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Beschluss

9 U 168/22

OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. An der Möglichkeit, Maklerverträge durch schlüssiges Verhalten abzuschließen, hat sich durch die Einführung des Textformerfordernisses in §§ 656a, 126b BGB grundsätzlich nichts geändert.(Rn.25) 2. Die Anforderungen der Textform sind erfüllt, wenn bei Verabredung eines Besichtigungstermins in Kenntnis des Provisionsverlangens eine individuelle Kommunikation per E-Mail stattgefunden hat.(Rn.26) 3. Die Angabe des Maklers im Exposé und im Besichtigungstermin, dass die Wohnung mit Pelletofen und Klimaanlage beheizt werden könne, beinhaltet keine Zusicherung der Funktionsfähigkeit der Anlagen.(Rn.43) 4. Die Nichtvorlage des Energieausweises entgegen § 80 Abs. 4 Satz 1 GEG, eine etwaige Unvollständigkeit der Energieangaben im Exposé nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 5 GEG und etwaige dadurch bedingte Wettbewerbsverstöße begründen kein derartig schwerwiegendes Fehlverhalten des Maklers, dass er sich seines Lohnes als unwürdig erwiesen hätte.(Rn.45)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25.04.2022, Az. 1 O 31/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2023.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An der Möglichkeit, Maklerverträge durch schlüssiges Verhalten abzuschließen, hat sich durch die Einführung des Textformerfordernisses in §§ 656a, 126b BGB grundsätzlich nichts geändert.(Rn.25) 2. Die Anforderungen der Textform sind erfüllt, wenn bei Verabredung eines Besichtigungstermins in Kenntnis des Provisionsverlangens eine individuelle Kommunikation per E-Mail stattgefunden hat.(Rn.26) 3. Die Angabe des Maklers im Exposé und im Besichtigungstermin, dass die Wohnung mit Pelletofen und Klimaanlage beheizt werden könne, beinhaltet keine Zusicherung der Funktionsfähigkeit der Anlagen.(Rn.43) 4. Die Nichtvorlage des Energieausweises entgegen § 80 Abs. 4 Satz 1 GEG, eine etwaige Unvollständigkeit der Energieangaben im Exposé nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 5 GEG und etwaige dadurch bedingte Wettbewerbsverstöße begründen kein derartig schwerwiegendes Fehlverhalten des Maklers, dass er sich seines Lohnes als unwürdig erwiesen hätte.(Rn.45) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25.04.2022, Az. 1 O 31/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2023. I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Maklercourtage. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen zum Sach- und Streitstand Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 355 Abs. 3 Satz. 1 BGB, weil der Widerruf des Maklervertrages durch die Klägerin am ...2021 verspätet gewesen sei. Der Klägerin stehe auch kein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zu. Der zustande gekommene Maklervertrag wahre die nach §§ 656a, 126b BGB erforderliche Textform. Es liege eine e-mail-ähnliche Kommunikation über das Internetportal ... vor. Die Klägerin habe unter Bezugnahme auf das im Internetportal eingestellte Exposé, das Informationen über die Maklerprovision enthalten habe, der Beklagten konkludent einen Antrag in Textform auf Abschluss eines Maklervertrages gemacht (vgl. Anlage K2). Diesen Antrag habe die Beklagte durch erneute Zusendung des Exposés angenommen (vgl. Anlage K10). Der Maklerlohn sei auch nicht gemäß § 654 BGB (analog) verwirkt. Die Verwirkung des Maklerlohnanspruchs habe Strafcharakter und setzte daher eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung voraus; der Makler müsse sich seines Lohnes „unwürdig“ erwiesen haben. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine Treuepflichtverletzung liege nicht in der objektiv falschen Angabe des Baujahrs im Exposé. Die Beklagte habe eine Kenntnis des korrekten Baujahrs substantiiert dadurch bestritten, dass sie vorgetragen habe, sie habe das angegebene Baujahr dem Gebäudeversicherungsschein entnommen und den Energieausweis vom ...2021 selbst erst am ...2021, also nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages erhalten. Die Klägerin habe für die Kenntnis der Beklagten keinen Beweis angetreten. In der von der Klägerin behaupteten Zusicherung, es könne mit dem Pelletofen und der Klimaanlage geheizt werden, könne eine Treuepflichtverletzung i.S.v. § 654 BGB schon deshalb nicht gesehen werden, weil hierin keine Zusage zur Funktionsfähigkeit der beiden Anlagen zu sehen sei, sondern eine abstrakte Erklärung, wie die Wohnung beheizt werden könne. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, die Beklagte habe von der angeblich fehlenden Funktionsfähigkeit der Anlagen gewusst. Die verbleibenden behaupteten falschen Zusicherungen, dass der Verkäufer die Nachtspeicheröfen noch entsorgen und einen Rollladenschalter montieren würde, seien jedenfalls keine schwerwiegenden Treuepflichtverletzungen. Schließlich stellten auch das Nichtvorlegen des Energieausweises bei der Besichtigung entgegen § 80 Abs. 4 Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder unvollständige Energieangaben im Exposé entgegen § 87 Abs. 1 GEG keine schwerwiegenden Treuepflichtverletzungen im Sinne des § 654 BGB dar. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Ziel vollständiger Klagestattgabe weiter. In der Mitteilung der Klägerin vom ...2021 (Anlage K2) sei kein Angebot zu sehen. Der Aussagewert sei lediglich, dass sich die Klägerin die Wohnung habe anschauen wollen, bevor man in eine rechtliche Verbindung trete. Es handele sich beim Kauf einer Wohnung um eine Lebensentscheidung. Voraussetzung für den Kauf sei primär die Besichtigung. Erst nach einer Besichtigung sei die Grundlage für einen Maklervertrag gelegt. Die Beklagte habe durch die erneute Zusendung des Exposés am selben Tag (Anlage K10) auch keine Annahme erklärt. In der E-Mail sei kein Hinweis auf den Maklervertrag enthalten gewesen. Die nach §§ 656a, 126b BGB erforderliche Textform sei nicht gewahrt. Der Gesetzgeber habe zur Streitvermeidung und Beweissicherung der Rechtsprechung, wonach ein konkludenter Abschluss eines Maklervertrages zulässig sei, einen Riegel vorschieben wollen. Insbesondere müsse bei der Textform die Person des Erklärenden und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder in anderer Form kenntlich gemacht werden. Es liege aber kein Abschluss der Erklärung vor, wenn die Erklärung in Form einer Datei im Anhang einer E-Mail versandt werde. Es müssten zudem beide Erklärungen auf einem Schriftstück oder auf einem anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Datenträger abgegeben werden. Es liege eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung nach § 654 BGB vor. Der Energieausweis hätte bereits beim ersten Besichtigungstermin zugänglich gemacht werden müssen. Er sei bereits am ...2021 erteilt und der Hausverwaltung übergeben worden. Er sei der Beklagten auch noch zeitnah vor der Einstellung der Wohnung in das Internetportal übergeben worden. Die Klägerin habe von der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau B..., am ...2021 noch einmal das Exposé erhalten mit Streichungen sowie dem Vermerk „daher ist ein Energieausweis nicht möglich“ (vgl. Anlagen K13, K14). Der Hinweis sei falsch und nicht verständlich. Die Beklagte habe gewusst, dass der Energieausweis bereits beantragt gewesen sei und bei der Besichtigung hätte vorgelegt werden können. Die Aussage habe nur den Zweck haben können, das tatsächliche Baujahr zu verschleiern. Nach der Rechtsprechung des. Bundesgerichtshofes sei das Unterlassen der Angaben des Energieausweises [in der Immobilienanzeige] wettbewerbswidrig. Das im Exposé angegebene Baujahr 1983 sei frei erfunden. Die Beklagte habe gegen die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises nach § 80 Abs. 4 GEG verstoßen und es fehlten im Exposé die Pflichtangaben nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 5 GEG. Das korrekte Baujahr habe auch der Abgeschlossenheitsbescheinigung entnommen werden können, weil dort auf die Baugenehmigung vom ...1965 verwiesen werde. Das Landgericht habe sich für die erstmalige Kenntniserlangung der Beklagten bezüglich des Energieausweises auf die von der Beklagtenseite vorgelegte E-Mail vom ...2021 (Anlage B2) gestützt. Dies sei äußerst fragwürdig, da es sich nicht um das Original, sondern eine vom Prozessvertreter weitergeleitete E-Mail gehandelt habe. Diese habe verändert werden können und sei zu Beweiszwecken nicht geeignet. Die E-Mail schließe eine frühere Übergabe des Energieausweises auch nicht aus. Die Klägerin habe in erster Instanz die erstmalige Übersendung des Energieausweises am ...2021 bestritten und sehr wohl Beweis angetreten. Es