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Urteil

13 O 49/23

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2023:0731.13O49.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aus dem Urteil zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aus dem Urteil zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Aspekt ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Der streitgegenständliche Leasingvertrag ist nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war die 14-tägige Widerrufsfrist aus §§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits abgelaufen. Der Kläger ist von der Beklagten bei Vertragsschluss am 14.08.2017 ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben über sein Widerrufsrecht informiert worden, sodass seine Widerrufserklärung vom 15.12.2022 ins Leere ging. Dem Kläger sind im Vertrag alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB mitgeteilt worden, sodass das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss zu laufen begonnen hat und folglich zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits seit Jahren abgelaufen war. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die von der Klägerseite vorgetragenen Bedenken gegen die Widerrufsinformation bzw. den sonstigen Vertragsinhalt halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dabei ist zu beachten, dass auf Restwert-Leasingverträge – und somit auch auf den streitgegenständlichen Vertrag – die Verbraucherkreditrichtlinie insgesamt keine Anwendung findet, da diese gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie nur für Leasingverträge mit Erwerbsverpflichtung gilt. Das bei Restwert-Leasingverträgen bestehende Widerrufsrecht aus § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB hat somit seinen Ursprung nicht in der Verbraucherkreditrichtlinie, sondern beruht auf einer sog. „überschießenden Umsetzung“ der Richtlinie im deutschen Recht und beurteilt sich damit ausschließlich nach innerstaatlichem Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 581/18; ZIP 2020, 868 f.; im Langtext zit. nach juris). Damit ist bei dem vorliegenden Vertrag insbesondere keine richtlinienkonforme Auslegung der innerstaatlichen Rechtsnormen nach den Vorgaben des EuGH im Zusammenhang mit der Verbraucherkreditrichtlinie vorzunehmen. Nach den Maßgaben des innerstaatlichen Rechts sind die Angaben in der Vertragsurkunde nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Kläger gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es außerhalb des Anwendungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18 m. w. N.; NJW 2020, 461 ff.; vgl. ferner: OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.2023, Az. 24 U 3/22; beide im Langtext zit. nach juris). Auch die vorliegenden Angaben über die Möglichkeit und das Verfahren der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sind außerhalb des Anwendungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie unverändert als ausreichend anzusehen. Der Pflicht aus Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang informieren, ist hier hinreichend Genüge getan. Einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen bedarf es im vorliegenden Leasingvertrag nicht, weil diese für den Verbraucher ohne Bedeutung sind. Maßgebend sind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen vielmehr die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs jeweils geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, sodass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, nach den gefestigten Maßstäben des innerstaatlichen Rechts hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18 m. w. N.; im Langtext zit. nach juris). Der Auffassung des Klägers, dass er aufgrund der Verwendung des Kaskadenverweises nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist informiert worden sei, kann hier im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die dort verwendete Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe der Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe, Angabe zum Anschaffungspreis, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“, entspricht den Vorgaben aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Die Musterwiderrufsinformation und die einschlägigen Gestaltungshinweise wurden hier inhaltlich zutreffend umgesetzt und sind in der streitgegenständlichen Vertragsurkunde hinreichend klar und verständlich eingearbeitet, insbesondere auch deutlich lesbar. Es liegt innerhalb der Widerrufsinformation auch keine zu beanstandende „Sammelbelehrung“ gegen die Vorgaben des Musters vor. Die Gesetzlichkeitsfiktion greift hier auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ zwar nach den gefestigten Maßstäben des innerstaatlichen Rechts klar und verständlich ist, nicht jedoch bei richtlinienkonformer Auslegung im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie. Denn auch wenn Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (nur!) im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie dahingehend richtlinienkonform auszulegen sein mag, dass eine Kaskadenverweisung nicht klar und verständlich im Sinne dieser Norm ist, gilt dies außerhalb des Anwendungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie unverändert nicht (vgl. BGH, Urteil vom. 