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Urteil

1 O 185/20

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0414.1O185.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen entgangenen Gewinns aus einem mit der Beklagten im Rahmen der COVID-19-Pandemie geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Atemschutzmasken, die die Klägerin im Wege der Teilklage in Höhe von 5.000,01 € geltend macht. Im Rahmen eines sog. Open House Verfahrens, bei dem der Auftraggeber nicht nur mit einem oder einer von Anfang an bestimmen Anzahl von Unternehmen einen Liefer- oder Dienstleistungsvertrag abschließt, sondern zu vorher vorgegebenen Konditionen mit allen interessierten Unternehmen kontrahieren will, veröffentlichte die Beklagte am 27.03.2020 die Auftragsbekanntmachung mit der Referenznummer 000-0000-0001 im „Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union“ für das europäische öffentliche Auftragswesen sowie in dessen Online-Version „Tenders Electronic Daily“ (Anl. B1) zur Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung. Dessen Ziffer II.2.4) lautet wie folgt: „[…] Das Vertragssystem beginnt ab sofort zu laufen und endet mit Ablauf des 08.02.2020. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass spätester Liefertermin der 30.04.2020 innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der AA […] ist.“ Beigefügt waren u.a. die Aufforderung zur Angebotsabgabe, das Vertragsformular über die Lieferung von Schutzausrüstung, die Leistungsbeschreibung sowie die Teilnahmebedingungen (vgl. Anlagenkonvolut B1, Bl. 56 ff. d.A.). Auch die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Teilnahmebedingungen enthielten unter 3.1 bzw. III. jeweils einen Hinweis auf den genannten Liefertermin zum 30.04.2020. In § 3 Ziffer 3.2 heißt es zur Lieferung zudem wie folgt: „Die Lieferung der Produkte hat an die AA […] in B, während der üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen; […]. Die Lieferung ist der AA in Textform mit einer Frist von mindestens drei Kalendertagen vor dem Liefertermin anzukündigen. Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S.1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft).“ Ferner heißt es dort unter § 7 Ziffer 7.1 des Vertrages: „Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung des AG auf das im Open-House-Verfahren abgegebene Angebot des AN in Kraft und endet mit Ablauf des 30.04.2020. Die durch eine innerhalb der Vertragslaufzeit erfolgte Lieferung begründeten Rechte und Pflichten […] bestehen [...] fort.“ Unter dem 07.04.2020 unterbreitete die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin ein Angebot über die Lieferung von 1.000.000 „FFP2 Masken“ (Anl. K1, Bl. 8 ff d.A., Anlagenkonvolut B2, Bl. 75 ff. d.A.). Für dieses Angebot erhielt sie durch die Beklagte, vertreten durch die Generalzolldirektion, mit Schreiben vom 09.04.2020 den Zuschlag (Anl. K2, Bl. 14-15 d.A., Anlagenkonvolut B2, Bl. 75 ff. d.A.). Aus der Leistungsbeschreibung ergab sich die Vereinbarung eines Preises in Höhe von 4,50 € je Maske. Die Anlieferungen der Masken wurden im Auftrag der Beklagten durch die AA (nachfolgend "AA") sowie im weiteren Verlauf durch die C GmbH (nachfolgend: „C“) koordiniert. Eine Analyse der Vorankündigungen zeigte auf, dass für den Zeitraum zwischen dem 28.04.2020 und 30.04.2020 eine massive Anlieferungsspitze zu erwarten war, die trotz Einbindung von C und Inanspruchnahme der zusätzlich bereitgestellten Lagerflächen logistisch von der Beklagten nicht bewältigt werden konnte. U.a. auf diesen Umstand sowie die Zurverfügungstellung weiterer Ausweichlager wies die Beklagte auch die Klägerin mit E-Mail vom 23.04.2020 hin (Anl. B4, Bl. 51-53 d.A.). Tatsächlich wurde für den 30.04.2020 ein Gesamtvolumen von 342.636.000 Schutzmasken angekündigt. Zur Entzerrung dieser Anlieferungsspitze erhielt eine größere Zahl von Auftragnehmern, die ihre Lieferung pünktlich bis zum 27.04.2020 23:59 avisiert hatten, einen Anlieferslot für einen Zeitpunkt nach dem 30.04.2020. Auch die Klägerin avisierte als direkte Antwort auf die E-Mail der Beklagten vom 23.04.2020 fristgerecht