Urteil
3 O 3228/16
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leasingnehmer kann das höchstpersönliche Anfechtungsrecht des Verkäufers nicht durch vertragliche Abtretung erwerben.
• Ein durch Verwaltungsakt bestätigter Mangelbefund des KBA ist für die zivilrechtliche Würdigung maßgeblich; eine vom KBA freigegebene technische Nachbesserung macht die Nacherfüllung möglich.
• Vor Rücktritt ist grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; besondere Umstände (Arglist, Unmöglichkeit, unzumutbare Nacherfüllung) lagen hier nicht vor.
• Schadensersatzansprüche gegen den Motorlieferanten aus Schutzgesetzen (EG-FGV) oder deliktisch sind hier mangels Schutzcharakters der Normen und fehlender Garantenstellung durch den Motorlieferanten nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Rückabwicklung und kein Schadensersatz bei freigegebener KBA-Nachbesserung • Leasingnehmer kann das höchstpersönliche Anfechtungsrecht des Verkäufers nicht durch vertragliche Abtretung erwerben. • Ein durch Verwaltungsakt bestätigter Mangelbefund des KBA ist für die zivilrechtliche Würdigung maßgeblich; eine vom KBA freigegebene technische Nachbesserung macht die Nacherfüllung möglich. • Vor Rücktritt ist grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; besondere Umstände (Arglist, Unmöglichkeit, unzumutbare Nacherfüllung) lagen hier nicht vor. • Schadensersatzansprüche gegen den Motorlieferanten aus Schutzgesetzen (EG-FGV) oder deliktisch sind hier mangels Schutzcharakters der Normen und fehlender Garantenstellung durch den Motorlieferanten nicht gegeben. Der Kläger leaste über Vermittlung des Autohauses der Beklagten zu 1) einen gebrauchten Pkw, der Motor stammt von der Beklagten zu 2). Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung stellte das KBA Mängel fest; eine vom KBA freigegebene Software-Überarbeitung stand seit Juli 2016 zur Verfügung. Der Kläger erklärte im September 2016 aus abgetretenem Recht Anfechtung und hilfsweise Rücktritt vom Kaufvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Leasinggeberin; er verlangt außerdem Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte zu 2). Die Beklagten wiesen die Ansprüche zurück mit der Begründung, es fehle an Anfechtungsberechtigung, an Fristsetzung zur Nacherfüllung und an deliktischen oder schutzgesetzlichen Haftungstatbeständen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Feststellungsinteresse gegeben, Klageformeln sind zulässig (§ 256 ZPO). • Anfechtung: Das Anfechtungsrecht ist höchstpersönlich und konnte nicht durch die vertragliche Abtretung der Leasinggeberin an den Leasingnehmer übertragen werden; deshalb war die Anfechtungserklärung unwirksam (§ 123 BGB). • Rücktritt: Zwar lag ein Sachmangel vor (§ 434 Abs.1 BGB) und Nacherfüllung ist grundsätzlich möglich (§ 439 BGB), doch hat der Kläger keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§ 323 Abs.1 BGB). Die KBA-Freigabebestätigung vom 11.07.2016 zeigt, dass ein Software-Update den Mangel beseitigen kann, sodass Nacherfüllung möglich und zumutbar war. • Fristentbehrlichkeit: Ausnahmetatbestände des § 323 Abs.2 BGB (arglistiges Verschweigen, Gefahr erfolgloser Nacherfüllung) liegen nicht vor. Die Nachbesserung erfolgte unter Aufsicht des KBA; bloße Befürchtungen über Folgeschäden genügen nicht. § 281 BGB ist analog nicht einschlägig ohne erfolglose Frist. • Prospekthaftung: Auf den Autokauf ist die für Kapitalanlagen entwickelte Prospekthaftung nicht übertragbar; es standen dem Käufer vielfältige Informationsquellen zur Verfügung. • Schadensersatz gegen Hersteller (Beklagte zu 2): Anspruchsgründe aus Vertrauens-/Garantiehaftung, § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen (EG-FGV), § 16 UWG, § 826, § 831 BGB greifen nicht. Die EG-FGV dient primär der Harmonisierung und dem Umweltschutz, nicht dem individuellen Vermögensschutz; damit fehlt der Schutzgesetzcharakter. Eine Garantenstellung des Motorlieferanten gegenüber dem Leasingnehmer ist nicht gegeben; eine Täuschung durch Unterlassen war nicht darlegbar. • Folge: Hauptanträge sind unbegründet; daraus folgen die erfolglosen Nebenanträge und die Kostenentscheidung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger konnte das Anfechtungsrecht der Leasinggeberin nicht wirksam geltend machen, weil dieses Recht höchstpersönlich und nicht abtretbar ist; sein hilfsweise erklärter Rücktritt scheiterte mangels erfolgter Fristsetzung zur Nacherfüllung. Das KBA hat die technische Nachbesserung per Software-Update freigegeben, sodass Nacherfüllung möglich und zumutbar war. Schadensersatzansprüche gegen die Herstellerin des Motors kommen nicht zuerkannt, weil die einschlägigen Vorschriften nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen des Käufers bezwecken und eine Garantenstellung des Motorlieferanten nicht besteht. Dem Kläger entstehen daher die Kosten des Rechtsstreits.