Entscheidung
XIII ZB 15/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:151220BXIIIZB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:151220BXIIIZB15.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 15/20 vom 15. Dezember 2020 in der Haftaufhebungssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens des Be- troffenen werden der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 11. Dezember 2019 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Februar 2020 im Kostenpunkt und inso- weit aufgehoben, als der Feststellungsantrag der Person des Ver- trauens des Betroffenen für die Zeit vom 8. bis zum 11. Juli 2019 zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 5. Juni 2019 angeordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 8. bis zum 11. Juli 2019 in seinen Rechten verletzt hat. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aus- lagen der Person des Vertrauens des Betroffenen werden der Stadt Troisdorf für das Rechtsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang und für die übrigen Instanzen zu jeweils 10 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Von den im Aufhebungs- verfahren vor dem Amtsgericht und im Beschwerdeverfahren ent- standenen Gerichtskosten trägt die Person des Vertrauens des Be- troffenen 90 %. Im Übrigen werden gerichtliche Kosten nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 20. September 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit seit dem 18. Dezember 2018 vollziehbarem Bescheid vom 26. Oktober 2018 abgelehnt wurde. Die Überstellung nach Rumänien, wo der Betroffene bereits zuvor einen Asylantrag gestellt hatte, wurde angeordnet. Eine für den 21. Mai 2019 geplante Überstellung scheiterte, weil der Be- troffene die ihm zugewiesene Unterkunft nicht mehr bewohnte und dort nicht an- getroffen werden konnte. Er wurde zur Festnahme ausgeschrieben und am 4. Juni 2019 festgenommen. Nach einer vorläufigen Freiheitsentziehung ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 5. Juni 2019 die Haft zur Sicherung der Überstellung des Betroffenen bis zum 15. Juli 2019 an. Mit einem am 8. Juli 2019 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sich F. G. unter Vorlage einer entsprechenden, von dem Betroffenen unterzeichneten Erklärung als dessen Person des Vertrauens (fortan: Vertrau- ensperson) gemeldet und beantragt, die Haft aufzuheben und, im Falle einer Haftentlassung, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fort- zusetzen. Nach der am 11. Juli 2019 erfolgten Überstellung hat das Amtsgericht den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Vertrauensper- son die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen den Betroffenen vollzogenen Haft ab dem 8. Juli 2019 erreichen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht meint, es könne dahinstehen, ob die Be- schwerde angesichts des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Vertrauensper- son überhaupt zulässig sei. Denn jedenfalls sei die Haftanordnung rechtmäßig 1 2 3 4 5 - 4 - gewesen. Ein zulässiger Haftantrag liege vor. Der Betroffene sei vollziehbar aus- reisepflichtig gewesen, und der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO habe bestanden. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Anders als das Beschwerdegericht meint, fehlt es der Vertrauens- person nicht an einem Rechtsschutzinteresse. Denn sie stellt den Antrag auf Feststellung nach § 62 FamFG, dass die angeordnete Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, aus eigenem Recht im Interesse des Betroffenen. Daher steht ihr auch ein eigenständiges Beschwerderecht zu (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 8, 13 und 15 mwN). b) Zudem geht das Beschwerdegericht zu Unrecht von einem zulässigen Haftantrag aus. aa) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausrei- sepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erfor- derlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7). 6 7 8 9 - 5 - bb) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der beteiligten Behörde zur erforderlichen Dauer der Haft nicht. (1) Die beantragte Haftdauer von sechs Wochen wird in dem Haftan- trag bzw. dessen mündlicher Ergänzung im Rahmen der Anhörung des Betroffe- nen nur damit begründet, dass eine Flugbuchung innerhalb der nächsten vier bis fünf Werktage möglich sei und dass die Überstellung den Behörden im Zielstaat mit einem Vorlauf von neun Werktagen angekündigt werden müsse. (2) Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die beantragte Haftdauer ist mit sechs Wochen auch nicht so kurz, dass sich ihre Notwendigkeit von selbst verstünde, zumal die Überstellung in ein europäisches Land erfolgen sollte. Es hätte einer Begründung bedurft, die den für die Flugbuchung benötigten Zeitraum und die daraus folgende notwen- dige Haftdauer erklärte, etwa durch Angaben zu Terminen, zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, InfAuslR 2020, 241 Rn. 10 mwN). cc) Der Mangel des Haftantrags ist nicht geheilt worden. Mängel des Haftantrags können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder der Haftrichter selbst die erforderli- chen Tatsachen in seiner Entscheidung feststellt. In einem solchen Fall wird der Mangel des Haftantrags geheilt, wenn der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, InfAuslR 2011, 471 Rn. 8, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, InfAuslR 2020, 241 Rn. 12). Diese Voraus- setzungen sind nicht erfüllt. Die beteiligte Behörde hat ihren Antrag weder hin- 10 11 12 13 14 - 6 - reichend ergänzt, noch haben das Amtsgericht und das mit der Beschwerde ge- gen die Haftanordnung vom 5. Juni 2019 befasste Landgericht entsprechende Feststellungen getroffen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Picker Rombach Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 11.12.2019 - 241 XIV(B) 56/19 - LG Bonn, Entscheidung vom 07.02.2020 - 5 T 144/19 - 15