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Urteil

8 S 1/20 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0623.8S1.20.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 03.12.2019 (113 C 235/19) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.499,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.057,29 € seit dem 03.11.2018 und aus 441,89 € seit dem 09.04.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 417,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2019 zu zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 1.499,18 €

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 03.12.2019 (113 C 235/19) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.499,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.057,29 € seit dem 03.11.2018 und aus 441,89 € seit dem 09.04.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 417,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2019 zu zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 1.499,18 € Gründe: (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO) A. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klage ist vollumfänglich begründet. I. Die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Abtretung ist wirksam und die Aktivlegitimation auf Seiten der Klägerin damit gegeben. 1. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – VI ZR 274/17 –, Rn. 9, juris). 2. Diese BGH-Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es Unterschiede im Sachverhalt gibt. Unklar war die Klausel im dortigen Fall schon deshalb, weil aus ihr für den Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach erfolgter Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Die Klausel sah für diesen Fall vor, der Sachverständige verzichte "dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern". Diese Regelung sah der BGH als sprachlich missglückt an, da ihr Wortlaut nahelegt, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme des Geschädigten gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Eine Auslegung dahingehend, es sei in Wahrheit eine Verpflichtung zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung an den Geschädigten gemeint, scheide schon deshalb aus, weil der Anspruch dort im gleichen Formular unmittelbar weiter an eine Abrechnungsstelle abgetreten wurde, eine Rückabtretung an den Geschädigten also überhaupt nicht mehr in Betracht kam. Im vorliegenden Fall findet sich in der Klausel dagegen überhaupt keine Regelung betreffend das Schicksal der abgetretenen Forderung für den Fall, dass die Klägerin ihren Mietzins nicht von der Versicherung bekommt und daher den Geschädigten als Mieter und Vertragspartner in Anspruch nimmt. Auch war nicht von vorneherein eine weitere Abtretung durch den Zessionar an einen Dritten (beispielsweise eine Abrechnungsstelle) vorgesehen, so dass eine Rückabtretung grundsätzlich möglich geblieben ist. 3. Der Vertragspartner der Klägerin wird alleine aufgrund des Fehlens der Formulierung einer Pflicht zur Rückabtretung nicht unangemessen benachteiligt. Grundsätzlich führt der Wegfall einer gesicherten Forderung nicht automatisch zum Verlust der Zessionarsstellung; vielmehr ist eine Rückübertragung nötig. Dazu ist der Zessionar bereits aufgrund der Sicherungsabrede verpflichtet (Westermann in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 398 BGB, Rn. 32), also auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten worden ist. Demnach wäre die Klägerin bei Wegfall der gesicherten Forderung, also insbesondere bei Zahlung der Mietwagenkosten durch den Geschädigten selbst, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, den als Sicherheit erhaltenen Anspruch gegen den Schädiger wieder an den Geschädigten zurück zu übertragen. Aus dem Umstand, dass die im Streit stehende Klausel eine solche Rückabtretung nicht ausdrücklich regelt, entsteht dem Vertragspartner des Verwenders also zunächst einmal kein rechtlicher Nachteil. Eine unangemessene Benachteiligung könnte zwar auch daraus resultieren, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen gegenüber dem Vertragspartner nicht hinreichend klar und durchschaubar dargestellt worden sind. Dieser muss ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Gemeint sind damit aber nicht die Rechtsfolgen einer Sicherungsabtretung im Allgemeinen, sondern nur der von der Klausel konkret getroffenen Regelung. Soweit die Klausel also keine abweichende Regelung trifft und es bei den allgemeinen Rechtsfolgen im Zivilrecht verbleibt, muss der Vertragspartner hierüber nicht aufgeklärt werden. Insoweit ist der Berufung zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe des Klauselverwenders ist, den Vertragspartner über die allgemeinen Regeln des Zivilrechts aufzuklären. Etwas anderes mag zwar gelten, wenn die Klausel den Eindruck erwecken würde, abschließend zu sein, also alle Aspekte der Sicherungsabtretung erschöpfend zu regeln. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. II. Die Forderungen der drei Geschädigten, welche die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend macht, sind auch berechtigt. 1. Soweit die Beklagte die Frage aufwirft, welche Mietpreisliste der Abrechnung zugrunde zu legen ist, besteht kein Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. u.a. LG Bonn, Az. 8 S 94/17) abzuweichen. Der abrechnungsfähige Normaltarif errechnet sich anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem Mietpreisspiegel des Unternehmens X GmbH und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Z-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (zuletzt Urteile vom 09.12.2014, 8 S 188/14, vom 27.01.2015, 8 S 213/14, vom 24.02.2015, 8 S 258/14, vom 17.11.2015, 8 S 107/15), wobei die Rechtsprechung der Kammer insoweit im Einklang steht mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14). Dem steht nicht entgegen, dass in anderen obergerichtlichen Entscheidungen, insbesondere den von Beklagtenseite vorgelegten Urteilen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, allein auf die sog. Zliste abgestellt wird. Denn wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den ersatzfähigen Tarif grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des X-Mietpreisspiegels und der Z-Liste ermitteln, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont hat (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.). An der generellen Eignung beider Listen ändert auch nicht der oftmals erhobene Einwand, dass die Zliste realistischer sei. Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensschätzung sind vielmehr nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, das geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58). 2.Auch der unfallbedingte Aufschlag von 20 % ist nach vorgenannter Entscheidung in Ordnung; welche unfallbedingte Sonderleistungen erbracht worden sind, ist seitens der Klägerin substantiiert dargelegt und in der Folgezeit von der Beklagten nicht mehr bestritten worden. 3. Hinsichtlich des Zuschlags für ein Navigationsgerät (Fall 3) und für die Fahrzeugzustellung (Fälle 2 und 3) ist ein Bestreiten mit Nichtwissen wegen der Angaben im Mietvertrag und des Fehlens irgendwelcher Anhaltspunkte für eine Falschdokumentation als Bestreiten ins Blaue hinein unbeachtlich. 4. Ein Abzug wegen fehlender Abnutzung des Unfallfahrzeugs während der Reparaturdauer scheidet aus, da unstreitig ein klassentieferes Auto angemietet worden ist. III. Die Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Rechtsanwaltskosten beruhen auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 78 EGZPO.