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Urteil

22 KLs 17/24

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2025:0707.22KLS17.24.00
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Tenor

für Recht erkannt:

  • 1. Der Angeklagte ist der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, des Diebstahls in drei Fällen, des versuchten Diebstahls, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen sowie der Körperverletzung in sechs weiteren Fällen schuldig.

Er wird daher zu einer Einheitsjugendstrafe von

3 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

  • 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 248a, 249 Abs. 1, 253, 255, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: 1. Der Angeklagte ist der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, des Diebstahls in drei Fällen, des versuchten Diebstahls, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen sowie der Körperverletzung in sechs weiteren Fällen schuldig. Er wird daher zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 248a, 249 Abs. 1, 253, 255, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG. Gründe: A. I. Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten. II. 1. Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 11.07.2024, Az. 787 Js 34/24 SE a) Vorgeschichte Der Angeklagte und die am 15.10.2007 geborene Zeugin A, nachfolgend Nebenklägerin, lernten sich im Sommer 2021 über die Schwester des Angeklagten, die Zeugin B, kennen. Die Nebenklägerin hatte Schwierigkeiten in der Schule, insbesondere, weil sie ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom hatte und es ihr schwerfiel, sozialen Anschluss zu finden. Sie litt teilweise an depressiven Episoden und fehlte deshalb wiederholt im Unterricht. Teilweise wurde sie auch längerfristig krankgeschrieben. Zeitweise wurde sie aufgrund dieser beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen auch für 6-8 Wochen stationär aufgenommen. Die Zeugin B und die Nebenklägerin wurden in der Schulklasse nebeneinandergesetzt, freundeten sich an und verbrachten viel Zeit miteinander. Bei Besuchen im Elternhaus der Zeugin B lernte die Nebenklägerin auch deren Vater und deren Bruder, den Angeklagten, kennen. Gegen Ende des Jahres 2021 begannen die Nebenklägerin und die Zeugin B sich für den Konsum von Cannabis zu interessieren, das die Zeugin B über den Angeklagten besorgen wollte. So begannen die Zeugin B und die Nebenklägerin, Cannabis zu konsumieren und verstärkten hierüber auch den Kontakt zum Angeklagten. Teilweise konsumierten sie gemeinsam Cannabis und auch Alkohol. Anfang Dezember 2021 kam es im Rahmen einer Übernachtung der Geschädigten bei der Zeugin B zu Küssen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten, die sich anschließend als Paar betrachteten und auch sexuell miteinander verkehrten. Die Nebenklägerin verbrachte fortan vermehrt Zeit mit dem Angeklagten und lernte auch den Vater des Angeklagten noch näher kennen. Dieser war unter Alkoholeinfluss dem Angeklagten und seinen Schwestern gegenüber aggressiv und teilweise gewalttätig, was die Nebenklägerin allerdings nur aus Erzählungen und nicht unmittelbar mitbekam. Aus diesem Grund übernachtete der Angeklagte nicht nur regelmäßig bei der Nebenklägerin, sondern kam dort zwischenzeitlich auch ca. zwei Wochen durchgehend unter. Der Angeklagte kannte von seinen regelmäßigen Besuchen dort auch die Mutter der Nebenklägerin, die Zeugin D-A, und die Schwester der Nebenklägerin, die Zeugin D, näher. Im Verlauf seiner Beziehung zur Nebenklägerin kam es auch einmal dazu, dass er mit der Familie D-A gemeinsam ein Wochenende in einem Ferienhaus verbrachte. Die Familie der Nebenklägerin beobachtete die Beziehung zum Angeklagten kritisch. Die Zeuginnen D und D-A bemühten sich aber, den Angeklagten dabei zu unterstützen, sich ein geregeltes Leben aufzubauen. Die Zeugin D half dem Angeklagten dabei, Bewerbungen zu schreiben, die ihm letztlich die Ausbildungsstelle als Hotelfachmann verschafften. Die Zeugin D-A unterstützte ihn insbesondere auch bei der Suche einer eigenen Wohnung. Beide hatten die Hoffnung, der schlechte Einfluss des Angeklagten auf die Nebenklägerin bessere sich, wenn dieser selbst besser „aufgestellt“ werde. Der Angeklagte und die Nebenklägerin übernachteten oft beieinander. Beide rauchten regelmäßig Cannabis und nahmen gelegentlich miteinander Tilidin, wobei es einmal auch dazu kam, dass der Angeklagte die Nebenklägerin zur Einnahme von Tilidin veranlasste, indem er fälschlicherweise vorgab, selbst eine Tablette zu nehmen, und dies erst im Nachhinein aufklärte. Im Verlauf der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin kam es zu den nachfolgend geschilderten Tathandlungen. b) Tathandlungen z. N. d. Nebenklägerin (1) Fall 1 der Anklage vom 11.07.2024, 787 Js 34/24 SE Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 223, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG An einem Morgen im März oder April 2022 fühlte sich die damals noch 14-jährige Nebenklägerin nicht in der Lage, die Schule zu besuchen, wollte aber während der Abwesenheit ihrer Mutter, die tagsüber arbeitet, aber auch nicht allein zu Hause bleiben. Daher fuhr die Zeugin D-A sie zwischen 7:00 und 8:00 Uhr auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte zu dem Elternhaus des Angeklagten. Auf das Klingeln der Nebenklägerin reagierte der Angeklagte erst nach einiger Zeit, weil er noch geschlafen hatte. Er öffnete der Nebenklägerin dann nur in Boxershorts bekleidet und in eine Decke gehüllt missmutig die Tür und ging sofort wieder ins Bett in seinem Jugendzimmer in der ersten Etage, wohin die Nebenklägerin ihm folgte. Dort reagierte der Angeklagte kaum auf die Gesprächsbemühungen der Nebenklägerin, die sich zu ihm aufs Bett gesetzt hatte. Deshalb und aufgrund ihrer ohnehin bedrückten Stimmung begann die Nebenklägerin zu weinen, was den Angeklagten störte und umgehend aggressiv machte. Er beleidigte die Nebenklägerin u. a. als „Schlampe“, trat ihr im Bett liegend unvermittelt gegen Oberschenkel, Bauch und Rücken und schlug mit der Faust auf ihren Oberkörper ein, was der Nebenklägerin Angst machte und erhebliche Schmerzen bereitete. Von den Schlägen und Tritten erlitt die Nebenklägerin u. a. auch Hämatome am Oberschenkel. Um die Nebenklägerin noch weiter zu demütigen und seine Macht ihr gegenüber zu demonstrieren, entschloss der Angeklagte nunmehr, sie zum Oralverkehr zu zwingen, wobei er bereit war, diesen auch gewaltsam gegen ihren Willen durchzusetzen. Er verlangte plötzlich von der Nebenklägerin, sie solle ihm einen „Blowjob“ geben. Die Nebenklägerin, die durch die vorherige Gewalt des Angeklagten verstört und vollkommen aufgelöst war und an dem Angeklagten zuvor noch keinen Oralverkehr vorgenommen hatte, weigerte sich. Der Angeklagte wiederholte immer wieder „Du machst das jetzt!“, was die Nebenklägerin weinend verneinte und ihm sagte, was er tue, sei eine Straftat. Er stand sodann auf, fixierte die Nebenklägerin zwischen Bett und Schrank seines Schlafzimmers an der Wand und drückte ihr mit einer Hand den Hals zu. Die Nebenklägerin konnte sich losreißen und lief hilfesuchend in das Zimmer der Zeugin B, das sich auf derselben Etage befand. Die Zeugin B döste in ihrem Zimmer noch. Ihr erzählte die Nebenklägerin, dass der Angeklagte von ihr einen „Blowjob“ verlange, obwohl sie das nicht wolle. Die Zeugin B war über das Verhalten ihres Bruders sehr verärgert. Sie machte dem Angeklagten, der nun auch in ihr Zimmer kam, Vorwürfe. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B, in deren Verlauf der Angeklagte der Zeugin B wenigstens zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Die Nebenklägerin hatte nunmehr Sorge, dass der Streit zwischen den Geschwistern weiter eskalieren würde und zog den Angeklagten aus dem Zimmer der Zeugin B zurück in sein Zimmer. Dort verlangte der Angeklagte, der seinen Tatentschluss weiterverfolgte, wieder von der Nebenklägerin „Du machst das jetzt!“ und drohte ihr u. a. auch damit, er werde ihrer Mutter berichten, dass sie Drogen nehme. Unter dem Eindruck der Drohung und der vorangegangen körperlichen Gewalt des Angeklagten sah sich die Nebenklägerin gezwungen, seinem Willen nachzukommen. Sie sagte weiterhin, dass sie das nicht wolle und er sich damit strafbar mache, setzte sich aber neben den mittlerweile wieder im Bett liegenden Angeklagten. Dieser zog sich die Boxershorts herunter und führte den Kopf der Nebenklägerin u. a. mit Gewalt an den Haaren ziehend zu seinem erigierten Penis, den die Nebenklägerin dann in den Mund nahm. Der Angeklagte, der den entgegenstehenden Willen der noch immer weinenden Nebenklägerin erfasst hatte, drückte ihren Kopf während des Oralverkehrs weiter mit Kraft hinunter und hielt ihn so fest, dass es der Nebenklägerin trotz mehrerer Versuche nicht gelang, ihren Kopf wegzuziehen. Anschließend ejakulierte der Angeklagte in ihren Mund ejakuliert. Die Nebenklägerin lief sodann in das ebenfalls auf der 1. Etage befindliche Badezimmer und putzte sich die Zähne, da sie sich ekelte. Als die Zeugin B hinzukam und sie fragte, ob sie das „jetzt echt machen“ musste, bejahte die Nebenklägerin. Den Rest des Tages verbrachte die Nebenklägerin im Wesentlichen mit der Zeugin B. Sie hielten sich im Wohnzimmer und in der Küche auf. Die Nebenklägerin wollte zwar nach dem Erlebten weg, sah sich aber hieran gehindert, da ihre Mutter noch arbeitete. Der Angeklagte gesellte sich zu der Nebenklägerin und der Zeugin B und war nun guter Stimmung. Die Zeugin B machte ihm erneut Vorwürfe und verlangte von ihm, er solle sich bei der Nebenklägerin entschuldigen. Das tat der Angeklagte mit einem beiläufigen „Sorry“. Die drei sahen danach u. a. gemeinsam fern bis die Mutter der Nebenklägerin sie am späten Nachmittag abholte. Die Nebenklägerin fertigte von den durch die Schläge und Tritte des Angeklagten erlittenen Hämatomen am Oberschenkel Handyaufnahmen. Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 7, 8 d. A. (Bd. I) wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Ihrer Mutter erzählte die Nebenklägerin nichts von der Tat des Angeklagten. Sie warf sich im Nachhinein vor, warum sie nicht im Zimmer der Zeugin B geblieben oder in einen anderen Raum gegangen zu sein. Die Nebenklägerin, die den Angeklagten trotz des Übergriffs noch liebte und sich aufgrund ihrer sozialen Isolation von ihm abhängig fühlte, setzte die Beziehung zu dem Angeklagten fort und verkehrte in der Folge auch weiter sexuell mit ihm. (2) Fall 2 der Anklage vom 11.07.2024, 787 Js 34/24 SE Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG Im Sommer 2022 übernachtete der Angeklagte bei der Nebenklägerin in deren Wohnung im E 33 in F. Beide wollten gemeinsam im Wohnzimmer übernachten, während die Zeugin D-A sich bereits in ihrem Schlafzimmer hingelegt hatte. Der damals mindestens 70 kg schwere Angeklagte trank über den Abend hinweg etwa eine halbe 0,7l-Flasche Licor 43 (31‰). Durch den Alkoholkonsum war er enthemmt, in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aber nicht erheblich beeinträchtigt. Einer der beiden führte ein längeres Telefonat. Nach dem Telefongespräch geriet der Angeklagte mit der Nebenklägerin in Streit und schlug ihr erbost darüber mit der Faust mit starker Wucht in den Bauch, was der Nebenklägerin erhebliche Schmerzen bereitete. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung nahm der Angeklagte ein großes, längliches Sofakissen und drückte es der Nebenklägerin so fest vollständig auf das Gesicht, dass diese starke Atemnot bekam. Sie bekam Ohrensausen, hatte Angst zu ersticken und stand kurz vor der Bewusstlosigkeit. Dem Angeklagten war die Gefährlichkeit seines Handelns bewusst. Die Nebenklägerin strampelte in Todesangst heftig mit den Beinen bis der Angeklagte nach mindestens einer Minute das Kissen losließ, so dass die Nebenklägerin wieder Luft holen und aus dem Zimmer laufen konnte. Der Angeklagte folgte ihr und schlug ihr dann noch mehrfach mit der Faust gegen beide Oberarme, was ihr erhebliche Schmerzen bereitete. Als die Nebenklägerin das Wohnzimmer, das durch die Auseinandersetzung in Unordnung geraten war, wieder aufräumen wollte, spuckte der Angeklagte in ihrem Zimmer aus Verärgerung auf Wände und Boden, weshalb sie ihn zurück ins Wohnzimmer zog. Aus ihrem Schlafzimmer rief sie trotz der bereits nächtlichen Uhrzeit gegen 2:00 Uhr die Zeugin G an und berichtete ihr von den Misshandlungen durch den Angeklagten, ohne Details zu nennen. Die Zeugin G riet ihr, sich von dem Angeklagten zu trennen. Am nächsten Morgen entschuldigte sich der Angeklagte bei der Nebenklägerin. (3) Fall 3 der Anklage vom 11.07.2024, 787 Js 34/24 SE Angewendete Vorschriften: § 223 StGB, §§ 1, 105 JGG Ebenfalls im Sommer 2022 war die Nebenklägerin einmal zu Besuch bei dem Angeklagten, der zu dem Zeitpunkt noch bei seinem Vater in der H Straße 7a in I lebte. Beide brachten gemeinsam Müll in die außerhalb der Wohnung befindlichen Abfalltonnen und befanden sich zu diesem Zweck draußen. Die Nebenklägerin neckte den Angeklagten dabei freundschaftlich. Der Angeklagte, der nicht zu Scherzen aufgelegt war, versetzte ihr daraufhin plötzlich einen kräftigen Faustschlag auf den Mund, so dass die Nebenklägerin Ohrensausen bekam und ihre Unterlippe sichtbar und schmerzhaft anschwoll. Die Nebenklägerin fertigte von ihrer geschwollenen Unterlippe Lichtbilder mit ihrem Handy. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das in Augenschein genommene Lichtbild Bl. 9 d. A. (Bd. I) verwiesen. Als die Mutter später die Verletzung der Nebenklägerin bemerkte, erzählte diese ihr, sie sei versehentlich auf eine Mauer gefallen. (4) Fall 4 der Anklage vom 11.07.2024, 787 Js 34/24 SE Angewendete Vorschriften: § 223 StGB, §§ 1, 105 JGG Im weiteren Verlauf des Sommers war der Angeklagte erneut bei der Nebenklägerin zu Besuch. Während des Aufenthalts kam es dazu, dass der Angeklagte, der aus Gründen, die die Kammer nicht feststellen konnte, wütend war. Deshalb biss er der neben ihm im Bett liegenden Nebenklägerin mit großer Kraft in den Oberarm. Sie erlitt hierdurch erheblicheSchmerzen und wunderte sich am Abend, wie sehr ihr Arm von dem Biss anschwoll. Von dem Hämatom, das sich später bildete, fertigte die Nebenklägerin Lichtbilder mit ihrem Handy. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 11-12 d. A. (Bd. I) verwiesen. (5) Fall 5 der Anklage vom 11.07.2024, 787 Js 34/24 SE Angewendete Vorschriften: § 223 StGB, §§ 1, 105 JGG Nachdem der Angeklagte im Sommer 2022 nach J auf der K-straße in eine eigene Wohnung gezogen war, bei deren Suche die Zeugin D-A ihn unterstützt hatte, besuchte die Nebenklägerin ihn auch dort regelmäßig. Zwischen September und November 2022 befand sich die Nebenklägerin wegen ihrer depressiven Episode stationär in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Dortmund. Am Wochenende durfte sie die Klinik verlassen und in die Heimat fahren. Als die Nebenklägerin an einem dieser Wochenenden auch den Angeklagten in seiner Wohnung besuchte, schlug dieser ihr im Rahmen eines Streits mehrfach kräftig mit den Fäusten auf die Oberarme, so dass diese Schmerzen und Hämatome erlitt. Von den Hämatomen fertigte sie Lichtbilder mit ihrem Handy. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das in Augenschein genommene Lichtbild Bl. 10 d. A. (Bd. I) verwiesen. (6) Fall 6 der Anklage vom 11.07.2024, 787 Js 34/24 SE Angewendete Vorschriften: § 223 StGB, §§ 1, 105 JGG Im November 2022 war die Nebenklägerin erneut zu Besuch in der Wohnung des Angeklagten in J. An einem Morgen kam zu einem Streit, bei dem der Angeklagte die Nebenklägerin fest an den Oberarmen packte und schüttelte und ihr anschließend noch kräftig mit der Faust auf die Oberarme schlug. Die Nebenklägerin hatte anschließend starke Schmerzen und Hämatome an den gesamten Oberarmen. In den Folgetagen entdeckte die Zeugin D-A die Hämatome und wollte von der Nebenklägerin deren Ursprung wissen. Die Nebenklägerin erzählte ihr wahrheitswidrig, um den Angeklagten zu schützen und mit ihm die Beziehung fortsetzen zu können, sie sei von einem fremden Mann angegriffen worden. Dabei seien die Hämatome entstanden. Die Zeugin D-A suchte daraufhin mit der Nebenklägerin deren Kinderärztin, die Zeugin M, auf, der die Nebenklägerin ebenfalls wahrheitswidrig von dem fremden Mann erzählte, um den Angeklagten zu schützen. Die Zeugin M fertigte Lichtbilder von den Hämatomen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 13, Bl. 139-142 d. A. (Bd. I) verwiesen. (7) Fall 7 der Anklage vom 11.07.2024, 787 Js 34/24 SE Angewendete Vorschriften: § 223 StGB, §§ 1, 105 JGG Die Nacht auf den 11.12.2022 verbrachte die Nebenklägerin mit der Zeugin G und deren damaligem Freund mit dem Angeklagten in dessen Wohnung, nachdem die Gruppe gemeinsam in KK gefeiert hatte. Am nächsten Morgen kauften die Nebenklägerin, die Zeugin G und deren Freund bei der Tankstelle u. a. Brötchen, während der Angeklagte noch in seiner Wohnung schlief. Die Nebenklägerin hatte sich von dem Cannabis des Angeklagten etwas genommen und auf dem Weg für sich und für den Angeklagten je einen Joint gedreht. In der Wohnung weckte sie den Angeklagten und überreichte ihm den für ihn vorbereiteten Joint. Der Angeklagte, der alkoholbedingt enthemmt, aber in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert war, erkannte, dass die Nebenklägerin sich an seinem Cannabis bedient hatte und vermutete, sie habe ihm zu wenig davon in seinen Joint gedreht. Aus Verärgerung hierüber schlug er sie gegen 8:30 Uhr erst mit der flachen Hand ins Gesicht und dann mit den Fäusten auf den gesamten Körper. Hierdurch verursachte der Angeklagte erhebliche Schmerzen. Die Zeugin G und deren Freund nahmen draußen die Schreie der Nebenklägerin wahr. Da die Auseinandersetzung so lautstark war, rief ein Nachbar des Angeklagten die Polizei und riet der Nebenklägerin, sich von dem Angeklagten fern zu halten. Die eingesetzten Polizeikräfte stellten bei dem Angeklagten gegen 9:30 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,35 ‰ fest und veranlassten die Zeugin D-A, die Nebenklägerin abzuholen. c) Im Januar 2023 trennten sich die Nebenklägerin und der Angeklagte endgültig. Die Nebenklägerin, die bereits seit einigen Monaten aufgrund einer depressiven Episode die Schule nicht mehr besucht hatte, isolierte sich nun zunächst vollkommen. Sie nahm etwa zehn Tage vermehrt Drogen wie Cannabis und Tilidin und ließ ihre Familie nicht an sich heran. Die Zeugin D-A, die aufgrund der Hämatome der Nebenklägerin bereits Gewalt in der Beziehung zum Angeklagten vermutet hatte, versuchte die Nebenklägerin – wie auch schon in der Vergangenheit – vergeblich dazu zu bewegen, sich zu öffnen. Als die Zeugin D-A der Nebenklägerin vorschlug, statt mit ihr könne sie auch mit der Polizei sprechen, schöpfte Nebenklägerin Hoffnung und bat die Zeugin D-A, sie zur Polizeidienststelle zu fahren. Am 20.01.2023 erstattete die Nebenklägerin bei der Polizeiwache LL Anzeige gegen den Angeklagten, um andere Mädchen vor ihm zu schützen und damit dieser eine gerechte Strafe bekommen solle. Dabei schilderte sie bereits kursorisch die festgestellten Vorwürfe. So gab sie an, ein Sexualdelikt zu ihrem Nachteil anzeigen zu wollen. Der Angeklagte sei ihr gegenüber im Laufe der Beziehung immer wieder gewalttätig geworden. Er habe sie mit der Faust geschlagen, wodurch sie Hämatome und Schmerzen erlitten habe. Im Januar 2022 sei es dazu gekommen, dass er sie gezwungen habe, ihn oral zu befriedigen, da er sie sonst schlagen würde. Sie sei dann in das Zimmer seiner Schwester gelaufen und habe um Hilfe gebeten. Am 02.02.2023 zwischen 10:52 Uhr und 12:19 Uhr wurde die Nebenklägerin polizeilich vernommen und hiervon eine Audiodatei gefertigt. Hier schilderte sie die Vorwürfe zu Lasten des Angeklagten so, wie in den Feststellungen niedergelegt. d) Die Nebenklägerin leidet, auch aufgrund der Gewalterfahrungen mit dem Angeklagten, bis heute unter Panikattacken und Schlafstörungen. Aufgrund dieser Erfahrungen hatte sie eine Zeit lang kein Interesse mehr an Beziehungen zu Jungen und es fiel ihr noch schwerer als ohnehin schon, feste Freundschaften zu führen. Mittlerweile besucht die Nebenklägerin die Schule aber wieder und ist gerade dabei, ihren Abschluss zu machen. 2. Fall 8 - 02.09.2023 (Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 17.05.2024, Az. 787 Js 269/24) Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 248a StGB, §§ 1, 105 JGG Nach der Trennung von der Nebenklägerin lebte der Angeklagte einige Zeit bei seiner Mutter bzw. bei seiner Stiefoma in N. Am Abend des 02.09.2023 war er mit Bekannten vor dem Restaurant des Geschädigten O in der P-straße „0“ in N unterwegs. Dort überkletterte der Angeklagte gegen 23:55 Uhr den Zaun zu der privaten Terrasse des Geschädigten O vor dem Haus und nahm dort eine Flasche Sprite im Wert von 2,50 Euro an sich, um diese zu behalten. Mit dieser verließ er die Terrasse und gab sie anschließend einem seiner Bekannten zum Verzehr. Bei dem Diebstahl wurde der Angeklagte von einer Videoüberwachungskamera aufgezeichnet. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 10-13 Bd. IVf d. A. verwiesen. Der Geschädigte stellte unter dem 12.04.2024 Strafantrag. 3. 17./22.12.2023 (Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 21.02.2024, Az. 787 Js 49/24) a) Fall 9 (= Fall 1 der Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 21.02.2024, Az. 787 Js 49/24) Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, §§ 1, 105 ff. JGG Am 17.12.2023 begab sich der Angeklagte gegen 0:40 Uhr zu dem S-Markt in der Q-straße „0“ in KK, um dort einzubrechen und sich Rauchwaren und andere Lebensmittel zu besorgen. Er verschaffte sich Zutritt zu dem verschlossenen Markt, indem er mit körperlicher Gewalt die Außentür aufdrückte und die innere Eingangstür aufschob. Hierzu war ein erheblicher Kraftaufwand des Angeklagten erforderlich, weil er an der Außentür die Scharniere der Schiebetür aus den Angeln heben musste. Der Angeklagte betrat sodann die Verkaufsräume. Dort nahm er Tabak im Gesamtwert von 1169,70 Euro und Sushi im Wert von 22,96 Euro an sich. Mit diesen Waren verließ er den Markt wieder, um sie für sich zu verwenden. Zwei Flaschen Spirituosen und eine Dose Chips, die er zum Verzehr ebenfalls entwenden wollte, ließ er im Verkaufsraum zurück, da er mit dieser Ware nicht mehr durch die nur leicht aufgeschobene Außentür gekommen wäre. Bei der Tat trug der Angeklagte eine Jacke, die oben und an der Kapuze schwarz und von der Brust abwärts blau ist. Er wurde bei Betreten der zweiten Tür und im Verkaufsraum von den Überwachungskameras des S-Markts aufgenommen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 12-15 d. A. FA1 Bd. IVb verwiesen. b) Fall 10 (= Fall 2 der Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 21.02.2024, Az. 787 Js 49/24) Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB, §§ 1, 105 ff. JGG In der Nacht des 22.12.2023 begab sich der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand zu dem S Getränkemarkt in der T-straße 13 in I, um auch dort Waren, diesmal insbesondere Alkohol, zu entwenden, die er für sich behalten wollte. Der Angeklagte war alkoholbedingt enthemmt, seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jedoch nicht erheblich vermindert. Um etwa 1:03 Uhr stand der Angeklagte an der Eingangstür des Getränkemarkts und versuchte – zunächst mit Handschuhen bekleidet - dort die doppelflügelige, gläserne Eingangsschiebetür mit Gewalt aufzuschieben. Er verursachte jedoch lediglich einen Öffnungsspalt, da es ihm trotz erheblichen Kraftaufwandes nicht gelang, die Türflügel ausreichend weit auseinanderzudrücken, um in den Markt zu gelangen. Nachdem er es nach einigen Minuten zunächst aufgegeben hatte, kehrte der Angeklagte um 1:16 Uhr erneut zu der Tür zurück und versuchte erneut, diese zu öffnen. Es gelang ihm aber lediglich, den Spalt zwischen den Türhälften so zu vergrößern, dass er eine – nunmehr unbekleidete – Hand hindurchstecken konnte, so dass er wiederum aufgab. Von 1:20 Uhr bis 1:23 Uhr versuchte der Angeklagte noch einmal, die Türhälften gewaltsam aufzuschieben, erkannte nunmehr aber, dass er mit bloßer Kraftanwendung nicht in den Supermarkt gelangen konnte, gab endgültig auf und verließ den Tatort. Bei seinen Öffnungsversuchen wurde der Angeklagte von der Überwachungskamera gefilmt. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 8-11 d. A. Bd. IVb verwiesen. Um 3:00 Uhr wurde der Angeklagte in Tatortnähe festgenommen und wies bei dem polizeilich durchgeführten Atemalkoholtest 0,85 ‰ auf, was rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt einer Blutalkoholkonzentration von maximal 2,3 ‰ entspricht. 4. Fall 11 - 19.02.2024 (Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 07.10.2024, Az. 787 Js 513/24) Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 253, 255, 249 Abs. 1, 52 StGB, §§ 1, 105 ff. JGG Der Angeklagte stieg am Abend des 19.02.2024 gegen 22:40 Uhr am Busbahnhof in KK in das Taxi des Zeugen U und bat ihn, ihn zu seiner Wohnanschrift zu befördern. Er war alkoholbedingt enthemmt, seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aber nicht erheblich vermindert. Der Angeklagte teilte dem Zeugen U direkt mit, dass er kein Bargeld bei sich habe, es aber an seiner Wohnanschrift holen könne. Während der Fahrt berichtete der Angeklagte dem Zeugen U, er arbeite beim BND und änderte sein Ziel von der V Straße zur W Straße in I. Dort angekommen verließ der Angeklagte das Taxi und gab vor, das Fahrtentgelt von 37,40 Euro holen zu wollen. Der Zeuge U sah, wie sich der Angeklagte in den Keller eines Gebäudes an der W Straße begab, ohne mit dem Fahrtentgelt zurückzukehren. Der Zeuge U, ein damals bereits über 60-jähriger Mann mit verschiedenen körperlichen Gebrechen, insbesondere Geheinschränkungen aufgrund verschiedener Knieoperationen, erkannte, dass er den Angeklagten nicht würde verfolgen können, machte das Taxischild an seinem Wagen aus und wartete auf den Angeklagten. Als er den Angeklagten kurz darauf aus dem Gebäude kommen sah, stieg der Zeuge U aus und forderte den Angeklagten auf, ihm das Fahrtentgelt zu geben. Der Angeklagte verweigerte das, worauf der Zeuge U ihm sagte, dann werde er die Polizei verständigen. Er drehte sich um, um zu seinem Taxi zurückzugehen. In diesem Moment folgte der Angeklagte dem Zeugen U und versetzte diesem, als er sich gerade nach dem Angeklagten umdrehte, einen wuchtvollen Schlag mit der Faust an das Kinn, u. a. um den Zeugen U an der Geltendmachung seiner berechtigten Forderung zu hindern. Der Zeuge U hatte Schmerzen und ging so schnell er konnte zu seinem Fahrzeug zurück, das er von innen verriegelte. Der Angeklagte, der ihm gefolgt war, trat noch einige Male von außen gegen das Fahrzeug, wodurch kein Schaden verursacht wurde. Der Zeuge U hatte vor Ort keinen Handyempfang und fuhr daher los bis er an einem Ort, an dem er wieder ein stabiles Mobilfunknetz hatte, die Polizei verständigen konnte. Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei dem Zeugen U entschuldigt und das Fahrtentgelt in Höhe von 37,40 Euro an diesen überwiesen. 5. Fall 12 - 01.03.2024 (Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 17.04.2024, Az. 787 Js 205/24) Angewendete Vorschriften: § 223 Abs. 1, §§ 1, 105 ff. JGG Der Angeklagte hielt sich am Nachmittag des 01.03.2024 mit Bekannten, mit denen er zuvor Alkohol konsumiert hatte, auf dem Bahnhofsvorplatz in KK auf. Dort traf er um ca. 15:30 Uhr auf den 53 Jahre alten Zeugen X und fragte diesen ihm unbekannten Zeugen, ob er sich von ihm eine Zigarette haben könne. Trotz wiederholter Nachfragen des Angeklagten verneinte der Zeuge X. Der Angeklagte war darüber derart erbost und fühlte sich in seiner Männlichkeit angegriffen, dass er kurze Zeit später ohne seine Freunde auf den Zeugen X zuging und diesem unvermittelt wuchtvoll mit der Faust ins Gesicht schlug. Der Zeuge X erlitt dadurch starke Schmerzen und eine kleine Platzwunde auf der Nase. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 7 d. A. Bd. IVd verwiesen. Der Zeuge X packte anschließend den Angeklagten und fixierte diesen auf dem Boden bis die von umstehenden Personen verständigten Polizeikräfte nach wenigen Minuten eintrafen. Ein bei dem Angeklagten um 15:37 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab 1,21 ‰, was einer Blutalkoholkonzentration von 2,42 ‰ entspricht. Der Angeklagte war dadurch alkoholbedingt enthemmt, in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aber nicht erheblich vermindert. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte bei dem Zeugen X entschuldigt, was dieser angenommen hat. 6. Fall 13 - 29.07.2024 (Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 18.11.2024, Az. 787 Js 661/24) Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, §§ 1, 105 ff. JGG Am 29.07.2024 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit dem zur Tatzeit noch Jugendlichen, gesondert verfolgten, Y und dessen damaliger Freundin, der zur Tatzeit 15 Jahre alten Zeugin Z in KK auf der AA Gasse auf. Alle drei hatten Alkohol konsumiert – die Zeugin Z mehrere kleine Flaschen Rosé und der Angeklagte und der gesondert verfolgte Y Bier aus einem mitgeführten Kasten. Die Kammer konnte die genau konsumierte Menge nicht feststellen. Der Angeklagte war möglicherweise alkoholbedingt enthemmt, seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aber nicht erheblich beeinträchtigt. Gegen 2:00 Uhr legte sich die Zeugin Z auf die kaum befahrene Straße und reagierte auf Ansprache des gesondert verfolgten Y nicht. Daraufhin begann der gesondert verfolgte Y, die Zeugin Z zu schlagen und zu treten, was der Angeklagte mitbekam. Der gesondert verfolgte Y traktierte die am Boden liegende Zeugin weiter mit Schlägen und Tritten, als sich auch der Angeklagte einmischte. Auch er schlug die Zeugin Z und trat dieser zumindest einmal mit dem Fuß gegen die Hüfte. Durch das gemeinsame Einwirken des Angeklagten und des gesondert verfolgten Y waren die Verteidigungsmöglichkeiten der Zeugin Z eingeschränkt, was dem Angeklagten auch bewusst war. Die Zeugin Z erlitt eine Beule am Kopf, Kratzer an der Stirn, eine Kieferprellung und blutete leicht im Gesicht. Später verständigte sie die Polizei und wurde im Krankenhaus ambulant behandelt, wo ein Foto von ihren Verletzungen gefertigt wurde. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das in Augenschein genommene Lichtbild Bl. 5 d. A. Bd. IVk verwiesen. Der Ladung zur polizeilichen Zeugenvernehmung ist die Zeugin Z nicht gefolgt. 7. Fall 14 - 01.09.2024 (Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 04.11.2024, Az. 787 Js 640/24) Angewendete Vorschriften: § 242 Abs. 1 StGB, §§ 1, 105 ff. JGG Am Abend des 01.09.2024 hatte der Angeklagte mit dem Geschädigten BB in dessen Wohnwagen auf dem Campingplatz in der Jahnstraße in KK Cannabis konsumiert. Später am Abend, als der Geschädigte BB schlief, begab sich der Angeklagte erneut in den unverschlossenen Wohnwagen des Geschädigten BB und nahm dort legal im Besitz des Geschädigten BB befindliche 15g Cannabis im Wert von mindestens 120,- € sowie eine Playstation 5 im Wert von mindestens 400,00 Euro an sich, um die Sachen für sich zu verwenden. Er entfernte sich anschließend von dem Campingplatz. Das Cannabis konsumierte der Angeklagte selbst, während er die Playstation 5 für 200,00 Euro veräußerte und das Geld für sich verwendete. III. Die Kammer hat für den 11.02.2025 die Hauptverhandlung zu den in der Anklage vom 11.07.2024, 787 Js 34/24 SE, vorgeworfenen Taten angesetzt und begonnen. Nachdem der Angeklagte nicht erschienen war, wurde er aufgrund des Hauptverhandlungshaftbefehls der Kammer vom 11.02.2025, dessen Rechtswidrigkeit das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 26.06.2025 (2 Ws 299/25) festgestellt hat, am 15.02.2025 festgenommen. Mit Beschluss vom 18.02.2025 hat die Kammer den Haftbefehl aufgehoben und der Angeklagte wurde am selben Tag aus der Haft entlassen. B. I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. So, wie der Angeklagte sein bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug und den in der Hauptverhandlung eingeführten Urkunden der früheren Strafverfahren, wie dies aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist. Die Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen wurden bestätigt und ergänzt durch den Bericht der Jugendgerichtshilfe, die Angaben der Sachverständigen JJ, die ihn umfangreich auch zu seinem Lebenslauf exploriert hat, sowie durch die Angaben der Nebenklägerin, der Zeugin D-A, der Zeugin A und der Zeugin B. Die Zeuginnen D-A und A haben glaubhaft in Übereinstimmung mit der Nebenklägerin und der Zeugin B bestätigt, dass der Angeklagte während der Beziehung mit der Nebenklägerin im Tatzeitraum täglich Cannabis konsumiert hat und auch andere Substanzen zumindest gelegentlich ausprobiert hat. II. 1. Der Angeklagte hat sich bezüglich der Fälle, die nicht zulasten der Nebenklägerin gingen, wie folgt eingelassen: a) Im Fall 8 (787 Js 269/24) hat der Angeklagte eingeräumt, dass er die Sprite von dem umzäunten Grundstück gestohlen hat und angegeben, diese habe er einem Freund gegeben, der ihn nach dem Konsum von Ecstasy aufgefordert habe, ihm etwas zu trinken zu geben. b) In den Fällen 9 und 10 (787 Js 49/24) hat der Angeklagte ebenfalls eingeräumt, dass er in den S-Markt eingebrochen sei bzw. in den Getränkemarkt versucht habe, einzubrechen, weil er Alkohol habe stehlen wollen. Nachdem er sich zunächst eingelassen hat, sich nur noch schemenhaft zu erinnern, hat er im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Bilder aus der Überwachungskamera eingeräumt, dass er der abgebildete Täter beider Fälle sei und nähere Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Dabei hat er angegeben, wie er die Tür in Fall 9 aufgedrückt habe und, dass die Innentür zu dem Supermarkt sich ohne Kraftanwendung geöffnet habe. Der Angeklagte hat eingeräumt, die aufgelisteten Rauchwaren und Sushiboxen zum Eigenkonsum mitgenommen zu haben, auf Nachfrage klargestellt, dass keine alkoholischen Getränke bei der entwendeten Ware gewesen seien und erklärt, dass er die beiden Spirituosenflaschen sowie die Chips habe