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19; NJW 2021, 307 ff.; im Langtext zit. nach juris). Auf Restwert-Leasingverträge – und somit auch auf den streitgegenständlichen Vertrag – findet, wie oben ausgeführt, die Verbraucherkreditrichtlinie insgesamt keine Anwendung. Nach innerstaatlichem Recht ist die Kaskadenverweisung gemäß § 492 Abs. 2 BGB unverändert ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, a. a. O.). Dies ist nicht unbillig: Die Musterwiderrufsinformation spiegelt die Auffassung des Gesetzgebers darüber wider, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll. Die Beklagte durfte sich bei Verwendung dieses Musters darauf verlassen, dass diese Formulierungen nach Auffassung des Gesetzgebers für eine deutliche Widerrufsbelehrung geeignet sind. Genauer als der Gesetzgeber brauchte die Beklagte nicht zu sein (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016, Az. 6 U 170/16; zit. nach LG Stuttgart, Urteil vom 29.06.2018, Az. 12 O 94/18; im Langtext bei juris). Auch sonst begegnet die hier streitgegenständliche Vertragsgestaltung im Ergebnis keinen Bedenken. Im Übrigen dürfte ein eventuelles Widerrufsrecht des Klägers, selbst wenn es am 15.12.2022 noch nicht verfristet gewesen sein sollte, zu diesem Zeitpunkt (neun Monate nach Rückgabe des Leasingfahrzeugs und Abwicklung des Leasingvertrags) jedenfalls als verwirkt abzusehen sein. Davon unabhängig gilt, dass die geltend gemachte Hauptforderung auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar ist. Im Falle einer – hier ohnehin nicht gegebenen – Rückabwicklung des Leasingvertrags könnte der Kläger nämlich nicht die vollständige Rückzahlung der Leasingraten verlangen. Vielmehr müsste er sich jedenfalls seine Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Dabei entspricht im Rahmen der Vorteilsausgleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs regelmäßig der vollen Höhe der für den entsprechenden Zeitraum vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen, ohne dass diese um die darin enthaltenen Finanzierungskosten, den Gewinn des Leasinggebers oder andere Nebenkosten zu kürzen wären (vgl. zur deliktischen Rückabwicklung eines Leasingvertrags: BGH, Urteil vom 16.09.2021, Az. VII ZR 192/20; NJW 2022, 321 ff.; im Langtext zit. nach juris). Der Käufer eines Fahrzeugs erwirbt die Möglichkeit, das Fahrzeug ohne zeitliche Begrenzung über die gesamte Laufleistung – bis zum Eintritt der Gebrauchsuntauglichkeit – zu nutzen. Kaufpreiszahlung und Gesamtnutzung stehen sich „kongruent“ und daher anrechenbar gegenüber; sie sind bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden. Der Leasingnehmer hingegen erwirbt die Möglichkeit, das Fahrzeug über einen konkreten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Diese besondere Art der Fahrzeugnutzung hat einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert, der den Leasingzahlungen anrechenbar gegenübersteht und für den der vereinbarte Leasingpreis einen tauglichen Anhaltspunkt bildet. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der objektive Wert eines herauszugebenden Gebrauchsvorteils regelmäßig anhand des marktüblichen Preises einer vertraglichen Gebrauchsgestattung zu bemessen ist, sofern nicht die Herausgabenorm eine andere Bewertung erfordert, wie es insbesondere bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags der Fall ist. Kann der Leasingnehmer das Fahrzeug – wie hier wohl auch der Kläger – ohne wesentliche Einschränkungen nutzen, hat er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, während des Zeitraums seiner Nutzung in vollem Umfang realisiert. Der Vorteil kompensiert in diesem Fall den gesamten mit den jeweiligen Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil. Dies entspricht der Situation eines Fahrzeugkäufers, der die Laufleistungserwartung des Fahrzeugs ausgeschöpft hat (vgl. zu alledem: BGH a. a. O. m. w. N.). Es sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall der objektive Leasingwert, auf den es für die Vorteilsanrechnung ankommt, geringer gewesen wäre als der zwischen den Parteien vereinbarte Leasingpreis. Vielmehr scheinen die Leasingraten den üblichen Leasinggebühren zu entsprechen. Insbesondere hat der Kläger nicht behauptet, dass er beim Leasing eines (anderen) gleichwertigen Fahrzeugs keine Zahlungen in vergleichbarer Höhe hätte erbringen müssen. Sonstige Aspekte, die dem Klageantrag zu I.) ganz oder teilweise zu Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Mangels erfolgreicher Hauptforderung sind hier die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Ergebnis ebenfalls nicht erstattungsfähig. Da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in Bezug auf das deutsche Recht höchstrichterlich geklärt sind und jedenfalls die – unmittelbar für die Rechtbeziehungen zwischen den Parteien allein entscheidende – innerstaatliche Rechtslage dem Kläger hier im Ergebnis kein gesetzliches Widerrufsrecht einräumt, besteht kein Anlass für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Ob die deutsche Rechtslage gegebenenfalls mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist oder nicht, ist für die Anwendung des innerstaatlichen Rechts zwischen den Parteien im Ergebnis ohne Belang. Die Kostenentscheidung erging nach § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO. Die Parteien streiten darüber, ob ein Kfz-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung durch den Widerruf des Klägers als Leasingnehmer in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde oder nicht. Der in […] lebende Kläger schloss unter dem 14.08.2017 mit der Beklagten einen „Auto-Restwert-Leasingvertrag (privat)“ ab. Dabei stand der Kläger in keinem direkten Kontakt mit der Beklagten, sondern schloss den Leasingvertrag in den Räumlichkeiten eines am Rechtsstreit nicht beteiligten Autohauses in […] ab. Mit dem Leasingvertrag verpflichtete sich der Kläger, für die Bereitstellung eines darin näher bezeichneten Neufahrzeugs für einen Zeitraum von 48 Monaten eine Leasingsonderzahlung von 5.000,- € sowie monatliche Leasingraten in Höhe von jeweils 334,14 € zu zahlen. Dabei wurden der Anschaffungspreis des Fahrzeugs mit 