Entscheidung
IX ZB 47/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:251021BIXZB47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:251021BIXZB47.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 47/21 vom 25. Oktober 2021 in dem Insolvenzantragsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 25. Oktober 2021 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Juli 2021 wird auf Kosten des Gläu- bigers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Eingabe des Gläubigers, mit dem dieser Nichtzulassungsbeschwerde oder jedes möglich denkbare Rechtsmittel gegen den im Tenor genannten Be- schluss des Landgerichts eingelegt hat, ist als Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) auszulegen, weil der Gläubiger die Überprüfung durch den Bundesge- richtshof begehrt und allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners in Betracht kommt. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz aus- drücklich, dass gegen einen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ablehnenden Beschluss für den antragstellenden Gläubiger die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht die 1 2 - 3 - Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulas- sung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Grupp Möhring Schoppmeyer Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 15.04.2021 - 96 IN 3/21 - LG Bonn, Entscheidung vom 12.07.2021 - 6 T 84/21 - 3