OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 330/20

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0614.1O330.20.00
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 25.038,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 25.038,24 € festgesetzt. Die zulässige Klage war unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus einem Widerruf des Darlehensvertrages gegen die Beklagte gem. §§ 495, 355 BGB zu. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Widerrufserklärung des Klägers begründet kein Rückgewährschuldverhältnis. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers war jedenfalls nach § 242 BGB verwirkt. Der Darlehensnehmer ist, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausgesetzt (vgl. BGH Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, NJW 2019, 66). Zwar hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 12.07.2016 (NJW 2016, 3512) ausgeführt, dass aus dem Schutzzweck der konkreten Regelung des Widerrufsrechts grundsätzlich nicht auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Widerrufsausübung geschlossen werden könne, dies kann aber eben nur grundsätzlich gelten. Auch erlöschen mittlerweile nach BGB bestehende Widerrufsrechte, entsprechend europäischen Vorgaben, weit überwiegend spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. einem gleichgestellten Zeitpunkt. Das heißt, der Gesetzgeber selbst ist nunmehr der Auffassung, dass der Schutz der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers nach Ablauf einer gewissen Frist die Vertragsaufhebung nicht mehr rechtfertigt (vgl. hierzu Herresthal: „Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen“, NJW 2019, 13). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten ist anzunehmen, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. XI ZR 442/16). Neben dem Zeitmoment setzt die Verwirkung zudem ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen aber besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich dabei nach dem vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016 – Az. XI ZR 501/15, BGH Urteil vom 11.10.2016 – Az. XI ZR 482/15, BGH Urteil vom 16.10.2018 – Az. XI ZR 45/18). Das Zeitmoment ist vorliegend erfüllt. Es muss jedenfalls eine längere Zeit seit Zustandekommen des Verbraucherdarlehensvertrages verstrichen sein (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17). Der Kläger hat den Widerruf erst nach über 7 Jahren nach Abschluss des Darlehensvertrags erklärt. Diese Zeitspanne reicht für das Zeitmoment völlig aus. Zudem ist das Umstandsmoment erfüllt. Vorliegend ist zunächst maßgebend für die Annahme des Umstandsmomentes, dass bereits im Juni/Juli 2017 das Vertragsverhältnis durch Zahlung der Schlussrate vollständig beendet wurde. Damit ist zwischen dem Widerrufsschreiben vom 02.09.2020 und der Vertragsbeendigung ein weiterer ganz erheblicher Zeitraum von 3 Jahren und etwa 2 Monaten verstrichen, in dem für die Beklagte jedenfalls hinsichtlich des konkreten streitgegenständlichen Darlehens keine Anzeichen dafür vorlagen, dass dieses vom Kläger noch widerrufen werden würde (vgl. BGH Beschluss v. 23.1.2018, Az. XI ZR 298717). Löst ein Verbraucher ein Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf einrichten darf und wird, dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen ist (OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2016, Az. 5 U 72/16). Nach Auffassung der Kammer kann jedoch für den Fall einer regulären – ebenfalls durch beide Parteien gewollte - Vertragsbeendigung durch Zahlung der Schlussrate indes nichts Anderes gelten. Hier sind die gleichen Erwägungen anzustellen, wie bei einer auf Wunsch des Klägers erfolgten vorzeitigen Vertragsbeendigung. Auch lief die bisherige Vertragsdurchführung gänzlich konfliktfrei, sodass für die Beklagte keine Veranlassung bestand mit einem Widerruf zu rechnen und sie insoweit Vertrauen entwickelte. Vor dem Hintergrund des erheblich verstrichenen Zeitraums sind hier an das Umstandsmoment geringere Anforderungen zu stellen. Für die vorliegende Fallkonstellation der Verwirkung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass der Umstand der weiteren Verwendung der an die Bank zurückgeflossenen Beträge als auch der Umstand der Freigabe von Sicherheiten generell vertrauensbegründende Umstände sein können, die der Tatrichter im Rahmen der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts veranschlagen kann (BGH, Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2016, Az. 19 U 13/16). Bereits aus allgemeinen Buchungsregeln und nach der Lebenserfahrung beim Ablauf von Bankgeschäften ist daher auch von der Weiterverwendung der Gelder durch die Beklagte auszugehen (vgl. BGH Beschluss v. 5.6.2018, Az. XI ZR 577716 unter Aufrechterhaltung des Urteils des OLG Schleswig vom 6.10.2016, Az. 5 U 72/16). Auch im vorliegenden Fall, hat die Beklagte die Sicherheiten freigegeben, also das Sicherungseigentum an dem streitgegenständlichen Pkw, und entsprechende Rückstellungen freigegeben. Das Fehlen einer Nachbelehrung einer etwaigen fehlerhaften Widerrufsbelehrung steht der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens bei beendeten Verträgen nicht entgegen, da eine Nachbelehrung bei nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich ist (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15). Umstände, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bis zum Zeitpunkt des Schriftsatzschlusses wieder ausschließen, sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass das Widerrufsrecht des Klägers bei Ausübung verwirkt war. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Insoweit befand sich die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug. Von der Möglichkeit zur Aussetzung des hiesigen Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-336/20, C-155/20, C-187/20 hat das Gericht Abstand genommen. Ein erstinstanzliches Gericht ist nach Art. 267 AEUV lediglich berechtigt eine Vorlagefrage dem EuGH vorzulegen, eine Pflicht besteht hingegen nicht. Demnach ist die Kammer auch nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen bis dort eine Entscheidung erfolgt ist. Insoweit hat sich die Kammer im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessen bewusst gegen eine Vorlage entschieden und sich dabei insbesondere von prozessökonomischen Erwägungen leiten lassen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht nach §§ 63 GKG, 3 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche infolge einer Widerrufserklärung bezüglich eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Kfz. Der Kläger schloss mit dem Verkäufer am 17.05.2013 einen Kaufvertrag über den Pkw [Fahrzeugtyp] mit der FIN […] ab. Der Kaufpreis betrug insgesamt 24.100 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger am gleichen Tag in den Geschäftsräumen des Verkäufers einen Darlehensvertrag unter der Darlehensnummer … ab. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 24.100 € mit einem gebundenen Sollzins von 1,88 % p.a. und einer Laufzeit von 48 Monaten. Die monatlichen Raten beginnend ab 10.07.2013 betrugen 521,63 €. Das Darlehen wurde unter dem 10.06.2017/10.07.2017 vollständig zurückgezahlt. Im Rahmen der kompletten Rückführung des Darlehens gab die Beklagte alle Sicherheiten, insbesondere das Sicherungseigentum am Fahrzeug, frei. Der Kläger erhielt hierbei den Fahrzeugbrief zurück. Mit Schreiben vom 02.09.2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Der Kläger ist der Ansicht, die erfolgte Widerrufsbelehrung sei unzureichend und fehlerhaft gewesen, insbesondere seien diverse Pflichtangaben im Rahmen der Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder nicht vorhanden. Die Widerrufsfrist sei aufgrund der fehlerhaften Belehrung nicht in Gang gesetzt worden. Der Kläger beantragt, 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 25.038,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeugs der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […]. 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer […] in Annahmeverzug befindet. 3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.666,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers sei zwischenzeitlich verwirkt. Infolge der Vertragsbeendigung durch den Kläger habe die Beklagte Sicherheiten, insbesondere das Sicherungseigentum am Fahrzeug, freigegeben und Rückstellungen für den Darlehensvertrag aufgelöst und anderweitig eingesetzt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.