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Beschluss

23 O 184/16

LG Darmstadt 23. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2017:0309.23O184.16.0A
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Leitsätze
Bei einer Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages und die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, sind bei zutreffender Auslegung der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 12.01.2016, XI ZE 366/15 und Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15) bei der Streitwertfestsetzung sowohl die bis zum Darlehenswiderruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen als auch der Nennwert einer bestellten Grundschuld zu berücksichtigen und zu addieren (gegen OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.10.2016, 24 W 40/16 und Beschluss vom 02.12.2016, 19 W 78/16; wie hier: OLG München Beschluss vom 05.07.2016, 5 W 1046/16 in st. Rspr; OLG Koblenz Beschluss vom 31.03.2016, 8 W 143/16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 26.01.2017 gegen die in dem am 14.12.2016 in dieser Sache verkündeten Urteil enthaltenen Streitwertfestsetzung wird diese abgeändert und der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz nunmehr auf € 226.262,50 festgesetzt. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen und die Streitwertbeschwerde insoweit dem OLG Frankfurt am Main als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages und die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, sind bei zutreffender Auslegung der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 12.01.2016, XI ZE 366/15 und Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15) bei der Streitwertfestsetzung sowohl die bis zum Darlehenswiderruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen als auch der Nennwert einer bestellten Grundschuld zu berücksichtigen und zu addieren (gegen OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.10.2016, 24 W 40/16 und Beschluss vom 02.12.2016, 19 W 78/16; wie hier: OLG München Beschluss vom 05.07.2016, 5 W 1046/16 in st. Rspr; OLG Koblenz Beschluss vom 31.03.2016, 8 W 143/16) Auf die Beschwerde der Klägerin vom 26.01.2017 gegen die in dem am 14.12.2016 in dieser Sache verkündeten Urteil enthaltenen Streitwertfestsetzung wird diese abgeändert und der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz nunmehr auf € 226.262,50 festgesetzt. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen und die Streitwertbeschwerde insoweit dem OLG Frankfurt am Main als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. I. Wegen des maßgeblichen Sachverhalts und der im Wege von Klage und Hilfswiderklage wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils in dieser Sache vom 14.12.2016 Bezug genommen (Bl.202 ff. der Akte) sowie auf die mit Beschluss I vom 09.03.2017 im Wege der Tatbestandsberichtigung erfolgten Klarstellung des Hilfswiderklageantrags. Das Gericht hat auf Seiten 2 und 16 dieses Urteils gemäß § 45 I 3 GKG den höheren Streitwert der Hilfswiderklage zugrunde gelegt und diesen auf € 195.621,04 festgesetzt (Bl.2203, 217 der Akte). Mit ihrer Beschwerde vom 26.01.2017, worauf wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl.237 ff. der Akte) beanstandet die Klägerin zum einen, dass die Kammer den Nennwert der Grundschuld berücksichtigt hat. Zum anderen meint sie, die mit € 65.621,04 eingestellten Zins- und Tilgungsleistungen der Beklagten bis zum Widerrufszeitpunkt seien mit € 95.511,00 anzusetzen, da dies dem tatsächlich entrichteten Betrag entspreche. II. Die nach § 68 GKG statthafte und zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass hinsichtlich der bis zum Darlehenswiderruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlen nur der zwischen den Parteien unstreitige Betrag von € 65.621,04 angesetzt worden ist. 1. Maßgebend ist entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings nicht der von ihr nunmehr nachgeschobene Betrag von € 95.511,00. Die Klägerin verkennt, dass die Streitwertfestsetzung hier allein auf den Wert der Hilfswiderklage abstellt, weil Klage und Hilfswiderklage den gleichen Sachverhalt betreffen und deshalb gemäß § 45 I 3 GKG allein auf den höheren Wert der Hilfswiderklage abzustellen ist, es mithin auf den niedrigeren Wert der Klage gar nicht ankommt. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 22.11.2016 auf Seite 22 (Bl.167 der Akte) die bis zum Darlehenswiderruf geleisteten Zahlungen mit € 96.262,50 angegeben. Dieser Wert ist daher bei der Bewertung der Hilfswiderklage zunächst anzusetzen und darauf bezieht sich die Korrektur der angefochtenen Entscheidung. Ob der genannte Betrag tatsächlich zutrifft, ist unerheblich, weil für die Streitwertbemessung im Zweifel der höhere behauptete Betrag desjenigen anzusetzen ist, dessen Interesse zu bewerten ist. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin aber gegen die Berücksichtigung des Nennwertes der Grundschuld im Rahmen der Streitwertfestsetzung. Der Kammer ist die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des 24. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main, der nunmehr auch der 19. Zivilsenat folgt, bekannt. Bei allem gebotenen Respekt vermag sich das erkennende Gericht nach wie vor der dort vertretenen Auffassung nicht anzuschließen und bleibt mit der vorzugswürdigen Gegenansicht bei seiner abweichenden mittlerweile ständigen Rechtsprechung. Entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt am Main Vgl. auch Beschluss vom 13.10.2016, 24 W 40/16, nicht veröffentlicht.Vgl. auch Beschluss vom 13.10.2016, 24 W 40/16, nicht veröffentlicht. ist in einer vom Verbraucher erhobenen Feststellungsklage, die auf Feststellung der Wirksamkeit seines Darlehenswiderrufs gerichtet ist, stets konkludent die Erklärung enthalten, dass er für die Zukunft seine Ansprüche aus §§ 346 ff. BGB herleiten will. Auf die Fassung des Feststellungsantrages kommt es gerade nicht an. BGH Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, zitiert nach juris, dort Rn.7.BGH Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, zitiert nach juris, dort Rn.7. Der Wertberechnung sind daher alle vom Darlehensnehmer im Rahmen des Darlehensvertrages erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, die nach § 357 I BGB-a.F. in Verbindung mit § 346 BGB objektiv zurück zu gewähren sind. BGH Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, zitiert nach juris, dort Rn.13.BGH Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, zitiert nach juris, dort Rn.13. Das sind neben erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auch gestellte Grundschulden, BGH Beschluss vom 19.01.2016, XI ZR 200/15, zitiert nach juris, dort Rn.15.BGH Beschluss vom 19.01.2016, XI ZR 200/15, zitiert nach juris, dort Rn.15. die ungeachtet der Valutierung stets mit ihrem Nennwert anzusetzen sind. BGH Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15, zitiert nach juris, dort Rn.2-4.BGH Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15, zitiert nach juris, dort Rn.2-4. Aus diesen Positionen setzt sich sodann gemäß § 39 I GKG der Gesamtstreitwert zusammen. Zutreffend daher: OLG München Beschluss vom 05.07.2016, 5 W 1046/16, zitiert nach juris, dort Rn.7; Beschluss vom 06.06.2016, 5 U 4741/15, zitiert nach juris, dort Rn.7; OLG Koblenz Beschluss vom 31.03.2016, 8 W 143/16, zitiert nach juris, dort Rn.5; a.A. aber nicht vorzugswürdig OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.10.2016, 24 W 40/16, n.v.Zutreffend daher: OLG München Beschluss vom 05.07.2016, 5 W 1046/16, zitiert nach juris, dort Rn.7; Beschluss vom 06.06.2016, 5 U 4741/15, zitiert nach juris, dort Rn.7; OLG Koblenz Beschluss vom 31.03.2016, 8 W 143/16, zitiert nach juris, dort Rn.5; a.A. aber nicht vorzugswürdig OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.10.2016, 24 W 40/16, n.v. Der klägerseits angezogene Beschluss des BGH vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) stützt gerade nicht die Rechtsauffassung der Beschwerde. Zunächst ging es dort nicht um die Bestimmung des Gebührenstreitwerts, sondern um die Bemessung der Beschwer nach § 26 Nr.8 S.1 EGZPO. Zutreffend und insoweit auf die Streitwertfestsetzung übertragbar hat der BGH dort allerdings erkannt, dass es bei sogenannten Widerrufsklagen, die auf die Feststellung eines wirksamen Darlehenswiderrufs und die damit einhergehende Begründung eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses abzielen, hinsichtlich der Bewertung allein darauf ankommt, die der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung beanspruchen zu können meint. BGH Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, zitiert nach juris, dort Rn.6.BGH Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, zitiert nach juris, dort Rn.6. Bei der Redewendung, was der Kläger beanspruchen zu können "meint" handelt es sich um eine sprachliche Fehlleistung, die aber bei verständiger Würdigung