mit E-Mail vom 27.04.2020 die Anlieferung der 1.000.000 Masken zum 30.04.2020 und bat um einen „späten Anlieferslot am Spätnachmittag des 30. April 2020“ (Anl. B3, Bl. 50 d.A.). Am 30.04.2020 gegen Mittag erhielt der Geschäftsführer der Klägerin einen Anruf des Mitarbeiters der C D, der die C als weiteres, kurzfristig eingeschaltetes Unternehmen vorstellte, während der weitere Inhalt des Gesprächs zwischen den Parteien streitig ist. Im Anschluss an dieses Telefonat sendete dieser der Klägerin um 13.34 Uhr eine E-Mail (Anl. B5, Bl. 54-55 d.A.). Mit Schreiben vom 10.05.2020 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.05.2020 zum Ausgleich einer Rechnung in Höhe von 1.785.000,00 € auf (Anl. K3, Bl. 16-17 d.A.). Trotz weiterer fernmündlicher Mahnungen erfolgte eine Zahlung der Beklagten nicht. Auch eine E-Mail vom 28.05.2020 (Anl. K8, Bl. 180 d.A.) blieb erfolglos. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.06.2020 forderte die Klägerin die Beklagte nochmals vergeblich unter Fristsetzung zur Zahlung zzgl. Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Umsatzsteuer bis zum 12.06.2020 auf (Anl. K4, Bl. 18 f. d.A.). Vergleichsversuche der Klägerin blieben in der Folgezeit ebenfalls erfolglos (Anl. K9, Bl. 183-184 d.A.). Die Klägerin behauptet, die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung sei daran gescheitert, dass die von der Beklagten benannte und vertretungsberechtigte AA in B die Mitteilung eines Lieferslots spätestens am 30.04.2020 versäumt habe und die Masken daher nicht an diese hätten geliefert werden können. Auch die in dem Vertrag genannte Hotline der AA sei nicht erreichbar gewesen, so dass die Klägerin zur Kontaktaufnahme nicht in der Lage gewesen sei. Der Mitarbeiter der C D habe sich für die bei der AA vorherrschenden chaotischen Zustände entschuldigt, mitgeteilt, die C habe die E-Mail der Klägerin vom 27.04.2020 erst wenige Stunden vor 14.00 Uhr des 30.04.2020 erhalten und dass eine Lieferung am 30.04.2020 aus logistischen Gründen nicht möglich sei. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, die E-Mail vom 30.04.2020 habe eine erforderliche Vertragsänderung nicht dargestellt, da sie bereits wegen fehlender Angabe konkreter Lieferzeiten und –orte nicht hinreichend bestimmt und die C insoweit auch nicht vertretungsbefugt gewesen sei. Dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag liege aufgrund des Vertragswortlautes, des ursprünglichen Verständnisses sowie der Interessen der Parteien, der Besonderheiten des gewählten Open House-Verfahrens und der besonderen Bedeutung der Beschaffung von Schutzmasken ein absolutes Fixgeschäft zugrunde, so dass auch eine Erfüllung nicht habe nachgeholt werden können. Auch sei dieses absolute Fixgeschäft nach Vertragsschluss nicht aufgehoben worden und ein etwaiger logistischer Engpass vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Sie – die Klägerin – habe daher auf das Bestehen eines absoluten Fixgeschäfts vertrauen dürfen. Sie behauptet, dennoch habe sie mehrfach versucht, die Beklagte selbst telefonisch zu erreichen (vgl. im Einzelnen Bl. 167 d.A.). Die Beklagte sei es, die durch ihr „Nichtverhalten“ vor und nach dem 30.04.2020 die Erfüllung des Vertrages vereitelt habe. Die Klägerin ist der Auffassung, das nunmehrige Berufen der Beklagten auf ein relatives Fixgeschäft sei, auch vor dem Hintergrund des Nachtrags zu Anl. 3 FAQ Open-House-Verfahren vom 19.04.2020 (Anl. K5, Bl. 177 d.A.) sowie der E-Mail vom 27.04.2020 (Anl. K6, Bl. 178 d.A.), unredlich und widersprüchlich. Selbst wenn es sich vorliegend nicht um ein absolutes Fixgeschäft handeln sollte, würde ein Schadensersatzanspruch aus Nebenpflichtverletzung bestehen. Denn die Beklagte hätte die Klägerin frühzeitig und unmissverständlich auf die logistischen Abwicklungsprobleme hinweisen und ihr rechtzeitig ermöglichen müssen, entgegen der vertraglichen Regelung einen späteren Liefertermin abzustimmen bzw. zu regeln. Ihr – der Klägerin – sei vor dem Hintergrund der unklaren Sach- und Rechtslage (z.B. Unklarheit absolutes vs. relatives Fixgeschäft, fehlende Vertretungsmacht C, fehlende Erreichbarkeit der Beklagten, Vertragsverhältnis mit Sublieferant, fehlendes Vertrauen in logistische Abwicklung der Beklagten) ein Festhalten am Vertrag und der damit verbundenen Leistungspflicht nicht mehr zuzumuten gewesen. Hilfsweise bestehe ein Anspruch der Klägerin auf die Gegenleistung gemäß § 326 Abs. 2 S. 1. Alt. 1 BGB. Daher schulde die Beklagte ihr einen Betrag in Höhe von 1.500.000,00 € als entgangenen Gewinn, der sich unter Anrechnung der ersparten Vergütung für ihre Sublieferantin aus einem Betrag in Höhe von 1,50 € je Maske ergebe (vgl. Bl. 175 d.A.). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.001,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den vorgerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts E in Höhe von 4.643,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unschlüssig, da die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung entgangenen Gewinns nicht dargelegt und dieser auch der Höhe nach unsubstantiiert sei. Auch sei der Vortrag der Klägerin zu der begehrten Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten insoweit unschlüssig, als sie unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt sei. Weiter behauptet die Beklagte, in der E-Mail vom 30.04.2020 habe die hierzu berechtigte C der Klägerin einen Lieferslot in der Zeit vom 04.05. bis zum 08.05. zu den Ausweichlagern F, G und H angeboten und sie um schnellstmögliche Rückmeldung gebeten (Anl. B5, Bl. 54-55 d.A.), die sodann unstreitig nicht erfolgt sei. Daher ist die Beklagte der Ansicht, es sei vielmehr die Klägerin, die ihre Vertragspflichten verletzt habe, indem sie die ihr zugewiesenen Lieferslots nicht wahrgenommen, sondern mit dem Schreiben vom 10.05.2020 die Leistung endgültig verweigert habe. Ohnehin habe es sich nicht um ein absolutes, sondern ein relatives Fixgeschäft gehandelt. Insoweit sei die Verwendung des Begriffs in Ziffer 3.2 S. 4 des Vertrags nicht maßgeblich, da die vereinbarte Verpflichtung zur Lieferung von Schutzmasken unstreitig dazu gedient habe, den aufgrund der COVID-19-Pandemie erhöhten Bedarf an Schutzmasken zu bewältigen, und es sich bei dieser Pandemie offensichtlich nicht um ein Ereignis handele, das sich aus der ex ante-Perspektive mit Ablauf des 30.04.2020 habe erledigen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, die diesen beigefügten Anlagen und das Protokoll zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.03.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung entgangenen Gewinns in der beantragten Höhe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch der Klägerin gemäß der §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 252 BGB scheitert bereits an dem Vorliegen einer Pflichtverletzung der Beklagten. Zwar oblag es dieser als Käuferin gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Ware abzunehmen, dieser Pflicht ist die Beklagte nach Auffassung der Kammer jedoch durch das Angebot eines abweichenden Liefertermins in der E-Mail der von ihr mit der Koordinierung beauftragten C vom 30.04.2020 (Anl. B5, Bl. 54-55 d.A.) in hinreichender Weise nachgekommen. Zwar war vertraglich zunächst eine Lieferfrist bis zum 30.04.2020 sowie eine Anlieferung an die AA in B vereinbart, allerdings zeigte sich für dieses Datum eine für die Beklagte nicht zu bewältigende Anlieferungsspitze, der die Beklagte mit dem zusätzlichen Einsatz der C als Koordinatorin, der Zurverfügungstellung von Ausweichlagern und im Falle rechtzeitiger Avisierung der Gewährung von Anlieferslots unmittelbar für den sich an den 30.04.2020 anschließenden Zeitraum begegnete. Auf diese Umstände wies die Beklagte die Klägerin unstreitig mit E-Mail vom 23.04.2020 hin (Anl. B4, Bl. 51-53 d.A.). Dennoch avisierte auch diese die Anlieferung, zwar fristgerecht mit E-Mail vom 27.04.2020, aber ebenfalls zum 30.04.2020 und bat insoweit zudem um einen „späten Anlieferslot am Spätnachmittag des 30. April 2020“ (Anl. B3, Bl. 50 d.A.). Mit dem Versand der E-Mail vom 30.04.2020, mit der die von der Beklagten mit der Koordinierung beauftragten C der Klägerin einen abweichenden Anlieferungsslot zur