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Urteil

41 O 25/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0714.41O25.21.00
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Tenor

für Recht erkannt:

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00/00/0/000000.0 unwirksam sind:

  • 2.

    a) im Tarif XX die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 35,00 € in der Zeit bis zum 01.01.2018,

  • 3.

    b) im Tarif XX-B die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,09 €,

und die Klägerin insoweit nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war, sowie der Gesamtbeitrag um 0,09 € zu reduzieren ist.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 421,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2021 zu zahlen.

  • 3.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 19.01.2021 gezogen hat

  • 4.

    a) aus den auf die unter Ziffer 1. a) aufgeführte Beitragserhöhung in der Zeit ab dem 01.01.2017 bis zum 01.01.2018 gezahlten Prämienanteilen,

  • 5.

    b) aus den auf die unter Ziffer 1. b) aufgeführte Beitragserhöhung in der Zeit ab dem 01.01.2019 gezahlten Prämienanteilen.

  • 6.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 7.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

    • 1.

      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00/00/0/000000.0 unwirksam sind: 2. a) im Tarif XX die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 35,00 € in der Zeit bis zum 01.01.2018, 3. b) im Tarif XX-B die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,09 €, und die Klägerin insoweit nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war, sowie der Gesamtbeitrag um 0,09 € zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 421,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 19.01.2021 gezogen hat 4. a) aus den auf die unter Ziffer 1. a) aufgeführte Beitragserhöhung in der Zeit ab dem 01.01.2017 bis zum 01.01.2018 gezahlten Prämienanteilen, 5. b) aus den auf die unter Ziffer 1. b) aufgeführte Beitragserhöhung in der Zeit ab dem 01.01.2019 gezahlten Prämienanteilen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Az.: 41 O 25/21 Tatbestand: Die Klägerin unterhält seit dem 01.01.1991 bei der Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Dem Vertragsverhältnis liegen die in Anlage A 1 vorgelegten Versicherungsbedingungen zugrunde, auf die Bezug genommen wird. § 8b der Versicherungsbedingungen lautet auszugsweise: „§ 8b Beitragsanpassung I (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. […]“ Die Beklagte führte in den Jahren 2010 bis 2020 diverse Beitragsanpassungen durch. Die von der Klägerin als Versicherungsnehmer unterhaltenen Tarife und deren Beitragsanpassungen stellen sich wie folgt dar: Tarif Anpassungen zum … (EUR) Versicherungsnehmer (versicherte Person) XX-DC 01.01.2011 (1,94) 01.01.2012 (2,60) 01.01.2013 (2,62) 01.01.2014 (2,01) 01.01.2016 (-0,27) 01.01.2017 (-1,77) 01.01.2018 (0,59) Kläger/in XX 01.01.2012 (60,00) 01.01.2013 (11,18) 01.01.2015 (35,00) 01.01.2018 (4,89) 01.01.2020 (-4,28) Kläger/in XX-B 01.01.2015 (0,88) 01.01.2017 (-0,75) 01.01.2019 (0,09) Kläger/in XX-12 01.01.2019 (0,10) Kläger/in Die Klägerin zahlte jeweils seit dem Anpassungszeitpunkt die geänderten Beiträge. Die Beitragsanpassungen erfolgten, weil die Gegenüberstellung der erforderlichen Versicherungsleistungen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen bei der Überprüfung eine Veränderung von mehr als 5% bzw. 10% ergab und die Abweichungen als nicht nur vorübergehend anzusehen waren. Wegen der auslösenden Faktoren im Einzelnen wird auf die Tabelle auf Bl. 3 der Klageerwiderung (Bl. 139 d.eA.) Bezug genommen. Eine Anpassung aufgrund geänderter Sterbewahrscheinlichkeiten erfolgte nicht. Den Beitragsanpassungen stimmten als Treuhänder für Anpassungen ab 2010 Dipl. Mathematiker Dritter C, für Anpassungen ab 2012 Dipl. Mathematiker Dritter D und für Anpassungen ab 2017 Dipl. Mathematiker Dritter E zu. Über die Beitragsanpassungen informierte die Beklagte die Klägerin mit den als Anlage A 2 (Bl. 152 ff. d.eA.) zur Akte gereichten sowie in der Replik vom 10.03.2021 (Bl. 