für Recht erkannt: 1. Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 350.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.12.2020 sowie weitere 4.066,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.07.2021 zu zahlen. 2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2. und die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 3. werden abgewiesen. 3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden dem Kläger auferlegt. 4. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Profifußballspieler. Im Jahre 0000 lernte der Kläger den Beklagten zu 3. kennen, der seinerzeit jedenfalls als Vertriebsdirektor der Beklagten zu 1. tätig gewesen ist. Ob der Beklagte zu 3. darüber hinaus als sogenannter „faktischer Geschäftsführer“ der Beklagten zu 1. tätig war, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 1. ist mit dem Unternehmensgegenstand „Herstellung von Energydrinks, Powercookies, Kaugummis, Wasser- bzw. Energy-Speiseeis sowie Mineralwässern und anderen Getränken“ seit dem 05.04.2017 in das Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg - HRB 14401 - eingetragen (Anlage B9 = Bl.157 - 158 d.A.). Am 17.11.2022 wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1. wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht Bonn - 97 IN 103/22 -, Beschluss Bl.372 -375 d.A.). Unter dem 09.12.2017 unterzeichneten der Beklagte zu 3. für die Beklagte zu 1. als „Hersteller/Lieferant“ und der Kläger als „Distributor“ einen schriftlichen „Alleinvertriebsvertrag“ (Anlage B1 = Bl.128 -143 d.A.). Dieser in deutscher und englischer Sprache gehaltene Vertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen: § 1 Vertragsgegenstand/Alleinvertrieb (1) A GmbH verkauft seine Produkte an Distributor für den Vertrieb in Frankreich. A möchte damit den Distributor als Exklusivhändler für den Verkauf der A 1 Produkte in Frankreich unter den Bedingungen dieses Vertrages ernennen. (2) Der Hersteller erteilt dem Distributor mit Wirkung vom 01.12.2017 das Exklusiv-Vertriebsrecht der in Anlage 1 zu diesem Vertrag bezeichneten Erzeugnisse (Vertragsprodukte) in Frankreich. (3) Der Distributor kauft und verkauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. (…) (4) Der Distributor ist berechtigt, A 1 Produkte nur in Frankreich zu verkaufen. (…) (7) Der Distributor is verantwortlich für die Erfüllung aller nach dem Vertragsgebietsrecht erforderlichen Voraussetzungen zum Import und dem Vertrieb der Ware im Vertragsgebiet. Das heißt, dass die rechtlich erforderlichen Dosenaufschriften und nach Landesrecht erforderliche Codes von dem Distributor dem Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Die Erfüllung dieser Zuarbeit ist rechtliche Voraussetzung für den Produzenten, um ordnungsgemäß liefern zu können. Außerdem informiert der Distributor den Hersteller über alle nach Landesrecht erforderlichen weiteren Voraussetzungen, die der Hersteller ohne Information durch den Distributor nicht kennt und auch nicht kennen kann. Auch diese sind rechtliche Voraussetzungen dafür, dass der Hersteller seine Lieferverpflichtung dem Distributor gegenüber erfüllen kann. Verweigert der Distributor solche erforderliche Zuarbeit, so gerät in Annahmeverzug. Der Kaufpreis der erfolgten Bestellungen ist auch dann fällig und durchsetzbar, wenn einer der oben genannten oder ähnliche erforderliche Zuarbeiten des Distributors nicht erfolgen. § 2 Vertragsgebiet (1) Der Hersteller wird während der Dauer dieses Vertrages ausschließlich mit dem Distributor zusammenarbeiten. Insofern wird ein exklusives Vertriebsrecht für Frankreich erteilt. § 4 Preise, Zahlungskonditionen (…) b) Die Zahlung der Rechnung erfolgt vor der Lieferung der bestellten Ware. § 5 Lizenzgebühr / Mindestabnahme (1) Der Distributor zahlt dem Hersteller eine Lizenzgebühr in Höhe von 250.000,00 EURO für den Vertrieb vom A 1 Energie Getränk in Frankreich. § 6 Zusammenarbeit im Vertrieb (1) Der Distributor wird sich nach Kräften für den Absatz der Vertragsprodukte einsetzen. Der Hersteller wird dem Distributor in angemessenem Umfang Werbematerial in englischer Sprache zur Verfügung stellen. Der Hersteller stellt auch Webematerial in französischer Sprache zur Verfügung, sofern der Distributor zuvor den französischen Text/Aufschrift etc. zur Verfügung stellt. Für den französischen Text (ordnungsgemäße Übersetzung, Rechtskonformität mit dem Gesetz einzelner Vertriebsländer etc.) trägt der Distributor die Verantwortung. § 7 Belieferung (1) Der Hersteller wird den Distributor im Rahmen ihres allgemeinen Geschäftsverkehrs mit den Vertragsprodukten beliefern. Im Falle von Lieferschwierigkeiten wird der Hersteller den Distributor mit Vorrang vor solchen Abnehmern beliefern, gegenüber denen der Hersteller keiner Lieferverpflichtung unterliegt. (2) Befindet sich der Hersteller mit einer Lieferung in Verzug, so verwirkt er pro angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Kaufpreises der verspäteten Produkte, maximal jedoch 3% dieses Kaufpreises. Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt. Auf die gegenüber der in Lille/Frankreich ansässigen C gestellte Rechnung Nr.17-24 vom 11.12.2017 zahlte der Kläger am 21.12.2017 die vertraglich festgelegte Lizenzgebühr auf das Geschäftskonto der Beklagten zu 1. Des Weiteren bestellte der Kläger 250.000 Einheiten des „A1 Energy-Drink" (Artikel Nr.11015) zum Preis von je 0,40 € zu einem Kaufpreis von insgesamt 100.000,00 €. Die entsprechende und auf die C adressierte Rechnung der Beklagten zu 1. vom 14.12.2017 (Anlage B2 = Bl.144 d.A.) beglich der Kläger ebenfalls am 21.12.2017. Die C hat sämtliche in diesem Zusammenhang bestehenden Ansprüche an den Kläger zur Geltendmachung abgetreten. Mit an Herrn D und den Kläger gerichteter E-Mail vom 19.02.2018 (Anlage B5 = Bl.148 d.A.; Anlage K8 = Bl.195 d.A.) teilte der Zeuge I als „Leiter Vertrieb EU / Head of Sales EU, Directeur Commercial France et EU, A 1 GmbH“ laut der deutschen Übersetzung auf Seite 5 und Seite 6 der Klageerwiderung mit: 250.000 Flaschen A 1 mit französischer Aufschrift sind angekommen und befinden sich nun in unserem Lager. (…) Um Dir eine Vorstellung unseres neuen französischen Dosenbestandes zu geben, habe ich Dir Fotos beigefügt. Die Fotos übersandte der Zeuge als Anhang zu dieser E-Mail (Anlagenkonvolut B6 = Bl.149 – 154 d.A.). Gemäß der deutschen Übersetzung auf Seite 5 des Klägerschriftsatzes vom 28.10.2021 lautete diese E-Mail: Wie vereinbart, freue ich mich, Dich über unsere Aktivitäten der letzten zwei Wochen zu informieren. Im Moment verbessern wir die Website. Sie wird nach Verbesserung auch in Französisch, Englisch und anderen Sprachen verfügbar sein. 250.000 französische A1-Kästen sind eingetroffen und befinden sich jetzt in unserem Lager. Das ist perfekt für den Verkaufsstart in Frankreich. Wir hatten ein Gespräch mit unserem französischen Handelsvertreter. Er wird mit Marketing unterstützt, um den Händlern einen leichteren Zugang zu ermöglichen. 16 wichtige Kontakte wurden von unserem Agenten beschrieben, die nächsten Kontakte sind diese Woche und nächste Woche. Ich schicke Dir Berichte, sobald die Abschlüsse getätigt worden sind. Ich denke, wir sind beim Verkauf in Frankreich auf einem guten Weg, dafür verbessern wir die Verkaufsunterstützung durch entsprechendes Marketing. Ich melde mich nächste Woche bei Dir mit weiteren Infos. Mein Kollege F hat mich gebeten, Dir seine Bitte um eine schriftliche Bestätigung von G zu schreiben, um zu besprechen, ob in China oder anderen Ländern Rechte Dritter an diesen Bildern bestehen. Mein Kollege möchte diese Bestätigung haben, um die geplanten Verträge fortzuführen. Dankeschön Um Dir einen Eindruck von unserem neuen französischen Boxenvorrat zu geben, habe ich einige Bilder für Dich hinzugefügt. Am 14.07.2018 fand um 11:30 Uhr in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 1. eine Lagebesprechung statt, an dem der Kläger, seine Ehefrau und Zeugin H, der Zeuge E und der Zeuge J teilnahmen. Der Anlass und der Inhalt dieses Gespräches im Einzelnen sind zwischen den Parteien streitig. Mit E-Mail vom 25.09.2018 erkundigte sich der Zeuge E bei dem Kläger und der Zeugin H über den aktuellen Sachstand, woraufhin er am selben Tag eine E-Mail der Zeugin H erhielt (Anlage B7 = Bl.155 d.A.), die laut der deutschen Übersetzung auf Seite 9 der Klageerwiderung antwortete: Guten Abend, wir befinden uns im Moment in einer komplizierten und intensiven Situation, ich bin meinerseits nicht in der Lage, Sie zu managen, aber ich habe begonnen, mit potenziellen Kunden zu sprechen, die momentan interessiert sind, obwohl die Marke noch unbekannt ist und K, T, weit voraus sind. Mit weiterer E-Mail vom 27.03.2019 (Anlage B8 = Bl.156 d.A.) schrieb der Kläger laut der deutschen Übersetzung der Beklagten (ebenda) an die Beklagte zu 1.: In Anbetracht der gegenwärtigen Situation möchte ich mich (...) von dieser Lizenz trennen und Sie bitten, mir diese und einen Teil des Lagerbestandes zurückzuerstatten, denn bis heute ist nichts geschehen und nichts verkauft worden. Nachdem der Zeuge J dem Kläger erklärt hatte, ihm – dem Zeugen - seien zwischenzeitlich kriminelle Machenschaften der Beklagten bekannt geworden, wonach mehrere Geschäftspartner, auch der Kläger, nur finanziell hätten über den Tisch gezogen werden sollen und es jeweils allein nur um die Vereinnahmung von Finanzmitteln gegangen sei, während die Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen seitens der Beklagten zu 1. zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei, nahm der Kläger anwaltliche Hilfe in Anspruch. Der damalige Rechtsanwalt des Klägers wandte sich sodann mit Schreiben vom 16.07.2019 an die Beklagte zu 1. (Anlage K1 = Bl.42 – 44 d.A.), in dem es hieß: Im Gegensatz zu unseren Mandanten, kam die A GmbH ihren Verpflichtungen aus dem Vertriebsvertrag nicht nach. Eine Lieferung der bestellten Energiegetränke ist trotz Aufforderung und Fristsetzung unseres Mandanten bis heute nicht erfolgt bzw. auf Nachfrage unseres Mandanten gänzlich unbeantwortet geblieben. Unseren Mandanten war es somit unmöglich den Vertrieb ihrer Produkte in Frankreich überhaupt aufzunehmen. In Anbetracht Ihres Schweigens, der Untätigkeit hinsichtlich Ihrer Lieferverpflichtungen und dem daraus zu schließenden Desinteresse an der Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung mit Herrn G, erklären wir namens und in Vollmacht von Herrn G die Kündigung des Vertriebsvertrags vom 9. Dezember 2017 außergewöhnlich, fristlos aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung; nur hilfsweise und rein vorsorglich ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Dies ist unseren Berechnungen zu Folge