Urteil
1 O 151/19
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0302.1O151.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage war unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus einem Widerruf des Darlehensvertrages gegen die Beklagte zu, §§ 495, 355 BGB a.F.. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die Widerrufserklärung des Klägers führte nicht zur Begründung eines Rückgewährschuld-verhältnisses. Ein etwaig in Betracht kommendes Widerrufsrecht des Klägers war jedenfalls verwirkt (§242 BGB), nachdem das Darlehensverhältnis durch Zahlung der Schlussrate beendet wurde, die Beklagte das als Sicherungseigentum dienende Fahrzeug herausgab und der Kläger darüber hinaus das mittels des Darlehensvertrages finanzierte Fahrzeug an den Händler zurück verkaufte. Der Darlehensnehmer ist, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausgesetzt (vgl. so zuletzt: BGH Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18, NJW 2019, 66). Zwar hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 12.7.2016 (NJW 2016, 3512) ausgeführt, dass aus dem Schutzzweck der konkreten Regelung des Widerrufsrechts grundsätzlich nicht auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Widerrufsausübung geschlossen werden könne, dies kann aber eben nur grundsätzlich gelten. Auch erlöschen mittlerweile nach BGB bestehende Widerrufsrechte, entsprechend europäischen Vorgaben, weit überwiegend spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. einem gleichgestellten Zeitpunkt. Das heißt, der Gesetzgeber selbst ist nunmehr der Auffassung, dass der Schutz der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers nach Ablauf einer gewissen Frist die Vertragsaufhebung nicht mehr rechtfertigt (vgl. hierzu Herresthal: „Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen“, NJW 2019, 13). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten ist anzunehmen, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. XI ZR 442/16). Neben dem Zeitmoment setzt die Verwirkung zudem einen Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen aber besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich dabei nach dem vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016 – Az. XI ZR 501/15, BGH Urteil vom 11.10.2016 – Az. XI ZR 482/15, BGH Urteil vom 16.10.2018 – Az. XI ZR 45/18). Das Zeitmoment ist erfüllt. Es muss jedenfalls eine längere Zeit seit Zustandekommen des Verbraucherdarlehensvertrages verstrichen sein (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 23.2018, Az. XI ZR 298/17); die Regelverjährung von drei Jahren seit Vertragsschluss muss dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2016, Az. 5 U 72/16). Dass das Zeitmoment vorliegend erfüllt ist, ergibt sich daraus, dass der Widerruf durch den Kläger erst etwa 7 Jahren nach Abschluss des Darlehensvertrages und damit nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist widerrufen wurde. Diese Zeitspanne reicht für das Zeitmoment völlig aus. Aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung reduzierte sich die Bedeutung des Widerrufsrechts auf Klägerseite. Der mit dem Widerrufsrecht an und für sich beabsichtigte Zweck, der Übereilungsschutz, hat sich, obwohl das Widerrufsrecht weiterhin besteht, tatsächlich erledigt (OLG Schleswig-Holstein,). Zudem ist das Umstandsmoment erfüllt. Vorliegend ist zunächst maßgebend für die Annahme des Umstandsmomentes, dass bereits im März 2015 das Vertragsverhältnis durch Zahlung der Schlussrate beendet wurde. Zutreffend ist zwar, dass vorliegend keine auf Wunsch des Verbrauchers vorgenommene vorzeitige Vertragsbeendigung vorlag. Löst ein Verbraucher ein Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf einrichten darf und wird, dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen ist (OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2016, Az. 5 U 72/16). Nach Auffassung der Kammer kann jedoch für den Fall einer regulären – ebenfalls durch beide Parteien gewollte - Vertragsbeendigung durch Zahlung der Schlussrate indes nichts Anderes gelten. Hier sind die gleichen Erwägungen anzustellen, wie bei einer auf Wunsch des Klägers erfolgten vorzeitigen Vertragsbeendigung. Für die vorliegende Fallkonstellation der Verwirkung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass neben dem Umstand der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung sowohl der Umstand der weiteren Verwendung der an die Bank zurückgeflossenen Beträge als auch der Umstand der Freigabe von Sicherheiten generell vertrauensbegründende Umstände sein können, die der Tatrichter im Rahmen der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts veranschlagen kann (BGH, Urteil vom 16.10.2018, Az. XI ZR 45/18; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2016, Az. 19 U 13/16, abgedruckt in juris). Im Rahmen des zu prüfenden Umstandsmoments ist demgemäß weiter einzustellen, dass das finanzierte Fahrzeug ausweislich des vorliegenden Darlehensvertrages zur Sicherung der Darlehensforderung an die Beklagte sicherungsübereignet war, auf dieses Sicherungsrecht jedoch nach vollständiger Zahlung der Forderung kein Anspruch mehr bestand. Abgesehen