Urteil
2 O 83/22
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2022:1012.2O83.22.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.477,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2022 zu zahlen:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2022 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.477,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2022 zu zahlen: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2022 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Rückzahlungs- sowie Schadensersatzansprüche aus einer vorzeitig beendeten Pauschalreise. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin Y., trat ihre etwaigen Ansprüche gemäß Vereinbarung 27.09.2021 an den Kläger ab (Anlage K 1, Bl. 55 d.A.). Die Beklagte veranstaltet Kreuzfahrten. Der Kläger und seine Ehefrau buchten bereits mehrere Reisen bei der Beklagten. Der im Jahre 1938 geborene Kläger und seine Ehefrau erkrankten im August 2021 an Covid 19, sie waren bis dahin zweimal gegen das Coronavirus geimpft worden. Nachdem der Kläger am 27.08.2021 die ersten Krankheitssymptome zeigte und sich sein Zustand verschlechterte, wurde er am 30.08.2021 zur stationären Behandlung im Diakovere Henriettenstift Hannover aufgenommen. Ein bei Aufnahme entnommener Abstrich ergab beim PCR-Test einen CT-Wert (= threshold cycle) von 15,3. Der CT-Wert entspricht der Zahl der notwendigen PCR-Zyklen bis zum positiven Signal, je weniger Zyklen es bis zum Anschlagen des Tests bedarf, desto höher ist die Virenlast und damit die Ansteckungsgefahr. Am 06.09.2021 wurde im Krankenhaus ein erneuter PCR-Test durchgeführt. Der CT-Wert lag nun bei 32,0. Der Kläger wurde am 09.09.2021 aus der stationären Behandlung entlassen mit der Empfehlung, sich bis zum 11.09.2021 in häusliche Isolation zu begeben. Der Kläger schloss am 15.09.2021 für sich und seine Ehefrau einen Vertrag über eine Kreuzfahrtreise bei der Beklagten unter dem Titel „Mit MS Amera zu den Azoren“. Die Kreuzfahrt startete am 25.09.2021 in Bremerhaven und endete dort am 13.10.2021. Der Reiseverlauf ging über Lissabon nach Madeira, zu den Azoren, weiter nach La Coruna und über Cherbourg zurück. Für die ausführliche Reiseroute mit Daten wird auf die Reisebeschreibung in Anlage K 3 der Klageschrift vom 29.03.2022 (Bl. 16 f. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte setzte für einen Reiseteilnahme voraus, dass Reisende zweimal geimpft waren, ein bloßer Genesenennachweis reichte nicht. Der Gesamtreisepreis betrug 10.438,-EUR, den der Kläger an die Beklagte entrichtete. Der Kläger und seine Frau ließen sich am Samstag, dem 25.09.2021, von einem Familienangehörigen mit dem PKW zum Abfahrthafen in Bremerhaven fahren, wo sie am Nachmittag an Bord der MS Amera gingen. Zum Reisestart füllten sie im Terminal während der Einschiffung einen Fragebogen aus, gaben darin die erfolgten Impfungen gegen das Coronavirus an, auch teilten sie mit, „Corona genesen“ zu sein. Am nächsten Morgen wurden beim Kläger und seiner Ehefrau noch vor dem Verlassen ihrer Kabine nach Aufforderung durch den Bordarzt Rachen-Abstriche durchgeführt. Etwa eine Stunde später, gegen 9:30 Uhr, erhielt das Ehepaar per Anruf in der Kabine die Information, dass der Kläger „Corona positiv“ und seine Frau „negativ“ getestet worden seien. Beiden wurde untersagt, die Kabine zu verlassen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei dem in der Anlage K 6, Bl. 22 d.A,. dokumentierten Test trotz Ankreuzens der Rubrik „PCR“ um einen einfachen Schnelltest oder tatsächlich um einen PCR-Test handelte. Unstreitig ist, dass an Bord der MS Amera der CT-Wert nicht ermittelt wurde. In der hierauf folgenden Diskussion übergab der Kläger für den Bordarzt den Entlassungsbrief aus dem Diakovere Henriettenstift nebst Laborbefund (Anlage K 4 und 5, Bl. 18 ff. d.A.), des Weiteren die seitens der Gesundheitsamtes der Stadt Hannover ausgestellten „Genesenennachweise“ mit Datum 24.09.2021, die er unmittelbar vor Fahrtantritt nach Bremerhaven erhalten hatte. Sie lauteten beim Kläger: „Die o.g. Person gilt im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV als genesene Person ab dem 27.09.2021 (28 Tage nach dem o.g. Testergebnis).