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Urteil

1 O 348/20

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:1004.1O348.20.00
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Tenor

für Recht erkannt:

1.       Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 64.260,- € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2020 zu zahlen.

2.       Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Zinsen i.H.v. 18.239,35 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.       Auf die Hilfswiderklage vom 01.02.2021 wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die Aufwendungen zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Lagerung der noch bei der Beklagten befindlichen

a.       unter der Avis-Nummer BI0231 und der HU-Nummer 900003264 - 900003290 und unter der Avis-Nummer BI0233 und der HU-Nummer 900003231 - 900003263 gelieferten mangelhaften Schutzmasken seit dem 6. Juni 2020,

b.      unter der Avis-Nummer BI0229 und der HU-Nummer 900003319 – 900003334, unter der Avis-Nummer BI0230 und HU-Nummer 900003291 – 900003317 und unter der Avis-Nummer BI0232 und HU-Nummer 900003210 – 900003219 gelieferten mangelhaften Schutzmasken seit dem 24. Juni 2020,

c.       unter der Avis-Nummer BI0230 und der HU-Nummer 900003900 gelieferten mangelhaften Schutzmasken seit dem 06.02.2021

bis zum Zeitpunkt der Abholung der Schutzmasken durch die Klägerin tatsächlich entstanden sind und künftig noch entstehen werden.

4.       Auf die Hilfswiderklage vom 01.02.2021 wird die Klägerin ferner verurteilt, die unter der Avis-Nummer BI0231 und der HU-Nummer 900003264 – 900003290, unter der Avis-Nummer BI0233 und der HU-Nummer 900003231 - 900003263, unter der Avis-Nummer BI0229 und der HU-Nummer 900003319 – 900003334, unter der Avis-Nummer BI0230 und HU-Nummer 900003291 – 900003317, unter der Avis-Nummer BI0232 und HU-Nummer 900003210 – 900003219 und unter der Avis-Nummer BI0230 und der HU-Nummer 900003900 gelieferten Schutzmasken am Austauschort A B Niederlassung C, D-E-Straße XXX, XXXXX C abzuholen. Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.

5.       Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 % zu tragen.

6.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der Ziffern 1., 2. und 5. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und hinsichtlich der Ziffer 4. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,- €.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: 1. Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 64.260,- € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Zinsen i.H.v. 18.239,35 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Auf die Hilfswiderklage vom 01.02.2021 wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die Aufwendungen zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Lagerung der noch bei der Beklagten befindlichen a. unter der Avis-Nummer BI0231 und der HU-Nummer 900003264 - 900003290 und unter der Avis-Nummer BI0233 und der HU-Nummer 900003231 - 900003263 gelieferten mangelhaften Schutzmasken seit dem 6. Juni 2020, b. unter der Avis-Nummer BI0229 und der HU-Nummer 900003319 – 900003334, unter der Avis-Nummer BI0230 und HU-Nummer 900003291 – 900003317 und unter der Avis-Nummer BI0232 und HU-Nummer 900003210 – 900003219 gelieferten mangelhaften Schutzmasken seit dem 24. Juni 2020, c. unter der Avis-Nummer BI0230 und der HU-Nummer 900003900 gelieferten mangelhaften Schutzmasken seit dem 06.02.2021 bis zum Zeitpunkt der Abholung der Schutzmasken durch die Klägerin tatsächlich entstanden sind und künftig noch entstehen werden. 4. Auf die Hilfswiderklage vom 01.02.2021 wird die Klägerin ferner verurteilt, die unter der Avis-Nummer BI0231 und der HU-Nummer 900003264 – 900003290, unter der Avis-Nummer BI0233 und der HU-Nummer 900003231 - 900003263, unter der Avis-Nummer BI0229 und der HU-Nummer 900003319 – 900003334, unter der Avis-Nummer BI0230 und HU-Nummer 900003291 – 900003317, unter der Avis-Nummer BI0232 und HU-Nummer 900003210 – 900003219 und unter der Avis-Nummer BI0230 und der HU-Nummer 900003900 gelieferten Schutzmasken am Austauschort A B Niederlassung C, D-E-Straße XXX, XXXXX C abzuholen. Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 % zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der Ziffern 1., 2. und 5. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und hinsichtlich der Ziffer 4. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,- €. Tatbestand Die Klägerin macht mit ihrer Teilklage Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit drei, mit der Beklagten im Rahmen der COVID-19-Pandemie geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Schutzmasken geltend. Mit ihren beiden Hilfswiderklagen nimmt die Beklagte die Klägerin auf Aufwendungsersatz, Abholung als mangelhaft behaupteter Schutzmasken und Nachlieferung mangelfreier Schutzmasken in Anspruch. Im Rahmen eines sog. Open-House-Verfahrens veröffentlichte die Beklagte Ende März 2020 die Auftragsbekanntmachung mit der Referenznummer XXX-XXXX-XXXX im „Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union" für das europäische öffentliche Auftragswesen sowie in dessen Online-Version „Tenders Electronic Daily". Ein OpenHouse-Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass der Auftraggeber nicht nur mit einem oder einer von Anfang an bestimmen Anzahl von Unternehmen, sondern zu vorher vorgegebenen Konditionen mit allen interessierten Unternehmen kontrahieren will. In Ziffer II.2.4) der Auftragsbekanntmachung war als spätester Liefertermin der 30.04.2020 genannt. Die Einreichung von Angeboten war bis zum Ablauf des 08.04.2020 möglich. Der Beitritt zum Open-House-Vertragssystem bzw. Abschluss des Open-House-Vertrags erfolgte ausweislich der Teilnahmebedingungen und Auftragsbekanntmachung durch Zuschlagserteilung der Generalzolldirektion (nachfolgend „GZD“). Der „Gegenstand des Vertrages“ war in dem Vertrag über die Lieferung von Schutzausrüstung unter § 1 S. 1 wie folgt definiert: „Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von Produkten folgender Produktgruppe(n): 1. FFP2 Masken Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben 2. OP-Masken Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben 3. Schutzkittel Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben“ Der Auftragnehmer konnte nur die zu liefernde Stückzahl eingeben. § 2 Ziffer 2.1 des Vertrags lautete unter der Überschrift „Vertragsbestandteile“ wie folgt (wobei das Vertragsdokument einen entsprechenden Buchstaben b. nicht aufwies): „Folgende Unterlagen und Bestimmungen sind in Ergänzungen der Regelungen dieses Vertrages Bestandteile des Vertragsverhältnisses: a. die Leistungsbeschreibung mit den Stückpreisen für die einzelnen Produktgruppen Anlage 1“ § 3 Ziffer 3.1 lautete: „Die von dem AN zu liefernden Produkte einer Produktgruppe i.S.d. § 1 dieses Vertrags werden durch die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) näher bestimmt.“ In der Leistungsbeschreibung wurde hinsichtlich der Produktgruppen „FFP 2 Masken“, „OP-Masken“ und „Schutzkittel“ unterschieden. Hinsichtlich ersterer heißt es dort: „FFP2 Masken Beschreibung: Atmungsaktives Design, das nicht gegen den Mund zusammenfällt (z.B. Entenschnabel, becherförmig) Versehen mit einer Metallplatte an der Nasenspitze Kann wiederverwendbar* (aus robustem Material, das gereinigt und desinfiziert werden kann) oder Einwegartikel sein Normen/Standards: - Atemschutzgerät "N95" gemäß FDA Klasse II, unter 21 CFR 878.4040, und CDC NIOSH, oder "FFP2" gemäß EN 149 Verordnung 2016/425 Kategorie III oder gleichwertige Normen, auch KN95 (CHN)“ Weiter war in der Leistungsbeschreibung ein Preis pro Maske in Höhe von 4,50 EUR netto vorgesehen. In dem Vertrag gab es insbesondere die folgenden weiteren Regelungen: In § 3 Ziffer 3.2 hieß es zur Lieferung: „Die Lieferung der Produkte hat an die D Logistik Stiftung & Co. KG […] während der üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen; […]. Die Lieferung ist der D Logistik Stiftung & Co. KG in Textform mit einer Frist von mindestens drei Kalendertagen vor dem Liefertermin anzukündigen. Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S. 1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft).“ § 5 bestimmte in Bezug auf die Zahlung: „5.1 Der AG zahlt die vereinbarte Vergütung bargeldlos binnen einer Woche nach erfolgter Lieferung und Eingang einer den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entsprechenden Rechnung bei der D Logistik Stiftung & Co. KG […] auf das von dem AN angegebene Konto. 5.2 Jede Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt des Anspruchs auf Rückerstattung wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Leistungen. (…)“ Unter § 6 und der Überschrift „Mängelansprüche“ fanden sich die folgenden Regelungen: „6.1 Für Sach- und Rechtsmängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 6.2 Eine Untersuchungs-/Rügeobliegenheit des AG beschränkt sich auf Mängel, die nach der Ablieferung unter äußerlicher Begutachtung offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Eine Rüge/Mängelanzeige gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Kalendertagen beim AN eingeht.“ Ferner hieß es unter § 7 Ziffer 7.1: „Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung des AG auf das im Open-House-Verfahren abgegebene Angebot des AN in Kraft und endet mit Ablauf des 30.04.2020. Die durch eine innerhalb der Vertragslaufzeit erfolgte Lieferung begründeten Rechte und Pflichten des AG und des AN bestehen nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit fort.