der 31. Dezember 2019. Ferner wurde dort der Rücktritt von dem Kaufvertrag über die bestellten 250.000 Einheiten des „A 1 Energy Drink" erklärt und unter Fristsetzung zum 01.08.2019 zur Rückzahlung der Lizengebühr, des Kaufpreises von 100.000,00 € sowie einer Vertragsstrafe von 3% des Kaufpreises, mithin 3.000,00 €, gemäß § 7 Abs.2 des Vertriebsvertrages aufgefordert. Diese Aufforderung wies der damalige Rechtsanwalt der Beklagten zu 1. unter dem 31.07.2019 zurück. In diesem Schreiben (Anlage K2 = Bl.45 – 48 d.A.) hieß es unter anderem: Eine Bringschuld meiner Mandantin ist nicht vereinbart worden. Vielmehr waren sich die Parteien darüber einig, dass Herr G, bzw. dessen Ehefrau, die Vertriebsstruktur in Frankreich aufbauen und die Ware dann nach Bedarf abrufen können. Diese Absprache ist seinerzeit zwischen Herrn L seiner Funktion als Director of Sales für die A GmbH und Ihrem Mandanten getroffen worden. Darüber hinaus hat es mehrfache Besuche Ihres Mandanten und auch seiner Ehefrau in den Geschäftsräumen meiner Mandantin gegeben, in deren Rahmen immer wieder darauf hingewiesen worden ist, dass die Ware, nämlich 250.000 Einheiten des A 1 Energie Drink bereit stehen und gelagert seien. Diese Gespräche wurden unter anderem von dem Leiter Vertrieb EU der A GmbH Herrn E und dem Director Sales der A GmbH Herrn L geführt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2020 (Anlagen K3 – K5 = Bl.49 – 54 d.A.) zur Zahlung der geltend gemachten Forderung vom 353.000,00 € bis zum 09.12.2020 auf. Diese Forderung ist zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Gegenstand der Klage. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 3. habe ihm gegenüber bereits zu Beginn ihres ersten Gespräches erklärt, neben dem Beklagten zu 2. als eigentlichem Geschäftsführer ebenfalls verantwortlich Handelnder der Beklagten zu 1. zu sein. Der Beklagte zu 3. habe auch tatsächlich faktisch den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1. geführt, das Personal eingestellt, die entsprechenden Gehaltsverhandlungen geführt, eigenverantwortlich Dienst- und Werkleistungen für die Beklagte zu 1. bestellt, alleinverantwortlich den Zahlungsverkehr abgewickelt, Bank- und Steuerberatergespräche sowie die Gespräche mit dem Vermieter der Beklagten zu 1. geführt. Der Beklagte zu 2. sei nur sporadisch im Betrieb erschienen, allenfalls dreimal monatlich für eine halbe Stunde, ohne auch nur ansatzweise Interesse oder Kenntnis vom Ablauf des Geschäfts zu zeigen oder tatsächlich Geschäftsführertätigkeiten irgendeiner Art für die Beklagte zu 1. zu entfalten. Der Kläger behauptet ferner, die Beklagte zu 1. habe weder bei der Vertragsanbahnung noch bei Vertragsabschluss über das entsprechende Kapital verfügt, um ihren diversen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, geschweige denn, die verkaufte Ware für ihn - den Kläger - produzieren zu können. Die Beklagten zu 1. sei als „reine Fassade“ ohne tatsächlichen geschäftlichen Hintergrund nur darauf angelegt gewesen, um im Wege eines „Schneeballsystems“ Gelder zu vereinnahmen und daraus im Idealfall Gläubiger ruhigstellen und allenfalls teilweise bedienen zu können. Ihm - dem Kläger – sei anlässlich der dem Vertragsabschluss vorangegangenen Gespräche durch die Beklagten zu 1. und zu 3. zugesagt worden, er brauche sich um rein gar nichts zu kümmern, auch nicht um den Vertrieb in Frankreich, die Kosten für den Vertrieb hätten aus den Lizenzgebühren bestritten werden sollen. Der Aufbau des gesamten Vertriebssystems in Frankreich durch die Beklagten sei vereinbart und geschuldet gewesen sei. Bereits von Beginn an habe demgegenüber von Seiten der Beklagten festgestanden, tatsächlich keinen Vertrieb in Frankreich aufbauen zu wollen. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Beklagten beabsichtigt, ihm auch nur eine Dose der von ihm bestellten Ware auszuhändigen. Stattdessen habe man, wie von Beginn an geplant, mit den Finanzmitteln des Klägers Standard-Dosen produziert, die, wie ebenfalls von Anfang an geplant, nach Marokko versandt worden seien (vgl. Rechnung an die Firma M Import Export nebst Zollvollmacht, Anlagen K10 und K11 = Bl.197 – 199 d.A.), um das „Schneeballsystem“ aufrechtzuhalten und einen vorherigen Gläubiger ruhig stellen zu können. Auf seine Nachfragen habe der Beklagte zu 3. ihm - dem Kläger – stets wahrheitswidrig erklärt, die Ware befände sich im Lager, man versuche nun alles, um ein Vertriebsnetz in Frankreich aufzubauen. Auch der Zeuge J habe den Beklagten zu 3. mehrfach zur Rede gestellt, weil er in dessen Machenschaften nicht habe hineingezogen werden wollen. Daraufhin habe der Beklagte zu 3. stets sinngemäß geäußert: „Kümmere Dich nicht darum, das ist mein Geschäft.“ Die Schilderungen des Zeugen J seien wahrheitsgemäß. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Kläger einen Betrag in Höhe von 353.