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Urteil

21 KLs14/19 LG Bonn 668 Js 84/19 StA Bonn

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:1118.21KLS14.19LG.BONN.00
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Tenor

Der Angeklagte K ist schuldig des gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht und jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls sowie des Betruges in zwei Fällen.

Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren drei Monaten

              verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte K freigesprochen.

Der Angeklagte U2 ist schuldig des gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht und jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie des gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls.

              Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren neun Monaten

              verurteilt.

Ein Betrag in Höhe von 16.060 € aus dem Vermögen des Angeklagten K unterliegt als Wert des Tatertrags der Einziehung, hiervon 10.000 € in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten U2.

Ein Betrag in Höhe von 10.000 € aus dem Vermögen des Angeklagten U2 unterliegt als Wert des Tatertrags der Einziehung in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten K.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte K freigesprochen worden ist, fallen seine notwendigen Auslagen sowie die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

für den Angeklagten K: §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 303 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52, 53, 73, 73c StGB

für den Angeklagten U2: §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 303 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52, 53, 73, 73c StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte K ist schuldig des gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht und jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls sowie des Betruges in zwei Fällen. Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte K freigesprochen. Der Angeklagte U2 ist schuldig des gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht und jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie des gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls. Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt. Ein Betrag in Höhe von 16.060 € aus dem Vermögen des Angeklagten K unterliegt als Wert des Tatertrags der Einziehung, hiervon 10.000 € in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten U2. Ein Betrag in Höhe von 10.000 € aus dem Vermögen des Angeklagten U2 unterliegt als Wert des Tatertrags der Einziehung in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten K. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte K freigesprochen worden ist, fallen seine notwendigen Auslagen sowie die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: für den Angeklagten K : §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 303 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52, 53, 73, 73c StGB für den Angeklagten U2 : §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 303 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52, 53, 73, 73c StGB Inhaltsverzeichnis A. Vorspann B. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse 1. Angeklagter K 2. Angeklagter U2 II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte / Modus Operandi 2. Taten im Einzelnen a) Fall 1 (Geschädigter Dr. O) b) Fall 2 (Geschädigte Y) c) Weiteres Geschehen d) Fall 3 (Geschädigte Y6) e) Fall 4 (Geschädigte L) f) Fall 5 (Zeuge F) 3. Ermittlungs- und Strafverfahren / Nachtatgeschehen C. Beweiswürdigung I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen II. Feststellungen zur Sache 1. Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Modus Operandi 2. Feststellungen zu Fall 1 (Geschädigter Dr. O) 3. Feststellungen zu Fall 2 (Geschädigte Y) 4. Feststellungen weiteres Geschehen 5. Feststellungen zu Fall 3 (Geschädigte Y6) 6. Feststellungen zu Fall 4 (Geschädigte L) 7. Feststellungen zu Fall 5 (Geschädigter F) 8. Feststellungen zum Ermittlungs- und Strafverfahren und zum Nachtatgeschehen D. Rechtliche Würdigung I. Rechtliche Würdigung der Fälle 1 und 2 II. Rechtliche Würdigung der Fälle 3 und 4 III. Rechtliche Würdigung des Falles 5 IV. Konkurrenzen E. Strafzumessung I. Angeklagte K 4. Strafrahmen und Einzelstrafen Fälle 1 und 2 5. Strafrahmen und Einzelstrafen Fälle 3 und 4 6. Strafrahmen und Einzelstrafe Fall 5 7. Gesamtstrafenbildung II. Angeklagter U2 1. Strafrahmen und Einzelstrafen Fälle 3 und 4 2. Strafrahmen und Einzelstrafe Fall 5 3. Gesamtstrafenbildung F. Freispruch G. Einziehung H. Kostenentscheidung Gründe : A. Vorspann Gegenstand des Urteils sind zunächst mehrere, teils versuchte (Wohnungs-) Einbruchdiebstähle, welche die Angeklagten gemeinschaftlich verübten. Beide sind jeweils bereits vielfach, auch einschlägig, vorbestraft und hafterfahren. Sie sind Cousins und Angehörige einer weitverzweigten Roma-Familie, die in T4 beheimatet ist. Die Taten erfolgten dabei auf dem Boden prekärer Lebensverhältnisse. Bei den in D4 verübten Wohnungseinbruchdiebstählen war es der Angeklagte K gewesen, der zunächst Kontakt zu den Hausbewohnern aufgenommen und mit diesen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte. Eine solche Beziehung erlaubte ihm, die jeweilige Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen und hierbei die Risiken für einen späteren Einbruch wie auch die Aussicht auf lohnenswerte Beute zu beurteilen. Ein versuchter Einbruchdiebstahl in eine Gaststätte in D5 entstand aus einem spontanen Entschluss beider Angeklagter. Hierneben nutzte der Angeklagte K in zwei weiteren Fällen gezielt zu älteren Geschädigten aufgebaute Vertrauensbeziehungen aus, um unter Falschangaben an deren Erspartes zu gelangen. Soweit die Anklage dem Angeklagten K zwei weitere Wohnungseinbruchdiebstähle zur Last gelegt hat, konnte ein Tatnachweis nicht geführt werden, so dass er insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. Dem Angeklagten U2 wurde mit Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 01.02.2019 – 340 Js 232/18 – zudem vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit dem Gebrauch einer unechten Urkunde zu Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr zur Last gelegt. Das insoweit verbundene Verfahren ist im Rahmen der Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 154 Abs. 2 StPO unter der Berücksichtigung der Tatvorwürfe im Übrigen vorläufig eingestellt worden. Der Verurteilung liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zu Grunde. B. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse 1. Angeklagter K Der heute 29 Jahre alte Angeklagte K (im Folgenden: K) wurde am ##.##.1990 in F2 geboren. Er gehört zur Volksgruppe der Roma. Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten K. Der Angeklagte hat fünf ältere Geschwister, einen Bruder und vier Schwestern. Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten K. Der Angeklagte ist mit seiner Jugendliebe Q7, einer deutschen Staatsangehörigen V Abstammung, die er seit über 13 Jahren kennt, nach Roma-Art verheiratet. Eine standesamtliche Hochzeit ist beabsichtigt, scheiterte aber bislang daran, dass es dem Angeklagten – auch wegen der fehlenden Kooperation der Behörden seiner Herkunftsregion – nicht möglich war, die hierzu erforderlichen Papiere beizubringen. Gemeinsam mit Q7 hat der Angeklagte drei Kinder, zwei Töchter und einen Sohn. Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten K. Der Angeklagte lebte bis zu seiner Inhaftierung in vorliegender Sache gemeinsam mit seiner Familie in einer Sozialwohnung in T4, deren Miete durch die Stadt übernommen wurde und bis heute wird. Der Mitangeklagte U2 ist der Cousin des Angeklagten, die Väter sind Geschwister. Wegen des doch erheblichen Altersunterschieds der beiden betrachtet der Angeklagte K den Mitangeklagten jedoch als seinen Onkel und bezeichnet ihn auch so. Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten K. Es wechselten sich nunmehr längere Phasen der Beschäftigungslosigkeit, in denen er jedoch keine Bezüge der ARGE, sondern stets Unterstützungsleistungen des städtischen Sozialamts erhielt, mit Haftzeiten und der Ausübung verschiedener Gelegenheitsjobs ab. So arbeitete er etwa über eine Leiharbeitsfirma als Sortierer auf einer Mülldeponie, als Küchenhilfe in der Kinderklinik in T4, im Jahr 2018 kurzzeitig bei einer Firma für Kfz-Karosseriebau und zuletzt, vor Antritt der Haft in vorliegender Sache, zur Aushilfe in der Küche des Bistros am Straße 18 in T4. Der Angeklagte war – worauf noch einzugehen sein wird – bereits im Jahr 2010 einmal kurzzeitig in der JVA 1 inhaftiert und verbüßte sodann vom 06.08.2014 bis zum 26.01.2018 die – teilweise zunächst zur Bewährung ausgesetzten und sodann insoweit widerrufenen – Freiheitsstrafen aus insgesamt sechs Verurteilungen. Diese wurden in den Justizvollzugsanstalten JVA 2, JVA 3 und zuletzt JVA 4 vollstreckt. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 04.01.2018, der am 26.01.2018 Rechtskraft erlangte, wurde die weitere Vollstreckung der Reststrafen, die insgesamt eine Dauer von noch knapp über einem Jahr neun Monaten umfassen, zur Bewährung ausgesetzt. Während der Zeit der Inhaftierung hatte der Angeklagte erneut eine Lehre zum Maler und Lackierer begonnen, wiederum aber nicht abgeschlossen. Ausländerrechtlich besteht schon viele Jahre gegen den Angeklagten eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung. Die Abschiebung ist jedoch ausgesetzt. Er erhält regelmäßig zeitlich befristete Duldungen. Über einen Ausweis verfügt der Angeklagte K nicht, er ist lediglich im Besitz des jeweiligen Duldungspapiers, was ihm – wie bereits beschrieben – sowohl in Bezug auf die Eheschließung als auch am Arbeitsmarkt – dort sicherlich neben der Vielzahl der Vorstrafen und der geringen Bildung – Probleme bereitet. Mit 16 Jahren hat der Angeklagte begonnen, zunächst noch nur gelegentlich Marihuana zu konsumieren. Der Konsum steigerte sich jedoch stetig, bis er zur Zeit der Inhaftierung 2014 praktisch täglich betrieben wurde. Hinzu kam der zeitweise Gebrauch von Kokain, soweit sich hierzu Gelegenheit bot, insbesondere die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung standen. Seit der Zeit seiner Inhaftierung bis heute will der Angeklagte nach eigener, insoweit nicht zu widerlegender Einlassung, keinerlei illegalen Betäubungsmittel mehr konsumiert haben. Eine Drogentherapie hat er zu keiner Zeit durchlaufen. Alkohol spielte und spielt im Leben des Angeklagten keine große Rolle. Gelegentlich trank er bis zur Haft in vorliegender Sache Bier und Whisky in sozialadäquatem Umfang. Der Angeklagte hat nicht näher bezifferbare Schulden im mittleren bis oberen vierstelligen Bereich, resultierend aus Handyverträgen sowie noch offenen Verfahrens- und Gerichtskosten. Von nennenswerten Erkrankungen und Unfällen ist er bislang verschont geblieben. Während des Endes seiner Inhaftierung in der JVA 4 kam es jedoch zu einem Zwischenfall, bei dem er zum Opfer einer massiven Gewalteinwirkung wurde. Ihm wurde durch einen Mitgefangenen im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung beim Sport mit erheblicher Kraft ins Gesicht getreten, so dass er Verletzungen am Oberkiefer und den Zähnen erlitt, die bis heute nicht abschließend behandelt sind und Schmerzen verursachen. Es ist akut eine weitere zahnmedizinische und kieferchirurgische Behandlung erforderlich. Der Angeklagte K leidet während der Dauer der Untersuchungshaft unter der Trennung von der Familie, wobei ihn besonders schmerzt, dass er bei der Einschulung der Tochter auf dem Gymnasium nicht dabei sein konnte. Auch meint er, dass seine Zahn- / Kiefernverletzung unter den Bedingungen der Haft nicht optimal behandelt werde. Für seine Zukunft wünscht sich der Angeklagte, noch einmal eine Ausbildung zum Maler und Lackierer anzutreten und auch abzuschließen, um sodann mit legalen Mitteln für seine Familie sorgen zu können. Auch beabsichtigt er seine Lese- und Rechtschreibschwäche zu bekämpfen. Er verfügt über keine nennenswerten Hobbies oder Freizeitinteressen. Der Angeklagte K ist bereits vielfach, nicht unerheblich und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 31.05.2019 weist folgende insgesamt 13 Eintragungen auf: 1. Am 09.06.2005 sah die Staatsanwaltschaft Bonn – 771 Js 1084/05 – in einem Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahls nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. 2. Mit Urteil vom 23.01.2006 verurteilte das Amtsgericht Siegburg – 261 Ds 240/05 – den Angeklagten wegen Diebstahls zu einem Freizeitarrest und sprach eine Verwarnung aus. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Am 09.06.2005 begab sich der Angeklagte gegen 15:30 Uhr in die Geschäftsräume der Firma L4 auf der Straße 13 ## in D9 und entwendete dort in der Parfümerie-Abteilung Intuition edt. 100 ml und Armani-Armania edt. 50 ml im Gesamtwert von 105,90 €. Nach seiner Einlassung wollte er die Düfte seinen Eltern schenken.“ 3. Am 23.04.2007 sprach das Amtsgericht Siegburg – 261 Ds 72/02 – eine Verwarnung aus, erteilte eine richterliche Weisung und verurteilte den Angeklagten zur Erbringung von Arbeitsleistungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. 4. Mit Urteil vom 23.07.2007 verwarnte das Amtsgericht Siegburg – 261 Ds 133/07 – den Angeklagten und gab ihm unter Einbeziehung der Entscheidung zu Ziffer 3. die Erbringung von Arbeitsleistungen wegen Diebstahls (im besonders schweren Fall) auf. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Abend des 18.07.2005 war der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten I3 unterwegs. Nur unweit von seiner Heimatadresse kamen sie am Büro des Geschäfts D6 auf der Straße 14 ## in T4 vorbei. Da beide keine Zigaretten mehr hatten, beschlossen sie, in den Büroraum der Firma einzubrechen. Der Angeklagte schlug in dem Zeitraum zwischen dem 18.07.2005, 21:30 Uhr, und dem 19.07.2005, 06:30 Uhr, die Fensterscheibe des Büroraums ein. Gemeinsam stiegen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte in die Räumlichkeiten ein. Sie durchsuchten die Schubladen des Schreibtischs und entwendeten Wechselgeld in Höhe von mindestens 40 bis 50 €, um dieses für sich zu verwenden“ 5. Unter dem 25.10.2007 verurteilte das Amtsgericht Siegburg – 263 Ls 22/07 – den Angeklagten wegen Diebstahls (im besonders schweren Fall) zu einem zweiwöchigen Jugendarrest. Das Amtsgericht hatte folgendes Geschehen festgestellt: „Am 30.04.2007 gegen 3:54 Uhr begaben sich die Angeklagten, einem gemeinsamen Tatplan folgend, zu den Geschäftsräumen ‚Q3‘ der Inhaberin S3, Straße 14 ##a in T4. Während der Angeklagte B absprachegemäß ‚Schmiere stehen‘ sollte, um seine Mittäter im Falle der Tatentdeckung durch Dritte rechtzeitig warnen zu können, hebelten die Angeklagten K und E arbeitsteilig eine Glasscheibe der Fensterfront aus der Verankerung, um sich durch die Öffnung Zugang zu den Geschäftsräumen zu verschaffen, um diese nach Stehlenswertem zu durchsuchen und entsprechende Gegenstände sowie Bargeld zu entwenden. Da die Glasscheibe aus Unachtsamkeit der Angeklagten zerbrach und durch die Geräuschentwicklung der Zeuge K4 auf die Tat aufmerksam wurde, ließen die Angeklagten von der weiteren Tatausführung ab und entfernten sich Richtung Straße 21. Die Angeklagten hatten miteinander vereinbart, dass eine etwaige Beute unter ihnen geteilt werden sollte.