sei der Lageplan vom ...1979 und die Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt worden. Der Beklagten habe der offensichtliche Widerspruch zum Gebäudeversicherungsschein auffallen müssen. Als Zeuginnen für die Kenntnis des wahren Baujahres seien die Maklerin der Beklagten, Frau B..., und Frau Z... von der Liegenschaftsverwaltung benannt worden. Die Fa. Z... habe einen Energieausweis aus dem Jahr 2008 (Anlage K15) bei den Akten gehabt. Wann, welcher Energieausweis an die Beklagte übergeben worden sei, könne nur Frau Z... beantworten. Der Gebäudeversicherungsschein gehöre nicht zu den unbedingten notwendigen Unterlagen, die ein Makler beschaffen müsse. Aus dem Lageplan, dem Energieausweis und der Teilungserklärung habe sich jedenfalls ein anderes Baujahr ergeben. Der Beklagten hätten außerdem die Pläne für den Umbau des Dachgeschosses aus dem Jahr 1982 (Anlage K16) vorgelegen. Das falsche Baujahr sei ein erheblicher Mangel. Die Beklagte habe arglistig gehandelt. Die Maklerin Frau B... habe in einem der Besichtigungstermine zugesagt, dass die vier Nachtspeicheröfen entsorgt würden, dass der Pelletofen und die Klimaanlage funktionierten und dass der fehlende Rollladenschalter noch montiert werde. Die Maklerin habe keine Angaben „ins Blaue hinein“ machen dürfen. Die Zusagen seien auch gegenüber Zeugen erklärt worden, die benannt worden seien. Die Beklagte habe ihre Doppeltätigkeit nicht offengelegt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. Die Maklerin der Beklagten, Frau B..., habe die Doppeltätigkeit beim ersten Besichtigungstermin offengelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Zu Recht und mit sorgfältiger und zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zwischen den Parteien ist ein formwirksamer Maklervertrag zustande gekommen, welcher Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der Maklercourtage ist (1.). Der Maklerlohn ist auch nicht nach § 654 BGB verwirkt (2.). 1. Durch den Nachrichtenaustausch zwischen den Parteien vom ...2021 (Anlage K2 und K10) ist ein Maklervertrag zustande gekommen. a) Sowohl die Anzeige auf dem Internetportal (Anlage K1) als auch das übermittelte Exposé (Anlage K2) enthielten ein eindeutiges Provisionsverlangen. Die Klägerin hat über das Kontaktformular des Internetportals unter Bezugnahme auf die Wohnung um einen Besichtigungstermin gebeten (Anlage K2). Die Beklagte hat einen solchen Besichtigungstermin noch mit E-Mail vom selben Tag (Anlage K10) angeboten und nochmals das Exposé übersandt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung für einen konkludenten Abschluss eines Maklervertrages ausreichend (BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 57/06 -, juris Rn. 12 ff.). b) An der Möglichkeit, Maklerverträge durch schlüssiges Verhalten abzuschließen, hat sich durch die Einführung des Textformerfordernisses in §§ 656a, 126 b BGB grundsätzlich nichts geändert (vgl. Würdinger in: jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 656a BGB (Stand: 01.02.2023) Rn. 10 ff.; BeckOGK BGB/Meier, 01.11.2022, BGB § 656a Rn. 15 a.E.; BT-Drucks. 19/15827, S. 16). c) Jedenfalls die Erklärung der Klägerin vom ...2021 und die E-Mail der Beklagten vom selben Tag enden jeweils mit der Nennung des Vor- und Nachnamens der Erklärenden. Die E-Mail der Beklagten nimmt Bezug auf das Exposé. Diese Bezugnahme ist ebenfalls durch die Namensnennung am Ende der E-Mail abgedeckt. Die Anforderungen der Textform an die Nennung der Person des Erklärenden und des Abschlusses der Erklärung sind damit erfüllt (vgl. Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 126 b Rn. 4 f.). d) Beide Erklärungen waren auch zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet. Sie waren oder entsprachen zumindest einer E-Mail, für welche eine solche Eignung seit langem anerkannt ist (vgl. Grüneberg/Ellenberger, a.a.O., Rn. 3; BeckOGK BGB/Primaczenk/Frohn, 01.05.2020, BGB § 126 b Rn. 16). e) Schließlich war es nicht erforderlich, dass beide Erklärungen auf einem einheitlichen Dokument abgegeben wurden. Dieses im Bereich der Schriftform nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB gegebene Erfordernis besteht für die Textform nicht (vgl. BeckOGK, a.a.O., BGB § 126 b, Rn. 20 ff.; BeckOGK BGB/Meier, 01.11.2022, BGB § 656a Rn. 15). Die Textform war nach alledem gewahrt. 