216 ff. d.eA.) dargestellten Schreiben und Unterlagen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Klägerin ist der Ansicht, die Mitteilungsschreiben zu den Beitragsanpassungen entsprächen nicht den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Die Verjährung der Klageforderungen sei mangels Kenntnis von der ihrer Ansicht nach bestehenden Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen und wegen Unzumutbarkeit früherer Klageerhebung nicht eingetreten. Soweit auslösende Faktoren zwischen 5 und 10 % zugrunde gelegen haben, bzw. der auslösende Faktor unter „1“ liegt, also gesunkene Versicherungsleistungen vorlagen, fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Beitragsanpassung. Für Ihre Klage berücksichtigt die Klägerin Zahlungen bis zum 22.10.2020. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00/00/0/000000.0 unwirksam sind: a) im Tarif XX-DC die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 1,94 €, b) im Tarif XX die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 60,00 €, c) im Tarif XX-DC die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 2,60 €, d) im Tarif XX die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 11,18 €, e) im Tarif XX-DC die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 2,62 €, f) im Tarif XX-DC die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 2,01 €, g) im Tarif XX-B die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 0,88 €, h) im Tarif XX die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 35,00 €, i) im Tarif XX-D die Senkung zum 01.01.2016 in Höhe von -0,27 €, j) im Tarif XX-D die Senkung zum 01.01.2017 in Höhe von -1,77 €, k) im Tarif XX-B die Senkung zum 01.01.2017 in Höhe von -0,75 €, l) im Tarif XX die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 4,89 €, m) im Tarif XX-DC die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,59 €, n) im Tarif XX-B die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,09 €, o) im Tarif XX-12 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,10 €, p) im Tarif XX die Senkung zum 01.01.2020 in Höhe von -4,28 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 610,02 € zu reduzieren ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.854,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat; b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und ist hierzu der Ansicht, dass etwaige Ansprüche jedenfalls bis einschließlich des Jahres 2016 verjährt seien. § 8b der AVB sei wirksam. Eine etwaige Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 AVB erstrecke sich nicht auch auf Abs. 1. Die Klage wurde der Beklagten am 19.01.2021 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2021 (Bl. 384 d.eA.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. I. 1. Die Klage ist hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 1. und 3. zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17; OLG Köln Urt. v. 29.10.2019 – 9 U 127/18 Rn. 23). II. 1. Die Feststellungsantrag zu 1. ist lediglich teilweise begründet, soweit im Tarif XX die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 35,00 € in der Zeit bis zum 01.01.2018 und im Tarif XX-B die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,09 € betroffen sind. a) Nach § 203 Abs. 2 VVG ist der Versicherer zu einer Neufestsetzung der Prämie berechtigt, wenn bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Berechnungsrundlage eintritt. Maßgebliche Berechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. § 155 Abs. 3 VAG schreibt hierzu vor, dass der Versicherer alle Prämien eines Tarifs zu überprüfen hat, wenn sich aus der zumindest jährlich vorzunehmenden Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 % ergibt. Die Prämienerhöhung setzt nach § 203 Abs. 2 VVG voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienerhöhung zugestimmt hat. Aus § 203 Abs. 5 VVG folgt außerdem, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prämienerhöhung eine Mitteilung über die Änderung der Prämie und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer ist. Hierbei sind die grundsätzlichen Anforderungen an den Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG vom Versicherer mitzuteilenden Gründe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 26 ff., Rn. 34 ff.) wie folgt zu definieren: Im Begründungsschreiben sind die Umstände anzugeben, auf denen die Neufestsetzung der Prämie beruht. Es müssen außerdem Informationen enthalten sein, woraus sich die dauerhafte Veränderung der Rechnungsgrundlage ergibt. Detailliertere weitergehende Informationen zur Kalkulation oder die Überlassung entsprechender Unterlagen sind demgegenüber nicht erforderlich. Die Mitteilung der beitragsverändernden Umstände muss immer einen konkreten Bezug zu der jeweiligen Prämienerhöhung haben. Sie darf sich nicht in allgemeinen Hinweisen auf beitragsbemessende Faktoren erschöpfen. Soweit in der Begründung neben dem die Beitragserhöhung tragenden Umstand weitere für die Beitragsberechnung maßgebliche Kriterien angegeben werden, bedarf es hierzu keiner weitergehenden Ausführungen. b) Die Beitragsanpassung ist mangels wirksamer Rechtsgrundlage unwirksam, soweit die Beitragsüberprüfung aufgrund eines auslösenden Faktors der Versicherungsleistungen zwischen 5 und 10 % erfolgte. Dies betrifft entscheidungserheblich vorliegend im Tarif XX die Erhöhung zum 01.01.2015 mit einem auslösenden Faktor von 1,093 bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von 9,3 % und im Tarif XX-B die Erhöhung zum 01.01.2019 mit einem auslösenden Faktor von 0,938 bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von 6,2 %. Zwar gestattet § 155 Abs. 3 S. 2 VAG eine Beitragsüberprüfung auch unter dem gesetzlichen Grenzwert von 10 %, wenn ein geringerer Prozentsatz in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen ist. Eine solche Regelung hat die Beklagte mit § 8b Abs. 1, Abs. 2 AVB auch getroffen. Diese ist jedoch unwirksam. Das OLG Köln hat hierzu ausgeführt (OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456 Rn. 45-48): „Die Unwirksamkeit dieser Regelung ergibt sich nicht etwa daraus, dass bei den Versicherungsleistungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch ein geringerer Prozentsatz als über 10% vorgesehen werden kann. Die Zulässigkeit einer solchen Regelung folgt bereits aus den §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 S. 2 VAG. Die Unwirksamkeit der Tarifbedingung in § 8 b Abs. 1, Abs. 2 MB/KK ergibt sich vielmehr daraus, dass abweichend von den §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. Diese Regelung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf den der BGH in ständiger Rechtsprechung abstellt (BGH NJW 2009, 1147 (1148); BGH NJW-RR 2015, 1442 (1443); BGH NJW 2018, 305 (306)), dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 b Abs. 1, Abs. 2 MB/KK wird dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Dies widerspricht insoweit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist. Nach der halbzwingenden Vorschrift des § 208 Abs. 1 VVG kann von der gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (Prölss/Martin-Voit, VVG, 30. Aufl. 2018, MB/KK 2009 § 8b Rdnr.2). Dieser Bewertung steht das Urteil des BGH vom 22.09.2004 (IV ZR 97/03, VersR 2004, 1446 = NJW-RR 2004, 1677) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der BGH keine Entscheidung zur Wirksamkeit einer solchen Beitragsanpassungsklausel getroffen, sondern Prämienanpassungen nach der früheren Rechtslage beurteilt, d.h. jene vor dem Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG am 29.07.1994. Hierzu hat der BGH klargestellt, dass bei solchen Prämienanpassungen nach altem Recht, in denen die vertraglichen Bestimmungen zur Beitragsanpassung (dort § 8 a Teil II, III AVB) „weniger strenge Vorgaben enthalten“ als die seit dem 29.07.1994 geltenden Rechtsvorschriften und „dem Versicherer einen Ermessensspielraum eröffnen“, diese „Ermessensausübung auf ihre Billigkeit nach § 315 BGB zu prüfen“ ist (BGH NJW-RR 2004, 1677 [1678]). Eine nähere Prüfung, ob eine solche Regelung mit den halbzwingenden Vorschriften der §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2, 208 Abs. 2 VVG zu vereinbaren ist, war im Rahmen dieser Entscheidung nicht veranlasst, da insoweit Prämienerhöhungen zum 01.07.1994, also nach altem