davon, dass die Beklagte das als Sicherheit dienende Fahrzeug tatsächlich freigab, kommt verstärkend hinzu, dass der Kläger dieses zugleich an den Händler zurück verkaufte. Ergänzend ist vorliegend als weiterer vertrauensbegründender Umstand einzustellen, dass zwischen der vollständigen Darlehensrückführung des Klägers im November 2014 und dem Widerrufsschreiben vom 02.05.2018 ein weiterer ganz erheblicher Zeitraum von 3 ½ Jahren verstrichen ist, in dem für die Beklagte jedenfalls hinsichtlich des konkreten streitgegenständlichen Darlehens keine Anzeichen dafür vorlagen, dass dieses vom Kläger noch widerrufen werden würde (vgl. BGH Beschluss v. 23.1.2018, Az. XI ZR 298717). Bereits aus allgemeinen Buchungsregeln und nach der Lebenserfahrung beim Ablauf von Bankgeschäften ist daher auch von der Weiterverwendung der Gelder durch die Beklagte auszugehen. (vgl. BGH Beschluss v. 5.6.2018, Az. XI ZR 577716 unter Aufrechterhaltung des Urteils des OLG Schleswig vom 6.10.2016, Az. 5 U 72/16). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass das Widerrufsrecht des Klägers bei Ausübung verwirkt war. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit geht auf § 709 S. 2 ZPO zurück. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Widerruf eines Darlehensvertrages geltend. Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten, Geschäftsbereich […]Bank am 11.04.2011 einen Darlehensvertrag (Kontonummer…) über eine Darlehensnettosumme von 7.600,- € zum Zwecke der Finanzierung des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp]. Der Kläger unterzeichnete dabei auch eine Widerrufsbelehrung. Hinsichtlich der vertraglichen Einzelheiten wird auf den Auto-Darlehens-Vertrag vom 11.04.2011 sowie die diesbezügliche Widerrufsbelehrung verwiesen (Anlage K1, Bl. 34 ff. d.A.). Zu dem Fahrzeug-Kaufvertrag wurde mit dem Verkäufer eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen, dass der Händler sich zum Rückkauf des Fahrzeuges am Ende der Vertragslaufzeit des Darlehensvertrages mindestens zum gängigen Marktwert verpflichtete. Auf die entsprechende Zusatzvereinbarung wird Bezug genommen (Bl. 38 d.A.). Am 12.03.2015 wurde das Fahrzeuge [Fahrzeugtyp] durch den Kläger an den Vertragshändler zu einem Kaufpreis von 4.176,78 € zurückverkauft und dieser Betrag als Schlussrate auf das streitgegenständliche Darlehen gezahlt. Im Rahmen der kompletten Rückführung des Darlehens gab die Beklagte alle Sicherheiten, insbesondere das Sicherungseigentum am Fahrzeug, frei. Der Kläger erhielt hierbei den Fahrzeugbrief zurück. Mit Schreiben vom 26.03.2018 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Auf den Inhalt des vorgenannten Schreibens wird verwiesen (Anlage K3, Bl. 41 d.A.). Der Kläger ist der Auffassung, die erfolgte Widerrufsbelehrung sei unzureichend und fehlerhaft gewesen, insbesondere seien diverse Pflichtangaben im Rahmen der Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder nicht vorhanden. Eine Widerrufsfrist sei aufgrund der fehlerhaften Belehrung nicht in Gang gesetzt worden. Der Widerruf des Darlehensvertrages sei wirksam. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts könne schon deshalb nicht angenommen werden, da sich die Beklagte aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht rechtsfehlerfrei verhalten habe. Es liege bereits kein Umstandsmoment vor. Insbesondere reiche die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Darlehensvertrages, zu der auch die Rückzahlung zum Ende der Vertragslaufzeit gehöre, alleine nicht aus, um von einer Verwirkung ausgehen zu können. Vorliegend handele es sich auch nicht um eine vorzeitige Vertragsbeendigung auf Wunsch des Darlehensnehmers, sondern um eine ordnungsgemäße Erfüllung des Darlehensvertrages. Die Vertragserfüllung könne kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf das Ausbleiben des Widerrufs begründen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8.347,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeuges [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer: […]. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei vollständig und ordnungsgemäß erfolgt. Da der Darlehensvertrag bereits mit Rückverkauf des Fahrzeuges durch den Kläger an den Händler sowie die hieraufhin erfolgte Zahlung der Schlussrate vollständig beendet war – was indes unstreitig ist – habe ein Widerrufsrecht nach über 2 Jahren und 11 Monaten nach Vertragsbeendigung nicht mehr bestanden. Ein trotz bereits erfolgter vollständiger Vertragsbeendigung erklärter Widerruf sei treuwidrig. Jedenfalls habe der Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt. Die Beklagte habe sich aufgrund dieser Umstände, insbesondere der vollständigen Ablösung des Darlehens und der Freigabe aller Sicherheiten, darauf einrichten dürfen, dass der Kläger sein Widerrufsrecht nicht mehr ausübe. Die Beklagte habe auch alle Rückstellungen für den Darlehensvertrag aufgelöst und das Geld sei durch die Beklagte zwischenzeitlich anderweitig eingesetzt worden. Infolge der Ablösung und Verwertung des Fahrzeuges durch den Kläger, ohne Einwirkung der Bank, sei nicht nur das Zeit-, sondern auch das Umstandsmoment gegeben.