nicht so verstanden kann, dass es für die Berücksichtigung des Nennwertes einer Grundschuld darauf ankommen soll, ob der Kläger in seiner Klage bereits ein entsprechendes Begehren ankündigt. Denn es ist typisch für die positive Feststellungsklage, dass sie nur auf die Feststellung eines Anspruchsgrundes abzielt und gerade nichts darüber besagt, was in einer etwaigen Leistungsabrechnung schlussendlich und tatsächlich angesetzt wird. Dass auch der BGH in dem genannten Beschluss dies nicht anders sieht, folgt nach hier vertretener Ansicht daraus, dass es auf die konkrete Fassung des Feststellungsantrages gerade nicht ankommt. BGH Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, zitiert nach juris, dort Rn.7.BGH Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, zitiert nach juris, dort Rn.7. Wurden daher auf ein widerrufenes Darlehensschuldverhältnis Sicherungsgrundschulden bestellt, ist es lebensfremd, anzunehmen, dem Darlehensnehmer gehe es nur um die Rückerstattung geleisteter Zahlungen, nicht aber stets um die Rückgewähr bestellter Sicherheiten. Kein vernünftiger Darlehensnehmer beschränkt seinen Rückerstattungsanspruch auf geleistete Zahlungen und lässt Grundschulden bestehen, zumal er diese regelmäßig für die Anschlussfinanzierung benötigt. Die Gegenansicht wie auch die Auffassung der Klägerin findet schließlich auch keine Stütze in der Entscheidung des BGH vom 04.03.2016 (XI ZR 39/15). Auch dort hat der BGH - unter ausdrücklichem Verweis auf den Beschluss vom 12.01.2016 - erkannt hat, dass der Wert der Feststellung, dass ein Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde, danach zu bemessen ist, was der Darlehensnehmer nach §§ 346 ff. BGB zu beanspruchen können "meint". BGH Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15, zitiert nach juris, dort Rn.2.BGH Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15, zitiert nach juris, dort Rn.2. Aus der Tatsache, dass der BGH in dieser Entscheidung den Streitwert für die Grundschuld gesondert mit deren Nennwert angesetzt hat, BGH Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15, zitiert nach juris, dort Rn.4.BGH Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15, zitiert nach juris, dort Rn.4. lässt sich aber nicht herleiten, dass dies nur gelten soll, wenn dies tatsächlich begehrt wird und dies bei einer Feststellungsklage demzufolge außer Ansatz bleiben soll. Dieser Umkehrschluss trägt deshalb nicht, weil der Entscheidung des BGH dort ein solcher Fall gar nicht zugrunde lag. Aus den Entscheidungsgründen ist ersichtlich, dass der dortige Kläger nicht nur Feststellungsklage betreffend die Wirksamkeit des Darlehenswiderrufs erhoben hatte, sondern darüber hinaus Erteilung Löschungsbewilligung für eine bestellte Grundschuld verlangte. Es lag mithin eine Kombination von Feststellungs- und Leistungsklage vor. Wenn nun der BGH bei dieser Sachlage beide Werte gesondert bestimmt, ist dies allein dem Umstand geschuldet, dass zwei Klageanträge vorlagen, die im ersten Schritt gesondert zu bewerten und dann zu addieren waren (§ 39 I GKG). Wird hingegen nur eine reine positive Feststellungsklage wie hier im Wege der Hilfswiderklage erhoben, die hinsichtlich der Grundschuld keinen gesonderten und zusätzlichen Leistungsantrag enthält, ändert dies nichts daran, dass der Rückgewähranspruch zwangsläufig dem Grunde nach von der Feststellungsklage erfasst ist. 3. Soweit der angefochtene Streitwert abgeändert wurde, berechnet sich dieser nunmehr wie folgt: Zins- und Tilgungsleistungen (behaupteter Zahlungsanspruch) der Beklagten: € 96.262,50 Nennwert der Sicherungsgrundschuld: € 130.000,00 Streitwert: € 226.262,50 Die Anhebung des Streitwerts auf eine Beschwerde, die auf seine Ermäßigung abzielt, stellt auch keinen Verstoß gegen das ansonsten geltende Verschlechterungsverbot (reformatio in peus) dar, weil dieses hier nicht gilt und § 308 ZPO ebenfalls nicht entgegensteht. Brandenburgisches OLG Beschluss vom 18.06.1996, 10 WF 49/96, zitiert nach juris, dort Rn.2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2008, 5 OA 185/07, zitiert nach juris, dort Rn.2; Thüringer LAG, Beschluss vom 14.11.2000, 8 Ta 134/2000, zitiert nach juris, dort Rn.15.Brandenburgisches OLG Beschluss vom 18.06.1996, 10 WF 49/96, zitiert nach juris, dort Rn.2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2008, 5 OA 185/07, zitiert nach juris, dort Rn.2; Thüringer LAG, Beschluss vom 14.11.2000, 8 Ta 134/2000, zitiert nach juris, dort Rn.15.