2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Maklerlohn nicht nach § 654 BGB verwirkt ist. Wegen des Strafcharakters der Norm lässt nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung des Maklers den Provisionsanspruch entfallen, vielmehr ist in erster Linie subjektiv eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung zu fordern; der Makler muss sich seines Lohnes "unwürdig" erwiesen haben. Das ist nach der Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn er seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt hat (BGH st. Rspr., vgl. Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 322/04 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Solche vorsätzlichen oder zumindest vorsatznahen Pflichtverletzungen hat die Klägerin nicht bewiesen. a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, die Beklagte habe die Doppeltätigkeit nicht offengelegt. Die Beklagte hat diese erstmals in der Berufungsinstanz behauptete Pflichtverletzung substantiiert bestritten. Eine Doppeltätigkeit ist Maklern im Bereich von Immobiliengeschäften grundsätzlich auch erlaubt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - III ZR 318/02 -, juris 3 ff. m.w.N.). Zulassungsgründe nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin ist daher mit diesem neuen Angriffsmittel präkludiert. b) Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte oder ihre Mitarbeiterin die Klägerin über das tatsächliche Baujahr bewusst getäuscht haben oder dass ihnen in dieser Hinsicht eine vorsatznahe, grob leichtfertige Pflichtverletzung zur Last zu legen ist. Die Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, dass sie das Baujahr dem Gebäudeversicherungsschein (Anlage B1) entnommen habe, welcher unstreitig auch der Klägerin am ... 2021 mit anderen Unterlagen übersandt worden ist, und dass sie den Energieausweis vom ... 2021 erstmals mit E-Mail der Z... Liegenschaftsverwaltung vom ...2021 (Anlage B2) erhalten habe. aa) Das Berufungsvorbringen gegenüber der Echtheit und Unverfälschtheit der E-Mail vom ...2021 ist nicht begründet. Zwar ist gerichtsbekannt, dass jede E-Mail als Textdokument verändert werden kann. Irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte hierfür bringt die Klägerin aber nicht vor. Solche Anhaltspunkte bestehen auch nicht darin, dass die E-Mail offenbar an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten weitergeleitet und von diesem ausgedruckt wurde. bb) Die Klägerin hat zwar mit Replik vom ...2022 (I 31) bestritten, dass die Beklagte vom Energieausweis erstmalig am ...2021 Kenntnis erlangt habe. Das bloße Bestreiten war aber für die beweisbelastete Klägerin (vgl. BeckOK BGB/Kneller, 65 Ed. 01.02.2023, BGB § 654 Rn. 25 f.) nicht ausreichend. cc) Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, der Energieausweis vom ...2021 sei der Beklagten noch vor der Einstellung der Wohnung in das Internetportal übergeben worden, ist sie damit nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Zulassungsgründe für dieses neue Angriffsmittel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. dd) Die Klägerin hat - entgegen ihres Berufungsvorbringens - in erster Instanz auch nicht die Zeuginnen Z... und B... (die Maklerin) für eine Kenntnis der letzteren vom wahren Baujahr benannt. Die Zeugin Z... ist zunächst lediglich zum Beweis der Tatsache benannt worden, dass die Beklagte - hätte sie bei der Liegenschaftsverwaltung Auskünfte eingeholt - über eine Aufteilung des Gebäudes in Wohneinheiten im Jahr 1983 informiert worden wäre und dass bei der Liegenschaftsverwaltung ein älterer Energieausweis vom ... 2008 vorgelegen habe (vgl. Replik vom ...2022 S. 2 f., I 33 f.). Erst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom ...2022 hat die Klägerin behauptet, der Energieausweis vom ...2021 habe der Liegenschaftsverwaltung sogleich zur Verfügung gestanden und sei der Beklagten noch vor Schaltung der Anzeige übergeben worden (dort S. 3, I 44). Dieses Vorbringen hat das Landgericht indes zu Recht nach § 296a ZPO präkludiert (vgl. Urteil S. 9 unter Ziffer IV). Die Zeugin B... ist von der Klägerseite ebenfalls erstmals in diesem Schriftsatz und lediglich zum Beweisthema des Vertragsschlusses benannt worden. ee) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, aus dem mit E-Mail vom ...2021 