OffeneUrteileSuche
Urteil

14 O 20/19 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0702.14O20.19.00
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen betreffend Internetzugangsdienste Verbrauchern ein Produktinformationsblatt bereitzustellen, in dem neben den Informationen über den Standardtarif gleichzeitig Informationen über eine oder mehrere Rückfalloptionen erteilt werden, wenn dies wie auf den nachfolgenden Abbildungen geschieht:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2019 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung (Ziffer 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen betreffend Internetzugangsdienste Verbrauchern ein Produktinformationsblatt bereitzustellen, in dem neben den Informationen über den Standardtarif gleichzeitig Informationen über eine oder mehrere Rückfalloptionen erteilt werden, wenn dies wie auf den nachfolgenden Abbildungen geschieht: 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2019 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung (Ziffer 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der sechzehn Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer Verbraucherverbände und als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG anerkannt und eingetragen. Die Beklagte erbringt Leistungen im gesamten Bereich der Telekommunikation. Dazu gehört, dass sie Verbrauchern über einen Zugang aus dem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbietet. Insoweit gibt es neben der Beklagten eine Reihe von Anbietern, die den Zugang zum Internet über eine Zugangsleitung realisieren, die „auf der letzten Meile“ in Form eines Kupferdoppelader-Kabel erfolgt. Bei dieser Art der Zugangsleitung ist die technische Möglichkeit, eine bestimmte Datenübertragungsgeschwindigkeit gewährleisten zu können, unter anderem auch von der Länge einer Leitung abhängig, insbesondere der Entfernung des individuellen Kunden von der nächsten Vermittlungsstelle. Das bedeutet, dass ein Kunde aufgrund seiner individuellen Anschlusssituation unter Umständen nicht die gewünschte Geschwindigkeit geboten werden kann. In diesem Fall wird mit dem Kunden eine niedrigere Bandbreite vereinbart. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Produktinformationsblätter (PIB), die die Beklagte in diesem Zusammenhang Verbrauchern gegenüber bereitstellt, den gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TK-TransparenzVO) genügen. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 TK-TransparenzVO muss für alle Angebote für Internetzugangsdienste über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, diesen vor Beginn der Vermarktung ein PIB in leicht zugänglicher Form bereitgestellt werden, auf das die Verbraucher vor Vertragsschluss hingewiesen werden müssen. Zum Inhalt bestimmt § 1 Abs. 2 TK-TransparenzVO, dass das PIB „ausschließlich folgende Angaben“ enthält: … 5. die minimale, normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Datenübertragungsrate für Download und Upload; für den Zugang zu Mobilfunknetzen ausschließlich die geschätzte maximale Datenübertragungsrate für Download und Upload, … § 1 Abs. 3 TK-TransparenzVO sieht vor, dass die Bundesnetzagentur ein standardisiertes Musterinformationsblatt vorgibt, um sicherzustellen, dass die Angaben im Produktinformationsblatt einheitlich dargestellt werden. Insoweit hat die Bundesnetzagentur eine Anleitung zur Erstellung von Produktinformationsblättern gemäß § 1 TK-Transparenzverordnung (Anlage B 2, Bl. ## ff. d.A.) sowie einzelne Muster-Produktinformationsblätter (Anlage K 18, Bl. ### ff.) herausgegeben. Der Kläger hat die Beklagte wegen der Verwendung der Produktinformationsblätter für die Tarife X $, $ und $$ mit Schreiben vom 26.10.2018 erfolglos abgemahnt. Der Kläger macht geltend, dass es nicht den Vorschriften der TK-TransparenzVO entspreche, wenn neben den Übertragungsraten in der Rubrik „Standard“ gleichzeitig ein oder zwei weitere Rubriken aufgeführt werden, nämlich sog. Rückfalloptionen, die andere Datenübertragungsraten für andere Situationen enthalten. Diese Rückfalloptionen sollen Informationen zur Verfügung stellen für Fälle, in denen der Kunde aufgrund der technischen und geografischen Gegebenheiten seines Anschlusses die in der Rubrik Standard erfassten Übertragungsraten nicht erreicht. Der Kläger ist der Auffassung, dass eine transparente und mit den Angaben der Wettbewerber der Beklagten korrespondierende Information nur dann erteilt wird, wenn die Angaben sich nur auf eines der drei angeführten Leistungsmodelle beziehen. § 1 Abs. 2 Nr. 5 TK-TransparenzVO schließe aus, dass die Datenübertragungsraten für mehrere Angebote in einem PIB mitgeteilt werden. Die europarechtlich vorgegebene