stehen lassen, weil er sonst nicht mehr durch den Türspalt gepasst hätte. Im Fall 10 hat er angegeben, die Versuche, in den Getränkemarkt einzubrechen, aufgegeben zu haben, nachdem er beim dritten Mal mit dem Öffnen der Tür gescheitert ist. Weitere Versuche hätten keinen Sinn gemacht. c) Im Fall 11 (787 Js 513/24) hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, er sei angetrunken gewesen und am Ende der Taxifahrt sei ihm aufgefallen, dass er kein Geld habe. Dieses habe er anschließend holen wollen. Der Zeuge U sei damit aber nicht einverstanden gewesen und ihm gefolgt. Er habe auf den Angeklagten ziemlich bedrohlich gewirkt. Er habe angenommen, der Taxifahrer wolle ihm etwas tun, weil er ihn so aggressiv angegangen sei. Deshalb habe der Angeklagte dem Zeugen U einen Schlag versetzt, bevor dieser ihm etwas habe tun können. Danach habe er sich nicht mehr getraut, herauszukommen, um dem Zeugen U sein Geld zu geben. d) Im Fall 12 (787 Js 205/24) hat der Angeklagte gestanden, den Zeugen X geschlagen zu haben, weil dieser ihm keine Zigarette habe geben wollen. Er habe einige Erinnerungslücken, da er viel Alkohol getrunken habe. Im Rahmen seiner Entschuldigung an den Zeugen X hat der Angeklagte angegeben, er habe sich „als Mann“ angegriffen gefühlt und nicht als „Lappen“ dastehen wollen und den Zeugen X deshalb geschlagen. e) Im Fall 13 (787 Js 661/24) hat der Angeklagte eingeräumt, die Zeugin Z mit dem gesondert verfolgten Y zumindest gegen die Hüfte getreten zu haben, weil diese nicht habe aufstehen wollen. Es sei auf der Straße gefährlich gewesen. Den Einsatz eines Schlagrings habe der Angeklagte nicht gesehen, er sei außerdem betrunken gewesen, wie täglich in diesem Jahr. f) Im Fall 14 (787 Js 640/24) hat der Angeklagte die Tat gestanden. Es sei eine spontane Tat gewesen. Das Cannabis habe er selbst geraucht und die Playstation 5 für 200,00 Euro verkauft, erläuterte der Angeklagte auf weitere Nachfrage. 2. a) Die Geständnisse des Angeklagten in den Fällen 8, 9 und 10, 12, 13 und 14 sind glaubhaft. Im Fall 8 wird das Geständnis bestätigt durch die Lichtbilder aus der Überwachungskamera, die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und besprochen wurden. Auf diesen ist deutlich sichtbar, wie der Angeklagte mit nackten Oberkörper den etwa hüfthohen Zaun übersteigt und mit einer Flasche Sprite die umzäunte Terrasse wieder verlässt. In den Fällen 9 und 10 hat der Angeklagte ebenfalls anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder aus den Überwachungskameras die Einzelheiten geschildert. Die Kammer konnte anhand der auffälligen Jacke, die der Angeklagte zur Tatzeit trug, erkennen, dass es bei beiden Taten derselbe Täter war. Dass die Jacke dem Angeklagten gehörte, wurde bestätigt durch die Zeugin DD, die den Angeklagten und seine Jacke aus der Vermittlung der Obdachlosenunterkunft kannte. Außerdem hat die Kammer aufgrund des in Augenschein genommenen Lichtbilds von der Festnahme des Angeklagten nach dem Einbruchsversuch am 22.12.2023 feststellen können, dass es die Jacke des Angeklagten war, die auch auf den Lichtbildern der Überwachungskameras sichtbar war. Das Geständnis des Falls 12 wird bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen X, der die Tat geschildert hat wie festgestellt. Er hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei bekundet, dass er genervt von der Schnorrerei des Angeklagten gewesen sei und dieser ihm anschließend gegen den Kopf geschlagen habe. Die von ihm bekundeten Verletzungen konnte die Kammer auch durch Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder feststellen. Im Fall 13 wird das Geständnis des Angeklagten bestätigt durch die Angaben der Zeugin Z. Diese waren auch insoweit glaubhaft, als sie angegeben hat, der Angeklagte habe sie zusammen mit ihrem Ex-Freund Y körperlich misshandelt. Dabei spricht gerade für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben, dass die Zeugin Z insgesamt nicht aussagemotiviert war. Zur polizeilichen Vernehmung ist sie ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Zur gerichtlichen Vernehmung musste sie polizeilich vorgeführt werden und hat auf die Fragen der Kammer nur knapp und abwehrend geantwortet und sich immer wieder auf – wenig glaubhafte – Erinnerungslücken zurückzuziehen versucht. Dabei ging die Aussageunwilligkeit der Zeugin Z offensichtlich darauf zurück, ihren Ex-Freund und den Angeklagten möglichst wenig belasten zu wollen. Dass ihre Angaben insoweit erlebnisbasiert sind, ist für die Kammer aber schon offensichtlich aufgrund der Emotionalität mit der die Zeugin Z auf einige Fragen reagiert hat und der Deutlichkeit, mit der sie dem Angeklagten einen – wenn auch deutlich untergeordneten – Tatbeitrag angelastet hat. Die Verletzungen der Zeugin Z werden zudem bestätigt durch das in Augenschein genommene Lichtbild davon. b) Soweit der Angeklagte den Fall 11 abweichend von den Feststellungen geschildert hat, sind die Angaben widerlegt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen U. Dessen Angaben waren gleichermaßen plausibel wie plastisch. Er hat ohne Belastungstendenzen geschildert, dass er keine großen Schmerzen gehabt habe und an der Tür seines Taxis trotz der Tritte kein Schaden entstanden sei. Die Angaben des Zeugen U waren detailreich. So hat er beispielsweise geschildert, dass ihm noch prägnant in Erinnerung sei, wie der Angeklagte erzählt habe, beim BND zu arbeiten, was er nie geglaubt habe. Der Angeklagte sei angetrunken gewesen, was er u. a. daran erkannt habe, dass er versucht habe, ihm eine solche Geschichte aufzubinden. Lallen oder andere Ausfallerscheinungen habe er aber nicht gezeigt. Der Zeuge U hat angegeben, der Angeklagte habe von Anfang an gesagt, er habe kein Geld und so getan, als ob er dieses zu Hause holen würde, was er aber nicht getan habe. Dabei hat der Zeuge U deutlich gemacht, dass es für den Angeklagten leicht gewesen wäre, ohne die Zahlung zu entkommen, weil er einfach hätte weglaufen können. Auch konnte die Kammer sich durch das Erscheinungsbild des deutlich gehbehinderten Zeugen U davon überzeugen, dass es diesem – der nach seinen Angaben bereits seit Jahren körperlich stark beeinträchtigt ist – nicht möglich gewesen wäre, den Angeklagten zu verfolgen. So ist es für die Kammer offenkundig, dass der Angeklagte der Ankündigung des Zeugen, er werde mit polizeilicher Hilfe seine Forderung durchsetzen, durch den Schlag gegen das Kinn entgegenwirken wollte. 3. Hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Nebenklägerin hat der Angeklagte sich wie folgt eingelassen: a) Der Fall 1 sei nur hinsichtlich der von der Nebenklägerin geschilderten Körperverletzung zutreffend. Der Angeklagte habe sie in seinem Zimmer geschlagen und getreten und sie habe geweint. Er habe dann auch mit ihr „rummachen“ wollen, worauf sie dann aber „keinen Bock“ gehabt hätte. Die Nebenklägerin sei dann auch ins Zimmer seiner Schwester gegangen. Dort sei seine Schwester dann „frech“ zu ihm gewesen und habe ihn geschlagen, woraufhin er sie zurückgeschlagen habe. Die Nebenklägerin habe ihn dann zurück in sein Zimmer gezogen. Dort sei er beleidigt gewesen und habe sie wieder aufgefordert, ihm „einen zu blasen“. Das habe sie dann freiwillig getan und ihm auch dazu die Boxershorts heruntergezogen. Gewalt habe er dabei nicht angewendet. Die Nebenklägerin habe anschließend aber etwas geweint, vermutlich aus Überforderung. Sie sei dann rausgegangen, habe aber seiner Schwester dann „fröhlich“ berichtet, ihm „einen geblasen“ zu haben. Im Nachhinein habe es sie aber wohl überfordert, weshalb sie in der Küche geweint habe und auch gezwungener Sex thematisiert worden sei. Er habe sich deshalb auch entschuldigt, weil es ihm leidtue, dass es im Nachhinein so schlimm für sie gewesen sei. Im Fall 2 hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, es sei zwar zutreffend, dass er bei einer Gelegenheit im Rahmen einer eskalierten Kissenschlacht ein Kissen auf das Gesicht der Nebenklägerin gedrückt hätte. Das sei aber ein Kissen gewesen, durch das man Luft bekäme und er habe auch nur ca. zwei Sekunden das Kissen auf den Kopf gehalten, dann habe die Nebenklägerin wieder Luft bekommen. Der Fall 3 sei ein Unfall gewesen. Jugendliche würden manchmal „Schattenboxen“ machen und dabei habe der Angeklagte die Nebenklägerin versehentlich verletzt. Die Lippe sei aber auch nicht so dick gewesen. Zu dem Fall 4 hat der Angeklagte sich eingelassen, man habe sich manchmal gegenseitig gebissen, sie ihn aber so, dass man es nicht gesehen habe. Manchmal sei das Beißen bei der Nebenklägerin auch sexuell motiviert gewesen. Im Fall 5 könne es sein, dass er die Nebenklägerin weggeschubst habe und sie möglicherweise davon Hämatome bekommen habe. Dass er die Nebenklägerin im Fall 6 geschubst habe, könne ebenfalls stimmen. Sie sei immer so zu ihm gekommen und er habe sich bedrängt gefühlt. Er erinnere sich auch daran, dass die Verletzungen ärztlicherseits dokumentiert worden seien. Hinsichtlich des Falls 7 hat der Angeklagte angegeben, er erinnere sich nicht. Er wolle diesen Fall nicht bestreiten, aber auch nicht einräumen. Vielleicht habe er da etwas genommen, in den meisten Fällen sei das Speed gewesen, da sei die Nebenklägerin aber meist nicht dabei gewesen. b) Diese Einlassung des Angeklagten ist widerlegt, teilweise ist diese schon nicht nachvollziehbar. Die Taten zu Lasten der Nebenklägerin sind nachgewiesen durch deren glaubhafte Aussage. aa) Die Einlassung des Angeklagten ist in sich schon nicht nachvollziehbar. Soweit dieser im Fall 1 dargestellt hat, die Nebenklägerin habe aus Überforderung nach dem Oralverkehr geweint, so erscheint es widersprüchlich, dass sie andererseits kurz darauf „fröhlich“ seiner Schwester davon berichtet haben soll. Auch ist damit nicht zu vereinbaren, dass die Nebenklägerin und die Zeugin B anschließend in der Küche erzwungenen Sex thematisiert haben sollen, was auch die Zeugin B bestätigt hat. Ebenso wenig passt dazu, dass der Angeklagte sich dann entschuldigt hat. Zudem erscheint es der Kammer lebensfremd, dass die Nebenklägerin nach den Angaben des Angeklagten zunächst gesagt haben soll, „keinen Bock“ zu haben „rumzumachen“, um sich anschließend nach heftiger körperlicher Gewalt und einem eskalierten Streit unter Einbeziehung der Schwester des Angeklagten doch vollkommen freiwillig dazu zu entscGn, am Angeklagten den Oralverkehr durchzuführen. Die Darstellung des Schattenboxens im Fall 3 ist des Zufalls zu viel. Auch ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass der Biss in den Oberarm bis zur Hämatombildung für die Nebenklägerin sexuell motiviert gewesen sein soll – zumal der Angeklagte das für diesen konkreten Fall nicht einmal selbst behaupten mochte, sondern nur angegeben hat, „manchmal“ sei das auch etwas Sexuelles für die Nebenklägerin gewesen. bb) Hinsichtlich der Taten zu Lasten der Nebenklägerin ist der Angeklagte überführt durch deren glaubhafte Aussage. Die Nebenklägerin hat die Taten so geschildert, wie in den Feststellungen niedergelegt. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin konnte die Kammer in eigener Sachkunde anhand einer Vielzahl von Anzeichen feststellen: (1) Zunächst war die Körpersprache der Nebenklägerin im Rahmen ihrer Vernehmung situationsangemessen. Die Nebenklägerin war, nachdem sie sich durch mehrere aus verschiedenen Gründen erforderlich gewordene Terminsverlegungen wiederholt auf ihre Vernehmung vor Gericht eingestellt hatte, erkennbar aussagebereit und willens, sich der Situation und dem Angeklagten zu stellen. Sie vermied den Blickkontakt zu dem Angeklagten und suchte in für sich besonders belastenden Vernehmungssituationen den Kontakt zu ihrer Nebenklagevertreterin. Die Nebenklägerin stand unter sichtlicher Anspannung, die erkennbar zunahm, als es um den für sie besonders belastenden Vorwurf der Vergewaltigung ging. Während die Nebenklägerin zunächst noch recht gefasst von den Schlägen durch den Angeklagten berichtete, verlor sie die Fassung zunehmend, als sie zu dem Fall 1 des Geschehens überleitete. Im Rahmen der Vernehmung hierzu wurde die Nebenklägerin wiederholt von Tränen überwältigt, die sie merklich zu unterdrücken versuchte. Der Kammer ist zudem nicht entgangen, dass die Nebenklägerin an verschiedenen Stellen der Befragung zu dem sexuellen Übergriff deutlich zitterte und um Luft rang. Dabei beschränkten sich diese deutlichen Gefühlsregungen nicht punktuell auf die Schilderung des Vergewaltigungsgeschehens. Die Nebenklägerin musste auch an anderen Stellen, die für sie besonders belastend waren, um Fassung ringen, wie z. B. bei der Frage nach ihren Traumata aus der Kindheit oder als sie sich selbst fragte, ob die Zeugin B sie im Stich gelassen habe. Eine schauspielerische Leistung in diesem Maße, sich körperlich sichtbar an verschiedenen, teilweise nicht vorhersehbaren, Stellen der Vernehmung durch ihre Gefühle überwältigen zu lassen, traut die Kammer der nach wie vor minderjährigen Nebenklägerin nicht zu. (2) Hinzu kommt, dass das von der Nebenklägerin geschilderte Geschehen – gerade im Fall 1 – außergewöhnlich komplex ist und mehrere Brüche beinhaltet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Nebenklägerin bei einer Falschbelastung des Angeklagten ein Geschehen mit derart komplizierten Nebensächlichkeiten wählen sollte, wie beispielsweise die zwischenzeitliche Flucht in das Zimmer der Schwester oder das Zähneputzen im Anschluss an die Tat mit den folgenden Gesprächen mit der Zeugin B. Auch der Umstand, dass sie im Anschluss nicht wegkonnte, weil ihre Mutter noch arbeitete, und sie noch gemeinsam etwas im Fernsehen sahen, spielt für das unmittelbare Tatgeschehen keine Rolle, verkompliziert aber eine Reproduktion der Aussage. Im Fall 2 hat die Nebenklägerin ebenfalls ein Geschehen mit verschiedenen Brüchen geschildert und das Geschehen wiederholt in den Kontext der Übernachtung im Wohnzimmer, eines geführten Telefonat und anschließendem Umherspucken eingeordnet. (3) Der Detailreichtum der Angaben der Nebenklägerin spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Im Fall 1 hat die Nebenklägerin beispielsweise dargestellt, dass – und anhand einer Skizze wo – der Angeklagte sie an der Wand stehend gewürgt hat. Sie hat mitgeteilt, dass sie in das Zimmer der noch halb schlafenden Zeugin B geflohen ist, der Angeklagte ihr gedroht hat, der Mutter von dem Tilidin-Konsum zu berichten, er ihren Kopf beim Oralverkehr festgehalten hat und sie ihn wiederholt darauf hingewiesen hat, dass sein Verhalten strafbar ist. Die Nebenklägerin hat bekundet, dass sie sich nach der Tat gegen den Ekel die Zähne geputzt hat und die Zeugin B sie gefragt hat, ob sie das „jetzt echt machen“ musste. Außerdem hat die Nebenklägerin geschildert, nach der Tat sei der Angeklagte wie ausgewechselt gewesen, wie „ein netter Mensch“, während er zuvor „wie ein Tier“ gewirkt habe. Zudem habe die Zeugin B ihre Reue kundgetan, nicht bei ihr geblieben zu sein. Im Fall 2 hat sie als Detail neben dem Bespucken der Wände angegeben, sie habe aus Todesangst mit den Füßen gestrampelt. Im Fall 3 hat die Nebenklägerin den Faustschlag in die Situation eingeordnet, als sie mit dem Angeklagten Müll in den Garten gebracht und ihn geneckt hat. Im Fall 4 hat sie bekundet, sich abends noch sehr gewundert zu haben, wie dick ihr Arm nach dem Biss geworden ist. Im Fall 6 hat die Nebenklägerin berichtet, welche Angaben sie gegenüber der Zeugin M gemacht hat, um den Angeklagten zu schützen. (4) Der Nebenklägerin ging es bei den Vorwürfen gegenüber dem Angeklagten nie darum, möglichst viel Aufmerksamkeit zu erhalten. Die Anzeige ist bereits auf die Initiative der Mutter, der Zeugin D-A, zurückzuführen. Dabei hat diese nicht in Kenntnis der Schilderungen der Nebenklägerin diese zu einer Aussage gedrängt, sondern der Nebenklägerin als Alternative zum Gespräch mit ihr die Anzeigenerstattung bei der Polizei vorgeschlagen. Für die Nebenklägerin war das Erlebte hingegen nach ihren Angaben so schambesetzt, dass sie es ihrer Mutter gegenüber bis zur Hauptverhandlung nie geschildert hat und die Zeugin D-A als gesetzliche Vertreterin auch bei der gerichtlichen Vernehmung der Nebenklägerin nicht anwesend war. (5) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht zudem, dass sie auf Mehrbelastungen des Angeklagten verzichtet hat. So hat sie nur einen sexuellen Übergriff aus der gesamten Beziehung von über einem Jahr geschildert und die übrigen Vorwürfe der Gewaltanwendung ohne sexuellen Bezug geschildert. Die dargestellte Gewaltanwendung vor und während der festgestellten Vergewaltigung hat die Nebenklägerin auch stets im unteren vorstellbaren Bereich geschildert. Sie hat vor der Vergewaltigung von Tritten und Schlägen gegen Beine und den Rücken berichtet. Während der Vergewaltigung hat sie bekundet, dass der Angeklagte ausschließlich ihren Kopf so festgehalten habe, dass ihre wiederholten Versuche, den Kopf wegzuziehen, gescheitert seien. Allerdings habe der Angeklagte sie zudem an den Haaren gezogen und den Kopf zum Penis geführt, so dass sie keine Chance gehabt habe, auszuweichen. Die Nebenklägerin hat während der Vergewaltigung selbst keine erhebliche Gegenwehr behauptet, sondern geschildert, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben habe. Im Zusammenhang mit diesem Geschehen hat sie deutlich gemacht, dass der Angeklagte anschließend wie ausgewechselt und ganz freundlich gewesen sei und hat auch seine - wenngleich halbherzige - Entschuldigung nicht verschwiegen. Auch im 2. Fall hat die Nebenklägerin auf Nachfrage betont, dass der Angeklagte sie in diesem Fall „nur in den Bauch“ geschlagen habe. Auf die Rückfrage, ob der Angeklagte sie einmal mit Gegenständen geschlagen habe, machte die Nebenklägerin deutlich, dass er sie „nur geboxt“ habe. Die Frage, ob der Angeklagte auch gedealt habe, hat die Nebenklägerin ebenfalls verneint und deutlich gemacht, er habe nur konsumiert und damit „kein Geld verdient“. An sich bietender Stelle hat die Nebenklägerin den Angeklagten sogar in Schutz genommen – so z. B. auch geschildert, dass er im Fall 2 „nicht ganz zurechnungsfähig“ gewesen sei und sich am Folgetag entschuldigt habe. (6) In ihren Schilderungen hat die Nebenklägerin an verschiedenen Stellen ihre damaligen Emotionen einfließen lassen. So hat sie in dem Fall 1 angegeben, dass sie nach der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B den Angeklagten in sein Zimmer zurückgezogen habe, weil sie Angst um ihre Freundin B gehabt habe. Sie habe dann „mitgemacht“, um den Angeklagten nicht weiter zu provozieren. (7) Auch, dass die Nebenklägerin sich mehrfach selbst belastet oder Selbstvorwürfe gemacht hat, spricht deutlich für die Erlebnisbasiertheit ihrer Angaben. (8) Sie hat nicht nur eingeräumt, Tilidin und Cannabis konsumiert zu haben, sondern auch angegeben, dass es ihre Idee gewesen sei, Cannabis auszuprobieren. Im ersten Fall hat sie geschildert, dass sie selbst den Angeklagten zurück in sein Zimmer gezogen habe. Sie hat sich danach mehrfach, auch im Rahmen ihrer Vernehmung, den Vorwurf gemacht, sie hätte doch bei der Zeugin B bleiben oder weglaufen können. Insgesamt – nicht nur bei entsprechenden Vorhalten der Verteidigung – hat die Nebenklägerin sich selbst von erkennbarem Bedauern getragen die Verantwortung dafür gegeben, trotz der gewaltsamen Übergriffe die Beziehung zu dem Angeklagten so lange fortgesetzt zu haben. Sie hat offen eingeräumt, dass es auch nach der in der Anfangsphase der Beziehung erfolgten Vergewaltigung weitere – dann einvernehmliche – Sexualkontakte gegeben habe. In diesem Zusammenhang bezeichnete sie sich selbst als „doof“ und betonte, aufgrund ihres jungen Alters von damals 14 Jahren sehr an der Beziehung gehangen und Angst vor dem Beziehungsende gehabt zu haben. (9) Mit dem Einbau dritter Personen in das geschilderte Geschehen hat sich die Nebenklägerin zudem wissentlich der weiteren Überprüfbarkeit ihrer Angaben ausgesetzt. Sie hat die Anwesenheit und Reaktionen der Zeugin B im Zusammenhang mit dem Vergewaltigungssachverhalt geschildert, obschon sie damit rechnen musste, dass die Zeugin B ihre Angaben nicht bestätigen, sondern von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn nicht gar eine Gefälligkeitsaussage für ihren Bruder tätigen würde. In den Fällen 2 und 7 hat die Nebenklägerin die Zeugin G in das Geschehen miteinbezogen und auch insoweit ihre Angaben einer näheren Überprüfbarkeit unterzogen. Daneben hat sie im Fall 7 auch den damaligen Freund der Zeugin G und den Nachbarn des Angeklagten erwähnt, die unter Umständen ebenfalls zur Überprüfung der Belastbarkeit ihrer Angaben hätten herangezogen werden können. Sie hat das Geschehen im Übrigen in den Zusammenhang des Polizeieinsatzes an der Wohnanschrift des Angeklagten eingeordnet. Auch insoweit hat die Nebenklägerin eine nähere Objektivierung ihrer Aussage nicht gescheut, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt spricht. (10) Zuletzt spricht die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin für deren Belastbarkeit. Schon bei ihrer umfangreichen polizeilichen Vernehmung hat die Nebenklägerin die Taten zu ihrem Nachteil identisch geschildert wie im Rahmen der Vernehmung vor der Kammer. Ohne Realitätsbezug wäre nicht zu erwarten, dass die Nebenklägerin die Sachverhalte wiederholt so exakt wiedergeben könnte. Dies gilt in besonderem Maße, da es sich vorliegend um mehrere Sachverhalte handelt, die sich in einem Zeitraum von ca. einem Jahr ereignet haben und dieser Zeitraum wiederum mehr als zwei Jahre zurückliegt. Eine – mitunter wortgetreue – Reproduktion wie vorliegend hielte die Kammer für ausgeschlossen, wenn die Schilderungen nicht erlebnisbasiert wären. cc) Die glaubhafte Aussage der Nebenklägerin wird zudem in mehrfacher Hinsicht objektiviert: (1) Die in Augenschein genommenen Lichtbilder der verschiedenen Verletzungen der Nebenklägerin passen zu deren Schilderung. Die Nebenklägerin konnte auf Vorhalt der Lichtbilder einordnen, welche Verletzung welchem Geschehen zuzuordnen war. Dabei sind die auf den Lichtbildern sichtbaren Verletzungen problemlos mit den Schilderungen in Einklang zu bringen, insbesondere die angeschwollene Lippe mit dem Faustschlag und das einzelne Hämatom am Oberarm mit einem starken Biss einige Zeit zuvor. Die Zeugin M hat bei der Vorstellung der Nebenklägerin ebenfalls eine Vielzahl von Hämatomen an den Oberarmen bildlich dokumentiert, die nach der Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung zu heftigen Faustschlägen passen, wie auch die Zeugin M als behandelnde Kinderärztin bestätigt hat. (2) Darüber hinaus hat die Zeugin G die Angaben der Nebenklägerin bestätigt. Diese hat glaubhaft bekundet, dass sie im Fall 2 mit der Nebenklägerin telefoniert hat, nachdem der Angeklagte sie im Streit körperlich angegriffen hat. Dabei hat die Zeugin G nachvollziehbar