übersandten Exposé (Anlage K13, K14) ergebe sich die Absicht der Verschleierung des tatsächlichen Baujahres. Die Beklagte hat bestritten, die dortigen Streichungen und Anmerkungen vorgenommen zu haben (vgl. Berufungserwiderung S. 4, II 27). Dafür, dass die Änderungen von der Beklagten stammten, hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. Ein Beweisantritt wäre zudem neu i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO. Ferner ergibt sich aus den Änderungen nicht zwingend, dass das tatsächliche Baujahr bekannt war. ff) Hinsichtlich der Baugenehmigung vom ...1965 (Anlage K9), des Lageplans vom ...1979 und der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom ...1983 (beides Anlagenheft Klägerin erster Instanz, nicht nummeriert, S. 23 ff.) hat die Klägerin mit der Klageschrift S. 6 (I 6) sowie mit Schriftsatz vom ...2022 S. 2 unten f (I 33 f.) vorgetragen, sie habe diese Unterlagen durch eigene Recherchen bei der Baurechtsbehörde erhalten bzw. diese hätte entsprechende Auskünfte erteilt. Aus diesem Vortrag kann eine Kenntnis der Beklagten von diesen Unterlagen nicht abgeleitet werden. Unstreitig lag der Beklagten zwar neben dem Gebäudeversicherungsschein der Lageplan, ein Grundbuchauszug und die Teilungserklärung vor (vgl. Klageerwiderung S. 2 vierter Absatz, I 20). Aus dem Erstellungsdatum eines Lageplans kann aber nicht zwingend auf das Baujahr der Wohnung geschlossen werden, zumal es sich um eine Dachgeschosswohnung handelt, die auch später durch Aufstockung oder komplette Umgestaltung des Mehrfamilienhauses errichtet worden sein könnte. Die Teilungserklärung wurde weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt. Soweit allerdings vorgetragen wurde, die Teilung habe im Jahr 1983 stattgefunden (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom ...2022 S. 2, II 30), stünde dies mit einer Errichtung des Gebäudes im selben Jahr nicht nur nicht im Widerspruch, sondern sogar im Einklang mit dem Gebäudeversicherungsschein und dem von der Beklagten angegebenen Datum. Soweit die Klägerin - erstmals in der Berufungsinstanz - einen Plan zum Ausbau des Dachgeschosses mit Datum ...1982 (Anlage K16) vorgelegt hat, ist zunächst zweifelhaft, ob dieser der Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrages vorlag. Ferner stünde auch ein Ende 1982 geplanter Ausbau des Dachgeschosses nicht im Widerspruch zur Angabe der Beklagten. Auch in einer Gesamtschau begründen die der Beklagten vorliegenden Unterlagen weder den Nachweis der Kenntnis des tatsächlichen Baujahres noch gaben sie derart Anlass zu weiteren Nachforschungen, dass deren Unterlassen sich als vorsatznahe grob leichtfertige Pflichtverletzung darstellt. c) Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte im Exposé (sowie nach dem Vortrag der Klägerin auch in einem der Besichtigungstermine) lediglich ausgesagt habe, dass die Wohnung mit Pelletofen und der Klimaanlage beheizt werden könne. Damit wurde aber keine Zusicherung der Funktionsfähigkeit der beiden Anlagen behauptet. Dieses Verständnis des klägerischen Vortrags hat auch die Klägerin selbst in ihrer informatorischen Anhörung vom ...2022 bestätigt, wenn sie dort ausführt, es sei bei beiden Besichtigungsterminen auch die Heizanlage und die Klimaanlage als gute Heizmöglichkeiten angepriesen worden (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ...2022 S. 2, II 38). d) Die etwaigen falschen Zusicherungen zur Entsorgung der Nachtspeicheröfen und der Montage eines fehlenden Rollladenschalters hat das Landgericht zu Recht als jedenfalls nicht schwerwiegende Treuepflichtverletzung bewertet. e) Schließlich begründen auch die Nichtvorlage des Energieausweises entgegen § 80 Abs. 4 Satz 1 GEG, eine etwaige Unvollständigkeit der Energieangaben im Exposé nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 5 GEG und etwaige dadurch bedingte Wettbewerbsverstöße der Beklagten kein derart schwerwiegendes Fehlverhalten der Beklagten, dass es gerechtfertigt wäre, ihr den Maklerlohn zu versagen, zumal das Gebäudeenergiegesetz allein Klimaschutzzwecken und nicht dem Käuferschutz dient (vgl. § 1 GEG). f) Auch die Gesamtschau der verbleibenden behaupteten Pflichtverletzungen rechtfertigt es nicht, die Beklagte ihres Maklerlohnes für unwürdig zu erklären. III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).