Zielrichtung der Verordnung sei die einfache Vergleichbarkeit und Transparenz der Angebote verschiedener Anbieter, so dass der Verbraucher sie schnell und unproblematisch erfassen könne. Ein solcher Vergleich könne nur anhand von standardisierten Produktinformationen erfolgen, die notwendig von individuellen, orts- und vertragsbezogenen Informationen freizuhalten seien. Insoweit sei zwischen dem vorgeschriebenen Verfügbarkeits-Check und den vorgesehenen Angaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 TK-Transparenz-VO zu trennen. Daher entsprächen die verwendeten PIB auch nicht den Vorgaben der Bundesnetzagentur nach § 1 Abs. 3 TK-TransparenzVO, die keine weiteren Kategorien wie Rückfalloptionen vorsehen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen betreffend Internetzugangsdienste Verbrauchern ein Produktinformationsblatt bereitzustellen, in dem neben den Informationen über den Standardtarif gleichzeitig Informationen über eine oder mehrere Rückfalloptionen erteilt werden, wenn dies wie auf den nachfolgenden Abbildungen geschieht: 2. Die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die von ihr verwendeten PIB für die Tarife X $$, $ und $ verstießen nicht gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 2 TK-TransparenzVO. Die TK-TransparenzVO enthalte keine Vorgaben dafür, wie mit der technischen Besonderheit der möglichen geringeren Leistungsstärke aufgrund der längeren Kupfer-Doppeladerkabel im PIB umzugehen sei. Soweit die Wettbewerber in dem PIB zunächst nur die optimale Leistung angeben und erst nachträglich bei Überprüfung der Verfügbarkeit ein PIB für die geringere Leistung übergeben, seien die möglichen Varianten bei der Beklagten dagegen sofort erkennbar. Insofern gebe es auch nur einen Tarif im Sinne eines Hauptvertrages inklusive seiner Rückfalloptionen, also z.B. den X $, der preislich nicht weiter differenziere. Zudem sei das Internetangebot der Beklagten so gestaltet, dass der Verbraucher zunächst zum Verfügbarkeits-Check geleitet werde, bevor er zu den Angeboten komme. Insofern sei das PIB der Beklagten wesentlich transparenter als dasjenige der Wettbewerber. Auch die Bundesnetzagentur akzeptiere das PIB der Beklagten widerspruchslos. Jedenfalls lasse § 1 Abs. 2 Nr. 5 TK-TransparenzVO einen Gestaltungsspielraum für den Anbieter. Das Muster-PIB der BNetzA für den Mobilfunk lasse auch die Darstellung mehrerer Datenvolumina zu differenzierten Preisen zu, was deutlich weniger transparent sei. Ein höherer Grad an Transparenz, wie ihn die beanstandeten PIB böten, könne daher auch europarechtlich nicht unzulässig sein. Jedenfalls liege keine spürbare Beeinträchtigung einer Marktverhaltensregelung vor. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnpauschale bestehe schon deshalb nicht, weil der Kläger im Prozess anders argumentiere als vorgerichtlich. Der abstrakt formulierte Teil des Unterlassungsanspruchs treffe nicht den Lebenssachverhalt, wie er in den in Bezug genommenen PIB verbildlicht werde. Die Bundesnetzagentur hat auf die Unterrichtung nach § 139 TKG mitgeteilt, dass sie drei PIB der Beklagten, u.a. das streitgegenständliche PIB, am 25.05.2018 gerügt habe und hiervon in der Folge nicht abgerückt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 (Bl. ### f. d.A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach § 8 Abs. 3 UWG klagebefugt und der Klageantrag zu 1. hinreichend bestimmt gefasst. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen und damit auch nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Bedenken gegen seine Fähigkeit zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben oder im Hinblick auf eine rechtsmissbräuchliche Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Die Möglichkeit eines behördlichen Einschreitens der Aufsichtsbehörden hindert nicht die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche bei Gesetzesverstößen. Der Klageantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt. Die Beschreibung des abstrakten Teils umfasst auch die mit der „insbesondere“-Formulierung gerügten Inhalte der konkreten PIB. Nur wenn der Kläger eine Verallgemeinerungsform wählt, deren abstrakter Inhalt die „insbesondere“-Variante nicht mehr umfasst, so dass der Klage auf diesen Hauptantrag nicht mehr stattgegeben werden könnte und die „insbesondere“-Variante als Hilfsantrag nicht bestehen bleiben könnte, wäre der Klageantrag wegen Widersprüchlichkeit nicht mehr hinreichend bestimmt (vgl. BGH GRUR 2016, 705 Rn 13 m.w.N.). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die im Klageantrag genannte Aufnahme der Rückfalloptionen in das PIB für die Standardtarife des Internetzugangsdienstes der Beklagten beschreibt den Kern der gerügten Abweichung der beispielhaft vorgelegten PIB als Gesetzesverstoß in so ausreichender Weise, dass dies Gegenstand einer Verurteilung sein kann, ohne dass Zweifelsfragen in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert würden. II. Die Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen und im Tenor näher aufgeführten Produktinformationsblätter (PIB) aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 1 TK-TransparenzVO, da die von der Beklagten verwendeten Produktinformationsblätter gegen § 1 Abs. 2 TK-TransparenzVO verstoßen, indem sie unzulässige zusätzliche Angaben enthalten. a. Die Verwendung der streitgegenständlichen Produktinformationsblätter im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit Verbrauchern betreffend Internetzugangsdiensten verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 1 TK-TransparenzVO zur Verwendung von Produktinformationsblättern. Nach § 1 Abs. 1 TK-TransparenzVO müssen Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, für alle Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, ein Produktinformationsblatt gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 TK-TransparenzVO bereitstellen. Auf diese bereitgestellten Informationen sind die Verbraucher nach § 2 Abs. 2 TK-TransparenzVO vor Vertragsschluss hinzuweisen. § 1 Abs. 2 TK-TransparenzVO beschreibt in acht Einzelziffern den Inhalt des bereitzustellenden PIB. Diese Aufzählung wird eingeleitet mit dem Halbsatz „Das Produktinformationsblatt enthält ausschließlich folgende Angaben:“: Die für die streitgegenständlichen PIB maßgebliche Regelung zur Angabe der minimalen, der normalerweise zur Verfügung stehenden und der maximalen Datenübertragungsrate für Download und Upload findet sich in Ziffer 5 der Aufzählung, die im Tatbestand wörtlich wiedergegeben ist. Die von der Beklagten für die Tarife X $, $ und $$ verwendeten PIB verstoßen gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 2 TK-TransparenzVO, da sie ein bzw. zwei sogenannte Rückfalloptionen für den jeweiligen Tarif angeben, die Datenübertragungsraten für eine Situation beinhalten mit der Beschreibung: „auf Kundenwunsch, wenn die Standard-Übertragungsraten nicht zur Verfügung stehen.“ Diese Angaben über etwa individuell abweichende Datenübertragungsraten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 TK-TransparenzVO für das allgemein für den angebotenen Tarif vorzuhaltende Informationsblatt nicht vorgesehen (vgl. auch Sodtalbers, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien. 4. Aufl., 2019, § 45n TKG Rn 27) und verstoßen daher gegen das Gebot „ausschließlich“ die in § 1 Abs. 2 genannten Angaben in das PIB aufzunehmen. Weitere Angaben darf der Anbieter nicht in das PIB aufnehmen (vgl. Sodtalbers, a.a.O., Rn 29), auch wenn er dies für sinnvoll halten mag. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 3 TK-TransparenzVO, der der Bundesnetzagentur aufgibt, ein einheitliches Musterinformationsblatt herauszugeben, um sicherzustellen, dass die Angaben im PIB einheitlich dargestellt werden. Das von der Bundesnetzagentur für den Internetzugang über Festnetz herausgegebene Musterinformationsblatt (Anlage K 18, Bl. ### d.A.) enthält diese „Rückfalloptionen“ ebenfalls nicht. Das Musterinformationsblatt für den Mobilfunk ist insoweit nicht einschlägig. Aus dem Regelungszusammenhang von § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ist ersichtlich, dass es um die allgemeinen Merkmale des jeweiligen Tarifs gehen soll, so dass der Kunde die Möglichkeit hat, die verschiedenen PIB nebeneinander zu legen, um dann die einzelnen Angebotsmerkmale zu vergleichen. Nach der Konzeption der TK-TransparenzVO und der Bundesnetzagentur setzt dies eine gleichförmige Gestaltung der allgemeinen Tarifangaben nach dem bekannt gemachten Muster voraus. Der Verfügbarkeitscheck über die tatsächliche Anschlusssituation ist bei diesem Produktvergleich nicht vorgesehen. Eine etwaige abweichende Führung des Kunden durch das Internetangebot der Beklagten ist daher nicht erheblich. Im Übrigen liegt auch kein relevanter Mehrwert der von der Beklagten gelieferten Informationen vor, da sich auch aus den streitgegenständlichen PIB nicht entnehmen lässt, ob und welche konkrete Option denn zum Tragen kommen würde. Dies bleibt letztlich der vertraglichen Vereinbarung nach der im Einzelfall vorzunehmenden technischen Überprüfung vorbehalten. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass das jeweilige PIB der Beklagten (z.B. für X $) nur ein Angebot beinhaltet und die Rückfalloptionen keine eigenständigen Angebote darstellen. Es liegt daher kein Verstoß gegen das Verbot zur Vermischung mehrerer Tarifangebote vor. Es bleibt aber dabei, dass das PIB zu diesem Angebot weitergehende Angaben enthält, die nach den eindeutigen Vorgaben des § 1 Abs. 2 TK-TransparenzVO dort nicht zulässig sind. In den Anforderungen an die Gestaltung des Produktinformationsblattes liegt auch kein Eingriff in die Freiheit der inhaltlichen Produkt- und Angebotsgestaltung durch den Unternehmer im Übrigen vor. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 TK-TransparenzVO ist auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung einschränkend auszulegen. Bei der TK-TransparenzVO handelt es sich um eine aufgrund der Ermächtigung in § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 TKG von der Bundesnetzagentur erlassene Rechtsverordnung. § 45n TKG, der in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG, eingeführt wurde, schreibt in Absatz 5 vor, dass die nach der Rechtsverordnung zu erteilenden Informationen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern bereitzustellen sind. Dabei kann die Rechtsverordnung hinsichtlich Ort und Form der Bereitstellung weitere Anforderungen festlegen. Selbst wenn man die Aufnahme der zusätzlichen Rückfalloptionen als noch hinreichend klar und verständlich einschätzen würde, auch wenn eine Irrtumsmöglichkeit im Hinblick auf den späteren Vertragsinhalt nicht ausgeschlossen erscheint, so steht die Abweichung der Beklagten von § 1 Abs. 2 TK-TransparenzVO und der Musterinformation doch der leichten Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen PIB mit solchen anderer Wettbewerber entgegen. Dieses Regelungsziel der Erhöhung der Vergleichbarkeit der Angebote ergibt sich sowohl aus der Begründung der TKG-Änderung (vgl. BT-Drs. 17/5707, S. 67) und der TK-TransparenzVO (vgl. BT-Drs. 18/8804, S. 18, 19) als auch aus Erwägungsgrund 32 zur Universaldienstrichtlinie und Art. 21 Abs. 1 der Änderungsrichtlinie, der insoweit auch von der Kompetenz der nationalen Regulierungsbehörden ausgeht zur Festlegung weiterer Anforderungen hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind. Insoweit stehen die nationalen Regelungen auch in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinien. Es ist insoweit Sache der Bundesnetzagentur nach § 45n TKG und der TK-TransparenzVO die Form vorzugeben, die eine Vergleichbarkeit der Angebote ermöglicht. Davon hat sie durch die Herausgabe der Musterinformationsblätter gebraucht gemacht, von der die Beklagte mit den streitgegenständlichen PIB abgewichen ist. Die Bundesnetzagentur hat die Verwendung der Form der streitgegenständlichen PIB auch nicht unbeanstandet gelassen, wie sich aus der Stellungnahme der Bundesnetzagentur vom 04.10.2019 ergibt, der die Beklagte nicht mehr weiter entgegengetreten ist. b. Bei der Regelung in § 1 TK-TransparenzVO handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2017 – I ZR 215/15 Rn 20). Wie vorstehend ausgeführt, dienen die Regelungen der TK-TransparenzVO vor allem dem Verbraucher, dem die Vergleichbarkeit der Angebote der Marktteilnehmer erleichtert werden soll. Auf einen weiteren Schutz von Wettbewerbern kommt es insoweit nicht mehr an. c. Der Verstoß der Beklagten gegen die Vorgaben des § 1 TK-TransparenzVO ist geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Die Vorgaben für das PIB sollen für den Verbraucher die Vergleichbarkeit der Angebote erhöhen, um damit eine informierte Entscheidung treffen zu können. Hiervon weicht die Beklagte als wichtiger Marktteilnehmer in einer Vielzahl von Fällen und über einen längeren Zeitraum bewusst ab. 2. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von 214,00 € als Abmahnpauschale gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Dem abmahnenden Verein steht nach diesen Vorschriften ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen zu, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Der Kläger hat mit seiner vorgerichtlichen Abmahnung vom 26.10.2018 die Beklagte erfolglos zur Unterlassung der gerügten „Rückfalloptionen“ in den PIB aufgefordert. Dem lag auch nicht ein anderer Gegenstand zugrunde als im Klageverfahren, jedenfalls nach der Klarstellung des Klageantrags durch den Kläger im Schriftsatz vom 28.08.2019. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 16.01.2019 (Anlage K 5) einem Teil der Rügen aus der Abmahnung vom 26.10.2018 nachgekommen ist, führte dies nicht zu einer maßgeblichen Veränderung der PIB. Der Anspruch besteht in Höhe von 200,00 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer. Der Kläger hat die Zusammensetzung der Pauschale aus Personal- und Sachkosten substantiiert dargelegt. Dies ist insoweit nicht bestritten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB als Rechtshängigkeitszins. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert: 15.000,00 €