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Entscheidung

XI ZR 638/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270421BXIZR638
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270421BXIZR638.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 638/20 vom 27. April 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 28. Oktober 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Re- vision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht er- reicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des vom Kläger ver- folgten Klagebegehrens bemisst sich - was er im Übrigen zu Recht auch selbst in der Klageschrift so angegeben hat - nach dem Net- todarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen nach - 3 - § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht. Der Feststellung des Annahmeverzugs kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZR 455/20, juris). Streitwert: 19.750 €. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.12.2019 - 13 O 97/19 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 28.10.2020 - 24 U 33/20 -