Recht, betroffen waren. Die Unwirksamkeit der Klausel in § 8 b Abs. 2 MB/KK führt auch zur Unwirksamkeit des § 8 b Abs. 1 MB/KK, weil die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 zu den Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Im Falle des Wegfalls der Regelung in § 8 b Abs. 2 MB/KK wegen Unwirksamkeit könnte die Regelung in § 8 b Abs. 1 MB/KK nicht alleine fortbestehen, ohne nicht ebenfalls gegen die in §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung für eine Prämienanpassung zu verstoßen (blue pencil test). Bei Unwirksamkeit des § 8 b Abs. 2 MB/KK könnte nach dem § 8 Abs. 1 MB/KK eine Beitragsanpassung schon dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist, und zwar entgegen dem Gesetz auch dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliegt. Eine Prämienanpassung ist hiernach von vornherein unwirksam, wenn bei der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif nicht mehr als 10 vom Hundert „nach oben oder unten“ beträgt.“ Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Gesichtspunkte, die eine andere Bewertung zulassen, sind nicht erkennbar. c) Durch die nachfolgende Erhöhung zum 01.01.2018 im Tarif XX ist jedoch ab diesem Zeitpunkt für diesen Tarif eine Heilung eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet eine wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für die Beitragszahlung (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 Rn. 56). aa) Die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 ist formell wirksam, sie beruht auch auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, weil der auslösende Faktor Versicherungsleistungen über 10 % lag. bb) Die Beklagte hat die Beitragsanpassung im oben dargestellten Sinne ordnungsgemäß begründet. Zunächst ist festzustellen, dass das Anschreiben an die Versicherungsnehmer vom 24.11.2017 deutlich auf die gestiegenen Leistungsausgaben Bezug nimmt. Hierzu wird ausgeführt, dass die Ausgaben für Gesundheitsleistungen innerhalb der Versichertengemeinschaft in den Tarifen der Klägerin höher ausgefallen sind als ursprünglich berechnet. Nachdem auch hier in der Bezugszeile die konkret betroffenen Tarife benannt sind, wird in den Erläuterungen deutlich auf die Entwicklung der Leistungsauszahlungen hingewiesen. Ebenso deutlich wird in den weiteren allgemeinen „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ auf den hier maßgeblichen auslösenden Faktor verwiesen. Soweit in diesem Hinweis auf die materiell zu beanstandende Regelung des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Prozentsatz von 5 % Bezug genommen wird, besteht kein Anlass für eine formelle Beanstandung der Erläuterungen. Es reicht, dass auf die Leistungsausgaben als anpassender Faktor hingewiesen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s.o.) bedarf es keiner weiteren Benennung, in welchem Umfang sich die Veränderung ergeben hat. Dies ist für die formelle Begründung irrelevant, kann aber in die materielle Beurteilung der Beitragsanpassung einfließen. Die Beklagte hat für die Anpassung 2018 darüber hinaus noch allgemeine „Informationen zur Beitragsanpassung“ beigefügt. Hierin wird zwar auch auf die gestiegene Lebenserwartung hingewiesen, doch führt dies nicht zur Beanstandung der Erhöhung. Der Hinweis ist für den Versicherungsnehmer nicht verwirrend und führt insbesondere nicht dazu, dass ein Missverständnis über den konkret auslösenden Faktor Leistungsausgaben entsteht. Abgestellt wird nämlich primär auf den Abgleich von Beiträgen und Leistungsausgaben, welcher sodann eine Aktualisierung der Kalkulation bedingt, wenn eine Abweichung über dem Schwellenwert festgestellt wird. cc) Auch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass den Tariferhöhungen seitens der Beklagten ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. d) Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für die Beitragszahlung bildet (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 Rn. 56) und Ansprüche des Klägers vor dem 01.01.2017 nach Auffassung der Kammer verjährt sind (s. unten), sind lediglich die weiteren Beitragsanpassungen im Tarif XX-DC zum 01.01.2017 und 