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.12.2020 sowie weitere 4.251,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe den Beklagten zu 3. im Sommer 0000 auf einer Party mitgeteilt, dass er demnächst mit dem Fußball aufhören wolle und dort die Idee aufgekommen sei, mit Hilfe des Klägers und der - ebenfalls französischsprachigen sowie äußerst geschäftserfahrenen – Zeugin H vor dem Hintergrund ihrer zahlreichen Geschäftskontakte in Frankreich einen Vertrieb für die Beklagte zu 1. aufzubauen. Es sei dem Kläger indes mangels ausreichender Initiative nicht gelungen, das von ihm vertraglich zugesagte Vertriebsnetz in Frankreich aufzubauen. Die von dem Kläger bestellten und bezahlten 250.000 Stück Dosen des Energy-Drinks „A 1“ seien von der Beklagten zu 1. Produziert worden, wobei die Dosen bei der Herstellerin N Mineralquellen und Getränke GmbH & Co. KG am 15.02.0000 in O abgefüllt, mit einem französischen Aufdruck versehen und seit dem 16.02.2018 im Lager der Beklagten zu 1. zur Abholung durch den Kläger bereitgestellt worden seien (vgl. Auftragsformular und Abfüllmeldung Anlagen B3 und B4 = Bl.145 – 147 d.A.). Da der Kläger diese Ware nicht abgeholt habe, habe sie nach Ablauf ihres Mindesthaltbarkeitsdatums 15.02.2020 kostenpflichtig durch die Beklagte zu 1. entsorgt werden müssen. Noch in der Besprechung vom 14.07.2028 habe der Kläger zugesichert, alsbald Vertriebserfolge zu verzeichnen. Die Beklagten behaupten ferner, der Beklagte zu 3. übe bei der Beklagen zu 1. eine Vollzeittätigkeit als angestellter Vertriebsdirektor aus. Der Beklagte zu 3. habe dem Kläger vor und bei Vertragsschluss auch ausdrücklich mitgeteilt, den streitgegenständlichen Vertrag im Auftrag der Geschäftsführung mit entsprechender Vertretungsmacht zu unterzeichnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022 (Sitzungsprotokoll Bl.271– 283 d.A.) sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 03.06.2022 (Bl.286 – 289 d.A.) Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2023 (Bl. d.A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 22.12.2022 (Bl.405 d.A.) hat das Gericht die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO festgestellt, soweit es die Beklagte zu 1. betrifft. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage gegen den Beklagten zu 3. ist ganz überwiegend begründet, wohingegen die Klage gegen den Beklagten zu 2. keinen Erfolg hat. Hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1. gerichteten Klage stehen die Unterbrechungswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens derzeit einer Entscheidung in diesem Zivilprozess entgegen (vgl. § 240 Satz 1 ZPO). 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 3. einen Anspruch auf Zahlung von 350.000,00 € sowie weiterer 4.066,11 € aus den §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.2 Ziffer 2. und Abs.3 BGB. Denn der Beklagte zu 3. haftet dem Kläger aufgrund der ihm gegenüber vor Abschluss des streitgegenständlichen „Alleinvertriebsvertrages“ persönlich getätigten Zusagen, die weder die Beklagte zu 1. noch der Beklagte zu 3. eingehalten haben, auf Schadensersatz. Diese Zusagen des Beklagten zu 3., auf deren Erfüllung der Kläger tatsächlich vertraut hat und vertrauen durfte, stellen nicht zuletzt infolge der späteren Verleugnung ihres Inhaltes eine schuldhafte Verletzung von ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Informations- und Schutzpflichten durch den Beklagten zu 3. dar. Der dem Kläger hierdurch entstandene Vermögensschaden ist ihm deshalb von dem Beklagten zu 3. zu ersetzen. a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Unterzeichners fest (§ 286 Abs.1 ZPO), dass der Beklagte zu 3. gegenüber dem Kläger willentlich und bewusst als der Entscheidungsträger des Unternehmens der Beklagten zu 1. aufgetreten ist und dem Kläger vor der Unterzeichnung des „Alleinvertriebsvertrages“ zugesagt hat, dass der Kläger sich um den Vertrieb des Produktes „A 1 Energy-Drink“ in Frankreich nicht zu kümmern bräuchte, dies vielmehr durch die Beklagten geleistet werden würde. aa) Diese Zusage mit der daraus resultierenden vertraglichen Zuständigkeit für den Produktvertrieb auf Seiten der Beklagten haben die Zeugen J und P sowie die Zeugin H in allen Punkten glaubhaft bestätigt. Der Zeuge J hat ausgesprochen detailreich, authentisch und lebensnah geschildert, wie der Beklagte zu 3. in dem ersten vorvertraglichen Gespräch das Produkt vorgestellt sowie dessen Finanzierung und Vertrieb dargestellt hat. Die dabei von dem Zeugen bekundeten Äußerungen des Beklagten zu 3., dass sich der Kläger um nichts zu kümmern bräuchte, weil er – der Beklagte zu 3. - dies machen würde, leuchtet in Anbetracht der zuvor von dem Kläger getätigten Hinweise auf seine ihn umfassend beanspruchende Tätigkeit als Fußballer und sein bevorstehendes Engagement in China ohne Weiteres ein. Dass nicht zuletzt dieser Bekanntheitsgrad des Klägers das Motiv und die Grundlage des Interesses des Beklagten zu 3. an dessen Einbindung als Geldgeber und Werbeträger für den „Frankreich-Vertrieb“ gewesen ist, hat der Zeuge J ebenso einleuchtend wie überzeugend bekundet („Du bist sehr bekannt, du gehst nach China, wir kümmern uns darum“). Gleiches gilt für die Schilderung des Zeugen J, dass der Beklagte zu 3. auf eigene Kontakte in Frankreich und dazu auf die Unterstützung durch den Zeugen P hingewiesen hat, der ihn - den Beklagten zu 3. - unterstützen und die „ganze Arbeit“ übernehmen würde. In diese Aussage fügt sich die Beschreibung der vertraglichen Zuständigkeit für den Vertrieb in Frankreich durch den Zeugen P stimmig ein. Denn dieser wurde dem Kläger in dem bereits von dem Zeugen J geschilderten Gespräch als derjenige vorgestellt, der für A 1 den Vertrieb in Frankreich macht und managt . Die Komplexität dieser