Beschluss
7 U 166/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0424.7U166.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 9/22) vom 24.08.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 816.427,19 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 9/22) vom 24.08.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 816.427,19 EUR festgesetzt. Gründe: Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Zahlung von Schadensersatz aus Amtshaftung wegen behaupteter Rechtsverstöße des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Zusammenhang mit einer begehrten Kindesrückführung von Deutschland nach Griechenland. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er ist weiterhin der Auffassung, das Oberlandesgericht Düsseldorf habe mit seiner Entscheidung im Verfahren II-1 UF 119/15 erst am 27.11.2015 eklatant gegen seine aus Art. 11 HKÜ folgenden Pflichten zur gebotenen Eile verstoßen und damit vorsätzlich das Recht gebeugt. Es lägen schwerwiegende Verstöße der handelnden Richter des Oberlandesgerichtes Düsseldorf entgegen ihren Pflichten als Landesbedienstete vor. Auch die Einrede der Verjährung greife nicht durch, da er schuldhaft keine Fristen versäumt habe. Jedenfalls habe die von ihm am 28.12.2015 beim Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde, Az.: 1 BVR 3229-15, eine ausreichende Hemmung der Verjährung bewirkt. Eine Berufungszurückweisung würde seine Rechte auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta grob verletzen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn zum Aktenzeichen 1 O 9/22 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 816.427,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2015 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil aus den seiner Auffassung nach zutreffenden Gründen. II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 06.03.2023 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: 1. Soweit der Kläger im Falle einer Berufungszurückweisung eine Verletzung seiner Rechte auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 47 der EU-Grundrechte Charta sowie sein Recht auf ein faires Verfahren grob verletzt sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass sich der Senat der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung nicht anschließt, führt nicht zu einer Verletzung des Rechts des Klägers auf ein faires Verfahren. Der Kläger hat hinreichend Gelegenheit erhalten, seine Rechtsauffassungen darzulegen. Einen Verfahrensverstoß vermag der Senat nicht zu sehen. 2. Der Kläger vermag auch nicht mit seiner Auffassung durchzudringen, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu II 1 UF 119/15 vom 27.11.2015 müsse wegen nachgewiesener absoluter Ungültigkeit aufgehoben werden, da die griechische Zentralbehörde nicht rechtzeitig über die verfahrensbegleitenden Hinweise des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.10.2015 informiert worden sei. Eine - nach Auffassung des Klägers - verspätete Mitteilung der Hinweise des OLG Düsseldorf vom 16.10.2015, Az: II 1 UF 119/15 an die griechische Zentralbehörde war für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht ursächlich. Der Kläger hatte im dortigen Verfahren hinreichend Gelegenheit, zu den vom OLG Düsseldorf erteilten Hinweisen inhaltlich Stellung zu nehmen. Jedoch hat er, wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.11.2015 ergibt, die Erwägungen des dortigen Senats, aufgrund welcher letzterer von einem Einleben der Kinder im Sinne der Vorschrift des Art. 12 Abs. 2 HKÜ ausging, in seiner daraufhin eingereichten Stellungnahme weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Zweifel gezogen. Eine frühere Mitteilung der Hinweise vom 16.10.2015 an die griechische Zentralbehörde hätte demnach unabhängig davon, dass auch die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch gegen das beklagte Land nicht vorliegen, auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf keine Auswirkungen gehabt. Es ist nicht ersichtlich, welcher andere Erkenntnisgewinn sich für das Oberlandesgericht Düsseldorf hätte ergeben sollen. 3. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, eine Verjährung seiner Ansprüche sei jedenfalls wegen der von ihm am 28.12.2015 bei dem Bundesverfassungsgericht eingereichten Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde, die als außerordentlicher Rechtsbehelf die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1996 – 1 BvR 2116/94 –, BVerfGE 93, 381-385, Rn. 14), hatte vorliegend entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist. Erst wenn die Verfassungsbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt und der Prozess im Rechtsweg weiter geht, setzt die Hemmung einer noch laufenden Verjährungsfrist erneut ein (BGH, Versäumnisurteil vom 10. Mai 2012 – IX ZR 143/11 –, juris; MDR 2012, 1184, 1185). Vorliegend hat das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung jedoch mit Beschluss vom 11.02.2016, Az.: 1 BvR 3229/15 abgelehnt. Zu einer Fortführung des Ursprungsprozesses kam es daher nicht. Soweit der Kläger zur Verteidigung gegen den Verjährungseinwand der Beklagten erneut auf Zahlungsbeschränkungen im griechischen Wirtschaftsraum und Erschwernisse durch die Corona-Pandemie Bezug nimmt, fehlt es weiterhin an konkretem Vortrag zu ernsthaften Zahlungsbemühungen des Klägers und den konkreten Gründen ihres Scheiterns. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.