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Beschluss

5 T 144/19 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0207.5T144.19.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 15.12.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 11.12.2019 – 241 XIV (B) 56/19 – wird auf Kosten des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 15.12.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 11.12.2019 – 241 XIV (B) 56/19 – wird auf Kosten des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf € 5.000,00 festgesetzt. Gründe: I. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, vom Volk der Kurden sowie yezidischer Religionszugehörigkeit, und reiste nach eigenen Angaben am 20.09.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort äußerte er ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 21.09.2018 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 25.09.2018 stellte der Beschwerdeführer einen förmlichen Asylantrag. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge durch den Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO). Am 15.10.2018 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Rumänien gerichtet. Die rumänischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 24.10.2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO (Bl. ### d. A.A.). Im Rahmen der Anhörung zu der Zulässigkeit des Asylantrags am 11.10.2018 in Z gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wieder nach Rumänien zurückkehren wolle. Seine ganze Familie sei in Deutschland. Für ihn sei Rumänien kein Land, in dem er leben wolle. Er wolle nirgendwo hin, sondern in Deutschland bei seiner Familie bleiben (Bl. ## ff. d.A.A). Mit Bescheid vom 26.10.2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig ab. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG stellte es nicht fest. Ferner ordnete es die Abschiebung nach Rumänien an (Bl. ## ff. d. Ausländerakte). Der Bescheid enthielt eine Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG, mit welcher der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass er verpflichtet ist, jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage vorher der für ihn zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Wenn er gegen diese Verpflichtung verstoße, müsse er damit rechnen, dass er in Abschiebehaft genommen werde (Bl. ## d. Ausländerakte). Eine Übersetzung dieser Rechtsbehelfsbelehrung ins Arabische war dem Bescheid ebenfalls beigefügt (Bl. ### d. Ausländerakte). Am 05.11.2018 erhob der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen den Bescheid vom 26.10.2018. Seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 18.12.2018 unanfechtbar ab. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien sollte per Flugzeug am 21.05.2019 erfolgen. Ein Flug war gebucht und das EU-Laissez-Passer lag vor (Bl. ### ff. und ### d. Ausländerakte). Der Beschwerdeführer konnte am 21.05.2019 jedoch nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft angetroffen werden. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seit längerer Zeit nicht mehr in der Unterkunft wohnhaft war. Das Bett war unbenutzt und der persönliche Schrank bis auf eine Shampooflasche und eine Hose geräumt. Andere Kleidung oder persönliche Gegenstände befanden sich dort nicht. Der Mitbewohner des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr in dem Zimmer gewohnt habe. Der Beschwerdeführer wurde noch am 21.05.2019 von Amts wegen abgemeldet. Seine Duldung wurde widerrufen und die Ausschreibung zur Festnahme veranlasst. Die Zahlung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde zum 31.05.2019 eingestellt. Am 04.06.2019 sprach der Beschwerdeführer bezüglich des Leistungsbezugs bei der Stadt A vor. Dort wurde er zwecks Überstellung festgenommen. Noch am selben Tag beantragte der Bürgermeister der Stadt A bei dem Amtsgericht Q die Anordnung einer Überstellungshaft bis zum 15.07.2019. Ferner beantragte er, den Beschwerdeführer bis zum 05.06.2019 in Polizeigewahrsam zu belassen. Daraufhin erfolgte ebenfalls noch am selben Tag die Anhörung des Beschwerdeführers unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin durch das Amtsgericht Q. Der Antrag des Bürgermeisters der Stadt A vom 04.