01.01.2018, im Tarif XX zum 01.01.2013, im Tarif CG 2 zum 01.01.2017 und im Tarif XX-12 zum 01.01.2019 entscheidungserheblich. Aus der – nach Auffassung der Kammer wirksamen – Beitragsreduzierung im Tarif XX zum 01.01.2020 kann die Klägerin wegen der vorangehenden, wirksamen Beitragsanpassung selbst bei Unwirksamkeit keine ihr günstigen Rechtsfolgen herleiten, sodass von einer näheren Darstellung abgesehen wird. Diese Beitragsanpassungen sind wirksam, insbesondere sind sie von der Beklagten entsprechend den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG ordnungsgemäß begründet worden. Soweit bei weiteren Beitragsanpassungen ein auslösender Faktor Versicherungsleistungen zwischen 5 und 10 % vorgelegen hat, wirkt sich dies wegen zwischenzeitlichen, wirksamen Beitragsanpassungen, nicht aus. aa) Die im Tarif XX-DC erfolgte Beitragsanpassung zum 01.01.2017 ist ordnungsgemäß begründet. Der Inhalt des Anschreibens, welches nicht vorliegt, sondern nur von der Klägerin auszugsweise zitiert wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig und gestattet dem Gericht eine hinreichende Überprüfung. Hiernach ist bereits das Anschreiben hinreichend klar gefasst. Es weist eindeutig auf die Überprüfung von kalkulierten und tatsächlichen Leistungsauszahlungen hin. Das Ergebnis der Überprüfung wird dahingehend mitgeteilt, dass für bestimmte Tarife die Ausgaben niedriger ausfielen als erwartet, für andere Tarife erhöhe sich jedoch der Beitrag, da die Leistungsausgaben höher ausfielen als berechnet. Hinzu tritt eine Kundeninformation „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“, in dem in der Eingangsformulierung wiederum von einer Beitragsanpassung die Rede ist, „wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher.“ Diese Formulierungen sind hinreichend klar, der Versicherungsnehmer erfährt eindeutig, dass die veränderten Leistungsausgaben der anpassende Faktor waren. Insbesondere erfolgt auch kein Hinweis auf andere Faktoren, die für die konkrete Tariferhöhung keine Rolle spielten. bb) Auch die Beitragsanpassung im Tarif XX-DC zum 01.01.2018 ist wirksam. Insofern wird auf die Ausführungen oben unter 1. c) Bezug genommen. Die Anpassung wurde mit gleichem Schreiben wie für den Tarif XXmitgeteilt. cc) Die Beitragsanpassung im Tarif XX-B zum 01.01.2017 ist gleichfalls wirksam. Insoweit wird auf oben aa) verwiesen. dd) Die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 im Tarif XX als letzte der unwirksamen Beitragsanpassung zum 01.01.2015 vorausgehende Beitragsänderung ist ordnungsgemäß begründet. Das Anschreiben vom November 2012 an die Versicherungsnehmer, welches in der Betreffzeile die konkret betroffenen Tarife nennt, weist auf den Vergleich der tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen hin. Es macht ebenso deutlich, dass dieser Vergleich Abweichungen ergab. Das Anschreiben enthält zwar den Hinweis, dass die steigende Lebenserwartung dabei mitberücksichtigt worden sei. Dies führt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht dazu, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Horizont es für das Verständnis des Schreibens ankommt, einem Missverständnis dahingehend anheimfallen könnte, dass auch eine Veränderung im auslösenden Faktor Sterbewahrscheinlichkeiten zur Beitragserhöhung geführt haben könnte. Das Anschreiben macht deutlich, dass die Tarifanpassung ihren Grund in dem Vergleich der Leistungsauszahlungen hatte. Der Hinweis auf die "Mitberücksichtigung" der steigenden Lebenserwartung führt nicht zu der Annahme, dass sich die Sterbewahrscheinlichkeiten in einem erheblichen Maß geändert haben könnten. Das Anschreiben bringt insoweit eine klare Abstufung zum Ausdruck. Zum anderen erweist es sich als sachlich richtig, weil die Beklagte bei der Entscheidung darüber, ob eine Tarifanpassung geboten ist, auch die Entwicklung der Lebenserwartung in den Blick nehmen muss. Der Grund für die Beitragsüberprüfung wird zudem in den weiter beigefügten Informationen verdeutlicht. In dem Blatt „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“, findet sich in der Einleitungsformulierung der Hinweis: „Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher.“ Darin liegt ein deutlicher Hinweis auf den auslösenden Faktor Leistungsausgaben. Die weiter beigefügte Kundeninformation „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2013“ ist demgegenüber allgemeiner gehalten und benennt - inhaltlich zutreffend - alle grundsätzlich zu berücksichtigenden Faktoren, darunter auch die steigende Lebenserwartung. Auch hier ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass der im Übrigen hinreichend deutliche Hinweis der Beklagten auf die geänderten Leistungsausgaben dadurch nicht missverständlich wird. ee) Schließlich ist auch die Beitragsanpassung im Tarif XX-12 zum 01.01.2019 ordnungsgemäß begründet worden. Zunächst ist festzustellen, dass das Anschreiben an die Versicherungsnehmer vom 26.11.2018 deutlich auf die gestiegenen Leistungsausgaben Bezug nimmt. Nachdem auch hier in der Bezugszeile die konkret betroffenen Tarife benannt sind, wird in den Erläuterungen deutlich auf die Entwicklung der Leistungsauszahlungen hingewiesen. Ebenso deutlich wird in den weiteren allgemeinen „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ auf den hier maßgeblichen auslösenden Faktor verwiesen. Soweit in diesem Hinweis auf die materiell zu beanstandende Regelung des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Prozentsatz von 5 % Bezug genommen wird, besteht kein Anlass für eine formelle Beanstandung der Erläuterungen. Es reicht, dass auf die Leistungsausgaben als anpassender Faktor hingewiesen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s.o.) bedarf es keiner weiteren Benennung, in welchem Umfang sich die Veränderung ergeben hat. Dies ist für die formelle Begründung irrelevant, kann aber in die materielle Beurteilung der Beitragsanpassung einfließen. Die Beklagte hat für die Anpassung 2019 darüber hinaus noch allgemeine „Informationen zur Beitragsanpassung in der Krankenversicherung“ beigefügt. Hierin wird zwar auch auf die gestiegene Lebenserwartung hingewiesen, doch führt dies nicht zur Beanstandung der Erhöhung. Der Hinweis ist für den Versicherungsnehmer nicht verwirrend und führt insbesondere nicht dazu, dass ein Missverständnis über den konkret auslösenden Faktor Leistungsausgaben entsteht. Vielmehr heißt es auch in diesem Hinweis einleitend richtig, dass die Beklagte die Versicherungsleistungen verglichen hat. Sie führt dann aus, dass eine aus ihrer Sicht relevante Abweichung festgestellt wurde, sodass nunmehr alle Berechnungsgrundlagen überprüft werden müssten. Diese Erläuterung ist richtig. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren Aussage, dass dann auch andere Faktoren in die Überprüfung des Versicherungsbeitrages einbezogen werden können. ff) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass den Tarifanpassungen seitens der Beklagten ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. e) Da hinsichtlich der Erhöhung im Tarif XX-B zum 01.01.2019 eine nachträgliche Heilung nicht möglich ist, bzw. allenfalls durch eine Neufestsetzung der Prämie im o.g. Sinne erfolgen kann, welche jedoch bislang nicht stattgefunden hat, hat die Klägerin Anspruch auf Herabsetzung ihres monatlichen Beitrags um den Erhöhungsbetrag von 0,09 EUR. f) Die versicherungsmathematische Richtigkeit der Beitragskalkulation wurde seitens des Klägers nicht gerügt. Aus Sicht der Kammer bestand daher kein Anlass, die Richtigkeit mittels eines Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen. 2. Der Klageantrag zu 2 ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeiträge i. H. v. 421,98 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Dies entspricht der Summe der monatlich gezahlten Erhöhungsbeiträge im Tarif XX im Zeitraum 01.01.2017 bis zur nächsten wirksam Beitragsanpassung zum 01.01.2018 (12 Monate zu je 35,00 EUR = 420,00 EUR) sowie der monatlich gezahlten Erhöhungsbeiträge im Tarif XX-B im Zeitraum ab dem 01.01.2019 bis zum 22.10.2020, § 308 ZPO (22 Monate zu je 0,09 EUR = 1,98 EUR). a) Weitergehende Ansprüche, welche vor den 01.01.2017 zurückreichen, bestehen nicht. Diesbezügliche Ansprüche scheitern an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung, § 214 Abs. 1 BGB. Die Kammer schließt