Beschluss
31 T 79/22
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2023:0926.31T79.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde vom 28.06.2021 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 14.06.2021 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Auslegung des § 325 Abs. 1 HGB bei irrtümlich erfolgter Mitteilung, dass der Jahresabschluss vor Feststellung offengelegt worden ist, obwohl tatsächlich ein ordnungsgemäß festgestellter Jahresabschluss offengelegt wurde, zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde vom 28.06.2021 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 14.06.2021 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Auslegung des § 325 Abs. 1 HGB bei irrtümlich erfolgter Mitteilung, dass der Jahresabschluss vor Feststellung offengelegt worden ist, obwohl tatsächlich ein ordnungsgemäß festgestellter Jahresabschluss offengelegt wurde, zugelassen. Gründe I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen 2018 bei dem Betreiber des Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17.02.2020, zugestellt am 20.02.2020, eine Nachfrist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Beginn 01. Januar 2018 und dem Ende 31. Dezember 2018 von sechs Wochen und drohte die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € an. Gegen die Ordnungsgeldandrohung legte die Beschwerdeführerin keinen Einspruch ein. Die Beschwerdeführerin erstellte unter Zuhilfenahme ihrer diesbezüglich beauftragten Steuerberaterkanzlei C in D den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr mit Beginn am 01.01.2018 und dem Ende am 31.12.2018. Die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 der Beschwerdeführerin erfolgte - in Übereinstimmung mit der Feststellung des Jahresabschlusses der E, deren Komplementär-GmbH die Beschwerdeführerin ist - am 12.02.2020. Der Jahresabschluss selbst enthält keine Angaben zur Feststellung. Am 13.03.2020 hinterlegte die Steuerberaterkanzlei C als Einsenderin den Jahresabschluss 2018 der Beschwerdeführerin beim Betreiber des Bundesanzeigers. Herbei gab die Einsenderin irrtümlich an, dass der Jahresabschluss vor der Feststellung offengelegt worden sei. Das Bundesamt für Justiz setzte daraufhin durch die angefochtene Entscheidung vom 29.04.2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € fest. Gegen die ihr am 06.05.2021 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Steuerberatergesellschaft, mit Schreiben vom 14.05.2021 (Eingang beim Bundesamt für Justiz) Beschwerde eingelegt. Am 31.05.2021 erfolgte die Hinterlegung des Jahresabschlusses 2018 mit der Angabe zur Feststellung: "Der Jahresabschluss wurde am 12.02.2020 festgestellt." Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 19.01.2022 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde gegen das Ordnungsgeld nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 29.04.2021 ist begründet. Die Beschwerdeführerin hat am 13.03.2020 und damit vor Ablauf der per Androhungsverfügung vom 17.02.2020 gesetzten sechswöchigen Nachfrist, die mit Zustellung am 20.02.2020 zu laufen begann und am 02.04.2020 endete, den Jahresabschluss 2018 in Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 325 Abs. 1 HGB hinterlegt. Gemäß § 326 Abs. 2 S. 1 HGB war die Beschwerdeführerin als Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne von § 267a HGB dazu berechtigt, die Offenlegung auf die Bilanz zu beschränken und diese zu hinterlegen. Der hinterlegte Jahresabschluss war auch nicht vorläufig. Zutreffend führt das Bundesamt für Justiz zwar aus, dass aufgrund der Änderungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17.07.2015 (BiIRUG) die fristwahrende Offenlegung des Abschlusses vor Feststellung oder Billigung nicht mehr zulässig ist. Diese Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen (vgl. Art. 75 Abs. 1 EGHGB). Für solche Geschäftsjahre ist der festgestellte Jahresabschluss innerhalb der Offenlegungsfrist einzureichen, § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB. Wie die Kammer anhand der vom Steuerberater dargelegten Abläufe und im Gegensatz zu anderen Verfahren, bei denen eine irrtümliche Angabe nicht behauptet oder nicht objektivierbar ist, nachvollzieht, hat die Beschwerdeführerin den Jahresabschluss tatsächlich am 12.02.2020 festgestellt. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss der E, die das Feststellungsdatum des Jahresabschlusses auf Grund Korrekturmeldung vom 30.07.2020 ebenfalls mit dem 12.02.2020 benannt hat. Der Kammer für Handelssachen ist bekannt, dass die Jahresabschlüsse einer GmbH & Co. KG sowie der diesbezüglichen Komplementär-GmbH wegen inhaltlicher und personeller Überschneidungen in der Regel einheitlich erstellt und festgestellt werden, was den Vortrag der Beschwerdeführerin bestätigt. Der Jahresabschluss 2018 war von daher am 13.03.2020 vollständig und ordnungsgemäß hinterlegt. Dass außerhalb des hinterlegten Jahresabschlusses 2018 die "Angaben zur Feststellung: Der Jahresabschluss wurde vor der Feststellung offengelegt." inhaltlich fehlerhaft sind, da sie den tatsächlichen Begebenheiten nicht entsprechen, führt nicht dazu, dass die Offenlegung unter Verstoß gegen § 325 Abs. 1 HGB erfolgt und mit dem Ordnungsgeld gemäß § 335 HGB zu ahnden wäre. Vielmehr ist dies ein Verstoß