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer ausgehändigt und von der Dolmetscherin übersetzt. Der Beschwerdeführer wurde über seine Rechte aufgrund des Art. 36 Abs. 1 lit. b) WÜK belehrt. Ferner wurde er befragt, ob er einen Verfahrensbevollmächtigten benennen wolle. In der Akte 241 XIV (B) 55/19 ist insoweit vermerkt, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwältin X aus W – mithin die hiesige Verfahrensbevollmächtigte – benannt habe (Bl. # R d.A. 241 XIV (B) 55/19). Zugleich ist vermerkt, dass diese telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Anhörung durch das Amtsgericht an, dass er sich am 21.05.2019 in einer Unterkunft in L bei seinen Eltern und seiner Familie aufgehalten habe. In der ihm zugewiesenen Unterkunft habe man Bescheid gewusst. Mit Beschluss vom 04.06.2019 – 241 XIV (B) 55/19 – hat das Amtsgericht Siegburg zur Sicherung der Überstellung im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 05.06.2019 mit sofortiger Wirkung angeordnet. Zugleich hat das Amtsgericht einen weiteren Anhörungstermin am 05.06.2019 um 10:30 Uhr in der Hauptsache bestimmt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer ausgehändigt (vgl. Bl. # d.A. 241 XIV (B) 55/19). Mit Vermerk vom 05.06.2019 hielt der erkennende Amtsrichter fest, dass er Rechtsanwältin X auch an diesem Tag telefonisch nicht habe erreichen können (Bl. # R d.A. 241 XIV (B) 56/19). Zu der am 05.06.2019 durchgeführten Anhörung wurde wiederum eine Dolmetscherin hinzugezogen. Der Beschwerdeführer wurde wiederum über seine Rechte aufgrund des Art. 36 Abs. 1 lit. b) WÜK belehrt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass Versuche, Rechtsanwältin X telefonisch zu kontaktieren, bislang erfolglos geblieben seien. Der Beschwerdeführer erklärte, dass auch er seine Anwältin nicht habe erreichen können. Ferner erklärte er, dass er sich regelmäßig bei seiner Familie in L aufhalte. Mit Beschluss vom 05.06.2019 – 241 XIV (B) 65/19 – hat das Amtsgericht Siegburg gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Überstellung mit sofortiger Wirkung die Überstellungshaft längstens bis zum 15.07.2019 vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Entscheidung angeordnet. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer ausgehändigt (vgl. Bl. # d.A. 241 XIV (B) 56/19). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in P eingeliefert. Mit Schriftsatz vom 07.06.2019, eingegangen beim Amtsgericht Siegburg am selben Tag, bestellte sich Rechtsanwältin X unter Vorlage einer Vollmacht für den Beschwerdeführer und legte Haftbeschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung des Haftbeschlusses und Feststellung ein, dass die am 04.06.2019 erfolgte Ingewahrsamnahme des Betroffenen sowie die anschließend andauernde Unterbringung in der Unterbringungseinrichtigung für Ausreisepflichtige in P rechtswidrig erfolgt sei (Bl. ## d.A. 241 XIV (B) 56/19). Ferner beantragte sie mit Schriftsatz vom 13.06.2019 die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Überstellungshaft sowie die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 05.06.2019 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt habe (Bl. ## d.A. 241 XIV (B) 56/19). Diese Beschwerden wurden durch Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom 04.07.2019 (5 T 68/19 und 5 T 59/19) zurückgewiesen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien sollte am 24.06.2019 per Flugzeug erfolgen. Der Beschwerdeführer weigerte sich in das Flugzeug zu steigen (Bl. ## d.A.), weshalb er zurück in die Unterbringungseinrichtung nach P verbracht und ein Flug mit Sicherheitsbegleitung für den 11.07.2019 gebucht wurde. Am 11.07.2019 ist der Beschwerdeführer nach Rumänien abgeschoben worden (Bl. ## d.A.) Zum Zeitpunkt der Entscheidungen am 04.07.2019 war der Beschwerdekammer nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer nicht am 24.06.2019 abgeschoben worden war (Bl. ## f. d.A). Mit Schriftsatz vom 30.06.2019, eingegangen beim Amtsgericht Siegburg am 08.07.2019 (Bl. ## d.A.), bestellte sich der Beteiligte zu 2) unter Vorlage einer Vollmacht als Person des Vertrauens für den Beschwerdeführer und beantragte, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben. Für den Fall der Haftentlassung beantragte er, die Fortsetzung des Verfahrens als Feststellungsverfahren. Das Amtsgericht Siegburg wies den Haftaufhebungsantrag mit Beschluss vom 11.12.2019 – 241 XIV(B) 56/19 – zurück (Bl. ## d.A.). Mit Schriftsatz vom 15.12.2019 legte der Beteiligte zu 2) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 11.12.2019 – 241 XIV(B) 56/19 – ein (Bl. ## d.A.). Dieser hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.12.2019 – 241 XIV(B) 56/19 – nicht abgeholfen und der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat die Ausländerakte beigezogen und eingesehen. II. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde des Beteiligten zu 2) mangels Rechtsschutzinteresses zulässig ist, denn sie hat – nach Erledigung der Hauptsache durch Beendigung der Abschiebehaft – auch mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung in der Sache keinen Erfolg Das gemäß § 416 Satz 1 FamFG zuständige Amtsgericht Siegburg hat die Überstellungshaft längstens bis zum 15.07.2019 zu Recht angeordnet. Der Beschwerdeführer war vollziehbar ausreisepflichtig i.S.d. