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Endurteil

51 O 286/23

LG Coburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine gewerbliche Tätigkeit eines Internetanbieters wird, auch wenn dieser seinen Geschäftssitz nicht in Deutschland hat, in Deutschland ausgeübt, wenn sein gewerbliches Angebot auch auf Deutschland ausgerichtet ist, indem er seine Dienste über eine deutschsprachige Internetdomain Kunden in Deutschland anbietet. In diesen Fällen kommt der Frage nach dem Ort des Vertragsschlusses oder der dafür erforderlichen Rechtshandlungen im Rahmen der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit keine Bedeutung zu. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die in Art. 15 DSGVO geregelten Ansprüche sind Hilfsansprüche, die es der betroffenen Person ermöglichen sollen, ihre Rechte auf Löschung, Berichtigung, Einschränkung der Bearbeitung und Datenübertragbarkeit sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ein Auskunftsverlangen zur Durchsetzung behaupteter bereicherungsrechtlicher Ansprüche fällt hingegen nicht unter den Schutzzweck der DSGVO. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gewerbliche Tätigkeit eines Internetanbieters wird, auch wenn dieser seinen Geschäftssitz nicht in Deutschland hat, in Deutschland ausgeübt, wenn sein gewerbliches Angebot auch auf Deutschland ausgerichtet ist, indem er seine Dienste über eine deutschsprachige Internetdomain Kunden in Deutschland anbietet. In diesen Fällen kommt der Frage nach dem Ort des Vertragsschlusses oder der dafür erforderlichen Rechtshandlungen im Rahmen der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit keine Bedeutung zu. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die in Art. 15 DSGVO geregelten Ansprüche sind Hilfsansprüche, die es der betroffenen Person ermöglichen sollen, ihre Rechte auf Löschung, Berichtigung, Einschränkung der Bearbeitung und Datenübertragbarkeit sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ein Auskunftsverlangen zur Durchsetzung behaupteter bereicherungsrechtlicher Ansprüche fällt hingegen nicht unter den Schutzzweck der DSGVO. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. A. Zulässigkeit Das Landgericht Coburg ist international, sachlich und örtlich zuständig und damit zur Entscheidung berufen. I. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Coburg für die streitgegenständlichen Ansprüche folgt aus Art. 17 Abs. 1 c) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO). Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn sein Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, Art. 17 EuGVVO, Rn. 2). Der Kläger ist somit Verbraucher mit Wohnsitz in Nordhalben. Die Beklagte übt ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus. Die Beklagte als Vertragspartner hat ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen auf Deutschland, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat, ausgerichtet, indem sie ihre Dienste über eine - von der Beklagten unbestritten gebliebene - deutschsprachige Internetdomain insbesondere Kunden in Deutschland angeboten hat. Einigkeit besteht darüber, dass das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ jedenfalls erfüllt ist, wenn dem Vertragsschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorausgegangen ist (OLG Düsseldorf Urteil vom 1. März 2018 - 16 U 83/17, BeckRS 2018, 14040 Rn. 26, beck-online). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung um Kunden in Deutschland und auch ein Angebot der Dienste insbesondere in Deutschland, dem Wohnsitzstaat des Klägers, durch die Beklagte beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit i.S.v. Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO ist vorliegend auch ausreichend. Auf den Ort des Vertragsschlusses oder der hierfür erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an (BGH MDR 2013, 1365). Wo die Handlungen, die zum Vertragsschuss führten, vorgenommen worden sind, ist im Übrigen bei Vertragsschluss im Internet auch selten feststellbar. Der Schaden ist dort eingetreten, wo der Kläger seinen regelmäßigen Wohnsitz hat (so LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20; Landgericht München I, Urteil vom 13.04.2021, AZ: 8 O 16058/20). Der prozessuale Verbraucherschutz gilt für Ansprüche aus einem Vertrag und für den Streit um das Zustandekommen des Vertrages. Erfasst sind auch Bereicherungsansprüche und nach der Rechtsprechung des EuGH auch deliktische Ansprüche, wenn die Ansprüche „untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist“ (Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, Art. 17, Rn. 1 b). Damit liegt eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner (Beklagte) gemäß Art. 18 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO gegeben ist. II. Aus Art. 18 Abs. 2, 2. Alt. EuGVVO folgt neben der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., Art. 18 EuGVVO Rn. 3). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Nordhalben, mithin im hiesigen Landgerichtsbezirk. III. Ferner ergibt sich die örtliche Zuständigkeit daneben auch aus Art. 7 Nr. 2) EuGVVO, wonach Ansprüche aus unerlaubter Handlung vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden können, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Der Kläger stützt seinen Anspruch auch auf einen Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlückStV. Anzuknüpfen ist an den Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ ist. International zuständig nach Nr. 2 ist mithin das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Das schädigende Ereignis i.S.d. Nr. 2 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Der Ort des Geschehens wird als Handlungsort, der Ort des Schadenseintritts als Erfolgsort bezeichnet. Der Geschädigte kann nach seiner Wahl, den Beklagten vor dem Gericht eines diese beiden Orte verklagen (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 40. Edition, Stand: 01.03.2021, Rn. 81 ff.). Der Kläger hat vorgetragen, sämtliche Handlungen von seinem jeweiligen Wohnsitz aus veranlasst zu haben. Dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Somit erfolgte der Spieleinsatz vom Kläger zur Beklagten in Deutschland (so LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20). Hinsichtlich der weiter vom Kläger geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche würde sich eine örtliche Zuständigkeit auch nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ergeben (Zöller, 33. Aufl. 2020, Art. 7, Rn. 34). IV. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Coburg ergibt sich aus den §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. B. Begründetheit I. Anwendung deutschen Rechts Auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt findet gemäß Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (im Folgenden: Rom I-VO) deutsches materielles Recht Anwendung. Der Kläger hat als natürliche Personen ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als Verbraucher einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen, wobei letztere mit dem Anbieten von Online-Glücksspielen in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte (Unternehmer) und diese jedenfalls auch auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers (Deutschland) ausrichtete, Art. 6 Abs. 1 b) Rom I-VO. II. Begründetheit 1. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig, denn die Voraussetzungen eines unbezifferten Leistungsantrages liegen nicht vor. Ein solcher wäre zulässig, wenn die Voraussetzung einer Stufenklage vorlägen, was hier jedoch nicht der Fall ist. Gemäß § 254 ZPO kann im Wege der Stufenklage die bestimmte Angabe der Leistung bis zur Rechnungslegung vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der gemäß § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist entsprechend im Zweck dieser Vorschrift nur dann zulässig, wenn die gewährte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmten Leistungsanspruch und vorbereiteten Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehenden Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH v. 06.04.2016, VIII ZR 143/15). Gemessen an diesen Maßstäben ist die erhobene Stufenklage unzulässig. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren fehlt insbesondere deshalb, weil die Auskunft dem Kläger die Beurteilung ermöglichen soll, ob ihm der Anspruch dem Grunde nach zusteht, ob also ein - zum Beispiel zum Schadensersatz verpflichtendes - Verhalten der Beklagten vorliegt und ob dieses für ein, dem Kläger entstandenen Schaden kausal ist (BGH-Urteil v. 02.03.2000, III ZR 65/99). Die vom Kläger hier begehrte Auskunft dient nach dem klägerischen Vortrag (S. 4 der Klageschrift) ausschließlich der Durchsetzung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche, welche der Kläger gegen die Beklagte zu haben vermutetet. Daraus ergibt sich, dass die Stufenklage der Beschaffung von Beweisen dienen soll. Dies zeigt sich auch daran, dass der klägerische Vortrag lediglich Angaben dazu enthält, der Kläger habe in einem bestimmten (nicht konkretisierten) Zeitraum am Internetangebot der Beklagten mittels eines Accountes teilgenommen. Es fehlt - trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Klageerwiderung - an jedem Vortrag dazu, mittels welchen Accounts, auf welcher der Beklagten zuzuordnenden Website, in welchem Zeitraum der Kläger gespielt haben will. Der Vortrag überhaupt bei der Beklagten gespielt zu haben, ist ausschließlich pauschal und insoweit auch nicht durch diese zugestanden. Insbesondere gibt es keine konkrete Bezifferung von Verlusten, die die Beklagte hätte zugestehen können. 2. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet, denn dem Kläger steht gegen die Beklagte kein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch zu. a) DSVGO Der begehrte Auskunftsanspruch der Klagepartei findet keine Stütze in der DSVGO. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie über diverse weitere Informationen nach Art. 15 Abs. 1 a) bis h) DSGVO. Weitere Voraussetzungen, wie beispielsweise ein besonderes Auskunftsinteresse, sieht die Vorschrift gerade nicht vor. Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was idS rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen (ZD 2024, 97 Rn. 14, beck-online). Nach Erwägungsgrund 63 S. 1 soll die betroffene Person „ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“. Die in Art. 15 DS-GVO geregelten Ansprüche sind mithin Hilfsansprüche und dienen dazu, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, ihre Rechte auf Löschung, Berichtigung und Einschränkung der Bearbeitung und Datenübertragbarkeit (Art. 16 ff. DS-GVO) sowie Schadensersatzansprüche (Art. 82 DS-GVO) geltend zu machen (NZA 2022, 513, beck-online). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger nach seinem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Geltendmachung behaupteter bereicherungsrechtlicher Ansprüche wegen behaupteter Spielverluste auf einer Internetseite der Beklagten. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO nicht umfasst (vgl. Senat Urt. v. 17.3.2023 - 11 U 208/22; Beschluss vom 4.5.2022 - 11 U 239/21 Rn. 9; OLG Hamm Beschluss vom 15.11.2021 - 20 U 269/21 [= ZD 2022, 237] Rn. 8 ff.; OLG München Beschluss vom 24.11.2021 - 14 U 6205/21 [= ZD 2022, 468 (Ls.)] Rn. 55; OLG Brandenburg; ZD 2024, 97 Rn. 15, beck-online). b) § 242 BGB Aus den gleichen Erwägungen kann die begehrte Auskunft auch nicht über § 242 BGB erlangt werden. Zwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Treu und Glauben auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu der Verpflichtung eines Vertragspartners führen, dem anderen Teil Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. Senat Beschluss vom 4.5.2022 - 11 U 239/21; OLG Schleswig Urt. v. 18.7.2022 - 16 U 181/21 [= ZD 2023, 156] Rn. 51 ff., jew. mwN). Es genügt jedoch nicht, dass der Kläger behauptet, die begehrte Information sei für ihn von Bedeutung bzw. er sei auf sie angewiesen. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Kläger über den Inhalt der geforderten Information in entschuldbarer Weise im Unklaren ist, die Beklagte die Auskunft unschwer erteilen kann (stRspr; vgl. etwa BGH Urt. v. 8.2.2018 - III ZR 65/17 Rn. 23 mwN) und ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bestimmter durchsetzbarer Anspruch existiert (vgl. BGH Versäumnisurteil v. 17.7.2002 - VIII ZR 64/01 Rn. 9; OLG Schleswig Urt. v. 18.7.2022 - 16 U 181/21 [= ZD 2023, 156] Rn. 52). Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar nicht gegeben (ZD 2024, 97 Rn. 10, beck-online). Nachdem der Kläger weder Zeitraum, Internetseite noch Art und Umfang des behaupteten Spieles dargelegt hat, besteht die naheliegende Möglichkeit, dass der Kläger sämtliche in Malta ansässigen Betreiber von Onlineglückspielseiten auf Verdacht in Anspruch nimmt und mit der begehrten Auskunft erhofft, eine Grundlage für eine etwaige Rückforderung zu schaffen. Weiterhin führt der Kläger vor dem Landgericht Coburg eine Vielzahl von Verfahren im Zusammenhang mit der Rückforderung von Einzahlungen aus Online-Glückspielen, erstmals mit Klage vom 15.12.2020 im Verfahren 12 O 835/20. Der klägerische Vortrag, ihm sei die Illegalität von Glückspielen erstmals im Sommer 2021 bewusst geworden, ist damit erkennbar falsch und kann einem Anspruch gegen die Beklagte aus § 242 BGB insoweit auch nicht zu Grunde gelegt werden. Der Kläger ist trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2024 nicht erschienen. Die Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 91, 709 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 44 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO. Dabei hat das Gericht als Interesse des verfolgten wirtschaftlichen Anspruches mangels Angaben zur Höhe dem Rechtsgedanken des § 52 Abs. 2 GKG folgend mit 5.000,00 € bewertet.