Auswahl in der Zeit vom 04.05. bis zum 08.05. zu den Ausweichlagern F, G und H angeboten hat (Anl. B5, Bl. 54-55 d.A.), hat die Beklagte unmissverständlich ihre Bereitschaft zur Erfüllung ihrer Vertragspflicht zur Annahme der Masken erklärt. Unstreitig war es sodann jedoch die Klägerin, die sich auf die in dieser E-Mail enthaltenen Bitte der C um dringende Rückmeldung nicht mehr bei dieser meldete. Soweit sich die Klägerin vorliegend auf den Standpunkt stellt, die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung sei daran gescheitert, dass die von der Beklagten benannte und vertretungsberechtigte AA in B die Mitteilung eines Lieferslots spätestens am 30.04.2020 versäumt habe und für eine Abweichung sei eine ausdrückliche Vertragsänderung erforderlich gewesen, zu der die C demgegenüber nicht befugt sei, so ist dem nicht zu folgen. Zwar war die C unstreitig nicht zur Änderung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages bevollmächtigt. Anders als die Klägerin meint, war eine solche vorliegend auch gar nicht erforderlich. Denn es kam nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der Erfüllung der Vertragspflicht der Beklagten zur Annahme vorliegend bereits nicht zwingend auf den Zeitpunkt des 30.04.2020 an, da es sich entgegen des Wortlautes des Vertrages nicht um ein absolutes, sondern und ein relatives Fixgeschäft handelt. Beim absoluten Fixgeschäft ist die Einhaltung der Leistungszeit entscheidend für die Frage der Erfüllung schlechthin; eine verspätete […] Leistung führt nicht zur Erfüllung. Die Leistung steht und fällt mit der Einhaltung der Leistungszeit. Ob dies der Fall ist, hängt von den Parteivereinbarungen und/oder von der Würdigung der Umstände unter Berücksichtigung der Parteiinteressen ab […]. Beim relativen Fixgeschäft ist die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit zwar ebenfalls von wesentlicher Bedeutung; jedoch steht und fällt die Leistung damit nicht, sie ist grundsätzlich nachholbar. Das Gesetz gibt dem Gläubiger in solchen Fällen daher nur ein Rücktrittsrecht (MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019 Rn. 14, BGB § 271 Rn. 14). Der klare Wortlaut der vorliegenden Hinweise und Vertragsinhalte verdeutlichte zwar jedem Vertragsinteressenten, dass die Einhaltung der genauen Leistungszeit für die Beklagte von so wesentlicher Bedeutung war, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Ziffer 2. BGB „stehen und fallen“ sollte (vgl. H.Schmidt in Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 55.Edit., 01.08.2020, § 323 Rd.28ff.; MüKo/Ernst, BGB, 8.Aufl. 2019, § 323 Rd.113 und Rd.118; Palandt/Grüneberg, BGB, 79.Aufl. 2020, § 323 Rd.20 jeweils m.w.N.). Dies gilt erst Recht in Anbetracht des konkreten Hintergrundes der Beschaffung von Schutzmasken durch die Beklagte und der Besonderheiten des hierfür gewählten Vergabeverfahrens als Open-House-Verfahren, bei dem der Auftraggeber zu vorher vorgegebenen Konditionen mit allen interessierten Unternehmen kontrahieren will. Allerdings ist die vorliegende Einordnung des Geschäfts nach Auffassung der Kammer nicht die Verwendung des Begriffs des „absoluten Fixgeschäfts“ in den vertraglichen Regelungen, sondern vielmehr entscheidend, dass die vereinbarte Lieferung der Schutzmasken gerade dazu dienen sollte, den zu Beginn der COVID-19-Pandemie erhöhten Bedarf an Schutzmasken zu bewältigen und diese war für jedermann erkennbar mit Ablauf des Fixtermins am 30.04.2020 nicht vorüber und der Bedarf damit immer noch gegeben. Hierauf darf sich die Beklagte auch ohne Verstoß gegen § 242 BGB berufen. Zur bloßen Koordinierung der Anlieferungsspitze war die C, die im Verlauf des Open House – Verfahrens als weiterer Koordinator hinsichtlich der Anlieferung neben die AA trat und so primär mit dieser Aufgabe betraut wurde, auch unstreitig befugt. Anders als die Klägerin meint, spricht gegen die Erfüllung der Vertragspflicht der Beklagten auch nicht, dass die E-Mail vom 30.04.2020 weder eine bestimmte Lieferzeit, noch ein bestimmtes Lager vorsah, da die Beklagte der Klägerin insoweit gerade im Rahmen ihrer Rücksichtnahmepflichten eine Auswahlmöglichkeit überließ, die wiederum die Klägerin sodann nicht wahrnahm. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Klägerin zudem die erforderliche Nachfrist zur Abnahme durch die Beklagte nicht gesetzt hat, wobei eine solche nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich war, da zum einen die Beklagte, wie ausgeführt, die Erfüllung nicht endgültig und ernsthaft verweigert hat, und zum anderen die Klägerin auch keinerlei besondere Umstände vorgetragen hat, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen würden. Zwar kann grundsätzlich auch ein relatives Fixgeschäft besondere Umstände in den genannten Sinne begründen, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass ein Abwarten der Nacherfüllung den Gläubiger unangemessen benachteiligen würde. Vorliegend wurde das relative Fixgeschäft jedoch zu Gunsten der Beklagten als Gläubigerin der Lieferung der Masken vereinbart, für die Klägerin als Gläubigerin der Annahme der Lieferung kam es jedoch auf diesen Fixtermin nicht erkennbar an. Dass die termingerechte Annahme durch die Beklagte demgegenüber auch für die Klägerin wesentlich gewesen wäre, ist vielmehr weder vorgetragen, noch sonst zwingend für die Kammer ersichtlich. Aus den genannten Gründen kommt es auch auf eine mögliche Exkulpation der Beklagten im Hinblick auf eine etwaige Unvorhersehbarkeit der Menge der Angebote im Open House – Verfahren und der hiermit verbundenen logistischen Schwierigkeiten rund um den Liefertermin des 30.04.2020 nicht an. Auch kommt es nicht darauf an, dass der klägerseits behauptete Schaden vor dem Hintergrund der angebotenen Lieferslots und der eigenmächtigen Nichtannahme eines solchen durch die Klägerin nicht kausal auf eine etwaige Pflichtverletzung zurückgeführt werden kann. Darüber hinaus besteht ein Anspruch der Klägerin auf die beantragte Zahlung auch nicht wegen der Verletzung einer Nebenpflicht durch die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 241, 282 BGB. Soweit sie die Auffassung vertritt, die Beklagte hätte sie frühzeitig und unmissverständlich auf die logistischen Abwicklungsprobleme hinweisen und es ihr rechtzeitig ermöglichen müssen, entgegen der vertraglichen Regelung einen späteren Liefertermin abzustimmen bzw. zu regeln, ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Anforderungen nicht erfüllt sein sollen. Unstreitig hat die Beklagte bereits mit E-Mail vom 23.04.2020 (Anl. B4, Bl. 51-53 d.A.) auf die nicht zu bewältigende Anlieferungsspitze, den zusätzlichen Einsatz der C, die Zurverfügungstellung von Ausweichlagern und im Falle rechtzeitiger Avisierung die Gewährung von Anlieferslots für den sich unmittelbar an den 30.04.2020 anschließenden Zeitraum hingewiesen. Wie dargestellt, wurde die Abstimmung eines späteren Liefertermins mit der Klägerin sodann durch die C mit der E-Mail vom 30.04.2020 angestoßen. Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass dies nicht zwingend als frühzeitig bezeichnet werden kann, so muss Berücksichtigung finden, dass die Avisierung, wie gerichtsbekannt ist, auch in einem Großteil der weiteren Fälle erst am 27.04.2020 erfolgt ist. Auch trägt die Klägerin gerade nicht vor, dass ihr die Anlieferung in dem von der C vorgeschlagenen Zeitfenster nicht möglich gewesen wäre. Zur den nicht mehr entscheidenden Fragen der Exkulpation sowie der Kausalität kann zudem auf das Vorstehende verwiesen werden. Aus den genannten Gründen, insbesondere vor dem Hintergrund des Vorliegens lediglich eines relativen Fixgeschäfts, ergibt sich auch kein Anspruch der Klägerin aus § 326 Abs. 2 S. 1. Alt. 1 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Leistung aus sonstigen Gründen des § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht mehr möglich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Nach Auffassung der Kammer war der Klägerin die Erbringung ihrer Leistung auch infolge der Bemühungen der Beklagten im Rahmen der E-Mails vom 23.04.2020 und 30.04.2020 und der dargestellten darin enthaltenen klaren Kommunikation weiterhin zuzumuten. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.001,00 € festgesetzt.