Vertriebstätigkeit, insbesondere die Bedeutung persönlicher Großkundenkontakte für einen Vertriebserfolg, hat der Zeuge in allen Punkten sachverständig und überzeugend bekundet. Dass der Zeuge infolge seiner guten langjährigen persönlichen Verbindungen zu dem Großhandel in Frankreich und darüber zu namhaften französischen Supermärkten ein zentraler und wichtiger Akteur für diesen Vertrieb war, liegt auf der Hand. Nachdem der Zeuge aber klar und ohne jede Belastungs- oder Begünstigungstendenz ausgesagt hat, dass er für „A 1“ den Vertrieb in Frankreich machen sollte und hierfür auch einen Vertrag mit der Beklagten zu 1. als seiner Auftraggeberin geschlossen hatte, stützt diese glaubhafte Aussage in jeder Hinsicht den Klägervortrag. Anschließend an die von dem Zeugen P einleuchtend beschriebenen Grundvoraussetzungen für einen realistischen Vertriebsaufbau für das Produkt „A 1 Energy-Drink“ in Frankreich hat die Zeugin H – insofern geradezu erwartungsgemäß -bekundet, dass weder sie noch der Kläger für einen derartigen Vertrieb geeignete geschäftliche Kontakte in Frankreich hatten und haben. Denn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige unternehmerische Tätigkeit sind weder ersichtlich noch von den Beklagten vorgetragen worden. Vielmehr hat die Zeugin H auf Nachfrage hierzu geschildert, dass ihr Wohnort, die familiäre Situation und die (zeit-) intensive Einbindung des Klägers in seine Aufgaben als Profifußballspieler ein derartiges Engagement überhaupt nicht zugelassen hätten. Diese inhaltlich vollkommen plausible Aussage überzeugt. Dies gilt nicht zuletzt für die sich daraus ergebende und von der Zeugin ebenso schlüssig beantwortete Frage, in welcher Form sich der Kläger mit dem „Alleinvertriebsvertrag“ an dem Geschäft der Beklagten zu 1. und zu 3. beteiligen wollte. Nämlich als reine Investition, nachdem der Beklagte zu 3. gegenüber dem Kläger und der Zeugin zugesagt hatte, dass der Kläger nichts zu machen hätte , dass die mit dem Beklagten zu 3. bekannten Leute in Frankreich dafür arbeiten würden , dass sehr viele Interessenten für diese Lizenz existieren würden, dass diese Leute bei Unzufriedenheit mit dem Absatz des Produktes die Lizenzen übernehmen und der Kläger das Geld zurückbekommen könnte. Insgesamt stützen die hier im Einzelnen dargestellten Aussagen schließlich die eigene Darstellung des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022, welche der Zusagen des Beklagten zu 3. ihm vor der Unterzeichnung des schriftlichen „Alleinvertriebsvertrages“ tatsächlich gemacht hat. Die ausführlich protokollierten Schilderungen des Klägers, auf die insoweit Bezug genommen wird, erweisen sich damit als inhaltlich zutreffend. bb) Die Vernehmung der gegenbeweislich angebotenen Zeugen Q, R, S und Knülle führt zu keiner abweichenden, insbesondere nicht zu einer für die Beklagten günstigeren Beurteilung. Die Aussage des Zeugen Q war in keinem Punkte glaubhaft. Schon den Inhalt der Vertragsgespräche konnte der Zeuge nur schlagwortartig wiedergeben. Nachfragen zu der Anzahl und der Dauer der Gespräche führten zu ebenso vagen Angaben, wie der Aussageinhalt des Zeugen insgesamt. Den Verlauf dieser Gespräche, wobei offen bleibt ob aller oder nur eines Teils der Gespräche, möchte der an dem Gespräch oder den Gesprächen nicht beteiligte Zeuge von „nebenan im Büro“ mitbekommen haben. Aus diesen inhaltlich wenig substantiellen Schilderungen des Zeugen erschließt sich aber nicht, worauf der Zeuge seine Aussage, dass A 1 mit dem Vertrieb in Frankreich überhaupt nichts zu tun haben und der Kläger eigentlich den Alleinvertrieb in Frankreich übernehmen sollte , stützt. Denn auch der Inhalt des „Alleinvertriebsvertrages“ war dem Zeugen nicht bekannt. Damit wird gleichzeitig eine Tendenz des Zeugen offenbar, als langjähriger Bekannter des Beklagten zu 3. und Angestellter der Beklagten zu 1. eine Aussage zugunsten der Beklagtenseite zu formulieren, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen weckt. Die ständigen Blickkontakte des Zeugen zu dem Beklagten zu 3. während seiner Vernehmung und die fast jeden Satz begleitenden Schlucke des augenscheinlich ausgesprochen nervösen Zeugen aus seiner Mineralwasserflasche unterstreichen diese Würdigung. Diese Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitszweifel sprechen zuletzt auch gegen die Richtigkeit der erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite vorgetragenen Behauptung, der Zeuge J habe dem Zeugen M für eine „Falschaussage“ – dessen Inhalt indes an keiner Stelle näher beschrieben wird - 20.000,00 € geboten. Hinzu kommt der Umstand, dass der Zeuge P. dieses Telefonat zunächst nur durch Bestätigung von Formulierungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten „geschildert“ hat und auf die Bitte des Unterzeichners, das Gespräch einmal strukturiert und ohne anwaltliche Vorgaben zu schildern , der Geldbetrag keine Erwähnung (mehr) fand. Die Aussage des Zeugen M belegt die Richtigkeit der letztgenannten Bekundungen des Zeugen P. nicht. Denn der zu dieser Fragestellung von den Beklagten bislang nicht benannte Zeuge hat auf die Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, ob ihm von dem Zeugen J Geld angeboten worden sei, hier eine bestimmte Aussage zu machen , lediglich erklärt: Dazu möchte ich nicht antworten. Die Aussage des Zeugen R war inhaltlich nicht