“ Die Schutzmasken sollten im Anschluss an die Beschaffung durch die Beklagte an die Bundesländer und Kassenärztlichen Vereinigungen weitergegeben werden. Zur Abwicklung der Verträge bediente sich die Beklagte der D Logistik Stiftung & Co. KG („D“) und später u.a. auch der E Solutions GmbH („E“). Eine Analyse der Vorankündigungen zeigte, dass für den Zeitraum zwischen dem 28. und 30.04.2020 eine Anlieferungsspitze zu erwarten war, die die Beklagte logistisch nicht hätte bewältigen können. Eine größere Zahl von Auftragnehmern, die ihre Lieferung bis zum 27.04.2020 avisiert hatten, erhielt einen Anlieferslot für einen Zeitpunkt nach dem 30.04.2020. Die Klägerin erhielt auf ihr Angebot vom 03.04.2020 über die Lieferung von 2 Mio. sog. „FFP2 Masken“ zu einem Stückpreis von 4,50 € netto (5,355 € brutto) am 07.04.2020 den Zuschlag von der GZD. Mit E-Mail vom 24.04.2020 kündigte die Klägerin eine Teillieferung von 1 Mio. Masken für den 27.04.2020 an. Hierauf erhielt sie keine Antwort der Beklagten. Mit E-Mail vom 27.04.2020 (16:22 Uhr) kündigte die Klägerin die Lieferung von 2 Mio. Masken für den 30.04.2020 und bat (nochmals) um Mitteilung eines Anlieferslots sowie einer Avisnummer. Der Klägerin wurden schließlich Lieferslots für den 08.05.2020 zwischen 6:30 Uhr und 7:30 Uhr zugeteilt. Die Lieferung der 2 Mio. Masken erfolgte an diesem Tag unter den Avisnummern BI0229 – BI0233. Der letzte LKW der Lieferung der Klägerin wurde gegen 16:30 Uhr entladen. Ferner wurden D die zugehörigen Rechnungen der Klägerin übergeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.05.2020 ließ die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung bis zum 22.05.2020 auffordern. Hintergrund der nicht erfolgten Zahlung war – wobei die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, dass sämtliche Masken in einem einheitlichen Verfahren untersucht wurden – eine Prüfung der angelieferten Ware durch die H GmbH (im Folgenden „H"). Das Prüfungsverfahren lief vor dem Hintergrund, dass es zur Zeit des Ausbruchs der COVID-Pandemie nicht genügend Schutzmasken gab, die das Konformitätsbewertungsverfahren vollständig durchlaufen hatten und auf dem deutschen Markt verkehrsfähig gewesen wären, wie folgt ab: Die Zentralstelle der Länder (nachfolgend „ZLS“) passte das von der europäischen Norm EN 149 vorgesehene Prüfverfahren auf Grundlage der am 13.03.2020 von der EU-Kommission herausgegebenen „Empfehlung der Europäischen Kommission 2020/403 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung“ an und erstellte infolge dessen einen Prüfgrundsatz für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken (nachfolgend „CPA-Prüfgrundsatz“). Die Beklagte entschied sich, das Prüfverfahren auf Basis des CPA-Prüfgrundsatzes zu modifizieren und insbesondere auf diejenigen Kriterien zu beschränken, die ihrer Auffassung nach für die Verwendung der Schutzmasken insbesondere im medizinischen Bereich essentiell waren (nachfolgend „modifizierter CPA-Prüfgrundsatz“). Diese Modifikation erfolgte durch das Bundesministerium für Gesundheit („BMG“) in Abstimmung mit dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte („BfArM"). Zur Durchführung der erforderlichen Prüfung benannte die Beklagte den H einschließlich seiner Gruppengesellschaft der DMT GmbH & Co. KG („DMT“). Die Beklagte führte im Rahmen dieses Prüfverfahrens nach dem von ihr entwickelten modifizierten CPA-Prüfgrundsatz zunächst eine Sensorikprüfung in Form einer sog. Sicht- und Anlegeprüfung durch, im Rahmen derer der H u.a. Verpackung, Passform (Dichtsitz), Befestigung der Fixierbänder und Nasenbügel, Filtervlies sowie Geruch begutachtete. Hieran schloss sich im Falle des Bestehens der Prüfung – an anderen Prüfexemplaren – eine Laborprüfung an, die neben Elementen, die bereits Gegenstand der Sensorikprüfung waren (z.B. Dichtsitz der Schutzmasken und Stabilität der Bänder im Rahmen einer sog. Anlegeprüfung) insbesondere die Prüfung des Atemwiderstandes und des Filterdurchlasses der Schutzmasken umfasste. Im Rahmen der Atemwiderstandsprüfung wurde gemessen, wie sehr die Atmung des Trägers aufgrund der Dichtigkeit der Maske beeinträchtigt wird, und bei der Filterdurchlassprüfung, ob die Schutzmasken die Anforderungen an die Filtrationseffizienz als Schutz gegen den Durchlass von schädlichen Partikeln (hier Tröpfchen oder Aerosole als Träger der Corona-Viren) erfüllen. Die Standards der europäischen Norm EN 149 für FFP2 Masken und der chinesischen Norm GB2626 für KN95 Masken unterschieden sich sowohl im Hinblick auf den zulässigen Durchlassgrad, als auch auf die bei den Filterdurchlasstests anzuwendenden Prüfbedingungen. Während FFP2-Schutzmasken gemäß Ziffer 7.9.2 der EN 149 bei einem Luftstrom von 95 l/min einen Durchlassgrad von maximal 6 % aufweisen müssen, dürfen chinesische KN95-Schutzmasken bei einem Luftstrom von 85 l/min den Durchlassgrad von 5 % nicht überschreiten. Auch können FFP2-Schutzmasken sowohl mit paraffinölhaltigen Aerosolen als auch mit Natriumchlorid getestet werden, wohingegen bei KN95-Schutzmasken lediglich Prüfungen mit Natriumchlorid vorgesehen sind. Für die Zusammenstellung der zu prüfenden Stichprobe entnahm der H grundsätzlich pro Avis-Nummer jeweils drei Verpackungseinheiten von unterschiedlichen Paletten, die abhängig vom Hersteller eine unterschiedliche Anzahl von Exemplaren enthielten. Im Rahmen der Sensorikprüfung untersuchte der H an drei bis zehn Exemplaren, ob die Schutzmasken den Anforderungen genügten. Im Labor wurden mindestens drei Exemplare durch drei Testpersonen einer Anlegeprüfung unterzogen. Bei nicht eindeutigen Ergebnissen bzw. Prüfkriterien in Sensorik- und Anlegeprüfung im Labor griff der H auf weitere Prüfexemplare zurück. Da die Anlegeprüfung mit Hautkontakt sowie menschlicher Beatmung einherging, wurden sowohl die Atemwiderstands- als auch die Durchlassprüfung anhand von jeweils zwei weiteren Exemplaren durchgeführt, sodass insgesamt mindestens sieben, ggf. aber auch mehr Exemplare im Rahmen der Laborprüfung getestet wurden. Mit E-Mail vom 02.06.2020 (20:18 Uhr) erklärte die Beklagte den Teilrücktritt betreffend 324.000 Masken aus Avis-Nr. BI0231 sowie betreffend 517.000 Masken aus Avis-Nr. BI0233 wegen einer behaupteten Mangelhaftigkeit der Ware, die sich im Rahmen der sog. „Sensorikprüfung" gezeigt habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2020 erklärte die Beklagte einen weiteren Teilrücktritt über 594.800 Masken (192.000 Masken der Avis-Nr. BI0229/900003319-900003334; 326.000 Masken der Avis-Nr. BI0230/900003291-900003317 und 76.800 Masken der Avis-Nr. BI0232/900003210-900003219). Ferner übermittelte die Beklagte sog. „Checklisten" zur Begründung der Teilrücktritte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2020 ergänzte die Beklagte die dargelegten Rücktrittsgründe um einen unzulässig hohen Durchlassgrad u.a. zu den Schutzmasken der Avis-Nummer BI0230 mit der HU-Nummer 900003900 sowie der Avis-Nummer BI0230 mit der HU-Nummer 900003899 und erklärte hierzu den teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Die Rücktrittserklärungen betrafen insgesamt 1.459.800 Masken. Am 28.05.2020 hat das Amtsgericht Coburg antragsgemäß einen Mahnbescheid über „Hauptforderungen“ gemäß Rechnungen vom 08.05.2020 i.H.v. 2.586.465,- € (Rechnung KHS300286), 1.978.137,- € (Rechnung KHS300287), 1.735.020,- € (Rechnung KHS300288), 1.641.843,- € (Rechnung KHS300289) und 2.768.535,- € (Rechnung KHS300285), mithin insgesamt 10.710.000,- € erlassen, der der Beklagten am 03.06.2020 zugestellt worden ist. Am 04.06.2020 hat die Beklagte Teilzahlungen wie folgt erbracht: 1.515.465,- € auf die Forderung aus Rechnung Nr. KHS300286, 77.112,- € auf die Forderung aus Rechnung Nr. KHS300287 und 1.230.579,- € auf die Forderung aus Rechnung Nr. KHS300289. Am 16.06.2020 hat die Beklagte weitere 41.769,- € auf die Forderung aus Rechnung Nr. KHS300286 gezahlt, mithin insgesamt 2.864.925,- €. Wegen der Zahlungen wird ergänzend auf Seite 49 der Klageerwiderung, dort Tabelle Nr. 3 (Bl. 344 d.A.), verwiesen. Nach Gesamtwiderspruch der Beklagten vom 17.06.2020 gegen den Mahnbescheid verfolgt die Klägerin eine Hauptforderung i.H.v. 7.845.075,- € weiter. In Höhe von 2.864.925,- € hat sie den Mahnantrag unter Verweis auf § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zurückgenommen. Am 06. bzw. 07.08.2020 hat die Beklagte an die Klägerin Verzugszinsen i.H.v. 63.882,89 € überwiesen. Der Vortrag der Klägerin: Avisierung Die Klägerin behauptet, sie habe schon am 17.04.2020 – anforderungsgemäß und über das von der Beklagten bereitgestellte Formular – die Anlieferung für den 30.04.2020 avisiert. Neben der Kontaktaufnahme per E-Mail habe einer ihrer Mitarbeiter nach vielen Versuchen am 29.04.2020 Herrn F, einen Mitarbeiter von D, telefonisch erreicht. Dieser habe ihm u.a. mitgeteilt, dass, wenn die Klägerin die Anlieferung am 27.04.2020 angemeldet habe, „alles in Ordnung" sei. Es würde alles sukzessiv abgearbeitet. Eine Anlieferung könne voraussichtlich erst in der Kalenderwoche 19 erfolgen. Es sei darüber hinaus aus einem „Schreiben des I" zitiert worden, wonach die Zusage erteilt werde, dass die durch die spätere Anlieferung entstehenden Mehrkosten auf Nachweis erstattet würden. Im Vertrauen darauf habe sich die Klägerin auf eine spätere Lieferung eingelassen. Umlagerung durch die Klägerin und Mehrkosten Die Klägerin behauptet, sie habe wegen der einseitig von der Beklagten verschobenen Anliefermöglichkeit von dem 29.04. bis zum 08.05.2020 eine Ersatzlagerfläche anmieten müssen. Für das Storno des Liefertermins am 30.04.2020, die Beschaffung und Anmietung eines adäquaten Übergangslagers für den Zeitraum vom 29.04. bis 08.05.2020, die Aus- und Einlagerung der Masken im Übergangslager nebst deren Versicherung sowie für zusätzliche Standzeiten aufgrund der verzögerten Warenannahme der Fa. D am 08.05.2020 seien ihr zusätzliche Kosten i.H.v. EUR 23.950,- netto entstanden. Maskentyp und Mangelfreiheit Die Klägerin behauptet, sie habe ausschließlich Masken nach dem Standard „KN95“ geliefert. Sie bestreitet, dass die Masken (auch) die Vorgaben des europäischen Standards EN 149 hätten einhalten müssen. Sie trägt vor, dass ihre Masken mangelfrei seien. Die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit sowohl bezogen auf die Maske insgesamt als auch hinsichtlich ihrer einzelnen (technischen) Merkmale sei jeweils nach den „geringsten“ Anforderungen aus sämtlichen in der Leistungsbeschreibung gemachten Vorgaben und benannten Normen zu bestimmen. Dass die klägerseits gelieferten Masken dem nicht genügten, habe die Beklagte darzulegen und zu beweisen, was dieser nicht gelungen sei. Ein zu langes Ohrband stelle im Übrigen schon keinen Mangel dar. Es könne durch einen profanen Knoten in diesem Band verkürzt und ohne jede weitere Einschränkung genutzt werden. Sie trägt ferner vor, das festgestellte Ablösen der Nasenbügel sei augenscheinlich auf eine nicht mehr hinreichende Klebekraft des Klebers des Nasenbügels und dies wiederum auf eine nicht fachgerechte