Urteil
7 O 302/24
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2025:0808.7O302.24.00
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Leitsätze
Die Verjährung der Bürgschaftsforderung bei Insolvenz des Hauptschuldners richtet sich ebenfalls nach § 259b InsO.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verjährung der Bürgschaftsforderung bei Insolvenz des Hauptschuldners richtet sich ebenfalls nach § 259b InsO. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Gegenstand der Klage sind Ansprüche der Klägerin hinsichtlich Restfertigstellungsmehrkosten nach erfolgter Kündigung eines Bauvertrages aus wichtigem Grund. Bei dem von ihr beauftragten Unternehmen handelt es sich um die D GmbH & Co. KG, die für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine selbstschuldnerische Erfüllungssicherheit leistete. Diese firmiert mittlerweile als D GmbH & Co. KG und ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (im Folgenden durchgängig als Streithelferin zu 1) bezeichnet). Bürgin ist die Beklagte. Die Streithelferin zu 2) hat für die Ansprüche der Beklagten gegen die Streithelferin zu 1) Rückbürgschaften gestellt. Die Streithelferin zu 1) wurde durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Mosel-Saar-Lahn (vormals: WSA Trier) im Namen der Klägerin bezüglich des Bauvorhabens „Bau der 2. Schleuse M – Oberer und Unterer Vorhafen“ mit Zuschlagsschreiben vom 25.05.2016 (Vertrags-Nr. XXX) mit Bauleistungen beauftragt. Die Auftragssumme belief sich auf brutto € 8.104.807,53. Es wurde die Geltung der VOB/B vereinbart. Nach Ziffer 34 der vertragsgegenständlichen „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (ZVB) hatte die Streithelferin zu 1) eine Sicherheit für Vertragserfüllung in Höhe von 5 v.H. der Brutto-Auftragssumme (ohne Nachträge) zu leisten. Dementsprechend stellte die Streithelferin zu 1) der Klägerin eine entsprechende selbstschuldnerische Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft der Beklagten (Anlage K5). Der Bürgschaftshöchstbetrag beläuft sich auf 405.240,00 €, was die Klageforderung darstellt. In den besonderen Vertragsbedingungen (BVB) heißt es: „Gerichtsstand (zu § 18): Gerichtsstand ist Mainz". Gerichtsstand ist ausweislich der Bürgschaftsurkunde (Anlage K5) der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Noch vor Abschluss der von der Klägerin beauftragten Leistungen stellte die Streithelferin zu 1) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung gemäß § 270f InsO. Mit Beschluss vom 09.03.2020 (Az. 16 IN 12/20) wurde durch das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Oldenburg die vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO angeordnet und Herr Rechtsanwalt F zum vorläufigen Sachwalter nach § 270a Abs. 1 InsO bestellt. Mit Schreiben vom 27.04.2020 forderte das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mosel-Saar-Lahn die Streithelferin zu 1) unter Fristsetzung zur Wiederaufnahme der Arbeiten bis zum 30.04.2020 unter Kündigungsandrohung auf. Dies geschah nicht. Die Klägerin kündigte daraufhin den gemäß Zuschlagsschreiben vom 25.05.2016 (Anlage K1) zwischen ihr und der Streithelferin zu 1) bestandenen Vertrag mit Schreiben vom 06..05.2020 aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B. Dort heißt es: „Sich daraus [aus der Kündigung] ergebende Mehrkosten haben Sie gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B zu tragen.