für Recht erkannt: 1. Der Angeklagte A ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig. Er wird deswegen unter Einbeziehung der Strafen aus der Verurteilung des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 17.03.2022, Az. 2080 Js 44013/20 3 Ds, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten A in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird bestimmt, dass ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten vor der Maßregel zu vollstrecken ist. 2. Der Angeklagte B ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig. Er wird deswegen unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts F vom 24.01.2022, Az. 651 Ls 65/21, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten B in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird bestimmt, dass ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, sechs Monaten und zwanzig Tagen vor der Maßregel zu vollstrecken ist. 3. Hinsichtlich der Angeklagten wird die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 7.600 € als Gesamtschuldner angeordnet. Die Anordnung der Einziehung von Taterträgen bezogen auf den Angeklagten B in Höhe von 700 € aus der Verurteilung des Amtsgerichts Bonn vom 24.01.2022, Az. 651 Ls 65/21, wird aufrechterhalten. 4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin tragen die Angeklagten. Angewendete Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, 253, 255, 46b, 52, 53, 55, 64, 73, 73c StGB G r ü n d e : A. I. 1. Der 26 Jahre alte Angeklagte A ist D-scher Staatsangehöriger. Er wurde am 00.00.1997 in C im D geboren, wo er zunächst auch aufwuchs. Er ist das jüngste von vier Kindern. Sein älterer Bruder ist der Mitangeklagte B. Im April 1997 zog die Familie des Angeklagten nach Deutschland. Nach Aufenthalten in verschiedenen Übergangsheimen fand sie schließlich im E eine neue Heimat. Als der Angeklagte A im Grundschulalter war, trennten sich seine Eltern. Während seine Geschwister bei dem Vater blieben, lebte der Angeklagte bei der Mutter in F. Später zog auch der Bruder B zur Mutter. Nach einigen Jahren – ca. im Jahr 2008 – verließ die Mutter die Geschwister, die nach dem Fortgang der Mutter für mehrere Wochen sich selbst überlassen blieben, bis das Jugendamt sie bei dem Vater unterbrachte, der zu diesem Zeitpunkt mit seiner neuen Lebensgefährtin in G lebte. Der Vater erhielt im Jahr 2009 das alleinige Sorgerecht. Zu der Mutter hatte der Angeklagte A danach bis heute kaum noch Kontakt. Das Familienleben gestaltete sich indessen schwierig, der Angeklagte A lief regelmäßig von zu Hause weg und übernachtete bei Freunden. Im Jahr 2010 zogen die beiden Angeklagten mit ihrem Vater nach H. Zu seiner Familie hat der Angeklagte heute noch regelmäßig Kontakt. Der Angeklagte A wurde altersgerecht eingeschult und besuchte bis zum Jahr 2007 die Grundschule in I-A. Da er Probleme mit dem Lernen hatte, wechselte er im Anschluss auf eine Förderschule in J mit dem Schwerpunkt Lernen. Diese besuchte er bis zum Sommer des Jahres 2008. Anschließend wechselte er auf eine Förderschule in F mit dem zusätzlichen Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Auch nach den Umzügen nach G und H besuchte der Angeklagte Förderschulen, hatte aber auch dort Schwierigkeiten und wechselte daher in den Jahren 2011 und 2012 schließlich auf eine Berufsschule in K, wo er berufsvorbereitend Garten- und Landschaftsbau lernen sollte. Da er allerdings häufig im Unterricht fehlte, verließ er schließlich auch diese Schule ohne Abschluss. Parallel dazu wurde der Angeklagte ab dem Jahr 2011 auch mehrfach straffällig. Im Jahr 2012 befand sich der Angeklagte erstmals und sodann ab Februar 2013 erneut in Untersuchungshaft, woran sich die Verbüßung einer Jugendhaft bis August 2014 anschloss. Nach der Entlassung aus der Haft begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann an einer Tankstelle in L, brach diese jedoch wegen Problemen in der Berufsschule nach rund sechs Monaten ab. Anschließend arbeitete er zunächst rund ein Jahr als ungelernter Angestellter bei der Firma M. Danach übte er immer wieder Gelegenheitsjobs aus, unter anderem als Gebäudereiniger, die sich mit Phasen der Arbeitslosigkeit abwechselten. Nach der weiteren Verbüßung einer Jugendstrafe in der Zeit ab Januar 2017 wurde er zu Beginn des Jahres 2019 erneut aus der Haft entlassen und war zunächst arbeitslos, bis er ab Juli 2020 für einige Monate bei der Firma N als Müllbelader tätig war. Auch dort wurde er indessen nach zwei bis drei Monaten entlassen und war erneut, insbesondere im Jahr 2021, in dem sich auch die verfahrensgegenständliche Tat ereignete, arbeitslos. Ab dem 03.01.2022 erhielt der Angeklagte über eine Zeitarbeitsfirma bei der Firma O in P eine Festanstellung, bis ihm auch dort wegen ständiger Verspätungen gekündigt wurde. Am 16.05.2023 wurde der Angeklagte im Rahmen der Ermittlungen zu dem vorliegenden Verfahren vorläufig festgenommen und verbüßte zunächst bis zum 03.09.2023 Untersuchungshaft. Seit dem 04.09.2023 verbüßt der Angeklagte in anderer Sache Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Q. Der Angeklagte ist ledig, indes mit R verlobt, die er im Jahr 2013 kennengelernte. Nach seinem Haftaufenthalt im Jahr 2013/2014 zog er zunächst in den Haushalt ihrer Familie ein, bis die beiden im Jahr 2015 in eine gemeinsame Wohnung bezogen. Mit R hat der Angeklagten einen gemeinsamen Sohn, der am 00.00.2019 geboren wurde. Zu seinem Sohn hat der Angeklagte regelmäßig Kontakt in Form von begleitetem Umgang. Der Angeklagte A ist gesundheitlich angeschlagen. Er konsumiert seit vielen Jahren Drogen. Etwa im Alter von 13 Jahren begann der Angeklagte mit dem Konsum von Cannabis. Nachdem er anfangs ein bis zwei Joints pro Woche geraucht hatte, steigerte er seinen Konsum nach einem Jahr auf zwei bis drei Gramm Marihuana pro Woche. Im Rahmen seines Haftaufenthaltes 2013/2014 kam er sodann in Kontakt mit Amphetamin. Nach Haftentlassung setzte er den Cannabiskonsum fort und konsumierte zudem regelmäßig Amphetamine, wovon er 1,5 Gramm an drei bis vier aufeinanderfolgenden Tagen zu sich nahm, an die sich dann jeweils ein Tag Konsumpause anschloss. Den Konsum von Cannabis setzte er fort um „runterzukommen“. Nach der Haftentlassung im Jahr 2019 begann der Angeklagte sodann mit dem regelmäßigen Konsum von Kokain, das er aus mit Benzodiazepinen streckte. Zunächst konsumierte der Angeklagte 0,5 Gramm Kokain täglich, das er nasal und über die Mundschleimhaut zu sich nahm. Nach ein bis zwei Monaten steigerte er den Konsum von Kokain auf ein Gramm täglich. Nachdem der Angeklagte auch mit dieser Dosis keinen „Kick“ mehr verspürte, begann er im Jahr 2019 zusätzlich Alkohol zu trinken, insbesondere Desperados, Jägermeister und Jack Daniels Whiskey. Cannabis konsumierte er weiter zwei bis drei Gramm pro Woche. Amphetamine nahm er nur noch als Ersatz für Kokain zu sich. Dieses Konsumverhalten pflegte der Angeklagte auch zur Tatzeit. Während seines Haftaufenthalts in dieser Sache gelang es dem Angeklagten – abgesehen von einem Rückfall mit Cannabis kurz nach Haftantritt – drogenabstinent zu bleiben. Therapeutisch behandelt wurde der Angeklagte bisher nicht. Aufgrund des Konsums des Kokains über die Mundschleimhaut erlitt er Schäden an Zähnen und Kiefer, die im Jahr 2019 zweimal operativ versorgt werden mussten. Anderweitige gesundheitliche Beschwerden hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten: 1) Am 24.08.2011 verwarnte das Amtsgericht Neuwied, Az. 0109112060 Js 29999/11.jug 23 Ds, den Angeklagten wegen Bedrohung und Beleidigung. Es wurde die Erbringung von Arbeitsleistungen angeordnet. 2) Am 10.09.2012 verurteilte das Amtsgericht Neuwied, Az. 2060 Js 31320/12 jug 23 Ls, den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, versuchter Nötigung in vier Fällen und Bedrohung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte A war an einer Mitschülerin interessiert gewesen. Zwischen September 2011 und Januar 2012 hatte er dieser gegenüber geäußert, er werde sie schlagen, wenn sie nicht die Schule mit ihm schwänze, was diese aber nicht getan hatte. Außerdem hatte er bei mindestens zwei Gelegenheiten gegenüber der Mitschülerin geäußert, er werde mit seinen Brüdern vor ihre Schule kommen und sie „abstechen“, was diese ernst genommen hatte. Am 24.02.2012 hatte der Angeklagte den Geschädigten T unter Hinweis darauf, dass er ein Messer habe, dazu gebracht, ihm sein Mobiltelefon im Wert von 350 € zu überlassen. Als der Geschädigte den Angeklagten aufgefordert hatte, ihm sein Handy zurückzugeben, hatte der Angeklagte ihm die geballte Faust gezeigt und ihn gefragt, ob er erst sein Messer zeigen müsse. Er hatte dem Geschädigten außerdem angekündigt, dass er ihm mit einer Rasierklinge das Wort „Nutte“ in die Lippen schneiden würde, wenn dieser die Polizei rufen sollte. Der Geschädigte hatte in der Folge indes Angaben im Ermittlungsverfahren gemacht. Am 13.04.2012 war der Angeklagte erneut auf den Geschädigten T getroffen, der von S und U begleitet wurde. Der Geschädigte T hatte aus Angst vor dem herannahenden Angeklagten S seine Armbanduhr „Fossil“ übergeben, um diese für ihn zu verstecken. Unter Androhung von Schlägen hatte der Angeklagte die drei veranlasst, sich mit ihm unter eine Brücke zu begeben und sich dort von ihm durchsuchen zu lassen. Er hatte bei dem Geschädigten T ein Einhandmesser und bei S die Armbanduhr des Geschädigten T gefunden. Die Gegenstände hatte der Angeklagte in Zueignungsabsicht an sich genommen. Als der Geschädigte den Angeklagten aufgefordert hatte, ihm die Uhr zurückzugeben, hatte ihm der Angeklagte Prügel angedroht. Er hatte ihm außerdem angekündigt, er werden ihn in den Kofferraum eines Autos packen, nach V fahren und dort aussetzen; er werde ihn abstechen oder mit einer von ihm getragenen Königskette an der Brücke aufhängen. Darüber hinaus hatte der Angeklagte dem Geschädigten in Aussicht gestellt, wenn dieser gegen ihn bei der Polizei aussagen werde, werde er ihn selbst noch im Gericht verprügeln. Den Begleitern des Geschädigten hatte der Angeklagte angekündigt, wenn sie die Polizei verständigten, werde er sie ins Wasser werfen und ihre Häuser zerstören. Alle drei hatten indes später im Ermittlungsverfahren Angaben gemacht. Am 04.05.2012 war der Angeklagte auf S und U getroffen. Er hatte diese aufgefordert, „lieber eine Falschaussage“ zu machen. Anderenfalls würde er sie schlagen und seine Leute auf sie hetzen; er werde sie bei der Polizei falsch belasten und behaupten, sie hätten mit Betäubungsmitteln zu tun; schließlich sei es ihm egal, wenn er wegen einer Falschaussage ins Gefängnis gehe, denn nach zwei Jahren sei er wieder draußen und werde sie finden. Indes hatten S und U in der Folge im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ausgesagt. 3) Am 27.05.2013 verurteilte das Amtsgericht Neuwied, Az. 23 Ls 2060 Js 12054/13 jug., den Angeklagten unter Einbeziehung der Verurteilung zu Ziffer 2) wegen Diebstahls in sieben Fällen, Nötigung, Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, Beihilfe zum Raub und falscher Verdächtigung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Zwischen dem 24.03. und dem 26.03.2012 hatte der Angeklagte A aus der Werkhalle eines Kfz-Betriebes, bei dem er zu dieser Zeit ein Praktikum absolvierte, den Schlüssel zu einem Pkw Audi A3 im Wert von rund 2.000 € gestohlen und sich mit dem Pkw entfernt, um diesen für sich zu behalten. Am Abend des 04.04.2012 war der Angeklagte mit zwei Begleitern mit dem gestohlenen Pkw Audi A3 nach W gefahren. Sie hatten mit einer Brechstange die Bürotür eines dortigen Kfz-Betriebes aufgehebelt , die Schlüssel zu einem Pkw Daimler Chrysler E220 und zu einem Audi A4 gestohlen und sich mit den beiden Pkw im Gesamtwert von rund 14.000 € entfernt. Am 05.04.2012 hatten der Angeklagte und seine beiden Begleiter den Rollladen eines Kiosks in F nach oben gedrückt, das dahinterliegende Fenster geöffnet und waren in den Kiosk eingestiegen, um dort Tabakwaren zu entwenden. Da sie solche dort nicht gefunden hatten, hatten sie Kartons mit Speiseresten und Colaflaschen entwendet. In der Nacht vom 11. auf den 12.04.2012 hatte der Angeklagte mit einem Begleiter beschlossen, vom Gelände eines Kfz-Betriebes in F Pkw zu stehlen. Sie hatten sich durch den Zaun zum Betriebsgelände gezwängt, die Eingangstür zur Halle aufgehebelt, das Büro nach Stehlenswertem durchsucht und das Gelände sodann mit den Schlüsseln für zwei Pkw Mercedes-Benz und einer Digitalkamera „Sony“ verlassen. Im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens in dem Verfahren zu Ziffer 2) hatte der Angeklagte am 13.07.2012 bewusst wahrheitswidrig angegeben, der ihm bekannte X habe ihn aufgefordert, dem Geschädigten T das Handy wegzunehmen. Aufgrund der Angaben des Angeklagten war gegen X ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber bereits am 25.10.2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Am 20.08.2012 war dem Angeklagten A und seinem Bruder, dem Mitangeklagten B, eine Gruppe spielender Kinder aufgefallen, von denen eines, der Geschädigte Y, Mobiltelefone bei sich führte. Der Angeklagte A hatte zunächst ein anderes der Kinder, Z, zu seinem Bruder B geschickt. Dieser hatte Z aufgefordert, den Geschädigten Y zu ihm zu schicken, und ihm ein mitgeführtes Butterflymesser an den Hals gehalten, um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen. Z hatte nunmehr den Geschädigten Y aufgefordert, zu den beiden Angeklagten zu gehen, was dieser auch getan hatte. B hatte dem Geschädigten nunmehr in Aussicht gestellt, ihm die Nase zu brechen, wenn er ihm die mitgeführten Mobiltelefone nicht aushändige. Der Geschädigte hatte aus Angst die beiden mitgeführten Mobiltelefone der Marken Nokia und Samsung Galaxy Ace übergeben. Diese hatten die Angeklagten in der Folge für 70 € verkauft und das Geld für die Beschaffung von Marihuana zum Eigenkonsum ausgegeben. Am frühen Morgen des 25.08.2012 hatten sich der Angeklagte A, seine beiden älteren Brüder sowie ein weiterer Begleiter in F aufgehalten. Die vier hatten beschlossen, gemeinsam eine Handtasche zu rauben, und waren im Pkw umhergefahren, bis sie mit der Geschädigten AA ein geeignetes Opfer gefunden hatten. Die älteren Brüder des Angeklagten hatten sich zu der Geschädigten begeben, und dieser trotz Gegenwehr die Handtasche entrissen, so dass der Haltegriff abgerissen war. Der Angeklagte A, der sich auf dem Beifahrersitz des Pkw befand, hatte seinen älteren Brüdern die Beifahrertür geöffnet und diesen so ein schnelles Einsteigen in den Pkw und die gemeinsame Flucht ermöglicht. Aus der Handtasche hatten die vier lediglich eine silberne Uhr entnommen, den Rest hatten sie weggeworfen. Am Abend des 10.10.2012 hatten der Angeklagte A und der Angeklagte B in AB das Schiebetor zum Gelände eines Kfz-Betriebes mit einem Brecheisen aufgebrochen und einen Pkw Opel-Astra sowie einen Pkw Daimler Benz E-Klasse entwendet. Den Opel-Astra hatten sie später stehen lassen und waren mit dem Daimler-Benz weitergefahren, den sie später hatten veräußern und von dem Erlös Marihuana für den Eigenkonsum erwerben wollen. Am 05.01.2013 hatte der Angeklagte A den Schlüsseltresor der Autovermietung AC in H aufgebrochen. Er hatte den Schlüssel eines Pkw VW-Touran im Wert von ca. 27.000 € entnommen und war mit dem Fahrzeug davongefahren. Am Abend des 17.02.2013 hatten der Angeklagte A und sein älterer Bruder AD beschlossen, ein Fahrzeug zu entwenden, um damit eine Bekannte des AD in AE zu besuchen. Die beiden hatten den Schlüsseltresor der Autovermietung AC in H aufgehebelt und einen Pkw Hyundai 30i entwendet. 4) Am 10.10.2016 verurteilte das Amtsgericht Neuwied, Az. 23 Ls 2040 Js 2583/16 jug., den Angeklagten unter Einbeziehung der Verurteilung zu Ziffer 3) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz, Diebstahls, versuchten Computerbetruges, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Dulden des Fahrens ohne Versicherungsschutz zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Am 29.09.2015 hatten der Angeklagte A und sein ältester Bruder in AF die am Fahrzeug des Geschädigten AG angebrachten amtlichen Kennzeichen entwendet, um diese für sich zu verwenden. In der Folge hatten sie die Kennzeichen an dem von ihnen benutzten Pkw Ford Skorpio angebracht. Am 26.10.2015 war der Angeklagte mit einem Pkw Audi, an dem für einen anderen Pkw ausgegebene Kennzeichen montiert waren, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis an einer Tankstelle in AH vorgefahren, um diesen dort zu betanken. Durch sein Verhalten hatte er bei dem Tankstellenpersonal den Eindruck erweckt, zahlungswillig und -fähig zu sein. Entsprechend zuvor gefasster Absicht war er nach dem Tanken von dem Tankstellengelände weggefahren, ohne zu bezahlen. In der Nacht vom 29.10. auf den 30.10.2015 hatte der Angeklagte während seiner Tätigkeit an der M-Tankstelle in L die von dem Geschädigten AI dort vergessene Visa-Kreditkarte an sich genommen. Am 30.10.2015 hatte er bei zwei Gelegenheiten versucht, mit der Karte in F an Geldautomaten Geld abzuheben, was ihm mangels Eingabe der richtigen PIN aber nicht gelungen war. Am Morgen des 03.11.2015 hatte der Angeklagte mit einem Pkw Audi A4 die AJ-Straße in F befahren, ohne über eine Fahrerlaubnis zu verfügen. Das Fahrzeug war außerdem nicht haftpflichtversichert, und es waren gestohlene Kennzeichen angebracht gewesen. Der Angeklagte war aus Unachtsamkeit im Bereich einer Baustelle gegen eine Warnbake und ein Betonelement gefahren und hatte einen Sachschaden verursacht. Obwohl der Angeklagte dies bemerkt hatte, hatte er die Unfallstelle zu Fuß verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Am 19.02.2016 hatte der Angeklagte einen Roller der Marke Jinan, der eine Geschwindigkeit von 45 km/h erreichte, auf einer öffentlichen Straße in AK gefahren. Er war nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen. Am 10.03.2016 hatte der Angeklagte den gesondert Verfolgten AL mit einem Roller der Marke Jinan im öffentlichen Straßenverkehr in K fahren lassen, obwohl er gewusst hatte, dass dieser nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Am 20.04.2016 hatte der Angeklagte einen Pkw BMW auf der AM-Straße in K geführt, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis und das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war. An dem BMW waren die für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichen angebracht gewesen. Am 20.04.2016 hatte der Angeklagte mit einem schwarzen Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen eine öffentliche Straße in AN befahren. Er war nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen. 5) Am 10.10.2017 verurteilte das Amtsgericht Wittlich, Az. 32 Ls 8021 Js 6116.17.jug, den Angeklagten unter Einbeziehung der Verurteilungen zu Ziffern 3) und 4) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten und ordnete die Einziehung des Werts des Erlangten in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Der Angeklagte hatte am 22.07.2016 einen weder zugelassenen noch versicherten schwarzen VW Polo erworben. Trotz Wissens um seine fehlende Fahrerlaubnis und die fehlende Haftpflichtversicherung des Pkw hatte er mit diesem Fahrzeug am 14.10.2016 öffentliche Straßen in AO befahren. Hierbei war der Pkw mit den Kennzeichen XX-XX 000 versehen gewesen. Diese Kennzeichen waren im Vorhinein dergestalt vom Angeklagten manipuliert worden, dass er ein Siegel des Kreises H und eine gültige TÜV-Plakette angebracht hatte, die zuvor von einem anderen Kennzeichen abgelöst worden waren. Als der Angeklagte wegen eines Verkehrsverstoßes von einer Polizeistreife angehalten und zur Vorlage der Fahrzeugpapiere aufgefordert worden war, fuhr er vor den Beamten davon, wobei es während der Verfolgungsfahrt zu mehreren riskanten Fahrmanövern kam. Im Rahmen eines trotz Gegenverkehrs eingeleiteten Überholvorgangs war der Angeklagte beim Einscheren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren. An diesem, das einen Wiederbeschaffungswert von 1.500,00 bis 2.000,00 Euro hatte, war ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Der Angeklagte, der nun fußläufig zu fliehen versuchte hatte, konnte von den nacheilenden Polizeibeamten nach etwas mehr als 100 Metern festgenommen werden. In der Nacht vom 27. auf den 28.11.2016 waren der Angeklagte und ein Bekannter übereingekommen, in eine Gaststätte in P einzubrechen und dort Spielautomaten aufzubrechen, um Geld zu erbeuten. Unter Einsatz einer Brechstange war es ihnen beim zweiten Versuch gelungen, die Hintertür aufzubrechen. Nach Ertönen eines Alarmsignals hatten sie sich zunächst von der Gaststätte entfernt. Nachdem sie aber festgestellt hatten, dass augenscheinlich niemand aufmerksam geworden war, waren sie zurückgekehrt und hatten drei der Spielautomaten in der Gaststätte aufgebrochen und etwa 1.000,00 Euro erbeutet, die sie noch in derselben Nacht verprasst hatten. An Gebäude und Automaten war ein Schaden von insgesamt etwa 5.500,00 Euro entstanden. Der Angeklagte verbüßte diese Strafe teilweise, zunächst aufgrund von Untersuchungshaft zur einbezogenen Verurteilung zu Ziffer 2) von Juni 2012 bis Juli 2012, dann aufgrund von Untersuchungshaft und der einbezogenen Verurteilung zu Ziffer 3) von Februar 2013 bis August 2014, und schließlich – zunächst aufgrund der einbezogenen Verurteilung 4) – ab Januar 2017 bis zum 11.01.2019. Die Vollstreckung des Strafrests wurde mit Beschluss vom 17.12.2018 zur Bewährung bis zum 14.01.2022 ausgesetzt. Über Erlass der Reststrafe oder Widerruf der Reststrafaussetzung ist bisher noch nicht entschieden. 