Lagerung der Masken durch die Beklagte zurückzuführen. Hinsichtlich der „nachgeschobenen“ Gründe für die Teilrücktritte der Beklagten vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Mängelrechte mit Ablauf des 08.05.2020 verjährt seien und beruft sich hierauf. Vorsorglich beruft sie sich ferner auf „die Einrede des § 218 BGB“. Rücktrittserklärungen, Rügeobliegenheit und Nachfristerfordernis Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte selbst im Falle der Mangelhaftigkeit der Masken von den Verträgen nicht habe zurücktreten können. Denn die Beklagte habe wegen verspäteter Mängelrügen gem. Ziff. 6.2 des Vertrags ihre Mängelrechte verwirkt. Zudem hätte die Beklagte eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Auf einen Fixgeschäftscharakter könne sich die Beklagte nicht berufen. Das Vertragsverhältnis sei wegen der verspäteten Abnahme der Ware ein „normales“ Lieferverhältnis geworden. Durch die Verschiebung des Liefertermins – auch bei anderen Lieferanten – habe die Beklagte mehr als deutlich zu verstehen gegeben, dass es ihr auf den „absoluten Fixtermin“ gar nicht (mehr) ankomme. Finanzierung des Kaufpreises Die Klägerin behauptet, sie habe den ihrerseits für den Erwerb der 2 Mio. Masken von chinesischen Herstellern aufzuwendenden Kaufpreis teilweise durch Darlehensaufnahmen finanziert. Mangels anderer Finanzierungsmöglichkeit, etwa durch ein Bankdarlehen, hätten sich ihre Gesellschafter dazu entschlossen, ihr über mit ihnen wirtschaftlich verbundene Unternehmen als Darlehensgeber Darlehen zu gewähren. Es sei eine Risikoprovision i.H.v. 14 % aus der Darlehenssumme mit Fälligkeit zum 10.05.2020 und eine Kündigungsmöglichkeit der Darlehensgeber mit einer Frist von 14 Tagen vereinbart worden. Die Darlehen seien von ursprünglich 1,5 Mio. € nachträglich auf 2 Mio. € erhöht worden und letztlich von der Klägerin i.H.v. 1,86 Mio. € in Anspruch genommen worden. Nachdem die Klägerin die Darlehensgeber über den Teilrücktritt der Beklagten vom 02.06.2020 informiert habe, habe sie zur Sicherung des Fortbestehens der Darlehensverträge Nachträge unter Erhöhung der Risikoprovision um 6 % mit Fälligkeit zum 01.07.2020 und des Zinssatzes abschließen müssen. Aufgrund des Zahlungsverzuges der Beklagten seien ihr folgende Schäden (netto) entstanden: Risikoprovisionen von 6 % aus jeweils 1.860.000,- €, mithin in einer Summe von 334.800,- €, nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die ursprünglich vereinbarte Risikoprovision von 14 % für den Zeitraum vom 11.05. bis 08.06.2020, mithin i.H.v. insgesamt 2.550,21 €. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 7.845.075,00 nebst Zinsen in Höhe von EUR 160.847,98 sowie weiter auflaufender Zinsen aus dem Forderungsbetrag von EUR 7.845.075,00 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2020 zu bezahlen; hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 7.845.075,00 nebst Zinsen in Höhe von EUR 160.847,98 sowie weiter auflaufender Zinsen aus dem Forderungsbetrag von EUR 7.845.075,00 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2020 zu bezahlen, Zug um Zug gegen mangelfreie Ersatzlieferung für gelieferte mangelhafte Schutzmasken aus den Avis-Nummern BI0231 (HU-Nummer 900003264 – 900003290), BI0233 (HU-Nummer 900003231 – 900003263), BI0229 ( HU-Nummer 900003319 – 900003334), BI0230 (HU-Nummer 900003291 – 900003317), BI0232 (HU-Nummer 900003210 – 900003219), BI0230 (HU-Nummer 900003900) und BI0230 (HU-Nummer 900003899), dies wiederum Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe der gelieferten mangelhaften Schutzmasken; hierzu festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der ihr von der Klägerin für die sich als mangelhaft erweisenden Masken aus den vorgenannten Avis-Nummern angebotenen Ersatzlieferung von mangelfreien Masken spätestens seit 29.04.2021 in Annahmeverzug befindet; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 23.950,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 337.350,21 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Mit dem Antrag zu IV. der Anspruchsbegründungsschrift vom 15.09.2020 hat die Klägerin ursprünglich weiter beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe eines Betrages von EUR 26.970,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu ersetzen. Wegen der Berechnung wird insoweit auf Seite 16 der Anspruchsbegründung (Bl. 98 d.A.) verwiesen. Nachdem die Beklagte am 08.02.2021 an die Klägerin 30.091,96 € zahlte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu IV. übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt hilfsweise Widerklage unter der Bedingung, dass das Gericht feststellt, dass die Klage jedenfalls überwiegend abzuweisen ist und beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die Aufwendungen zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Lagerung der noch bei der Beklagten befindlichen a. unter der Avis-Nummer BI0231 und der HU-Nummer 900003264 - 900003290 und unter der Avis-Nummer BI0233 und der HU-Nummer 900003231 - 900003263 gelieferten mangelhaften Schutzmasken seit dem 6. Juni 2020, b. unter der Avis-Nummer BI0229 und der HU-Nummer 900003319 – 900003334, unter der Avis-Nummer BI0230 und HU-Nummer 900003291 – 900003317 und unter der Avis-Nummer BI0232 und HU-Nummer 900003210 – 900003219 gelieferten mangelhaften Schutzmasken seit dem 24. Juni 2020, c. unter der Avis-Nummer BI0230 und der HU-Nummer 900003900 sowie unter der Avis-Nummer BI0230 und der HU-Nummer 900003899 gelieferten mangelhaften Schutzmasken seit dem zweiten Werktag nach Zustellung dieser Klageerwiderung an die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Abholung der Schutzmasken durch die Klägerin tatsächlich entstanden sind und künftig noch entstehen werden; 2. die Klägerin zu verurteilen, die unter der Avis-Nummer BI0231 und der HU-Nummer 900003264 - 900003290 und unter der Avis-Nummer BI0233 und der HU-Nummer 900003231 - 900003263, unter der Avis-Nummer BI0229 und der HU-Nummer 900003319 – 900003334, unter der Avis-Nummer BI0230 und HU-Nummer 900003291 – 900003317, unter der Avis-Nummer BI0232 und HU-Nummer 900003210 – 900003219 unter der Avis-Nummer BI0230 und der HU-Nummer 900003900 sowie unter Avis-Nummer BI0230 und der HU-Nummer 900003899 gelieferten Schutzmasken am Austauschort A B Niederlassung C, D-E-Straße XXX, XXXXX C abzuholen. Sie erhebt ferner Eventualwiderklage unter der Bedingung, dass (i) der Rücktritt aus anderen Gründen als der Mangelfreiheit der Schutzmasken unwirksam ist und zusätzlich (ii) die Beklagte bezüglich der streitgegenständlichen Schutzmasken zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt wird, ohne dass die Klägerin Zug-um-Zug zur Ersatzlieferung verpflichtet wird und beantragt, 1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 192.000 mangelfreie FFP2-Masken entsprechend der Beschreibung der Produktgruppe „FFP2 Masken“ der Leistungsbeschreibung (Anlagenkonvolut B 1) in der Anlage 1 des zwischen den Parteien am 7. April 2020 geschlossenen Vertrags über die Lieferung von Schutzausrüstung im Wege der Nacherfüllung zu liefern Zug-um-Zug gegen Herausgabe der von der Klägerin unter der Avisnummer BI0229 mit der HU-Nummer 900003319 – 900003334 gelieferten und bei der Beklagten noch lagernden mangelhaften Schutzmasken (derzeitiger Lagerort: A B Niederlassung C, D-E-Straße XXX, XXXXX C); 2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 326.000 mangelfreie FFP2-Masken entsprechend der Beschreibung der Produktgruppe „FFP2-Masken“ der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) des zwischen den Parteien am 7. April 2020 geschlossenen Vertrags über die Lieferung von Schutzausrüstung im Wege der Nacherfüllung zu liefern Zug-um-Zug gegen Herausgabe der von der Klägerin unter der Avisnummer BI0230 mit der HU-Nummer 900003291 - 900003317 gelieferten und bei der Beklagten noch lagernden mangelhaften Schutzmasken (derzeitiger Lagerort: A B Niederlassung C, D-E-Straße XXX, XXXXX C); 3. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 324.000 mangelfreie FFP2-Masken entsprechend der Beschreibung der Produktgruppe „FFP2 Masken“ der Leistungsbeschreibung (Anlagenkonvolut B 1) in der Anlage 1 des zwischen den Parteien am 7. April 2020 geschlossenen Vertrags über die Lieferung von Schutzausrüstung im Wege der Nacherfüllung zu liefern Zug-um-Zug gegen Herausgabe der von der Klägerin unter der Avisnummer BI0231 mit der HU-Nummer 900003264 - 900003290 gelieferten und bei der Beklagten noch lagernden mangelhaften Schutzmasken (derzeitiger Lagerort: A B Niederlassung C, D-E-Straße XXX, XXXXX C); 4. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 76.800 mangelfreie FFP2-Masken entsprechend der Beschreibung der Produktgruppe „FFP2 Masken“ der Leistungsbeschreibung (Anlagenkonvolut B 1) in der Anlage 1 des zwischen den Parteien am 7. April 2020 geschlossenen Vertrags über die Lieferung von Schutzausrüstung im Wege der Nacherfüllung zu liefern Zug-um-Zug gegen Herausgabe der von der Klägerin unter der Avisnummer BI0232 mit der HU-Nummer 900003210 - 900003219 gelieferten und bei der Beklagten noch lagernden mangelhaften Schutzmasken (derzeitiger Lagerort: A B Niederlassung C, D-E-Straße XXX, XXXXX C); 5. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 517.000 mangelfreie FFP2-Masken entsprechend der Beschreibung der Produktgruppe „FFP2 Masken“ der Leistungsbeschreibung (Anlagenkonvolut B 1) in der Anlage 1 des zwischen den Parteien am 7. April 2020 geschlossenen Vertrags über die Lieferung von Schutzausrüstung im Wege der Nacherfüllung zu liefern Zug-um-Zug gegen Herausgabe der von der Klägerin unter der Avisnummer BI0233 mit der HU-Nummer 900003231 - 900003263 gelieferten und bei der Beklagten noch lagernden mangelhaften Schutzmasken (derzeitiger Lagerort: A B Niederlassung C, D-E-Straße XXX, XXXXX C); 6. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 12.000 mangelfreie FFP2-Masken entsprechend der Beschreibung der Produktgruppe „FFP2 Masken“ der Leistungsbeschreibung (Anlagenkonvolut B 1) in der Anlage 1 des zwischen den Parteien am 7. April 2020 geschlossenen Vertrags über die Lieferung von Schutzausrüstung im Wege der Nacherfüllung zu liefern Zug-um-Zug gegen Herausgabe der von der Klägerin unter der Avisnummer BI0230 mit der HU-Nummer 900003900 gelieferten und bei der Beklagten noch lagernden mangelhaften Schutzmasken (derzeitiger Lagerort: A B Niederlassung C, D-E-Straße XXX, XXXXX C); 7. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 12.000 mangelfreie FFP2-Masken entsprechend der Beschreibung der Produktgruppe „FFP2 Masken“ der Leistungsbeschreibung (Anlagenkonvolut B 1) in der Anlage 1 des zwischen den Parteien am 7. April 2020 geschlossenen Vertrags über die Lieferung von Schutzausrüstung im Wege der Nacherfüllung zu liefern Zug-um-Zug gegen Herausgabe der von der Klägerin unter der Avisnummer BI0230 mit der HU-Nummer 900003899 gelieferten und bei der Beklagten noch lagernden mangelhaften Schutzmasken (derzeitiger Lagerort: A B Niederlassung C, D-E-Straße XXX, XXXXX C). Die Klägerin beantragt, die Widerklagen abzuweisen. Der Vortrag der Beklagten: Avisierung und Terminverschiebung Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie durch die Verschiebung des Anlieferungstermins nicht in Annahmeverzug geraten sei, weil der Anliefertermin am 08.05.2020 – unstreitig – einvernehmlich festgelegt und eingehalten wurde. Entsprechend der sog. „Verpflichtend einzuhaltenden Lieferstandards“ vom 15.04.2020 sei sie berechtigt gewesen, einen Lieferslot auch nach dem 30. April 2020 zu bestimmen und habe damit ihrer gebotenen Mitwirkungshandlung genügt. Mangelhaftigkeit der Masken Die Beklagte trägt vor, dass 1.459.800 der von der Klägerin gelieferten – und sodann in für die Branche üblicher Weise und Konditionen in entsprechenden Lagern verwahrten und transportierten – Masken mangelhaft seien. Sie behauptet, diese Masken hätten die Sensorikprüfungen – und soweit durchgeführt – die Laborprüfungen des H nicht bestanden. Sie trägt insoweit vor, dass die Masken nicht den geschuldeten Anforderungen im Hinblick auf Sitz, Geruch, Hydrophobie, Befestigung der Elastikbänder, Sortenreinheit und Durchlassgrad genügten. Wegen der Einzelheiten zu den behaupteten Ergebnissen der Prüfungen wird auf die in der Klageerwiderung abgebildeten Tabellen Nr. 1 (Seite 23 f. ebenda = Bl. 318 – 319 d.A.) und Nr. 2 (Seite 43 f. ebenda = Bl. 338 – 339 d.A.) verwiesen. Die Beklagte beanstandet zudem, dass nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen unstreitig sich zum Teil die Nasenbügel nach Auffalten der Schutzmaske ablösten, in einem Fall die Schweißnaht an der Mitte des Filterelements einriss und sich in einer Verpackung eine Schutzmaske zu wenig befand. Die Beklagte ist insoweit der Auffassung, dass unabhängig von der Anzahl der geprüften Exemplare und der Stichprobengröße bereits ein einziges mangelhaftes Exemplar genüge, um den Mangel einer gesamten Charge bzw. Lieferung zu begründen. Es gelte ein „Null-Toleranz-Prinzip“. Das ergebe sich bereits aus der Leistungsbeschreibung und den dort genannten Standards. Maskentyp und Kennzeichnung Die Beklagte, hat zunächst behauptet, die Klägerin habe ausschließlich KN95-Schutzmasken geliefert. Sie trägt nunmehr vor, dass sich aus den den Masken der Avisnummern BI0229/HU-Nummer 900003319-90003334, BI0230/HU-Nummer 900003291-900003317, BI0230/HU-Nummer 900003900, BI0231/HU-Nummer 900003264-900003290, BI0232/HU-Nummer 900003210-900003219 und BI0233/HU-Nummer 900003231-900003263 beiliegenden Zertifikaten ergebe, dass es sich um nach dem Standard GB2626 hergestellte KN95-Schutzmasken und um nach dem Standard EN149 hergestellte KN95-Schutzmasken handele. Sie meint, dass die Masken deshalb die Vorgaben beider Standards einhalten müssten. Der Maskentypus, z.B. FFP2 oder KN95, sei lediglich ein Synonym für die Einhaltung der materiellen Anforderungen des Standards, z.B. des europäischen Standards EN 149:2001 oder des chinesischen Standards GB 2626, aus dem die Bezeichnung des betreffenden Maskentyps stammt. Zwischen Maskentyp und Standard bestehe eine zwingende Verknüpfung. So würden mit der Bezeichnung KN95 zugleich die Beschaffenheitsanforderungen gemäß den Anforderungen des zugehörigen technischen Standards GB 2626 festgelegt. Die in der Leistungsbeschreibung genannten verschiedenen Maskentypen verschiedener Standards begründeten eine Wahlschuld. Der Klägerin habe die Wahl des zu liefernden Maskentyps im Rahmen in der Ausschreibung genannten technischen Standards freigestanden. Nach Ausübung dieses Wahlrechts müssten die gelieferten Schutzmasken dem Standard entsprechen, dem sie entstammen bzw. nach dem sie zertifiziert sind. Nähme man keine Wahlschuld an, sei ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB vereinbart und von der Klägerin ausgeübt worden. Rücktrittserklärungen, Rügeobliegenheit und Nachfristerfordernis Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie keine Rügeobliegenheit treffe. Weder sei § 377 HGB einschlägig noch begründe § 6.2 des Vertrages eine Rügeobliegenheit. Eine Frist zur Nacherfüllung sei gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB und gem. § 376 Abs. 1 HGB entbehrlich gewesen. Bei der Lieferverpflichtung des Open-House-Vertrages handele es sich um ein relatives Fixgeschäft. Die Beklaget habe durch die auf logistischen Gründen beruhende Entzerrung der Anlieferungsspitze nicht von dem Fixgeschäft Abstand genommen; die Einhaltung von nach dem 30.04.2020 zugewiesenen Lieferslots sei für sie nach wie vor entscheidend gewesen. Finanzierungskosten Die Beklagte behauptet, das gesamte Geschäftsmodell der Klägerin sei kreditfinanziert. Allein darauf beruhe der behauptete Finanzierungsschaden. Im Übrigen beruhe dieser wegen der Wahl eines kündbaren Finanzierungsvertrages auf kaufmännischen Fehlern der Klägerin. Es seien ferner völlig überhöhte Konditionen vereinbart worden. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin ausgehend von dem Gesamtrechnungsbetrag i.H.v. 10.710.000,- €, den Rechnungskürzungen aufgrund mangelhaft gelieferter Ware i.H.v. 7.817.229,- € und abzüglich der Zahlungen der Beklagten i.H.v. 2.864.925,- € lediglich ein Zahlungsanspruch i.H.v. 27.846,- € zustehe. Die Beklagte geht zudem davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 20.338,16 € zustehe. Die Beklagte meint ferner, dass ihr selbst ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 45.063,16 € zustehe. Sie erklärt hiermit die Aufrechnung gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin i.H.v. 27.846,- € und mit dem verbleibenden Teil von 17.217,15 € die Aufrechnung gegen den Verzugszinsanspruch der Klägerin von 20.338,16 €. Die Beklagte macht hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis gem. § 320 BGB geltend unter der Bedingung, dass sie bezüglich der streitgegenständlichen Schutzmasken zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt wird, ohne dass die Klägerin Zug-um-Zug zur Ersatzlieferung verpflichtet wird. Sie beruft sich hierzu auf einen Nacherfüllungsanspruch gegenüber der Klägerin gem. § 439 Abs. 1 BGB. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.10.2021 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand sowie zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, das Sachverständigengutachten vom 28.07.2022, die Stellungnahmen des Sachverständigen vom 18.01.2023 und 03.04.2023 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Der Klageantrag zu 1) ist i.H.v. 64.260,- € (12.000 x 5,355 €) begründet. Insoweit steht der Klägerin ein Kaufpreiszahlungsanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB zu. Dies betrifft die unter der Avis-Nr. Bl0230/HU900003899 gelieferten 12.000 Schutzmasken. a) Insoweit ist der von der Beklagten erklärte Rücktritt unwirksam. Es fehlt ein Rücktrittsgrund. Die Beklagte ist mit der Behauptung, dass die Masken wegen eines zu hohen Durchlassgrades mangelhaft seien, beweisfällig geblieben. Insoweit ist für die KN95-Masken nur der Standard GB 2626 maßgeblich. Denn die Mangelfreiheit der streitgegenständlichen Masken setzt voraus, dass diese die Anforderungen einer Norm/eines Standards der streitgegenständlichen Leistungsbeschreibung erfüllen. Maßgeblich ist die jeweils einschlägige Zertifizierungsnorm, z.B. bei „KN95“-Masken also GB 2626, und ob die Masken die von der Zertifizierungsnorm definierten Parameter auch noch im Zeitpunkt der Lieferung erfüllen. Dass das hier nicht der Fall war, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Der Sachverständige Dipl.-Ing. G hat insoweit zwar bestätigt, dass die Masken im Rahmen seiner Überprüfung die Anforderungen an den Filterdurchlass nach GB 2626 nicht erfüllten. Er hat in seinem Gutachten indes ausgeführt, diese Aussage nicht auf den Herstellungsvorgang ausdehnen zu können. Nach seinen Feststellungen sei unter Auslegung zulässiger Toleranzen und verbaler Beschreibungen in GB 2626-2006 eine normenkonforme Prüfung des Parameters Filtereffizienz an der gleichen Prüflingsgruppe möglich, wenngleich im Nachhinein mit anderen ebenfalls zulässigen Verfahren Nichtkonformität festgestellt wurde. In seiner Stellungnahme vom 03.04.2023 hat er anschaulich ausgeführt, dass sich in Verbindung mit einem eher undefinierten Messzeitpunkt nach GB 2626:2006 nahezu unendlich viele Kombinationen aus Konzentration, Beladung und Messwerterfassung ergäben, die retrospektiv nicht rekonstruierbar seien. In gleicher Weise überzeugend hat er sich im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung geäußert. Demnach stellt es sich für die Kammer so dar, dass der Beweis, dass die Masken die Anforderungen des Standards GB 2626 an den Durchlassgrad nicht eingehalten haben, generell nicht geführt werden kann, weil die Varianz der nach dem Standard zulässigen Prüfbedingungen so groß ist, dass nicht jede erdenkliche Kombination nachgeprüft und damit der Nachweis einer Nichtkonformität geführt werden kann. Das geht zulasten der beweisbelasteten Beklagten. b) Der Anspruch ist durchsetzbar. Das von der Beklagten hilfsweise unter der Bedingung, dass sie bezüglich der streitgegenständlichen Schutzmasken zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt wird, ohne dass die Klägerin Zug-um-Zug zur Ersatzlieferung verpflichtet wird, geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht steht dem nicht entgegen. Die formulierte Bedingung tritt ein, auch wenn sie in der vorliegenden Konstellation nicht zielführend ist. Denn es besteht angesichts der nicht erwiesenen Mangelhaftigkeit der Masken weder Anlass, die Klägerin Zug-um-Zug zu einer Ersatzlieferung zu verpflichten, noch besteht in diesem Fall ein