“ 6. Am 11.12.2007 verhängte das Amtsgericht Siegburg – 64 LS 54/07 – einen Schuldspruch nach § 27 JGG wegen Körperverletzung, Diebstahl und (gemeinschaftlich begangenen) Wohnungseinbruchdiebstahls. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Anklage 774 Js 1246/07: Am 24.05.2007 begaben sich die Angeklagten K, K3, R, N und R2 gegen 12:30 Uhr einem gemeinsamen Tatplan folgend zur Gebäuderückseite des Einfamilienhauses des Geschädigten M und N, Straße 22 ## in I4, während sich der Geschädigte N, der im Haus eine Einliegerwohnung bewohnt, zum Einkaufen entfernt hatte. Die Angeklagten K3 und N hatten sich der Hilfe der übrigen Angeklagten vergewissert, da sie selbst nicht wussten, wie man in ein Haus einbricht. Die Angeklagten N und K öffneten gemeinsam die auf Kipp stehend Terrassentür, indem sie die untere Türhalterung gemeinsam überwanden. Sodann begaben sich die Angeklagten K, N, R und R2 in die Wohnräume, während die Angeklagte K3 verabredungsgemäß vor der Terrassentür „Schmiere“ stand, um ihre Mittäter im Fall der Rückkehr des Geschädigten M rechtzeitig warnen zu können. Die Angeklagte N packte die Kleidungsstucke von sich selbst sowie der Angeklagten K3 in Taschen und beförderten diese zur Terrassentür. Außerdem nahmen die im Haus befindlichen Angeklagten aus einem Schrank im Schlafzimmer der Geschädigten M 500 € Bargeld, ein Sparbuch, Schmuck, eine Digitalkamera, ein Handy, wobei im Einzelnen ungeklärt bliebt, welcher Angeklagte welche Gegenstände an sich nahm. Auch aus der Einliegerwohnung des Geschädigten N entwendeten die sich im Haus aufhaltenden Angeklagten Bargeld in Hohe von ca. 350 € sowie ein Sparbuch. Von dem Geld erhielt der Angeklagte K einen Teilbetrag von mindestens 20 €. Als der Geschädigte N zurückkehrte, warnte die Angeklagte K3 die übrigen Angeklagten, welche fluchtartig das Haus verließen. Anklage 774 Js 1187/07: Am 26.05.2007 befand sich der Angeklagte K mit mehreren unbekannten Mittätern auf einer Abi-Feier in Sankt Augustin. Dabei wurde der Geschädigte U4 von einem unbekannten Täter mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Als der Geschädigte Q5, der Vater eines feiernden Abiturienten, eingreifen wollte, schlug der Angeklagte diesen mit der Faust gegen den Oberkörper. Der Geschädigte Q5 ging daraufhin zu Boden und erlitt Hämatome bzw. Schürfwunden an Kopf und Gesäß. Anklage 774 Js 1186/07: Am 09.06.2007 zog der Angeklagte K dem Geschädigten R3 dessen Geldbörse aus der Gesäßtasche und entwendete daraus 10 €.“ 7. Am 14.05.2009 verurteilte das Amtsgericht Siegburg – 267 Ls 65/18 – den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen unter Einbeziehung der Entscheidung zu Ziffer 6. zu einer achtmonatigen Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht hatte folgenden Sachverhalt festgestellt: ,,Der Angeklagte kaufte am 29.09.2008 viermal und am 30.09.2008 wiederum viermal unter Vorlage seiner EC-Karte Waren in den Filialen REWE-Center I5 in der Straße 10 ## und Getränke-Center I5 in der Straße 8 ## in X Waren im Gesamtwert von 442,36 € ein. Hierbei unterzeichnete er unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit die jeweiligen Belege zur Ermächtigung im Lastschrifteneinzug, wobei er wusste, dass die Beträge mangels Deckung seines Kontos mit der Nummer ##########, Bankleitzahl ### ### ## nicht würden eingezogen werden können. Ihm kam es gerade darauf an, die entsprechenden Waren ohne Gegenleistung zu erhalten. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle: 1. Am 29.09.2008 um 15:27 Uhr, Kaufbetrag 39,98 € 2. Am 29.09.2008 um 15:29 Uhr, Kaufbetrag 29,98 € 3. Am 29.09.2008 um 15:37 Uhr, Kaufbetrag 21,98 € 4. Am 29.09.2008 um 15:39 Uhr, Kaufbetrag 56,00 € 5. Am 30.09.2008 um 10:39 Uhr, Kaufbetrag 156,63 € 6. Am 30. 09.2008 um 10:42 Uhr, Kaufbetrag 32,95 € 7. Am 30.09.2008 um 10:57 Uhr, Kaufbetrag 86,86 € 8. Am 30.09.2008 um 10:58 Uhr, Kaufbetrag 17,98 €.“ 8. Unter dem 08.11.2011 verurteilte das Amtsgericht Siegburg – 267 Ls 84/10 – den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und in einem anderen Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug unter Einbeziehung der Entscheidungen zu Ziffern 6. und 7. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr vier Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung. Die Bewährungszeit wurde zunächst wegen erneuter Straffälligkeit verlängert, bevor die Aussetzung der Vollstreckung wegen weiterer Straffälligkeit sodann widerrufen wurde. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 04.01.2018 – 52 StVK 648/17 – wurde die Vollstreckung der Reststrafe nach Verbüßung von Zweidritteln zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 25.01.2021. Der Angeklagte ist der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin unterstellt. Das Amtsgericht hat in der Verurteilung folgende Taten festgestellt: „1. Anklage 930 Js 1059/10 R: Der Angeklagte verfügte am 03.11.2010 im Bereich der Straße 2 in T4 über 1,4 Gramm Haschisch und 1,6 Gramm Marihuana, die jeweils in 2 Tütchen verpackt waren, die er während einer Personenkontrolle in einem Blumenbeet entsorgen wollte. 2. Anklage 781 Js 186/11: Der Angeklagte befuhr am 28.08.2010 mit dem Pkw seiner Schwester, einem 3er BMW mit dem amtlichen Kennzeichen $$-$$ #### unter anderem die BAB 3 bei Kilometer ##,# in R4. Zum Fahren mit dem Pkw war er nicht berechtigt, da er nicht im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis war. Die Schwester war zur Tatzeit arbeiten und hatte ihren Schlüssel in ihrem Zimmer liegen. Der Angeklagte hatte sich diesen zur Fahrt genommen. 3. Anklage 781 Js 148/11: Der Angeklagte fuhr am Morgen des 20.12.2010 mit dem vor dem Haus am Strasse 23 # in T4 geparkten Pkw Peugeot 1A, an dem das Kennzeichen $$-$$ ### angebracht war, von der Straße aus auf den Parkplatz des Hauses. Das Fahrzeug war seit dem 14.12.2010 nicht mehr versichert. Dies war dem Angeklagten ebenso bewusst wie der Umstand, dass‘ er mangels entsprechender Fahrerlaubnis nicht zum Fahren mit dem Pkw berechtigt war. Der Angeklagte hatte den Wagen wegfahren wollen, da seine Mutter kurze Zeit später von einem Taxi abgeholt werden sollte und das Fahrzeug im Wege stand. Der Vater war zu dieser Zeit arbeiten. 4. Anklage 781 Js 611/11: Der Angeklagte manipulierte am 31.01.2011 in T4 einen von der Stadtverwaltung ausgestellten Auszahlungsschein, der seine Leistungsansprüche gegenüber der Stadtkasse T4 für den Monat Februar 2011 in Höhe von 389,90 € auswies, indem er handschriftlich aus der Ziffer 3 eine 8 machte. Wie von Anfang an beabsichtigt, erreichte er sodann durch Vorlage des manipulierten Auszahlungsscheins beim Mitarbeiter der Stadtkasse, dem Zeugen L3, dass ihm der Betrag von 889,90 € ausgezahlt wurde. Wie ihm bewusst war, hatte er auf die Auszahlung in dieser Höhe keinen Anspruch. 5. Anklage 781 Js 545/11: Der Angeklagte befuhr am 23.03.2010 am Mittag mit einem Pkw VW Golf mit dem Kurzzeitkennzeichen $$-##### unter anderem den Straße 19 in T4. Zum Fahren war er mit dem Pkw nicht berechtigt, weil er keine Fahrerlaubnis besaß. 6. Anklage 781 Js 472/11: Der Angeklagte befuhr am 16.02.2011 mit einem silbernen Pkw mit dem Kurzzeitkennzeichen $$-##### unter anderem den Straße 20 in T4. Zum Fahren mit dem Pkw war er auch hier nicht berechtigt, da er nicht im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis war. 7. Anklage 781 Js 1277/10: Der Angeklagte fuhr am Abend des 03.07.2010 mit dem Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen $$-$$ #### auf der Straße 15 in R5 im Autokorso mit. Für das Fahren mit dem Pkw war er mangels Führerscheins nicht berechtigt. lm hinteren linken Seitenfenster saß mit dem Oberkörper außerhalb des Fahrzeuges der Geschädigte D2. An der Kreuzung zur Straße 16 gab der Angeklagte beim Abbiegen nach rechts zu viel Gas, wodurch der Pkw ins Schleudern geriet. Hierdurch stürzte der Geschädigte auf die Fahrbahn und erlitt Schmerzen am Rücken, am Handgelenk und an der Hüfte. Dies hatte der Angeklagte verhindern können und müssen.“ 9. Am 11.05.2012 verurteilte das Amtsgericht Siegburg – 207 Ds 24/12 – den Angeklagten K wegen Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer achtmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe unter Aussetzung der Vollstreckung zu Bewährung. Die Aussetzung der Vollstreckung wurde wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 04.01.2018 – 52 StVK 645/17 – wurde die Vollstreckung der Reststrafe nach Verbüßung von Zweidritteln zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 25.01.2021. Der Angeklagte ist der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin unterstellt. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „1. Am 25.09.2011 gegen 01:00 Uhr schlug der Angeklagte vor dem Haus Strasse 23 in T4 dem geschädigten Zeugen Q ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust in das Gesicht, wodurch dieser eine Nasenbeinprellung erlitt. Auslöser der Tat war, dass der Zeuge Q nachts laut nach seiner Katze gerufen hatte, obwohl in der Nähe die Kinder des Angeklagten schliefen. 2. Am 05.02.2012 gegen 0:10 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke Renault mit dem Kennzeichen $$-##### unter anderem die Straße 11 in T4. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß“ 10. Mit Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 16.11.2012 – 207 Ds 236/12 – wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine sechsmonatige Freiheitsstrafe unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verhangen. Die Aussetzung der Vollstreckung wurde wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 04.01.2018 – 52 StVK 644/17 – wurde die Vollstreckung der Reststrafe nach Verbüßung von Zweidritteln zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 25.01.2021. Der Angeklagte ist der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin unterstellt. 11. Am 29.04.2014 verurteilte das Landgericht Bonn – 22 KLs 50/13 – den Angeklagten K wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 04.01.2018 – 52 StVK 647/17 – wurde die Vollstreckung der Reststrafe nach Verbüßung von Zweidritteln zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 25.01.2021. Der Angeklagte ist der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin unterstellt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Die Angeklagten, die allesamt in T4 aufgewachsen sind, kennen sich untereinander seit mehreren Jahren. Teilweise besuchten sie zeitgleich die Realschule in T4, teilweise kam der Kontakt über gemeinsame Bekannte oder Treffpunkte von Jugendlichen vor Ort (u.a. Bolzplätze) zustande. In der Zeit von März bis Mitte September 2013 begingen sie in wechselnder Beteiligung zahlreiche Einbruchsdiebstähle, der Angeklagte S2 darüber hinaus weitere Taten. Die Angeklagten zielten hierbei vor allem auf Bargeld und leicht veräußerbare Wertgegenstände, insbesondere Goldschmuck ab. Die gemeinsamen Taten wurden ausschließlich nachts im Schutze der Dunkelheit verübt. Der Entschluss wurde hierbei von den Beteiligten gemeinschaftlich getroffen. Sie fuhren anschließend zumeist bereits in den Abendstunden mit dem Auto des Angeklagten U3, der zu den Tatzeiten als Einziger über ein eigenes Fahrzeug und einen Führerschein verfügte, umher und kundschafteten die Gegend nach Wohnhäusern aus, deren Bewohner nicht zu Hause waren. Sie achteten hierbei insbesondere auf überfüllte Briefkästen und betätigten regelmäßig die Türklingel, um ihre Annahme, dass niemand zu Hause ist, zu überprüfen. Soweit sie die Taten gemeinschaftlich begingen, wurde zuvor eine Teilung der Beute vereinbart und bei den (wenigen) vollendeten Taten auch durchgeführt. Vor Ort begaben sich die Angeklagten S2, L5 und/oder I2 zu den Häusern, um sich Zutritt zu verschaffen. Der Angeklagte U3 verblieb derweil (mit Ausnahme des Fall 2 = Fall 3 der Anklage) in seinem Auto. Dieses wurde regelmäßig so geparkt, dass es sich zwar in der Nähe befand, um eine schnelle Flucht zu ermöglichen; Aus diesem Grund blieb der Angeklagte U3 auch im Fahrzeug sitzen. Hierbei beobachtete er während der gesamten Tatausführung die nähere Umgebung, um die anderen notfalls per Handy warnen zu können. Um eine Entdeckung zu verhindern, wurde das Fahrzeug aber nicht unmittelbar vor dem Objekt geparkt. lm Fall 10 wurde der Angeklagte K zur weiteren Absicherung des Tatortes eingesetzt. Während sich die Angeklagten S2 und I2 unmittelbar zum Objekt begaben und U3 etwas abseits im Fluchtfahrzeug wartete, positionierte sich K an einer anderen Straßenecke mit Blick auf die Vorderseite des Hauses und der unmittelbaren Nachbarschaft, um gemeinsam mit dem Angeklagten U3 ein möglichst großes Areal absichern zu können. Der Angeklagte S2 […] war bei allen Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert. Die übrigen Angeklagten waren uneingeschränkt schuldfähig. lm Einzelnen kam es zu folgenden Taten, wobei es sich bei den Tatorten jeweils um Wohnhäuser handelte, was den jeweiligen Angeklagten bewusst war: […] Am späten Abend des 02.07.2013 traf der Angeklagte K in T4 auf den Angeklagten I2. Obwohl er an diesem Tag nicht über Zahnschmerzen klagte, hatte der Angeklagte K in den Stunden zuvor mehrere Joints konsumiert. Seine Schuldfähigkeit war hierdurch, wie bereits erwähnt, nicht beeinträchtigt. […] Alle vier stiegen dann ins Auto des Angeklagten U3. Hier wurde besprochen, dass sie einen Einbruch durchführen und hierfür ein geeignetes Objekt suchen wollen. Der Angeklagte K, der sich spontan zur Mitfahrt entschlossen hatte, bekam dies jedenfalls mit. Ob er sich bereits zu diesem Zeitpunkt aktiv an dem Gespräch beteiligte, konnte die Kammer nicht feststellen. lm Rahmen ihrer Suche kamen sie auch zu dem freistehenden Einfamilienhause der Geschädigten D3 in der Straße 6 ## in T4, welches den Eindruck machte, dass die Bewohner nicht zu Hause waren. Der Angeklagte S2 betätigte lange die Türklingel, um diese Annahme zu überprüfen. Nachdem sie sich nunmehr sicher waren, das niemand zu Hause war, entscheiden die vier gegen 2 Uhr, in das Haus einzubrechen, und besprachen das weitere Vorgehen. Hierbei schaltete sich auch der Angeklagte K ein, der die Tat befürwortete und sich entschlossen hatte, an der Tat mitzuwirken. Während der Angeklagte U3 im Fahrzeug bleiben sollte, um eine schnelle Flucht zu ermöglichen, sollten sich die Angeklagten S2, I2 und K zum Tatort begeben. Die eigentliche Tatausführung sollte vorrangig dem Angeklagten S2 obliegen, wobei auch der Angeklagte I2 beim Abtransport der Beute mitwirken und je nach Situation, insbesondere, wenn eine umfangreiche Durchsuchung lohnenswert erschien, als zweiter Mann im Haus zur Verfügung stehen sollte. Zu diesem Zweck zog sich Angeklagte I2 Handschuhe über. Der Angeklagte K sollte die nähere Umgebung beobachten und die Tat absichern. Es wurde vereinbart, dass die Angeklagten U3 oder K bei Auffälligkeiten die Angeklagten S2 und I2 telefonisch per Handy warnen sollten. Für seine Hilfe bei der Tat sollte der Angeklagte K ebenfalls an der Beute beteiligt werden. Der Angeklagte U3 parkte das Fahrzeug außerhalb der Sichtweite des Hauses unauffällig in einiger Entfernung links vom Haus in einer Querstraße und blieb dort sitzen. Die Angeklagten S2, I2 und K verließen sodann absprachegemäß das Fahrzeug. Der Angeklagte K begab sich in die Nähe der Vorderseite des Hauses und beobachtete dort die Umgebung, um die Tat abzusichern. Während K seinen Beobachtungsposition im Bereich der Vorderseite des Hauses einnahm, entschlossen sich die Angeklagten S2 und I2 nach einer Möglichkeit zu suchen, um sich über die Rückseite des Hauses Zutritt zu diesem zu verschaffen. […] Die Angeklagte I2 und K hielten dabei telefonischen Kontakt. Um 3:21 Uhr kam es zu einem Telefonat zwischen beiden, in dem sie sich gegenseitig versicherten, dass alles ok sei. Allerdings sah K bereits wenige Sekunden später, dass sich Streifenwagen näherten. Er rief unmittelbar den Angeklagten I2 an und rief diesem zu: „Hau ab, hau ab Mann“. Der Angeklagte I2 versuchte noch den Angeklagten S2, der sich noch in unmittelbarer Nähe zur Terrassentür befand, zu warnen und rief ihm zu: „Die Bullen kommen.