sich zum Lauf der Verjährung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln an, welches dazu ausgeführt hat (OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 – 9 U 237/19, Rn. 65 ff.): "Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grober Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht. Die Rückzahlungsforderung ist daher jeweils frühestens mit der Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie fällig geworden, also entstanden (LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 20 U 128/16 -, in juris Rn 14 f.). Die Verjährung beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Der Gesetzgeber hat nicht ähnliche Regelungen wie bei dem Widerrufsrecht nach Verbraucherschutznormen oder z.B. § 5 a Abs. 1 VVG a.F. getroffen, sondern den Wirksamkeitszeitpunkt der Beitragserhöhung bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem der Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Mitteilung über die Beitragserhöhung erhalten hat (LG Neuruppin, a.a.O.). Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers lag mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben aus November der jeweiligen Vorjahre bzw. aus Februar desselben Jahres vor. Bezogen auf die formelle Unwirksamkeit liegt die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers als Versicherungsnehmer im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben der Beklagten für die betreffenden Tarife vor." Die Klage zeigt keine relevanten Umstände auf, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Mit den jeweiligen Erhöhungsschreiben bestand die Möglichkeit, eine Prüfung der Wirksamkeit der Erhöhung mit Blick auf die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben durchzuführen. Es war grundsätzlich möglich, die Frage, ob und inwieweit diese insbesondere den formellem Wirksamkeitsanforderungen genügten, klären zu lassen. Es trifft zwar zu, dass die zugrunde liegenden Rechtsfragen zu früheren Zeitpunkten noch nicht höchstrichterlich entschieden waren und sich die Klägerin kein verlässliches Bild über die an die Begründung zu stellenden Anforderungen machen konnte. Das macht die Klärung dieser Frage, ggf. in einem bereits damals einzuleitenden gerichtlichen Verfahren, jedoch nicht unzumutbar. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum dies erst jetzt unternommen wird. Die maßgeblichen Informationsschreiben, deren Unzulänglichkeit jetzt gerügt wird, lagen bereits damals vor. Was die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit anbelangt, konnte diese auch schon zu einem früheren Zeitpunkt ausschließlich anhand der vorliegenden Schreiben geprüft werden. Weitere Angaben der Beklagten waren hierzu nicht notwendig. Insbesondere musste die Beklagte keine weitergehende Information über die Höhe der Anpassungsfaktoren geben. Konkret bedeutet dies, dass mit den Mitteilungsschreiben Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen bestand. Die Rückzahlungsansprüche entstanden mit der erstmaligen Zahlung des erhöhten Beitrages. Die Klage wurde am 14.12.2020 eingereicht und am 19.01.2021 zugestellt, nachdem am 06.01.2021 ein Vorschuss angefordert wurde (§ 167 ZPO). Dies bedeutet, dass alle Rückforderungsansprüche vor dem 01.01.2017 verjährt sind. b) Die übrigen von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs greifen nicht durch (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 Rn. 48 ff.; OLG Köln, Urt. v. 29. 10. 2019 – 9 U 127/18 Rn. 98 ff.). c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem auf die Klagezustellung folgenden Tag, § 187 Abs. 1 BGB analog. 3. Der Feststellungsantrag zu 3. ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der bis einschließlich 19.01.2021 gezogenen Nutzungen aus den von ihr auf die unwirksamen Prämienerhöhungen in den oben dargestellten Zeiträumen gezahlten erhöhten Prämienanteilen. Ein darüber hinausgehender Nutzungsersatz- bzw. Verzinsungsanspruch hinsichtlich der Nutzungen besteht nicht (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 Rn. 58 f.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Streitwert: 16.148,44 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.