“ (Anlage K7) Mit Beschluss des AG Oldenburg vom 01.06.2020 (Az. 16 IN 12/20) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Es kam es zu einem Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung und Herr Rechtsanwalt F wurde zum Sachwalter bestellt. Forderungen bezüglich des gegenständlichen Bauvorhabens wurden von der Klägerin nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. Ein Insolvenzplan wurde angenommen und durch das AG Oldenburg bestätigt, der Insolvenzplan vom 17.03.2021 wurde am 31.03.2021 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 30.06.2021 (Az.: 16 IN 12/20) erfolgte die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Gesellschaft wurde fortgesetzt. Eine Neuvergabe dieser noch offenen Restleistungen durch die Klägerin, nunmehr an die H GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: Nachunternehmerin), erfolgte letztlich mit Auftragsschreiben vom 14.08.2023. Dabei stellte sich heraus, dass es kündigungsbedingt nunmehr zu erheblichen Fertigstellungsmehrkosten kam/kommen wird. Die Gegenüberstellung der Vertragspreise der Streithelferin zu 1) mit den Preisen der mit der Fertigstellung der ursprünglich von der Streithelferin zu 1) geschuldeten Arbeiten beauftragten H lässt nach derzeitiger (streitiger) Bezifferung der Klägerin Fertigstellungsmehrkosten in Höhe von mindestens brutto 3.585.156,97 € erwarten. Mit Schreiben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) vom 08.12.2023 wurde die Beklagte im Rahmen der Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft (Anlage K5) in Anspruch genommen. Die Beklagte ließ die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 20.12.2023 einen befristeten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Der Verzicht wurde unter dem Vorbehalt erklärt, dass Ansprüche zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht bereits verjährt waren. Der Verzicht wurde mit Schreiben vom 17.05.2024 bis 31.12.2024 verlängert. Unter Verweis auf die Schreiben der von der Streithelferin zu 1) beauftragen Anwaltskanzlei K vom 07.08.2024 (Anlage K16) und 14.08.2024 (Anlage K18) erhob die Beklagte sodann „die Einrede der Verjährung im Hauptschuldverhältnis gemäß §§ 768 BGB, 259b InsO“ und lehnte eine Zahlung aus der klagegegenständlichen Bürgschaft ab. Die Klägerin behauptet, die Streithelferin zu 1) habe die Arbeiten unberechtigt eingestellt. Die grundsätzliche Möglichkeit einer insolvenzbedingten Kündigung im Falle eines Eigenantrags des Auftragnehmers sei vom BGH bestätigt worden (vgl. Urteil vom 07.04.2016, Az. VII ZR 56/15; BGH, Urteil vom 27.10.2022, Az. IX ZR 213/21). Darüber hinaus hätten aufgrund der Leistungseinstellung auch die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B vorgelegen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte könne die Umstände der Kündigung nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie hierzu Informationen von der Hauptpartei einholen könne. Sie habe die Arbeiten nach der Kündigung erst 2023 neu vergeben können aufgrund des Weltgeschehens (Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg) und einer unklaren Haushaltssituation. Sie habe nur die Leistungen berücksichtigt, welche bereits vom Leistungsumfang der Hauptschuldnerin umfasst gewesen seien vor der Neuplanung. Die Mehrkosten habe sie erst im Laufe der Neuplanung erkennen können. Sie ist der Ansicht, die Verjährung des Anspruchs berechne sich nach der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB, daher habe die Verjährungsfrist am 01.01.2020 begonnen und wäre nicht vor dem 31.12.2023 abgelaufen. Durch die Verzichte sei die Verjährungsfrist bis zum 00.00.0000 verlängert worden. Gem. § 254 Abs. 2 InsO würden die Rechte von Insolvenzgläubigern gegen Bürgen des Schuldners durch einen Insolvenzplan nicht berührt, daher könne die Beklagte sich auch nicht auf die kurze Verjährungsfrist des § 259b InsO stützen. Diese Verjährungsfrist wirke nur zugunsten des Insolvenzschuldners, hier also der Streithelferin zu 1). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 405.240,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2023 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferinnen beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn. Zuständig sei das Landgericht Mainz am Sitz des Wasser- und Schifffahrtsamtes Trier zur Zeit der Bürgschaftserteilung. Sie erhebt die Hauptschuldverjährungseinrede. Sie ist hierzu der Ansicht, die Klägerin hätte ihre Forderungen auch schätzend zur Insolvenztabelle anmelden können. Es gelte daher die Verjährungsfrist von § 259b InsO. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass die von der Nachunternehmerin beauftragten Leistungen mit denjenigen der Streithelferin zu 1) identisch seien. Die Preissteigerung sei allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin mit der Nachbeauftragung so lange zugewartet habe. Im Übrigen macht sie sich den Vortrag der Streithelferin zu 1) zu Eigen. Die Streithelferin zu 1) ist der Ansicht, es fehle schon an der Darlegung der Fertigstellungsmehrkosten durch die Klägerin, da sie nicht die von ihr ausgeführten Arbeiten darstelle. Die Klägerin blende völlig aus, dass es für das Bauvorhaben „L“ von Beginn an aufgrund der zahlreichen und zusätzlichen sowie geänderten Leistungen Schwierigkeiten gegeben habe, die zum größten Teil aus Gründen einer falschen und unzureichenden Ausschreibungsplanung des Bauherrn resultierten. Mittlerweile verfolge die Klägerin ein anders technisches Konzept. Die vereinbarte Erstellung eines Bauzeitennachtrages, der wegen der Insolvenz nicht mehr habe eingereicht werden könne, ergebe Mehrkosten durch störungsbedingte Bauzeitüberschreitung beträgt 2.625.919,00 EUR. Zudem seien Mehrkosten nicht fällig, da nicht erkennbar sei, dass der Auftrag durch die Nachunternehmerin erfüllt sei. Ansprüche seien verjährt. Die Klägerin hätte die Kosten auch im Feststellungswege einklagen oder schätzungsweise zur Insolvenztabelle anmelden können. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bonn zuständig. Insoweit wird auf die Begründung im Beschluss vom 14.03.2025 verwiesen. Hierauf haben die Parteien nicht weiter zur Zulässigkeit vorgetragen. 2. Die Klage ist unbegründet, da mögliche Ansprüche der Klägerin gegen die Streithelferin zu 1) auf Fertigstellungsmehrkosten aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B zumindest verjährt sind. Denn vorliegend richtet sich die Verjährung der durch die Bürgschaft gesicherten Hauptforderung nicht nach der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB, bei deren Anwendung die Verjährung zwar, da der Vertag durch Kündigung 2020 aufgehoben wurde, zum 31.12.2023 abgelaufen wäre, aber bis 31.12.2024 Verjährungsverzicht erklärt wurde und die Klage vorher erhoben und auch am 31.12.2024 zugestellt wurde. Dieser Verzicht gilt jedoch unstreitig nur soweit, als Ansprüche im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts noch unverjährt waren. Die streitgegenständlichen Ansprüche waren jedoch bei Erklärung des Verzichts am 20.12.2023 bereits verjährt. Denn auf die Verjährung der streitgegenständlichen Hauptansprüche findet § 259b InsO Anwendung. Hiernach beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr für nicht zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen. Sie beginnt nach § 259b Abs. 2 InsO mit der Rechtskraft des Plans, hier am 31.03.2021, und der Fälligkeit der Forderung. Für den Anspruch auf Fertigstellungsmehrkosten ist Abrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung; der Anspruch wird mit Kündigung fällig (BGH NJW 2005, 2771, 2772 Tz. 23; BeckOK VOB/B/Brüninghaus, 59. Ed. 1.5.2025, VOB/B § 8 Abs. 2 Rn. 38, beck-online), vorliegend also im Jahr 2020 und damit vor der Rechtskraft der Insolvenztabelle. Demnach kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin ihrer Ansicht nach eine Bezifferung erst später vornehmen konnte; sie selbst hat auch in der Kündigung den Anspruch schon unbeziffert angemeldet. Damit ist für die Hauptschuld Verjährung am 31.03.2022 eingetreten. Die Verjährungsregel von § 259b InsO findet auch auf das Rechtsverhältnis von Gläubiger und Bürgen Anwendung; gem. § 768 Abs. 1 S. 1 BGB kann die Beklagte als Bürgin im vorliegenden Rechtsverhältnis die Einrede der Verjährung geltend machen. Dem Wortlaut nach ist die Regelung auch einschlägig für das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Streithelferin