OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 111/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200623B2STR111
11Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200623B2STR111.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 111/23 vom 20. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 20. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 9. November 2022 aufgehoben a) in den Fällen II.2.d.1. bis II.2.d.36. der Urteilsgründe, b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Raubes (Fall II.2.c. der Urteilsgründe), wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen (Fälle II.2.b. der Urteilsgründe) sowie wegen Computerbetrugs in 36 Fällen (Fälle II.2.d.1.-II.2.d.36. der Urteilsgründe), von denen es in 18 Fällen beim Versuch blieb (Fälle II.2.d.10.-II.2.d.27. der Urteilsgründe), zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getrof- fen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision 1 - 3 - des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und da- her unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zu den Schuldsprüchen wegen Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, zu den hierfür zugemessenen Einzelstrafen sowie zur Einziehungs- entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hin- gegen hat die weitere Verurteilung wegen Computerbetrugs in 36 Fällen, davon in 18 Fällen als Versuch, keinen Bestand. a) Nach den hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte unberechtigt den Online-Zugang zu einem Giro- und einem Tagesgeldkonto des Geschädigten. Er nutzte das Girokonto am 3. und 4. März 2021, um diverse eigene Bestellungen bei verschiedenen Online-Händlern zu bezahlen. Zudem überwies er von dem Girokonto online mehrere Beträge auf sein eigenes Konto bzw. die Konten Dritter. Die Strafkammer hat für diese beiden Tage insgesamt 36 Einzelverfügungen des Angeklagten festgestellt, von denen 18 durch das Finanzinstitut nicht ausgeführt wurden. Sie hat dieses Geschehen als Computerbetrug in 36 Fällen gewertet, wobei es in 18 Fällen beim Versuch blieb. b) Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Strafkammer, sämtliche vom Angeklagten veranlassten Kontoverfügungen stünden im Verhältnis der Tatmehr- heit, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat nicht erörtert, ob und gegebenenfalls zwischen welchen Kontoverfügungen eine tateinheitliche Bege- hung in Betracht kommt, obwohl dazu Anlass bestand (§ 267 Abs. 3 StPO). Für den Senat bleibt danach zweifelhaft, ob der Tatrichter diese sich nach Lage der 2 3 4 5 - 4 - Sache aufdrängende Rechtsfrage erkannt und rechtlich zutreffend beurteilt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 264/20, juris Rn. 17). c) Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt materiell-rechtliche Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Dabei kann von einer Tat im Rechtssinne auch dann auszugehen sein, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Handlungseinheit zu- sammengefasst werden. Das ist der Fall, wenn zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang be- steht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise (ob- jektiv) auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. nur BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 6 mwN; Senat, Beschluss vom 26. November 2015 – 2 StR 144/15, juris Rn. 5; LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., vor § 52 Rn. 10 ff.). d) Eingedenk dessen hätte das Landgericht erörtern müssen, ob und ge- gebenenfalls zwischen welchen Kontoverfügungen eine tateinheitliche Bege- hung in Betracht kommt. Mangels jedweder Feststellung zu den konkreten Tat- zeiten der 28 (versuchten) Computerbetrügereien vom 3. März 2021 sowie der weiteren acht vollendeten Computerbetrügereien vom 4. März 2021 bleibt nach den Urteilsgründen offen, ob und gegebenenfalls mit welchem zeitlichen Abstand die Kontoverfügungen – mehrfach zugunsten identischer Empfänger – von dem Angeklagten vorgenommen worden sind. Gleiches gilt für die Frage, ob die ver- schiedenen Betätigungsakte des Angeklagten von einem oder mehreren Tatent- schlüssen getragen waren. 6 7 - 5 - 3. Der Wegfall der 36 Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Gesamt- freiheitsstrafe. 4. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird insoweit ergänzende − den bisherigen nicht widersprechende − Feststellun- gen zu den einzelnen Kontoverfügungen zu treffen und zu prüfen haben, ob eine natürliche Handlungseinheit oder ob Handlungsmehrheit für die einzelnen Betä- tigungsakte anzunehmen ist. Sollte es zu einer anderen konkurrenzrechtlichen Bewertung gelangen, wäre es durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, über das Maß der bisherigen – von der Abänderung der Konkurrenzen betroffenen − Einzelstrafen hinauszu- gehen. Die Höhe einer oder mehrerer gegebenenfalls neu festzusetzender Ein- zelstrafen ist jedoch sowohl durch die Summe der bisherigen – jeweils betroffe- nen − Einzelstrafen wie auch durch die Höhe der Gesamtstrafe limitiert (vgl. Se- nat, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 StR 101/22, juris Rn. 13; BGH, Be- schlüsse vom 6. Oktober 1995 – 3 StR 346/95, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nach- teil 7, vom 19. November 2002 – 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nach- teil 12; vom 7. Oktober 2020 – 4 StR 364/20, juris Rn. 7). Das neue Tatgericht wird zudem, worauf der Generalbundesanwalt in sei- ner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat, zu beachten haben, dass es bei Geld- strafen auch dann der Festsetzung der Tagessatzhöhe bedarf, wenn aus Geld- 8 9 10 11 - 6 - und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. November 2021 – 6 StR 468/21, juris Rn. 1 mwN). Franke Krehl Meyberg RiBGH Dr. Grube ist erkrankt und daher gehindert zu un- terschreiben. Franke Schmidt Vorinstanz: Landgericht Bonn, 09.11.2022 - 21 KLs 5/22 930 Js 228/21