“ Als dieser keine Anstalten machte zu reagieren, ergriff I2 alleine die Flucht, um sich in Sicherheit zu bringen. Der Angeklagte S2 wurde wenige Minuten später von der Polizei festgenommen. Der Angeklagte K war derweil zum Auto des Angeklagten U3 gelaufen und hatte diesen über das Eintreffen der Polizei informiert. U3 hatte hiervon aufgrund seines Standortes noch nichts mitbekommen. Der Angeklagte K rief dann den Angeklagten I2 an und erkundigte sich, wo dieser sei. Der erheblich aufgebrachte Angeklagte I2 teilte seinen Standort mit, wo er in der Folge von den anderen beiden abgeholt wurde. Zu dritt entfernten sie sich sodann mit dem Fahrzeug des Angeklagten U3 von der Tatörtlichkeit.“ 12. Das Amtsgericht Bonn – 207 Ds 252/13 – verurteilte den Angeklagten am 01.07.2014 i.V.m. der Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 14.01.2015 – 26 Ns 136/14 – wegen Sachbeschädigung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten zwei Wochen. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 04.01.2018 – 52 StVK 646/17 – wurde die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 25.01.2021. Der Angeklagte ist der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin unterstellt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „1. Der Angeklagte befuhr am 15.02.2013 gegen 03:25 Uhr in Begleitung von 3 Beifahrern mit einem Personenkraftwagen der Marke Opel unter anderem die Straße 3 in L6. Zum Führen des Fahrzeuges war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Zuvor hatten der Angeklagte und seine Beifahrer Cannabis konsumiert und waren sodann im Fahrzeug eingeschlafen. […] 2. Am 17.09.2013 und am 21.09.2013 besuchte der Angeklagte in T4 das Bistro ‚K6‘ auf der Straße 14 ##. Dort befanden sich Geldspielautomaten. Der Angeklagte erhoffte, durch die Betätigung der Geldspielautomaten, etwas Geld verdienen zu können, was ihm aber an beiden Tagen nicht gelang. Aus Frustration schlug er am 17.09.2013 gegen 20:00 Uhr und am 21.09.2013 gegen 21:00 Uhr jeweils so gegen die Geldspielautomaten, dass diese erheblichen Sachschaden davontrugen. Die Zeugin und Adhäsionsklägerin Q6 wandte zur Behebung des Sachschadens insgesamt 1.348,87 € zur Reparatur auf.“ 13. Schließlich verurteilte das Amtsgericht Siegburg den Angeklagten K am 12.11.2015 wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fälle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 04.01.2018 – 52 StVK 643/17 – wurde die Vollstreckung der Reststrafe nach Verbüßung von Zweidritteln zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 25.01.2021. Der Angeklagte ist der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin unterstellt. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „1. Zwischen dem 05.06.2014 um 18:00 Uhr und dem 06.06.2014 um 08:00 Uhr hob der Angeklagte bei dem Anwesen Straße 1 in R5 ein zu einem Lichtschacht gehörendes Gitter heraus, brach das Kellerfenster auf und drang in das Haus ein. Dort durchwühlte er die Räumlichkeiten und entwendete dabei u.a. drei Notebooks, Schmuck, Besteck, Parfüm, Autoschlüssel und Modellautos im Wert von ca. 9.650 €. 2. Im Zeitraum vom 27.06.2014, 18:35 Uhr bis 04.07.2014, 13:15 Uhr stieg der Angeklagte mittels einer Holzleiste auf den Balkon des Einfamilienhauses Straße 9 in T4, hebelte die dortige Balkontür auf und betrat sodann das Haus, in welchem er sämtliche Zimmer durchwühlte. Er entwendete u.a. Bargeld, zwei Digitalkameras, verschiedene Schmuckstücke, Münzen sowie eine Nähmaschine im Wert von ca. insgesamt 6.925,70 €.“ Das Bewährungsverfahren nach Aussetzung der Reststrafen aus den Urteilen zu Ziffern 8. bis 13. lief bis zur Inhaftierung in vorliegender Sache zufriedenstellend. Der Angeklagte hat die Bewährungshelferin regelmäßig und zuverlässig besucht und hierbei bereitwillig Auskunft über seine persönliche Situation gegeben. Unter dem 04.11.2018 wurde ein Drogenscreening erstellt, welches der Angeklagte auf Aufforderung der Bewährungshelferin eingeholt hatte. Die Drogenabstinenz sowie Einholung solcher Screenings sind Weisungen im Bewährungsverfahren. Das Screening war in den abgefragten Parametern negativ und dokumentierte so die weisungsgemäße Abstinenz. 2. Angeklagter U2 Der heute 52 Jahre alte U2 wurde am ##.##.1966 in N2, dem heutigen Kosovo, seinerzeit Jugoslawien, geboren. Auch er gehört zur Bevölkerungsgruppe der Roma und ist – wie beschrieben – der Cousin des Mitangeklagten. Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten K. Neben den fünf „Vollgeschwistern“ hat der Angeklagte U2 drei jüngere Halbgeschwister aus der Beziehung seines Vaters zu der Stiefmutter. Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten K. Der Angeklagte U2 ist mit der 43 Jahre alten K7 verheiratet. Gemeinsam haben sie vier Kinder im Alter zwischen 18 und 23 Jahren, zwei Töchter und zwei Söhne. Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten K. Letztlich wurde er 1976 oder 1977 in die fünfte Klasse der Hauptschule in F2 aufgenommen. Hier machten sich tatsächlich seine schlechten Deutschkenntnisse dergestalt bemerkbar, dass es ihm – trotz intensiven Bemühens, die Sprache zu erlernen – nicht gelang, dem Schulstoff zu folgen. Er musste infolgedessen die Klasse wiederholen. Die Schule beendete er schließlich im Alter von 16 oder 17 Jahren, nachdem er sechs Jahre beschult worden war, mit Durchlaufen der neunten Klasse ohne qualifiziertes Abschlusszeugnis. Hieran schloss sich eine zweijährige Berufsschulzeit an, während derer er eine Ausbildung als Maler und Lackierer begann, die er für etwa eineinhalb Jahre durchlief. Eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses scheiterte auch bei ihm nach eigener Einlassung am Fehlen hierfür erforderlicher „Papiere“. Zu Beginn der 90er Jahre lernte er seine heutige Frau kennen und heiratete sie schon bald. Da er erkannte, dass ihm in Deutschland der Zugang zum Arbeitsmarkt vor dem Hintergrund seiner ungeklärten ausländerrechtlichen Situation, sicherlich aber auch angesichts seines schlechten Bildungs- und Ausbildungsstands verwehrt blieb, zogen der Angeklagte und seine Frau 1995 zurück ins Kosovo, in die Gegend um seine Heimatstadt N2, wo sie fortan Gebrauchtwaren auf Flohmärkten veräußerten und versuchten, sich dergestalt so gut es ging „über Wasser zu halten“. Im Jahre 1999 wurde der Angeklagte U2 von der serbischen Armee zum Wehrdienst eingezogen. Er verrichtete für etwa zwei Monate seinen Dienst in der Armee, weigerte sich sodann jedoch während des andauernden Kosovokriegs, für die serbische Armee seine „eigenen Leute“ (Kosovaren) zu verfolgen und zu verhaften. Aufgrund dessen wurde er inhaftiert, von wo aus ihm allerdings die Flucht gelang. Er wandte sich zunächst an in der Nähe stationäre UNO-Soldaten, die ihm jedoch nicht weiterhelfen konnten, schlug sich sodann zu seiner schwangeren Frau und dem bereits 1996 im Kosovo geborenen, seinerzeit zwei oder drei Jahre alten Sohn durch und floh gemeinsam mit seiner Familie unter Inanspruchnahme von Schlepperdiensten über Albanien und Italien erneut nach Deutschland. Während der Flucht kam es zu Komplikationen in der Schwangerschaft der Frau und sie brachte noch in Albanien das zweitälteste Kind zur Welt. In Deutschland gelangte die mittlerweile vierköpfige Familie zunächst erneut nach München, wo sie einer der Brüder des Angeklagten, der mittlerweile in T4 lebte, abholte und zum Vater nach F2 brachte. Von dort aus beantragte der Angeklagte Asyl. Das Verfahren ist bis heute anhängig. Auch der Angeklagte lebt seitdem im Status der fortwährend gewährten, jeweils befristeten Duldung. Dem Angeklagten und seiner Familie wurde eine Baracke an der Straße 11 in T4 zugewiesen, von wo sie zu nicht näher festgestellter Zeit in die zuletzt bewohnte Wohnung an der Straße 4 ## zogen. In Deutschland wurden sodann die beiden jüngsten Kinder des Angeklagten geboren. Fortan, das heißt ab dem Jahr 2000, war das Leben des Angeklagten U2 dadurch geprägt, dass er versuchte ein Einkommen für seine Familie zu erwirtschaften. Dies erwies sich schon bereits deshalb als schwierig, weil er bis heute keine gültige Arbeitserlaubnis besitzt. Dessen ungeachtet arbeitete er immer mal wieder kurzzeitig in verschiedenen Gelegenheitsjobs, zum Beispiel in der Gastronomie. Dieses Bemühen findet jedoch auch seinen Ausdruck in der Vielzahl der noch darzustellenden Vorstrafen aus dem Bereich der Eigentums- und Vermögenskriminalität. Im Jahr 2011 absolvierte er auf Vermittlung des Sozialamts, von dessen Unterstützungsleistungen die Familie seit Jahrzehnten und bis heute lebt, eine berufliche Qualifikationsmaßnahme im Bereich Lager und Logistik und erhielt hierfür sogar ein Zertifikat der DEKRA. Eine Berufstätigkeit in diesem Bereich scheiterte letztlich aber auch am ausländerrechtlichen Status. Zwischenzeitlich kam es auch immer wieder zu Haftzeiten wegen verschiedener Verurteilungen, zuletzt bis April 2015. Der Angeklagte U2 konsumiert keine Drogen und trinkt Alkohol nach eigener, nicht zu widerlegender Einlassung in allenfalls sozialadäquatem Umfang („bei Festen und an Silvester“). Während der Zeit des Kosovokrieges erlitt er durch Granatsplitter eine Kopfverletzung, die bis heute gelegentlich zu Vergesslichkeit und Schmerzen führt. Die Erlebnisse des Krieges haben zudem eine gewisse, bis heute andauernde Traumatisierung verursacht, die sich in den letzten Jahren vor dem Hintergrund der zunehmend beruflich aussichtslosen Situation sowie heftiger Auseinandersetzungen mit der Familie der Freundin des Sohnes aktualisiert hat und in so genannten Flashbacks und Schlafstörungen ihren Ausdruck findet. Hinzu kommt eine gewisse depressive Symptomatik, wobei die psychischen Beeinträchtigungen insgesamt nicht ein solches Maß erreicht haben, dass sie geeignet wären, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns zu beurteilen und / oder einer solchen Einsicht gemäß zu handeln, in relevanter Weise zu beeinflussen. Seit September 2018 hat er insgesamt drei Termine bei einem Psychologen wegen der zuvor beschriebenen Probleme wahrgenommen. Er wurde bis zu seiner Inhaftierung mit einem schmerzstillenden Medikament behandelt. In der Haft finden derzeit keine Behandlung und keine Therapie statt, ohne dass dies zu weitergehend negative Folgen bei dem Angeklagten geführt hätte. Auch der Angeklagte U2 leidet während der Dauer der Untersuchungshaft unter der Trennung von der Familie. Der Angeklagte U2 ist ebenfalls bereits vielfach, nicht unerheblich und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.06.2019 weist folgende insgesamt 29 Eintragungen auf: 1. Am 07.02.1985 sprach das Amtsgericht Siegburg – 22 Ds 34/85 – gegen den Angeklagten U2 eine Verwarnung wegen Diebstahls (geringwertiger Sachen) aus. 2. Mit Urteil vom 23.06.1986 verhängte das Amtsgericht Siegburg – 15 Ds 173/85 – gegen den Angeklagten einen zweiwöchigen Jugendarrest wegen Hehlerei, gemeinschaftlichen Diebstahls sowie Diebstahls (einer geringwertigen Sache). 3. Im Wege des Strafbefehls wurde der Angeklagte am 24.06.1986 durch das Amtsgericht Siegburg – 23 Cs 652/86 – wegen Duldens des Gebrauchs eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. 4. Ebenfalls im Wege des Strafbefehls wurde der Angeklagte am 30.06.1986 durch das Amtsgericht Siegburg – 23 Cs 680/86 – wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. 5. Unter dem 16.12.1986 bildete das Amtsgericht Siegburg – 23 Cs 680/86 – aus den Entscheidungen zu Ziffern 3. und 4. eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15 DM. 6. Am 06.01.1987 verurteilte das Amtsgericht Siegburg – 27 (21) Ls 235/86 – den Angeklagten U2 wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon einmal versucht und einmal in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen, davon zweimal versucht, Unterschlagung und Hehlerei unter Einbeziehung der Entscheidungen zu Ziffern 3. und 4. sowie Auflösung der gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer einjährigen Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 7. Mit Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 12.11.1987 – 26 Ls 57/87 – wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls sowie gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Entscheidungen zu Ziffern 3., 4. und 6. zu einer zweijährigen Jugendstrafe verurteilt. Der Rest der Vollstreckung der Jugendstrafe wurde nach Teilvollstreckung zunächst bis zum 18.08.1991 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde sodann einmal verlängert, bevor die Aussetzung widerrufen wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 29.07.1993 wurde die Vollstreckung der Reststrafe erneut zur Bewährung ausgesetzt. Am 22.09.1995 wurde die Strafvollstreckung für erledigt erklärt. 8. Am 16.11.1989 verurteilte das Amtsgericht Siegburg – 20 Ds 86/89 – den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls (geringwertiger Sachen) zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. 9. Mit Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 22.03.1990 – 20 Ds 14/90 – wurde der Angeklagte des Diebstahls (geringwertiger Sachen) für schuldig befunden und deshalb unter Einbeziehung der Entscheidung zu Ziffer 8. zu einer fünfmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wurde sodann wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen. Mit Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn – 52 StVK 138/93 – wurde die Vollstreckung des Strafrests erneut zur Bewährung ausgesetzt. Auch diese Aussetzung wurde widerrufen. Am 11.04.1995 war die Strafe voll verbüßt. 10. Am 26.10.1990 verurteilte das Amtsgericht Siegburg – 20 Cs 232/90 – den Angeklagten im Wege des Strafbefehls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM. 11. Unter dem 14.03.1991 erging ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg – 20 Ds 207/90 – gegen den Angeklagten wegen Diebstahls (geringwertiger Sachen), versuchten Diebstahls und Diebstahls. Er wurde deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 12. Das Amtsgericht Neuwied – 102 Js 41860/90 Ds VRS 6692/92 – verurteilte den Angeklagten am 16.04.1991 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen Diebstahls (geringwertiger Sachen). 13. Mit Urteil vom 23.01.1992 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Siegburg – 20 Ds 207/90 – wegen Diebstahls und Diebstahls (geringwertiger Sachen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die im Anschluss vollständig bis zum 25.12.1992 vollstreckt wurde. 