43.860,- € brutto sowie der kalkulierte Restwert mit 23.302,28 € brutto angegeben, ferner betrug der gebundene Sollzinssatz 0,39 % p.a. für die gesamte Vertragslaufzeit. Der Kläger erhielt eine Vertragsurkunde mit eingearbeiteten Widerrufsinformationen. Hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten von Inhalt und Gestaltung der Vertragsurkunde wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 14 ff. d. A.) Bezug genommen. Ein Mitarbeiter des Autohauses nahm die von dem Kläger unterzeichnete Vertragsurkunde entgegen und leitete diese an die Beklagte weiter. Der Kläger leistete die Leasingsonderzahlung, bekam das Fahrzeug übergeben und nahm per Lastschrift die Ratenzahlungen an die Beklagte auf. Der Kläger zahlte wegen der zwischenzeitlichen Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes insgesamt 22.830,97 € an die Beklagte (Leasingsonderzahlung und Leasingraten) und gab das geleaste Fahrzeug nach Ablauf der Vertragslaufzeit am 03.03.2022 über das Autohaus an die Beklagte zurück. Mit Schreiben vom 15.12.2022 (Anlage K3 zur Klageschrift; Bl. 27 f. d. A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner Willenserklärung zum Abschluss des streitgegenständlichen Leasingvertrags mit der Begründung, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Daher sei der Vertrag rückabzuwickeln. Der Kläger forderte die Beklagte auf, spätestens sieben Tage nach Erhalt des Schreibens „die von mir bezahlten Leasingraten und etwaige Sonderzahlungen“ zurückzuzahlen. Nachdem dies von der Beklagten mit Schreiben vom 19.12.2022 zurückgewiesen wurde, schrieb der bereits vorgerichtlich für den Kläger tätige Klägervertreter die Beklagte unter dem 27.12.2022 an (Anlage K5 zur Klageschrift; Bl. 31 ff. d. A.) und führte ausführlich aus, weshalb hier seiner Auffassung nach ein wirksamer Widerruf des Klägers vorliege und auch kein Rechtsmissbrauch sowie keine Verwirkung anzunehmen seien. Die Beklagte habe daher die Leasingsonderzahlung und die Leasingraten, insgesamt also 22.820,97 € zurückzuzahlen sowie dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € (entspricht einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Kommunikationspauschale und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 22.887,25 €) zu erstatten. Dieser Betrag sei bis zum 09.01.2023 zu zahlen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Widerruf am 15.12.2022 noch wirksam gewesen sei, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung bzw. aufgrund von fehlenden Pflichtangaben im Vertrag die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger folgende Aspekte: - Der Verzugszinssatz sei entgegen der Vorgaben aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 nicht in der konkreten bei Vertragsschluss geltenden Höhe angegeben worden. - Der Kläger sei nicht hinreichend über die Möglichkeit und das Verfahren der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren belehrt worden. Unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 sei der in der Vertragsurkunde enthaltene Verweis hinsichtlich der Einzelheiten auf eine Internetseite nicht ausreichend. Vielmehr müssten die Angaben im Vertrag selbst so klar und vollständig sein, dass es dem Verbraucher möglich ist, eine Beschwerde oder einen Rechtsbehelf einzulegen, ohne hierfür externe Quellen bemühen zu müssen. - Die Widerrufsinformation enthalte (unstreitig) den sog. „Kaskadenverweis“, der mit zwingenden Vorgaben aus der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (folgend: Verbraucherkreditrichtlinie) unvereinbar sei. Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf den Musterschutz berufen. Es seien hier kein Rechtsmissbrauch und keine Verwirkung gegeben. Die Beklagte habe dem Kläger daher die von ihm gezahlten Leasingraten in voller Höhe zurückzuzahlen und ihm seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Der Kläger beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 22.830,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.375,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2023 zu zahlen. Ferner stellt der Kläger mehrere Anträge hinsichtlich einer Aussetzung des Rechtsstreits und der Vorlage bestimmter Fragen an den EuGH. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf den klägerischen Schriftsatz vom 24.05.2023 (Bl. 127 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden sei, sodass der Widerruf des Klägers als verspätet anzusehen sei. Die vertraglichen Angaben einschließlich der Widerrufsinformation seien vollständig und korrekt. Die Beklagte habe das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB verwendet und die Gestaltungshinweise zutreffend umgesetzt. Die EuGH-Entscheidung ändere nichts daran, dass die Beklagte hier gemäß den einschlägigen Vorgaben des deutschen Rechts klar und verständlich über den Verzugszinssatz, die Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie den Beginn der Widerrufsfrist informiert habe. Die von Klägerseite herangezogene EuGH-Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall des Restwert-Leasings weder direkt noch analog anzuwenden, weil diese Form des Leasingvertrags nicht in den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie falle. Davon unabhängig sei ein eventuelles Widerrufsrecht des Klägers aufgrund der Erklärung deutlich nach der Rückgabe des Fahrzeugs und der Beendigung des Leasingvertrags als rechtsmissbräuchlich bzw. verwirkt anzusehen. Ferner müsse sich der Kläger im Falle einer Rückabwicklung Nutzungsvorteile in Höhe der vereinbarten Leasingraten anrechnen lassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags beider Parteien einschließlich der vertretenen Rechtsauffassungen wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze Bezug genommen.