6) Am 31.07.2020, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht Rheinbach, Az. 15 Ds 90/20, den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Pflichtversicherungsschutz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner ordnete es eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis 30.07.2021 an. Der Angeklagte war am 24.08.2019 gegen 09:28 Uhr mit dem auf seine Lebensgefährtin zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 über die XXX 000 zu seiner Arbeitsstelle in der Tankstelle in L-A gefahren, obwohl er gewusst hatte, dass er nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Der Zeuge PHK AP, dem der Angeklagte wegen seiner auffälligen Fahrweise aufgefallen war, hatte sich entschlossen, den Angeklagten einer Kontrolle zu unterziehen und fuhr ihm hinterher. Beide hatten auf einem Anwohnerparkplatz in der AQ-Straße/AR-Straße in L angehalten. Der Zeuge PHK AP hatte sich mit den Worten "AP, Polizei F" unter Vorlage seines Dienstausweises ausgewiesen. Der Angeklagte hatte jedoch geglaubt, es mit einem wütenden Anwohner zu tun zu haben und den Dienstausweis des Polizeibeamten für eine Fälschung gehalten, bzw. diesen aus der Entfernung auch nicht komplett sehen können. Daraufhin hatte er den Vorwärtsgang eingelegt und war im Schritttempo auf den Zeugen PHK AP zugefahren, um diesen dazu zu bewegen, aus dem Weg zu gehen. Dabei hatte er versehentlich auch das Schienbein des Zeugen gestreift, der daraufhin mit der flachen Hand auf die Motorhaube des Pkw des Angeklagten geschlagen hatte. Der Zeuge PHK AP hatte den Angeklagten erneut aufgefordert, stehen zu bleiben. Der Angeklagte war jedoch weiter im Schritttempo auf den Zeugen zugefahren und hatte diesen dadurch gezwungen, nach links auszuweichen. Der Angeklagte war sodann in Richtung AS-Straße davongefahren. Der Angeklagte hatte ferner am 09.12.2019 gegen 15:45 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten und fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke Seat Arosa, Kennzeichen XX-XX 000, unter anderem die AT-Straße in P befahren. Ihm war bekannt gewesen, dass der nach dem Gesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestand. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm gleichfalls bekannt gewesen war – nicht berechtigt gewesen, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Die Strafaussetzung zu Bewährung wurde aufgrund der zwischenzeitlichen Verurteilung des Angeklagten zu Ziffer 7) mit Beschluss des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 28.08.2023, Az. 3 BRs 12/21, rechtskräftig seit dem 07.09.2023, widerrufen. Die Vollstreckung der Strafe hat noch nicht begonnen. Sie ist derzeit für die Zeit vom 13.02.2024 bis zum 12.11.2024 notiert. 7) Am 17.03.2022 verurteilte das Amtsgericht Linz am Rhein, Az. 3 Ds 2080 Js 44013/20, rechtskräftig seit dem 22.06.2023 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26.01.2023, Az. 7 Ns 2080 Js 44013/20, und dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21.06.2023, den Angeklagten wegen Urkundenfälschung, Betruges und Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Dieser Verteilung lagen folgende Feststellungen zu Grunde: „1. (2080 Js 44013/20) Am 23.08.2020 von 02:30 Uhr bis 08:24 Uhr hielt sich der Angeklagte, entgegen eines Hausverbotes durch die Zeugen AU, vor und in dem Mehrfamilienhaus „AV-Straße 00, 00000 AW“ auf. Dort wohnte u.a. zu dieser Zeit die Zeugin R. Dem Angeklagten war, was ihm bewusst war, aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 17.03.2020 der Aufenthalt im Umkreis von 50 m der Wohnung der Zeugin R ohne vorherige Zustimmung verboten. Er klingelte mehrfach an der Haustüre der ebenfalls dort wohnhaften 90-jährigen Zeugin AX, unter anderen, indem er einen Stock in die Klingel steckte, sodass ein Dauerklingeln entstand, kletterte auf deren Balkon, schob die Rolläden hoch und warf die ganze Nacht Steine gegen die Rolläden. 2. (2080 Js 52445/21) Der Angeklagte war arbeitslos und beantragte am 18.02.2020 bei der Agentur für Arbeit AY – Dienststelle K Arbeitslosengeld, welches ihm rückwirkend ab dem 13.02.2020 mit täglich 20,35 bewilligt wurde. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung teilte der Angeklagte der Agentur für Arbeit nicht mit, dass er seit dem 16.07.2020 bei der Firma AZ entgeltlich beschäftigt war. Dadurch erhielt in der Zeit vom 16.07.2020 bis 02.08.2020 unberechtigterweise durch die Agentur für Arbeit eine Überzahlung in Höhe von 345,95 EUR. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht, sich auf Kosten der Allgemeinheit zu bereichern, nahm er das Geld und verbrauchte es für sich. Die Überzahlung wurde von der Agentur für Arbeit in der Folge mit einer Nachzahlung verrechnet, sodass seitens der Agentur für Arbeit gegen den Angeklagten noch eine Forderung von 162,80 € offen blieb. 3. (2080 Js 24378/21) Am 12.03.2021 konnten die Zeugen PHK BA und PHK BB auf einem Parkstreifen in der BC-straße 00 in AN das Fahrzeug des Angeklagten, einen Mercedes Benz, welches der Angeklagte dort zuvor abgestellt hatte, feststellen. An dem Fahrzeug wurden zuvor durch den Angeklagten die nicht für das Fahrzeug ausgegebenen, sondern durch einen Diebstahl entwendeten Kennzeichen XX-XX 000 angebracht. Auf das hintere Kennzeichen hatte der Ange- klagte zudem unberechtigterweise eine nicht für das Fahrzeug ausgegebene TÜV-Plakette geklebt. Der Angeklagte wollte durch die Montage den Eindruck erwecken, dass das Kennzeichen und die TÜV-Plakette ordnungsgemäß auf sein Fahrzeug ausgegeben sind.“ Das Landgericht Koblenz verwarf mit Urteil vom 26.01.2023 die Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil. Zu der Strafzumessung führte es aus: „Gemäß § 52 StGB ist Ausgangspunkt für die Strafzumessung der Tat 1 §4 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz, der eine Ahndung mittels Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht, betreffend die Taten zu 2 und 3 die Strafrahmen der §§ 263 Abs. 1 bzw. 267 Abs. 1 StGB, die jeweils eine Ahndung mittels Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehen. Bei Bemessung der als tat- und schuldangemessen zu verhängenden Einzelstrafen hat sich die Kammer maßgeblich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Nachdem der Angeklagte bereits erstinstanzlich geständig war, hat er dieses Geständnis durch die wirksame Berufungsbeschränkung prozessual wiederholt. Das Verhältnis zu der Zeugin R, welches letztlich mitursächlich für die Tat zu Ziffer 1 war, hat der Angeklagte mittlerweile beendet, so dass insoweit keine weiteren Zerwürfnisse zu erwarten sind. Der Schaden für die Betrugstat wurde zumindest in Höhe von rund 183,00 Euro, also etwa hälftig, durch Verrechnung mit einem Gegenanspruch des Angeklagten wiedergutgemacht. Der verbliebene Restschaden von 162,00 Euro ist relativ gering. Betreffend das Urkundsdelikt ist jedoch zu konstatieren, dass der Angeklagte insoweit über einschlägige Vorstrafen verfügt. Aufgrund des Umstandes, dass er zur Tatzeit unter laufender zweifacher Bewährung aufgrund der Verurteilungen vom 10.10.2017 und 31.07.2020 stand, kam eine Ahndung ausschließlich mittels Freiheitsstrafen in Betracht. Bei Bemessung dieser hat die Kammer betreffend die Tat 1 berücksichtigt, dass es dem Angeklagten primär um einen Besuchskontakt zu seinem Kind ging, den er in der Tatnacht durchsetzen wollte, auch wenn die von ihm gewählte „Besuchszeit“ doch eher ungewöhnlich im Hinblick auf ein dreijähriges Kind anmutet. Insgesamt hielt die Kammer zur Ahndung der Tat Ziffer 1 die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, betreffend die Tat Ziffer 2 die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und betreffend die Tat Ziffer 3 eine Freiheitsstrafe von weiteren fünf Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen war dabei zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich iSv § 47 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte weist besondere Umstände in seiner Persönlichkeit auf, welchen nur (noch) mit Freiheitsstrafe begegnet werden kann:er hat sich selbst durch in der Vergangenheit erlittenen Strafvollzug und laufende Bewährungen nicht von der Begehung der nunmehr zur Ahndung stehenden Taten hat abhalten und beeindrucken lassen, so dass er eine derartige Renitenz bei der Begehung von Straftaten aufweist, welcher wirksam nur noch mit der Verhängung von Freiheitsstrafen begegnet werden kann. Nach erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände so-wie der ergänzenden Erwägung, dass die Taten mittlerweile sämtlich nahezu mehr als zwei Jahre zurückliegen, andererseits die Taten zu Ziffern 1 und 2 nur wenige Tage bzw. Wochen nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Rheinbach vom 31.07.2020 begangen wurden, der Angeklagte mithin eine hohe Rückfallgeschwindigkeit aufweist, hat die Kammer aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet, die als tat- und schuldangemessen anzusehen ist.“ Diese Strafe wird seit dem 04.09.2023 in der Justizvollzugsanstalt Q vollstreckt, voraussichtlicher Zweidritteltermin ist der 12.02.2024, voraussichtlicher Endstraftermin ist – nach zwischenzeitlicher Vollstreckung der Strafe zu Ziffer 6) – der 01.02.2025. 2. Der 30 Jahre alte Angeklagte B ist D-ischer Staatsangehöriger wurde am 00.00.1993 in C im D geboren. Er ist der zweitälteste Bruder des Angeklagten A. Auch er zog im April 1997 mit der Familie nach Deutschland. Der Angeklagte B war ca. dreizehn Jahre alt, als sich seine Eltern trennten. Er zog zunächst für ein Jahr zu seinem Vater nach H. Anschließend zog er zur Mutter und seinem jüngeren Bruder nach F. Als diese um das Jahr 2008 die beiden Brüder zurückließ, kam er mit seinem Bruder A wieder zu seinem Vater, in dessen Haushalt er wohnte bis er ca. 16-18 Jahre alt war. Dann zog er aus und wohnte zunächst im Haushalt seiner damaligen Lebensgefährtin. Seine schulische Ausbildung erhielt auch der Angeklagte B zunächst auf der Grund- und Hauptschule und dann, nachdem ein Förderbedarf Lernen festgestellt worden war, auf verschiedenen Förderschulen. Er schwänzte oft die Schule und musste eine Klasse wiederholen. Schließlich verließ er die Schule mit dem Abgangszeugnis der 9. Klasse. Er begann um das Jahr 2010 eine Berufsausbildung zum Tankwart, brach diese indes bereits nach rund drei Monaten ab. In der Folge wechselten sich mehrmonatige Praktika mit Phasen der Arbeitslosigkeit und Haftaufenthalten ab. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Angeklagte meist mit illegalen Aktivitäten. Auch der Angeklagte B wurde schon zu Jugendzeiten straffällig. Er befand sich erstmals ab Juli 2010 bis Mai 20212 in Untersuchungs- und anschließender Jugendhaft, sodann erneut ab Dezember 2012 für zwei weitere Jahre bis Dezember 2014. Nachdem er ab November 2015 wiederum Untersuchungshaft und im Anschluss Strafhaft verbüßt hatte, wurde er Ende des Jahres 2018 aus der Strafhaft in den D abgeschoben, kehrte indessen schon im Jahr 2020 wieder zurück. Zurück in Deutschland setzte er seine Straftaten zur Finanzierung seines Drogenkonsums vor allem in Form von Einbrüchen fort. Seit dem 04.09.2021 verbüßt der Angeklagte erneut Strafhaft. Das Haftende ist derzeit auf den 22.04.2025 notiert. Der Angeklagte ist Vater von vier Kindern. Mit einer ehemaligen Lebensgefährtin, mit der er von 2009 bis 2017 liiert war, hat er eine gemeinsame Tochter, die im November 2015 geboren ist. Mit Rücksicht auf die Inhaftierung des Angeklagten hat er zu dieser derzeit nur brieflichen Kontakt. Seit dem Jahr 2020 ist er mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin zusammen und inzwischen mit ihr verlobt. Das Paar lebt in CC. Mit ihr hat der Angeklagte drei weitere gemeinsame Kinder, die im November 2020, im Januar 2022 und im Oktober 2023 geboren wurden. Auch der Angeklagte B konsumiert seit vielen Jahren Drogen. Er begann im Alter von 14 Jahren mit dem Konsum von Cannabis. Der zunächst nur gelegentliche Konsum steigerte sich innerhalb etwa eines Jahres auf einen Joint täglich. In diesem Zeitraum begann der Angeklagte auch mit dem Konsum von Alkohol. Um das Jahr 2010 steigerte sich der Cannabiskonsum des Angeklagten auf ein bis zwei Gramm täglich. Im Jahr 2015 absolvierte der Angeklagte B hinsichtlich seines Cannabiskonsums über fünf Monate eine Therapiemaßnahme nach § 35 BtMG. In dieser Zeit und im Anschluss daran für etwa ein Dreivierteljahr schaffte er es, konsumfrei zu bleiben. Dann wurde der Angeklagte rückfällig und begann wieder, täglich ein bis zwei Gramm Cannabis zu konsumieren. Während seines Aufenthalts im D kam der Angeklagte im Jahr 2019 erstmals in Kontakt mit Kokain, das er sodann nasal oder über die Mundschleimhaut zusammen mit Alkohol konsumierte. Dabei konsumierte er zunächst ein halbes Gramm Kokain und eine Flasche Whiskey wöchentlich. Diesen Konsum setzte der Angeklagte auch nach seiner Rückkehr nach Deutschland fort und steigerte diesen ca. ab dem Jahr 2020 bis in den Tatzeitraum auf rund 0,25 bis 0,33 Gramm Kokain und 0,33 Liter Jack Daniels Whiskey-Cola täglich. Parallel zu dem Konsum von Kokain und Alkohol konsumierte der Angeklagte täglich ein halbes bis ein Gramm Cannabis, um schlafen zu können. Seit seiner Inhaftierung im Jahr 2021 konsumiert der Angeklagte weiter Cannabis in Form von Spice. Von Kokain ist er derzeit abstinent. Von schweren Verletzungen oder Krankheiten blieb der Angeklagte B bisher verschont. Der Angeklagte B ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: 1) Am 10.02.2009 verwarnte das Amtsgericht Bonn, Az. 60 Ls 90/08, den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie Diebstahls in zwei Fällen. Es wurde die Erbringung von Arbeitsleistungen angeordnet. Der Angeklagte B hatte am 31.10.2007 nach Schulschluss gemeinsam mit einem Begleiter auf seinen Mitschüler BD eingeschlagen, weil dieser angeblich den Begleiter des Angeklagten beleidigt habe. Nachdem die Auseinandersetzung zunächst durch eine Lehrerin beendet worden war, die den Geschädigten zur Bushaltestelle begleitet hatte, hatte sich der Angeklagte hinter der Lehrerin vorbeigedrückt und erneut auf den Geschädigten eingeschlagen. Am 16.03.2008 hatte der Angeklagte B gemeinsam mit seinen Brüdern – der Angeklagte A war zu diesem Zeitpunkt noch nicht strafmündig – einen Pkw Peugeot mit entsiegelten Kennzeichen aus einer Garage in BE gestohlen. Das Fahrzeug hatten sie später zurücklassen müssen, da es liegen geblieben war. Zwischen dem 15.03. und dem 17.03.2008 hatte der Angeklagte B gemeinsam mit dem Angeklagten A und zwei weiteren Begleitern aus einer Jagdhütte vier Kästen Bier entwendet. Die vier hatten die Kisten geleert und das Leergut an einer Tankstelle abgegeben; den Pfanderlös hatten sie untereinander aufgeteilt. Am 02.09.2008 waren der Angeklagte B und sein älterer Bruder von der Geschädigten BF als „Scheiß Kanaken“ bezeichnet worden. Der Angeklagte hatte der Geschädigten daraufhin in Bauch und Rücken getreten. 