dargelegt, sich deshalb noch an das Telefonat erinnern zu können, weil es das einzige Mal gewesen sei, dass die Nebenklägerin sie mitten in der Nacht (gegen 2:00 Uhr) angerufen habe. Die Zeugin G hat auch bekundet, sich noch daran erinnern zu können, dass der Angeklagte der Nebenklägerin gegenüber auch in dieser Situation gewalttätig geworden sei und sie ihr geraten habe, sich von ihm zu trennen, weil dann von Liebe nicht die Rede sein könne. Auch hinsichtlich des Falls 7 hat die Zeugin G die Angaben der Nebenklägerin glaubhaft bestätigt. Insbesondere hat sie auch das Randgeschehen, dass Auslöser der Auseinandersetzung zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten ein aus seiner Sicht „falsch“ gebauter Joint war, ebenso wie die Nebenklägerin beschrieben. Dabei hat die Zeugin G widerspruchsfrei und nachvollziehbar bekundet, dass sie die Schreie der Nebenklägerin und die roten Abdrücke von den Schlägen an deren Oberarmen gesehen habe. Gleichwohl hat sie auch Einschränkungen in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit deutlich vorgenommen, indem sie plausibel geschildert hat, dass sie die Schläge durch den Angeklagten nicht selbst gesehen habe und auch noch keine Hämatome an den Oberarmen der Nebenklägerin feststellen konnte, weil unmittelbar nach dem Angriff die Verletzungen noch nicht blau gefärbt, sondern nur rot gewesen sei. (3) Auch die Zeugin B hat die Darstellung der Nebenklägerin im Randgeschehen in weiten Teilen bestätigt. Sie hat bekundet, dass die Nebenklägerin wegen eines Streits mit dem Angeklagten in ihr Zimmer gekommen sei und sie dann für die Nebenklägerin Position bezogen habe. Auch hat sie, insoweit übereinstimmend mit dem Angeklagten, geschildert, dass sie, die Zeugin B, sich deshalb auch körperlich mit dem Angeklagten auseinandergesetzt habe, bevor die Nebenklägerin mit diesem wieder in sein Zimmer gegangen sei. Ebenso hat die Zeugin B die Szene im Erdgeschoss des Hauses insoweit bestätigt, als sie angegeben hat, sie habe sich dort mit der Nebenklägerin darüber unterhalten, dass man sexuelle Handlungen nicht gegen den Willen vornehmen dürfe und die Nebenklägerin habe in diesem Zusammenhang geweint. (4) Soweit die Zeugin B diese Situation als losgelöst von der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten dargestellt hat und auch im Übrigen nichts von dem sexuellen Übergriff des Angeklagten auf die Nebenklägerin mitbekommen haben will, hat die Zeugin B nach der Überzeugung der Kammer gelogen. Dabei hat die Kammer nicht aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem Angeklagten die Unwahrheit der Angaben angenommen, sondern diese aufgrund der erheblichen Widersprüche erkannt. So hat die Zeugin B sich zum einen in Widerspruch zu den entsprechenden Angaben des Angeklagten gesetzt, indem sie – auch auf Nachfrage – verneint hat, dass die Nebenklägerin ihr im Anschluss im Bad „fröhlich“ oder überhaupt von dem Oralverkehr berichtet hat. Zum anderen waren ihre Angaben schon in sich deutlich widersprüchlich, weil sie nicht ansatzweise plausibel machen konnte, weshalb anschließend in der Küche fehlendes Einvernehmen beim Sex thematisiert worden sein soll und die Nebenklägerin – anlasslos – in diesem Zusammenhang geweint habe. Auch war die Zeugin B erkennbar bemüht, detailliert zum Randgeschehen der Situation bis hin zu den anschließend genossenen Snacks auszusagen, während sie zum Kerngeschehen – insbesondere zu dem Anlass des Besuchs der Nebenklägerin in ihrem Zimmer und dem Inhalt des Streits – keine näheren Angaben zu machen vermochte. Die Zeugin B hat darüber hinaus erkennbar tendenziös ausgesagt. Sie hat gleich zu Beginn ihrer Vernehmung ohne Anlass betont, die Nebenklägerin habe viele Drogen konsumiert und sei nach ihrer Wahrnehmung schnell „abhängig“ gewesen, zudem habe sie schon davor viel getrunken. Insbesondere letztere Angabe widerspricht denen sämtlicher anderer Zeuginnen, die unabhängig voneinander angegeben haben, die Nebenklägerin habe Alkohol nie wirklich gemocht. Zudem hat sie auf die Frage, ob die Nebenklägerin mit dem Bruder zusammen gewesen sei, unmittelbar geantwortet, sie hätten sich oft gestritten wie in jeder Beziehung und die Nebenklägerin sei „auch oft aggressiv“ gewesen. Den Angeklagten hingegen hat sie als deutlich sanftmütig beschrieben und behauptet, wenn die Nebenklägerin ihn geschlagen habe, hätte er vielleicht ihre Hand festgehalten, weil er sich das nicht gefallen lassen müsse. Auf die Frage, ob der Angeklagte selbst die Nebenklägerin einmal geschlagen habe, hat die Zeugin B nicht nur verneint, sondern noch angefügt, so sei er nicht, er sei „immer nett“, sogar schon als Kind. Das mutet nicht nur offenkundig parteiisch an, sondern ist mit ihrer eigenen Darstellung, dass der Angeklagte sie selbst im Rahmen des Falls 1 geschlagen hat, nicht vereinbar. dd) Der Angeklagte war bei keiner der festgestellten Taten wegen des konsumierten Alkohols in einem seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten Zustand. Dies hat die Kammer aufgrund der jeweiligen Zeugenangaben sowie den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen JJ, denen die Kammer sich nach kritischer Prüfung anschließt, festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte zur genauen Prüfung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hat die Kammer nur in den Fällen 2, 10 und 12. In allen Fällen ist dabei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Tatzeitraum alkoholgewöhnt war. (1) Im Fall 2 errechnet sich nach der Widmark-Formel für den Angeklagten im Höchstfall eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 ‰, selbst wenn man unterstellen würde, dass der Angeklagte nur 70 kg gewogen und sogar 400ml des 31 ‰ haltigen Licor 43 getrunken hätte. Eine erhebliche Herabsetzung des Hemmungsvermögens bei dem – nach eigenen Angaben alkoholgewohnten – Angeklagten ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat weder die Nebenklägerin noch er selbst in diesem Zusammenhang von einem verringerten Leistungsverhalten berichtet. Auch das Erinnerungsvermögen des Angeklagten ist als vollständig erhalten anzusehen vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte selbst berichtet hat, er habe ein luftdurchlässiges Kissen gewählt und die Auseinandersetzung sei aus einer Kissenschlacht entstanden. (2) Auch im Fall 10 ist eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit trotz der Blutalkoholkonzentration von nach Rückrechnung bis zu 2,3 ‰ nach Überzeugung der Kammer nicht festzustellen. Dagegen spricht auch das gesamte Leistungsverhalten des Angeklagten: Er hat planvoll gehandelt und versucht, entsprechend seines – erfolgreichen - Vorgehens wenige Tage zuvor, die Schiebetür des Getränkemarkts gewaltsam aufzudrücken. Dabei hat er zunächst, um keine Spuren zu hinterlassen, sogar Handschuhe getragen. Er hat sein Vorhaben über einen Zeitraum von ca. 20 Minuten beharrlich und kraftvoll versucht, umzusetzen und dabei nicht unerhebliche Schäden an der Schiebetür hinterlassen. Auch die Polizeibeamten, die den Angeklagten wenige Stunden später aufgegriffen haben, haben nach der verlesenen Anzeige zwar eine Alkoholisierung, aber keine Ausfallerscheinungen dokumentiert und in der Folge auf eine Blutentnahme verzichtet. Die Erinnerung des Angeklagten an die Tat ist, entgegen seiner ursprünglich vorgetragenen Behauptung, ebenfalls noch erhalten gewesen. Insbesondere hat er angegeben, dass er habe Alkohol entwenden wollen. (3) Im Fall 12 ist eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit trotz der Blutalkoholkonzentration von ca. 2,42 ‰ nach Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Das Leistungsverhalten des Angeklagten spricht auch hier gegen eine erhebliche Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Der Angeklagte konnte auch nach seinen Angaben ohne körperliche Einschränkungen auf den Zeugen X zugehen und diesem einen gezielten Schlag ins Gesicht versetzen. Weder der Zeuge X noch die hinzugezogenen Polizeibeamten haben von Ausfallerscheinungen des Angeklagten berichtet. Die Zeugin PKin EE hat bekundet, dass eine Alkoholisierung des Angeklagten zwar erkennbar gewesen sei, sie sich aber weder an Gang- noch an Sprachunsicherheiten konkret erinnern könne. Im Rahmen ihrer Anzeige hat sie dokumentiert, dass der Angeklagte zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei. Der Zeuge X hat den Angeklagten als ein wenig „angetrunken“ beschrieben, was er ein bisschen an der Sprache gemerkt habe. Gangunsicherheiten oder ein Torkeln seien ihm hingegen nicht aufgefallen. Der Angeklagte selbst hat noch detailliertes Erinnerungsvermögen an die Tat und ihm ist insbesondere noch erinnerlich, dass Hintergrund seiner Aggression gewesen sei, dass er sich als Mann herabgesetzt gefühlt habe. (4) Hinsichtlich der übrigen Taten fehlt es für die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bereits an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Soweit der Angeklagte in den anderen Taten eine Alkoholisierung behauptet hat, hat er eine bestimmte, von ihm konsumierte Alkoholmenge selbst schon nicht angeben können. In den Fällen 1 und 3-6 zu Lasten der Nebenklägerin hat der Angeklagte selbst keine Alkoholisierung behauptet. Im Fall 7 war seine Alkoholisierung nach dem durchgeführten Atemalkoholtest deutlich unter dem die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Bereich. Diese Taten zeigen zudem deutlich, dass körperliche Aggressionen dem Angeklagten auch im nicht alkoholisierten Zustand nicht wesensfremd sind. (5) Entsprechend der zuvor ausgeführten Einschätzung der Kammer hat auch die Sachverständige JJ im Rahmen ihrer im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Begutachtung in keinem Fall eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit angenommen. Die Sachverständige ist dabei davon ausgegangen, dass in den Fällen 2, 10 und 12 eine Intoxikation bestand, die die Hemmschwelle des Angeklagten herabgesetzt haben könnte. Aus medizinischer Sicht hat die Sachverstände aber ausschließen können, dass eine mögliche Verringerung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten bei einer der Taten die Erheblichkeitsschwelle überschritten hätte. Dabei hat die Sachverständige unter Würdigung der ihr vermittelten Angaben der Zeuginnen und Zeugen ebenfalls berücksichtigt, dass weder das Leistungsverhalten des Angeklagten noch sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt waren. Außerdem hat die Sachverständige bei ihrer Einschätzung auch die Alkoholgewöhnung des Angeklagten beachtet. Auf konkrete Nachfrage hat die Sachverständige plausibel und deutlich dargelegt, dass eine erhöhte Impulsivität auch nach den übrigen festgestellten Taten in der Persönlichkeitsstruktur bereits angelegt sei und diese nicht erst, sondern nur leichter, in Kombination mit Alkohol- oder beispielsweise Amphetamin-Konsum durchbreche. Eine signifikante Intelligenzminderung bedingt durch den Substanzkonsum in der Vergangenheit hat die Sachverständige ebenso ausschließen können wie ein (beginnendes) Korsakow-Syndrom. Dazu hat sie nachvollziehbar erläutert, dass die Intelligenz des Angeklagten sich aus sachverständiger Sicht im unteren Durchschnittsniveau bewege und dieser erkennbar durchaus absprachefähig und alltagstüchtig sei. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an. Der Angeklagte hat in der Vergangenheit immer wieder Aushilfstätigkeiten finden können, denen er nach eigenen Angaben bei aufrechterhaltener Motivation gerecht werden konnte. Auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung arbeitete er bereits seit einigen Wochen im Bereich der Lagerlogistik. Trotz der weiten Entfernung und verschiedener Schwierigkeiten im Bahnverkehr hat der Angeklagte sich zur Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten, der erforderlichen E-Mail-Korrespondenz mit der Anweisungsstelle, die in der Hauptverhandlung angesprochen wurde, sowie der Bewältigung der Anreise an insgesamt sechs Hauptverhandlungstagen in der Lage gezeigt. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung und der Kommunikation mit dem Angeklagten schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte aufgrund seines Substanzkonsums hirnorganische Abbauprozesse in einem Umfang erlebt hat, die die Annahme einer erheblich verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit rechtfertigen würden. C. 1. Nach den getroffen Feststellungen hat sich der Angeklagte in Fall 1 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 223, 52 StGB strafbar gemacht. Da die Tritte und Schläge vor der Aufforderung des Angeklagten, dass die Nebenklägerin an ihm den Oralverkehr ausüben solle, noch nicht der Durchsetzung des sexuell Verlangten dienten, sondern er diesen Tatentschluss erst anschließend fasste, sind diese Körperverletzungshandlungen nicht von § 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 StGB konsumiert. Die Tat war aber als natürliche Handlungseinheit zu werten, weil die Ereignisse örtlich und zeitlich eng beieinander lagen und sich die Angriffe gegen dasselbe Opfer richteten. 2. In Fall 2 hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Das Kissen ist ein gefährliches Werkzeug i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Für ein solches genügt es, wenn das Objekt die Gefährlichkeit durch die konkrete Art des Einsatzes gewinnt (BGH NStZ-RR 2003 202 zu § 177 Abs. 4 Nr. 1 a.F.). Deshalb können auch Alltagsgegenstände, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, zu verletzen oder zu töten, konkret gefährlich verwendet werden ( Vogel/​Burchard in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 250 StGB, Rn. 60). Gemessen daran war das Sofakissen in der Art seiner konkreten Verwendung gefährlich in diesem Sinne, weil der Angeklagte es derart fest auf das Gesicht der Nebenklägerin gedrückt hat, dass diese unter starker Atemnot litt und kurz davorstand, das Bewusstsein zu verlieren. 3. In den Fällen 3-7 zu Lasten der Nebenklägerin sowie in dem Fall 12 zu Lasten des Zeugen X hat der Angeklagte sich der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB strafbar gemacht. 4. In dem Fall 8 hat sich der Angeklagte des Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß §§ 242 Abs. 1, 248a StGB strafbar gemacht. Der erforderliche Strafantrag wurde ausweislich der verlesenen Urkunde gestellt. 5. Nach den getroffen Feststellungen hat sich der Angeklagte in Fall 9 wegen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht und in Fall 10 des versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB kommt nicht in Betracht. Der Versuch des Angeklagten war gescheitert, nachdem er nach über 20 Minuten wiederholten Drückens und Ziehens an der Schiebetür des Getränkemarktes erkannte, dass er diese – anders als wenige Tage zuvor - nicht durch bloße körperliche Gewalt würde öffnen können. 6. In Fall 11 hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung strafbar gemacht gemäß §§ 223 Abs. 1, 253, 255, 249 Abs. 1, 52 StGB. Der Schlag gegen den Zeugen U diente nach den getroffenen Feststellungen zumindest auch dazu, den Zeugen U von der Geltendmachung seiner berechtigten Fahrtentgeltforderung abzuhalten. 7. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich in Fall 13 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Indem er gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Y auf die Zeugin Z einschlug und –trat, wurden deren Verteidigungsmöglichkeiten nämlich noch weiter eingeschränkt. 8. In Fall 14 hat der Angeklagte sich nach den Feststellungen wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: I. Die Kammer hat Jugendstrafrecht angewendet. 1. In den Fällen zulasten der Nebenklägerin war der Angeklagte zwischen 16 Jahren und 6 Monaten und 17 Jahren und sechs Monaten alt, so dass Jugendstrafrecht zwingend zur Anwendung kommt, § 1 Abs. 2 JGG. Nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten zu Lasten der Nebenklägerin auch reif genug, deren Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, § 3 S. 1 JGG. Die Einsichtsfähigkeit in diesem Sinne setzt Verstandesreife (im Sinne einer kognitiven Reife) und sittliche (ethische) Reife voraus. Beides war bei dem Angeklagten auch nach dem Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung hinreichend ausgereift. Die Einsichtsfähigkeit ist zumindest bei den meisten charakteristischen Jugenddelikten in aller Regel gegeben, weil die kognitive und soziale Kompetenz, derer es zum Verbots- und Unrechtsbewusstsein bedarf, hinsichtlich vieler altersgruppentypischer Devianzformen (Schlagen, Wegnehmen, Anzünden usw.) im Zuge von „Nahrauminteraktionen“ schon früh (teilweise bereits im Vorschulalter) herausgebildet wird (Eisenberg/Kölbel/Kölbel, 25. Aufl. 2024, JGG § 3 Rn. 16, Rn. 19; beck-online). Gemessen daran war bei dem Angeklagten sowohl die Verstandesreife als auch die sittliche Reife - nicht nur nach dem Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung - hinreichend ausgeprägt. Dem Angeklagten war zum Tatzeitpunkt bewusst, dass körperliche Gewalt und das Durchsetzen sexueller Handlungen gegen den erklärten Willen einer Person von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird. Dies gilt umso mehr, nachdem die Nebenklägerin ihn bereits zu Beginn des Tatgeschehens darauf hingewiesen hat, dass sein Verhalten strafbar sei. 2. Ab der Begehung des 8. Falls war der Angeklagte zwischen 18 Jahren und zwei Monaten und 19 Jahren und einem Monat alt und somit Heranwachsender im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 105 JGG. Auf den Angeklagten war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe einheitlich noch das Jugendstrafrecht anzuwenden. Bei dem Angeklagten liegen nicht unerhebliche Reifeverzögerungen vor, aufgrund derer die Kammer davon ausgeht, dass er zur Zeit der Begehung der Taten in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand und zugleich eine Erziehbarkeit hin zu einem gesetzestreuen Verhalten gerade noch möglich ist. Der Angeklagte war zu den Tatzeitpunkten erst 18 bzw. 19 Jahre alt und ist durch die sein zerrüttetes und von Gewalterfahrungen geprägtes Elternhaus sowie den Aufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung und einer Obdachlosenunterkunft bereits mit vielen Brüchen in seinem Leben konfrontiert worden. Eine realistische Lebensplanung hat er vor der Hauptverhandlung noch nicht vorgenommen bzw. noch nicht konsequent verfolgen können. Vielmehr hat er mehrfach Ausbildungsverhältnisse nach kürzester Zeit aufgrund mangelnder Motivation beendet und auch aktuell keine stabile Festanstellung, sondern arbeitet als Aushilfe. Der Angeklagte hat erst vor kurzem einen eigenen Haushalt gegründet, indem er ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft bezogen hat. Seine Pläne sind bislang eher vage. So hat er zwar wiederholt angegeben, mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin und dem erwarteten Nachwuchs zusammenziehen zu wollen. Hinsichtlich des Wohnorts zeigte er sich aber noch schwankend zwischen FF und GG ohne Gründe für die Ortswünsche plausibel darzustellen. Nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung ist der Angeklagte noch unreif und auf seinem Lebensweg insbesondere in beruflicher Hinsicht wenig gefestigt. II. Nach §§ 17 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG hat die Kammer gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe verhängt, weil diese Strafe wegen der Schwere der Schuld unerlässlich ist, ohne dass es auf die Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit der Angeklagten ankäme. 1. Die Kammer hat eine Schwere der Schuld jedenfalls bei der Vergewaltigung als gegeben angesehen. Eine solche ist nicht abstrakt messbar, sondern immer nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat von Bedeutung. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist im Gegensatz zu einem zu bestrafenden Erwachsenen der äußere Unrechtsgehalt der Tat nur insoweit von Belang, als aus ihm Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. EntscGnd ist die innere Tatseite, also inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Gemessen hieran ist bei dem Angeklagten bei der hier abgeurteilten Vergewaltigung von einer Schwere der Schuld auszugehen, die die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG erforderlich macht: Der Angeklagte hat damit eine ganz gravierende Straftat begangen, die auch in der Art ihrer Ausführung einen erheblichen Unrechtsgehalt und Gefährlichkeit aufweist und ein hohes Maß an Persönlichkeitsdefiziten und persönlicher Schuld deutlich werden lässt. Das Verhalten war rücksichtslos und von einer erheblichen Gleichgültigkeit gegenüber den Auswirkungen auf die - damals noch mit dem Angeklagten liierte - Nebenklägerin geprägt. Die vorwerfbare Schuld bei dem Angeklagten ist in diesem Fall derart gravierend, dass jede andere Maßnahme als eine Jugendstrafe unangemessen erscheint. Er war bereit, eine erhebliche Straftat zum Nachteil eines ihm grundsätzlich nahestehenden Opfers zu begehen und eigene sexuelle Interessen und Machtgelüste in den Vordergrund zu stellen. 2. Die Kammer hat darüber hinaus beim Angeklagten auch schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG angenommen. Schädliche Neigungen sind in der Tat zum Ausdruck kommende, auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehende anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung bedingte Mängel der Charakterbildung, die befürchten lassen, dass der Täter durch weitere Straftaten die soziale Gemeinschaft stören wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend sowohl zu den Tatzeitpunkten als auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bei dem Angeklagten erfüllt. Dieser hat spätestens seit dem Alter von 16 Jahren kontinuierlich verschiedene Straftaten begangen und war bislang durch staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, eine Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter in MM sowie eine richterliche Verwarnung nicht zu beeindrucken. Vielmehr hat der Angeklagte seine Gewalttätigkeiten gegenüber der Nebenklägerin nach der richterlichen Verwarnung fortgesetzt und sich davon nicht eingeschüchtert gezeigt. Der Versuch der Familie der Nebenklägerin, den Angeklagten durch eine Ausbildungsstelle und eine eigene Wohnung auf einen richtigen Weg zu bringen, ist gescheitert. Anschließend hat der Angeklagte über einen Zeitraum von etwa einem Jahr kontinuierlich weiter Straftaten begangen und keinen geregelten Alltag bestritten. Diese Taten zeigen - weiterhin bestehende - erhebliche charakterliche Defizite, die entsprechender Einwirkung bedürfen. Der Angeklagte war bereit, erhebliche Straftaten zu begehen, die gravierend physische wie auch psychische Folgen für die Geschädigten haben können. Eine kritische Auseinandersetzung mit seinem bisherigen Werdegang steht bei dem Angeklagten noch am Anfang. Er ist zwar nach seinen unwiderlegten Angaben seit Jahresbeginn drogen- und alkoholabstinent und in einer Beziehung. Diese Entwicklung kann, gerade mit Blick auf die unsteten Pläne des Angeklagten, noch nicht als gefestigt angesehen werden. Vielmehr blickt der Angeklagte zurück auf mehrere Jahre, in denen er seinen Alkohol- und Drogenkonsum priorisiert hat und im Wesentlichen auf Kosten anderer gelebt hat. Im Vergleich dazu erscheint die Phase seiner sozialen Anpassung und Abstinenz sehr kurz und fiel überwiegend in den Zeitraum, in dem der Angeklagte unter dem Eindruck der drohenden oder laufenden Hauptverhandlung vor der Kammer stand. Inwieweit der Angeklagte den positiven Weg, den er nunmehr eingeschlagen hat, auch nach dem Ende der Hauptverhandlung und ohne die Aussicht auf eine dadurch möglicherweise mildere Strafe, wird festigen können, muss sich erst zeigen. Das Verhalten des Angeklagten in der Vergangenheit ist zur Überzeugung der Kammer in der Gesamtschau Ausdruck seiner erheblichen Persönlichkeitsmängel. Diese Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten begründen einen nicht unerheblichen Erziehungsbedarf. Es besteht aus Sicht der Kammer das hohe Risiko, dass der Angeklagte ansonsten kurzfristig wieder regelmäßig, und möglicherweise auch schwerwiegende, Straftaten begeht. 3. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer nach § 18 Abs. 1 JGG (in Verbindung mit 105 Abs. 3 S. 1 JGG) einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in Ansatz gebracht. Bei der vorrangig an der notwendigen erzieherischen Einwirkung orientierten Strafzumessung hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten gewertet, dass - er einige der festgestellten Taten gestanden hat; - er eine unstete, durch Gewalterfahrung geprägte Kindheit hatte; - er bei dem Zeugen U eine Schadenswiedergutmachung geleistet hat; - er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist; - die Taten teilweise lange (bis über drei Jahre) zurückliegen; - es sich teilweise, wie in Fall 12 und Fall 14, um Spontantaten handelte; - der Angeklagte in einigen Fällen durch Alkoholkonsum enthemmt war; - die Tatbeute teilweise gering war (Fall 8 und Fall 14); - die Tat im Fall 10 im Versuchsstadium verblieb, was bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zu einer Strafrahmenverschiebung geführt hätte; - der Tatbeitrag des Angeklagten im Fall 13 zulasten der Zeugin Z gering war; - die Zeugen U und X die Taten gut verarbeitet haben; - der Angeklagte eine positive Entwicklung begonnen hat und - er eine mehrtägige rechtswidrige Hauptverhandlungshaft erlitten hat. Zu seinen Lasten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass - der Angeklagte eine Vielzahl von Taten begangen hat; - er dabei teilweise zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat; - die Tat in Fall 1 von einer hohen kriminellen Energie zeugte und die Tatausführung insgesamt lang dauerte und - der Angeklagte bei allen Taten nach dem 27.07.2022 vorbestraft war. Unter zusammenfassender Würdigung der vorstehend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, der Schwere der Schuld, des Umstands, dass der Angeklagte mehrere Straftaten verübte und hierbei teilweise tateinheitlich mehrere Delikte, und der erzieherischen Erforderdernisse hat die Kammer bei dem Angeklagten eine Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten für erforderlich gehalten, um auf diesen mit der gebotenen Nachhaltigkeit einzuwirken. 4. Die Kammer hat davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. a) Nach den getroffenen Feststellungen liegt nach Auffassung der Kammer bereits ein Hang im Sinne des § 64 S. 1 StGB bei dem Angeklagten nicht vor. Nach der am 01.10.2023 in Kraft getretenen und hier maßgeblichen Neufassung des § 64 StGB (BGBl. I Nr. 203, S. 2) erfordert der Hang eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Hierbei ist der seit der Neufassung des Gesetzes strengere Maßstab zugrunde zu legen (vgl. BT-Dr. 20/5913, S. 44 f.; BGH, Urt. v. 12.10.2023 – 4 StR 136/23, NStZ-RR 2024, 13 [14]; Beschl. v. 7.11.2023 – 5 StR 345/23, BeckRS 2023, 33408). Zwar hat der Angeklagte eine (NStZ-RR 2024, 370, beck-online). Zwar hatte der Angeklagte in der Vergangenheit eine Substanzkonsumstörung im o. g. Sinne, da er sich insbesondere in den Jahren 2022-2024 nicht in der Lage gezeigt hat, über einen längeren Zeitraum eine Arbeitsstelle oder Wohnung zu halten, weil sein Alkoholkonsum ihn in seiner Lebensführung und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Die Kammer hat aber festgestellt, dass der Angeklagte bereits seit dem Jahreswechsel 2024/2025 vollständig abstinent lebt. Er hat nicht nur den Konsum von Alkohol, Cannabis und sämtlichen illegalen Drogen eigeninitiativ eingestellt, sondern raucht seitdem auch keine Zigaretten mehr. Dem Angeklagten ist es ohne Unterstützung gelungen, aus dem mütterlichen Haushalt in eine eigene Wohnung zu ziehen und die hierfür erforderlichen Aufstockungsleistungen zu beziehen. Er hat eine Aushilfstätigkeit bei H H ausgeübt, die er nach seinen unwiderlegten Angaben nur wegen der rechtswidrigen Hauptverhandlungshaft verloren hat. Anschließend ist es ihm gelungen, unmittelbar eine neue Aushilfstätigkeit bei II anzutreten, die er auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch ausgeübt hat. Auch der Umstand, dass er es trotz der erschwerten Umstände der weiten Anreise mit der Deutschen Bahn geschafft hat, weitestgehend pünktlich zu den Hauptverhandlungsterminen zu erscheinen, spricht gegen einen fortdauernden, die Lebensgestaltung beeinträchtigenden Hang. b) Einen solchen unterstellt, konnte die Kammer aber jedenfalls in keiner der festgestellten Taten einen symptomatischen Zusammenhang mit dem Hang feststellen. Keine der Anlasstaten war überwiegend auf den Hang des Angeklagten zurückzuführen. Das ist nur der Fall, wenn der Hang mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend war (BT-Drs. 20/5913, 69; BGH NStZ-RR 2024, 108; 2024, 146; BeckOK StGB/Ziegler, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 64 Rn. 10, beck-online m. w. N.). Ein überwiegender Zusammenhang ist regelmäßig anzunehmen, wenn das delinquente Verhalten seine Motivation etwa im Craving, also im Drogenhunger, oder in der Notwendigkeit zum Erwerb der Substanz hat, um Entzugssymptome zu vermeiden, oder wenn aggressive Handlungen infolge der Abhängigkeit bzw. einer Intoxikation begangen worden sind (BGH NStZ-RR 2024, 108; BeckRS 2024, 14551; 2024, 28441). Anders als nach alter Rechtslage (vgl. nur BGH NStZ 2004, 681; NStZ-RR 2002, 107; 2004, 78; 2005, 304; 2009, 233; 2013, 340; 2019, 74; BeckRS 2010, 28424; 2011, 24935; 2020, 19731 Rn. 10) ist die Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt (BeckOK StGB/Ziegler, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 64 Rn. 10, beck-online). Das konnte die Kammer vorliegend gerade nicht feststellen. Insbesondere die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin hat der Angeklagte fast ausschließlich nicht alkoholisiert oder sogar durch den Konsum von Cannabis gedämpft begangen. Bei der schwerwiegendsten Tat, der Vergewaltigung der Nebenklägerin, war der Angeklagte gerade erst aufgewacht und hatte noch nichts konsumiert. Auch bei einigen der Körperverletzungsdelikte zum Nachteil der Nebenklägerin sowie bei dem Diebstahl zum Nachteil des Geschädigten BB war der Angeklagte schon nach seinen eigenen Angaben nicht alkoholisiert. Selbst in den Fällen, in denen der Angeklagte nach den Feststellungen, teilweise sogar deutlich, wenn auch nicht in einem die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Maße, alkoholisiert war, ging die Begehung der Taten nicht überwiegend auf die Alkoholisierung zurück. Bei den gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil der Nebenklägerin und zum Nachteil der Zeugin Z sowie der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen X lag zwar jeweils eine (teilweise erhebliche) Alkoholisierung vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Tatausführung wesentlich auf diese Alkoholisierung zurückzuführen war, hat die Kammer aber nicht. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte, der auch vorher schon vielfach nüchtern aggressive Impulsdurchbrüche, insbesondere auch der Nebenklägerin gegenüber, gezeigt hat, die Taten auch ohne die Wirkung von Alkohol so oder ähnlich begangen hätte. Gerade durch die Taten zu Lasten der Nebenklägerin hat der Angeklagte gezeigt, dass er auch vollkommen nüchtern oder cannabisbedingt reduziert aufgrund von Nebensächlichkeiten Gewalt ausübt. Dazu passen die festgestellten Gewalttaten sowie die Angabe des Angeklagten, er habe sich von der Abweisung des Zeugen X in seiner Männlichkeit angegriffen gefühlt und nicht „wie ein Lappen“ dastehen wollen. So hat auch die Sachverständige JJ ausgeführt, Impulsivität und Aggressivität seien schon in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten angelegt, weil er diese Prägung im Elternhaus erfahren habe. Auch bei den (Einbruchs-)Diebstahlstaten ist nicht festzustellen, dass die zum Tatzeitpunkt wahrscheinlich vorhandene Alkoholabhängigkeit des Angeklagten überwiegend mitursächlich für die Begehung der Taten gewesen wäre. So hat die Kammer zum einen festgestellt, dass der Angeklagte auch ohne Alkoholintoxikation Eigentumsdelikte begeht (neben der Vorstrafe auch die Tat zu Lasten des Geschädigten BB). Zum anderen zeigt gerade der Fall 9, dass der Angeklagte die Taten nicht vorwiegend aufgrund „Cravings“ begangen hat. Dort hat er nämlich zwar große Mengen Tabak entwendet, auf die Mitnahme zweier schon bereit gestellter Flaschen Spirituosen aber gerade verzichtet, weil er alles zusammen nicht durch den Türspalt bekommen hätte. Der Einschätzung der Sachverständigen JJ, die die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB empfohlen hat, ist die Kammer nach kritischer Überprüfung daher nicht gefolgt. Die Sachverständige hat die Empfehlung, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterzubringen, darauf gestützt, dass bei dem Angeklagten jedenfalls bis Ende 2024 eine „Konsumstörung“ bestand. Bei den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin habe die Konsumstörung keine Rolle gespielt. Bei den übrigen Taten, die sich nicht zum Nachteil der Nebenklägerin ereignet haben, habe der Alkohol- und Drogenmissbrauch eine Rolle gespielt. Ob dieser der überwiegende Grund für diese Taten gewesen sei, könne sie nicht sagen. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die 24 Monate dauern sollte, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend. Diese würde wahrscheinlich auch dazu führen, dass der Angeklagte keine Straftaten mehr begehen würde. Diese seien ohne Unterbringung in dem Ausmaß zu erwarten, wie die bereits begangenen Taten. Eine entsprechende Gefahr bestehe. Aufgrund dieser Angaben durfte die Kammer keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anordnen. Die Sachverständige konnte keine Angaben dazu machen, dass die Substanzmittelabhängigkeit des Angeklagten hauptursächlich für die von ihm begangenen Taten waren. Vielmehr hat sie insbesondere dessen Impulsivität als Hintergrund genannt und diese in erster Linie auf die „broken home“-Situation zurückgeführt. Dies steht der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entgegen. E. Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO, 74 JGG, 109 Abs. 2 S. 1 JGG.