gegen die in § 328 Abs. 1a S. 1 HGB geregelte Inhaltsvorgaben der Offenlegung und gemäß § 334 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 HGB bußgeldbewährt. § 328 Abs. 1a S. 1 HGB regelt die mit der Feststellung und Billigung der Unterlagen verbundenen speziellen Fragen und regelt die erforderliche Angabe des Datums der Feststellung oder Billigung des Jahres- oder Konzernabschlusses bei der Offenlegung (BT-Drs. 18/4050, S. 78f. zu Nummer 48). Es besteht demnach eine Möglichkeit, die ordnungsgemäße Erfüllung auch dieser Verpflichtung zu erzwingen. Die Gefahr, dass keine Möglichkeit mehr bestünde, die korrekte Offenlegung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu erzwingen, besteht von daher nicht. Auch wenn gemäß § 10 OWiG vorsätzliches Handeln notwendig ist, kann dem durch ein vor der Ordnungsgeldentscheidung vorgelagertes Informations- und Anhörungsverfahren gegenüber der Kapitalgesellschaft Rechnung getragen und sodann ein Ordnungsgeld gemäß § 334 HGB und nicht (zusätzlich) gemäß § 335 HGB festgesetzt werden. Die Kammer hält es auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2019 - 28 Wx 13/19; OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2023 - 28 Wx 13/22) für europarechtswidrig, die ordnungsgemäße Billigung des Jahresabschlusses bei der Prüfung der Erfüllung der Offenlegungspflicht der Beschwerdeführerin zu ignorieren. Vielmehr steht der Offenlegung des festgestellten Jahresabschlusses im Sinne von § 325 Abs. 1 HGB in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU nicht entgegen, wenn anlässlich der Einsendung des ordnungsgemäß festgestellten bzw. gebilligten Jahresabschlusses die irrtümlich fehlerhafte Mitteilung gemäß § 328 Abs. 1a S. 1 HGB über eine Offenlegung vor Feststellung erfolgt, sofern der Jahresabschluss tatsächlich vor Offenlegung bereits festgestellt bzw. gebilligt war. Gemäß Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates "sorgen [die Mitgliedstaaten] dafür, dass Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist, die 12 Monate nach dem Bilanzstichtag nicht überschreiten darf, den ordnungsgemäß gebilligten Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 34 dieser Richtlinie nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel 2 der Richtlinie 2009/101/EG vorgesehenen Verfahren offenlegen." Demnach ist allein darauf abzustellen, dass der "ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluss" offengelegt ist, sodass für Ordnungsmaßnahmen, sofern dieser tatsächlich auch offengelegt wurde, kein Raum ist. § 325 Abs. 1 HGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG) dient auch der Umsetzung dieser Richtlinie (s. BT-Drs. 18/4050, S. 41ff.). Die Richtlinie sieht eine Angabe oder Mitteilung des Billigungs- bzw. Feststellungsdatums nicht vor, sodass im Sinne der Richtlinie dem Erfordernis der Offenlegung des "ordnungsgemäß gebilligten Jahresabschlusses" nur durch den tatsächlich ordnungsgemäß gebilligten Jahresabschluss genügt werden kann, was tatrichterlicher Feststellung obliegt. Es würde aus Sicht der Kammer gegen Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verstoßen, wenn nicht der ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluss für die Erfüllung der Offenlegungspflicht erforderlich und auch hinreichend wäre, sondern vielmehr die Mitteilung von Relevanz wäre, dass es sich um den gebilligten Jahresabschluss handelt bzw. nicht handelt. Da § 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung die Publizität der "Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 HGB sowie Unterlagen nach § 341w HGB, soweit sie bekannt gemacht wurden," regelt und jedenfalls nach dem Wortlaut und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2013/34/EU das mitgeteilte Feststellungsdatum nicht offenzulegen ist, und die Richtlinie 2013/34/EU eine weitgehende Harmonisierung bezweckt, jedoch weder die Mitteilung noch die Offenlegung des Billigungs- bzw. Feststellungsdatums voraussetzt oder regelt, ist nach Auffassung der Kammer für die Erfüllung der Verpflichtung aus § 325 Abs. 1 HGB in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU allein die Offenlegung des tatsächlich ordnungsgemäß gebilligten bzw. festgestellten Jahresabschlusses maßgeblich. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB). Zur Vermeidung einer Vorlage an den EuGH, ob zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU die Offenlegung des tatsächlich ordnungsgemäß festgestellten Jahresabschlusses erforderlich und hinreichend ist, wird die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Auslegung des § 325 Abs. 1 HGB bei irrtümlich erfolgter Mitteilung, dass der Jahresabschluss vor Feststellung offengelegt worden sei, obwohl tatsächlich ein ordnungsgemäß festgestellter Jahresabschluss offengelegt wurde, zugelassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG). Zwar hat das Oberlandesgericht Köln per Beschlüssen vom 06.11.2019, Az. 28 Wx 13/19, und vom 14.02.2023, Az. 28 Wx 13/22, bereits entschieden, dass der tatsächlich unzutreffende Vermerk einer Offenlegung vor Feststellung des Jahresabschlusses nicht das Ordnungsgeld gemäß § 335 HGB berührt. Allerdings ist hieran aus den dargestellten Gründen nach Auffassung der Kammer nicht festzuhalten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.