2) Am 11.10.2010 verurteilte das Amtsgericht Neuwied, Az. 2060 Js 36732/10 jug 23 Ls, den Angeklagten unter Einbeziehung der Entscheidung zu Ziffer 1) wegen Diebstahls in zwölf Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Unterschlagung, Raubes in fünf Fällen, Erschleichens von Leistungen in sieben Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Am 10.11., 11.11. und 13.11.2008 hatte der Angeklagte B mit einem Pkw Ford-Escort in I öffentliche Straßen befahren, ohne über die dafür notwendige Fahrerlaubnis zu verfügen. Dabei hatte er am 11.11. und am 13.11.2008 an diesem Pkw nicht für diesen ausgegebene amtliche Kennzeichen montiert. Am 18.04.2009 hatten der Angeklagte B und der zu diesem Zeitpunkt strafunmündige Angeklagte A den Geschädigten BG durch die Drohung, ihn andernfalls mit einem mitgeführten Nothammer zu schlagen, zur Herausgabe seines Handys für ein vermeintliches Telefonat des Angeklagten B vernlasst. Dieser hatte sich mit dem Handy einige Schritte entfernt und war dann mit den Worten „Das Handy gehört jetzt mir“ davongerannt. Am 26.04.2009 hatten sich der Angeklagte B und sein älterer Bruder am Hauptbahnhof in F befunden. Dort hatten sie dem Geschädigten BH dessen Geldbörse entrissen, in der sie jedoch nichts Stehlenswertes gefunden hatten. Der Angeklagte und sein Bruder hatten sodann in einem Zug nach J die Geschädigten BI und BJ aufgefordert, ihre Mobiltelefone auszuhändigen. Die Geschädigten hatten aus Angst vor dem Angeklagten und seinem älteren Bruder, vor denen sie gewarnt worden waren, geduldet, dass diese sie durchsuchten und mit den in ihren Socken aufgefundenen Mobiltelefonen flüchteten. Am 23.05.2009 hatte der Angeklagte B dem Geschädigten BK unter Androhung von Schlägen veranlasst, sein Mobiltelefon aus der Tasche zu nehmen, und hatte es ihm dann entrissen. Als der Geschädigte BK versucht hatte, sein Mobiltelefon zurückzuerlangen, hatte der Angeklagte ihn mit beiden Fäusten vor die Brust gestoßen und ihm Prügel angedroht. Am 31.05.2009 hatten der Angeklagte B und sein noch nicht strafmündiger Bruder A am Bahnhof in I-A einen Fahrradanhänger Chariot Cougar im Wert von ca. 300 € vom abgeschlossen abgestellten Fahrrad abmontiert und mitgenommen, um diesen für sich zu behalten. Am 28.07.2009 hatten sich der Angeklagte B, sein älterer Bruder und ein weiterer Beteiligter von einem Taxi unter die Fer Nordbrücke fahren lassen. Aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses hatten sie dem Taxifahrer seine Geldbörse mit rund 250 € entrissen, waren geflüchtet und hatten die Beute anschließend untereinander aufgeteilt. Am 06.10., 07.10. und 26.10.2009 hatte der Angeklagte B jeweils Regionalzüge der Deutschen Bahn AG benutzt, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Der Fahrpreis hätte jeweils 6,20 € betragen. Am Abend des 28.10.2009 und am Abend des 09.12.2009 hatte der Angeklagte B die Geschädigten BL bzw. BM jeweils geschlagen, sodass diese Schmerzen erlitten hatten. Zwischen dem 20.07. und dem 22.07.2009 hatte der Angeklagte B mit einem Mittäter die Balkontür eines Hauses in I-B aufgebrochen. Die beiden hatten einen Fotoapparat, ein Mobiltelefon, drei Objektive, einen Projektor, eine Videokamera sowie zwei Flöten entwendet. Am 30.12.2009, 26.01., 11.02. und 19.02.2010 hatte der Angeklagte B jeweils Regionalzüge der Deutschen Bahn AG benutzt, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Der Fahrpreis hätte jeweils 6,20 € betragen. Am 01.02.2010 und am 15.02.2010 hatte der Angeklagte B jeweils einen Fahrzeugschlüssel aus dem Briefkasten eines Autohauses in P entwendet. Die Fahrzeuge, bei denen es sich jeweils um einen VW Golf handelte, hatte der Angeklagte anschließend entwendet. Am Abend des 19.02.2010 hatte der Angeklagte sich das Handy des Geschädigten Fuß geliehen und damit telefoniert. Auf Aufforderung hatte er es dem Geschädigten indes nicht zurückgegeben, sondern es in Zueignungsabsicht für sich behalten. Am 27.02. oder 28.02.2010 hatten der Angeklagte B und sein strafunmündiger Bruder A in BN einen Pkw aufgebrochen und daraus eine Geldbörse und eine Dokumentenmappe mit Fahrzeugpapieren, weiteren Dokumenten, Bankkarten und rund 80 € entwendet. Am 03.04.2010 hatte der Angeklagte B gemeinsam mit seinem strafunmündigen Bruder A und einer weiteren Beteiligten erneut einen Fahrzeugschlüssel aus dem Briefkasten eines Autohauses in P entwendet und waren mit dem dazu gehörigen Neuwagen Audi A6 davongefahren. Am 22.04.2010 hatte der Angeklagte B, der sich gemeinsam mit seinem noch nicht strafmündigen Bruder A und zwei weiteren Beteiligten zu einem Kfz-Betrieb in Q begeben hatte, ein Fenster aufgedrückt und aus dem Büro insgesamt neun Pkw-Schlüssel sowie eine Digitalkamera Sony Cybershot im Wert von rund 200 € entwendet. Sie waren mit einem der zu den Schlüsseln gehörenden Pkw davongefahren. Später hatten der Angeklagte und einer der weiteren Beteiligten noch einen weiteren der Pkw entwendet. In der Nacht vom 24.05. auf den 25.05.2010 hatten der Angeklagte B, der noch nicht strafmündige Angeklagte A, und eine Begleiterin nach Aufhebeln der Eingangstür aus dem Büro eines Kfz-Betriebes in H eine Digitalkamera, eine Taschenlampe „Mag-Lite“ und die Fahrzeugschlüssel zu einem Pkw Ford Mondeo entwendet, mit dem sie sodann davonfuhren. Am 18.05.2010 gegen 16:35 Uhr und erneut gegen 18:15 Uhr sowie am 19.05.2010 hatten der Angeklagte B und weitere Beteiligte jeweils in öffentlichen Verkehrsmitteln verschiedenen Geschädigten deren Handtaschen entrissen und waren geflüchtet. In den ersten beiden Fällen hatte der Angeklagte von der Beute 20 € (für sich und seinen noch nicht strafmündigen jüngeren Bruder A) bzw. 20 € (für sich alleine) erhalten. Im letzten Fall war es einem Passanten gelungen, dem weiteren Beteiligten die Handtasche wieder abzunehmen. Am 30.05.2010 hatte der Angeklagte B in BO einen unverschlossenen Pkw Hyundai IX 35 entwendet. Am 14.06.2010 hatten der Angeklagte B, sein noch nicht strafmündiger Bruder A und zwei Begleiter das Tor eines Kfz-Betriebes in F-A aufgebrochen. Auf dem Gelände hatten sie zwei Pkw Mercedes Benz entwendet, um diese später zu verkaufen und den Erlös für sich zu behalten. 3) Am 16.05.2011 verurteilte das Amtsgericht Neuwied, Az. 2060 Js 57516/10.jug 23 Ls, den Angeklagten unter Einbeziehung der Entscheidung zu Ziffer 1) und der Verurteilung zu Ziffer 2) wegen Betruges, Nötigung in zwei Fällen, Diebstahls und räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Am 07.05.2010 hatten der Angeklagte und ein Begleiter unter dem Vorwand, damit einen Anruf tätigen zu wollen, das Mobiltelefon des Geschädigten BP von diesem übergeben erhalten. Als der Geschädigte in der Folge sein Mobiltelefon herausverlangt hatte, hatten ihm der Angeklagte und sein Begleiter Schläge angedroht und waren mit dem Mobiltelefon weggelaufen. Am 19.05.2010 hatten der Angeklagte und ein Begleiter am Fer Hauptbahnhof den Geschädigten BI beiseite genommen und die Herausgabe dessen Mobiltelefons gefordert. Als dieser angab, keines dabei zu haben, hatte der Angeklagte ihn durchsucht und das Mobiltelefon des Geschädigten im Wert von rund 250 € in Zueignungsabsicht an sich genommen. Der Geschädigte, der sich zwei Tätern gegenübersah und in einem von dem Angeklagten mitgeführten Beutel ein Taschenmesser erblickte, hatte sich nicht zur Wehr gesetzt. Am 16.06.2010 hatten der Angeklagte B und der noch nicht strafmündige Angeklagte A in einem Nahverkehrszug zwischen K und P das Mobiltelefon des Geschädigten BQ unter Androhung von Schlägen herausverlangt, es ihm dann aber zunächst zurückgegeben. Später hatten sie erneut das Mobiltelefon herausverlangt, damit telefoniert und das Mobiltelefon dann behalten. 4) Am 29.09.2011 verurteilte das Amtsgericht Wittlich, Az. 8021 Js 5972/11.jug 3 Ls, den Angeklagten unter Einbeziehung der Verurteilung zu Ziffer 2) wegen Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten. Der Angeklagte B hatte sich, als er in der Justizvollzugsanstalt BR Jugendhaft verbüßte, mit zwei Mithäftlingen verständigt, unter Verwendung ihrer Betten als Rammböcke die Eingangstüre des jeweiligen Haftraums aufzubrechen. Am frühen Morgen des 22.11.2010 hatten die drei zeitgleich begonnen, ihre Betten gegen die jeweilige Haftraumtür zu rammen, ihr Tun aber bei Erscheinen der von Mitinsassen alarmierten Vollzugsbeamten eingestellt. Die Haftraumtüren waren aber bereits derart in Mitleidenschaft gezogen worden, dass sie unter Einsatz schweren Werkzeugs geöffnet und der Schließmechanismus der Haftraumtüre des Angeklagten B ausgetauscht werden mussten. 5) Am 29.04.2013 verurteilte das Amtsgericht Neuwied, Az. 2060 Js 51468/12.jug 23 Ls, den Angeklagten unter Einbeziehung der Entscheidung zu Ziffer 1) und der Verurteilungen zu Ziffern 2) bis 4) wegen Nötigung, schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahls zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und stellte fest, dass der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hatte. Am 20.08.2012 hatten der Angeklagte B und der Angeklagte A, dem Geschädigten Y unter der Drohung, ihm ansonsten die Nase zu brechen, zur Herausgabe zweier Mobiltelefone gebracht und diese für 70 € verkauft. Auf die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung oben zu der Vorstrafe zu Ziffer 3) zum Angeklagten A wird Bezug genommen. Am Abend des 10.10.2012 hatten der Angeklagte B und der Angeklagte A in AB zwei Pkw entwendet. Auf die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung zu der Vorstrafe zu Ziffer 3) zum Angeklagten A wird Bezug genommen. Diese Strafe verbüßte der Angeklagte vollständig bis zum 19.12.2014. 6) Am 27.04.2016 verurteilte das Landgericht Bonn, Az. 22 KLs 32/15, den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Angeklagte B und sein älterer Bruder hatten in der Nacht vom 03.08.2015 auf den 04.08.2015 zwei alkoholisierte 17 und 18 Jahre alte Jungen, die späteren Geschädigten, als Anhalter mitgenommen. Am Bahnhof in I-A, an dem die Geschädigten abgesetzt werden wollten, hatte der ältere Bruder des Angeklagten sich entschlossen, die Geschädigten „abzuziehen“. Er war aggressiv geworden, hatte von den Geschädigten Geld gefordert, diese angeschrien, er „sei auf Koks und werde gleich ausrasten“ und behauptet, er habe eine „Knarre“ bzw. Pistole dabei. Der Angeklagte B hatte sich spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Plan seines älteren Bruders angeschlossen, den Geschädigten so viel Geld wie möglich abzunehmen. Er war an die Geschädigten herangetreten und hatte vor diesen bedrohliche Grimassen geschnitten. Die Geschädigten, die durch das Auftreten der beiden Brüder verängstigt gewesen waren und sich vor Schlägen und dem Einsatz der behaupteten Schusswaffe gefürchtet hatten, hatten zunächst ihre Portemonnaies ausgehändigt, aus denen der Angeklagte und sein älterer Bruder insgesamt 40 € entnommen hatten. In der Folge hatten der Angeklagte und sein älterer Bruder die Geschädigten gezwungen, in der nahegelegenen Filiale der Kreissparkasse von ihren Konten Geld abzuheben und es ihnen auszuhändigen. Auf diese Weise hatten sie von dem eine Geschädigten 125 € und von dem anderen Geschädigten einmal 300 € und sodann weitere 160 € erlangt. Danach hatten sie mit der Beute von insgesamt 625 € den Tatort verlassen. Die Strafe wurde teilweise vollstreckt und der Angeklagte wurde aus dieser Haft im Jahr 2018 nach Teilvollstreckung in den D abgeschoben. Nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet und der Festnahme am 04.09.2021 verbüßte der Angeklagte den Strafrest – unterbrochen von der Vollstreckung der Strafe zu Ziffer 7) – bis zum 16.09.2023 in der Justizvollzugsanstalt J vollständig. 7) Am 24.01.2022, rechtskräftig seit dem 21.04.2022, verurteilte das Amtsgericht Bonn, Az. 651 Ls 65/21 den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und ordnete die Einziehung eines Geldbetrages als Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 700,00 Euro an. Der Verurteilung lagen die folgenden Feststellungen zu Grunde: „ln der Zeit zwischen dem 24.06.2020, 16:00 Uhr und dem 01.07.2020, 19:37 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem Mehrfamilienhaus in der AT Straße 00 in 00000 P. Dort verschaffte er sich Zugang zu dem Apartment X 00 der Geschädigten BS im Souterrain des Hauses, indem er einen Fensterflügel des ebenerdig gelegenen Fensters am Holzrahmen aufhebelte. Sodann durchsuchte er die Wohnräumlichkeiten nach stehlenswerten Gegenständen, indem er sämtliche Schranktüren etc. öffnete, ausräumte und den Inhalt der Schränke im gesamten Apartment verteilte. Er entwendete eine gelbe Handtasche der Marke MK im Wert von etwa 400,00 Euro sowie ein Mac Book, Baujahr 2011, im Zeitwert von etwa 300,00 €. […] Der Angeklagte schenkte die Handtasche seiner Freundin. Das MacBock wollte er für sich selbst nutzen, stellte dann jedoch fest, dass er das dazugehörige Passwort nicht hatte. Er hinterließ das Notebock in der Wohnung seiner Freundin BT in W. Dort wurde es dann nach einem Umzug zurückgelassen.“ Betreffend die Strafzumessung wird in dem Urteil ausgeführt: „Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Es war der Strafrahmen des § 244 Abs. IV StGB, Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren, zu Grunde zu legen. Die Regelung über minderschwere Fälle in § 244 Abs. 3 StGB gilt nicht für Wohnungseinbrüche in dauerhaft genutzte Privatwohnungen (Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 244 Rd.Nr. 63). Für eine Minderung des Strafrahmens gemäß § 21 StGB bestand kein Anlass, da der Angeklagte zu seiner ganz konkreten Intoxikation am Tattag und zum Tatzeitpunkt nichts vorgetragen hat. Aus der allgemeinen Angabe, dass er pro Tag 2 Gramm Kokain konsumiert hat, lässt sich insoweit nichts herleiten. Der Angeklagte hat nämlich angegeben, dass dies sein regelmäßiger Konsum gewesen sei. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er gerade zum Tatzeitpunkt unter einer gern. § 21 relevanten Wirkung von Kokain stand. Dass sein gesamtes Handeln und Denken im Tatzeitpunkt darauf ausgerichtet war, Gegenstände zu beschaffen, um seinen Konsum zu finanzieren, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Hierzu hat der Angeklagte im Termin schlicht keine Angaben gemacht. Fehlen jedoch relevante Angaben, ist das Gericht zu Spekulationen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht verpflichtet. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er in vollem Umfange geständig war und Einsicht und Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens gezeigt hat. Straferschwerend wirkte sich hingegen aus, dass der Angeklagte über eine erhebliche Anzahl von Vorstrafen, teilweise auch zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung, zurückblickt. Es ist insgesamt durch sein Handeln ein Schaden im mittleren vierstelligen Bereich entstanden. Die Zeugin BS sichtlich davon beeindruckt davon, dass in ihre Privaträume eingebrochen worden war und das diese durchwühlt worden waren. Sie war während der Vernehmung den Tränen nahe. Dies war besonders vor dem Hintergrund zu berücksichtigen, dass die Zeugin BS unmittelbar nach der Tat aus dieser Wohnung ausgezogen ist und seitdem woanders wohnt. Dennoch war sie weiterhin durch das Tatgeschehen stark mitgenommen und brach im Termin in Tränen aus. Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht vorliegend eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Dabei hat das Gericht innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens das untere Fünftel nur knapp überschritten. Das Gericht ist jedoch beim Vorliegen von 6 Vorstrafen, davon die letzte durch die Strafkammer des Landgerichts Bonn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, nicht daran gebunden, stets im untersten Fünftel des Strafrahmens zu verbleiben. Bei einem, wie hier, offensichtlich uneinsichtigen Gewohnheitstäter muss eine Strafe möglich sein, die das untere Fünftel des Strafrahmens überschreitet. Das Gericht bewegt sich dennoch immer noch im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, was vor dem Hintergrund des kriminellen Vorlebens des Angeklagten äußerst milde ist. Erörterungen zu der Strafaussetzung zur Bewährung gern. § 56 StGB erübrigen sich, da vorliegend eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren verhängt wurde.“ Die Strafe aus dieser Verurteilung verbüßt der Angeklagte seit dem 21.04.2022 in der Justizvollzugsanstalt J. Nach zwischenzeitlicher Unterbrechung zur Vollstreckung des Strafrests aus der Verurteilung zu Ziffer 6) datiert der Zweidritteltermin in dieser Sache auf den 22.07.2024, das Ende der Strafvollstreckung bei Vollverbüßung auf den 22.04.2025. II. Gegenstand des vorliegenden Verfahren ist ein von den beiden Angeklagten und zwei weiteren Mittätern durchgeführten Raubüberfall auf die zum Tatzeitpunkt 88 Jahre alte Nebenklägerin Dr. BU in deren Wohnhaus in F-B. 1. Tatvorgeschehen Im Sommer 2021 waren die beiden Angeklagten beschäftigungslos, unter anderem auch wegen ihres Drogenkonsums in finanzieller Bedrängnis und planten, über Straftaten an Geld zu kommen. Vor diesem Hintergrund war es dem Angeklagten B zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor der nachfolgenden Tat vom 06.07.2021 gelungen, in den Besitz eines Hausschlüssels zu dem freistehenden Einfamilienhaus der Dr. BU unter der Anschrift BW-Straße 00 in F-B zu gelangen. Diesen wollte er nutzen, um bei einer günstigen Gelegenheit das Haus zu betreten und nach Stehlenswertem zu durchsuchen. Wie genau der Angeklagte B in den Besitz des Schlüssels gelangte, konnte die Kammer nicht mit Gewissheit feststellen. Am Nachmittag oder frühen Abend des 05.07.2021 trafen sich die beiden Angeklagten und BX, die zu diesem Zeitpunkt mit dem Angeklagten B eine Beziehung hatte, und besuchten gemeinsam einen Freund des Angeklagten A, einen Herrn BY, wo die beiden Angeklagten sodann begannen, Alkohol - insbesondere in Form von Wodka - und Kokain zu konsumieren, ohne dass die Kammer feststellen konnte, wann und wieviel Alkohol die Angeklagten dort tranken. Den Alkohol- und Drogenkonsum setzten die beiden Angeklagten auch im Verlauf des weiteren Abends fort. Ab wann und wieviel Alkohol die Angeklagten in der Folge noch tranken konnte die Klammer nicht genau feststellen. Im Verlauf des Abends trennten sich die vier zunächst. Der Angeklagte A machte sich auf den Weg zu seiner Lebensgefährtin und der Angeklagte B fuhr mit BX in ein Hotel. Da der Angeklagte A aber noch weiter Kokain konsumieren wollte, rief er seinen Bekannten BZ, den späteren weiteren Mittäter, an und fragte ihn, ob er noch Kokain besorgen könne, was dieser bejahte. Daraufhin rief der Angeklagte A seinen Bruder B an und die Angeklagten und BX trafen sich spätestens gegen 23:00 Uhr des 05.07.2021 mit BZ. Da dieser indessen kein Kokain besorgt hatte, fuhren die vier sodann zu dem Dealer des Angeklagten A nach F-C, und erwarben weitere rund 1 ½ bis 2 Gramm Kokain, das die Angeklagten und BZ sodann wiederum teilweise - bis auf einen Rest von ca. 0,5 Gramm - konsumierten. Im weiteren Verlauf sprachen die vier, die alle in finanziellen Schwierigkeiten waren, sodann darüber, wie man an Geld kommen könne. In diesem Zusammenhang schlug der Angeklagte B vor, mit dem in seinem Besitz befindlichen Schlüssel in das Einfamilienhaus BW-Straße 00 in F-B zu gelangen, um dort Bargeld und Wertgegenstände zu entwenden und die Beute untereinander aufzuteilen. Darauf verständigten sich die vier dann tatsächlich und sie fuhren daher gemeinsam mit dem Auto zu dem Wohnhaus von Dr. BU. Auf dem Weg dorthin erwarben sie noch mehrere Dosen des Mixgetränks Jack Daniels mit Whiskey und Cola, stellten das Auto in einigen Hundert Metern Entfernung zu dem Haus ab und begaben sich zunächst in den Garten auf die Rückseite des Hauses. Die beiden Angeklagten und BZ konsumierten nun jeweils noch von dem Mixgetränk und den Rest des erworbenen Kokains und die vier erörterten kurz, wie vorzugehen sei, falls jemand im Haus sein würde, was aber nicht abschließend geklärt wurde. Daraufhin maskierten sich alle vier, die ohnehin schon schwarz bzw. dunkel bekleidet waren, mittels Kapuze bzw. einer Strumpfhose, so dass von ihren Gesichtern nur noch ihre Augen zu sehen waren, um für den Fall, dass jemand im Haus sein würde - was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen-, nicht identifiziert werden zu können. Jedenfalls aber war die Fähigkeit der beiden Angeklagten, das Unrecht der nachfolgenden Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, trotz des Drogen- und Alkoholkonsums zu keinem Zeitpunkt aufgehoben oder erheblich vermindert. 