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Urteil

2 O 112/24

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2024:0807.2O112.24.00
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Leitsätze

Warnpflichten der Bank bei „Enkeltrick“

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Warnpflichten der Bank bei „Enkeltrick“ Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch Barauszahlung von 25.000,00 EUR, welche die Klägerin unter dem Eindruck eines sog. Schockanrufes an Betrüger weitergegeben hat. Am 18.07.2023 erhielt die heute knapp 60 Jahre alte Klägerin einen sog. Schockanruf, vermeintlich von ihrer Tochter. Die Anruferin teilte der Klägerin mit, dass sie einen Unfall mit Todesfolge verursacht habe, weshalb sie nun auf einem Polizeirevier festgehalten würde. Im weiteren Verlauf des Gesprächs erklärte ein vermeintlicher Kommissar, dass neben der Tochter auch der Hund A im Fahrzeug gewesen sei, was die Klägerin die erfundene Geschichte glauben ließ. Der Kommissar erklärte weiter, dass die Klägerin eine Kaution in Höhe von 25.000,00 EUR für die Tochter hinterlegen müsse. Da die Poststelle des Amtsgerichts Bonn bereits geschlossen sei, sei das Geld in bar bei einem Notarbüro in M zu hinterlegen. Während verschiedene weitere Betrüger das Telefonat mit der Klägerin aufrechterhielten, begab diese sich mit dem Auto von ihrem Wohnort in C zur Filiale der Beklagten, die sie gegen 17:20 Uhr erreichte. Vor diesem Vorfall hatte sie mit dieser Filiale der Beklagten noch keinen Kontakt gehabt. Die Filiale an ihrem Wohnort war zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen. Nachdem die Klägerin in der Filiale eine Weile warten musste, wurde sie von einem Mitarbeiter an einem Bankschalter bedient. Diesem teilte die Klägerin mit, dass sie einen Betrag von 25.000,00 EUR von dem Konto („Konto01“) mit der IBAN01 abheben wolle. Auf Aufforderung des Mitarbeiters übergab sie ihm die zu dem Konto gehörende Bankkarte sowie ihren Personalausweis. Nach erfolgter Legitimationsprüfung scheiterte die Klägerin bei der Eingabe ihrer PIN, so dass sie diesen in ihrem Mobiltelefon suchte, ohne das Telefonat mit den Betrügern zu beenden. Nachdem sie die PIN gefunden hatte, wurde sie an einem anderen Schalter bedient, der dortige Mitarbeiter war von dem ersten Mitarbeiter instruiert worden. Nunmehr gab die Klägerin ihre PIN erfolgreich ein, so dass der Auszahlungsvorgang bestätigt wurde. Der Mitarbeiter fragte die Klägerin, ob die Auszahlung ausschließlich in 50 und 100 Euro-Scheinen in Ordnung sei, was diese bejahte. Die Auszahlung von insgesamt 25.000,00 EUR erfolgte dann in einem Nebenraum, wobei der Vorgang aufgrund von Problemen mit der Geldzählmaschine mehrfach unterbrochen wurde. Der Mitarbeiter händigte der Klägerin noch einen Briefumschlag zum Transport der Scheine aus, weil sie keine Tasche o.ä. bei sich führte. Die Klägerin verließ hiernach gegen 18:00 Uhr die Filiale der Beklagten in Bonn und fuhr nach Anweisung der sich weiterhin am Telefon befindenden Betrüger mit dem Auto nach M. Dort übergab sie vor einem Notariat das Bargeld an einen Betrüger. Bei Rückkehr nach Hause wurde ihr gewahr, dass sie Opfer eines Trickbetruges geworden war. In den Tagen vor der Bargeldauszahlung über 25.000,00 EUR am 18.07.2023 wurde auf dem klägerischen Konto am 13.07.2023 ein Betrag von 1.500,00 EUR mit dem Betreff „Auto Mama“ belastet, zudem kam es am 17.03.2023 zu einer Gutschrift von 1.000,00 EUR mit dem Betreff „BEKANNT“ sowie zu einer Belastung von 9.000,00 EUR mit dem Betreff „Makler“, wie sich dem Kontoauszug vom 13.01.2024 entnehmen lässt (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.). Zudem lässt sich dem Kontoauszug entnehmen, dass es sich um ein Gemeinschaftskonto mit Herrn B – dem Ehemann der Klägerin – handelt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2023 (Anlage K 2, Bl. 13 ff. d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29.12.2023 zur Zahlung von 25.000,00 EUR als Schadensersatz auf. Eine Antwort der Beklagten blieb aus. Auch die Nachfrist bis zum 00.00.0000 im klägerischen Schreiben vom 03.01.2024 (Anlage K 3, Bl. 20 ff. d.A.) verstrich