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Urteil

21 KLs 5/22 LG Bonn 930 Js 228/21 StA Bonn

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2022:1109.21KLS5.22LG.BONN9.00
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Tenor

Der Angeklagte A ist des gemeinschaftlichen Raubes, der vorsätzlichen Körperverletzung in vier Fällen sowie des Computerbetrugs in 36 Fällen, von denen es in 18 Fällen beim Versuch blieb, schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen.

Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt.

Ein Betrag in Höhe von 22.115,34 EUR unterliegt betreffend den Angeklagten A der Einziehung von Taterträgen.

Der Angeklagte B ist des gemeinschaftlichen Raubes schuldig. Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

einem Jahr sechs Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Von der Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus den Verurteilungen des Amtsgerichts Siegburg vom 09.01.2018 (213 Cs 5/18) und vom 22.03.2022 (201 Cs 29/22) wird betreffend den Angeklagten B abgesehen. Diese Strafen werden auf eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 EUR zurückgeführt.

Die Angeklagten tragen die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und der psychosozialen Prozessbegleitung als Gesamtschuldner. Darüber hinaus trägt der Angeklagte A die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen, soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten A der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte B trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

- Angeklagter A: §§ 223 Abs. 1, 249 Abs. 1, 263 Abs. 2, Abs. 3 S.1, S. 2 Nr. 1, Abs. 4, 263a Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 73, 73c StGB -

- Angeklagter B: §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 55 StGB -

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A ist des gemeinschaftlichen Raubes, der vorsätzlichen Körperverletzung in vier Fällen sowie des Computerbetrugs in 36 Fällen, von denen es in 18 Fällen beim Versuch blieb, schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen. Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ein Betrag in Höhe von 22.115,34 EUR unterliegt betreffend den Angeklagten A der Einziehung von Taterträgen. Der Angeklagte B ist des gemeinschaftlichen Raubes schuldig. Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von der Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus den Verurteilungen des Amtsgerichts Siegburg vom 09.01.2018 (213 Cs 5/18) und vom 22.03.2022 (201 Cs 29/22) wird betreffend den Angeklagten B abgesehen. Diese Strafen werden auf eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 EUR zurückgeführt. Die Angeklagten tragen die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und der psychosozialen Prozessbegleitung als Gesamtschuldner. Darüber hinaus trägt der Angeklagte A die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen, soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten A der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte B trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: - Angeklagter A: §§ 223 Abs. 1, 249 Abs. 1, 263 Abs. 2, Abs. 3 S.1, S. 2 Nr. 1, Abs. 4, 263a Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 73, 73c StGB - - Angeklagter B: §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 55 StGB -