14. Unter dem 05.02.1992 bildete das Amtsgericht Siegburg – 20 Ds 207/90 – aus den Verurteilungen zu Ziffern 11. und 12. bzw. den hierin ausgesprochenen Strafen im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, die im Anschluss vollständig vollstreckt wurde. Die Strafvollstreckung war am 27.03.1993 erledigt. 15. Am 03.02.1994 verurteilte das Amtsgericht Bonn – 65 Ls 4/93 – den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls (im besonders schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten, die der Angeklagte im Anschluss vollverbüßte. Die Strafvollstreckung war am 14.08.1995 erledigt. 16. Mit Strafbefehl vom 25.08.2000 verhängte das Amtsgericht Siegburg – 16 Cs 392/00 – eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 DM wegen Betrugs in zwei Fällen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen. 17. Am 13.11.2000 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Siegburg – 16 Ds 425/00 – wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt. 18. Unter dem 30.03.2001 bildete das Amtsgericht Siegburg – 16 Ds 425/00 - aus den Verurteilungen zu Ziffern 16. und 17. eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 15 DM. 19. Mit Urteil vom 05.04.2001 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Köln – 706 Ds 21/01 – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt. 20. Am 17.06.2002 verurteilte das Amtsgericht Siegburg – 16 Ds 113/02 – den Angeklagten wegen Diebstahls (geringwertiger Sachen) zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 13.11.2006 erlassen. 21. Mit Urteil des Amtsgerichts Linz – 2117 VRS 7699/05 – vom 13.04.2005 wurde der Angeklagte U2 wegen Diebstahls zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen. Die Vollstreckung war am 01.11.2009 nach Vollverbüßung erledigt. 22. Am 05.04.2006 verurteilte das Amtsgericht Siegburg – 201 Cs 39/06 – den Angeklagten im Wege des Strafbefehls zu einer Geldstrafe wegen Leistungserschleichung von 15 Tagessätzen zu je 10 €. 23. Das Amtsgericht Siegburg – 201 Ds 54/07 – verurteilte den Angeklagten am 12.07.2007 wegen Diebstahls (im besonders schweren Fall) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Derr Angeklagte begab sich am 08.02. und am 13.03.2007 zum Saturn-Markt-Technomarkt, Straße 7 ## in T4 und entwendete am 08.02.2007 ein Handy des Typs Motorola V3 im Wert von 449 € und am 13.03.2007 ein Handy Motorazer V3XX mit der Testsimkarte im Wert von 449,98 €, um die Handy für sich zu behalten, indem er sie jeweils von dem Kabelalarm der Befestigung entfernte, in seine Jacke steckte und das Geschäft dann verließ“ 24. Unter dem 29.11.2007 wurde der Angeklagte erneut durch das Amtsgericht Siegburg – 201 Ds 116/07 – wegen Diebstahls und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in neun Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung zu Ziffer 23. und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde vollverbüßt. Die Vollstreckung war am 01.07.2010 erledigt. Im Anschluss trat Führungsaufsicht ein, die am 30.06.2013 erledigt war. Das Amtsgericht hatte folgenden Sachverhalt festgestellt: „Der Angeklagte entwendete am 24.04.2007 aus dem Haus des Geschädigten Q2, Straße 24 in N3, für den der Angeklagte seit Jahren regelmäßig Gartenarbeiten erledigte, dessen EC-Karte nebst Geheimzahl, um sie für sich zu verwenden. Der Angeklagte wusste zu diesem Zeitpunkt, dass der Geschädigte Q2 an diesem Tag für einige Zeit ins Krankenhaus eingeliefert worden war. Noch am selben Tag sowie am 27.04.2007 und am 01.05.2007 begab er sich insgesamt 4 Mal zur Hauptstelle der Kreissparkasse F2 und hob dort unter Verwendung der erlangten Geheimnummer mit der entwendeten EC Karte Beträge von 300 €, 500 € (24.04.2007) 300 € (27.04.2007) und 500 € (01.05.2007) vom Konto des Geschädigten ab. Ebenso begab er sich am 28.04. und am 30.04.2007 zum Geldautomaten im Hit Markt in X2 und hob dort wiederrum unter Einsatz der EC-Karte sowie der Geheimnummer Beträge von jeweils 503,50 € vom Konto des Geschädigten ab. Am 27.04.2007 und am 29.04.2007 begab er sich zum Geldautomaten der Kreissparkasse am Straße 17 in F2 und hob dort unter Einsatz der EC-Karte sowie der Geheimnummer vom Konto des Geschädigten Beträge in Höhe von 500€ (27. 04.2007) und 700 € (29.04.2007) ab. Schließlich begab er sich am 01.05.2007 zum Geldautomaten der Kreissparkasse T4 / Kirche und hob dort unter Einsatz der EC-Karte sowie der Geheimnummer des Geschädigten einen Betrag von 1000 € ab. Durch das abgehobene Geld, welches er jeweils für sich verwenden wollte, beabsichtigte der Angeklagte sich eine Geldeinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu sichern.“ 25. Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 31.07.2013 – 801 Ds 24/13 – wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätze zu je 10 € verurteilt. Zugleich wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 07.02.2014 erteilt. 26. Am 18.10.2013 befand das Amtsgericht Siegburg – 207 Ds 104/13 – den Angeklagten des Diebstahls für schuldig und verhängte deswegen eine einjährige Freiheitsstrafe. Jahr Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „In der Zeit zwischen Sonntag dem 18.12.2011 und Montag den 19.12.2011 gegen 09:00 Uhr verschaffte sich der Angeklagte durch ein Fenster im Souterrain, welches er aufhebelte, Zugang zum Gemeindehaus der evangelischen Kirchengemeinde in K8, Straße 25. Anschließend schlug und trat er an zwei mehrfach verglasten Verbindungstüren, welche verschlossen waren, die untersten Scheiben heraus, um dann durch die Zwischenräume hindurchzukriechen. Dann brach er mittels diverser Hebelansätze die Holztür des Gemeindebüros auf und hier noch einen Schrank. Dem Schrank entnahm er eine Geldkassette, brach diese ebenfalls gewaltsam auf und entwendete aus der Geldkassette etwa 170 €, die aus der letzten Kollekte der Gemeinde stammten. Dieses Geld nahm er an sich und behielt es für sich.“ 27. Am 24.04.2014 bildete das Amtsgericht Siegburg – 207 Ds 104/13 – aus den Verurteilungen zu Ziffern 25. und 26. eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zwei Wochen unter Aufrechterhaltung der Sperrfirst für die Fahrerlaubnis aus der Verurteilung zu Ziffer 25. 28. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn – 652 Cs 38/14 – wurde am 23.07.2014 gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 7 € wegen Steuerhinterziehung verhängt. Er hatte der Familienkasse, nicht mitgeteilt, dass ein Beschäftigungsverhältnis und sodann der Anspruch auf Arbeitslosengeld I endete und dadurch ungerechtfertigt Kindergeldzahlungen in Höhe von 6.957 € erhalten. 29. Mit Beschluss vom 05.01.2015 des Amtsgerichts Siegburg – 207 Ds 104/13 – wurde aus den Verurteilungen zu Ziffer 25., 26. und 28. sowie unter Auflösung der mit Beschluss zu Ziffer 27. bereits gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr einem Monat gebildet. Diese verbüßte der Angeklagte vollständig. Die Vollstreckung war am 02.04.2015 erledigt. Schließlich wurde der Angeklagte am 23.01.2019 durch das Amtsgericht Siegburg – 214 Ds 33/18 – wegen Betruges in zwei Fällen zu einer siebenmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist seit dem 05.07.2019 rechtskräftig, nachdem der Angeklagte U2 an jenem Tag seine Berufung gegen das Urteil zurück genommen hatte. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird seit dem 06.08.2019 vollstreckt, ab dem 08.08.2019 in der JVA Siegburg. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „1. Der Angeklagte bezog in der Zeit vom 01.07.2017 bis 31.10.2017 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von insgesamt 5.174,47 Euro. Gleichzeitig nahm er jedoch zum 01.07.2017 eine Tätigkeit bei der Firma T GmbH in T4 auf und erhielt von dort im o.g. Zeitraum Gehaltszahlungen in Höhe von insgesamt 6.935,70 Euro. In der Absicht, daneben in diesem Zeitraum die Sozialleistungen weiter zu erhalten und nicht zurück erstatten zu müssen, unterließ er es vorsätzlich und pflichtwidrig, die Arbeitsaufnahme und die Vereinnahmung der Gehaltszahlung dem Sozialamt der Stadt T4 mitzuteilen. 2. Der Angeklagte begab sich am 19.07.2018 gegen 12:01 Uhr in das Geschäft der Firma I in T4. Durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft erhielt er einen Staubsauger der Marke Miele zum Preis von 229,00 Euro. Die von ihm erteilte Lastschrift führte nicht zur Auszahlung des Betrages an den Geschädigten D, da, wie der Angeklagte wusste, auf seinem Konto Nr. $$## #### #### #### #### ## bei der Kreissparkasse Köln kein entsprechendes Guthaben vorhanden war. Nachdem der Zeuge D gegen den Angeklagten eine Strafanzeige erstattet hatte, begab sich der Angeklagte nochmals in das Geschäft und bot dem Zeugen an, nachträglich den Staubsauger in bar zu zahlen. Dies lehnte der Zeuge jedoch ab, da er irrig annahm, dazu nach der Erstattung der Strafanzeige nicht mehr berechtigt zu sein.“ II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte / Modus Operandi Der Angeklagte K war – wie dargestellt – am 26.01.2018 aus der Strafhaft entlassen worden und fortan im Wesentlichen ohne Beschäftigung. Finanziell waren die Verhältnisse für die fünfköpfige Familie, die von städtischer Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz lebte, in jener Zeit sehr eng, zumal wegen diverser Unzuverlässigkeiten seitens des Angeklagten K in der Zusammenarbeit mit den Behörden die Leistungen auch gelegentlich gekürzt wurden. Seine Tage verbrachte der Angeklagte K nun im Wesentlichen damit, mit dem Fahrrad in der näheren Umgebung seiner Heimatstadt T4 umherzufahren, hierbei immer auf der Suche nach Gelegenheiten, etwas für sich und seine Familie hinzuverdienen zu können. Dabei hatte er gemerkt, dass es ihm aufgrund seiner einnehmenden Art, seines durchaus gepflegten Äußeren sowie seiner Redegewandtheit oft sehr rasch gelang, gerade bei älteren Mitbürgern, die er vielfach spontan ansprach und nach Arbeit oder unmittelbar materieller Unterstützung fragte, Vertrauen zu gewinnen. Auf Grundlage dessen fasste er den Plan, sich dies dergestalt zu Nutze zu machen, dass er gezielt nach älteren Menschen Ausschau hielt, deren Äußeres oder deren Wohnverhältnisse für ihn den Schluss zuließen, dass sie über Vermögen verfügen. Hierzu begab er sich bewusst in „wohlhabende“ Wohngegenden, wo er meinte, solche Personen antreffen zu können. Diese wollte er sodann unter Falschangaben zu seiner Person und seinen Hintergründen in ein Gespräch verwickeln, mit dem Ziel im Folgenden unter Verwendung unzutreffender Geschichten und dem Ausnutzen eines zunächst aufgebauten Vertrauensverhältnisses möglichst viel Geld zur eigenen Verwendung zu erlangen, wobei er jedenfalls billigend in Kauf nahm, einmal erlangte Gelder nie mehr zurückerstatten zu können. Zugleich wollte er eine dementsprechend zu den Geschädigten aufgebauten Nähebeziehung dazu nutzen, ihr unmittelbares häusliches Umfeld dahingehend zu erkunden, ob und mit welchem Risiko sich ein späterer Einbruch lohnen wird, um sodann gegebenenfalls auch tatsächlich in die Privatwohnungen der Betroffenen einzubrechen und dort Vermögenswerte zu entwenden. Der Angeklagte K setzte diese Planungen ab dem Frühling 2018 in die Tat um. Da er und der Angeklagte U2 jedenfalls bis zur Festnahme in vorliegender Sache gut miteinander befreundet waren, verbrachten sie auch im Jahr 2018 viel Zeit miteinander. Man sah sich in etwa jeden dritten Tag, besuchte gemeinsam verschiedene Spielhallen oder ging zusammen etwas trinken. Hierüber erfuhr der Angeklagte U2 von dem zuvor skizzierten Vorgehen des Angeklagten K, konkret dass dieser wiederholt den Kontakt zu unbekannten Dritten suchte, um dort ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, verschiedene Arbeiten für diese Personen zu verrichten und auch Geld von ihnen zur erhalten. Soweit erforderlich, fragte der Angeklagte K den Mitangeklagten, ob dieser ihm nicht bei derartigen, im wesentlichen Haus- und Gartenarbeiten zur Hand gehen könne, was der Angeklagte U2 sodann hin und wieder bereitwillig tat. Geld erhielt der Angeklagte U2 jedoch weder unmittelbar von den Betroffenen noch mittelbar über den Angeklagte K. Er wusste jedoch, dass der Angeklagte K die Nähe zu den Personen auch dazu nutzte, deren häusliches Umfeld zum Zwecke eines eventuell späteren Einbruchs auszukundschaften und unterstützte ihn auch hierbei. Im Sommer 2018 kam es vor diesem Hintergrund zu den anschließend in den Fällen 1 und 2 festgestellten Taten des Angeklagten K. Zu Beginn des Jahres 2019 fand sich der Angeklagte U2 in einer selbst so empfundenen ausweglosen Lage. Es drohte die Kündigung und Räumung der Wohnung, zudem war er in einen fortdauernden Streit mit der Familie der Freundin seines Sohnes verfangen. Hinzu kamen auch bei ihm chronische Geldsorgen. Vor dem Hintergrund dessen erklärte er sich bereit, den Angeklagten K bei den nunmehr durch diesen beabsichtigten Wohnungseinbrüchen zu begleiten, wobei von Anfang an abgesprochen war, dass beide zu gleichen Teilen von den Einnahmen profitieren und auch im Übrigen gleichrangig hieran beteiligt sein sollten. Auf Basis dessen kam es sodann zu den Taten in den Fällen 3 bis 5. Die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihres Handelns zu erkennen und / oder einer solchen Erkenntnis gemäß zu handeln, war bei Begehung keiner der – auch vorherigen – Taten eingeschränkt. 