Urteil
1 O 125/21
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0719.1O125.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 12.885,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 12.885,12 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Landgericht Darmstadt ist durch die bindende Verweisung des Landgerichts […] mit Beschluss vom 04.05.2021 örtlich zuständig. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus einem Widerruf des Leasingvertrages gegen die Beklagte gem. §§ 495, 355 BGB zu. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Widerrufserklärung der Klägerin begründet kein Rückgewährschuldverhältnis. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin war jedenfalls nach § 242 BGB verwirkt. Der Leasingnehmer ist, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausgesetzt (vgl. BGH Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, NJW 2019, 66). Zwar hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 12.07.2016 (NJW 2016, 3512) ausgeführt, dass aus dem Schutzzweck der konkreten Regelung des Widerrufsrechts grundsätzlich nicht auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Widerrufsausübung geschlossen werden könne, dies kann aber eben nur grundsätzlich gelten. Auch erlöschen mittlerweile nach BGB bestehende Widerrufsrechte, entsprechend europäischen Vorgaben, weit überwiegend spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. einem gleichgestellten Zeitpunkt. Das heißt, der Gesetzgeber selbst ist nunmehr der Auffassung, dass der Schutz der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers nach Ablauf einer gewissen Frist die Vertragsaufhebung nicht mehr rechtfertigt (vgl. hierzu Herresthal: „Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen“, NJW 2019, 13). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten ist anzunehmen, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. XI ZR 442/16). Neben dem Zeitmoment setzt die Verwirkung zudem ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen aber besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich dabei nach dem vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016 – Az. XI ZR 501/15, BGH Urteil vom 11.10.2016 – Az. XI ZR 482/15, BGH Urteil vom 16.10.2018 – Az. XI ZR 45/18). Das Zeitmoment ist vorliegend erfüllt. Es muss jedenfalls eine längere Zeit seit Zustandekommen des Leasingvertrages verstrichen sein (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17). Die Klägerin hat den Widerruf erst nach über 4,5 Jahren nach Abschluss des Leasingvertrags erklärt. Diese Zeitspanne reicht für das Zeitmoment völlig aus. Zudem ist das Umstandsmoment erfüllt. Vorliegend ist zunächst maßgebend für die Annahme des Umstandsmomentes, dass bereits im März 2020 das Vertragsverhältnis durch Zahlung der Schlussabrechnung vollständig beendet wurde. Damit ist zwischen dem Widerrufsschreiben vom 10.11.2020 und der Vertragsbeendigung ein weiterer erheblicher Zeitraum von fast 8 Monaten verstrichen, in dem für die Beklagte jedenfalls hinsichtlich des konkreten streitgegenständlichen Darlehens keine Anzeichen dafür vorlagen, dass dieses von der Klägerin noch widerrufen werden würde (vgl. BGH Beschluss v. 23.1.2018, Az. XI ZR 298717). Löst ein Verbraucher ein Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf einrichten darf und wird, dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen ist (OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2016, Az. 5 U 72/16). Nach Auffassung der Kammer kann jedoch für den Fall einer regulären – ebenfalls durch beide Parteien gewollte - Vertragsbeendigung durch Zahlung der Schlussabrechnung indes nichts Anderes gelten. Hier sind die gleichen Erwägungen anzustellen, wie bei einer auf Wunsch der Klägerin erfolgten vorzeitigen Vertragsbeendigung. Auch lief die bisherige Vertragsdurchführung gänzlich konfliktfrei, sodass für die Beklagte keine Veranlassung bestand mit einem Widerruf zu rechnen und sie insoweit Vertrauen entwickelte. Vor dem Hintergrund des erheblich verstrichenen Zeitraums sind hier an das Umstandsmoment geringere Anforderungen zu stellen. Für die vorliegende Fallkonstellation der Verwirkung des Widerrufs eines Leasingvertrages hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass der Umstand der weiteren Verwendung der an die Bank zurückgeflossenen Beträge als auch der Umstand der Freigabe von Sicherheiten generell vertrauensbegründende Umstände sein können, die der Tatrichter im Rahmen der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts veranschlagen kann (BGH, Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2016, Az. 19 U 13/16). Bereits aus allgemeinen Buchungsregeln und nach der Lebenserfahrung beim Ablauf von Bankgeschäften ist daher auch von der Weiterverwendung der Gelder durch die Beklagte auszugehen (vgl. BGH Beschluss v. 5.6.2018, Az. XI ZR 577716 unter Aufrechterhaltung des Urteils des OLG Schleswig vom 6.10.2016, Az. 5 U 72/16). Auch im vorliegenden Fall, hat die Beklagte die Sicherheiten freigegeben und entsprechende Rückstellungen freigegeben. Das Fehlen einer Nachbelehrung einer etwaigen fehlerhaften Widerrufsbelehrung steht der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens bei beendeten Verträgen nicht entgegen, da eine Nachbelehrung bei nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich ist (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15). Umstände, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bis zum Zeitpunkt des Schriftsatzschlusses wieder ausschließen, sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass das Widerrufsrecht der Klägerin bei Ausübung verwirkt war. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht nach §§ 63 GKG, 3 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche infolge einer Widerrufserklärung bezüglich eines Restwert-Leasingvertrags. Die Klägerin schloss mit dem Verkäufer am 07.03.2016 einen Leasingvertrag über den Pkw Marke [Fahrzeugtyp] mit der FIN […] zu einem Anschaffungspreis von 24.320,00 € ab. Der Restwert-Leasingvertrag enthält eine Laufzeit von 48 Monaten. Die monatlichen Leasingraten betrugen 268,44 €. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des streitgegenständlichen Vertrags wird auf Anlage K1 verwiesen. Die Klägerin erhielt das Fahrzeug am 16.03.2016. Am 18.03.2020 wurde der gesamte Leasingvertrag komplett zurückgeführt. Die Kläger gab das Fahrzeug zurück (Rückgabeprotokoll für Leasingabrechnung, Anlage B2). Die Restwert-Schlussabrechnung der Beklagten vom 20.03.2020 belief sich auf 398,59 €, die die Klägerin zahlte. Insgesamt zahlte die Klägerin mindestens einen Betrag von 12.885,12 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 10.11.2020 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Klägerin ist der Ansicht, die erfolgte Widerrufsbelehrung sei unzureichend und fehlerhaft gewesen, insbesondere seien diverse Pflichtangaben im Rahmen der Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder nicht vorhanden. Die Widerrufsfrist sei aufgrund der fehlerhaften Belehrung nicht in Gang gesetzt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 12.885,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalts […], in Höhe von 934,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte widerklagend festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf ein den Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Beklagte ist der Ansicht, ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin sei zwischenzeitlich verwirkt. Infolge der Vertragsbeendigung habe die Beklagte Sicherheiten freigegeben und Rückstellungen für den Leasingvertrag aufgelöst und anderweitig eingesetzt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.