ergiebig und im Übrigen zu der Beweisfrage auch nicht glaubhaft. Denn dass der Bekanntheitsgrad des Klägers ein Grund für seine Einbindung als Geldgeber und Werbeträger für den „Frankreich-Vertrieb“ gewesen ist (oben unter 1.a)aa)) liegt auf der Hand. Worauf der Zeuge R aber, ohne Kenntnis der Vereinbarungen der Parteien gehabt zu haben, nur aufgrund seiner Foto- und Videoaufnahmen die Überlegung stützt, der Kläger habe an A 1 eine bestimmte Summe gezahlt hat und dadurch Vertriebsrechte erlangt und das sei auch auf jeden Fall so kommuniziert worden, erschließt sich nicht. Der Zeuge I hat mit seiner Aussage mittelbar die Richtigkeit der Aussage der Zeugin H bestätigt (oben 1.a)aa)). Denn die von dem Zeugen formulierten Angaben der Zeugin in seinem Beisein über die berufliche Einbindung des Klägers und ihre eigene familiäre Situation entsprechen der Aussage der Zeugin selbst. Der von dem Zeugen ferner geschilderte Verlauf der Gespräche vom Frühjahr und Juni 2018 ist hingegen vor dem Hintergrund bislang fehlender Vertriebsergebnisse des Produktes „A 1 Energy-Drink“ in Frankreich zu lesen. Dass man in dieser Situation als Ehefrau des Klägers über Vorstellungen spricht, um sich in den Vertrieb einzubringen , indiziert allein nicht, dass sich die Zeugin und der Kläger einer insoweit von ihnen geschuldeten Leistungspflicht bewusst gewesen wären und deshalb die eingangs unter 1.a)aa) aufgezeigte Würdigung zu revidieren wäre. Vielmehr offenbart die geschilderte Mitteilung der Zeugin, dass sie über viele Familienmitglieder im Süden Frankreichs, auch in der Gastronomie, verfüge, die sich vielleicht darum kümmern könnten , lediglich das Motiv einer Hilfestellung, den bislang erfolglosen Vertrieb in Frankreich zu unterstützen. Nichts anderes ergibt sich aus der zu den Akten gereichten und dem Zeugen I vorgehaltenen Korrespondenz. Denn die deshalb auch im Tatbestand zitierte E-Mail des Zeugen I vom 19.02.2018 nimmt ausdrücklich Bezug auf unseren französischen Handelsvertreter , den man mit Marketing unterstütze, um den Händlern einen leichteren Zugang zu den dort zitierten Kontakten zu ermöglichen. Diese Ankündigung spricht aber gerade nicht für die Vertriebszuständigkeit des Klägers und/oder der Zeugin, sondern der Beklagten. Dies dokumentieren auch die folgenden Sätze dieser E-Mail: Wichtige Kontakte werden dort von unserem Agenten beschrieben. Der Kläger sollte Berichte erhalten , sobald die Abschlüsse getätigt worden sind. Man formuliert die Ansicht, wir sind beim Verkauf in Frankreich auf einem guten Weg. Man begründet dies mit einer Verbesserung der Verkaufsunterstützung durch entsprechendes Marketing. Und man fordert den Kläger keinesfalls zu eigenen Aktivitäten auf, sondern kündigt diesem lediglich an: Ich melde mich nächste Woche bei Dir mit weiteren Infos. Liest man im Anschluss daran die im Tatbestand aufgeführte E-Mail-Korrespondenz vom September 2018, dann ergibt sich daraus unter verständiger Würdigung (§ 133 BGB) lediglich der – in dieser Lage nachvollziehbare - Wille des Klägers und der Zeugin nunmehr doch noch irgendwie einen Vertrieb in Frankreich zu realisieren und damit das endgültige Scheitern zu verhindern. Es ergeben sich indes weder aus dieser Korrespondenz noch aus der Aussage des Zeugen E greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die eingangs unter 1.a)aa) formulierten Zusagen des Beklagten zu 3. tatsächlich doch nicht gefallen sind oder hierauf von dem Kläger und der Zeugin nicht vertraut worden wäre. Die vorprozessualen anwaltlichen Ausführungen der Beklagten zu 1. vom 31.07.2019 haben deshalb keinen Bestand. Anschließend an diesen letztgenannten Aspekt steht nach der Aussage des Zeugen E fest, dass der Beklagte zu 3. den Ablauf des Termins zur Vertragsunterzeichnung des Klägers in einem ganz entscheidenden Punkt in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022 unzutreffend geschildert hat. Denn der Beklagte zu 3. hat dort ausgesagt, der Zeuge Knülle habe dem Kläger den „Alleinvertriebsvertrag“ komplett vorgelesen, und zwar in Deutsch und in Französisch, und sei bei der Vertragsunterzeichnung dabei gewesen. Demgegenüber war der Zeuge E nach seiner klaren Bekundung bei dem besagten Termin am 09.12.2017 schon gar nicht anwesend, nachdem er erst im Februar 2018 seine Tätigkeit bei der Firma aufgenommen hat. Es war folglich auch entgegen den Schilderungen des Beklagten zu 3. vom 13.05.2022 nicht der Zeuge E, der den streitgegenständlichen Vertrag entworfen und den Vertragsabschluss der Parteien als Jurist begleitet hat. Dies war vielmehr nach seiner stimmigen Aussage der Zeuge J, der diesen Vertrag entsprechend den Vorgaben des Beklagten zu 3. ausformuliert hat. Die Darstellung der Motivlage des Zeugen J, sich deshalb für das Verhalten des Beklagten zu 3. gegenüber dem Kläger und das dem Beklagten zu 3. klägerseits entgegengebrachte Vertrauen verantwortlich zu fühlen, leuchtet vor diesem Hintergrund nicht nur unmittelbar ein. Vielmehr erklärt diese Motivlage das Zerwürfnis und die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen dem Zeugen J und dem Beklagten zu 3. ebenso wie die starke Bereitschaft des Zeugen zu einer Aussage in diesem Rechtsstreit. Die von den Beklagten gegenüber dem Zeugen J erhobenen Einwände gegen seine Glaubwürdigkeit erweisen sich auch insoweit als unbegründet. cc) Der „Alleinvertriebsvertrag“ der Parteien hat nach dem Ergebnis der Zeugenbeweisaufnahme durch die von dem Kläger vorgetragenen konkreten persönliche Zusagen des Beklagten zu 3. ihm gegenüber eine von seinem im Tatbestand zitierten Wortlaut vollkommen abweichende Bedeutung erhalten. Denn die unter den §§ 1 Abs.1, Abs.3, Abs.7, 6 Abs.1 und 7 Abs.1 des schriftlichen Vertrages beschriebenen Aufgaben und Zuständigkeiten des Klägers als „Distributor“ wurden mit diesen Zusagen aufgehoben, die Funktion des Klägers allein auf seine persönliche Werbewirksamkeit und Investorentätigkeit beschränkt. Dieses Verständnis und insbesondere sein in die Verbindlichkeit dieser Zusagen des Beklagten zu 3. gesetztes Vertrauen hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022 eingehend und nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen auch wahrheitsgemäß beschrieben. Insoweit wird zunächst auf das Sitzungsprotokoll vom 13.05.2022 Bezug genommen. Zugleich offenbart der Umstand, dass der Kläger ausweislich des als Anlage B1 zu den Akten gereichten Vertragsdokumentes lediglich seinen dort vorgedruckten Namen von „G“ handschriftlich in „G“ abgeändert und die Hausnummer 9a hinzugefügt hat (Bl.128 d.A.), dass der Kläger dem hier formulierten Vertragsinhalt selbst keine vertiefte Beachtung geschenkt hat. Die Antwort des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022 auf die dort von dem Unterzeichner im Einzelnen zitierten Regelungen des Vertrages unterstreicht diese Würdigung und ist nach alledem glaubhaft: Warum soll ich mich um diesen Vertrieb kümmern, wenn doch Herr S. da ist, der alles gemacht hat? Ich habe mir den Vertrag in diesen Einzelheiten vor der Unterschrift nicht durchgelesen. Auf Seiten der Beklagten zu 1. ist dem Kläger gegenüber allein der Beklagte zu 3. als Entscheidungsträger und Verhandlungsführer aufgetreten. Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen, die durch die Unterschrift auf Seite 15 des „Alleinvertriebsvertrages“ bestätigt werden. Denn dort befindet sich auf dem Firmenstempel der Beklagten zu 1. die Unterschrift des Beklagten zu 3. und darunter in der Rubrik „Name“ der lesbare handschriftliche Namenszug des Beklagten zu 3., während der als Geschäftsführer bestellte Beklagte zu 2. ausweislich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022 weder mit den Vertragsgesprächen noch dem Vertragsabschluss in irgendeiner Form befasst gewesen ist. Das im Tatbestand zitierte vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 16.07.2019 entkräftet diese Würdigung nicht. Denn welcher Informationsstand und welche insbesondere rechtlich-taktischen Erwägungen der dort gewählten Formulierung zugrunde lagen, ist nicht bekannt. Die Zeugin H hat die sich an diese Formulierung anschließende Argumentation der Beklagten auf Vorhalt in der letzten mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. b) Die gegenüber dem Kläger vor Abschluss des streitgegenständlichen „Alleinvertriebsvertrages“ persönlich getätigten Zusagen des Beklagten zu 3. begründen zwischen diesen Beteiligten gemäß § 311 Abs.2 Ziffer 2. und Abs.3 BGB ein Schuldverhältnis mit schadensersatzbewehrten Rechten und Pflichten (§§ 241 Abs.2, 280 Abs.1 BGB). Denn auch bei wirksamen, jedoch wirtschaftlich nachteiligen Verträgen können Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gegen einen Dritten bestehen, der nicht Vertragspartner ist, wenn der Vertrag durch eine pflichtwidrige Einwirkung des Dritten auf die Willensbildung des Geschädigten zustande gekommen ist und die verletzte Pflicht gerade vor diesen Nachteilen bewahren sollte (arg. § 311 Abs.3 Satz 1 BGB; BGH, Urteil vom 24.01.20219 – I ZR 160/17 = NJW 2019, 1596, 1603 Rd.76; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82.Aufl. 2023, § 311 Rd.60 jeweils m.w.N.). Entscheidend ist nach § 311 Abs.3 Satz 2 BGB, dass der Dritte ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, aaO., § 311 Rd.60 und Rd.63 m.w.N. und Beispielsfällen). Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nach den vorstehenden Ausführungen ohne weiteres zu bejahen. Die den Kläger nach dem Wortlaut des „Alleinvertriebsvertrages“ als „Distributor“ treffenden Verpflichtungen wären für ihn in seiner damaligen persönlichen und beruflichen Situation nicht umzusetzen gewesen. Die hieraus bei wortlautgetreuer Umsetzung dieses Vertrages für den Kläger verbundenen wirtschaftlichen Nachteile liegen auf der Hand. Dass es gleichwohl zu der Vertragsunterzeichnung und ersten Umsetzung desselben gekommen ist, ist maßgeblich auf die Zusagen des Beklagten zu 3. zurückzuführen auf deren Erfüllung der Kläger tatsächlich vertraut hat und vertrauen durfte (vgl. insbesondere oben unter 1.a)aa) und cc)). Hierdurch hat der Beklagte zu 3. die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht verletzt, die Einhaltung dieser Zusagen zu gewährleisten und den Kläger als „Investor“ in den Vertrieb des Produktes „A 1 Energy-Drink“ vor (vermeidbaren) wirtschaftlichen Schäden zu bewahren (§ 241 Abs.2 BGB). Dass der Beklagte zu 3. diese Pflichtverletzung zu vertreten hat (§§ 280 Abs.1 Satz 2, 276 Abs.1 BGB), bedarf nach den vorstehenden Ausführungen keiner Vertiefung. Denn der gesamte Tatbestand war dem Beklagten zu 3. vollständig bekannt, die Auswirkungen seiner Zusagen auf die Entscheidung des Klägers und seines damit