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Beschluss

41 OH 1/23

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:1023.41OH1.23.00
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Tenor

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer von der grundsätzlichen Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf die Fragestellungen der Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit ausgeht (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 18. 10. 2010 − 8 W 32/10, NJW-RR 2011, 536).

Entscheidungsgründe
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer von der grundsätzlichen Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf die Fragestellungen der Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit ausgeht (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 18. 10. 2010 − 8 W 32/10, NJW-RR 2011, 536). Az.: 41 OH 1/23 erlassen am 23.10.2023 Landgericht Bonn Hinweis- und Auflagenbeschluss In dem selbständigen Beweisverfahrenin pp. Spruchkörper: 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer von der grundsätzlichen Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf die Fragestellungen der Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit ausgeht (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 18. 10. 2010 − 8 W 32/10, NJW-RR 2011, 536). Indes dürften die Beweisfragen zu 1 und 2 unzulässig sein. Die Beweisfragen zu 3 und 4 bedürfen aus Sicht der Kammer ebenfalls einer Konkretisierung. Die Beweisfrage zu 1 hat ausforschenden Charakter und ist daher unzulässig. Der Antrag enthält nicht die konkreten Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll. Vielmehr ist er so allgemein gehalten, dass ein Sachverständiger eigenständig alle denkbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen selbst suchen und begutachten müsste (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 3.6.2019 – 12 W 17/19, BeckRS 2019, 11799 Rn. 9, 10). Die Beweisfrage 2 dürfte keinen „Zustand der Person“ iSv § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO betreffen. Auch dürften § 485 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ersichtlich nicht einschlägig sein. Im Hinblick auf Beweisfrage 3 geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller seine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 20.01.2022 bis einschließlich 31.12.2022 behauptet. Insofern beabsichtigt die Kammer, diesen Zeitraum der Beweisfrage zugrunde zu legen. Zur Beweisfrage 4 geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller bestreitet, dass bezogen auf den 07.09.2022 oder später Berufsunfähigkeit eingetreten sei, sodass die Kammer beabsichtigt, diesen Zeitraum der Beweisfrage zugrunde zu legen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und Konkretisierung des Antrags binnen 2 Wochen . Der Beklagten wird gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufgegeben, die vertragsgegenständlichen Versicherungsbedingungen binnen 2 Wochen vorzulegen.