2. Taten im Einzelnen a) Fall 1 (Geschädigter Dr. O) [Fall 1 der Anklage vom 23.05.2019, Beteiligter: K] Im April 2018 befand sich der Angeklagte K mit seinem Fahrrad auf einer der zuvor beschriebenen Touren in einem Wohngebiet in T4. Hier traf er an einem nicht näher feststellbaren Vormittag zufällig auf die Eheleute Dr. O und Frau O. Der Zeuge Dr. O war früher Hautarzt und lebt jetzt im Ruhestand. Er, damals 66 Jahre, und seine Ehefrau, 67 Jahre alt, waren gerade dabei, ein Haus in Augenschein zu nehmen, welches ihr Sohn beabsichtigte, in Kürze zu erwerben, und hatten sich hierzu mit ihrem Pkw, einem Audi Mittelklassefahrzeug, nach T4 begeben. Der Angeklagte gelangte zu der Auffassung, dass es sich bei den Eheleuten O um Personen handeln dürfte, bei denen es sich lohnen könnte, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, um sodann hiervon materiell zu profitieren. Er sprach daher die beiden unvermittelt an und fragte, was sie denn dort machen würden. Die Eheleute O erklärten wahrheitsgemäß, dass sie sich ein Haus ansehen würden, welches ihr Sohn beabsichtige, käuflich zu erwerben. Der Angeklagte nahm diese Information auf und verwandte sie geschickt zur Erstellung einer Legende und Aufrechterhaltung des Gesprächs dergestalt, dass er bewusst wahrheitswidrig angab, selbst auch auf Wohnungssuche zu sein. Er und seine Frau stammten aus Sizilien und sie hätten mehrere kleine Kinder. Nun sei ihnen jedoch der Mietvertrag gekündigt worden und sie drohten, auf der Straße zu landen. Sie seien „arme Leute“, das Leben sei für sie schwer, er versuche jedoch so gut es geht für die Familie zu sorgen. Er stellte sich dabei unter dem Namen „F3“ vor und erzählte weiter, dass er Ärger mit dem Vater seiner Frau habe. Der Vater sei kriminell. Er, F3, habe sich aber geschworen, sich von jeglicher Kriminalität fern zu halten, egal wie schlecht es ihm und seiner Familie auch gehe. Die Eheleute O schenkten den Angaben des Angeklagten – wie von diesem beabsichtigt – Glauben und insbesondere der Zeuge Dr. O war voll des Mitgefühls für dessen scheinbar verzweifelte Lage, was der Angeklagte erkannte und beabsichtigte, sich weiter zu Nutzen zu machen. Der Blick des Angeklagten fiel dabei auf das Fahrzeug des Zeugen Dr. O, welches im Frontbereich eine deutlich sichtbare Beule aufwies. Er sprach den Zeugen Dr. O auf den Fahrzeugschaden an und erklärte, er sei Autolackierer und könne sich darum kümmern. Vielleicht könne er ja so auch etwas für sich und seine Familie hinzuverdienen. Dies hielt der Zeuge Dr. O, der sich ohnehin in Kürze um die Behebung des Schadens kümmern wollte, für eine gute Idee. Er gab dem Angeklagten K, nicht zuletzt beseelt durch dessen rührige Ausführungen, seine Adresse und seine Rufnummer und meinte, der Angeklagte könne sich ja mal bei ihm melden. Die Eheleute O und der Angeklagte gingen so zunächst auseinander. Noch am Nachmittag desselben Tages erschien der Angeklagte K an der Adresse der Eheleute Niedecken am Straße 5 # in D6. Er stieg aus einem Taxi – worüber sich die Zeugen O, die sich gerade im Garten aufhielten, angesichts der angenommen angespannten finanziellen Lage durchaus wunderten –, war mit Alltagskleidung bekleidet, führte ein wenig Werkzeug mit sich und fragte, ob er sich das Auto einmal ansehen könne. Der Zeuge Dr. O erklärte sich hiermit einverstanden und begleitete den Angeklagten zu der Auffahrt des Einfamilienhauses, wo sich der Pkw befand. Der Angeklagte begann unter Verwendung des mitgeführten Werkzeugs umgehend mit kleineren Schleifarbeiten an der Beule, wobei er fortwährend ein Gespräch mit dem Zeugen Dr. O, der ihn bei seiner Tätigkeit beobachtete, aufrechterhielt. Er erzählte nunmehr bewusst wahrheitswidrig, getrieben von dem Ziel, möglichst viel Geld zur eigenen Verwendung von den Eheleuten O zu erlangen, sein Chef in der Kfz-Werkstatt, wo er bislang gearbeitet habe, habe ihn gerade entlassen, das letzte Gehalt von circa 1.000 € stehe jedoch noch aus, weshalb er kaum wisse, wie er im Moment seine Familie auch nur mit Nötigsten versorgen könne. Er fragte nunmehr den Zeugen Dr. O, ob dieser ihm nicht 1.000 € leihen könne, die er, Dr. O, unmittelbar zurückerhalte, wenn er seinen ausstehenden Lohn bekommen habe. Der Zeuge Dr. O erklärte sich nach kürzer Rücksprache mit seiner Frau, die ihn noch versuchte, hiervon abzubringen, bereit, dem Angeklagten mit 1.000 € „aus der Klemme zu helfen“, und übergab ihm einen Barbetrag in entsprechender Höhe, den er zufällig noch zu Hause hatte, in der Vorstellung, diesen in absehbarer Zeit zurückgezahlt zu bekommen. Der Angeklagte nahm das Geld entgegen, in der Absicht dieses künftig für sich zu verwenden, wobei er jedenfalls billigend in Kauf nahm, zu keiner Zeit zur Rückzahlung in der Lage zu sein, weshalb er die Rückzahlung auch überhaupt nicht ernsthaft beabsichtigte. Nach Erhalt des Geldes stellte er unmittelbar die Arbeiten an dem Fahrzeug ein und erklärte, er müsse noch einiges Material einkaufen, bevor er die Schadensbehebung fortsetzen könne. Hierfür erbat er von dem Zeugen Dr. O eine Vorschuss von weiteren 80 €, die dieser ihm auch zusätzlich zu den 1.000 € aushändigte. Einige Tage später erschien der Angeklagte K erneut an der Anschrift der O und setzte seine Tätigkeit an dem Pkw fort, wobei er erneut Werkzeug- und Ausbesserungsmaterial mit sich führte. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass sich hierunter auch Material befand, welches er mit den hierfür erhaltenen 80 € gekauft hatte. Während der Verrichtung seiner Arbeit setzte er sein Gespräch mit dem Zeugen Dr. O fort. Er erwähnte erstmals, dass er von seinem früheren Chef sehr günstig einen reparaturbedürftigen BMW 520 erhalten habe, den er beabsichtige, instand zu setzen und sodann gewinnbringend an einen bereits feststehenden Interessenten zu veräußern. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass es ein solches Fahrzeug, welches er herzurrichten beabsichtigte, auch tatsächlich gab. Einen konkreten Kaufinteressent hierfür hatte der Angeklagte jedoch nicht zur Hand, er wusste vielmehr nicht einmal, ob er überhaupt in der Lage sein würde, das Fahrzeug in einen fahrbereiten Zustand zu versetzen. Dessen ungeachtet erbat er von dem Zeugen bei dieser und bei einer Mehrzahl von weiteren Gelegenheiten sukzessive Geld, um Ersatzteile für eben jenes Fahrzeug beschaffen zu können, stets im Bewusstsein, das Fahrzeug möglicherweise überhaupt nicht weiter veräußern zu können und unter billigender Inkaufnahme entgegen seiner diesbezüglich stets abgegebenen Zusicherung („ich bin doch ein Ehrenmann“), das Geld nicht zurückzahlen zu können. Er erhielt so durch den Zeugen Dr. O, der den Angaben des Angeklagten nach wie vor Glauben schenkte und insbesondere darauf vertraute, das Geld zeitnah – durch die ihm als sicher dargestellten Einnahmen aus dem Verkauf des Fahrzeugs – zurückzuerhalten, insgesamt weitere 3.000 € in Einzelzahlungen von 200 bis 300 €, wobei der Angeklagte immer wieder neue Komplikationen bei der Instandsetzung des Fahrtzeugs vortrug, für die er gerade den jeweils erbetenen Betrag benötige. Die Reparaturarbeiten am Pkw des Zeugen Dr. O hatte er indes nach dem zweiten Besuch unter Hinweis auf die besondere Schwierigkeit des Vorhabens bis auf weiteres bestenfalls halbfertig beendet. Er hatte hierzu erklärt, er müsse das Auto an sich nun in eine Werkstatt mitnehmen, um die Arbeiten beenden zu können. Hierzu war der Zeuge Dr. O jedoch nicht bereit. Das gesamte Geschehen zog sich über etwa ein halbes Jahr bis in den Herbst 2018, wobei es zuletzt nur noch so war, dass der Angeklagte K telefonisch von weiteren Schwierigkeiten bei der Instandsetzung des BMW berichtete, hierfür einen bestimmten Geldbetrag erbat und diesen sodann bei dem Zeugen Dr. O abholte. Der Zeuge Dr. O hatte hierbei zwar wiederholt an die versprochene Rückzahlung dieser Beträge, wie auch und insbesondere der anfänglich hergegebenen 1.000 € erinnert, konkrete diesbezügliche Maßnahmen bis auf weiteres jedoch nicht ergriffen. Anlässlich einer solchen Ermahnung bot der Angeklagte auch einmal an, dem Zeugen Schmuck seiner „Oma“ zu überlassen. Hierzu kam es jedoch nicht. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer jedoch davon aus, dass dieser angesichts dieser Mahnungen sich im Sommer entschlossen hatte, einen zufällig bei ihm noch vorhandenen Teilbetrag (der Angeklagte selbst hat von 1.400 € gesprochen), den er zu jener Zeit noch zur Verfügung hatte, dem Zeugen Dr. O zurück zu erstatten. Er begab sich daher mit dem Geld nach D6, konnte dort den Zeugen Dr. O jedoch nicht antreffen, da er sich zu jener Zeit im Urlaub befand. Spätestens nach seiner Rückkehr von dort gab er das Rückzahlungsvorhaben endgültig auf und verbrauchte den hierzu bereit gehaltenen, wie auch alle in der Folge noch erhaltenen Beträge zu eigenen Gunsten. Dem Zeugen Dr. O kamen im Herbst 2018 erstmals Zweifel, ob er sein Geld je wieder sehen würde. Infolge dessen ging er nunmehr nicht mehr auf die weiteren Forderungen des Angeklagten ein. Teilweise war es sogar so, dass er überhaupt nicht mehr an das Telefon ging, wenn er dort im Display die ihm mittlerweile gut bekannte Rufnummer des Angeklagten erkannte. Auch jetzt ergriff er jedoch noch keine Initiative, wieder an sein Vermögen zu kommen. Ein letzter Anruf von Seiten des Angeklagten erreichte den Zeugen Dr. O im Dezember 2018. Der Zeuge Dr. O machte darin deutlich, er wolle zunächst sein Geld zurück haben, bevor er dem Angeklagten neues leihe. Daraufhin beendete der Angeklagte K abrupt das Gespräch. Fortan kam es zu keinen Kontaktaufnahmen mehr von Seiten des Angeklagten, auch der Zeuge Dr. O versuchte den Angeklagten nicht mehr zu erreichen. Er hatte nunmehr das Geld „abgeschrieben“ und kein Vertrauen in die Ermittlungsbehörden dahingehend, dass diese ihm helfen würden, den Angeklagten zu ermitteln und das Geld zurück zu erhalten. Erst nachdem bei seinem Nachbarn, dem Zeugen Dr. M2, am 02.01.2019 eingebrochen worden war – worauf im Folgenden sub 3. noch einzugehen sein wird und der Zeuge Dr. O hierzu vernommen wurde, brachte er das Geschehen zur Anzeige. Den Betrag von 4.000 € hat der Zeuge Dr. O auch anschließend nicht zurückerhalten. Zivilrechtlich in Anspruch genommen hat er den Angeklagten bisher nicht. Jenseits des Vermögensverlusts sind bei dem Zeugen Dr. O keine nennenswerten Folgen durch das Tatgeschehen eingetreten. Er ist lediglich verwundert, dass damals sein an sich vorhandenes „gesundes Misstrauen“ ihn nicht geschützt habe, und sieht sich in seinen Vorbehalten gegenüber „Balkanbewohnern“ bestätigt. Der Angeklagte handelte, um sich aus der wiederholten, dem dargestellten Modus Operandi entsprechenden Begehung von Betrugstaten zu Lasten älterer Mitbürger, die er gezielt in ein Vertrauensverhältnis verbrachte, eine nicht ganz unerhebliche Einnahme von gewisser Dauer zu verschaffen. b) Fall 2 (Geschädigte Y) [Fall 2 der Anklage vom 23.05.2019, Beteiligter: K] Am 23. oder 24.07.2019 befand sich der Angeklagte mit seinem Fahrrad in D7, wie so oft auf der Suche nach einer günstigen Gelegenheit, Geld zu verdienen. Auf der Straße 26 erblickte er die damals 66 Jahre alte Zeugin Y, eine verwitwete Rentnerin, die im Vorgarten ihres freistehenden Einfamilienhauses gerade mit der Gartenarbeit beschäftigt war. Erneut gelangte er zu der Auffassung, dass es sich bei ihr um eine Person handeln dürfte, bei der es sich lohnen könnte, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, um sodann hiervon materiell zu profitieren. Er sprach sie daher unvermittelt an, stellte sich dabei mit dem Namen R6 vor und fragte, ob sie für ihn nicht etwas zu tun habe, so dass er etwas Geld verdienen könne. Vielleicht brauche sie – so der Angeklagte mit Blick auf die nach seiner Auffassung verwilderte Blumenwiese am Haus – ja Unterstützung bei der Gartenarbeit. Die Zeugin Y war beeindruckt von dem gepflegten Äußeren des Angeklagten und seiner freundlichen Ansprache, benötigte jedoch keine Unterstützung bei der Arbeit im Garten, was sie den Angeklagten auch wissen ließ. Der Angeklagte, das Gespräch gezielt aufrecht haltend, insistierte weiter und wollte wissen, ob es nicht sonst etwas gebe, wobei sie Hilfe benötige. Der Zeugin Y war der Angeklagte sympathisch, zumal er sich im Alter ihres Sohnes und seiner Freunde befand, zu denen sie für sich in Anspruch nahm, stets ein gutes Verhältnis zu haben. Ihr fiel nunmehr ein, dass sie schon seit einiger Zeit mit dem Gedanken spielte, am rückwärtigen Teil des Hauses eine Markise zu installieren, ihr Sohn bislang jedoch noch keine Zeit gefunden hatte, ihr dabei zur Hand zu gehen. Sie berichtete dem Angeklagten von diesen Plänen, woraufhin dieser entgegnete, auch er könne solche Arbeiten ausführen, man könne sich doch einmal gemeinsam die Situation vor Ort anschauen. Mittlerweile hatte die Zeugin Y Vertrauen zu dem Angeklagten gefasst, zumal dieser ihr bereits von seinen Kindern berichtet und ihr auch Bilder von seiner Familie auf dem Handy gezeigt hatte, und bat ihn auf die Terrasse an der Rückseite des Hauses. Hier schaute sich der Angeklagte die Gegebenheiten an, vermaß eine mögliche Breite für die Markise „mit Augenmaß“ und schlug der Zeugin – nachdem er erkannt hatte, dass Fenster und Türen des Hauses einheitlich in Blau gehalten waren – vor, man könne doch eine blaue Markise installieren. Die Zeugin war beeindruckt, wie der Angeklagte so „spontan“ ihre Lieblingsfarbe erraten konnte, und erklärte sich spätestens jetzt damit einverstanden, ihm die Installationsarbeiten wie auch den Kauf der Markise durchführen zu lassen. Der Angeklagte zeigte sich damit einverstanden, wobei man über Preise und / oder einen Lohn im Einzelnen zunächst nicht sprach. Er hatte ohnehin nicht ernsthaft vor – und war hierzu auch gar nicht in der Lage –, eine Markise zu installieren. Vielmehr beabsichtigte er – entsprechend dem Vorgehen bei dem Zeugen Dr. O in Fall 1 – nur zum Schein und mit dem einzigen Ziel, das Verhältnis zu der Zeugin nicht abreißen zu lassen, allenfalls kleinere Arbeiten pro forma vorzunehmen, um letztlich in größtmöglichem Umfang Gelder von der Zeugin zu erlangen und diese für eigene Zwecke zu verwenden. Der Angeklagte erklärte nunmehr der Zeugin, er brauche Geld, um Material zu besorgen. 500 € sollten zunächst ausreichen. Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten begab sich die Zeugin Y entweder noch am selben Tag oder am Folgetag, jedenfalls am 24.07.2018, zur nahe gelegenen Filiale der Volksbank, hob 500 € von ihrem Konto ab, kehrte gemeinsam mit dem Angeklagten, der sie begleitet hatte, zu ihrem Grundstück zurück und übergab ihm 500 € sowie weitere 60 €, die sie zufällig noch zu Hause hatte, damit dieser hiermit das Material für die Markise besorgen könne. Der Angeklagte nahm die insgesamt 560 € an sich, um diese im Wesentlichen für sich selbst zu verbrauchen, und quittierte dies handschriftlich und mit unleserlicher Unterschrift der Zeugin auf einem Zettel, auf dem er zudem seine Mobiletelefonnummer hinterließ. Nicht auszuschließen ist, dass er den vagen Plan hatte, von einem Teil des Geldes in kleinerem Umfang auch Materialien zu besorgen, um mit diesen in vorgenannter Art und Weise geringfügige Arbeiten zum Schein verrichten zu können, so dass er hierüber einen Vorwand hatte, die Beziehung zur Zeugin nicht abreißen zu lassen. Er nahm aber zumindest billigend in Kauf, den gesamten Betrag weder für Materialien zu verwenden noch an die Zeugin Y zurückzuerstatten. In der Folge sprach der Angeklagte K den Angeklagten U2 an, ob dieser ihm nicht günstig Baumaterialien besorgen könne, mit denen er gewisse Arbeiten am Haus der Zeugin verrichten könne. Dieses Bemühen blieb jedoch ohne Erfolg. Am nächsten Tag, dem 25.07.2018, erschien der Angeklagte K erneut an der Anschrift der Zeugin. Baumaterial oder gar eine Markise führte er nicht mit sich. Bewusst wahrheitswidrig und mit dem Ziel, weiteres Geld von der Zeugin für eigene Zwecke zu erhalten, erklärte er, vor der Anbringung der Markise müssten zunächst noch Elektroarbeiten vorgenommen werden. Er habe – was tatsächlich nicht der Fall war – bereits einen befreundeten Elektriker angesprochen, der solche Arbeiten günstig verrichten könne. Dieser bestehe allerdings auf einer Vorauszahlung von 800 €. Zudem benötige er selbst weitere 200 € „zur Sicherheit“ für unvorhergesehene Eventualitäten. Hierdurch seien dann alle Kosten abgedeckt. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben begab sich die Zeugin Y erneut gemeinsam mit dem Angeklagten zu einem Bankautomaten im benachbarten D8, hob dort insgesamt 1.000 € von ihrem Konto ab und übergab das Geld noch vor der Bank dem Angeklagten in bar. Dieser quittierte auf zwei kleinen Zetteln „800,- bar“ sowie „200,-“ erhalten zu haben und stecke das Geld ein, um es im Folgenden zu eigenen Zwecken zu verwenden. Am frühen Morgen des 27.07.2018 wurde der Angeklagte wieder an der Anschrift der Zeugin Y vorstellig. Hierbei war er – wie von Anfang an beabsichtigt und entgegen seines vorherigen Versprechens – nicht in Begleitung eines Fachmannes zur Vornahme von Elektroarbeiten. Hierzu erklärte er – wiederum bewusst wahrheitswidrig –, vor Beginn der Arbeiten müsse er noch das mittlerweile erworbene Material herbeischaffen. Dafür benötige er einen Van, den er allerdings nur anmieten könne, wenn er eine Kaution von 500 € stelle, wozu er jedoch nicht in der Lage sei. Der Angeklagte erbat daher weitere 500 € von der Zeugin Y, die sich erneut zum Geldautomaten – nunmehr wieder bei der Volksbank in D7 – begab, 500 € von ihrem Konto abhob und das Geld im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten diesem übergab, damit dieser den Van anmieten könne. Der Angeklagte steckte das Geld – dieses Mal ohne zu quittieren – ein, um es im Folgenden für sich zu verwenden. Er gab der Zeugin vor, umgehend mitsamt Van, Markise und Baumaterial wieder bei ihr zu erscheinen. Nachdem der Angeklagte K auch gut vier Stunden später nicht zurückgekehrt war, wurde die Zeugin Y erstmals ernsthaft skeptisch in Bezug auf die Ernsthaftigkeit der Pläne des Angeklagten. Sie rief auf der ihr bekannten Nummer des Angeklagten an, der ihr – wahrheitswidrig – mitteilte, er könne nicht wie versprochen erscheinen, da eines seiner Kinder plötzlich erkrankt sei und er sich hierum kümmern musste. Während des vorbenannten Telefonats befand sich ein Nachbar zufällig in Hörweite der Zeugin und erkannte ihre Sorge. Er übernahm daher das Gespräch und setzte seinerseits dem Angeklagten eine Frist zum Beginn der Arbeiten oder Rückzahlung der Geldbeträge bis zum Abend desselben Tages. Diese Frist ließ der Angeklagte ungenutzt verstreichen. Am Folgetag meldete er sich jedoch bei der Zeugin Y telefonisch und hielt sie erneut hin. Hierbei handelte es sich um den letzten Kontakt, den die Zeugin und der Angeklagte hatten. Entgegen seiner Zusicherung, zahlte er die insgesamt erhaltenen 2.060 € – wie von Anfang an jedenfalls billigend in Kauf genommen – bis heute nicht zurück. Nach dem 28.07.2018 war der Angeklagte K für die Zeugin telefonisch nicht mehr zu erreichen Die Zeugin Y hatte das Geschehen bereits am Abend des 27.07.2018 nach Ablauf der telefonisch gesetzten Frist online zur Anzeige gebracht und mit an die Polizei gerichteten Schreiben vom 01.08.2019 ihr Vorbringen unter Vorlage der Quittungen sowie von Kontoauszügen weiter konkretisiert. Das Strafverfahren wurde am 04.10.2018 jedoch zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da keine Ansätze zur Klärung der Identität des Tatverdächtigen bestanden, und erst wieder aufgenommen, nachdem am 02.01.2019 in dem Haus der Zeugin Y eingebrochen worden war, wobei der Verdacht im Raume stand, es könnte sich bei dem Einbrecher um dieselbe Person handeln, die sich seinerzeit zur Installation der Markise bereit erklärt habe. Letztlich hat sich diese Annahme – worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird – jedoch nicht mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit bestätigt. Neben dem finanziellen Verlust schmerzt die Zeugin, dass sie nach den Geschehnissen im Juli 2018 nicht mehr so unbekümmert im Umgang mit Menschen und insgesamt vorsichtiger und weniger vertrauensselig sei. Weitergehende ernsthafte Folgen sind bei der Zeugin jedoch nicht eingetreten. Der Angeklagte handelte, um sich aus der wiederholten, dem dargestellten Modus Operandi entsprechenden Begehung von Betrugstaten zu Lasten älterer Mitbürger, die er gezielt in ein Vertrauensverhältnis verbrachte, eine nicht ganz unerhebliche Einnahme von gewisser Dauer zu verschaffen. c) Weiteres Geschehen An einem nicht näher feststellbaren Sommertag im Jahr 2018 war der Angeklagte K mit seinem Fahrrad in D7 unterwegs. In der Straße 18 fiel sein Blick auf die Eheleute L, die an ihrem freistehenden Einfamilienhaus Gartenarbeiten verrichteten. Er entschloss sich, auch hier die Eheleute spontan anzusprechen, in der Hoffnung eine Beziehung zu diesen aufzubauen, aus der er auf die eine oder andere Art materiell profitieren könnte. Der Zeuge L war seinerzeit 81 Jahre alt, seine Ehefrau, die Zeugin L, 79 Jahre alt. Er ist verrentet und war zu früherer Zeit als selbständiger Handelsvertreter tätig, sie ist pensionierte Oberstudienrätin. Der Angeklagte, adrett gekleidet und höflich in der Ansprache, fragte die Eheleute L, ob sie nicht Unterstützung bei der Gartenarbeit benötigten. Vielleicht könne er ihnen „für kleines Geld“ helfen. Hierbei stellte er sich als K10 vor und gab wahrheitswidrig an, dass er in einem Gartenbaubetrieb arbeite. Tatsächlich fiel seinerzeit so einiges in ihrem Garten an und die Eheleute L waren froh über das Angebot, das sie spontan annahmen. Der Angeklagte erklärte weiter, er und seine Familie seien sehr arm, er wisse kaum seine Kinder zu ernähren, weshalb er um Vorkasse bitte, damit er seiner Familie etwas zu Essen kaufen könne. Der Zeuge L hatte – wie von diesem beabsichtigt – Mitleid mit dem Angeklagten und übergab ihm daher mindestens 400 € in bar als Vorschuss auf die noch zu verrichtenden Arbeiten. Noch am selben Tag, spätestens aber am Folgetag begann der Angeklagte tatsächlich mit kleineren Gartenarbeiten wie Rasenmähen, Heckenschnitt, Unkrautjäten u.ä. Im Verlauf dieser Arbeiten kam das Gespräch des Angeklagten mit den Eheleuten L auf eine kleine Gartenmauer, die dringend einen Anstrich benötigte. Der Angeklagte erklärte, dass er auch hierzu in der Lage sei. Wenn gewünscht, dann könne er den Anstrich am nächsten Tag vornehmen. Hierzu benötige er aber zum einen noch etwas Geld, um Farbe und weiteres Material zu besorgen, zum anderen werde er noch eine weitere Person zur Hilfe mitbringen. Auch hiermit erklärten sich die Eheleute L einverstanden und übergaben ihm einen weiteren, nicht näher festgestellten Bargeldbetrag, damit dieser hiermit im Baumarkt für den Anstrich der Mauer einkaufen könne. Der Angeklagte K sprach nunmehr den Mitangeklagten U2 an, ob er ihm nicht beim Anstrich der Mauer zur Hand gehen wolle, wozu dieser sich bereit erklärte. Von dem zuletzt erhaltenen Bargeldbetrag kaufte er Farbe sowie – ohne dies zuvor mit den Eheleuten L abgesprochen zu haben – zwei solarbetriebene Gartenlampen und wurde – wie vereinbart – hiermit sowie gemeinsam mit dem Angeklagten U2 am Folgetag erneut bei den Zeugen L vorstellig. Beide Angeklagten strichen die Mauer zur Zufriedenheit der Eheleute L und installierten die Lampen, was bei diesen auch auf Gefallen stieß. Insgesamt waren die Zeugen L mit der Qualität der verrichteten Arbeiten zufrieden. An jenem zweiten Tag der Arbeiten im Garten begab sich der Angeklagte U2 mit der Zeugin L in deren Haus, um dort einen Schraubenzieher zu holen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob es sich hierbei um einen gezielten Vorwand handelte, um das Haus nach Stehlenswertem zu durchsuchen, oder ob der Angeklagte U2 tatsächlich das Werkzeug benötigte. Jedenfalls fiel sein Blick dabei auf mehrere Schmuckkästchen im Schlafzimmer der Eheleute L, was bei ihm die Annahme begründete, dass sich ein künftiger Einbruch dort lohnen könnte. Wieder im Garten berichtete er hiervon dem Angeklagten K und sagte, dieser müsse sich selbst einmal die Situation im Schlafzimmer anschauen. Der Angeklagte K machte der Zeugin L Komplimente für ihr Aussehen und fragte, ob er nicht einmal Bilder von ihr aus früherer Zeit, als diese noch jünger gewesen war, sehen könne. Wie von ihm beabsichtigt, bat ihn die Zeugin daraufhin ins Haus und zeigte ihm im Schlafzimmer Jugendaufnahmen ihrer selbst. Hierbei erblickte auch der Angeklagte K die Schmuckkästchen und gelangte ebenfalls zu der Auffassung, dass ein Einbruch in diesem Haus lohnenswert sein könnte. Am Ende jenes Tages verabschiedeten sich beide Angeklagten mit dem Versprechen, am Folgetag die Arbeiten im Garten zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich erschienen sie jedoch nicht und waren fortan auch nicht mehr für die Eheleute L zu erreichen. Diese waren – wie bereits erwähnt – zwar zufrieden mit den ausgeführten Tätigkeiten, erachteten jedoch den dafür im Wege des Vorschusses hingegebenen Betrag subjektiv für übersetzt. Das Geschehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Gartenarbeiten bei den Eheleuten L ist als solches nicht Gegenstand einer der dem Verfahren zugrundeliegenden Anklagen geworden. Spätestens Anfang Februar 2019 befanden sich die Angeklagten K und U2 erneut in D7. Sie waren diesmal mit einem Pkw unterwegs, den der Angeklagte K steuerte. Diesen hatten sie am oder gegenüber des Einfamilienhauses der Eheleute Y6 an der Straße 12 in D7 abgestellt, welches sich nur wenige Straßen vom Haus der L´s entfernt befindet. Der Angeklagte K hatte das Fahrzeug aus nicht näher geklärten Gründen verlassen, wohingegen der Zeuge U2 auf dem Beifahrersitz im Inneren des Fahrzeugs verblieben war. Zur selben Zeit befand sich der Zeuge Y6 auf der Einfahrt vor seinem Haus. Der Zeuge Y6 war damals 79 Jahre alt. Er war früher Einkaufsleiter der L7 und ist mittlerweile verrentet. Der Zeuge Y6 sah den Angeklagten vor dem Pkw und hielt ihn ob seiner äußeren Erscheinung für einen Taxifahrer namens L8, der ihn, den Zeugen, und dessen Familie in den Jahren 2017 und 2018 zum Flughafen Köln/Bonn gefahren, mit dem er sich bei diesen Fahrten gut unterhalten und dem er seinerzeit eine Anstellung bei den L7 empfohlen hatte. In der unzutreffenden Annahme, es handele sich bei dem Angeklagten K um eben jenen Taxifahrer, sprach er ihn spontan an, begrüßte ihn als solchen und erkundigte sich danach, was aus der seinerzeit in Aussicht genommenen Bewerbung bei den L7 geworden sei. Der Angeklagte K erkannte die Gelegenheit, spontan unter Fortspinnen der bereits eröffneten Geschichte ein Vertrauensverhältnis zu dem Zeugen zum Zwecke des eigenen materiellen Vorteils aufzubauen und begrüßte seinerseits den Zeugen Y6, beließ ihn in dem Glauben, er sei der Taxifahrer L8, fügte nun erstmals den Vornamen R7 hinzu und erklärte, er habe tatsächlich soeben eine Stelle bei den L7 angetreten. Allerdings stehe sein erster Lohn noch aus. Er bat den Zeugen Y6, ihm deshalb 1.800 € zu leihen, die er dringend benötige, um seine Familie zu versorgen. Das Geld werde er umgehend zurückzahlen, wenn er den ersten Lohn erhalten habe. Der Zeuge Y6 war jedoch nicht bereit, dem Angeklagten Geld zu überlassen und erklärte zutreffend, nicht über so viel Geld im Haus zu verfügen, außerdem wolle er ihm auch nicht so viel leihen. Nachdem der Zeuge Y6 und der Angeklagte ihrer Rufnummern getauscht hatten – seitens des Zeugen Y6 in der Absicht, den Angeklagten als vermeintlichen Taxifahrer direkt zu kontaktierten, sollte er noch einmal eine Fahrt benötigen –, ging man zunächst auseinander. In der Folge rief der Angeklagte noch mehrmals bei dem Zeugen Y6 an und bat, dieser möge ihm doch wenigstens 500 € leihen. Auch diesem Ansinnen widersetzte sich der Zeuge Y6 und zwar umso mehr, als er nach einem Anruf bei der Personalabteilung der L7 in Erfahrung gebracht hatte, dass dort keine Person namens L8 beschäftigt war. Das vorgenannte Geschehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ansinnen des Angeklagten K, der Zeuge Y6 möge ihm Geld leihen, ist als solches nicht Gegenstand einer der dem Verfahren zugrundeliegenden Anklagen geworden. Fall 3 (Geschädigte Y6) [Fall 5 der Anklage vom 23.05.2019, Beteiligte: K und U2] Spätestens Mitte Februar 2019 entschlossen sich die Angeklagten K und U2 – wie ausgeführt vor dem Hintergrund der verschlechterten finanziellen Verhältnisse –, gemeinschaftlich in zumindest ein Wohnhaus einzubrechen und dort Wertsachen zu entwenden, um diese im Anschluss zu versetzen und so ihre jeweilige Einkommenssituation zu verbessern. Wer von beiden die Initiative zu einem solchen Vorgehen ergriffen bzw. erstmals die Idee artikuliert hatte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Klar war jedoch, dass beide gleichberechtigt die Tat begehen und im Anschluss von der Beute in gleichem Maße profitieren sollten. Am späten Nachmittag des 16.02.2019 begaben sich beide auf nicht näher geklärte Art und Weise, möglicherweise mit dem Bus, nach D7, um dort ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen. Ihre Wahl fiel dabei auf den Ortsteil D7, da sie beide durch ihre Tätigkeit bei den Eheleuten L sowie den Kontakt zu dem Zeugen Y6 davon ausgingen, dass dort sowohl von der Belegenheit sowie Sicherung der Häuser als auch von der Beuteerwartung geeignete Tatobjekte aufzufinden seien, wobei sie jedenfalls die Einfamilienhäuser der Familien L und Y6 vor Augen hatten. An jenem Tag, gut zwei Wochen vor Rosenmontag, wurde in der unmittelbar gegenüber dem Grundstück des Zeugen Y6 belegenen Gaststätte „F4“ wie jedes Jahr der Karnevalsprinz samt Gefolgschaft erwartet. Hierbei handelt es sich um ein Ereignis von durchaus lokaler gesellschaftlicher Relevanz, begleitet von der Teilnahme einer Mehrzahl der Bewohner des Ortsteils. Es liegt nahe, dass sich die Angeklagten bei der Wahl des Tages jenes Ereignisses bewusst waren, um die damit einhergehende Unruhe im Ort gezielt zur Begehung eines Einbruchs auszunutzen und auch nicht weitere als „Auswärtige“ aufzufallen. Nicht auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten zunächst noch in der Gaststätte „Mut antranken“, in dem sie jeweils einige kleine Kölsch konsumierten, ohne dass dies im Folgenden von Einfluss auf ihre Fähigkeit, das Unrecht ihres Handelns einzusehen und / oder einer derartigen Unrechtseinsicht gemäß zu handeln, gewesen wäre. Ihre Wahl für einen Einbruch fiel nun zunächst auf das Haus des Zeugen Y6, wobei sie noch den Einbruch der Dunkelheit abwarteten, bevor sie zur Tat schritten. Zwischen 19:24 Uhr und 19:38 Uhr rief sodann einer der Angeklagten mit dem Mobiltelefon des Angeklagten U2 insgesamt vier Mal auf der Festnetznummer des Zeugen Y6 an, welche der Angeklagte K ja kurze Zeit zuvor erhalten hatte, um so zu überprüfen, ob die Hausbewohner anwesend waren. Die Eheleute Y6 befanden sich jedoch an jenem Abend bei Freunden zum Essen. Um 19:39 Uhr rief sodann der Angeklagte K noch einmal, nunmehr mit seiner eigenen, dem Zeugen Y6 bekannten Rufnummer an. Auch dieser Anruf blieb unbeantwortet. Die Angeklagten zogen hieraus den zutreffenden Schluss, dass die Bewohner des Hauses nicht anwesend seien, und begaben sich von der Straße aus an die rückwärtige und frei zugängliche Terrassentür des Hauses, in der Absicht, nun dort gemeinsam einzubrechen, Wertsachen an sich zu nehmen und diese im Anschluss zu eigenen Gunsten gleichberechtigt zu verwerten. Zusammen drückten beide mit vereinten Kräften den vor der doppelt verglasten Terrassentür heruntergelassenen Rollladen nach oben, bis dieser in halbgeöffneter Position arretierte. Sodann ergriff der Angeklagte K eine auf der Terrasse befindliche Tonfigur und schlug sie mit voller Wucht gegen die Scheibe. Hierdurch zersplitterte nur das vordere Glas der Doppelverglasung, das hintere Glas blieb unbeschädigt. Die Aktion verursachte jedoch einen solchen Lärm, dass die Angeklagten annahmen, dies müsse jemand gehört haben, und konkret fürchteten, entdeckt zu werden. Einzig weil sie aufgrund dieses neuen, bislang nicht bedachten Umstandes das Risiko, erwischt zu werden, für nicht mehr vertretbar hielten, sahen sie von weiteren Versuchen, in das Haus des Zeugen Y6 zu gelangen, ab und zogen sich zunächst zurück. Die Eheleute Y6 entdeckten nach ihrer Rückkehr gegen 21:15 Uhr am selben Abend die Einbruchspuren in Form des Schadens an der Scheibe und verständigten umgehend die Polizei. Zuvor hatte die Zeugin Y6 bereits eine Vielzahl von „Anrufen in Abwesenheit“ ihr unbekannter Rufnummern auf der Anrufliste ihres Telefons bemerkt, dem jedoch keine weitere Beachtung geschenkt und die Liste zunächst gelöscht. Später gelang es jedoch, anhand des DSL-Routers die Liste wieder herzustellen, woraufhin der Zeuge Y6 die