fruchtlos. Die Klägerin behauptet, dass sie während der rund 40 Minuten in der Filiale der Beklagten sichtlich aufgelöst und nervös gewesen sei. Ihre Stimme sei brüchig und sie den Tränen nahe gewesen. All dies hätten die Mitarbeiter der Beklagten aufgrund des umfangreichen Kontaktes und der Dauer des Vorgangs bemerkt und ihr trotzdem ohne Nachfrage zu dem Abhebebetrag oder ihrem Gemütszustand den Betrag von 25.000,00 EUR in bar ausgezahlt. Dabei habe es sich um nahezu das gesamte Kontoguthaben gehandelt, hiernach seien nur noch rund 860,00 EUR auf dem Konto verblieben. Zudem habe es sich bei der Auszahlung allgemein um einen extrem ungewöhnlichen Vorgang gehandelt, insbesondere weiche dieser aber auch von dem übrigen Abhebeverhalten der Klägerin ab. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter schuldhaft eine vertragliche Nebenpflicht zur Stellung von Nachfragen zur Vermeidung einer klägerischen Selbstschädigung verletzt habe, weshalb sie ihr nun Schadensersatz in Höhe von 25.000,00 EUR und den Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten schulde. Es hätten hinreichend erkennbare Anhaltspunkte für eine drohende Selbstschädigung vorgelegen, weshalb ausnahmsweise Hinweis- und Warnpflichten der Beklagten anzunehmen seien. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.375,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass ihr keine kausale Pflichtverletzung für den Schaden der Klägerin zur Last falle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2024 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil der Klägerin die Aktivlegitimation zur alleinigen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten fehlt. Unstreitig handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto der Klägerin und deren Ehemann, so dass durch die Auszahlung und die Weitergabe von 25.000,00 EUR an Betrüger ein Schaden der beiden Kontoinhaber entstanden ist. Einen entsprechenden – hier nur unterstellten – Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte könnten daher nur beide Kontoinhaber gemeinsam geltend machen. Eine Ermächtigung der Klägerin zur alleinigen Geltendmachung oder eine Abtretung an sie ist weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Die Klage wäre aber auch unbegründet, wenn die Klägerin aktivlegitimiert wäre. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ist mangels Verletzung einer (Neben-)Pflicht aus dem Girovertrag nicht gegeben. Die Beklagte hat mit der Auszahlung der 25.000,00 EUR am 18.07.2023 in bar an die Klägerin keine dieser gegenüber bestehende (neben-)vertragliche Pflicht verletzt. Sie war vielmehr nach § 675o Abs. 2 BGB zur Ausführung des ihr von der Klägerin erteilten Zahlungsauftrages gesetzlich verpflichtet. Wegen der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge bei Giroverträgen - auch bei Bargeldauszahlungen am Schalter – ist es gemeinhin anerkannt, dass sich ein Zahlungsdienstleister in der Regel auf eine rein formale Prüfung des Inhalts, ob der ihm erteilte Auftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach in Ordnung ist, beschränken darf. Daran bestehen vorliegend keine Zweifel. Ebenso ist anerkannt, dass in Ausnahmefällen Warn- und Hinweispflichten des Zahlungsdienstleisters bestehen können. Diese sind jedoch auf solche Fälle beschränkt, in denen es Treu und Glauben nach den besonderen Umständen des Einzelfalls gebieten, vor Ausführung des Auftrags vorherige Rücksprache mit dem abhebewilligen Bankkunden zu halten, um diesen vor einem möglicherweise drohenden Schaden zu bewahren. Um einerseits die Banken nicht übermäßig zu belasten und um andererseits Bargeldabhebungen (auch für die Bankkunden) nicht übermäßig zu erschweren, beschränken sich die Warn- und Hinweispflichten auf objektive Evidenz aufgrund massiver Verdachtsmomente; zusätzliche Prüfungspflichten sollen gerade nicht begründet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022, Az.: 18 U 8/21, Rn. 59 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH in seinen Urteilen vom 22.06.2004, XI ZR 90/03, NJW-RR 2004, 1637, 1638; sowie vom 06.05.2008, XI ZR 56/07, NJW 2008, 2245, 2246, Rn. 15 f.). Wenn nun eine