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Urteil

113 C 235/19

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2019:1203.113C235.19.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2019

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2019 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach drei Verkehrsunfällen, die sich im Bezirk des Amtsgerichts Bonn ereigneten. Sie schloss mit allen Geschädigten die folgenden Abtretungsvereinbarungen: 1. Hiermit trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger und die Haftpflichtversicherung an das Vermietungsunternehmen ab. Das Vermietungsunternehmen nimmt die Abtretung durch die Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrages an. Die Abtretung erfolgt sicherungshalber. 2. Soweit der Versicherer bzw. die versicherten Personen nicht oder nicht voll zahlen, verpflichte ich mich, den offen stehenden Teil der Mietwagenkosten dem Vermieter unmittelbar zu bezahlen. Die Geschädigten mieteten bei der Klägerin Ersatzfahrzeuge. Die Rechnungen der Klägerin erstattete die Beklagte nur zum Teil. Mahnungen der Klägerin vom 17.10.2018 und 21.03.2019 blieben erfolglos. Der Klägerin entstanden Anwaltskosten von insgesamt 417,50 EUR. Im vorliegenden Rechtsstreit geht sie von einem Gesamtschaden von noch 3.205,85 EUR aus, von dem sie die Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.706,67 EUR abzieht. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, sie habe die erforderlichen Mietwagenkosten beglichen. Hinsichtlich des Vortrags der Parteien verweist das Gericht auf den Akteninhalt. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Abtretungserklärung sei wirksam. Mit dem von dem BGH entschiedenen Fall sei der Sachverhalt nicht vergleichbar. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.499,18 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins aus 1.057,29 EUR seit dem 03.11.2018 und aus 441,89 EUR seit dem 09.04.2019 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von insgesamt 417,50 EUR nebst 5 % Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klage ist der Beklagten am 12.09.2019 zugestellt worden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht auf den Akteninhalt Bezug. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretungserklärung unwirksam ist, § 307 Abs. 1 BGB. § 307 ist anwendbar, weil es sich bei der Abtretungserklärung um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt. Die Beklagte verwendet die Klausel in allen Mietverträgen. Sie stellt sie der anderen Vertragspartei. Nach dem Gesetz ist gleichgültig, ob die Bestimmung in den Vertrag selbst aufgenommen wird oder – wie hier – einen gesonderten Bestandteil des Vertrages bildet. Es handelt sich um eine Abtretung erfüllungshalber, das heißt die Ansprüche der Klägerin gegen die Geschädigten auf Zahlung bestehen weiter. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Abtretungsvertrag. Das erkennende Gericht folgt im Ergebnis den Entscheidungen des Amtsgerichts Bonn (Urteil vom 09.09.2019, 101 C 147/19) und des Amtsgericht Siegburg (Urteil vom 10.05.2019, 110 C 42/19), jedoch nicht in der Begründung. Die Abtretung ist nicht unwirksam, weil der Schadensersatzanspruch bei der Zessionarin verbleibt, wenn die Geschädigten an sie zahlen. Diese Rechtsfolge weicht weder von den gesetzlichen Regelungen ab noch schränkt sie die Rechte der Geschädigten in unzumutbarer Weise ein. Auch ohne eine ausdrückliche Regelung im Vertrag sind die Geschädigten nämlich nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der Forderung zur Zahlung an die Zessionarin verpflichtet ( BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 277 /17 und Urteil vom selben Tag, VI ZR 274/17; Amtsgericht Düren, Urteil vom 13.05.2019, 42 C 90/19; Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale, Urteil vom 09.03.2016, 1 C 568/15). Das Gericht folgt dem Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale jedoch nicht darin, dass die Abtretungserklärung aus diesem Grund wirksam ist. Die Regelung ist nämlich intransparent und benachteiligt dadurch die Gegenseite entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 BGB, (ebenso im Ergebnis AG Düren, Urteil vom 13.05.2019, 42 C 90/19). Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll die Gegenseite ihre Rechte ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach feststellen können, damit sie nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis – und Erkenntnismöglichkeiten der typischerweise zu erwartenden Kundschaft (BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 277/17). Nach dieser Entscheidung spielt die Pflicht zur Rückabtretung Zug um Zug gegen Zahlung für die Frage keine Rolle, ob die Regelung transparent ist. Nach diesen Grundsätzen kann sich eine Unklarheit also auch daraus ergeben, dass die Rechte und Pflichten der Parteien unvollständig dargestellt werden. Dies ist hier der Fall. Die verwendete Klausel erweckt den Eindruck, sie sei komplett, denn sie regelt auch den Fall, dass die Zessionarin keine vollständige Zahlung von Dritten erhält. Weil sie die Zug - um - Zug - Verpflichtung nicht enthält, ist sie zum einen dazu geeignet, die Geschädigten davon abzuhalten, eine Rückabtretung zu verlangen und zum anderen können die Geschädigten ihre Rechte ohne fremde Hilfe nicht klar und einfach feststellen. Bei der durchschnittlichen Kundschaft der Klägerin handelt es sich um Personen um juristische Kenntnisse. Sie wissen also nicht, dass ein Anspruch auf Rückabtretung besteht. Dies ist auch nicht einfach feststellbar, weil die Verpflichtung nirgendwo ausdrücklich im Gesetz normiert ist. Sie ist vielmehr nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der Treuhandnatur des Vertrages zu entnehmen (siehe dazu Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale, am angegebenen Ort.) Dies reicht allein aus, um die Unwirksamkeit des Abtretungsvertrages anzunehmen, auch wenn in der Entscheidung des BGH weitere Umstände hinzukamen, die zu einer unklaren Regelung führten (ebenso AG Düren, Urteil vom 13.05.2019, 42 C 90/19). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.499,18 EUR festgesetzt.