2. Tatgeschehen Gegen 04:00 Uhr betraten B, BZ und BX das Haus BW-Straße 00 über die Haupteingangstür mit dem zuvor beschafften Haustürschlüssel. Zu diesem Zeitpunkt schlief in einem der Zimmer, dem sog. Gästezimmer im Obergeschoss rechts neben dem Treppenaufgang, Dr. BU, die das Haus allein bewohnte. Die drei begannen - zunächst das Erdgeschoss und dann die Kellerräume - nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. Währenddessen verblieb der Angeklagte A absprachegemäß an der Haustüre, um für den Fall einer möglichen Entdeckung durch Dritte seine Komplizen warnen zu können. Bei ihrer Suche entdeckten die drei in einem als Arbeitszimmer benutzten Kellerraum hinter einem Vorhang auch den Tresor von Dr. BU und versuchten erfolglos, diesen zu öffnen. Danach begaben sie sich wieder in das Erdgeschoss und von dort gemeinsam in das Obergeschoss des Hauses, wo sie zunächst das Arbeits- und Schlafzimmer durchsuchten, dort aber auch nichts Stehlenswertes fanden. Schließlich öffnete B die Türe zu dem Zimmer, in dem Dr. BU nach wie vor schlief. Weil im Flur das Licht angeschaltet war und in das dunkle Zimmer hineinschien, konnte er erkennen, dass sich in dem Zimmer ein Bett und darin eine schlafende Person befand. Der Angeklagte B schloss daraufhin die Türe zunächst wieder und teilte seinen beiden Begleitern mit, dass sich in dem Zimmer jemand befinde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt verständigten sich die drei kurz über das weitere Vorgehen und wurden sich einig, dass sie die schlafende Person wecken und dazu bringen könnten, den zuvor aufgefundenen Tresor zu öffnen. Daraufhin betraten BX und BZ das Zimmer. BX begab sich zu dem Bett von Dr. BU und weckte diese sodann, indem sie sie laut ansprach und aufforderte aufzustehen. Dr. BU schrak aus dem Schlaf auf und erblickte im Halbdunkel vor ihrem Bett die vermummten Täter. Völlig überrumpelt kam sie der Aufforderung nach und stand auf, woraufhin ihr BX nun ein mitgebrachtes ca. 20 cm langes Messer mit einem gelben Schaft an den Hals hielt und sie aufforderte, mitzukommen und den Tresor zu öffnen. Dr. BU hatte in diesem Moment unter dem Eindruck des vorgehaltenen Messers und der Anzahl der vor ihrem Bett stehenden Personen Todesangst und fügte sich daher den ihr sodann erteilten Anweisungen. Parallel dazu eilte der Angeklagte A, der die laute Ansprache durch BX von der geöffneten Eingangstür her vernommen hatte, die Treppe hinauf ins Obergeschoss. Dort traf er im Bereich des Flures auf die übrigen Täter, die sich mit Dr. BU auf den Weg in den Keller begeben wollten. A erkannte, dass Dr. BU gegen ihren Willen zur Herausgabe von Wertgegenständen gebracht werden sollte, und billigte dies. Weil Dr. BU auf A einen angegriffenen Eindruck machte, ging dieser zu dem Badezimmer im Obergeschoss, um ihr Wasser zum Trinken zu bringen. Währenddessen begaben sich B – der vorging – und Dr. BU, die von BX und BZ an den Seiten begleitet wurde, vom Obergeschoss über die Treppe in das Erdgeschoss, wobei BX Dr. BU nach wie vor die Spitze des Messers an deren Hals hielt. Im Treppenhaus war das Licht angeschaltet und A übergab Dr. BU am Ende der Treppe zum Erdgeschoss einen Becher mit Wasser. Spätestens zu diesem Zeitpunkt nahmen auch die Angeklagten A und B das Messer in der Hand von BX und am Hals der Nebenklägerin wahr und billigten dessen Einsatz, um Dr. BU zum Öffnen des Tresors zu bewegen. Diese trank unter weiterem Vorhalten des Messers aus dem Becher. Sodann begaben sich alle fünf vom Erdgeschoss über die Treppe in den Keller des Hauses und dort in das ehemalige Arbeitszimmer des verstorbenen Ehemannes von Dr. BU. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begebenheiten der Tatörtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder mit den Nummern 11 bis 24 und 28, Bl. 1360 bis 1368 d.A., die das Gästezimmer im ersten Obergeschoss, den Flur im Erdgeschoss und die Kellertreppe sowie den Flur im Keller und das Arbeitszimmer mit dem Tresor zeigen, Bezug genommen. In dem Arbeitszimmer im Keller versuchte Dr. BU sodann, den Wandtresor zu öffnen. Da sie den filigranen Öffnungsmechanismus des Tresors allerdings seit Jahren nicht betätigt hatte, konnte sie die Zahlenkombination zunächst nicht richtig einstellen, zumal sie wegen des Messers, das ihr von BX nach wie von der Seite an ihren Hals gehalten wurde, aufgeregt war und Angst um ihr Leben hatte. Dabei warteten auch die Angeklagten mit BZ bis es der Nebenklägerin nach ca. mehreren vergeblichen Versuchen schließlich gelang, den Tresor zu öffnen. Sodann entnahmen der Angeklagte B und BZ den Inhalt aus dem Tresors und verstauten diesen in einer oder zwei Tüten, die sie in dem Zimmer gefunden hatten. Im Einzelnen befand sich folgenden Wertgegenstände in einem Gesamtwert von mindestens 9.500 € in dem Tresor: - diverser Granatschmuck (Collier, Armreif, zwei Broschen, Ohrschmuck, Ring) - ein Collier mit Smaragd und Perle, - ein Collier (Weißgold) mit zwei Diamanten, - eine Armbanduhr, - eine Barockbrosche, - georgische Ohrringe, - diverse Halbedelsteinketten, - eine Kette mit einem goldenen Band, - eine Kette mit drei goldenen Bändern, - diverse Perlenketten, - eine Silberfädenkette, - eine Panzerkette (golden, 1975), - ein Gliederarmband (1930), - eine Goldkette mit Taschenuhr-Anhänger, - eine Goldbrosche, - eine Silberbrosche, - Grandelschmuck (dünne Goldkette, Silberbrosche), - eine Kette mit Anhänger, - Korallenschmuck (rosa Koralle, Kette und Armreif), - eine Münzsammlung, - 12 Kuchengabeln 800er Silber, - ein goldener Ehering des Ehemannes, - sowie mehrere Sparbücher. Nachdem sie den Inhalt des Tresors in der Tüte verstaut hatten, forderte einer der Täter Dr. BU auf, mitzuteilen, wo im Haus sich noch Geld befinde. Da diese nach wie vor Angst um ihr Leben hatte, gab sie an, dass sich Bargeld in ihrem Schlafzimmer im Obergeschoss befinde. Daraufhin gingen alle mit Dr. BU von dem Kellergeschoss wieder nach oben in das Obergeschoss und erneut in das Zimmer, in dem Dr. BU geschlafen hatte. Diese wurde dort von einem der männlichen Täter in den Sessel neben dem Bett gedrückt und erklärte, dass sich das Bargeld in einem Stoffbeutel in einem Schubfach des Schrankes unter Papieren befinde. Diesen Beutel mit Bargeld in Höhe von mindestens 8.000 € nahm daraufhin einer der Täter ebenfalls an sich. Sodann wurde nach weiterem Geld gefragt, woraufhin Dr. BU ihr Portemonnaie nahm, das sich in ihrer Handtasche neben dem Sessel befand, und den Tätern daraus mindestens weitere 100 € Bargeld und ihre ec-Karte aushändigte. Danach entschlossen sich die Täter zur Flucht. Um zu verhindern, dass Dr. BU zeitnah die Polizei verständigen würde, zerriss BZ spätestens auf dem Weg aus dem Haus nach draußen das Kabel des Anrufbeantworters im Wohnzimmer in der Annahme, es handele sich dabei um das Telefonkabel. Wegen der Einzelheiten des Schadens an dem Kabel wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Nummern 29 bis 30, Bl. 1369 d.A., Bezug genommen. 3. Tatnachgeschehen Während die vier mit sodann dem PKW, den auf dem Rückweg nunmehr der Angeklagte A fuhr, nach P zu der Wohnung von BZ flüchteten, begab sich Dr. BU in das Arbeitszimmer und setzte mit dem dortigen Telefon einen Notruf ab. Als die Polizeibeamten eintrafen, versuchte Dr. BU die Hauseingangstür zu öffnen und stellte fest, dass diese verschlossen war. Daraufhin suchte sie in dem verwüsteten Gästezimmer im Obergeschoss ihren Haustürschlüssel, fand diesen schließlich unter den dort verteilten Unterlagen und Gegenständen und öffnete so den Polizeibeamten die Haustür. Am Tatort hatten die ersteintreffenden Polizeibeamten u.a. angesichts der fehlenden Einbruchspuren und der verschlossenen Haustüre zunächst Zweifel an den Angaben von Dr. BU, obwohl diese ihnen den Überfall schilderte, und veranlassten – mit dem Einverständnis von Dr. BU – dass diese in die CA-Klinik F zur Überprüfung ihres psychischen Gesundheitszustandes gebracht wurde. Da bei der Untersuchung allerdings keinerlei Auffälligkeiten bei Dr. BU festgestellt werden konnten, konnte sie die Klinik am selben Morgen nach etwa drei Stunden wieder verlassen. Derweil teilten die vier Täter in der Wohnung von BZ das erbeutete Bargeld untereinander auf, wobei BZ 1.500 € und BX erheblich weniger erhielt als die beiden Angeklagten, ohne dass die Kammer die weiteren anteiligen Beträge im Einzelnen feststellen konnte. Die weitere Beute sollte verkauft und der Erlös anschließend geteilt werden. Am nächsten Tag verkauften B und BX den Schmuck und einen Teil der weiteren Wertgegenstände in F, wo BX in der Nähe des CB-Platzes zwei unbekannt gebliebene Juweliere aufsuchte, denen sie in drei Tranchen den Schmuck anbot, während der Angeklagte B im Auto wartete. Für den Schmuck erhielten die beiden auf diese Weise 1.500 €, 2.000 € und 800 €, mithin insgesamt 4.300 €. Die erbeuteten Münzen aus dem Tresor verkauften die beiden im Anschluss am selben Tag an einen unbekannt gebliebenen Münzhändler in CC für mindestens 2.000 €. Den Erlös aus dem Schmuck teilten A, B und BX unter sich auf. Den Erlös für die Münzen teilten der Angeklagte B und BX allein unter sich auf. Insgesamt erhielten die Angeklagten aus der Beute jeweils mindestens 6.000 €, die gesondert verfolgten BX und BZ mindestens 3.500 bzw. 1.500 €. Dr. BU, die weiterhin projektbezogen als Rechtsanwältin arbeitet, leidet infolge der Tat bis heute an einer posttraumatischen Belastungsstörung in Form von Flash-Backs, Ein- und Durchschlafstörungen und einem gestörten Tag-Nacht-Rhythmus. Ihre Belastbarkeit hat sich durch den Vorfall erheblich verringert, da sie unter Erschöpfungszuständen und einer Beeinträchtigung ihrer kognitiven Fähigkeiten leidet, insbesondere unter Einbußen des Kurzzeitgedächtnisses und der Konzentrationsfähigkeit. Die Symptome treten inzwischen weniger häufig und unregelmäßig, aber wenigstens einmal monatlich auf. Unmittelbar nach der Tat nahm sie eine erste psychotherapeutische Hilfe in Form mehrerer Termine in der Traumaambulanz der CA-Klinik in F in Anspruch. Derzeit wartet sie auf den Beginn einer psychotherapeutischen Traumatherapie. Hinsichtlich des materiellen Schadens steht Dr. BU mit ihrem Versicherer, bei dem eine Hausratversicherung besteht, in Kontakt. Zu einer Regulierung des Schadens kam es bisher jedoch nicht. 4. Verfahrensgang Nachdem die Polizei im Laufe des 06.07.2021 doch zu dem Ergebnis gekommen war, dass das von Dr. BU geschilderte Geschehen einen erlebnisbasierten Hintergrund hatte, erfolgte noch am selben Tag die Sicherung von daktyloskopischem und DNA-Spurenmaterial, u.a. an den abgerissenen Kabelenden der beiden Kabel des Anrufbeantworters im Wohnzimmer. Der ermittlungsführende Beamte, KHK CD, vernahm u.a. Dr. BU zu dem Geschehen. In der Folgezeit wurden auch die von den Mobilfunkanbietern angeforderten Verkehrsdaten für den Tatort im Tatzeitraum ausgewertet. Indes führte dies zu keinem Ergebnis. Auch weitere Ermittlungsansätze, u.a. zu im und um das Haus tätigen Handwerkern sowie zu im Haus aufgefundenen Bambusstangen führten ins Leere. Am 04.10.2021 übersandte das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen an das Polizeipräsidium F aufgrund einer an den Kabeln des Anrufbeantworters gesicherten DNA-Spur eine auf BZ hinweisende DAD-Zuordnung. Eine Durchsuchung der Wohnanschrift von BZ in der AT-Straße 00 in P brachte indes keine weitergehenden Erkenntnisse. BZ hielt sich zu diesem Zeitpunkt in Italien auf. Daraufhin erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bonn am 01.02.2022 einen Haftbefehl gegen BZ. Dieser wurde schließlich im Sommer 2022 festgenommen. Nachdem dessen damalige Lebensgefährtin, CE, im Zuge der weiteren Ermittlungen der Polizei berichtet hatte, dass BZ ihr von der Tat erzählt und dabei auch die Namen zweier weiterer Täter - A und B - genannt habe, wurde auch gegen die Angeklagten ermittelt. BZ wurde zwischenzeitlich durch – nicht rechtskräftiges – Urteil der 10. Großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 19.05.2023, Az. 50 KLs 38/22, wegen des hier verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Im Zuge dieses Verfahrens benannte BZ die Angeklagten erneut als zwei der Mittäter und gab an, den Namen der weiblichen Mittäterin nicht zu kennen. Zur Wiedergutmachung der entstandenen materiellen Schäden zahlte BZ über seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 26.04.2023 an die dortige Nebenklägerin Dr. BU einen Bargeldbetrag in Höhe von 10.000 €. Am 26.04.2023 erließ das Amtsgericht Bonn, Az. 50 Gs 1730/23, Haftbefehl gegen den Angeklagten A. Dieser konnte am 16.05.2023 nach zwischenzeitlicher Ortung seiner Telefonnummer festgenommen werden. Der Angeklagte B befand sich zu diesem Zeitpunkt – wie oben ausgeführt – in Strafhaft aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Bonn vom 27.04.2016, Az. 22 KLs 32/15. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 04.09.2023, bei Gericht eingegangen am 06.09.2023, hat der Angeklagte B noch vor der Eröffnung der Hauptverhandlung BX als die weibliche Täterin des Geschehens vom 06.07.2021 identifiziert. Gegen diese wurde daraufhin bei der Staatsanwaltschaft Bonn, Az. 775 Js 678/23, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Auch ordnete das Amtsgericht Bonn die Beschlagnahme des Mobiltelefons von BX an. Das Ermittlungsverfahren dauert an. Bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 20.09.2022 hatte das Amtsgericht Solingen, Az. 22 Ls 30/21, BX wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. In den Feststellungen führte das Amtsgericht aus, dass BX am 07.06.2021 gegen 13:30 Uhr ihrem damaligen Lebensgefährten und dessen Bruder bei der Ausführung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls Hilfe geleistet habe. Sie habe Schmiere gestanden und zurückkehrende Personen abgelenkt, während die beiden Männer durch eine offenstehende Terrassentür in das Gebäude eindrangen, eine Bürotür aufbrachen und 6.000 € Bargeld sowie drei Goldringe entwendeten. Vor diesem Hintergrund wird derzeit gegen die Angeklagten bei dem Amtsgericht Neuwied – Schöffengericht – ein weiteres Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft Koblenz, Az. 2080 Js 14983/23, geführt. Mit Anklage vom 07.09.2023 wird den Angeklagten vorgeworfen, den Wohnungseinbruchsdiebstahl im Juni 2021 gemeinschaftlich und mit Hilfe von BX begangen zu haben. Diese habe angegeben, dass es sich bei dem Angeklagten B um ihren ehemaligen Lebensgefährten handeln würde. Auch seien die Angeklagten und BX auf Videoaufzeichnungen der Klingelanlage der Geschädigten festgehalten. Die beiden Angeklagten haben im Zuge der Einlassung in der hiesigen Hauptverhandlung auch diese Tat eingeräumt. B. I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. So wie diese ihre Lebensumstände und ihren Werdegang geschildert haben, hat die Kammer diese auch festgestellt. Die Kammer hatte insoweit keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Angeklagten zu zweifeln. Auf Nachfragen der Kammer haben diese bereitwillig über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft gegeben. Beide Angeklagten haben dabei zudem glaubhafte Angaben zu der Entwicklung ihres Drogenkonsums und ihren diesbezüglichen Gewohnheiten gemacht. Auch insoweit haben beide Angeklagten - u.a. auf Nachfrage - diesen detailliert wie festgestellt geschildert. Die Feststellungen zu den Vorstrafen und Haftzeiten der Angeklagten beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 13.09.2023 (A) und vom 20.09.2023 (B) sowie den jeweils dazu ergänzend verlesenen Urkunden und den Angaben, die die Angeklagten dazu ergänzend gemacht haben. II. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten sowie betreffend den Ablauf des Überfalls auf die Nebenklägerin ergänzend auf deren glaubhafter Schilderung. Die beiden Angeklagten haben - der Angeklagte B schon vor Eröffnung des Verfahrens, der Angeklagte A zu Beginn der Hauptverhandlung - eingeräumt, zwei der vier Täter gewesen zu sein, die am 06.07.2021 das Haus der Nebenklägerin durchsucht und diese überfallen haben. Dabei haben beide zu Beginn der Hauptverhandlung auch den Verlauf der Geschehnisse sowohl vor der Tat und als auch während der Tat detailliert geschildert, der Angeklagte A über einen Schriftsatz seiner Verteidigerin, deren Inhalt er sich zu Eigen gemacht hat, und im Anschluss auf Nachfragen auch in eigenen Worten, der Angeklagten B in eigenen Worten. Von den Feststellungen der Kammer abweichende Angaben haben die Angeklagten lediglich zu ihrer Wahrnehmung betreffend die Verwendung des Messers gemacht. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Angaben der Angeklagten zu ihrer Tatbeteiligung auch zutreffend sind. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagten zu Unrecht belasten, hat die Kammer nicht. Zudem hat der gesondert verfolgte BZ mehrfach, auch im Rahmen des gegen ihn geführten Verfahrens, angegeben, dass es sich bei zweien seiner Mittäter um die Angeklagten gehandelt habe. Der gesondert verfolgte BZ und die gesondert verfolgte mutmaßliche weitere Mittäterin BX haben sich im vorliegenden Verfahren auf das ihnen zustehende, umfassende Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Zu den Angaben, die der gesondert verfolgte BZ in dem gegen ihn gerichteten Verfahren zu den Tatbeteiligten und dem Verlauf des Geschehens gemacht hat, hat die Kammer daher den Zeugen CF vernommen, der als Richter an dem Verfahren gegen BZ beteiligt war. Im Einzelnen: 1. Die Feststellungen zu dem Tatvorgeschehen unter A., II., 1. beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der beiden Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. a) Die beiden Angeklagten haben das Geschehen am Abend des 05.07.2021 und am frühen Morgen des 06.07.2021 bis zu dem Zeitpunkt, als sie mit BZ und BX gegen 4 Uhr das Haus betreten haben, soweit sie dazu aus ihrer Wahrnehmung Angaben machen konnten überstimmend und glaubhaft wie festgestellt geschildert. Beide Angeklagten haben - teilweise auf Nachfragen - ausführlich berichtet, wie sie den Abend des 05.07.2021 bis zu der Tat mit BX und einem gemeinsamen Bekannten und sodann später gemeinsam mit BZ verbracht haben. Ihre Angaben haben sich dabei wechselseitig bestätigt, ergänzend und vertieft. Widersprüche haben sich - mit Ausnahme ihrer Angaben zu Zeitpunkt und Umfang des Alkohol- und Drogenkonsums (dazu noch unten unter C., II.) - nicht ergeben. Die Angaben der Angeklagten insoweit sind auch glaubhaft. Dafür spricht, dass die komplexen Schilderungen des zwischenzeitlichen Auseinandergehens nach dem Treffen mit Herrn BY, dem Verlangen des Angeklagten A nach weiterem Kokain und des erneuten Zusammentreffens, dieses Mal mit BZ, bei einer nicht erlebnisbasierten Aussage nicht zu erwarten gewesen wären. Auch haben die Angeklagten auf Nachfragen ihre Schilderungen zu dem Tatvorgeschehen nachvollziehbar ergänzt. So hat beispielsweise der Angeklagte B auch eingeräumt, dass alle vier kurz vor der Tat im Garten des Hauses der Nebenklägerin noch darüber gesprochen hätten, wie vorzugehen sei, wenn jemand im Haus sei, insoweit aber vorab kein konkreter Plan gefasst worden sei. Dies deckt sich mit den Angaben des Angeklagten A. Aus den Gesamtumständen ergibt sich auch, dass die beiden Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sich jemand im Haus befindet. Dafür spricht schlicht, dass diese Möglichkeit - wie beide Angeklagten selbst eingeräumt haben - vor dem Betreten des Hauses auch erörtert wurde, was sich u.a. auch schon deswegen aufdrängte, weil der Pkw der Nebenklägerin nach deren glaubhaften Angaben gut sichtbar vor der Haustüre in der Einfahrt stand. Darin fügt sich auch ein, dass sich – wie beide Angeklagten ebenfalls eingeräumt haben - alle Beteiligten maskiert haben, was ansonsten nicht erforderlich gewesen wäre. Soweit der gesondert verfolgte BZ - wie der Zeuge CF berichtet hat - in dem gegen ihn geführten Verfahren angegeben hat, dass ihm die Angeklagten versichert hätten, im Haus seien keine Bewohner, worauf er sich dann auch verlassen hätte, handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Mit diesen Angaben ist schon die von dem gesondert verfolgten BZ selbst eingeräumte Maskierung vor dem Betreten des Hauses kaum vereinbar. Dass der Plan der Angeklagten und ihrer Mittäter hingegen schon von Beginn an darauf gerichtet war, über die anwesenden Hausbewohner den Tresor im Keller zu öffnen, dafür hat die Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte B eingeräumt hat, das Haus bereits vor der Tat schon einmal betreten zu haben (dazu sogleich), keine hinreichenden Anhaltspunkte. b) Dass es sich bei der weiteren Täterin um BX gehandelt hat, haben die beiden Angeklagten übereinstimmend und glaubhaft berichtet. Dies deckt sich insoweit mit den Angaben des gesondert verfolgte BZ, als dieser zu der Identität der weiteren weiblichen Mittäterin im Rahmen des gegen ihn gerichteten Verfahrens berichtet hat, dass es sich um die damalige Freundin von B gehandelt habe, deren Namen ihm allerdings nicht bekannt sei. Für die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten zu der Identität der weiteren Täterin spricht zudem, dass die beiden Angeklagten und BX sich – wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 20.09.2022 und den geständigen Angaben der Angeklagten ergibt – kennen und bereits Anfang Juni 2021 gemeinsam einen Wohnungseinbruchdiebstahl begangen haben. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer aus Gründen der besseren Verständlichkeit des Sachverhaltes in den Feststellungen die weitere Mittäterin stets als BX bezeichnet, ohne indessen abschließend geklärt zu haben, ob diese tatsächlich die weibliche Tatbeteiligte war. c) Nicht mit hinreichender Sicherheit zu klären vermochte die Kammer, wie die Angeklagten in das Haus der Nebenklägerin hineingelangt sind. Insoweit haben sich die Angeklagten dahingehend eingelassen, dass sie gemeinsam mit BX am 04.07.2021 oder 05.07.2021 in dem Wohngebiet in F-B unterwegs gewesen seien, um die dortigen Häuser nach geeigneten Einbruchsobjekten auszuspähen. Auf diese Weise sei ihnen auch das freistehende Einfamilienhaus der Nebenklägerin und ein offenstehendes Fenster im Erdgeschoss aufgefallen. Daraufhin habe der Angeklagte A vergeblich versucht, durch das Fenster in das Haus zu klettern. Schließlich sei der Angeklagte B in das Haus eingestiegen, habe einen Hausschlüssel an sich genommen und das Haus sodann wieder verlassen, um bei einer günstigen Gelegenheit zurückzukehren und das Haus nach Stehlenswertem zu durchsuchen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Umstand, dass keine Einbruchspuren an dem Haus gefunden worden sind, dafür spricht, dass die Angeklagten tatsächlich einen Schlüssel hatten. Zudem spricht für die Richtigkeit der Angaben, dass die Angeklagten sich durch ihre Einlassungen insoweit selbst der weiteren Tat des Wohnungseinbruchsdiebstahls bezichtigen. Dennoch hat die Kammer Zweifel an den diesbezüglichen Schilderungen der Angeklagten. So gab der Angeklagte B auf Nachfragen zu dem offenen Fenster zunächst an, es habe sich um ein Fenster „im ersten Obergeschoss“ gehandelt, identifizierte dann aber anhand von Bildern des Hauses der Nebenklägerin ein Fenster im Erdgeschoss als das Fenster, durch das er eingestiegen sei. Soweit beide Angeklagten geschildert haben, dass zunächst der Angeklagte A versucht habe, durch das offene Fenster im Erdgeschoss in das Haus der Nebenklägerin zu gelangen, was ihm aber nicht gelungen sei, konnte keiner der beiden auf Nachfragen erklären, warum ihm dies nicht gelungen sein soll. Vielmehr gab der Angeklagte A dazu auf Vorhalt nur lapidar an, dass er möglicherweise zu berauscht gewesen sei, er könne sich nicht mehr erinnern. Zudem hat der Angeklagte B betreffend den entwendeten Hausschlüssel zunächst angegeben, dieser habe von innen an der Haustür gesteckt, auch hätten in der Nähe der Haustüre weitere Schlüssel an einer Art Schlüsselbrett gehangen, er habe den Schlüssel von der Haustüre abgezogen und dann das Haus wieder verlassen. Dies lässt sich hingegen nicht in Einklang bringen mit den Angaben der Nebenklägerin und deren Tochter, der Zeugin Dr. CG, die übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, dass die Nebenklägerin aus Sicherheitsgründen - damit ggfls. im Notfall jemand das Haus von außen betreten könne - niemals einen Schlüssel in der Haustür habe stecken lassen, und dass es auch kein Schlüsselbrett in der Nähe der Eingangstür gebe. Auch eine plausible Erklärung, warum der Angeklagte B das Haus bei dieser Gelegenheit nur mit dem Schlüssel und nicht mit weiterer Beute verlassen hat, vermochten die Angeklagten nicht zu geben. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer auch nicht ausschließen, dass die Angeklagten - sofern sie im Besitz eines Schlüssels waren - möglicherweise einen weiteren, noch unbekannten Tatbeteiligten schützen. 2. Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen unter A., II., 2. beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den glaubhaften Bekundungen der als Zeugin vernommenen Nebenklägerin und der Zeugin Dr. CG, sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort. a) Die beiden Angeklagten haben das Tatgeschehen im Wesentlichen - mit Ausnahme der Feststellungen betreffend die Wahrnehmung der Verwendung des Messers - wie festgestellt geschildert. Betreffend die Verwendung des Messers hat der Angeklagte A abweichend von den Feststellungen behauptet, er habe während des Geschehens zunächst kein Messer wahrgenommen. Erst als die Nebenklägerin im Keller zur Öffnung des Tresors aufgefordert worden sei und damit zunächst Schwierigkeiten gehabt habe, habe BX ein Messer oder einen spitzen Gegenstand in der Hand gehabt, was vorher nicht abgesprochen gewesen sei, wovon er sich indessen auch nicht distanziert habe. Im Verlauf der weiteren Hauptverhandlung hat er sodann erklärt, er meine sich erinnern zu können, dass BX im Keller einen spitzen Gegenstand, möglicherweise einen Brieföffner oder eine Schere, vom Schreibtisch genommen und diesen dann tatsächlich mit der Spitze in Richtung des Halses der Nebenklägerin bewegt habe. Der Angeklagte B hat behauptet, er selbst habe über den gesamten Tatverkauf kein Messer gesehen. Von dem Einsatz des Messers habe er erst durch BX erfahren, die ihm nach der Tat davon berichtet habe. Abgesehen von ihren Angaben zu der Verwendung des Messers sind die Angaben der Angeklagten zu dem Tatgeschehen glaubhaft. Diese haben den Tathergang ausführlich und sich wechselseitig ergänzend geschildert. So hat der Angeklagten B beispielsweise zwar nicht über eine Absprache dahingehend berichtet, dass sein Bruder an der Haustüre habe Schmiere stehen sollen, aber bestätigt, dass sich dieser in der Nähe der Hauseingangstüre aufgehalten habe, während er sich mit BZ und BX im Obergeschoss befunden und dann die Nebenklägerin geweckt habe. Dass beide vereinzelt ihre Angaben zu Nebensächlichkeiten des Tatablaufs auf Nachfrage korrigiert haben oder sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnten, so etwa dazu, ob zuerst die Kellerräume oder zuerst das Erdgeschoss durchsucht worden sei oder wo die Plastiktüte herkam, in der die Beute aus dem Tresor verstaut wurde, ist im Hinblick auf das komplexe Tatgeschehen und den Zeitablauf nachvollziehbar und lebensnah. Die Angaben der Angeklagten zu dem Tatablauf decken sich auch mit den Lichtbildern vom Tatort, auf denen sowohl die Tatörtlichkeit im Obergeschoss und im Hausflur, als auch die Kellerräume mit dem Tresor zu sehen sind. Widersprüche haben sich insoweit nicht ergeben. Soweit die Angeklagten in der Hauptverhandlung vereinzelt widersprüchliche Angaben gemacht haben - so hat der Angeklagte B erklärt, es hätten sich Umschlägen mit Bargeld im Tresor befunden, und der Angeklagte A hat auf Befragen zwischenzeitlich angegeben, er sei allein in das Obergeschoss zurückgegangen, habe dort den Beutel mit Bargeld eingesteckt und dies vor den anderen verheimlicht, um das Geld nur für sich zu verwenden - waren diese Äußerungen nach dem Eindruck der Kammer ersichtlich der detaillierten Erörterung des Geschehensablaufs in der Hauptverhandlung geschuldet, im Rahmen derer die Angeklagten zu spontanen Ergänzungen ihrer Schilderungen neigten, die sie dann später auch wieder korrigierten. So hat der Angeklagte A in der Verteidigererklärung zu Beginn der Hauptverhandlung im Einklang mit dem Angeklagten B zunächst noch angegeben, alle seien gemeinsam vom Keller in das Obergeschoss gegangen, um dort noch Bargeld zu erbeuten, und am dritten Hauptverhandlungstag wiederum, dass er sich doch nicht sicher sei, allein oben gewesen zu sein, weil er jedenfalls den anderen Beteiligten Geld aus dem Beutel abgegeben habe. Die Angaben der Angeklagten zu dem Tatablauf werden zudem durch die glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin gestützt. Diese hat der Kammer die Geschehnisse, soweit sie dazu aus eigener Wahrnehmung Angaben machen konnte, wie festgestellt geschildert. Über die Angaben der Angeklagten hinausgehend hat die Zeugin dabei glaubhaft berichtet, dass sie davon wach geworden sei, dass sie jemand laut angesprochen und aufgefordert habe aufzustehen, woraufhin sie im Halbdunkel vor ihrem Bett mehrere vermummte Täter gesehen habe, wovon eine der Gestalt nach eine Frau gewesen sei, die ihr dann ein ca. 20 cm langes Messer mit einem gelben Schaft an den Hals gehalten und sie aufgefordert habe, mitzukommen und den Tresor zu öffnen. Dem habe sie aus Angst Folge geleistet, wobei ihr die Täterin auf dem Weg vom Obergeschoss in den Keller und auch dort, während sie den Tresor geöffnet habe, das Messer an den Hals gehalten habe. An der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu dem Tatgeschehen, dass sie auch im Weiteren detailliert wie festgestellt geschildert hat, hat die Kammer keinerlei Zweifel. Die Nebenklägerin war trotz ihres hohen Alters ersichtlich sowohl in der Lage, den Tathergang und ihre Gefühlslage zum Tatzeitpunkt zu beschreiben, als auch ersichtlich darum bemüht, den Tatverlauf möglichst objektiv und so, wie er ihr noch in Erinnerung war, wiederzugeben. Übermäßige Belastungstendenzen konnte die Kammer dabei nicht feststellen. So schilderte die Nebenklägerin ihre nachvollziehbaren Ängste während des Tatverlaufs nur auf Nachfrage und zunächst nur als Erklärung dafür, warum sie mehrere Versuche benötigt habe, die Zahlenkombination des Tresors präszise genug einzustellen. Ebenso räumte sie ein, dass sie nach der Öffnung des Tresors das Messer auf dem Weg in das Obergeschoss nicht mehr wahrgenommen habe, sondern - so die Nebenklägerin – möglicherweise auch nur noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Drohung mit dem Messer gehandelt habe. Gerade Letzteres ist angesichts des Tathergangs unschwer nachvollziehbar und lebensnah. Dabei war sich die Kammer auch bewusst, dass die Nebenklägerin vor ihrer Vernehmung als Zeugin während der Einlassungen der Angeklagten an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, sodass eine mögliche Beeinflussung ihrer Erinnerungen durch diesen Umstand in den Blick zu nehmen ist. Die Kammer vermag eine solche Beeinflussung jedoch auszuschließen. So, wie sie den Tathergang der Kammer geschildert hat, hat sie diesen konstant auch schon bei ihrer Vernehmung durch die Polizei in der Tatnacht und im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens berichtet. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass es BX war, die das Messer geführt und die Nebenklägerin geweckt hat. Dass es BX war, die zuerst das Zimmer betreten und die Nebenklägerin geweckt hat und die auch das Messer geführt habe, ergibt sich zum einen aus den Angaben von B und BZ, die - BZ in dem ihn betreffenden Verfahren - übereinstimmend geschildert haben, das BX das Zimmer zuerst betreten und die Nebenklägerin geweckt habe und dass sie beide – ebenso wie es auch der Angeklagte A behauptet hat – ein Messer gar nicht wahrgenommen haben wollen. Zwar hatte die Kammer auch in den Blick zu nehmen, dass beide Angeklagten und auch BZ ein Interesse daran haben könnten, ihren eigenen Tatbeitrag möglichst zu verharmlosen. Indessen werden ihre Angaben insoweit gestützt durch die glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin, die berichtet hat, dass die Person, die sie geweckt und ihr vor dem Bett und auch später das Messer vorgehalten bzw. an den Hals gehalten habe, eine eher zierliche Figur gehabt und mit einer Frauenstimme gesprochen habe, weswegen sie diese auch für eine Frau gehalten habe. Soweit BZ den Tathergang im Haus in dem Verfahren 50 KLs 38/22 abweichend dahingehend geschildert hat, dass er derjenige gewesen sei, der Schmiere gestanden habe und als Letzter das Schlafzimmer der Nebenklägerin betreten habe, in dem sich bereits der Angeklagte B und BX befunden und die Nebenklägerin geweckt hätten, und er selbst es auch gewesen sei, der der Nebenklägerin einen Becher mit Wasser gereicht und beruhigend auf sie eingeredet habe, in der Absicht, ihr die Situation zu erleichtern, geht die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass deren Angaben zutreffend sind. Insoweit hat der Angeklagte B auf Nachfrage das Geschehen im Obergeschoss unmittelbar vor dem Wecken der Nebenklägerin wie festgestellt geschildert, insbesondere, dass er es war, der die Türe zu dem Gästezimmer vorsichtig geöffnet und dann zunächst wieder geschlossen hat, um dann mit BZ und BX zu erörtern, ob die Person in dem Zimmer geweckt wird, um den Tresor im Keller öffnen zu können. Auch hat er berichtet, dass er nach BX und BZ das Schlafzimmer der Nebenklägerin betreten habe. Der Angeklagte A hat berichtet, dass er derjenige gewesen sei, der der Nebenklägerin einen Becher mit Wasser gereicht habe, in der Absicht, ihr die Situation zu erleichtern. Die Nebenklägerin konnte insoweit, abgesehen von der Angaben dazu, dass es sich bei der Person mit dem Messer um eine Frau gehandelt habe, keine Angaben zu der Identität der weiteren maskierten Täter und deren Tatbeträgen im Einzelnen machen. Zwar haben sowohl BZ als auch die Angeklagten ein Interesse daran, ihren jeweiligen Tatbeitrag herunterzuspielen bzw. in einem milderen Licht darzustellen. Die Kammer konnte indessen ohne einen persönlichen Eindruck von BZ und ohne die Möglichkeit konkreter Nachfragen an ihn keine sichere Überzeugung gewinnen, wessen Angaben zutreffend sind und geht daher insoweit von dem für die Angeklagten günstigen Geschehensablauf aus. b) Dass die beiden Angeklagten auf dem Weg vom Obergeschoss in den Keller spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Nebenklägerin im Flur des Erdgeschosses der Wasserbecher gereicht wurde, wahrgenommen haben, dass BX der Nebenklägerin ein Messer an den Hals gehalten hat, um der Aufforderung, im Keller den Tresor zu öffnen, Nachdruck zu verleihen, und dass die beiden Angeklagten dies auch gebilligt haben, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme. Die Kammer kann ausschließen, dass die beiden Angeklagte in dieser Situation im Hausflur das Messer - wie sie glauben machen wollen - nicht wahrgenommen haben. So war - wie die Nebenklägerin glaubhaft berichtet hat - das Licht im Flur eingeschaltet. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Angeklagten B, der selbst berichtet hat, dass, als er die Türe zu dem Zimmer der Nebenklägerin geöffnet habe, Licht aus dem Flur in das Zimmer geschienen habe. Zudem befanden sich auf dem Weg nach untern im Erdgeschoss nach den übereinstimmenden Schilderungen der Angeklagten alle fünf Personen im Bereich der Treppe auf engem Raum beieinander, während die Nebenklägerin aus dem ihr gereichten Becher trank. Die Nebenklägerin hat glaubhaft und konstant zu ihren Angaben im Ermittlungsverfahren bekundet, dass ihr auf dem Weg in den Keller die ganze Zeit über von der weiblichen Täterin das Messer an den Hals gehalten worden sei. Angesichts dieser Umstände stellt sich die Einlassung der Angeklagten, sie hätten das Messer nicht wahrgenommen, als bloße Schutzbehauptung dar. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte B auch in dem Arbeitszimmer im Keller anlässlich der Öffnung des Tresors das Messer am Hals der Nebenklägerin nicht wahrgenommen haben will. Dies ist angesichts der Beschaffenheit der Räumlichkeiten im Keller, wie sie aus den Lichtbildern ersichtlich sind, und in denen ebenfalls das Licht angeschaltet war, ausgeschlossen. Die beiden Angeklagten haben selbst berichtet, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt auch mit der Nebenklägerin in dem Raum befunden und darauf gewartet hätten, dass diese den Tresor öffnet. Darin fügt sich ein, dass der Angeklagte A eingeräumt hat, immerhin dort ein Messer oder einen „ähnlichen Gegenstand“ in der Hand von BX gesehen zu haben bzw. dort – wie er dann auf Nachfrage geschildert hat - auch eine Handbewegung von BX mit einem spitzen Gegenstand am Hals der Nebenklägerin gesehen zu haben, als diese im Keller zur Öffnung des Tresors aufgefordert wurde. c) Die Feststellungen der Kammer zur Höhe der entwendeten Bargeldbeträge, den die Kammer mit mindestens 8.000 € ansetzt, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin und deren Tochter, der Zeugin Dr. CG. Die beiden Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, dass die Nebenklägerin aufgrund der Corona-Pandemie einen größeren Bargeldbetrag zu Hause aufbewahrt habe. Dabei bezifferte die Nebenklägerin, den zur Tatzeit noch vorhandenen Bargeldbetrag glaubhaft auf 8.000 bis 10.000 €. Diese Angaben der Nebenklägerin werden sowohl durch die Angaben der Zeugin Dr. CG, als auch durch die Angaben der Angeklagten selbst bestätigt. So hat die Zeugin Dr. CG glaubhaft berichtet, sie habe für ihre Mutter auf deren Wunsch vorsorglich - für den Fall des pandemiebedingten Ausfalls des Geldautomatensystems - in mehreren Tranchen Bargeld von ihrem Konto abgehoben und zu ihr gebracht, dass ihre Mutter sodann auf ihr Konto zurücküberwesen habe. Zu der Höhe hat die Zeugin Dr. CG bekundet, sie habe anhand ihrer Kontoauszügen entsprechende Buchungen in Höhe von mindestens drei Abbuchungen von jeweils 2.000 € zu diesem Zweck nachvollziehen können. Ferner habe sie ihrer Mutter nach ihrer Erinnerung einen erheblichen weiteren Bargeldbetrag aus eigenen Bargeldbeständen gegeben, die sich damals auf insgesamt 4.000 € belaufen hätten. An der Richtigkeit der Angaben der beiden Zeuginnen hat die Kammer keinen Zweifel. Beide waren ersichtlich darum bemüht, das wiederzugeben, was ihnen bezüglich der genauen Höhe des Bargeldbetrages noch in Erinnerung war. Zudem haben auch die Angeklagten selbst eingeräumt, dass in dem erbeuteten Stoffbeutel mehrere Tausend Euro Bargeld gewesen seien, das sie unmittelbar nach der Tat bei BZ in P im Keller auf dem Tisch ausgebreitet und unter sich aufgeteilt hätten. Dabei haben beide Angeklagte angegeben, es habe sich um einen Betrag von mindestens 7.000 € bis 8.000 € gehandelt, was sich auch mit den Angaben des gesondert verfolgten BZ in dem gegen ihn gerichteten Verfahren deckt. Zudem hat der Angeklagten B Aufteilungen des Bargeldes zwischen den Beteiligten geschildert, aus denen sich ebenfalls ein Gesamtbetrag in dieser Größenordnung ergibt. Hinsichtlich der Beute aus dem Portemonnaie hat die Nebenklägerin glaubhaft bekundet, dass es sich um mindestens 100 € und die EC-Karte gehandelt habe. Auch insoweit hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin. Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin insoweit falsche Angaben gemacht oder sich nicht zutreffend erinnert hat, hat die Kammer nicht. Ihre Angaben decken sich mit denen, die sie dazu schon im Ermittlungserfahren gemacht hat. d) Die Feststellungen zu den gestohlenen Gegenständen – insbesondere dem Schmuck und den Münzen – beruhen auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, die diese im Ermittlungsverfahren schriftlich aufgelistet und die einzelnen Schmuckstücke wie festgestellt beschrieben hat. Die Kammer ist auch insoweit von der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin überzeugt. Diese war noch in der Hauptverhandlung in der Lage, die fehlenden Schmuckstücke detailliert zu beschreiben, wenn sie auch - abgesehen von den Angaben zu Silber- oder Goldschmuck und der Farbe der Steine - keine konkreten Angaben zu der Feinheit der Materialien machen konnte. Letzteres ist indessen angesichts des Umstandes, dass es sich dabei nach ihren glaubhaften Angaben sämtlich um Geschenke ihres verstorbenen Mannes oder Erbstücke gehandelt hat, auch unschwer nachvollziehbar. Den Wert der entwendeten Schmuckstücke und der Münzen hat die Kammer geschätzt. Dabei hat die Kammer in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte die von dem Angeklagten B angegebenen und von der Kammer genauso festgestellten Verkaufserlöse zu Grunde gelegt. Die Kammer ist vor dem Hintergrund der optischen Beschreibung des Schmucks und dem Betrag, den die Angeklagten nach den Angaben des Angeklagten B bei dem Verkauf der Stücke erzielt haben, überzeugt, dass diese insgesamt einen Wert von mindestens 9.500 € hatten. Dabei hat die Kammer zunächst den Gesamtbetrag von 6.300 €, den der Angeklagte B auf Nachfragen zu dem Erlös des Schmuckes und der Münzen angeben hat, zu Grunde gelegt. Dieser hat die Verwertung des Schmucks und der Münzen bei den Juwelieren in F und dem Münzhändler in CC wie festgestellt geschildert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dessen Angaben zu der Höhe der erzielten Beträge unzutreffend sind, hat die Kammer nicht, mag es auch im Interesse der Angeklagten gewesen sein, die erzielten Beträge möglichst gering abzugeben. Die Kammer hat sodann den erzielten Betrag um 50 Prozent erhöht und aufgerundet. Mit dieser Erhöhung trägt die Kammer dem Umstand Rechnung, dass die Bemessung der Ankaufspreise nach den von dem Angeklagten B berichteten Umständen seitens der Ankäufer auf der Grundlage von mutmaßlicher Hehlerware erfolgt ist. Es ist gerichtsbekannt, dass beim Ankauf von Hehlerware ganz erhebliche Preisabschläge vom tatsächlichen Wert vorgenommen werden, um das Entdeckungs- und Bestrafungsrisiko des Ankäufers und die damit einhergehende schwierige Verwertbarkeit abzubilden. Hier wurden nur zwei Juwelieren jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Schmuckstücke zum Ankauf vorgelegt – einem der Juweliere sogar zweimal kurz hintereinander. Der Ankauf fand schnell und gegen Bargeld statt. Keiner der Juweliere nahm eine ausführliche Begutachtung der Schmuckstücke vor. Gleiches gilt auch für den Verkauf der Münzen an den Händler in CC. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund überzeugt, dass die sachkundigen Ankäufer bei der Bemessung des Ankaufswertes mindestens einen Abschlag gemacht haben, der dem von der Kammer gemachten Aufschlag entspricht, und dass es sich bei dem so errechneten Betrag um mindestens den Betrag handelt, den der Schmuck und die Münzen tatsächlich wert sind. Soweit die Kammer aufgrund der Angaben der Nebenklägerin ferner überzeugt ist, dass der Wert noch weit darüber hinausgeht, vermochte sie einen höheren Wert schlicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit im Wege der Schätzung zu bemessen. Anderweitige Schätzgrundlagen wie z.B. Kaufbelege standen der Kammer nicht zur Verfügung. Auch waren keine Lichtbilder oder sonstige hinreichende Anknüpfungstatsachen vorhanden, anhand derer die Kammer - etwa auch mit Hilfe von Angaben der Nebenklägerin oder ihrer Angehörigen zu Anschaffungspreisen und Materialien – den Wert hätte mittels eines Sachverständigen schätzen lassen können. e) Die Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Angeklagten und die weiteren Beteiligten von der Beute profitiert haben, beruhen auf den insoweit glaubhaften Schilderungen der beiden Angeklagten. Konkretere Feststellungen konnte die Kammer insoweit nicht treffen, weil die Angeklagten schlicht keine darüber hinausgehenden belastbaren Angaben zu der konkreten Verteilung der Beute gemacht haben. Insoweit haben diese lediglich übereinstimmend angegeben, dass der gesondert verfolgte BZ von dem Bargeld einen Betrag von 1.500 € erhalten habe, indessen nach der Verwertung der Beute noch einen weiteren Anteil erhalten sollte, wozu es - wie beide ebenfalls übereinstimmend erklärt haben- dann nicht mehr gekommen sei, weil dieser sich nicht mehr gemeldet habe. Zu der Verteilung des Erlöses aus dem Schmuck haben beide Angeklagten angegeben, davon jeweils einen erheblichen Teil bekommen zu haben. Er habe sich - so der Angeklagten A - davon ein Auto für 2.500 € Euro gekauft, für 2.000 € Drogenschulden gezahlt und etwa in gleicher Höhe Geld für weitere Drogen ausgegeben. Den Wagen habe er später wieder verkauft. Der Angeklagte B hat eingeräumt, dass er sich mit BX den Erlös aus den Münzen allein geteilt habe, wobei der Anteil von BX insgesamt erheblich geringer gewesen sei als sein Anteil. Dazu hat er berichtet, dass BX von der Beute rund 3.500 Euro erhalten habe, die sie insbesondere für neue Möbel ausgegeben habe. Er selbst habe mindestens 6.000 € bekommen, sein Bruder ebenso, wobei er selbst von dem Geld Schulden bei Dealern in F-C in Höhe von 2.000 bis 3.000 € bezahlt und sodann Kokain dann für rund 2.000 € gekauft habe. Für die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten spricht, dass beide einräumen, dass ihnen im Verhältnis zu den beiden andern Beteiligten der erheblich größere Teil der Beute zukommen sei. Soweit sie betreffend den gesondert verfolgten BZ angegeben haben, dieser habe 1.500 € aus der Tatbeute erhalten, während dieser in dem gegen ihn gerichteten Verfahren angegeben hat, lediglich 800 € bekommen zu haben, geht die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass ihre Angaben zutreffend sind. Dafür spricht, dass BZ daran gelegen gewesen sein dürfte, seinen Anteil an der Beute möglichst gering zu halten, und der Betrag von 1.500 € immer noch erheblich hinter dem Anteil der beiden Angeklagten zurückbleibt. 3. Die Feststellungen zum Tatnachgeschehen, insbesondere zu den Tatfolgen für die Nebenklägerin, beruhen auf den Bekundungen der Nebenklägerin und der Zeugin Dr. CG. Die Nebenklägerin hat die festgestellten Tatfolgen glaubhaft wie festgestellt berichtet. An ihren Angaben hat die Kammer keinen Zweifel. Die Nebenklägerin hat sich in der Hauptverhandlung eindrucksvoll darauf beschränkt, konkrete Beeinträchtigungen wie Schlaflosigkeit und vermindertes Leistungsvermögen anhand von objektiven Kriterien nach Art und Umfang nachvollziehbar darzustellen. Nach dem persönlichen Eindruck, den sich die Kammer von der Nebenklägerin machen konnte, kann sie auch ausschließen, dass diese ihre Beschwerden übertrieben hat. So hat sie zum Beispiel auf Nachfrage geschildert, dass sie trotz Angebot ihres Sohnes, einige Nächte bei ihm zu bleiben, sofort wieder im eigenen Haus habe schlafen wollen, weil dies ihrem Naturell entsprochen habe und sie angenommen habe, dass „die ja nicht wiederkommen“. Die von der Nebenklägerin geschilderten Tatfolgen werden bestätigt durch Attest der Frau Dr. CH vom 22.02.2023, in dem diese eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und als Symptome Schlafstörungen, Flashbacks, sowie Erschöpfungszustände und Einbußen des Kurzzeitgedächtnisses und der Konzentrationsfähigkeit benennt. Auch die Zeugin Dr. CG hat bekundet, dass ihre Mutter ihr von solchen Beschwerden berichtet habe, und ihr selbst auch Besonderheiten aufgefallen seien - wie z.B. ein nächtlicher „Zuletzt online“-Stempel und der Tatsache, dass ihre Mutter seit dem Vorfall tagsüber oft schlafe -, die die Beschwerden bestätigten. 4. Die Feststellungen zu dem Verlauf des Ermittlungsverfahrens und den darin gewonnenen Erkenntnissen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK CD, der als Polizeibeamter mit der Leitung der Ermittlungen betraut war, und den dazu verlesenen Urkunden. Über ihre Angaben im Ermittlungsverfahren dazu, dass ihr damaliger Lebensgefährte, BZ, ihr von der Tat sowie davon, dass die Angeklagten zwei der weiteren Täter gewesen wären, berichtet hat, hat die Zeugin CE im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet. Die Feststellungen zu dem Ablauf der Hauptverhandlung in dem Verfahren 50 KLs 38/22 und dem Inhalt der dort von BZ gemachten Angaben beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen CF und den dazu ergänzend verlesenen Urkunden. Die Feststellungen zu dem weiteren Verfahrensgang, insbesondere zu dem Ermittlungsverfahren gegen BX, ergeben sich aus den dazu verlesenen Urkunden und den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten hierzu. C. I. 1. Die Angeklagten haben sich nach den Feststellungen des gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlicher besonders schwerer räuberischen Erpressung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, 253, 255, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Das Ausräumen des Tresors und das Ansichnehmen des Tresorinhalts sowie des schwarzen Beutels mit dem Bargeld stellt sich nach dem maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens als besonders schwerer Raub – unter konkludenter Androhung des lebensgefährlichen Einsatzes des Messers gegen den Hals der Nebenklägerin bzw. der Fortwirkung dieser Androhung – dar, die Entgegennahme des Bargeldes in Höhe von 100 € aus dem Portemonnaie unter der Fortwirkung der vorherigen Drohung als besonders schwere räuberische Erpressung. Das dem Ausräumen des Tresorinhalts durch die Täter vorgelagerte Öffnen des Tresors durch die Nebenklägerin ist als eine bloße Gewahrsamslockerung zu bewerten. Die Verwendung des Messers durch BX müssen sich die Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Auch wenn der Einsatz des Messer nicht von Beginn an geplant gewesen sein mag, haben die Angeklagten den Einsatz des Messers jedenfalls in einem frühen Stadium des Tatverlaufs wahrgenommen und dennoch an der weiteren Ausführung der Tat mitgewirkt. Damit haben sie sich diese Art der Bedrohung für ihren eigenen Tatbeitrag zu eigen gemacht und dieses als Mittel zu dem Zweck, die Nebenklägerin dazu zu bringen, den Tresor zu öffnen und später den Aufbewahrungsort des Bargeldes zu verraten, gebilligt. Gleiches gilt auch, soweit der Angeklagten A betreffend die Planänderung dahingehend, die Nebenklägerin zu überfallen, erst später hinzugekommen ist. 2. Der Tatbeitrag der Angeklagten ist auch als der von Mittätern i.s.d. § 25 Abs. 2 StGB und nicht nur als der von Gehilfen zu bewerten. Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein, der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (vgl. BGH, Beschl. v. 02.07.2008, 1 StR 174/08, juris, Rn. 13). Gemessen daran kommt vorliegend nach Überzeugung der Kammer allein eine Täterschaft der beiden Angeklagten in Betracht. Die Tat basierte auf einem gemeinsamen Tatplan. Beide Angeklagten waren während der Tatausführung anwesend und maßgeblich an der Tatausführung beteiligt. Indem die Angeklagten die Nebenklägerin gemeinsam mit den beiden weiteren Beteiligten in den Keller begleiteten, wo sich der Angeklagte B zusätzlich auch eigenhändig an dem Ausräumen des Tresors und damit an der Wegnahme von Sachen beteiligte, traten die beiden Angeklagten durch ihr gemeinsames Auftreten mit den weiteren Beteiligten als eine maskierte Übermacht auf und trugen damit maßgeblich zu dem gegenüber der Nebenklägerin aufgebauten und von dieser auch empfundenen erheblichen Gefährdungspotential bei. Die Angeklagten hatten auch ein hohes Eigeninteresse an der Tat. Denn nach dem gemeinsam gefassten Tatplan sollten alle vier Beteiligten an der Tatbeute beteiligt werden, was im Ergebnis betreffend die Angeklagten auch der Fall war. 3. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB. II. Die Angeklagten handelten rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Daran, dass das Verhalten der Angeklagten verwerflich und ihr Handeln damit auch rechtswidrig i.S.d. § 253 Abs. 2 StGB war, bestehen keine Zweifel. Die Angeklagten handelten auch schuldhaft, insbesondere war deren Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit weder vollständig aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Insoweit war zwar zu berücksichtigen, dass die Angeklagten vor der Tat Kokain und Alkohol konsumiert hatten. Auf die Schuldfähigkeit der Angeklagten hatte dies indessen keinen Einfluss. Betreffend den Kokainkonsum vor der Tat haben die Angeklagten in der Hauptverhandlung zunächst widersprüchliche Angaben gemacht. So hat der Angeklagte A in der schriftlichen Einlassung behauptet, es seien im Rahmen des ersten Treffens drei Gramm Kokain zu dritt geteilt worden und später mehrere Gramm – vier bis fünf – in F-C besorgt und dann ebenfalls zu dritt geteilt worden. Demgegenüber hat der Angeklagte B zunächst geschildert, dass sie in F-C zwei Gramm Kokain besorgt hätten, dass sie zu dritt geteilt hätten. Auf konkrete Nachfragen hat der Angeklagte A zuletzt seine Angaben dahingehend korrigiert, dass sie bei dem Dealer in F-C noch rund anderthalb bis zwei Gramm Kokain erworben hätten, das sie sich - überwiegend - sogleich zu dritt geteilt hätten. Von dem in F-C erworbenen Kokain sei sodann noch ein Rest übrig gewesen, den sie dann mit BZ unmittelbar vor der Tat im Garten des Hauses der Nebenklägerin konsumiert hätten, wobei sie – er und sein Bruder B – jeweils zwei Lines – mithin jeder rund 0,1 Gramm Kokain - konsumiert hätten. Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagten jedenfalls vor der Fahrt nach F-B jeweils 0,5 bis maximal ein Gramm Kokain konsumiert haben und später unmittelbar vor der Tat jeweils noch ca. zwei Lines. Dafür, dass die beiden Angeklagten vor der Tat tatsächlich Kokain konsumiert haben, spricht, dass sich ein solcher Konsum mit ihren damaligen - glaubhaft und nachvollziehbar geschilderten - Konsumgewohnheiten deckt. Auch hat der gesondert verfolgte BZ - wie der Zeuge CF, der in diesem Verfahren an der Entscheidung mitgewirkt hat, berichtet hat - in dem Verfahren 50 KLs 38/22 ebenfalls behauptet, dass er mit den Angeklagten gemeinsam – insbesondere noch kurz vor Tat – Kokain konsumiert hätte. Den genauen Umfang des Alkoholkonsums vor der Tat hat die Kammer hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können. Insoweit waren schon die Angaben der Angeklagten sowohl zu der Trinkmenge als auch zu dem Trinkbeginn und der Verteilung über den Verlauf des Abends ungenau und widersprüchlich. Der Angeklagte A hat dazu über die von seiner Verteidigerin verlesene Erklärung und später im Verlauf der Hauptverhandlung auf ergänzende Befragung hin geschildert, dass er sich am frühen Abend des 05.07.2021 - genau wisse er das nicht mehr - zunächst mit seinem Bruder und BX bei einem Freund - Herrn BY - getroffen habe, wo sie zu viert zwei 1-Liter-Flaschen Wodka Absolut konsumiert hätten, wobei BX davon höchstens ein Glas getrunken habe. Auf dem Weg zum BW in F-B hätten sie dann mit BZ noch „mehrere Dosen“ Jack-Daniels-Mixgetränke erworben, von denen er – A – auf jeden Fall mindestens eine getrunken habe. Diese Angaben des Angeklagten A zu dem gemeinsamen Alkoholkonsum lassen hingegen nicht mit den Angaben seines Bruders in der Hauptverhandlung in Einklang bringen. Der Angeklagte B hat zu dem Verlauf der Treffen am 05.07.2021 geschildert, er habe sich mit BX und einem Freund bereits am Nachmittag getroffen und Drogen konsumiert. Zu seinem Alkoholkonsum hat er zunächst berichtet, dass er nach dem frühen Morgen des 05.07.2021 keinen Alkohol mehr konsumiert habe und dann erst wieder - wie er auch dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration berichtet hat – in Form der Whiskey-Cola-Mixgetränke. Dies deckt sich mit den Angaben von BZ aus dem Verfahren 50 KLs 38/22. Dort hatte BZ erklärt, er hätte mit den weiteren drei Tatbeteiligten Mixgetränke in Form von Desperados konsumiert, aber nicht von gemeinsamem Wodkakonsum gesprochen. Der Angeklagte B hat sodann erst auf Vorhalt der Angaben seines Bruders in der Hauptverhandlung erklärt, dass er sich mit seinem Bruder und BZ jedenfalls eine 1-Liter-Flasche Wodka geteilt habe. Ebensowenig lassen sich die Angaben des Angeklagten A mit dem sich aus dem Tatverlauf ergebenden Leistungsvermögen der Angeklagten in Einklang bringen. Die Kammer hat sich zu der Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. med. CI, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beraten lassen. Dieser hat die Ermittlungsakten eingesehen und ausgewertet, sowie die beiden Angeklagten in persönlichen Gesprächen exploriert. Er hat außerdem am 20.10.2023 und am 06.11.2023 an der Hauptverhandlung teilgenommen – hinsichtlich der Erkenntnisse der Beweisaufnahme am 25.10.2023 und am 02.11.2023 hat die Vorsitzende ihm berichtet – und sodann in der Hauptverhandlung am 06.11.2023 sein Gutachten auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse erstattet. Der Sachverständige Dr. CI kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine - hier allein in Betracht kommende - erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten und des Alkohol- und Drogenkonsums vor der Tat auszuschließen ist. Zu der Frage der alkohol- bzw. drogenbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit hat der Sachverständige ausgeführt, dass beide Angeklagten seit Jahren unter einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis i.S.d. ICD10 F12.2 und von Kokain i.S.d. ICD10 F14.2 leiden. Ferner liege bei beiden ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor. Zwar begründe – so der Sachverständige – eine solche Betäubungsmittelabhängigkeit für sich alleine noch keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Indessen sei bei dem Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms unter Umständen dann von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen, wenn eine Beschaffungstat im Rahmen eines akuten Rauschzustandes, unter starken Entzugserscheinungen oder deliktbezogen bei schweren Persönlichkeitsveränderungen im Rahmen der Sucht, die mit einer gewissen Eigengesetzlichkeit zu psychischen, körperlichen und sozialen Einbußen geführt hat (Depravation), begangen worden sei. Diese Voraussetzungen seien indessen - so der Sachverständige - vorliegend nicht ersichtlich. Auch sei eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgrund eines akuten Rauschzustandes unter Berücksichtigung des von den Angeklagten geschilderten Alkoholkonsums vor der Tat ausgeschlossen. Zu den Angaben der Angeklagten betreffend den Alkoholkonsum in Form von Wodka und Whiskey-Mixgetränken hat der Sachverständige Dr. CI nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einer Berechnung der Blutalkoholwerte nach der Widmark-Formel bei Zugrundelegung eines Gewichts von 78 kg für den Angeklagten A und eines Gewichts von 65 kg für den Angeklagten B, eines Reduktionsfaktors von jeweils 0,7, einem geringstmöglichen Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde je nach Alkoholmenge (eine oder zwei Literflaschen Wodka zu drei Personen zzgl. jeweils zwei 0,33 Literdosen Mixgetränk pro Person) und Trinkbeginn (ab Nachmittag gegen ca. 16 Uhr oder ab 23 Uhr), Blutalkoholwerte von zwischen 1,4 Promille betreffend den Angeklagten A bzw. knapp unter 2 Promille betreffend den Angeklagten B bis zu rund 4 Promille bei dem Angeklagten A bzw. sogar fast 4,8 Promille bei dem Angeklagten B in Betracht kämen. Dabei habe er - so der Sachverständige - betreffend die 1-Liter-Flaschen Wodka jeweils 40 Volumenprozent Alkohol und betreffend die Mixgetränk-Dosen 10 Volumenprozent Alkohol zu Grunde gelegt. Insoweit sei allerdings – so der Sachverständige – die Annahme einer Trinkmenge, die zu einem Blutalkoholwert von über 3 Promille führen würde, im Hinblick auf das aus dem Tatverlauf ersichtliche körperliche und geistige Leistungsvermögen auch unter Berücksichtigung der erheblichen Alkoholgewöhnung der Angeklagten schon nicht plausibel. Insoweit spreche schon das Tatgeschehen für sich. Es gebe – so der Sachverständige – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Leistungsverhalten