zu 1). Abweichende Regelungen, etwa in Bezug auf Bürgen oder Mitschuldner, trifft die Norm gerade nicht. Die historische Auslegung der Norm ergibt kein anderes Ergebnis. Die Vorschrift wurde durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ im Jahr 2012 eingeführt. Ziel war bei Einführung der Regelung ausweislich der Gesetzesbegründung eine „Maßnahme, die eine Gefährdung der Sanierung durch nachträglich geltend gemachte Ansprüche verhindern soll“ (BT-Drs. 17/5712 S. 37). Der Begründung selbst lässt sich explizit nicht entnehmen, ob der Gesetzgeber hiermit auch die Verjährung der Forderung gegenüber dem Bürgen regeln wollte und wenn ja, mit welchem Inhalt. Da im gleichen Zuge auch Änderungen bei § 254 InsO eingeführt wurden, hätte der Gesetzgeber eine Ausnahme anordnen können, was jedoch unterblieben ist. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber gerade keine Ausnahme für Bürgschaftsansprüche schaffen wollte, sondern die Regelung von § 259b InsO weit verstanden wissen wollte. Dies wird auch darin deutlich, dass die Verjährungsregel von § 259b InsO nach der Gesetzesbegründung vorrangig vor allen anderen Verjährungsvorschriften sein soll (BT-Dr 17/7512, S. 38) und so auch titulierte Forderungen, die nicht angemeldet sind, entgegen § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr verjähren würden (Rugullis NZI 2012, 825, beck-online). Ziel der Novelle 2012 war zudem insgesamt, die Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfalle zu erleichtern. Diese könnte erschwert werden, wenn sich der Insolvenzschuldner noch Rückgriffsansprüchen durch den in Anspruch genommenen Bürgen ausgesetzt sehen könnte. Zwar gelten zum Schutz des Schuldners einer abgetretenen Forderung die Regelungen von §§ 412, 404 ff. BGB, so dass er sich daher auf Verjährung der Hauptforderung berufen kann. Dennoch würde der Schuldner Rechtsstreitigkeiten gegen den Bürgen ausgesetzt sein und ggf. hierfür Kosten haben, anstelle sich auf seine Sanierung zu konzentrieren. Auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich nicht, dass § 259b InsO nicht auch auf die Bürgschaftsforderung anzuwenden wäre. Grundsätzlich ist nach § 768 Abs. 1 BGB die Bürgschaftsforderung akzessorisch zur Hauptschuld, d.h. sie verjährt mit dieser gemeinsam. Ob die Hauptschuldnerin die Einrede erhebt, ist nach § 768 Abs. 2 BGB nicht relevant. Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Grundsatz der Bürgschaft als Sicherungsmittel, der sie von anderen möglichen Sicherungsmitteln unterscheidet. Dies gilt auch im Lichte von § 254 InsO. Hiernach werden die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen des Schuldners mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Nach Ansicht der Klägerin soll die Akzessorietät der Bürgschaft in diesem Fall betreffend die Verjährung durchbrochen werden. Der Wortlaut von § 254 Absatz 2 InsO ist insoweit offen, da dort von „Rechten“ die Rede ist, die erhalten bleiben sollen. Ob sich Einschränkungen in Bezug auf die Durchsetzung ergeben, regelt die Norm nicht explizit. Ob ein Anspruch verjährt ist, ist jedoch keine Frage, ob der Anspruch entstanden ist und weiter fortbesteht, sondern allein eine Frage der Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Die Regelung wird daher auch primär dahinendend verstanden, den Insolvenzgläubigern zu gestatten, weiter unbeschränkt gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners vorgehen zu können, und nicht im Wege der Regelungen des Insolvenzrechts (MüKoInsO/Huber/Madaus, 4. Aufl. 2020, InsO § 254 Rn. 26, beck-online). Vielmehr wird auch nach § 254 Abs. 2 S.2 InsO der Schuldner in gleicher Weise gegenüber Dritten wie Bürgen frei – dies spricht für eine grundsätzliche Akzessorietät zumindest in diese Richtung. Zudem sollen diese Rechte „durch den Plan“ nicht eingeschränkt werden dürfen. Zwar gilt der Plan nach § 254b InsO auch gegenüber Dritten, die – wie die Klägerin – ihre