“ (Anlage B 1a, Bl. 88 d.A.) Bei der Ehefrau des Klägers lautete das Datum auf den 28.09.2021 (Anlage B 1, Bl. 87 d.A.). Die MS Amera lief in Abweichung zum Programmreiseverlauf den Hafen von Le Havre an. Dort mussten der Kläger und seine Ehefrau am 27.09.2021 das Schiff verlassen. Zuvor hatten sie beide die Kabine gemäß Weisung des Bordpersonals nicht verlassen dürfen, die Mahlzeiten waren ihnen vor die Kabine gestellt worden. Der Kläger und seine Ehefrau fuhren per Taxi von Le Havre nach Paris. Am selben Tag wurde durch ein Labor in Paris das positive Testergebnis des Klägers durch einen PCR-Test mit Probenahme um 13:38 Uhr bestätigt, der einen CT-Wert von 30.0 auswies. Eine corona-bedingte Sicherheitskontrolle auf mögliche Infektionsrisiken durch das Flughafenpersonal am Flughafen in Paris blieb ohne Beanstandungen. Angesichts dessen traten der Kläger und seine Frau sodann um 20:45 Uhr von dort den Rückflug nach Hannover an. Weitere in der Folgezeit durch den Kläger in Hannover selbst veranlasste PCR-Tests vom 28.09.2021 sowie vom 07.10.2021 wiesen die CT-Werte 32.1 und 32.2 aus. Die Beklagte ließ von der Kreditkarte des Klägers insgesamt 1.644,92 EUR auf der Grundlage zweier Rechnungen vom 27.09.2021 abbuchen. Darin forderte sie vom Kläger 827,15 EUR und für dessen Ehefrau 817,77 EUR. In den Beträgen waren jeweils 625,-EUR für den Rückflug von Paris nach Hannover enthalten. Die restlichen Beträge betrafen die medizinische Behandlung an Bord. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 27.09.2021 (Anlagen K 14 und K 15, Bl. 39 ff. d.A.) verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.01.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 17.292,54 EUR sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR bis zum 19.01.2022 auf. Die von der Beklagten beauftragte Versicherungsagentur wies die Ansprüche mit Mail vom 02.03.2021 zurück. Gegenstand der am 21.04.2022 zugestellten Klage sind folgende Positionen: Rückerstattung des Reisepreises von 10.438,-EUR; Erstattung der Aufwendungen von 1.644,92 EUR; Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 % des Reisepreises = 5.219,-EUR. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn und seine Ehefrau zu Unrecht von Bord verwiesen und ihn ab dem 26.09.2021 auf den Kabinenaufenthalt verwiesen. Er behauptet, es habe für seine Teilnahme an der Kreuzfahrt keinerlei Corona-bedingte Beförderungshindernisse gegeben. Weder er noch seine Frau hätten an Bord der MS Amera eine Ansteckungsgefahr bedeutet. Keine behördlichen Vorgaben oder Gesundheits-Vorschriften hätten zu diesem Zeitpunkt den zwingenden Bordverweis vorgesehen. Der Vorwurf der Beklagten, er habe die durchlebte Coronaerkrankung verschwiegen, sei unberechtigt. Bereits bei der Buchung am 15.09.2021 habe er telefonischen Kontakt zu einem Sachbearbeiter der Beklagten aufgenommen, Herrn M., und mit diesem die Anreise und den Beginn der Kreuzfahrt ausgiebig erörtert und erklärt, er wolle lieber aus Sicherheitsgründen mit dem Pkw anreisen. Auch habe er bei der Einschiffung erwähnt, dass er und seine Ehefrau Corona-Genesene seien. Bei der Beantragung der Corona-Nachweise sei ihm gesagt worden, er sei gesund. Schon mit dem Beginn der Kabinen-Quarantäne und einer damit