entsprechender Nacherfüllungsanspruch der Beklagten. Ungeachtet dessen könnte sich die Beklagte ohnehin nicht erfolgreich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. § 320 BGB berufen. Denn die Einrede kann nur erfolgreich erheben, wer selbst an dem Vertrag festhält und erfüllungsbereit ist („Vertragstreue des Schuldners“). An der Vertragstreue fehlt es, wenn der Schuldner es schlechthin ablehnt, die eigene Leistung zu erbringen. Erforderlich ist eine unmissverständliche, endgültige und ernstliche Weigerung, den Vertrag durchzuführen (BeckOK BGB/H. Schmidt, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 320 Rn. 14). Demgemäß kann die Einrede gem. § 320 BGB nicht erheben, wer sich vertragswidrig endgültig von dem Vertrag lossagt und die Annahme der Gegenleistung schlechthin ablehnt. Dazu zählt auch die (unberechtigte) Geltendmachung von Rechten, die auf die Beendigung des Vertrages zielen wie Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung (vgl. Staudinger/Schwarze (2020) BGB § 320, Rn. 38 m.w.N.). So liegt es angesichts der Rücktrittserklärungen der Beklagten hier. c) Im Übrigen besteht ein Kaufpreiszahlungsanspruch nicht. Denn die Kaufverträge haben sich durch die rechtzeitigen Rücktrittserklärungen der Beklagten in Rückgewährschuldverhältnisse gewandelt. aa) Die weiteren streitgegenständlichen Masken sind mangelhaft. Die Masken der Avis-Nr. BI0229/HU900003319-900003334 (192.000 Stück), Bl0232/HU900003210-900003219 (76.800 Stück) und BI0233/HU900003231-900003263 (517.000 Stück) sind wegen ihres ungenügenden Sitzes im Gesicht des Trägers mangelhaft. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass zwar der passende Sitz des Maskenkörpers selbst nicht zu kritisieren sei, die unregelmäßige Ausführung und mangelnde Elastizität der Ohrbänder allerdings zu einer ungenügenden Fixierung der Maske im Gesicht des Anwenders führten. Damit hat er im Ergebnis den Mangeleinwand der Beklagten, wonach die Schutzmasken nicht richtig säßen und sich nicht in direktem Kontakt mit der Haut befänden, bestätigt. Insoweit ist es auch nicht, wie die Klägerin anführt, Sache des Anwenders, die Maske etwa durch eine Verkürzung der Ohrbänder erst „tragbar“ zu machen, zumal dies die vom Sachverständigen beanstandete, fehlende Elastizität der Ohrbänder auch gar nicht beheben würde. Die Masken der Avis-Nr. Bl0230/HU900003291-900003317 (326.000 Stück), Bl0230/HU900003900 (12.000 Stück), Bl0231/HU900003264-900003290 (324.000 Stück) und Bl0232/HU900003210-900003219 (76.800 Stück) sind wegen eines zu hohen Durchlassgrades mangelhaft. Insoweit ist auch der Standard EN149 maßgeblich. Dies folgt daraus, dass den Masken ein Zertifikat beilag, das als „Execution standard“ EN 149:2001+A1:2009 und GB2626-2006 auswies. Dementsprechend durften Käufer und Verwender der Maske gerade die Einhaltung der Vorgaben dieser Standards berechtigterweise erwarten. Das hat auch der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung bestätigt. Er hat erklärt, dass man der „Doppelkennzeichnung“ entnehmen müsse, dass die Masken sowohl nach EN 149 als auch GB 2626 geprüft sind und die dortigen Durchlasswerte einhalten. Den Vorgaben von EN 149 an den Durchlassgrad werden die Masken allerdings erwiesenermaßen nicht gerecht. Der Sachverständige hat laut Gutachten bei den Masken Filterdurchlasswerte festgestellt, die bei Anwendung des Prüfverfahrens nach EN149 den Grenzwert deutlich überschritten, und in der Anhörung erklärt, bei dem Herstellungsprozess seien die Werte von EN 149 aufgrund seiner Messergebnisse nicht eingehalten worden. Daran, dass sich diese Aussage, anders als bei dem Standard GB 2626, auf den Herstellungsprozess und damit auch auf den Zustand bei Anlieferung der Masken erstrecken lässt, hat die Kammer keinen Zweifel. Der Sachverständige hat bewusst zwischen dem Standard GB 2626 und dem Standard EN 149 differenziert und dies überzeugend damit begründet, dass der Standard EN 149 die Anforderungen an das Prüfverfahren genauer definiert als der Standard GB 2626. Insbesondere in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 03.04.2023 hat er das nachvollziehbar erläutert und auch im Rahmen der Anhörung noch einmal erklärt. Ob sich bei einigen Masken auch die Nasenbügel lösten und ob einige Masken sortenunrein waren, die Schweißnaht an der Mitte der Masken einriss, zu wenige Masken in einer Verpackungseinheit waren und eine Konformitätserklärung fehlt und ob dies einen Mangel begründet, kann, weil nach den obigen Ausführungen die Mangelhaftigkeit dieser Masken bereits feststeht, dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob die Masken einen stark chemischen Geruch aufwiesen, was der Sachverständige indes nicht feststellen konnte, und ob eine fehlende Hydrophobie der Masken einen Mangel im Rechtssinne darstellt, woran allerdings Zweifel bestehen, weil es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen (Stellungnahme vom 18.01.2023) bei der Hydrophobie weder um eine normative Vorgabe handelt noch die normalen Anwendungsbedingungen sie zu einer notwendigen Eigenschaft machen. bb) Die mangelhaften Masken gelten nicht nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. Die Norm ist schon nicht einschlägig. Es bestand auch im Übrigen keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit der Beklagten. Das Landgericht Bonn hat bereits wie folgt entschieden (Urteil vom 17.03.2021 – 1 O 244/20 –, Rn. 85 - 90, juris): „Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB oblag der Beklagten nicht. Denn die Kaufverträge der Parteien waren für die Beklagte kein Handelsgeschäft im Sinne der §§ 377 Abs.1, 343 HGB, da die Beklagte insoweit kein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs.1 HGB). Ein Handelsgewerbe bzw. ein Gewerbebetrieb im Sinne von § 1 Abs.2 HGB setzt nach herkömmlicher Auffassung eine berufsmäßige Tätigkeit in der Absicht dauernder Gewinnerzielung voraus, die bei Unternehmen der öffentlichen Hand im Einzelfall konkret festzustellen ist und festgestellt werden muss (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 39.Aufl. 2020, § 1 Rd.15 und Rd.27; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4.Aufl. 2020, § 1 Rd.26ff.; Körber/Oetker, HGB, 6.Aufl. 2019, § 1 Rd.30). Andernfalls wird angenommen, dass öffentliche Unternehmen in erster Linie auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zielen (Körber/Oetker, aaO., m.w.N. zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Entscheidend ist neben der Absicht der Erzielung eines, wenngleich bescheidenen, wirtschaftliches Erfolges, ob das Unternehmen der öffentlichen Hand nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und am Markt in einem Wettbewerb mit Privatunternehmen steht (Baumbach/Hopt, aaO., § 1 Rd.27; Kindler, aaO., § 1 Rd.29f. jeweils m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist der Betrieb eines Handelsgewerbes der Beklagten schon anhand sämtlicher Abgrenzungskriterien zu verneinen. Die streitgegenständlichen Verträge wurden nicht durch ein Unternehmen der öffentlichen Hand, sondern im Anschluss an eine Ausschreibung durch die Generalzolldirektion Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung als Vergabestelle (vgl. Anlagenkonvolut B1 zur Klageerwiderung) unmittelbar mit der Beklagten als Auftraggeberin geschlossen. Weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch ein Wettbewerb mit Privatunternehmen ist bei der hier vorliegenden Beschaffung von Atemschutzmasken, um die Versorgung der Bevölkerung mit der zu Beginn der Covid-19-Pandemie knappen Maskenware sicherzustellen und den Gesundheitsschutz zu, gegeben. Gerade die letztgenannte und erkennbare Zielsetzung der Beschaffung der Beklagten, nämlich dadurch originär dem Bundesministerium der Gesundheit obliegende öffentliche Aufgaben zu erfüllen, steht der Anwendung des HGB als Sonderrecht der Kaufleute auch nach der nicht mehr auf eine Gewinnerzielungsabsicht abstellenden neueren Auffassung (etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2020 - 7 W 51/17 = MDR 2020, 492 - indes dort für einen Wasser- und Abwasserzweckverband verneinend; Baumbach/Hopt, aaO., § 1 Rd.16 m.w.N.) entgegen. Denn diese primär auf eine Vergleichbarkeit mit Privatunternehmen in Bezug auf die betriebswirtschaftliche Unternehmensführung und eine Markttätigkeit im Wettbewerb abzielende Ansicht verneint zu Recht die Führung eines Handelsgewerbes schon dann, wenn die öffentliche Hand lediglich am Markt - auch als Großabnehmer - nachfragt (OLG Brandenburg, aaO.; Baumbach/Hopt, aaO., § 1 Rd.16 und Rd.17; generell einschränkend Körber/Oetker, aaO., § 1 Rd.31). Eine vertragliche Vereinbarung einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit der Beklagten wurde mit § 6 Ziffer 6.2 der Kaufverträge nicht getroffen. Denn § 6 Ziffer 6.1 verweist für Sachmängelansprüche auf die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hieran schließt § 6 Ziffer 6.2 an, der die Beschränkung einer Untersuchungs-/Rügeobliegenheit des Auftraggebers regelt. Nach Wortlaut und Systematik dieser Regelungen begründet § 6 Ziffer 6.2 deshalb keine eigenständige Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, sondern beschränkt diese lediglich im Fall ihres Bestehens. Indes begründen die gesetzlichen Vorschriften hier gerade keine derartige Obliegenheit. Diese Regelung wäre zudem vorliegend nicht einschlägig, denn dem Wortlaut nach beschränkt sich eine Hinweispflicht "auf Mängel, die nach der Ablieferung unter äußerlicher Begutachtung offen zutage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen)". Die hier zur Diskussion stehenden und erst durch eine Sensorik- und Laborprüfung festzustellenden Beanstandungen der Beklagten werden deshalb von dieser Hinweispflicht nicht erfasst (vgl. dazu - indes für § 377 HGB - OLG Hamm BauR 2011, 1013 = juris; LG Siegen, Urteil vom 02.05.2019 - 7 O 12/13 = RdTW 2019, 273 Rd.32 m.w.N.).