der Angeklagten bei der Tatbegehung eingeschränkt gewesen sei. Weder koordinativ noch motorisch wären relevante Einschränkungen ersichtlich, ebenso kein handlungsbestimmender intoxikierter Zustand. Insoweit sei – so der Sachverständige – zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tat um ein lange ausgedehntes, hochkomplexes und zielgerichtetes Geschehen gehandelt habe. So seien die Angeklagten sowohl vor dem Betreten des Hauses als auch während der Durchsuchung planvoll und arbeitsteilig vorgegangen, ebenso bei dem Entschluss und der Umsetzung betreffend die Bedrohung der Nebenklägerin mit dem Zweck, Zugang zu dem Tresor und später auch Zugang zu vorhandenem Geld zu erhalten, wobei sie die Nebenklägerin zunächst in den Keller eskortiert, dort den Tresor ausgeräumt, und schließlich die Nebenklägerin wieder in das Obergeschoss geleitet hätten, um dort an Bargeld zu kommen. Zudem habe der Angeklagte A bei Verlassen des Tatorts das Auto gesteuert. In diesen Abläufen zeige sich insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit der Angeklagten, auf Veränderungen der ursprünglich vorgestellten Tatumstände schnell und folgerichtig zu reagieren und den Tatplan situationsadäquat zu verändern. Die Angeklagten hätten auch - so der Sachverständige - selbst keine konkreten Ausfallerscheinungen bei sich selbst - oder auch bei BZ - beschrieben, sondern lediglich pauschal behauptet, die Tat „betrunken“ bzw. „bekokst“ begangen zu haben. Auch die Nebenklägerin habe berichtet, bei keinem der Täter über den Verlauf des Geschehens Ausfallerscheinungen, wie Schwanken, unklare Sprache oder ähnliches bemerkt zu haben, was aber im Falle einer alkoholbedingten erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre. Alkoholgeruch habe die Nebenklägerin nach ihren Bekundungen ebenfalls nicht wahrgenommen. Gegen eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit spräche zudem – so der Sachverständige weiter –, dass das Erinnerungsvermögen beider Angeklagten an den Ablauf der Tatnacht gut erhalten sei. Beide hätten den Tatverlauf nachvollziehbar schildern und sich auch noch an Einzelheiten erinnern können. Soweit Erinnerungslücken angegeben worden seien, zum Beispiel dahingehend, wie viele und welche Beteiligten sich zu welchem Zeitpunkt aus dem Keller wieder nach oben begeben haben, ließen sich diese unschwer mit dem dynamischen Tatablauf erklären. Dies gelte auch, soweit der Angeklagte A am ersten Hauptverhandlungstag auf Befragen zwischenzeitlich angegeben habe, er sei allein in das Obergeschoss zurückgegangen, habe dort den Beutel mit Bargeld eingesteckt und dies vor den anderen verheimlicht, um das Geld nur für sich zu verwenden, und der Angeklagte B gemeint habe, sich an Briefumschläge mit Bargeld im Tresor zu erinnern. Dabei handele es sich nicht um Erinnerungsfehlleistungen, die typischerweise bei einem erheblichen Einfluss von Alkohol oder Kokain aufträten. Daher komme – so der Sachverständige weiter – selbst bei der Annahme einer erheblichen Alkoholisierung der beiden Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit unter Berücksichtigung der psychodiagnostischen Kriterien nicht in Betracht. Soweit die Angeklagten neben Alkohol in der Tatnacht auch Kokain konsumiert hätten, könne dies – so der Sachverständige - kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Es sei bereits zu beachten, dass die Halbwertszeit von Kokain nur 30 bis 90 Minuten betrage, sodass im Hinblick auf den geschilderten Verlauf des Tatvorgeschehens allenfalls die kurz vor der Tat am Haus konsumierten Mengen noch relevante Wirkungen auf die Angeklagten hätten entfalten können. Zudem fördere Kokain die Konzentration und Wahrnehmungsfähigkeit, so dass der Konsum des Kokains hier keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründe. Hinzu komme - so der Sachverständige weiter -, dass Kokain und Alkohol bei gleichzeitigem Konsum wechselweise antagonistisch, so dass sich die Effekte beider Rauschmittel in der Regel aufheben würden wirkten. Anderweitige forensisch relevanten Wechselwirkungen von Alkohol und Kokain gebe es - so der Sachverständige - nicht. Einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf Entzugserscheinungen bzw. der Angst davor stehe – so der Sachverständige weiter – schon entgegen, dass die Angeklagten selbst nicht beschrieben hätten, bei Tatbegehung vor dem Eintritt von Entzugssymptomen Angst gehabt oder diese sogar verspürt zu haben. Zwar habe der Angeklagte A berichtet, er sei, nachdem sich die Gruppe aus den Angeklagten, BX und Herrn BY zunächst aufgelöst hatte, „ziemlich trocken“ gewesen, weil er weder Gras noch Kokain gehabt habe, weswegen er BZ angerufen und ihn gefragt habe, ob dieser weiteres Kokain besorgen könne, was als ein überdurchschnittliches Verlangen nach der Substanz Kokain gesehen werden könne. Ein unwiderstehliches Bedürfnis als Form einer relevanten Entzugserscheinung stelle dies indessen nicht dar. Soweit die Angeklagten zu Beginn ihrer jetzigen Inhaftierung – im Rahmen der Entgiftung – über ein zwei Tage andauerndes vermehrtes Schwitzen, Selbstgespräche und Stimmhalluzinationen (B) bzw. „hohen Puls“ und „Herzstiche“ (A) berichtet hätten, handele es sich – so der Sachverständige – um Entzugsäquivalente, die allenfalls nur milde Entzugserscheinungen darstellten. Eine Angst vor massiven Entzugserscheinungen zur Tatzeit sei – so der Sachverständige weiter – schon nicht zu erwarten gewesen, weil die Angeklagten im Laufe des Tages und dann noch einmal unmittelbar vor der Tat Kokain und Alkohol konsumiert hätten. Ohnehin sei der Entschluss zu der Tat im Rahmen einer gemeinsamen Diskussion getroffen worden, in der gruppendynamische Prozesse zusätzlich zum Verlangen nach weiteren Rauschmitteln wirksam geworden seien. Eine suchtbedingte Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Depravation sei – so der Sachverständige – bei beiden Angeklagte ebenfalls auszuschließen. Dafür ergäben sich aus den Lebensläufen der Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte, wie etwa ein drogenbedingter „Knick“ im Lebenslauf oder dissoziale bzw. desorganisierte Verhaltensweisen, etwa in Form eines drogenbedingten Abgleitens in die Obdachlosigkeit oder des Fehlens fester Bekanntschaften. Beide Angeklagten seien in – wenn auch zeitweilig turbulenten – langjährigen Partnerschaften mit den Müttern ihrer Kinder, was mit der Annahme eines Depravationssyndroms nicht vereinbar sei. Dem entspreche, dass die Angeklagten über einen Bekanntenkreis verfügten. Im Vorfeld der Tat seien die Angeklagten – so der Sachverständige – auch in der Lage gewesen, ein Fahrzeug zur Fortbewegung zu organisieren. Soweit die Anamnese ergeben habe, dass der Angeklagte A Schwierigkeiten mit dem Schreiben habe und bei Behördenangelegenheiten, zum Beispiel der Beantragung von Sozialleistungen, auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, bzw. der Angeklagte B Schwierigkeiten bei dem Verstehen einfacher Sprichwörter hätte, sei dies – so der Sachverständige weiter – als soziales Entwicklungsdefizit anzusehen, das in der Biographie der Angeklagten und nicht in deren Drogenkonsum bedingt sei. Den Angeklagten seien als Kinder und Jugendliche weder feste Strukturen vermittelt worden noch hätten sie ein korsettierendes Umfeld gehabt, das sie insbesondere auch zu regelmäßigem Schulbesuch angeleitet hätte. Auch im Übrigen ergäben sich – so der Sachverständige – keine Hinweise darauf, dass aus anderen Gründen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB – krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine erhebliche Intelligenzminderung – erfüllt sei. Betreffend die „krankhafte seelische Störung" ließen sich körperlich begründbare, primäre hirnorganische Psychosen ausschließen, auch lägen keine Hinweise auf eine chronifizierte, produktive schizophrene Psychose vor. Hinweise auf eine affektive Störung ergäben sich – so der Sachverständige – ebenso wenig wie solche für eine evidente Minderung der kognitiven Funktionen im Sinne einer schweren Intelligenzminderung oder eines dementiellen Syndroms. Soweit es beim Angeklagten A Anhaltspunkte für eine depressive Anpassungsstörung gebe, sei diese forensisch nicht bedeutsam. Die Angeklagten seien intellektuell uneingeschränkt in der Lage, Folgen von Verhaltensweisen und Handlungen zu antizipieren sowie allgemeine soziale Zusammenhänge und Spielregeln zu erkennen und zu erlernen. Es liege jedenfalls kein forensisch relevanter niedriger Intelligenzquotient von unter 70 vor. Weder aus der Exploration, noch unter Einbeziehung der biografischen Angaben sowie der Interpretation der erfassbaren kognitiven Muster ergäben sich zudem Hinweise auf Merkmale einer strukturellen Persönlichkeitsstörung jenseits der Abhängigkeitserkrankung der Angeklagten, insbesondere ergäben sich derzeit keine Hinweise auf eine strukturell gebundene, erhebliche Dissozialität. Dass die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit beeinträchtigt gewesen sei, konnte der Sachverständige ebenso ausschließen. Die Angeklagten hätten – so der Sachverständige weiter – ihm gegenüber auch jeweils eingeräumt, ihnen sei bewusst gewesen, dass ihr Verhalten strafbar sei. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. CI nach eigener Prüfung an. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Dieser ist der Kammer aus anderen Verfahren als zuverlässig und kompetent bekannt. Das Gutachten ist nachvollziehbar und beruht auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen. Widersprüche zu den Ausführungen des Sachverständigen haben sich nicht ergeben. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen des Sachverständigen zu den Auswirkungen des geschilderten Drogen- und Alkoholkonsums der Angeklagten. Es ist gerichtsbekannt, dass es einen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz dahingehend, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist, nicht gibt, sondern nach medizinischer Erfahrung eine durch den Blutalkoholgehalt angezeigte und wirksam in den Blutkreislauf aufgenommene Alkoholmenge auf jeden Menschen unterschiedlich wirkt. Angesichts dessen ist nachvollziehbar, dass der Sachverständige aufgrund des Leistungsvermögens der alkoholgewöhnten Angeklagten bei der Tat, insbesondere deren sofortige Reaktionen auf die verschiedensten Geschehnisse im Haus der Nebenklägerin und deren nach der Schilderung der Nebenklägerin äußerlich geordneten Auftreten, ausgeschlossen hat, dass diese durch den vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsum wesentlich beeinträchtigt waren. Die gilt umso mehr im Hinblick auf die von dem Sachverständigen erläuterte Wechselwirkung von Alkohol und Kokain. Davon, dass die Angeklagten an den Verlauf der Geschehnisse noch eine gute Erinnerung hatten, konnte sich die Kammer in der Hauptverhandlung durch die Einlassungen und der Schilderungen der Angeklagten selbst ein Bild machen. So konnten beide Angeklagten den Tatverlauf nachvollziehbar schildern und sich beide auch noch an Einzelheiten – u.a. die Maskierung, die Position der Beteiligten auf dem weg vom Oberschoss in den Keller, Aufteilung der Räumlichkeiten - erinnern. Auch konnten sich beide noch an die Reaktion der Nebenklägerin erinnern. Dazu hat der Angeklagte B berichtet, diese habe während der Tat „ganz ruhig und geschockt“ gewirkt, was auch der Angeklagten A bestätigt hat. Ebenso konnten sie konkrete Angaben zu den Räumlichkeiten des Tatortes, beispielsweise der Lage der Räume im Obergeschoss machen. Soweit Erinnerungslücken – etwa zu der chronologischen Abfolge der Geschehnisse – vorhanden waren, oder Ereignisse nur auf Nachfrage berichtet wurden, war dies unschwer entweder mit dem Zeitablauf oder damit zu erklären, dass die Angeklagten trotz ihres Geständnisses die Geschehensabläufe für sie günstig schildern wollten, so etwa betreffend des Vorgehens nach dem Öffnen der Türe zu Gästezimmer, zu dem der Angeklagte B erst auf konkrete Nachfragen eingeräumt hat, dass er sich mit BZ und BX auf dem Flur darüber verständigt habe, die Nebenklägerin zu wecken, um so an den Inhalt des Tresors zu kommen. Darin fügt sich ein, dass auch die Nebenklägerin weder konkrete Ausfallerscheinungen bei den Tätern bemerkt, noch Alkoholgeruch wahrgenommen hat, wenn auch bei Letzterem zu berücksichtigten ist, dass Mund und Nase der Täter aufgrund der Maskierung bedeckt waren. D. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: I. 1. Hinsichtlich des Angeklagten A sehen sowohl die §§ 249, 250 Abs. 2 StGB als auch die §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 StGB für besonders schweren Raub bzw. besonders schwere räuberische Erpressung Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren und in minder schweren Fällen gemäß § 250 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn sich die Tat auf Grund einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sind – wobei alle wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander abzuwägen sind –, in einem solchen Grad von dem „Normalfall“ der schweren räuberischen Erpressung abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB unangemessen hart erschiene. Gemessen daran ist ein minder schwerer Fall nicht gegeben. Bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten A berücksichtigt, dass - er bereits zu Beginn der Hauptverhandlung geständig war; - er sich in der Hauptverhandlung bei der Nebenklägerin entschuldigt hat; - er Reue und Einsicht gezeigt hat; - er aufgrund seiner Drogenabhängigkeit tatgeneigt war; - er durch die Bestätigung der Identität von BX als weiblicher Täterin zu Beginn der Hauptverhandlung Aufklärungshilfe geleistet hat, wenn dies auch nicht die Voraussetzungen des § 46b StGB erfüllte und es sich nur um eine Bestätigung der bereits zuvor von dem Angeklagten B offenbarten Angaben handelte; - er das Messer, dessen Verwendung er sich als Mittäter zurechnen lassen muss, nicht eigenhändig eingesetzt hat (vgl. LK-StGB/ Schneider , 13. Aufl. 2020, § 46 Rn. 126); - der Überfall auf die Nebenklägerin Folge eines dynamischen Gruppengeschehens war, bei dem der Angeklagte erst nach der Entschlussfassung hinzukam und dies dann aber billigte; - dem Angeklagten A aufgrund der einzubeziehenden und der hiesigen Verurteilung der Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 17.12.2018, Az. 8021 Js 6116/17 – 32 Ls, droht, wenn auch der dort zur Bewährung ausgesetzte Strafrest lediglich drei Monate beträgt. Dagegen war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass - er zum Tatzeitpunkt strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getreten ist; - er zur Tatzeit zweifach unter laufender Bewährung aus der Reststrafaussetzung aus der Verurteilung des Amtsgerichts Wittlich vom 10.10.2017 und der Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 31.07.2020 stand; - die Tat im Schutzbereich des eigenen Wohnhauses der zunächst schlafenden Nebenklägerin begangen wurde; - der Wert der Beute mit insgesamt 17.600 € erheblich hoch war; - bei der Nebenklägerin die psychischen Tatfolgen bis heute andauern. Unter Abwägung der vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände stellt die Anwendung des Regelstrafrahmens keine nicht hinzunehmende Härte dar, so ein minder schwerer Fall nicht anzunehmen ist. Die Kammer hat daher den Regelstrafrahmen aus §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2, 253, 255, 38 Abs. 2 StGB von fünf Jahren Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren zu Grunde gelegt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen. Sie hat außerdem die Wirkungen, die von der Strafe für das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB), berücksichtigt. Danach erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren für tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer insbesondere die erheblich bedrohliche Lage für die Nebenklägerin in der eigenen Wohnung über einen längeren Zeitraum berücksichtigt, demgegenüber aber auch die zu Tage getretene Gruppendynamik. Zu Gunsten des Angeklagten hatte die Kammer auch im Blick, dass das Geständnis des Angeklagten trotz der Belastung durch BZ und die Zeugin CE von erheblicher Bedeutung war. Anderweitige, die Angeklagten als Mittäter belastende Indizien lagen nicht vor, und die Kammer konnte die den Angeklagten belastenden Angaben des gesondert verfolgten BZ allein über den Zeugen CF als Zeugen vom Hörensagen werten. Auch bei der Zeugin CE handelte es sich lediglich um eine Zeugin vom Hörensagen. 2. Gemäß §§ 55, 53, 54 StGB hatte die Kammer sodann aus der vorgenannten Strafe sowie den Einzelstrafen aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Linz am Rhein vom 17.03.2022, Az. 2080 Js 44013/20 3 Ds, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26.01.2023, Az. 7 Ns 2080 Js 44013/20, von fünf Monaten wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz, drei Monaten wegen Betruges sowie fünf Monaten wegen Urkundenfälschung, unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte – einschließlich derer aus dem Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Koblenz – gegeneinander abgewogen. Bei der Bemessung der neu zu bildenden Gesamtstrafe hatte die Kammer auch die durch das Landgericht Koblenz gebildete Gesamtstrafe von acht Monaten im Blick, da die neu zu bildende Gesamtstrafe einerseits nicht niedriger sein darf als die vorherige Gesamtstrafe, andererseits aber auch nicht höher als die Summe aus der vorherigen Gesamtstrafe und der hinzukommenden Einzelstrafe. Neben den für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten hat die Kammer dabei insbesondere berücksichtigt, dass die den vier Einzelstrafen zu Grunde liegenden Taten sich gegen unterschiedliche Schutzgüter richten und zeitlich und situativ erheblich differieren. Ferner hatte die Kammer das durch die Taten verursachte Gesamtstrafenübel im Blick. Aufgrund der einzubeziehenden Verurteilung wurde die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 31.07.2020, Az. 15 Ds 90/20, widerrufen. Die Kammer erachtet daher die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldgemessen. II. 1. Hinsichtlich des Angeklagten B sehen sowohl die §§ 249, 250 Abs. 2 StGB als auch die §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 StGB für besonders schweren Raub bzw. besonders schwere räuberische Erpressung Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren und in minder schweren Fällen gemäß § 250 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Auch hinsichtlich des Angeklagten B ist ein minder schwerer Fall – unter zunächst erfolgter Ausklammerung des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe – nicht gegeben. Bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten B berücksichtigt, dass - er bereits im Zwischenverfahren geständig war; - er Reue und Einsicht gezeigt hat; - er aufgrund seiner Drogenabhängigkeit tatgeneigt war; - er das Messer, dessen Verwendung er sich als Mittäter zurechnen lassen muss, nicht eigenhändig eingesetzt hat (vgl. LK-StGB/ Schneider , 13. Aufl. 2020, § 46 Rn. 126); - der Entschluss zum Überfall auf die Nebenklägerin und dessen unmittelbare Durchführung Folge eines dynamischen Gruppengeschehens waren. Dagegen war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass - er zum Tatzeitpunkt strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getreten ist; - die Tat im Schutzbereich des eigenen Wohnhauses der zunächst schlafenden Nebenklägerin begangen wurde; - der Wert der Beute mit insgesamt 17.600 € erheblich