verbundenen finanziellen Engagements offensichtlich. Dies erfüllt die Voraussetzungen eines (bedingt) vorsätzlichen Verhaltens. c) Der Beklagte zu 3. hat den Kläger deshalb gemäß § 249 Abs.1 BGB so zu stellen, wie der Kläger ohne die Pflichtverletzung des Beklagten zu 3. gestanden hätte. Daraus folgt, dass der Kläger, weil er ohne die Zusagen des Beklagten zu 3. den „Alleinvertriebsvertrag“ nicht geschlossen hätte, einen Anspruch auf Rückgängigmachung diese Vertrages hat (vgl. nur Herresthal in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online Großkommentar, Stand 15.01.2023, § 311 Rd.344ff.; Grüneberg/Grüneberg, aaO., § 311 Rd.55 jeweils m.w.N.). aa) Damit sind dem Kläger die von ihm getätigten Investitionen im Rahmen des Schadensersatzes von dem Beklagten zu 3. zurück zu gewähren (arg. §§ 249 Abs.1, 346 Abs.1 BGB), mithin die am 21.12.2107 aufgrund von § 5 des „Alleinvertriebsvertrages“ gezahlte Lizenzgebühr von 250.000,00 €. bb) Gleiches gilt für die am gleichen Tage beglichenen 100.000,00 € als Kaufpreis für 250.000 Einheiten des Produktes „A 1 Energy-Drink“. Dass dem eine Bestellung des Klägers zugrunde gelegen hat, die kaufvertraglich (§ 433 BGB) einzuordnen ist, führt schadensrechtlich zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn diese Bestellung und Zahlung erfolgte auf der Grundlage von § 1 Abs.3 und § 4 des „Alleinvertriebsvertrages“. Die Bestellung und die Zahlung sind damit durch die pflichtwidrige Einwirkung des Beklagten zu 3. auf den Kläger verursacht worden. Sie fallen auch in der Zurechnungs- und Schutzzweckzusammenhang der den Beklagten treffenden Pflicht, den Kläger vor (vermeidbaren) wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. cc) Nicht zuzusprechen war dem Kläger indes der auf § 7 Abs.2 des „Alleinvertriebsvertrages“ gestützte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000,00 €. Dieses Begehren entspricht schuldrechtlich dem sogenannten Erfüllungsinteresse und wird von dem Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages (oben 1.c)) im hier vorliegenden Fall nicht erfasst. Das Erfüllungsinteresse wäre nur dann zu ersetzen, wenn der „Alleinvertriebsvertrag“ ohne die Pflichtverletzungen des Beklagten zu 3. zu für den Kläger günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre (vgl. Herresthal, aaO., § 311 Rd.341f.; Grüneberg/Grüneberg, aaO., § 311 Rd.56). Hierfür ist nichts ersichtlich oder von dem Kläger dargetan worden. Auch die Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen für dieses Begehren hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. dd) Die zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Grunde nach ersatzfähig, weil die Inanspruchnahme der anwaltlichen Beratung durch den Kläger in Anbetracht der hier vorliegenden komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen zweckmäßig und erforderlich im Sinne der §§ 249f. BGB war. Allerdings hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits im Jahre 2019 anwaltlichen Rat gesucht und seinen damaligen Rechtsanwalt als Verfasser des Schreibens vom 16.07.2019 mandatiert. Folglich richtet sich die hieraus resultierende Vergütung nach dem RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung. Ausgehend von dem hier allein begründeten Gegenstandswert von 350.000,00 € und der bis zum 31.12.2020 geltenden Anlage 2 zu § 13 Abs.1 RVG verbleiben damit eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 des VV zum RVG von 3.396,90 € nebst 20,00 € Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr.7002 VV RVG) und 19% Umsatzsteuer (Nr.7008 VV RVG), mithin 4.066,11 €. Einen weitergehenden Vergütungsanspruch hat der Kläger auf Seite 10 der Anspruchsbegründung nicht dargetan. ee) Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs.1 und Abs.2, 286 Abs.1, 291 BGB. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf Zahlung von 353.000,00 € sowie weiterer 4.251,75 €. Der Beklagte zu 2. haftet wegen § 13 Abs.2 GmbHG als Geschäftsführer für Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. nicht persönlich. Abweichendes gilt zwar im Falle der Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens, wie dies eingangs bereits unter 1.b) zur Haftung des Beklagten zu 3. dargestellt worden ist (vgl. auch Pöschke in Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK-GmbHG, 54.Edit. 01.11.2022, § 43 Rd.415ff.). Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür sind indes weder ersichtlich noch von dem Kläger schlüssig dargetan worden. Vielmehr hat der Beklagte zu 2. im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vom 13.05.2022 unwidersprochen geschildert, weder mit den Vertragsgesprächen noch dem Vertragsabschluss in irgendeiner Form befasst gewesen zu sein (vgl. auch oben unter 1.a)cc)). Auch deliktische Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. ergeben sich aus dem Sachvorbringen des Klägers nicht. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer hier allenfalls zu erwägenden Sachwalterhaftung des Beklagten zu 2. aus einer etwaigen Garantenstellung zum Schutz fremder Rechtsgüter als Geschäftsführer einer GmbH (krit. dazu Pöschke, aaO., § 43 Rd.417ff, m.w.N. zum Streitstand). 3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Eine weitere Kostenentscheidung kann derzeit nicht ergehen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 353.000,00 €.