“ Diese Ausführungen gelten auch im vorliegenden Fall. cc) Eine nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich vor dem Rücktritt erforderliche Nachfristsetzung war ausnahmsweise gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. (1) Trotz der in § 3 Ziffer 3.2 des Open-House-Vertrages enthaltenen ausdrücklichen Verwendung des nicht mehrdeutigen Rechtsbegriffs des absoluten Fixgeschäfts, der dort vorhandenen zutreffenden Umschreibung der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäftes (Entfallen der gegenseitigen Pflichten bei Überschreitung des Fixtermins) und der Klarstellung in § 7 Ziffer 7.1 Satz 2 des Vertrages, wonach die Rechte und Pflichten (nur) im Falle einer fristgerechten Lieferung fortbestehen, liegt hierin nicht die Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäfts, sondern die wirksame Vereinbarung eines sog. relativen Fixgeschäftes. Mit Urteil vom 14.04.2021 – 1 O 185/20 – hat die Kammer in anderer Besetzung ausgeführt, dass es sich entgegen dem eingangs zitierten Wortlaut des Vertrages nicht um ein absolutes, sondern um ein relatives Fixgeschäft handele (juris Rd.27). Zwar habe der klare Wortlaut der vorliegenden Hinweise und Vertragsinhalte jedem Vertragsinteressenten verdeutlicht, dass die Einhaltung der genauen Leistungszeit für die Beklagte von so wesentlicher Bedeutung war, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft im Sinne von § 323 Abs.2 Ziffer 2. BGB "stehen und fallen" sollte (juris Rd.29). Allerdings sei für die vorliegende Einordnung des Geschäfts nach Auffassung der Kammer nicht die Verwendung des Begriffs des "absoluten Fixgeschäfts" in den vertraglichen Regelungen, sondern vielmehr entscheidend, dass die vereinbarte Lieferung der Schutzmasken gerade dazu dienen sollte, den zu Beginn der COVID-19-Pandemie erhöhten Bedarf an Schutzmasken zu bewältigen und diese sei für jedermann erkennbar mit Ablauf des Fixtermins am 30.04.2020 nicht vorüber gewesen und der Bedarf damit immer noch gegeben (juris Rd.30). Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat auf die hiergegen gerichtete Berufung mit (Hinweis-) Beschluss vom 27.10.2021 – 15 U 194/21 – ausgeführt, dass die Kammer die Annahme eines sog. absoluten Fixgeschäftes (zu Gunsten der dortigen Klägerin) verneint habe, und ergänzend noch auf den Wortlaut der zitierten Regelung des Vertrages verwiesen, wonach die verspätete Leistung eben (nur) keine „Erfüllung des Vertrages durch den AN “ sein sollte. Diese Formulierung bedeute im Gegenzug – gemessen an §§ 133, 157 BGB – eindeutig, dass der „AG“ (= Beklagte) den „AN“ (= Klägerin) auch auf einen späteren Anliefertermin in der logistischen Abwicklung verweisen konnte und das Geschäft und seine Abwicklung also gerade nicht mit der Frist am 30.04.2020 „stehen und fallen“ sollte. Hieran anschließend hat der 15. Zivilsenat die Berufung mit Beschluss vom 09.12.2021 – 15 U 194/21 – zurückgewiesen. Mit weiterem Urteil vom 28.06.2023 – 1 O 221/22 – hat die Kammer in anderer Besetzung hierzu ausgeführt (S.17f. ebenda): „Nach Auffassung der Kammer enthält der Vertrag allerdings trotz der Verwendung des Rechtsbegriffs des absoluten Fixgeschäfts und dessen zutreffender Beschreibung (Entfall der gegenseitigen Pflichten bei über Überschreitung des Fixtermins) nicht die Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des allgemeinen Schuldrechts des BGB, sondern die wirksame Vereinbarung eines relativen Fixgeschäftes. Denn die Regelung des § 3.2 des Open-House-Vertrages ist trotz dieses Wortlautes als relatives Fixgeschäft auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. (1) Die Fixabrede ist nicht deshalb unwirksam, weil sie im Vertragstext als „absolutes Fixgeschäft“ ausgewiesen ist. Dabei handelt es sich um eine übereinstimmende unschädliche Falschbezeichnung (sog. falsa demonstratio non nocet). Denn aus dem Vertragstext und den Umständen geht klar hervor, dass das Verstreichenlassen des Liefertermins keine „Unmöglichkeit“ im Rechtssinne (§ 275 Abs. 1 BGB) zur Folge haben würde. Dementsprechend steht der Annahme eines relativen Fixgeschäfts nicht das Verbot der „geltungserhaltenden Reduktion“ unzulässiger AGB-Klauseln entgegen. Es geht nicht um die Aufrechterhaltung eines zulässigen Kerns einer unzulässigen Gesamtregelung, sondern um die Auslegung des Vertrages. Da es sich bei Ziffer 3.2 des Open-House-Vertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handelt, ist die Klausel vorrangig anhand der §§ 305 ff. BGB auszulegen. Unklarheiten bei der Auslegung gehen im Zweifel zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB. Der im AGB-Recht verankerte Grundsatz der objektiven Auslegung verbietet grundsätzlich, auf die individuellen Momente des konkreten Vertragsschlusses und auf die Meinungen und Vorstellungen der an ihm im Einzelfall beteiligten Parteien Rücksicht zu nehmen (MüKoBGB/Fornasier, 9. Auflage 2022, § 305c Rd. 40). Die AGB sind daher nach ständiger Rechtsprechung ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartnern vor dem Hintergrund des gesamten Vertrags unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Personen verstanden werden (Staudinger/Mäsch (2022) BGB § 305c, Rd. 119 m.w.N.). Maßgeblich ist bei Zweifeln die Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise (BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00 –, juris; BGH, Urteil vom 17. Februar 1993 – VIII ZR 37/92 –, juris). Theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehende Auslegungsmöglichkeiten bleiben außer Betracht (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 – IV ZR 60/01 –, BGHZ 152, 262-268; Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 –, BGHZ 187, 360-379). Rechtswissenschaftliche Begriffe, die in der Alltagssprache keine abweichende, fest gefügte Bedeutung haben, gelten in ihrer Fachbedeutung, sofern der Sinnzusammenhang der AGB nicht etwas anderes ergibt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 – IV ZR 161/16 –, juris; Urteil vom 20. Juli 2016 – IV ZR 245/15 –, juris). Wenn die Parteien übereinstimmend einer Klausel eine Bedeutung beigelegt haben, die von derjenigen abweicht, die ihr nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung zukommt, ist diese maßgeblich (BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 – V ZR 201/08 –, juris; Versäumnisurteil vom 16. Juni 2009 – XI ZR 145/08 –, BGHZ 181, 278-292; Urteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR 331/07 –, juris) und durch Vertragsauslegung gem. § 133, 157 BGB (Staudinger/Mäsch, a.a.O. Rd. 121). So verhält es sich auch hier. Für die Klägerin war erkennbar, dass es sich bei dem Leistungszeitpunkt des Open-House-Vertrages um einen Zeitpunkt handelt, auf den die Beklagte besonderen Wert legt. Aus dem Vertragstext geht nämlich eine gewisse Fristenabrede hervor. Die Formulierung „spätestens“ deutet auf den Willen der Beklagten hin, dass ihr der Liefertermin wichtig ist (vgl. auch BGH DB 1983, 385). Auch die Formulierung im Vertragstext „eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung dar“ lässt erkennen, dass der Liefertermin für die Beklagte verbindlich war. Dass die Leistungszeit aber im Sinne eines absoluten Fixgeschäftes nicht derart wichtig ist, dass die Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, danach aber gar nicht mehr erbracht werden kann, weil die Leistung jetzt eine völlig andere wäre, mit der der Leistungszweck des Gläubigers nicht mehr verwirklicht werden kann (vgl. MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 275 Rd. 58), war auch für die Klägerin nach dem Vertragsinhalt und den äußeren Umständen erkennbar.“ An dieser Auslegung hält die Kammer trotz der eingangs aufgezeigten Gegenargumente und der diskussionswürdigen abweichenden Auffassung des 21. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 27.04.2022 – 21 U 52/21 -), der vom Vorliegen eines absoluten Fixgeschäftes ausgeht, das nach dem Vertragswortlaut in Bezug auf den spätesten Liefertermin am 30.04.2020 vorgesehen gewesen sei (so Seite 7 ebenda), in der erkennenden Besetzung fest. Dementsprechend steht der Annahme eines relativen Fixgeschäfts auch nicht das Verbot der „geltungserhaltenden Reduktion“ unzulässiger AGB-Klauseln entgegen. Denn es geht nicht um die Aufrechterhaltung eines zulässigen Kerns einer unzulässigen Gesamtregelung, sondern um die Auslegung des Vertrages. (2) Die aus den eingangs aufgezeigten Erwägungen ein relatives Fixgeschäft begründende Klausel in dem Vertrag ist weder überraschend (§ 305c BGB) noch unangemessen benachteiligend (§§ 307, 310 BGB). An dieser bereits in anderer Besetzung vertretenen Rechtsansicht (vgl. Urteil vom 17.03.2021 – 1 O 244/20 = juris; Beweisbeschluss vom 25.09.2020 – 1 O 150/20 = BeckRS 2020, 50394) hält die Kammer trotz der wohlbegründeten abweichenden Auffassungen des 15. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 24.05.2022 – 15 U 116/21 -) und der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (Urteil vom 19.01.2022 – 20 O 191/20 = juris) aus folgenden Gründen fest: Die Klausel war nicht überraschend, weil die Lieferanten bereits im Hinblick auf die deutlichen Hinweise in den vorvertraglichen Dokumenten (Ausschreibung, Teilnahmebedingungen) auf den spätesten Liefertermin und auch auf dessen Relevanz hingewiesen wurden. Das gesamte Open-House-Verfahren war durch einen im Einzelnen vorgegebenen zeitlichen Ablaufplan gekennzeichnet. Vor diesem Hintergrund war die Vereinbarung des Fixgeschäfts nicht überraschend. Der Fall ist nicht vergleichbar mit dem Aluminium-Kapsel-Fall des BGH (Urteil vom 17. Januar 1990 – VIII ZR 292/88 –, BGHZ 110, 88-98). Dort ergab sich die Fixabrede aus den rückseitig auf die Auftragsbestätigung aufgedruckten AGB des Käufers, ohne dass der Vertrag oder die diesen begleitenden Umstände überhaupt einen Anhaltspunkt für eine irgendwie geartete zeitliche Begrenzung gegeben hätten. Die Fix-Abrede führt auch nicht zu einer einseitigen unangemessenen Benachteiligung der Lieferanten. Sie hat zwar zur Folge, dass gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung zulässig ist. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine vollkommen vom gesetzlichen Leitbild abweichende Vereinbarung. Zwar ist die vorherige Nachfristsetzung der gesetzliche Regelfall (§§ 434 ff., 439, 323 BGB). Allerdings sieht das Gesetz seit der Schuldrechtsreform Abweichungen von diesem Grundsatz vor, lässt diese also ausdrücklich zu. Das war unter der früheren Rechtslage des BGB (zur Zeit der Aluminium-Kapsel-Entscheidung) gerade nicht der Fall (so auch OLG Bamberg, Urteil vom 5. März 2021 – 3 U 68/20 –, Rn. 107, juris). Die Vereinbarung des Fixgeschäfts ist im unternehmerischen Verkehr auch durch AGB möglich – es besteht hierfür mitunter sogar ein Bedürfnis. Auch der BGH hat dieses Bedürfnis im Fall der Branchenüblichkeit anerkannt bzw. diesen Punkt in seiner Entscheidung ausdrücklich offengelassen. Im vorliegenden Fall bestand auch ein erkennbares Bedürfnis für die Vereinbarung des Fixgeschäfts auf Seiten der Beklagten. Dieses Bedürfnis muss sich nicht allein aus der Natur und (beschränkten) Verwendbarkeit der Kaufsache ergeben. Zulässig ist es auch, insoweit auf die logistische Abwicklung des Vertrages abzustellen (vgl. in diese Richtung auch die Entscheidung OLG Bamberg, Urteil vom 5. März 2021 – 3 U 68/20 –, Rn. 106, juris). Hier hatte die Beklagte ein Bedürfnis nach schneller Abwicklung der Anlieferungen und Weitergabe an die bedürftigen Stellen. Hierdurch rechtfertigt sich der Ausschluss einer Nachfristsetzung – dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es der Beklagten erkennbar an den notwendigen logistischen Kapazitäten für eine Lagerung und Aufteilung der anzuliefernden Masken in fehlerhafte und fehlerfreie fehlte. Auf Seiten der Beklagten lag auch ein Bedürfnis dafür vor, die Fixgeschäftsabrede durch AGB formelhaft zu regeln. Ihr blieb im Open-House-Verfahren gar nichts anderes übrig. Individualabreden waren schon nach dem gesamten Ablauf weder vorgesehen noch möglich. Auf Seiten der Lieferanten war das auch bekannt. Sie wussten, dass sie sich auf ein einheitliches Vertragswerk zu fest vorgegebenen Bedingungen einließen. Die Nachteile der Fixabrede werden in der Gesamtschau durch Vorteile auf Seiten der Verwendungsgegner angemessen kompensiert: Einerseits bot das Vorgehen im Open-House-Verfahren die Möglichkeit eines schnellen und reibungslosen Abschlusses großvolumiger Kaufverträge, bei denen der Lieferant selbst über die Menge und Zusammensetzung des Kaufgegenstandes (Stückzahl, Art der Maske) entscheiden und sich sicher sein konnte, dass der Vertrag zu diesen Konditionen zustande kommen würde. Eine Überprüfung der Lieferanten auf ihre Zuverlässigkeit oder besondere Erfahrung war dem Vertragsschluss nicht vorgeschaltet. Durch die Vereinbarung einer fixen und sehr kurz bemessenen Zahlungsfrist von nur einer Woche ab Lieferung stand den Lieferanten zudem bereits ab Fälligkeit der Zahlung ein Anspruch auf Verzugszinsen zu, sollte die Zahlung nicht fristgemäß erfolgen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall einer mangelhaften Lieferung, da erst der zu erklärende Rücktritt diese Verzugsfolgen ex nunc beendete. (3) Die Fixabrede ist nicht durch eine nachträgliche Vereinbarung zwischen den Parteien beseitigt worden. Eine ausdrückliche nachträgliche Vereinbarung ist nicht vorgetragen worden. Eine solche fand auch nicht konkludent, etwa durch die Verschiebung des Liefertermins statt. Zwar haben die Parteien einvernehmlich den Liefertermin auf den 08. Mai 2020 verschoben. Dies beruhte indes allein auf zwingenden logistischen Gründen, die den Fixgeschäftcharakter nicht entfallen lassen. So hat die Kammer in anderer Besetzung bereits, was auf den vorliegenden Fall aber übertragbar ist, entschieden (Urteil vom 17.03.2021 – 1 O 244/20 –, Rn. 74 - 75, juris): „Einem bestehenden Fixschuldcharakter kann es zwar abträglich sein, wenn die festgelegte Lieferfrist von den Vertragsparteien nachträglich einvernehmlich verlängert wird. Dies hängt aber von den Umständen des Falles ab, aus denen sich bei entsprechenden Anhaltspunkten ausnahmsweise auch ergeben kann, dass sich abgesehen von der Terminverschiebung am Fixcharakter des Geschäfts nichts ändern sollte (EBJS/Achilles, 4. Aufl. 2020, HGB § 376 Rn. 17). Vorliegend haben die Parteien die Fixabrede durch eine neue individuelle Vereinbarung nicht einvernehmlich aufgehoben. In der Vergabe eines Lieferslots wenige Tage nach dem im Vertrag vorgesehenen Datum - vorliegend fünf bzw. sechs Tage später, wobei drei Tage dieses Zeitraumes, nämlich der 01.-03.05.2020 auf einen Feiertag bzw. ein Wochenende fielen - liegt noch keine Aufhebung dieser Abrede. In dem Verhalten der Beklagten ist schon kein Verzicht auf die Fixabrede zu sehen. Dadurch, dass die Verschiebung nur in geringem Maße bis maximal zum 06.05.2020 erfolgte, zeigte die Beklagte, dass sie weiterhin an der Einhaltung dieses Zeitpunkts zwingend festhalten wollte und die der Auftragserteilung vorliegenden Gründe für die Wahl des Open House Verfahrens sowie des fixen Liefertermins, nämlich insbesondere der Ausnahmecharakter der groß angelegten Beschaffung von persönlichen Schutzausrüstung zu Beginn der Pandemie, fortbestehen sollten. Die Anlieferung sollte nichtsdestotrotz zeitnah erfolgen und es war aufgrund des Volumens auch deutlich, dass die Verlängerung vor allem logistische Gründe hatte. Der Ausnahmecharakter der Situation war zudem für beide Parteien klar erkennbar, da aufgrund der plötzlich auftretenden Pandemie und des gravierenden Mangels an medizinischer Schutzausrüstung, die auch Gegenstand ausführlicher Medienberichterstattung war, die Beklagte besondere Maßnahmen ergriffen hatte, um kurzfristig große Mengen an Schutzausrüstung erwerben zu können. Dass es sich hierbei um einen besonderen und einmaligen Vorgang handelte und zudem ein Interesse der Beklagten an einer raschen Beschaffung bestand, ergibt sich schon aus dem Charakter des Open-House-Verfahrens und der gewählten sehr knappen Fristen - inklusive der die Beklagte treffenden Zahlungsfrist - die bei Aufträgen der öffentlichen Hand sonst nicht üblich sind.“ Der auf die hiergegen gerichtete Berufung mit dieser Sache befasste 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln – 15 U 116/21 – hatte in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2021 dargelegt, dass durch die von der Beklagten aus deren Sphäre heraus verursachte Verschiebung letztendlich das Berufen auf den Fixgeschäftscharakter hier nicht mehr möglich sei (Seite 2 des Sitzungsprotokolls), diese Argumentation in dem (Hinweis-) Beschluss vom 24.05.2022 indes nicht mehr aufgegriffen. d) Der Kaufpreiszahlungsanspruch der Klägerin ist nicht teilweise durch die erklärte Aufrechnung der Beklagten untergegangen. Der Beklagten steht der zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu. Ihr Vortrag hierzu ist nicht erwiderungsfähig und unschlüssig. Zunächst ist unklar, welche konkrete anwaltliche Tätigkeit den Gebührentatbestand von Nr. 2300 VV RVG ausgelöst haben soll. Insoweit heißt es lediglich, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten außergerichtlich in dieser Sache „insbesondere ab dem 3. Juni 2020 tätig geworden“ seien (Seite 50 der Klageerwiderung = Bl. 345 d.A.). Ungeachtet dessen kann der Ersatzanspruch nicht erfolgreich damit begründet werden, die Klägerin habe eine unberechtigte Forderung geltend gemacht und ihr Verschulden werde vermutet. Denn die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche begründet nicht ohne weiteres einen Ersatzanspruch. Eine Ersatzpflicht besteht insbesondere dann nicht, wenn der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt (sog. Plausibilitätskontrolle; Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 280 Rn. 27). Fahrlässig handelt der Gläubiger nämlich nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist. Mit dieser Plausibilitätskontrolle hat es sein Bewenden. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08 –, BGHZ 179, 238-249, Rn. 20 m.w.N.). Gemessen daran ist der Klägerin hier kein Verschuldensvorwurf zu machen. Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass die mit dem geltend gemachten Kaufpreisanspruch verbundenen Sach- und Rechtsfragen, insbesondere die Frage eines begründeten und wirksamen Rücktritts, komplex sind und unterschiedlich, d.h. auch von dieser Entscheidung abweichend, beantwortet werden könnten. Dabei erweist sich der, von der Klägerin auch schon vorgerichtlich eingenommene Standpunkt, die Beklagte schulde ihr ungeachtet einer Mangelhaftigkeit der Masken schon aus Rechtsgründen eine Kaufpreiszahlung, nicht als unvertretbar. Die Abwehr dieser Forderung, mag sie sich im Rechtsstreit nunmehr auch überwiegend als unbegründet herausstellen, fällt demnach unter das allgemeine Risiko der in Anspruch genommenen Beklagten und sind die damit im Zusammenhang stehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von ihr selbst zu tragen. e) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1, 2, 187 Abs. 1 BGB (analog). Die Beklagte ist in Zahlungsverzug geraten, nachdem sie den vereinbarten Kaufpreis nach Lieferung und Rechnungsübergabe nicht binnen einer Woche, wie vertraglich geschuldet, zahlte. Die Zahlungspflicht bestand gem. § 5.1 des Vertrags, sobald dessen Voraussetzungen erfüllt waren (Lieferung und Rechnungsübergabe), nach Ablauf der dort normierten Frist. Nach dem Vertragsgefüge bestand die Zahlungspflicht unabhängig von der Güte der gelieferten Masken und solange, bis die Beklagte (Gewährleistungs-) Rechte ausübte, die den Kaufpreisanspruch entfallen lassen (vgl. § 5.2 des Vertrages). Dementsprechend endete der Verzug hier jeweils mit der entsprechenden Rücktrittserklärung, soweit der Rücktritt begründet war. Hinsichtlich der Höhe waren die Teilzahlungen der Beklagten auf die Hauptforderungen (= Rechnungsbeträge) und ihre Zahlung auf die Verzugszinsen zu berücksichtigen. Es verbleibt demnach ein Anspruch auf Verzinsung der zugesprochenen Hauptforderung und im Übrigen ein Anspruch auf Zahlung des tenorierten Zinsbetrags. Im Einzelnen: Hinsichtlich des Betrags der Rechnung -86 besteht ein Anspruch auf Zinsen i.H.v. 8,12 % für den Zeitraum 16.05.2020 - 03.06.2020 (19 Tage) i.H.v. 10.902,73 €, für den Zeitraum 04.06.2020 - 15.06.2020 (12 Tage) aus 1.071.000,- € i.H.v. 2.851,32 € und für den Zeitraum 16.06.2020 - 20.07.2020 (35 Tage) aus 1.029.231,- € i.H.v. 7.992,01 €, mithin in Summe i.H.v. 21.746,05 €. Hinsichtlich des Betrags der Rechnung -87 besteht ein Anspruch auf Zinsen i.H.v. 8,12 % für den Zeitraum 16.05.2020 - 03.06.2020 (19 Tage) i.H.v. 8.338,44 €, für den Zeitraum 04.06.2020 - 20.07.2020 (47 Tage) aus 1.901.025,- € i.H.v. 19.822,60 € und für den Zeitraum 21.07.2020 - 08.12.2020 (141 Tage) aus 128.520,- € i.H.v. 4.020,36 €, mithin in Summe i.H.v. 32.181,40 €. Hinzu kommen Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 64.260,- € seit dem 09.12.2020. Hinsichtlich des Betrags der Rechnung -88 besteht ein Anspruch auf Zinsen i.H.v. 8,12 % für den Zeitraum 