ihm bekannte Rufnummer des vermeintlichen Taxifahrers hierunter wieder zu erkennen vermochte. Die durch den Einbruchversuch verursachten Schäden an der Terrassentür, der Verglasung und dem Rollladen ließen die Eheleute Y6 in der Folge für insgesamt 1.747,70 € instand setzen. Diese Kosten sowie darüber hinausgehend erbrachte Eigenleistung und eine aus Anlass dessen angebrachte Einbruchsicherung erstattete die Hausratversicherung mit einen Betrag von insgesamt 2.625,67 €. Darüber hinaus haben die Eheleute Y6 infolge des Ereignisses für einen Betrag von weiteren 1.239,50 € Einbruchsicherungen an ihrem Haus auf eigene Kosten vorgenommen. Neben den materiellen Schäden ist bei dem Zeugen Y6 allenfalls ein kurzes Unwohlgefühl infolge des Ereignisses verblieben. Die Zeugin Y6 stand kurz unter Schock, konnte ansonsten aber mit dem Geschehen „gut umgehen“. d) Fall 4 (Geschädigte L) [Fall 6 der Anklage vom 23.05.2019, Beteiligte: K und U2] Die Angeklagte kamen am 16.02.2019 im Anschluss an das gescheiterte Bemühen, bei Y7 einzubrechen, überein, einen weiteren Einbruchversuch zu unternehmen, nunmehr im Haus der Eheleute L, wo sie angesichts der im Sommer entdeckten Schmuckkästchen – zutreffend – lohnenswerte Beute erwarteten. Sie begaben sich vom Grundstück der Y7 unmittelbar zu demjenigen der L, das lediglich wenige hundert Meter entfernt ist. Durch Beobachtung des komplett verdunkelten Hauses kamen sie zu der richtigen Annahme, dass die Bewohner ebenfalls nicht anwesend waren. Tatsächlich waren die Eheleute L an jenem Abend für einige Stunden in der D9 Innenstadt. Beide Angeklagten suchten nunmehr nach einer geeigneten Stelle, um in das Haus zu gelangen. Hierbei fiel ihr Blick auf einen Kellerschacht, der mit einem ungesicherten Metallgitter abgedeckt war. Am Ende des Schachts führte ein einfachverglastes schmales Holzrahmenfenster in den Heizungskeller. Man kam überein, dass der jüngere und sportlichere Angeklagte K versuchen sollte, hierüber in das Haus zu gelangen. Dieser nahm das Gitter beiseite, begab sich hierzu in den Schacht und setzte einen „beherzten“ Tritt gegen das Fenster. Fenster samt Rahmen wurden hierdurch nach innen gedrückt und fielen auf den Boden des Heizungskellers, wodurch beide Schaden nahmen. Der Angeklagte „schlängelte“ sich durch das schmale Fenster und gelangte durch den Keller in den Wohnbereich des Hauses. In einem als Kinderzimmer für die Enkel genutzten Raum im Erdgeschoss zog er die Rollladen hoch und öffnete das ungesicherte Fenster, so dass der Angeklagte U2 hierüber ins Haus gelangen konnte, was dieser dann auch tat. Gemeinsam begab man sich ins Schlafzimmer, schaltete das Licht an und nahm hier von einem Regal die bereits im Sommer entdeckten Schmuckkästchen. Weiter durchsuchten sie ein kleines Schränkchen, nahmen auch hieraus diversen Schmuck sowie Uhren an sich, sowie den Kleiderschrank, in welchem sie in einem Umschlag mit 1.500 € Bargeld entdeckten, welches die Zeugin L dort noch seit ihrem Geburtstag aufbewahrt hatte. Den Umschlag steckten sie ein. Die Kammer vermochte im Einzelnen nicht festzustellen, wer von beiden konkret welche Handlung vornahm, letztlich gingen aber beide arbeitsteilig und gleichberechtigt vor. Zusammen begaben sich die Angeklagten erneut in den Heizungskeller, um dort in Ruhe und geschützt vor Blicken von außen den Inhalt der Schmuckkästchen in Augenschein und sodann an sich zu nehmen, wobei jeder einen Teil der Beute in seine Taschen verbrachte. Danach begaben sie sich wieder in das Erdgeschoss und verließen das Gebäude über das geöffnete Kinderzimmerfenster, wobei sie noch eine kleine Goldkette auf dem Fenstersims verloren. Das Bargeld teilten sie im Anschluss zu gleichen Teilen untereinander auf. Schmuck und Uhren versetzten sie spätestens einige Tage später u.a. bei einem Juwelier in L9 zu einem nicht näher festgestellten Erlös, von dem sie jeweils nicht unerheblich profitierten. Im Einzelnen entwendeten sie – neben dem Bargeld – folgende Gegenstände zu folgenden Neuwerten zur Zeit der Anschaffung: Gegenstand Anschaffungsdatum Wert Diamant Solitär Ring 585er Gold und 0,523 Karat 1996 500,00 € Uhr und Ring Bering 2014 149,99 € Perlenkette 333er Gold 2018 149,00 € DKNY Uhr 2014 159,00 € Brillantring 585er Gold 2011 799,00 € Moncara Diamantring 585er Gold und 0,5 Karat 2017 1.499,00 € Diamant Solitär Ring 585er Gold und 0,25 Karat 2018 599,00 € Brillantring 585er Gold 1990 1.000,00 € Diamantkette 750er Gold mit drei Diamanten unbekannt 1.000,00 € Tennisarmband 585er Gold mit Diamanten unbekannt 800,00 € Rolex Oysterdate Precision Stahl Uhr unbekannt 3.595,00 € Creolen Ohrringe 750er Rosengold unbekannt 2.400,00 € Armreif Fope mit Brillanten unbekannt 1.800,00 € Gesamtanschaffungskosten: 14.449,99 € Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer unter Berücksichtigung eines etwaigen Wertverlusts seit Anschaffung von einem Gesamtwert der Schmuckgegenstände zur Zeit der Tat von jedenfalls 8.500 € ausgegangen, so dass die Tatbeute einschließlich des Bargelds einen Gesamtwert von 10.000 € aufwies. Der materielle Schaden wurde durch eine Zahlung der Versicherung in Höhe von 15.949,99 € zugunsten der Eheleute L ausgeglichen. Die Versicherung hat überdies die Schäden an dem Kellerfenster übernommen, dessen fachmännische Instandsetzung wenige hundert Euro kostete. Aus Anlass des Einbruchs haben die Eheleute zudem auf eigene Kosten weitere Sicherungsmaßnahmen am Haus vorgenommen. Neben den materiellen Schaden trat für die Zeugin L jedoch der Umstand, dass für sie mit einer Vielzahl der Schmuckgegenstände persönliche Erinnerungen verbunden waren. Im Übrigen hat das Gesamtgeschehen bei den Eheleuten L keinen nennenswerten Folgen hinterlassen. Bei dem Zeugen L hat das Ereignis „nichts ausgelöst“, insbesondere keine weitergehende Angst verursacht. Allein nach Aufkommen der – letztlich zutreffenden - Vermutung, dass es sich bei den Einbrechern um die jungen Männer handeln könnte, die seinerzeit im Garten geholfen hatten, fühlte er sich hierdurch persönlich enttäuscht. Die Zeugin L beschreibt ein gelegentlich „mulmiges“ Gefühlt, welches sie verspürt, wenn sie allein im Haus ist oder nach Hause kommt. Grundsätzlich sei jedoch „alles in Ordnung“ mit ihr. e) Fall 5 (Zeuge F) [Fall 7 der Anklage vom 23.05.2019, Beteiligte: K und U2] In der Nacht vom 12. auf den 13.03.2019 befanden sich die Angeklagten K und U2 aus nicht näher geklärten Gründen gemeinsam in D5. Sie begaben sich zum Bahnhof, um noch einen Zug zurück nach Hause, jedenfalls in Richtung D9, zu bekommen. Am Bahnhof mussten sie jedoch feststellen, dass sie den letzten Zug soeben verpasst hatten und der nächste Zug erst wieder am frühen Morgen fahren würde. Hierüber frustriert fiel ihr Blick auf eine Seitentüre des Bahnhofsgebäudes, bei der es sich um die Zugangstür zur Wohnung des Zeugen F und seiner Frau handelte, und sie kamen spontan überein, dort gemeinschaftlich einzubrechen. Das Bahnhofsgebäude in D5 wird bereits seit einiger Zeit nicht mehr als solches durch die Deutsche Bahn AG genutzt und wurde bereits vor einigen Jahren in private Hände veräußert. Mittlerweile ist der Zeuge F Eigentümer des gesamten Gebäudes. Im Erdgeschoss befindet sich eine Gaststätte, aus dem Bereich der so genannten Eventgastronomie, die durch den Zeugen F betrieben wird. In der oberen Etage ist die Wohnung, in welcher der Zeuge F mit seiner Frau lebte. Von der Straße aus macht das gesamte Gebäude, das in seiner Ausrichtung parallel zu den dahinterliegenden Gleisen und einer davor befindlichen „Straße 11“ belegen ist, den Gesamteindruck einer Gaststätte. Für eine Wohnnutzung gibt es keine unmittelbar erkennbaren Anzeichen. Demzufolge gingen die Angeklagten auch davon aus, es handele sich bei der zuvor beschriebenen Seitentüre – hinter der sich tatsächlich ein kleiner Vorraum und sodann die Treppe zur Wohnung des Zeugen F befinden – um einen Nebeneingang zur Gaststätte, in welche sie nunmehr einzudringen versuchten, um dort nach Stehlenswertem (zum Beispiel Bargeld) zu suchen, es an sich zu nehmen und unter sich zu gleichen Teilen aufzuteilen. Einer der beiden Angeklagten beobachtete nunmehr die Umgebung, während der andere sich an der Tür jedenfalls dergestalt zu schaffen machte, dass er versuchte, sie mit erheblicher Kraftanstrengung aufzudrücken, im Zusammenhang hiermit wohl auch gegen die Tür trat und möglicherweise mit einem kleinen Multifunktionswerkzeug (ein Stiftschaft mit u.a. Schraubendreheraufsatz), das später bei dem Angeklagten K aufgefunden wurde, versuchte, das Türschloss zu manipulieren. Es war mittlerweile circa 0:25 Uhr am frühen Morgen des 13.03.2019. Im Ergebnis gelang es die lediglich ge-, jedoch nicht verschlossene Tür einen Spaltbreit zu öffnen, bis diese an eine gerade zur Einbruchsicherung dahinter geklemmte Leiter stieß und sich hierdurch nicht weiter bewegen ließ. Durch die Einwirkung auf die Tür und das Anstoßen an die Leiter fiel laut scheppernd eine Plastikblumenvase um. Der Zeuge F, der sich zu jener Zeit gemeinsam mit seiner Frau im Schlafzimmer der Wohnung befand, wurde durch das Geräusch aufgeschreckt und vermutete, dass jemand versuchen würde, bei ihm einzubrechen. Er schaltete das Licht an, begab sich schnellen Schrittes an ein neben der Seitentüre belegenes Fenster und schaute dort hinaus. Die Angeklagten bemerkten die Aktivität hinter der Türe und gelangten zu dem zutreffenden Schluss, dass jemand auf ihr Vorhaben aufmerksam geworden war. Sie ließen ausschließlich aus Angst vor einer tatsächlich unmittelbar bevorstehenden Entdeckung von weiteren Versuchen, die Tür zu öffnen, ab, begaben sich schnellen Schrittes in Richtung der Gleise und kamen erst wieder auf dem jenseits des ersten Gleiskörpers, den sie zuvor überschritten hatten, befindlichen Bahnsteig für die Züge in Fahrtrichtung D9 zum Stehen. Hierbei beobachtete sie der Zeuge F vom Fenster aus, wobei ihm die rote Baseballkappe des Angeklagten K ins Auge fiel. Er verständigte umgehend die Polizei, die – ohnehin zu jener Zeit mit der Beobachtung der Örtlichkeit anlässlich einer Mehrzahl von Einbrüchen in Gaststätten befasst – kurze Zeit später in Gestalt der Beamten PHK 1 sowie des Zeugen PHK 2 vor Ort eintraf. Die Angeklagten bemerkten die Anfahrt der Polizei und begaben sich schnellen Schrittes in ein jenseits der Gleise belegenes Gewerbegebiet, welches sodann durch die Polizei bestreift wurde. Gegen 0:45 Uhr entdeckten die Beamten die Angeklagten, die auf der Straße gingen, insbesondere den Angeklagten K mit roter Baseballkappe. Die Beamten entschlossen sich daher, die Angeklagten zu kontrollieren. Mit dem Tatvorwurf konfrontiert, erklärten diese, hiermit nichts zu tun zu haben. Die Identität der Angeklagten wurde festgestellt, Lichtbilder von ihnen sowie ihrem Schuhwerk wurden gefertigt, es wurde festgestellt, dass sie lediglich Personalpapiere und einen Bargeldbetrag von wenigen Euro mit sich führten; das Multifunktionswerkzeug wurde bei dem Angeklagten K sichergestellt. Sodann wurden die Angeklagten wieder entlassen und begaben sich frühmorgens mit dem ersten Zug zurück nach Hause. Durch das Vorgehen der Angeklagten wurden keine feststellbaren Schäden an der Tür oder der Vase verursacht. Der Zeuge F verfügte zur Zeit der Tat über keine nennenswerten Wertsachen in seiner Wohnung. Auch in der Gaststätte befanden sich keine Wertgegenstände, insbesondere kein nennenswerter Bargeldbetrag. Das Geschehen hat bei dem Zeugen F dazu geführt, dass er für einige Zeit schlecht schlief. Seine Frau, die damals während des Ereignisses bewusst im Schlafzimmer geblieben war, litt noch wenige Wochen unter unspezifischen Angstzuständen und hatte ebenfalls Einschlafstörungen. Überdauernde – psychische – Folgen, sind bei keinem von beiden verblieben. Keiner von ihnen musste sich in ärztliche und / oder therapeutische Behandlung aus Anlass der Tat begeben. 3. Ermittlungs- und Strafverfahren / Nachtatgeschehen Der Zeuge Dr. O hatte das Geschehen zu Fall 1 zunächst nicht zur Anzeige gebracht. Das Ermittlungsverfahren nach Anzeigeerstattung durch die Zeugin Y wurde mangels Ermittlung des Tatverdächtigen bereits kurz Zeit nach Anzeigeerstattung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eigestellt. Erst nach Begehung der beiden, teils versuchten Einbrüche im Februar 2019 verfügten die Ermittlungsbehörden durch die bei den Eheleuten Y6 gespeicherten Rufnummern über konkrete Ermittlungsansätze. Mittels Funkzellenauswertung wurde festgestellt, dass sich die Mobiltelefone mit beiden Nummern im Vorfeld der Tat in der Nähe des Tatorts befanden, wobei die Nummern im polizeilichen Auskunftssystem den Angeklagten K und U2 zugeordnet waren. Aufgrund des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs gingen die Ermittler – zutreffend – davon aus, dass es sich in beiden Fällen um dieselben Täter handelte. Die Auswertung der Verbindungsdaten des Angeklagten K führte zudem zu der Erkenntnis, dass von diesem Anschluss im Jahr 2018 mit einem Nachbarn des Zeugen Dr. M2 telefoniert worden war. Der Zeuge Dr. M2 ist Geschädigter des bereits erwähnten Einbruchdiebstahls in D6 vom 02.01.2019, der zwar hier anklagegegenständlich, den Angeklagten jedoch nicht mit der für eine Verurteilung sicheren Gewissheit nachzuweisen war – worauf sub F. noch einzugehen sein wird. Besagter Nachbarn ist der Zeuge Dr. O, der daraufhin von der Polizei vernommen wurde und im Rahmen dessen erstmals die Geschehnisse zu Fall 1 zur Anzeige gebracht hat. Das Verfahren betreffend Fall 2 wurde wieder aufgenommen, nachdem auch bei der Zeugin Y im Januar 2019 eingebrochen worden war, was ebenfalls – worauf sub F. noch einzugehen sein wird – hier anklagegegenständlich, den Angeklagten jedoch nicht mit der für eine Verurteilung sicheren Gewissheit nachzuweisen war. Im Rahmen einer daraufhin mit der Zeugin Y durchgeführten Wahllichtbildvorlage erkannte sie den Angeklagten K als denjenigen wieder, der ihr seinerzeit die Markise habe installieren wollen. Unter dem 13.03.2019 – zufällig dem Tag des Tatgeschehens in D5 – regte die Kriminalpolizei den Erlass eines Haftbefehls gegen beide Angeklagten mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr sowie die Durchsuchung bei ihnen an. Auf den hiermit korrespondierenden Antrag der Staatsanwaltschaft erging sodann unter dem 04.04.2019 ein entsprechender Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn – 50 Gs 451/19 –, wobei dieser noch als vorgeworfenen Taten nur die Fälle 3 und 4 umfasste. Zugleich erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss. Am 16.04.2019 fand bei den Angeklagten jeweils eine Durchsuchung statt, bei welcher unter anderem eine Mehrzahl von Mobiltelefonen, bei dem Angeklagten U2 darüber hinaus auch ein Taser aufgefunden und sichergestellt wurden. Die Angeklagten wurden festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt. Seitdem befinden sie sich durchgehend in Haft, wobei gegen den Angeklagten U2 seit dem 06.08.2019 Strafhaft wegen der mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 23.01.2019 vollzogen wird. Auf entsprechenden Antrag des Angeklagten K am 11.06. und 02.09.2019 durchgeführte Haftprüfungstermine blieben für diesen ohne Erfolg und die Haftfortdauer wurde – im ersten Fall unter Neufassung des Haftbefehls – jeweils durch die mittlerweile hiermit befasste Kammer beschlossen. Mit Anklage vom 23.05.2019 – 668 Js 84/19 – hat