Entscheidung
2 StR 180/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060624B2STR180
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060624B2STR180.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 180/24 vom 6. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. November 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit sie die mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2022 ange- ordnete Einziehung betrifft, dahin geändert, dass die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.300 Euro an- geordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 7.600 Euro als Gesamtschuldner haftet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbe- ziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2022 verhäng- ten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zu einer Gesamtfreiheits- strafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die in dem einbezogenen Urteil angeord- nete Einziehung des Wertes von Taterträgen hat es aufrechterhalten; zugleich 1 - 3 - hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.600 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausgeführ- ten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt le- diglich zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung. 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. 2. Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2022 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 Euro aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in Einklang. Sofern – wie hier – das frühere Urteil eine Einziehung des Wertes von Ta- terträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraus- setzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 StR 154/21, juris Rn. 4; vom 5. Juli 2023 – 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275). Der Senat ändert die Einzie- hungsentscheidung entsprechend ab. Das angefochtene Urteil weist aus, 2 3 4 - 4 - dass das Landgericht, hätte es die Vorschrift des § 55 Abs. 2 StGB zutreffend angewendet, keinen niedrigeren Betrag festgesetzt hätte. Menges Appl Lutz Zimmermann Ri'inBGH Herold ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Menges Vorinstanz: Landgericht Bonn, 23.11.2023 - 27 KLs 15/23 552 Js 57/23