einhergehenden extremen Stresssituation am Morgen des 26.09.2021 sei die Kreuzfahrt für ihn und seine Frau abgebrochen gewesen, weshalb nach seiner Auffassung der Reisepreis insgesamt zu erstatten sei. Der Aufenthalt an Bord der MS Amera habe bis zum Verlassen des Schiffes am 27.09.2021 keinerlei Erholungswert gehabt. Für die Quarantäne seiner Ehefrau habe es ohnehin keinerlei Berechtigung gegeben. Die Taxifahrt von Le Havre nach Paris sei aufgrund starken Regens und eines deutlich übermüdeten Fahrers sehr belastend gewesen. Er und seine Ehefrau hätten aus Angst vor einem bevorstehenden Unfall gezittert. Die Beklagte habe zu Unrecht, keinen CT-Wert ermittelt. Wenn sie das getan hätte, hätte sie gesehen, dass ein CT-Wert von unter 30 eine solch geringe Virenlast belege, die eine Absonderung der Betroffenen nicht berechtige. Er verweist hierzu auf die Anlage K 13 „Empfehlung für die Gesundheitsbehörden zur Entlassung von COVID-19-Fällen aus der Absonderung“, herausgegeben vom Bundesministerium für soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenrecht, Bl. 32 ff. d.A.. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.301,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen: 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie und ihre Mitarbeiter an Bord hätten sich entsprechend den behördlichen Vorgaben, den Gesundheits-Vorschriften und der Notwendigkeit zum Schutze aller Passagiere und damit nicht schuldhaft verhalten. Sie behauptet hierzu, im Anschluss an den positiven Test des Klägers sei gemäß der EU-Richtlinien die Ausschiffung des Klägers und seiner Ehefrau als allein mögliche Maßnahme zum Schutz aller an Bord befindlichen Gäste angezeigt gewesen.. An Bord sei ein PCR-Test vorgenommen worden. Die Laborbedingungen an Bord ließen die Ermittlung eines PCR-Tests aber nicht zu. Im Übrigen hätte eine Ansteckungsgefahr auch bei einem CT-Wert des Klägers von 30.0 nicht ausgeschlossen werden können. Nach dem Routenplan sei nach der Einschiffung am 25.09.2021 bis zur Ankunft in Lissabon am 29.09.2021 kein Hafen vorgesehen. Die nächste Möglichkeit zur Ausschiffung sei Zeebrugge gewesen. Aufgrund der örtlichen Vorschriften hätte dort das Schiff jedoch eine 14-tägige Quarantäne auferlegt bekommen. Damit wäre der Fortgang der gesamten Reise für alle Reisenden gefährdet bzw. ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte meint, die Bordhospital-Kosten sowie die Rückführungskosten seien allein durch den Kläger verursacht und von diesem zu tragen und behauptet hierzu, der Kläger habe gewusst, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Reise bei ihm und seiner Ehefrau nicht vorlagen und habe damit seine Einschiffung durch eine bewusst nicht vollständige Erklärung erreicht. Bei Vorlage des Entlassungsbriefes und seines Genesenen-Nachweises bei Einschiffung wären sie erst gar nicht Bord gelassen worden. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von insgesamt 48.166,58 EUR, die nach ihrer Behauptung durch die Ausschiffung des Klägers und seiner Frau entstanden ist. Das Anlaufen des Hafens in Le Havre habe Kosten in Höhe von 19.341,34 EUR verursacht. Hinzu kämen operative Zusatzkosten (Umweg/Treibstoff für 135 nm-Extrameilen) in Höhe von 12.603,24 EUR. Zudem habe durch die Zeitverzögerung Lissabon nicht angelaufen werden können. Für ein dort vorgesehenes Ausflugs-Paket hätten daher insgesamt 16.222,-EUR an mitreisende Gäste rückerstattet werden müssen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 17.08.2022 (Bl. 167 f. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist weitgehend begründet. I. Die Klage ist aus dem Klageantrag zu 1. überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 9.888,63 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 , 1. Alt BGB. Die Beklagte ist um den genannten Betrag zu Unrecht bereichert, denn der Rechtsgrund für das Behalten des Reisepreises ist aufgrund der Weisung des für die Durchführung der Kreuzfahrt verantwortlichen Personen an den Kläger und seine Ehefrau, das Schiff zu verlassen, entfallen. Die Beklagte muss sich deren Verhalten zurechnen lassen. Die Beklagte ist nur berechtigt, den Reisepreis für einen Tag, dem entspricht bei einer 19tägigen Kreuzfahrt und einem Gesamtpreis von 10.438,-EUR der Betrag von 549,37 EUR, zu behalten. Es kann dahin stehen, ob die Weisung an das Ehepaar als Rücktritt vom Reisevertrag oder als außerordentliche Kündigung aufzufassen ist. Dies kann aus zwei Gründen offen bleiben. Die Beklagte hatte kein Rücktrittsrecht, nachdem der Kläger und seine Ehefrau die Reise bereits am 25.09.2021 mit dem Ablegen des Schiffes angetreten hatten. § 651 h Abs. 3 BGB regelt die Rücktrittsgründe für den Reiseveranstalter abschließend (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Tonner, 8. Auflage, § 651 h Rn. 58 ff.). Die Beklagte war auch nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt. Ein solches sieht das Reiserecht nach Reiseantritt nicht vor. Ob es bei krassem Fehlverhalten eines Reisenden oder bei von diesem ausgehenden Gefahren ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB gibt, wird kritisch gesehen (vgl. Münchener Kommentar zum BGH/Tonner a.a.O. Rn. 61 ff.). Selbst wenn man aber in besonderen Ausnahmesituationen ein außerordentliches Kündigungsrecht bejahen wollte, so gäbe dies dem Reiseveranstalter dennoch nicht das Recht, den Reisepreis behalten zu dürfen, obgleich keine Leistungen gegenüber dem Reisenden erbracht wurden. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch für sich und seine Ehefrau, die Ansprüche an ihn abgetreten hat, einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 1.250,-EUR für die Rückflüge von Paris nach Hannover gemäß §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 1, 398 BGB. Die Reise wies einen Mangel im Sinne des § 651 i Abs. 2 BGB auf. Der Beklagte hat den Kläger und seiner Ehefrau von der Reise ausgeschlossen, indem sie sie vom Schiff wiesen ließ, wozu sie nicht berechtigt war. Die Beklagte kann sich nicht auf § 651n Abs. 3 BGB berufen. Im September 2021 währte die Covid19-Pandemie bereits mehr als ein Jahr. Es lag also keine außergewöhnliche Situation vor, dass ein zweimal Geimpfter, der auch eine Infektion durchlebt hatte, an Bord war. Es war ein Arzt an Bord, dieser hätte beurteilen können, welches Risiko tatsächlich vom Kläger ausging und ob nicht mildere Mittel ausgereicht hätten. Der Kläger kann aus demselben Rechtsgrund Ersatz von 394,92 EUR für die Testkosten an Bord zurückverlangen, die die Beklagte von seiner Kreditkarte abbuchen ließ. Die Beklagte ließ die Tests durchführen, weil der Kläger bei Einschiffung angegeben hatte, er und seine Ehefrau seien auch Genesene. Dies allein berechtigte die Beklagte bereits nicht, bei dem Ehepaar einen PCR-Test durchzuführen. Wenn sie aber für notwendig hielt, so gehörte diese zu den Allgemeinkosten und war nicht von dem Ehepaar veranlasst. Die Ansprüche auf Ersatz der 1.644,92 EUR sind nicht nach § 651n Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, weil vom Kläger verschuldet. Es liegt keine Pflichtverletzung, kein Verschulden des Klägers vor. Der Kläger und seine mitreisende Ehefrau waren bei Reiseantritt wie von der Beklagten gefordert, zweimal gegen das Covid19-Virus geimpft. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, vor Reiseantritt „auf Verdacht“ einen PCR-Test durchführen zu lassen. Er hatte einen Entlassungsbericht aus dem Diakoverde Henriettenstift erhalten, in dem ihm eine häusliche Isolation bis zum 11.09.2021 empfohlen wurde. Dies dürfte der Kläger dahin verstehen, dass er sich ab dem 12.09.2021 wieder außerhalb seiner häuslichen Umgebung aufhalten durfte, zumal er keine Symptome mehr hatte. Ihm war bei Beantragung der Genesenennachweise vom Gesundheitsamt auch nicht auferlegt worden, weiterhin zu Hause zu bleiben oder sich immer wieder PCR-Tests zu unterziehen. Dem Kläger kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe vor Auslaufen des Schiffes in Bremerhaven die am 25.09.2021 erhaltenen Genesenennachweise genauer lesen müssen. Die in den Nachweisen genannten Daten 27.09.2021 bzw. 28.09.2021 sind keine Daten, die über die Tatsache - ansteckend oder nicht - entscheiden. Sie beruhen auf der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, aus Vorsichtsgründen eine möglichst lange Frist zu nennen. Sie dienen dem Zweck, einen Impfnachweis zu ersetzen. Dessen bedurfte der Kläger aber nicht, denn er war zweimal geimpft. Er musste nicht damit rechnen, dass bei Reiseantritt noch immer eine Virenbelastung festgestellt werden würde. 3. Der Kläger kann auch für sich und seine Ehefrau zudem Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 4.944,32 EUR verlangen, §§ 651 n Abs. 2, 398 BGB. Aufgrund des von der Beklagten zu vertretenen Abbruchs der Reise ging der Reisezweck fehl, die Urlaubszeit wurde nutzlos aufgewendet. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung gilt: Schon am Tag 2 war für den Kläger und seine Ehefrau die Kreuzfahrt schwer beeinträchtigt. Sie durften die Kabine nicht verlassen, bekamen die Mahlzeiten vor die Kabine gestellt. Nicht einmal für die Ehefrau des Klägers, deren Test negativ gewesen war, wurde eine Ausnahme gemacht. Ab dem 27.09.2021 waren sie des Schiffes verwiesen. Bei Würdigung der Umstände auch in Bezug auf die Lebensumstände des Klägers und seiner Ehefrau, die nicht mehr berufstätig sind und in ihrer Reiseplanung frei sind, aber auch bei Berücksichtigung der für die Beklagte schwierigen Einschätzung ist der Ansatz der vom Kläger geforderten 50 % nicht zu beanstanden, dies jedoch berechnet auf der Basis der entgangenen 18 Tage = 9.888,63 EUR, davon 50 % 4.944,32 EUR. 4. Der Zahlungsanspruch des Klägers von 16.477,87 EUR ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit dem 26.04.2022 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. II. Dem Kläger steht schließlich ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geforderten 1.214,99 EUR für vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu, §§ 280 Abs. 1 BGB. Der Kläger hatte zuvor vergeblich versucht, seine Ansprüche durchzusetzen. Er war berechtigt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ergeben sich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wie gefordert. Hierauf sind Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu entrichten. III. Die Ansprüche des Klägers sind nicht durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage für die bestrittenen Positionen in einer Gesamthöhe von 48.166,58 EUR. Als Anspruchsgrundlage für die drei Schadenspositionen kommt nur eine Pflichtverletzung des Reisevertrages in Betracht, §§ 280 Abs. 1, 651a BGB. Eine Pflichtverletzung, die der Kläger zu vertreten hätte, liegt aber nicht vor. Wie oben dargelegt, waren der Kläger und seine mitreisende Ehefrau bei Reiseantritt wie von der Beklagten gefordert, zweimal gegen das Covid19-Virus geimpft. Auch war das Ehepaar nicht verpflichtet, vor Reiseantritt „auf Verdacht“ einen PCR-Test durchführen zu lassen. Es wird hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: 65.468,50 EUR, davon entfallen 17.301,92 EUR auf die Klage und 48.166,58 EUR auf die Hilfsaufrechnung