Urteil
1 O 244/20
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vereinbarter fester Liefertermin kann bei Beschaffungssituationen im Rahmen eines Open-House-Verfahrens als relative Fixvereinbarung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu bewerten sein, sodass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich ist.
• Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB kommt nicht zur Anwendung, wenn der Auftraggeber kein Handelsgewerbe betreibt.
• Eine vertragliche Beschränkung einer Rügepflicht, die nur offene Mängel erfasst, begründet keine eigenständige generelle Rügeobliegenheit für nicht äußerlich erkennbare Mängel.
Entscheidungsgründe
Rücktritt bei übersprungenem Liefertermin im Open-House-Beschaffungsverfahren (relative Fixvereinbarung) • Ein vereinbarter fester Liefertermin kann bei Beschaffungssituationen im Rahmen eines Open-House-Verfahrens als relative Fixvereinbarung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu bewerten sein, sodass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich ist. • Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB kommt nicht zur Anwendung, wenn der Auftraggeber kein Handelsgewerbe betreibt. • Eine vertragliche Beschränkung einer Rügepflicht, die nur offene Mängel erfasst, begründet keine eigenständige generelle Rügeobliegenheit für nicht äußerlich erkennbare Mängel. Die Klägerin schloss im Open-House-Verfahren mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung von 1.000.000 FFP2/KN95-Masken zum Stückpreis von 4,50 €. Vertraglich war ein spätester Liefertermin der 30.04.2020 als absolutes Fixgeschäft bezeichnet; Rechte aus innerhalb der Vertragslaufzeit erfolgten Lieferungen sollten fortbestehen. Die Klägerin erhielt am 10.04.2020 den Zuschlag und lieferte 960.000 Masken Anfang Mai 2020 an von der Beklagten benannte Logistikstandorte; 40.000 Masken wurden nicht geliefert. Die Beklagte ließ Stichproben prüfen und rügte erhebliche Durchlassgrade und sonstige Mängel bei Teilen der Lieferung; sie erklärte sodann den teilweisen Rücktritt. Die Beklagte zahlte Teilbeträge; die Klägerin klagte auf Kaufpreiszahlung sowie auf Abnahme und Ersatz von Lagerkosten. Die Parteien stritten über Mangelhaftigkeit, Wirksamkeit des Rücktritts, Fristsetzungspflichten und die Anwendung kaufmännischer Rügepflichten. • Anwendbarkeit der §§ 433 ff. BGB: Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über Schutzmasken, Mängelrechte sind möglich. • Relative Fixvereinbarung: Die Ausschreibung und der Vertragswortlaut (spätester Liefertermin 30.04.2020; Konstellation Open-House) machten die termingerechte Lieferung für die Beklagte wesentlich; nach § 323 Abs.2 Nr.2 BGB war daher eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich. • Keine nachträgliche Aufhebung des Fixcharakters: Kurzfristige Verlegung von Lieferterminen um wenige Tage und kooperative Korrespondenz rechtfertigen keine einvernehmliche Aufhebung der Fixvereinbarung; Entgegenhaltungen gegenüber anderen Lieferanten reichen nicht aus, um widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB) nachzuweisen. • Rücktrittsrecht wirksam: Die Beklagte trat wirksam vom Vertrag zurück, da Mängel geltend gemacht wurden und eine Nachfristsetzung entbehrlich war; Rücktrittserklärungen waren nicht aus Gründen verspätet unwirksam. • Untersuchungs- und Rügepflichten: § 377 HGB war nicht anwendbar, weil die Beklagte kein Handelsgewerbe im Sinne des HGB betreibt; die vertragliche Regelung (§6 Ziffer 6.2) beschränkt allenfalls eine bestehende Rügepflicht auf äußerlich erkennbare Mängel, schafft aber keine eigenständige Obliegenheit für nicht äußerliche Mängel. • Keine Anspruchsgrundlage für Kaufpreis oder Annahmeverzug: Wegen des wirksamen Rücktritts bestehen keine Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Zug-um-Zug-Leistung oder Feststellung des Annahmeverzugs. • Keine Ersatzansprüche für Einlagerungskosten: Mangels vertraglicher Abnahmeverpflichtung stehen der Klägerin keine Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs.1 BGB für Lagerkosten zu. • Kostenentscheidung: Klägerin trägt die Prozesskosten, da die Klage unbegründet ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil die vertragswesentliche Lieferzeit im Rahmen des Open‑House‑Verfahrens als relative Fixvereinbarung zu bewerten war und deshalb eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich war. Soweit Prüfungen Mängel an Teilen der gelieferten Ware ergaben, rechtfertigten diese den Rücktritt; eine kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB greift nicht, da die Beklagte kein Handelsgewerbe betreibt. Demnach stehen der Klägerin weder Kaufpreis noch Feststellungen zum Annahmeverzug oder Ersatz für Lagerkosten zu. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.