Forderung nicht angemeldet haben. In der vorliegenden Konstellation ist die Forderung aber gerade gar nicht Gegenstand des Plans. Soweit die Klägerin auch auf § 301 Abs. 2 InsO verweist, der eine Durchbrechung der Akzessorietät anordne, gilt dieser allein für das Restschuldbefreiungsverfahren, das nur bei Insolvenzschuldnern, die Verbraucher sind, Anwendung findet, und damit vorliegend gerade nicht einschlägig ist. Insbesondere ist dieses dadurch gekennzeichnet, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die reguläre Geltendmachung von Forderungen nach § 201 InsO gerade nicht stattfinden soll. Insoweit wird die Regelung von § 259b InsO allgemein weit verstanden. Dies wird in der Literatur auch kritisiert (s. nur K. Schmidt InsO/Spliedt, 20. Aufl. 2023, InsO § 259b Rn. 1, beck-online), etwa weil es nicht darauf ankommt, warum eine Forderung nicht angemeldet wurde. Der Bundesgerichtshof hat hingegen keine grundsätzlichen Anwendungsbedenken gegen die Regelung geäußert (vgl. etwa BGH NZI 2015, 697). Auch der Schutz der am Insolvenzverfahren Beteiligten gebietet keine andere Auslegung. Für eine Durchbrechung der Akzessorietät könnte allein der Gläubigerschutz sprechen, da das Insolvenzrecht an mehrere Stellen (Absonderung, Aussonderung) eine Besserstellung von bestimmten Forderungen kennt. Auch lässt sich der Bürge das Risiko der Inanspruchnahme bei Bürgschaften im Geschäftsverkehr wie vorliegend vergüten. Dennoch ist typisches Kennzeichen der Bürgschaft gerade, dass der Bürge nicht weitergehender haftet. Erst dadurch wird das Risiko des Bürgen kalkulierbar und finanzierbar. Andererseits weiß der Gläubiger um genau dieses Risiko der Bürgschaft als Sicherungsmittel. Zudem ist die Klägerin wie andere Gläubiger hier auch nicht schutzlos gestellt: sie kannte die Insolvenz, da diese schließlich Kündigungsgrund war und hatte nach Planaufstellung noch ein Jahr Zeit, ihre Forderung zu berechnen und einzuklagen. Es standen ihr also fast zwei Jahre ab Kündigung zur Verfügung, ihre Ansprüche zu beziffern und anzumelden. Zudem hätte sie in der Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens am 30.06.2021 bis zum Eintritt der Verjährung am 31.03.2022 zumindest Feststellungsklage erheben können und die fehlende Bezifferungsmöglichkeit als Feststellungsinteresse anführen können, um die Verjährung zu hemmen. Soweit sich die Klägerin darauf bezieht, nach § 259b Abs. 3 InsO gelte die Regelung nur zugunsten des Schuldners, so ist im Wortlaut hiervon keine Rede. Danach ist die Regelung nur anwendbar, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften – mit anderen Worten, es gilt die jeweils kürzere Frist. Das wäre vorliegend die nach § 259b InsO. Zu wessen Gunsten dies gilt, regelt der Wortlaut explizit nicht. Die von den Parteien bei Karsten Schmidt (Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Aufl., § 259 InsO, Rn. 1) zitierte Kommentarstelle ist daher wie folgt zu betonen „ nur zugunsten des Schuldners (und weiterer Personen)“ nicht „nur zugunsten des Schuldners “. Die Beklagte verhält sich auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die Einrede beruft im Sinne von § 242 BGB. Denn sie hat in der Verzichtserklärung gerade nur auf nicht verjährte Ansprüche verzichtet. Auch wenn sich dem Schriftverkehr der Parteien aus dem Jahr 2023 nicht entnehmen lässt, dass zu diesem Zeitpunkt schon über die Anwendung von § 259b InsO diskutiert wurde, haben die Parteien auch explizit keine Verjährungsberechnung vorgenommen oder sich darauf verständigt, welche Regelungen insoweit gelten sollten. Diese Unsicherheit wird gerade durch den einschränkenden Zusatz deutlich gemacht, der damit auch ein mögliches Vertrauen der Klägerin darauf, die Forderung sei in jedem Fall noch nicht verjährt, nicht gestützt hat. 3. Die Nebenforderung auf Zinsen teilt das Schicksal der Hauptforderung. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO. Streitwert: 405.240,00 €