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Entscheidung

4 StR 191/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:200525B4STR191
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:200525B4STR191.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 191/25 vom 20. Mai 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Münster vom 27. November 2024 aufgehoben a) im Gesamtstrafenausspruch gegen den Angeklagten L. ; b) im Einziehungsausspruch, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen beide Angeklagte als Ge- samtschuldner in Höhe von mehr als 21.219,48 € sowie gegen den Angeklagten L. in Höhe von 800,00 € an- geordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des Diebstahls in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, schuldig gesprochen. Gegen den Angeklag- ten L. hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen Vor- verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten so- wie eine weitere Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, gegen den Angeklagten K. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Dar- über hinaus hat das Landgericht Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisio- nen der Angeklagten erzielen die aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler- folge; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Gesamtstrafenbildung (§§ 54, 55 StGB) bei dem Angeklagten L. , die zur Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe und einer weiteren Frei- heitsstrafe geführt hat, weist einen ihn beschwerenden Rechtsfehler auf. a) Die von der Strafkammer bejahte Zäsurwirkung (erst) des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 14. Mai 2024, in dem für eine Tat vom 20. Februar 2023 die einbezogene sechsmonatige Bewährungsstrafe verhängt wurde, liegt nicht vor. Zwar ist die mit dem – bereits nach den ersten beiden nunmehr abge- urteilten Taten ergangenen – Strafbefehl vom 28. Dezember 2023 verhängte Geldstrafe nunmehr vollständig vollstreckt. Dies war nach den Feststellungen (Ersatzfreiheitsstrafe bis 20. Juli 2024) aber noch nicht der Fall, als die Entschei- dung vom 14. Mai 2024 erging. Deren Erlass ist der für die diesbezügliche Ge- samtstrafenlage maßgebliche Zeitpunkt; die spätere Erledigung der Geldstrafe ist – wie im Rahmen von § 460 StPO – unerheblich (vgl. etwa BGH, Beschluss 1 2 3 - 4 - vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 424/23 Rn. 13; Beschluss vom 5. Juli 2023 – 4 StR 183/23 Rn. 6). Damit käme jedenfalls auch unter den genannten letzten Vorverurteilungen des Angeklagten L. (weiter) eine Gesamtstrafenlage in Betracht, was zumindest eine frühere Zäsur zur Folge hätte. Weitergehend hat die Strafkammer nicht in den Blick genommen, dass die der einbezogenen Sache zugrundeliegende Tat noch vor weiteren – untereinan- der gesamtstrafenfähigen – Strafbefehlen aus dem Monat Mai 2023 liegt. Sollte die aus den dortigen Strafen gebildete Gesamtgeldstrafe am 14. Mai 2024 noch nicht vollständig vollstreckt gewesen sein, käme bereits dem (ersten) Strafbefehl vom 8. Mai 2023 die – allen im hiesigen Verfahren abgeurteilten Taten voraus- gehende – Zäsurwirkung zu. In diesem Fall wäre demnach aus den vom Land- gericht verhängten Einzelstrafen eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 StGB zu bilden. Zur Vollstreckung der Gesamtgeldstrafe verhalten sich die Urteilsgründe aber ebenfalls nicht. Damit ist dem Senat eine Überprüfung der Gesamtstrafenbildung verwehrt. b) Der aufgezeigte Rechtsfehler, der den Angeklagten L. beschwert, bedingt die Aufhebung des ihn betreffenden Gesamtstrafenausspruchs. Damit entfällt zugleich die Negativentscheidung des Landgerichts, dass die im Fall II. 5. der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe nicht in eine Gesamtstrafe eingeht. Zudem hat auch der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 800,00 € keinen Bestand, denn dieser geht auf die rechtskräftige Anordnung in der Vorverurteilung zurück (vgl. zur Wertersatzeinziehung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 238/24 Rn. 23 mwN). Der Aufhebung der bisherigen Feststellungen be- darf es demgegenüber nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); das neue Tatgericht wird sie 4 5 - 5 - derart zu vervollständigen haben, dass die Urteilsgründe die Beurteilung der Ge- samtstrafenlage gestatten. 2. Darüber hinaus hat der Einziehungsausspruch gegen beide Angeklagte keinen Bestand, soweit die Strafkammer im Fall II. 3. der Urteilsgründe die ge- samtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.506,40 € gemäß § 73c StGB angeordnet hat. Insoweit hat das Landgericht übersehen, dass es zugleich ein zur Tatbeute zählendes Mobiltelefon nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen hat. Dessen Wert hätte im Rahmen der auf § 73c StGB gestützten Einziehung in Abzug gebracht werden müssen (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 1 StR 332/24 Rn. 3). Dies ist rechtsfehler- haft unterblieben, denn das Landgericht hat der Wertersatzeinziehung die ge- samte Tatbeute zugrunde gelegt. Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen dazu, welchen Wert das eingezogene Mobiltelefon hatte. Hierdurch ist dem Senat eine eigene Sachent- scheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO verwehrt. Er hebt daher den Aus- spruch über die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen auf, soweit dieser im Fall II. 3. der Urteilsgründe ergangen ist. Auch hier können die Feststellungen bestehen bleiben und sind im neuen Rechtsgang um den Wert des als Tatertrag eingezogenen Mobiltelefons zu ergänzen. 6 7 - 6 - 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Münster, 27.11.2024 ‒ 22 KLs 17/24 (210 Js 413/24) 8