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.10.2018, mit dem dieses den Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Rumänien angeordnet hat, war aufgrund der Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf seit Dezember 2018 vollziehbar. Die Aufenthaltsgestattung war gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG erloschen. Einer Androhung und Fristsetzung bedurfte es vor der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG nicht. Im Zeitpunkt der Anordnung der Überstellungshaft lag der Haftgrund einer erheblichen Fluchtgefahr gemäß Art. 28 Abs. 2 und Art. 2 lit. n) Dublin III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14 Satz Nr. 1 und Abs. 15 Satz 1 und 2 AufenthG vor. Vorliegend bestand ein Grund nach Art. 2 lit. n) Dublin III-VO, der zu der Annahme Anlass gab, dass sich der Beschwerdeführer, gegen den ein Überstellungsverfahren lief, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Ein solcher Grund liegt nach §§ 2 Abs. 14 Satz Nr. 1 und Abs. 15 Satz 1 AufenthG vor, wenn der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen hat, indem er seinen Aufenthalt trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der Beschwerdeführer wechselte seinen Aufenthalt nach eigenen Angaben trotz des Hinweises auf die Anzeigepflicht in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.10.2018 nach L, wo er sich nach eigenen Angaben auch nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig aufhielt. Auch aus den Umständen, dass am 21.05.2019 das Bett des Beschwerdeführers in der ihm zugewiesenen Unterkunft unbenutzt und der persönliche Schrank bis auf eine Shampooflasche und eine Hose geräumt waren, sich dort keine andere Kleidung oder persönliche Gegenstände befanden und der Beschwerdeführer nach der Angabe seines Mitbewohners seit längerer Zeit nicht mehr in dem Zimmer gewohnt habe, folgt ein nicht nur vorübergehender Aufenthaltswechsel des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der zuständigen Behörde ferner keine Anschrift an, unter der er erreichbar war. Dass „man“ in der ihm zugewiesenen Unterkunft Bescheid gewusst habe, reicht insofern nicht aus. Darüber hinaus ist bei der vorzunehmenden Einzelfallwürdigung erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Rumänien vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und er Rumänien in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will (vgl. § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG). In dem Schreiben der rumänischen Behörden vom 24.10.2018 ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 25.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, jedoch vor seiner Anhörung verschwunden ist. Der Beschwerdeführer hat ferner im Rahmen seiner Anhörung zu der Zulässigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags am 11.10.2018 in Z angegeben, dass er nicht wieder nach Rumänien zurückkehren wolle. Seine ganze Familie sei in Deutschland. Für ihn sei Rumänien kein Land, in dem er leben wolle. Er wolle nirgendwo hin, sondern in Deutschland bei seiner Familie bleiben. Die am 05.06.2019 angeordnete Überstellungshaft längstens bis zum 15.07.2019 war auch verhältnismäßig. Nach dem Antrag des Bürgermeisters der Stadt A vom 04.06.2019 sollte der Beschwerdeführer am 05.06.2019 in die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in P verbracht werden und am selben Tag die Buchung eines Fluges nach Rumänien erfolgen. Ferner war in dem Antrag ausgeführt, dass die Überstellung den zuständigen Behörden 9 Werktage vorher mitgeteilt werden müsse. Nach der vorliegenden Ausländerakte erfolgte die Fluganmeldung auch am 05.06.2019, und ein Flug für den 24.06.2019 wurde am 11.06.2019 bestätigt (Bl. ### und ### d. Ausländerakte). Eine mildere Maßnahme kam angesichts der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer Rumänien vor dem Abschluss des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutzes verlassen hatte, seinen Aufenthalt ohne Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde gewechselt und angegeben hatte, nicht wieder nach Rumänien zurückkehren zu wollen, nicht in Betracht. Da der Beschwerdeführer ohne Kenntnis der zuständigen Behörde seinen Aufenthalt gewechselt hatte, läuft die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO erst am 24.04.2020 ab, wie sich auch aus dem Schreiben der rumänischen Behörden vom 24.10.2018 ergibt. Der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 05.06.2019 ist zudem auch nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung am 04.06.2019 befragt, ob er einen Verfahrensbevollmächtigten benennen wolle. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer daraufhin Rechtsanwältin X als Verfahrensbevollmächtigte nannte. Das Amtsgericht Siegburg bestimmte daraufhin einen weiteren Anhörungstermin auf den 05.06.2019. Die Verfahrensbevollmächtigte nahm an diesem Termin nur deshalb nicht teil, weil sie weder für das Amtsgericht Siegburg, noch für den Beschwerdeführer telefonisch erreichbar war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Aufwendungen für einen Sprachmittler sind im Beschwerdeverfahren nicht angefallen. Der Beschwerdewert ist nach § 36 Abs. 2, 3 GNotKG festgesetzt worden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.