16.05.2020 - 01.06.2020 (17 Tage) i.H.v. 6.543,77 €. Hinsichtlich des Betrags der Rechnung -89 besteht ein Anspruch auf Zinsen i.H.v. 8,12 % für den Zeitraum 16.05.2020 - 03.06.2020 (19 Tage) i.H.v. 6.920,86 € und für den Zeitraum 04.06.2020 - 20.07.2020 (47 Tage) aus 411.264,- € i.H.v. 4.288,38 €, mithin in Summe i.H.v. 11.209,24 €. Hinsichtlich des Betrags der Rechnung -85 besteht ein Anspruch auf Zinsen i.H.v. 8,12 % für den Zeitraum 16.05.2020 - 01.06.2020 (17 Tage) i.H.v. 10.441,76 €. Von dem Gesamtbetrag i.H.v. 82.122,24 € ist die Verzugszinszahlung der Beklagten i.H.v. 63.882,89 € in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein Zahlungsanspruch der Klägerin i.H.v. 18.239,35 €. Auch dieser Anspruch ist nicht durch die Aufrechnung der Beklagten untergegangen. Die obigen Ausführungen zum Nichtbestehen der Gegenforderung gelten entsprechend. Soweit die Forderungsaufstellung der Klägerin (Anl. K32) auch Zinsen auf Rechtsanwaltsvergütung enthält, ist nach Zahlung der Beklagten und übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Parteien davon auszugehen, dass dieser Anspruch insgesamt erfüllt worden ist. f) Die Klägerin bleibt mit ihrem Hilfsantrag zu 1. erfolglos. Die Kammer legt den Antrag so aus, dass er gestellt werden soll, soweit der Hauptantrag zu 1. wegen erwiesener Mangelhaftigkeit der Masken unbegründet ist. Die Kammer stützt dieses Verständnis auf die Ausführungen der Klägerin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 29.04.2021 und auf Seite 6 f. ihres Schriftsatzes vom 20.04.2022. Diese Bedingung tritt hinsichtlich der streitgegenständlichen Masken ein mit Ausnahme der 12.000 Masken der Avis-Nr. Bl0230/HU900003899, die sich als mangelfrei erwiesen haben (s.o.). Der so verstandene Hilfsantrag ist unbegründet, weil der Klägerin wegen des sofortigen Rücktrittsrechts der Beklagten (s.o.) kein Nacherfüllungsrecht zusteht. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Feststellung eines Annahmeverzugs. 2. Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Ein Ersatzanspruch folgt insbesondere nicht aus § 304 BGB oder §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Ungeachtet der Frage des Haftungsgrundes hat die Klägerin einen kausalen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Ein Ersatzanspruch kommt allenfalls hinsichtlich solcher Kosten in Betracht, die für die Vorhaltung von mangelfreien Masken angefallen sind. Demgegenüber scheidet ein Ersatzanspruch im Zusammenhang mit mangelhaften Masken schon deshalb aus, weil sie zur späteren Erfüllung einer kaufvertraglichen Pflicht nicht geeignet sind und ihre Vorhaltung dementsprechend nicht erforderlich ist. Vorliegend sind die von der Klägerin gelieferten Masken ganz überwiegend mangelhaft. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die Kosten, die die Klägerin für die Umlagerung der Masken geltend macht, allein auf die rund 550.000 mangelfreien Masken entfallen bzw. bereits für die Umlagerung dieser Masken angefallen wären. Eine solche Sichtweise begegnete auch Bedenken. Denn für die Umlagerung der im Verhältnis zur streitgegenständlichen Gesamtmenge geringen Menge von rund 550.000 Masken fallen erwartungsgemäß geringere Kosten an. Hierzu ist allerdings wiederum nichts vorgetragen worden. Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, welcher Kostenanteil auf die mangelfreien Masken entfällt. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte kann die Kammer auch keinen Mindestschaden schätzen. 3. Der Klageantrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. Die vorstehenden Ausführungen zum kausalen Schaden gelten entsprechend. Auch hinsichtlich der Finanzierungskosten könnten allenfalls solche Kosten ersatzfähig sein, die mit der Beschaffung mangelfreier Masken im Zusammenhang stehen; anderenfalls sind die Kosten nicht erforderlich. Auch hier ist es der Kammer nicht möglich nachzuvollziehen, in welcher Höhe Kosten für die Finanzierung des Kaufes der mangelfreien Masken entstanden sein sollen. Das gilt umso mehr, als die Klägerin vorträgt, den Kaufpreis für den Erwerb der 2 Mio. Masken „teilweise durch Darlehensaufnahmen“ finanziert zu haben. Das lässt erkennen, dass die Klägerin neben den Darlehen über Kapital zum Erwerb der Masken verfügte. Daraus folgt aber, dass die Klägerin die Menge mangelfreier Masken von vornherein entweder ohne Darlehensaufnahme hätte erwerben können oder aber – weil es um eine erheblich geringere Menge von Masken und dementsprechend um einen erheblich geringeren Kaufpreis geht – Darlehen zu deutlich günstigeren Konditionen hätte aufnehmen können. Letzteres hätte sich sodann bei den Konditionen zur Fortsetzung der Darlehensverträge nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ebenfalls günstig ausgewirkt. Angesichts dieser Unwägbarkeiten und mangels näheren Vortrags kann die Kammer auch hier keinen Mindestschaden schätzen. Die Nebenforderungen der Anträge zu 2. und 3. teilen jeweils das Schicksal der Hauptforderung. II. Die zulässige Hilfswiderklage der Beklagten vom 01.02.2021 ist in dem tenorierten Umfang und damit überwiegend begründet. 1. Die Bedingung, dass die Klage jedenfalls überwiegend abzuweisen ist, begegnet jedenfalls in der vorliegenden Konstellation keinen Bedenken. Die Klageanträge sind auf Geldzahlungen gerichtet. Anhand ihres finanziellen Erfolgs lässt sich das Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen sicher ermitteln. Die sich so ergebende Quote lässt erkennen, ob die Klage überwiegend (> 50 %) abgewiesen wird. Das ist hier der Fall, sodass die Bedingung eintritt. Denn die Klägerin obsiegt mit ihren Klageanträgen nur zu einem kleinen Bruchteil. 2. Der Antrag zu 1) der Hilfswiderklage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Beklagten steht hinsichtlich der Aufbewahrung der von der Klägerin gelieferten, mangelhaften Masken ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen gem. § 304 BGB zu. a) Die Klägerin ist zur Rücknahme der gelieferten, mangelhaften Masken verpflichtet. Ein Anspruch auf Rücknahme wird überwiegend jedenfalls dann angenommen, wenn der Rücktrittsberechtigte ein schutzwürdiges bzw. besonderes Interesse an der Rücknahme hat bzw. der Verbleib der geleisteten Sache den Rückgewährschuldner übermäßig belastet (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Kaiser (2012) BGB § 346, Rn. 92 ff.; BeckOK BGB/H. Schmidt, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 346 Rn. 44; MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022, BGB § 346 Rn. 66, Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 346 Rn. 5, jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Eine sinnvolle Verwendungsmöglichkeit seitens der Beklagten für die gelieferten, mangelhaften Masken ist nicht erkennbar. Insbesondere scheidet ein Einsatz als Schutzmaske aufgrund der festgestellten Mangelhaftigkeit erkennbar aus. Eine Weitergabe/-veräußerung zum Zwecke des Einsatzes als Schutzmaske entfällt damit ebenfalls. Dass die Lagerung einer solchen Maskenmenge – rund 1,45 Mio. Stück – Aufwand und Kosten verursacht, die die Beklagte zunächst verauslagen muss, drängt sich dabei geradezu auf. Vor dem Hintergrund besteht jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Rücknahme der Masken durch die Klägerin. b) Die Klägerin befindet sich mit der Rücknahme dieser Masken, wie geltend gemacht, im Annahmeverzug. Die Beklagte hat der Klägerin die Abholung der Masken angeboten. Dies folgt aus den Abholaufforderung in den Rücktrittsschreiben vom 02.06.2020 und 21.07.2020, ferner in dem Schriftsatz vom 01.02.2021, dort Seite 93 (Bl. 388 d.A.). Diese wörtlichen Angebote waren ausreichend und blieben erfolglos. Bei der Rücknahme handelt es sich um eine Holschuld. Im Falle der Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts, wie hier, ist Ort der Leistung (= Rückgewähr) regelmäßig der Belegenheitsort, d.h. der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl. 2022, BGB § 269 Rn. 42; BeckOK BGB/H. Schmidt, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 346 Rn. 17). Dementsprechend reichte es aus, dass die Beklagte die Klägerin zur Abholung aufforderte und damit zugleich konkludent die Masken zur Abholung anbot. c) Hingegen besteht kein Anspruch auf Rücknahme der 12.000 Masken der Avis-Nr. Bl0230/HU900003899. Denn insoweit hat die Beklagte das vertraglich Geschuldete erhalten und ist der Rücktritt unbegründet (s.o.). Dementsprechend besteht insoweit kein Anspruch auf Mehrkostenersatz nach § 304 BGB. 3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Antrag zu 2) der Hilfswiderklage ebenfalls überwiegend begründet ist. III. Über die Eventualwiderklage vom 15.03.2022 ist nicht zu befinden. Die für sie formulierten Bedingungen treten nicht ein. Der Rücktritt der Beklagten ist überwiegend wirksam und im Übrigen ist – weil das Gegenteil nicht bewiesen ist – von der Mangelfreiheit der Schutzmasken auszugehen. Damit ist die Bedingung (i) bereits nicht erfüllt. IV. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils des Rechtsstreites auf § 91 Abs. 1 ZPO, wobei die Kammer das Unterliegen der Beklagten im Rahmen der Hilfswiderklage mit einem 1 % annimmt (12.000 / 1.459.000 Schutzmasken). Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 ZPO), der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, nachdem sie die begehrte Zahlung, ohne der Forderung entgegenzutreten, geleistet hat. Soweit die Klägerin den Mahnantrag, mit dem Begehren, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen, teilweise zurückgenommen hat, ist über die Kostenverteilung entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2004 – III ZB 43/04 –, juris). Auch hier entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, nachdem sie die begehrte Zahlung, ohne der Forderung entgegenzutreten, während des Mahnverfahrens geleistet hat. Daraus war die tenorierte, einheitliche Kostenentscheidung zu treffen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. V. Der Streitwert wird für das Mahnverfahren auf 10.710.000,- € und der Wert des in den Rechtsstreit übergegangenen Mahnverfahrens auf 7.845.075,- € festgesetzt. Vom 15.09.2020 (Eingang der Anspruchsbegründungsschrift) bis zum 31.01.2021 wird der Streitwert auf 8.206.375,21 € und ab dem 01.02.2021 (Erhebung der Hilfswiderklage) auf bis 8.300.000,- € festgesetzt.