Bankkundin - mag sie auch einen nach dem klägerischen Vortrag unterstellten nervösen und aufgelösten Eindruck vermitteln - am Schalter die Barauszahlung eines hohen Betrages verlangt, hat die Bank ohne Hinzutreten weiterer, außergewöhnlicher Umstände die Motivation für die Abhebung nicht zu hinterfragen. Im Gegenteil ist sie aus dem Girovertrag ihrer Kundin gegenüber zur Ausführung des Auftrags verpflichtet, § 675o Abs. 2 BGB (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 24.01.2024, Az.: 3 O 340/23, juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 19.09.2023, XI ZR 343/22, NJW 2023, 3719, 3721, Rn. 24). Auch aus den von der Klägerin behaupteten – und hier ohne Beweisaufnahme unterstellten – Gesamtumständen musste sich der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern nicht aufdrängen, dass die Abhebung des Geldbetrages nicht aus freien Stücken erfolgte. Insofern dürfte es zunächst kaum ungewöhnlich sein, dass eine Bankkundin ihre PIN bei der Bargeldabhebung (mehrfach) falsch eingibt und zunächst – im Mobiltelefon oder an anderer Stelle – nach dieser suchen muss. Dies dürfte vielmehr täglich in Bankfilialen passieren. Ebenso wie die Bereitstellung eines Briefumschlages für den Transport als Serviceleistung, weil Kunden keine Tasche o.ä. bei sich führen. Zudem ist zu beachten, dass es sich bei der noch keine sechzig Jahre alten Klägerin auch keineswegs um eine offensichtlich in Bankangelegenheiten hilfsbedürftige Hochbetagte handelt. Hinzu tritt, dass am Tag vor der Barauszahlung von 25.000,00 EUR noch eine weitere Auszahlung über immerhin 9.000,00 EUR von dem klägerischen Konto mit dem Verwendungszweck „Makler“ vorgenommen wurde. Insofern handelte es sich bei der Abhebung von 25.000,00 EUR keineswegs um eine gänzlich ungewöhnliche Bewegung auf dem klägerischen Konto. Da die Klägerin in der Filiale in Bonn auch nicht bekannt war, wäre den Mitarbeitern der Beklagten alleine ein Blick in den Kontoauszug möglich gewesen. Weitere Kenntnis von der Klägerin und deren Zahlungsverhalten aus persönlicher Anschauung, hatten diese nicht. Insofern legt der hiesige Sachverhalt im Detail noch weniger eine Pflicht zur Nachfrage nahe, als der von dem Landgericht Dortmund (Urteil vom 24.01.2024, Az.: 3 O 340/23, juris) entschiedenen Sachverhalt, zu dem die dortige Klage abgewiesen wurde. Dieses Urteil hat zwar Kritik von Lang/Hofauer (in: BKR 2024, 323) erfahren, der dafür plädiert, ausnahmsweise eine Pflicht der Bank zur Nachfrage anzunehmen, wenn eine Kundin „(1) Mitte 60 ist, (2) zu keinem Zeitpunkt höhere Beträge als 300,00 € von ihrem Konto abgehoben hat und (3) bei der gegenständlichen Transaktion sichtlich nervös war“. Vorliegend mangelt es jedenfalls an den ersten beiden von Lang aufgeführten Kriterien, so dass auch unter Anlegung der strengeren Maßstäbe von Lang hier keine Pflichtverletzung der Beklagten anzunehmen wäre. Es geht hier nicht um die Barauszahlung an einen Nichtberechtigten. Die Klägerin war vielmehr voll geschäftsfähige Kontomitinhaberin und als solche berechtigt, Bargeld - auch in dieser Höhe – abzuheben (vgl. dazu Zahrte in: BKR 2024, 593). Der Schaden entstand hier auch nicht bereits mit der eigentlichen Bargeldabhebung, sondern erst mit der Weitergabe des Geldes an den nichtberechtigten Betrüger. Der innere Beweggrund der Klägerin für die Abhebung des Geldes ist gerade nicht nach außen hervorgetreten und war damit für die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter auch nicht erkennbar. Es würde die oben näher beschriebenen Prüf-, Warn- und Schutzpflichten von Kreditinstituten überspannen, wollte man ihnen abverlangen, jede - und sei es: erstmalige - Abhebung eines hohen Bargeldbetrages durch einen älteren - und sei es: nervös wirkenden - Menschen auf Plausibilität zu überprüfen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern ist nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich. III. Mangels durchsetzbarer Hauptforderung steht der Klägerin auch die geltend gemachte Nebenforderung nicht zu. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. V. Der Streitwert wird gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.