hoch war; - bei der Nebenklägerin die psychischen Tatfolgen bis heute andauern. Unter Abwägung der vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände stellt die Anwendung des Regelstrafrahmens keine nicht hinzunehmende Härte dar, so dass unter Ausklammerung der vertypten Milderungsgründe ein minder schwerer Fall nicht anzunehmen ist. Es liegen die Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vor. Gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Der Angeklagte B hat als Täter eines besonders schweren Raubes bzw. einer besonders schweren räuberischen Erpressung – mithin also als Täter eines mit im Mindestmaß erhöhter Freiheitsstrafe bedrohten Delikts - freiwillig vor dem Beschluss betreffend die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Benennung der Identität der weiblichen Täterin sein Wissen zu derselben Tat offenbart, und dies auch über seinen eigenen Beitrag hinaus. Hierdurch hat der Angeklagte B auch dazu beigetragen, dass die Tat der BX aufgedeckt werden konnte. Der erforderliche Aufklärungserfolg tritt ein, wenn aufgrund der Angaben gegen die belastete Person im Falle ihrer Ergreifung ein Strafverfahren mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden kann. Dies ist hier der Fall. Aufgrund der Angaben wurde gegen BX ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dass dieses im Ergebnis voraussichtlich auch mit Erfolg durchgeführt werden wird, ergibt sich daraus, dass die Angaben des Angeklagten B zu der Identität der Mittäterin glaubhaft sind. Dafür spricht - wie oben schon ausgeführt -, dass beide Angeklagten BX übereinstimmend als Mittäterin identifiziert haben und sich ihre Angaben insoweit mit denen des gesondert verfolgten BZ decken. Für die Richtigkeit der Angaben zu der Identität spricht zudem, dass die beiden Angeklagten BX kennen und bereits Anfang Juni 2021 gemeinsam einen Wohnungseinbruchdiebstahl begangen haben. Vor dem Hintergrund dieser Beweislage schließt die Kammer aus, dass es sich bei der Benennung von BX um eine bloße „Retourkutsche“ handelt. Der Aufklärungsbeitrag des Angeklagten B war für den Aufklärungserfolg auch wesentlich. Bis zu der Identifizierung lagen betreffend die Identität der weiblichen Täterin keinerlei Hinweise vor. Dem entspricht es, dass die Staatsanwaltschaft Bonn erst auf die Mitteilung durch den Angeklagten B ein Ermittlungsverfahren gegen BX eingeleitet hat. Die Kammer hat sodann geprüft, ob unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b StGB die Annahme eines minder schweren Falls gerechtfertigt ist, dies jedoch angesichts der schwerwiegenden Haupttat verneint. Indessen hat die Kammer den Regelstrafrahmen der §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2, 253, 255, 38 Abs. 2 StGB von fünf Jahren Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten gemildert. Insoweit hat die Kammer in Ausübung ihres Ermessens hinsichtlich des Eintritts der Strafmilderung – ein Absehen von Strafe kam gemäß § 46b Abs. 1 Satz 4 StGB wegen der Höhe der Einzelstrafe für den Angeklagten B nicht in Betracht – insbesondere die erhebliche Bedeutung der Aufklärungshilfe berücksichtigt sowie den Umstand, dass es sich bei der weiblichen Täterin – wie auch die Nebenklägerin berichtet hat – um die zentrale Figur des Tatgeschehens gehandelt hat, die auch das Messer geführt hat. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb dieses gemilderten Strafrahmens alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen. Sie hat außerdem die Wirkungen, die von der Strafe für das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB) berücksichtigt und erachtet betreffend den Angeklagten B eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Auch hier hat die Kammer insbesondere die erheblich bedrohliche Lage für die Nebenklägerin in der eigenen Wohnung über einen längeren Zeitraum und die Gruppendynamik berücksichtigt. Besonders berücksichtigt hat die Kammer auch, dass das Geständnis aus den oben genannten Gründen trotz der Belastung durch BZ und die Zeugin CE von erheblicher Bedeutung war. 2. Gemäß §§ 55, 53, 54 StGB hatte die Kammer aus der vorgenannten Strafe sowie der der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 24.01.2022, Az. 651 Ls 65/21, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls im Juni oder Juli 2020 unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte – einschließlich derer aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn – gegeneinander abgewogen. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hatte die Kammer neben der für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte insbesondere im Blick, dass die beiden Strafen zu Grunde liegenden Taten sich zwar jeweils auch gegen das Schutzgut Eigentum richteten, aber zeitlich erheblich auseinanderliegen und sich gegen zwei Verletzte richten. Die Kammer erachtet daher die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten als tat- und schuldgemessen. E. Es war gemäß § 64 StGB die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Nach § 64 StGB soll das Gericht die Unterbringung einer Person in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn diese Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dabei erfordert der Hang eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Diese Voraussetzungen lagen bei beiden Angeklagten vor. Auch diesbezüglich hat sich die Kammer durch den Sachverständigen Dr. CI beraten lassen. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. CI nach eigener Prüfung an. Im Einzelnen: I. Betreffend den Angeklagten A hat der Sachverständige ausgeführt, dass dieser an einer Abhängigkeit von Cannabis i.Sd. ICD10 F 12.2 sowie spätestens seit dem Jahr 2019 auch unter einer Abhängigkeit von Kokain i.S.d. ICD10 F14.2 leidet, wobei die Abhängigkeit von Kokain führend sei. Ferner liege ebenfalls seit 2019 ein jedenfalls schädlicher Gebrauch von Alkohol vor. Die für die Annahme eines Hangs erforderliche Substanzkonsumstörung i.S.v. § 64 S. 2 StGB läge - so der Sachverständige - vor, wenn der Täter im medizinischen Sinne an einer substanzbezogenen Abhängigkeitserkrankung i.S.d. ICD10 F10 bis F19, jeweils Erweiterung 2 „Abhängigkeitssyndrom“ oder einer schweren Form des „schädlichen Gebrauchs“ i.S.d. ICD10 F10 bis F19, jeweils Erweiterung 1 „Schädlicher Gebrauch“ leide. Dies sei betreffend den Angeklagten A jedenfalls hinsichtlich der Abhängigkeit von Kokain und Cannabis der Fall. Es sei bezogen auf den Tatzeitpunkt betreffend Kokain und Cannabis ein deutlich eingeschliffenes Konsummuster gegeben, das – so der Sachverständige – die spezifischen, diagnostischen Kriterien der Abhängigkeitserkrankung erfülle. Betreffend die durch die Substanzkonsumstörung eingetretene dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit ist erforderlich, dass diese mindestens in einem der genannten Bereiche der Lebensführung vorhanden sein muss, wobei die Einschränkung nicht nur zeitweise eingetreten sein darf, sondern im Tatzeitpunkt für längere Zeit vorhanden gewesen sein muss. Zudem muss sich die Störung schwerwiegend auswirken, also den jeweiligen Bereich in gravierender Weise beeinträchtigen. Auch diese Voraussetzung läge - so der Sachverständige - bei dem Angeklagten A vor. Es sei durch die Drogenabhängigkeit in allen vier Bereichen zu solch dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigungen gekommen, insbesondere seien dessen Lebensgestaltung und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit über einen längeren Zeitraum schwerwiegend betroffen. Der Angeklagte A habe angegeben, aufgrund des Drogenkonsums in der Vergangenheit mehrmals Arbeitsstellen verloren zu haben, da er sich häufig nicht rechtzeitig habe „aufraffen können“ und in der Folge unpünktlich zur Arbeit erschienen sei. Auch habe der Kokainkonsum über die Mundschleimhaut zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form von Schäden an Zähnen und Kiefer geführt und bereits zwei Operationen erforderlich gemacht. Der Drogenkonsum habe das Alltagsleben des Angeklagten nicht unerheblich bestimmt, da er ein starker Bezugspunkt seines Denkens und Handelns gewesen sei. Zwischen dem strafrechtlich relevanten Verhalten und der Suchterkrankung bestehe – so der Sachverständige – auch der nach § 64 S. 1 StGB erforderliche überwiegende Zusammenhang. Der Hang sei für die Anlasstat mehr als andere Umstände ausschlaggebend. Der Kokainkonsum des Angeklagten sei – so der Sachverständige – für das ihm zur Last gelegten Delikt symptomatisch im Sinne einer Beschaffungskriminalität. Der Angeklagte verfügte über keine relevanten finanziellen Ressourcen, um seinen erheblichen Suchtmittelbedarf – vor allem das hochpreisige Kokain – mit legalen Mitteln finanzieren zu können. Es bestehe – so der Sachverständige weiter – auch die Gefahr erheblicher zukünftiger rechtswidriger Taten im Kontext des fortbestehenden Hanges. Der Angeklagte sei nicht in der Lage, aus eigener Kraft abstinent zu werden bzw. zu bleiben. Da er - auch vor dem Hintergrund seiner Bildungsbiographie - ersichtlich auch zukünftig über keine relevanten finanziellen Ressourcen verfügen werde, um sich die zu konsumierenden Drogen beschaffen zu können, sei er auf die illegale Beschaffung von entsprechenden Geldmitteln angewiesen. Es sei auch – so der Sachverständige - aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geheilt oder für eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden könne. Insoweit sei die erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades gegeben, die durch Tatsachen belegt sein müsse. Der Angeklagte sei - so der Sachverständige dazu - krankheitseinsichtig und nach eigenen Angaben motiviert, seinen Drogenkonsum nachhaltig zu beschränken. Diese Motivation, die ein bedeutender Faktor für die Erfolgsaussichten der Therapie sei, sei bei dem Angeklagten stark und nicht allein zweckbezogen ausgeprägt. Insbesondere habe ihm seine langjährige Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes signalisiert, dass sie bei einem weiteren Rückfall in Drogen endgültig mit ihm brechen werde – eine Vorstellung, die den Angeklagten sehr belaste. Der Angeklagte sei bisher therapieunerfahren, was - so der Sachverständige - als weiterer positiver Faktor hinzukomme. Nach einem Rückfall mit Cannabis zu Beginn seiner derzeitigen Inhaftierung sei er mittlerweile auf einer Vater-Kind-Abteilung in der Justizvollzugsanstalt untergebracht, wo er regelmäßig negative Drogenscreenings abgebe. Die sprachlichen und kognitiven Fähigkeiten, die für die Therapie benötigt würden, seien bei dem Angeklagten vorhanden. Er sei für einen Therapieerfolg auch auf die festen äußeren Strukturen der stationären Maßnahme nach § 64 StGB angewiesen. Die Dauer der Behandlung schätzt der Sachverständige auf voraussichtlich zwei Jahre. Dazu führte er aus, dass trotz der hohen Therapiemotivation angesichts des bisher unbehandelten, langjährigen und auch in der Haft fortgeführten Drogenkonsums eine Dauer von zwei Jahren erforderlich, aber auch ausreichend sei, um die Abhängigkeitserkrankung erfolgreich umfassend zu behandeln. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. II. Auch hinsichtlich des Angeklagten B liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB vor. Der Angeklagte B leide – so der Sachverständige – seit vielen Jahren unter eine Abhängigkeit von Cannabis i.S.d. ICD10 F 12.2 und spätestens seit dem Jahr 2020 – nach seiner Rückkehr aus dem D – zusätzlich unter einer Abhängigkeit von Kokain i.S.d. ICD10 F14.2. Auch der Angeklagte B zeige – so der Sachverständige weiter – bezogen auf den Tatzeitpunkt ein deutlich eingeschliffenes Konsummuster, dass die spezifischen, diagnostischen Kriterien der Abhängigkeitserkrankung, zuletzt vor allem von Kokain, erfülle. Ferner weise der Angeklagte B jedenfalls einen schädlichen Gebrauch von Alkohol auf. Auch hinsichtlich des Angeklagten B seien – so der Sachverständige –schwerwiegende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung wie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu erkennen. So seien nach den Angaben des Angeklagten bereits mehrere Praktika daran gescheitert, dass er drogenbedingt oft verspätet zur Arbeit erschienen sei; dieser habe aufgrund der mit seinem Konsum verbundenen Unzuverlässigkeit bisher nicht längerfristig im Erwerbsleben Fuß fassen können. Die Tat gehe – so der Sachverständige – auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursächlich und überwiegend auf den Hang des Angeklagten zurück. Dieser verfügte - ebenso wie der Angeklagte A - über keine relevanten finanziellen Ressourcen, um seinen erheblichen Suchtmittelbedarf – vor allem das hochpreisige Kokain – mit legalen Mitteln finanzieren zu können. Daher bestehe – so der Sachverständige weiter – auch betreffend den Angeklagten B die Gefahr erheblicher zukünftiger rechtswidriger Taten im Kontext des fortbestehenden Hanges. Auch er sei weder in der Lage, aus eigener Kraft abstinent zu werden bzw. zu bleiben, noch werde er zukünftig die finanziellen Ressourcen verfügen, um sich die Drogen beschaffen zu können. Hinsichtlich des Angeklagten B – so der Sachverständige weiter – sei ebenfalls von der erforderlichen höhergradigen Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolges auszugehen. Auch dieser sei krankheitseinsichtig und verlange intrinsisch nach einer Therapiemöglichkeit, um endlich drogenfrei leben, eine Tagesstruktur mit einer festen Beschäftigung haben und familiär Verantwortung übernehmen, ein „guter Vater“ für seine Kinder sein zu können. Über relevante Therapieerfahrungen verfüge auch der Angeklagte B nicht. Die in der Vergangenheit begonnene Therapiemaßnahme nach § 35 BtMG, die den Angeklagten nicht vor einem Rückfall binnen kurzer Zeit habe schützen können, sei – so der Sachverständige – nicht vergleichbar. Maßnahmen nach § 35 BtMG setzten bei den Patienten hinreichende innere Strukturen voraus, um die Therapie eigenverantwortlich durchführen zu können. Diese seien bei dem Angeklagten B aufgrund seiner Sozialisation nicht im nötigen Maße gegeben. Im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 StGB würden hingegen feste Strukturen bereitgestellt. Über die kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten verfüge der Angeklagte B in hinreichendem Maße. Angesichts der hohen Motivation und der erstmaligen Therapieerfahrung spreche auch nicht entscheidend gegen die hohen Erfolgsaussichten, dass er auch während seiner jetzigen Inhaftierung weiter in geringem Umfang Spice konsumiere. Die Dauer der Behandlung sei - so der Sachverständige - auch betreffend den Angeklagten B mit zwei Jahren zu bemessen. Auch insoweit gelte, dass aufgrund des bisher unbehandelten, langjährigen und sogar in der Haft fortgeführten Drogenkonsums einerseits und der hohen Therapiemotivation des Angeklagten andererseits eine Dauer von zwei Jahren erforderlich, aber auch ausreichend sei, um die Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten umfassend zu behandeln. Die Kammer schließt sich auch betreffend den Angeklagten B den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. III. Gemäß § 67 StGB war ein Vorwegvollzug eines Teils der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen anzuordnen. Danach soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn neben der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine zeitige Freiheitsstrafe von über drei Jahren verhängt wird, wobei nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB dieser Teil der Strafe in der Regel so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests möglich ist , wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind, § 67 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 StGB. 1. Hinsichtlich des Angeklagten A war gemessen daran auf den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten zu erkennen. Die Kammer hat auf eine Gesamtfreiheitstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten erkannt. Eine Entscheidung über die Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe hätte daher nach vier Jahren und vier Monaten zu erfolgen. Im Hinblick auf die erforderliche Therapiedauer von zwei Jahren ergibt sich damit ein Vorwegvollzug von zwei Jahren und vier Monaten. Soweit den Angeklagten gemäß § 51 StGB die im hiesigen Verfahren erlittene Untersuchungshaft vom 16.05.2023 bis zum 03.09.2023 und die bereits erlittene Strafhaft aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Linz am Rhein im Zeitraum seit dem 04.09.2023 anzurechnen ist, ist dies bei der Bemessung des Vorwegvollzuges durch die Kammer nicht zu berücksichtigen. Der besondere Fall, dass der zulässige Vorwegvollzug durch die Anrechnung bereits vollständig erledigt ist und deswegen eine Anordnung des Vorwegvollzuges ausscheidet, ist hier nicht gegeben. 2. Hinsichtlich des Angeklagten B war auf den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, sechs Monaten und 20 Tagen zu erkennen. Die Kammer hat auf eine Gesamtfreiheitstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten erkannt. Eine Entscheidung über die Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe hätte daher nach vier Jahren, sechs Monaten und zwanzig Tagen zu erfolgen. Im Hinblick auf die erforderliche Therapiedauer von zwei Jahren ergibt sich damit ein Vorwegvollzug von zwei Jahren, sechs Monaten und zwanzig Tagen. § 39 StGB findet auf Fragen des Strafvollzuges keine Anwendung. Soweit den Angeklagten gemäß § 51 StGB die bereits erlittene Strafhaft aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn im Zeitraum vom 21.04.2022 bis zum 14.12.2022 und erneut seit dem 17.09.2023 anzurechnen ist, ist dies bei der Bemessung des Vorwegvollzuges durch die Kammer nicht zu berücksichtigen. Auch hier ist der zulässige Vorwegvollzug durch die Anrechnung nicht bereits vollständig erledigt. F. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen beruht auf §§ 73, 73c, 73d Abs. 2 StGB. Insoweit haften die Angeklagten - mit den gesondert Verfolgten BZ und BX - als Gesamtschuldner. Nach §§ 73, 73c StGB ist einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Sofern die Einziehung des erlangten Gegenstands nicht möglich ist, ist die Einziehung eines Geldbetrags auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Ein Vermögenswert ist im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Nach diesen Maßstäben haften die beiden Angeklagten hinsichtlich des Wertes der gesamten Tatbeute, deren Einziehung nach ihrer Verwertung nicht mehr möglich ist, als Gesamtschuldner. Der Wert der gesamten Tatbeute beträgt 17.600 €. Er errechnet sich als Summe des Werts des Schmucks und der Münzen (9.500 €), des Bargeldes aus dem Stoffbeutel (8.000 €) und des Bargeldes aus dem Portemonnaie (100 €). In Höhe eines Betrages von 10.000 € ist die Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen, weil der Anspruch der Nebenklägerin insoweit durch die Zahlung der 10.000 € in dem Verfahren 50 KLs 38/22 durch BZ erloschen ist. Dieser Betrag ist zum Ausgleich des materiellen Schadens der Nebenklägerin gezahlt worden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch der Nebenklägerin in Höhe von 10.000 € nicht erloschen, sondern durch die Zahlung von BZ gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auf diesen übergegangen ist. Es ist nicht Sinn und Zweck des staatlichen Einziehungsanspruchs, den Rückgriff eines Täters gegen andere Tatbeteiligte zu sichern G. Diesem Urteil liegt keine Verständigung i.S.d. § 257c StPO zugrunde. H. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.