die Staatsanwaltschaft Bonn beide Angeklagten jeweils wegen vierfachen Einbruchsdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, hiervon einmal im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fälle 3 und 4 sowie die Einbrüche bei den Zeugen Y sowie Dr. M2) sowie versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall (Fall 5), den Angeklagten K darüber hinaus wegen zweifachen Betruges (Fälle 1 und 2) angeklagt. Der Angeklagte U2 war zudem mit Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 01.02.2019 – 340 Js 232/18 – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit dem Gebrauch einer unechten Urkunden zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr angeklagt worden. Unter dem 08.07.2019 übersandte das Amtsgericht Siegburg das dort mittlerweile anhängige Verfahren – 801 Ds 56/19 – der Kammer zu Übernahme gemäß § 4 StPO. Mit Beschluss der Kammer vom 29.07.2019 wurden beide Anklagen zur Hauptverhandlung zugelassen, die Verfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis pp. unter Führung des bereits bei der Kammer anhängigen Verfahrens verbunden und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung fand sodann zwischen dem 15.10.2019 und dem 18.11.2019 an insgesamt fünf Tagen statt. In deren Rahmen hat die Kammer das Verfahren in Bezug auf den Tatvorwurf betreffend den Angeklagten U2 aus der ursprünglich bei dem Amtsgericht Siegburg anhängigen Anklage wegen des Tatvorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis pp. vom 01.02.2019 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Sie hat zudem darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die dem Angeklagten K zur Last gelegten Betrugstaten auch eine gewerbsmäßige Begehungsweise in Betracht kommt. Der Angeklagte K hat im Rahmen der Hauptverhandlung auf die Rückgabe zweier Mobiltelefone sowie eines Schraubenziehers, der Angeklagte U2 auf die Rückgabe dreier Mobiltelefone sowie des Tasers verzichtet. C. Beweiswürdigung I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zur Person entsprechen den Angaben der Angeklagten, die diese im Rahmen ihrer jeweiligen Einlassung gemacht haben. Die Kammer hat keine Veranlassung gefunden, an deren Wahrheit zu zweifeln. Jeder der Angeklagten hat umfassend und detailliert von seinem Werdegang und seinen persönlichen wie familiären Verhältnissen, so wie dies festgestellt ist, berichtet. Beide Angeklagte haben hierbei im Einzelfall und soweit erforderlich offen auf Erinnerungslücken verwiesen und im Übrigen auch zu sie belastenden Umständen wie früherer Straffälligkeit und den eigenen schulischen und beruflichen Misserfolgen vorgetragen. Die diesbezüglichen Einlassungen haben sich jeweils für sich auch insoweit als überzeugend erwiesen, als beide Angeklagten übereinstimmend den Werdegang des jeweils anderen – soweit im Einzelnen bekannt – in Einklang mit dessen eigenen Angaben berichtet haben. Dies gilt beispielsweise für die familiäre Verbundenheit der beiden sowie ihre gelebte Freundschaft in den Jahren 2018 und 2019. Die Angaben des Angeklagten K zu seinen persönlichen Verhältnissen standen überdies in Einklang mit denjenigen, die er anlässlich seines Haftprüfungstermins vor der Kammer hierzu gemacht hat und die ihm insoweit vorgehalten worden sind. Die Angaben des Angeklagten K zur seiner Betäubungsmittelabstinenz seit der letzten Haftentlassung werden gestützt durch ein aus dem Bewährungsheft verlesenes negatives Drogenscreening vom 03.11.2018. Die Feststellungen zu Gesundheitssituation des Angeklagten U2 beruhen zudem auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Attest des Diplom-Psychologen T2 vom 14.06.2019. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten beruhen auf den jeweils verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister sowie den in Auszügen verlesenen Vorverurteilungen als solchen. Gleiches gilt für die Feststellungen zum Bewährungsverfahren des Angeklagten K nach Reststrafaussetzung. II. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem diesbezüglichen Ergebnis der Hauptverhandlung, konkret der im Wesentlichen geständigen Einlassung der Angeklagten, den Bekundungen der Zeugen O, Y, Y6, L, F und PHK2, einer Mehrzahl von in die Hauptverhandlung im Wege der Verlesung eingeführten Urkunden, hierunter insbesondere Urkunden zur Haftsituation beider Angeklagter (wie beispielweise der Haftbefehl), Urkunden zu verursachten Schäden (wie beispielsweise die Schadensaufstellung der Zeugin L, die Instandsetzungsrechnungen sowie Versicherungsschreiben des Zeugen Y6 und die Quittungen sowie Kontoauszüge der Zeugin Y) und Ermittlungsvermerke, den in Augenschein genommenen Lichtbildern, namentlich von den Tatorten in D7 und D5, sowie diejenigen, die durch die Polizei bei Antreffen der Angeklagten in D5 gefertigt wurden und dem verlesenen DNA-Gutachten des Universitätsklinikums D9 vom 20.03.2019 zu DNA-Spuren am Tatort des Geschädigten Y6. Im Einzelnen: 1. Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Modus Operandi Die Feststellungen zur jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Angeklagten zur Zeit der Taten und der hieraus resultierenden Motivation für deren Begehung beruhen auf ihren jeweiligen Angaben hierzu, die sich als in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei erweisen und daher keinen Anlass bieten, an deren Wahrheit zu zweifeln. Die Feststellungen dazu, dass auf Seiten des Angeklagten K im Jahr 2018 ein bestimmter Modus Operandi entwickelt wurde dergestalt, gezielt ältere Mitmenschen in ein Vertrauensverhältnis zu verwickeln und im Rahmen dessen unter Falschangaben einen eigenen finanziellen Vorteil zu suchen, zugleich die Nähe auch zur Informationsgewinnung für spätere Einbruchstaten zu nutzen, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten hierzu sowie einer Gesamtschau der festgestellten Taten, den konkreten Umstände derer Begehung und dem jeweiligen – auch durch die Angeklagten selbst eingestandenen – Vorgeschehen. Der Angeklagte K hat eingeräumt, im Jahr 2018 gezielt mit dem Fahrrad in der näheren Umgebung seines Wohnorts unterwegs gewesen zu sein und hierbei spontan ältere Mitbürger angesprochen zu haben, mit dem Ziel bei diesen etwas Geld hinzuverdienen zu können. Er hat auch eingeräumt, hierbei regelmäßig einen Aliasnamen verwandt zu haben, indes ohne die Hintergründe eines solches Vorgehens zu erläutern. Weiter hat der Angeklagte K zugegeben, anlässlich ihrer Gartenarbeiten bei den Eheleuten L das Haus gezielt nach Stehlenswertem untersucht zu haben, was wiederum Anlass gewesen sei, genau dort im Februar 2019 einen Einbruch zu unternehmen. Soweit der Angeklagte K nicht ausdrücklich eingestanden hat, den Kontakt zu fremden, älteren Mitmenschen gesucht zu haben, um von ihnen in betrügerischer Art und Weise Geld zu erlangen und zugleich deren Umfeld im Hinblick auf seine Eigenschaft als lohnenswertes Einbruchsziel untersucht zu haben, so folgt die Überzeugung der Kammer im Hinblick auf ein solches Vorgehen aus dem im Folgenden noch darzustellenden Umstand, dass erwiesen ist, dass er in vergleichbarer Art und Weise im Jahr 2018 die Nähe zu den Geschädigten O, Y, Y6 und L suchte, hierbei jeweils unzutreffende Angaben zu seiner Person und seinen Hintergründen machte und jedenfalls im Zusammenhang mit den Geschädigten Y6 und Y vorgab, Arbeiten ausführen zu wollen, deren Verrichtung er schließlich schuldig blieb. In allen Fällen erhielt er innerhalb eines solchen Vertrauensverhältnisses Geld bzw. – in Bezug auf den Geschädigten Y6 – versuchte solches zu erhalten, wobei er in den Fällen 1 und 2 jegliche werthaltige Gegenleistung schuldig blieb und auch eine Rückzahlung trotz Mahnung zu keiner Zeit erfolgte. Aus der Duplizität dieses Vorgehens, wobei die Grundlagen der jeweiligen Feststellungen im Folgenden noch darzustellen sein werden, folgt für die Kammer der unbedingte Schluss, dass es sich der Angeklagte K zur Methode gemacht hatte, „wildfremde“ Menschen anzusprechen, um von diesem mit „unredlichen“ Mitteln Geld zum Zwecke der Verwendung zu eigenen Gunsten zu erhalten. Hierfür spricht außerdem der durch den Angeklagten selbst eingeräumte Umstand, dass er jeweils Aliasnamen verwandte und im Nachgang die Kommunikation mit den Betroffenen abbrach, ohne dies näher erklären zu können – ein Vorgehen, das bei redlichen Absichten nicht erforderlich gewesen wäre. Dass er die Nähe zu den Personen sodann auch ausnutzte, um deren Umfeld dahingehend zu beurteilen, ob sich ein Einbruch lohne, hat er in Bezug auf die Geschädigten L ausdrücklich eingeräumt und liegt in Bezug auf den Geschädigten Y6 wegen der Gleichförmigkeit der Ereignisse so nahe, dass die Kammer in der Lage ist, hieraus eine Überzeugung zu gewinnen, und kann deshalb auch allgemein angenommen werden. 2. Feststellungen zu Fall 1 (Geschädigter Dr. O) Die Feststellungen zu Fall 1 in Bezug auf das Geschehen im Zusammenhang mit der angebotenen Reparatur des Pkw des Zeugen Dr. O beruhen zunächst auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten K. Dieser hat die Umstände des Kennenlernens des Zeugen Dr. O, des Angebots für diesen, den Schaden an dem Fahrzeug zu beheben, den Erhalt der Gelder in dem dargestellten Umfang, den Umstand diese nicht zurückgezahlt zu haben, die Tatsache, die Verkaufsaussichten für den BMW konkreter als tatsächlich bestehend dargestellt zu haben sowie den finalen Kontaktabbruch zu dem Zeugen wie festgestellt eingeräumt. Er hat hierbei insbesondere angegeben, von Anfang an jedenfalls billigend in Kauf genommen zu haben, das Geld – entgegen seiner fortwährenden Beteuerungen – dem Zeugen Dr. O nicht zurückzahlen zu können, da er vorgehabt habe, es zu eigenen Gunsten zu verbrauchen und keine konkrete Aussicht auf künftige Erlangung von Geldern in entsprechender Höhe gehabt zu haben. Er hat – hier – weiter eingeräumt, bewusst Falschangaben zu seiner Identität und seiner familiären Situation gemacht zu haben, um so das Vertrauen des Zeugen Dr. O zu erlangen und Mitleid bei diesem zu erregen. Soweit er sich weiter eingelassen hat, tatsächlich mit jedenfalls einem Teil des Geldes beabsichtigt zu haben, einen reparaturbedürftigen BMW instand zu setzen – mit der allenfalls vagen Aussicht, ihn zu gewinnbringend zu verkaufen – und bei einer Gelegenheit beabsichtigt gehabt zu haben, dem Zeugen Dr. O einen Teil des Geldes zurückzuzahlen, so waren ihm diese Angaben nicht zu widerlegen. Für letzteren Umstand spricht in gewisser Weise die Aussage des Zeugen Dr. O, der bekundet hat, er habe aus der Nachbarschaft erfahren, dass ihn der Angeklagte während seines Sommerurlaubs 2018 erfolglos gesucht habe. Es mag sein, dass es sich hier um den durch den Angeklagten geschilderten fruchtlosen Rückzahlungsversuch gehandelt hat. Möglichweise beabsichtigte er auch bei dieser Gelegenheit, wieder weiteres Geld von dem Zeugen Dr. O zu erhalten. Dies ist jedoch nicht mit der für einen dem Angeklagten ungünstigen Umstand nötigen Sicherheit festzustellen. Die geständige Einlassung des Angeklagten wird bestätigt und ergänzt durch die Aussagen der Zeugen O zu diesem Sachverhalt, die in Übereinstimmung mit dessen Angaben, zugleich auch widerspruchsfrei untereinander das festgestellte Geschehen detailliert bekundet haben. Hierbei haben weder die Zeugin O noch ihr Mann eine besondere Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten erkennen lassen, sondern waren ihm im Gegenteil bis heute durchaus zugewandt und haben jeweils in gewisser Weise sogar Verständnis für seine damalige Situation aufzubringen vermocht. Insbesondere die Schilderung des Zeugen Dr. O vom letzten Anruf des Angeklagten, der auf der Rückfahrt aus dem Krankenhaus, in dem seine Mutter gerade im Sterben gelegen habe, stattgefunden habe, spiegelt exemplarisch die Authentizität seines erkennbar auf eigenem Erleben gründenden Berichts wieder. Bei beiden Zeugen war die jeweilige Aussage auch insoweit emotionsunterlegt, als sie jeweils ihre Enttäuschung über das Verhalten des Angeklagten – bei allem Verständnis für seine schwierige wirtschaftliche Situation – nicht zu verbergen vermochten. Auch die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den diesen entsprechenden Angaben der Zeugen O. 3. Feststellungen zu Fall 2 (Geschädigte Y) Die Feststellungen zu Fall 2 im Zusammenhang mit der versprochenen Anbringung einer Markise bei der Zeugin Y beruhen ebenfalls zunächst auf der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten K. Er hat auch hier die Umstände des Kennenlernens der Zeugin Y, sein Angebot, für diese eine Markise zu installieren, die in diesem Zusammenhang allenfalls rudimentär ausgeführten Arbeiten, den Erhalt von Geldern sowie die konkreten Umstände und Hintergründe des Erhalts, die Tatsache, diese bis zum heutigen Tage nicht zurückgezahlt zu haben, sowie den Kontaktabbruch zu der Zeugin wie festgestellt eingeräumt. Er hat auch eingestanden, von Anfang an jedenfalls in Kauf genommen zu haben, sollte er eine Markise nicht installieren können, die Gelder zu erstatten nicht in der Lage gewesen zu sein. Ferner hat er auch in diesem Fall eingeräumt, bewusst Falschangaben zu seiner Identität und seiner persönlichen Situation gemacht zu haben, namentlich was beispielsweise die behauptete Erkrankung seiner Kinder anging, wobei er wiederum gehandelt habe, um die Zeugin für sich einzunehmen, was ihm im Ergebnis auch gelungen sei. Soweit der Angeklagte jedoch angegeben hat, ernsthaft beabsichtigt zu haben, eine Markise bei der Zeugin zu installieren und in diesem Zusammenhang dem Mitangeklagten U2 sogar die ersten 560 € gegeben zu haben, damit dieser möglichst günstig eine Markise besorge, woraufhin dieser jedoch das Geld für sich verbraucht habe, ist seine Einlassung durch das Beweisergebnis im Übrigen widerlegt. So hat der Mitangeklagte U2 jegliche Kenntnis von und Beteiligung an der Anschaffung einer solchen Markise bestritten. Auch wenn diese - aus Sicht des Angeklagten U2 möglicherweise nahe liegende – Reaktion die Angaben des Angeklagten K nicht ohne Weiteres zu widerlegen vermag, erschließt sich aus dessen Darstellung indes nicht, warum er in diesem Falle noch weitere zwei Male bei der Zeugin vorstellig geworden und weiteres Geld verlangt haben will. Auch auf Nachfrage vermochte er ebenso wenig zu erläutern, woher er überhaupt die Fertigkeiten für eine solche Baumaßnahme, sollte diese nicht lediglich vorgespiegelt worden sein, erlangt haben will wie den Umstand, warum ausgerechnet der Angeklagte U2 eine Markise besonders günstig hätte beschaffen können. Angesichts des sich an den Geschehnissen bei den Familien O und L ablesbaren Umstands, dass das Leben des Angeklagten K seinerzeit im Wesentlichen dadurch geprägt war, für seine Kernfamilie etwas „hinzuzuverdienen“, mutet es zudem als höchst unwahrscheinlich an, dass er einmal erlangte 560 € wieder aus der Hand gegeben hätte. Schließlich ist nicht erklärlich, dass die – dann so stattgefundene – Veruntreuung eines derart hohen Betrages durch U2 ohne jeden Einfluss auf die Freundschaft der beiden Männer geblieben sein soll, diese ja sogar später noch gemeinsam und arbeitsteilig die im Übrigen festgestellten Taten 3 bis 5 begangen haben. In der Gesamtschau dieser Umstände sowie der Koinzidenz zu seinem Vorgehen bei den Zeugen Dr. O und L ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Installation nie ernsthaft beabsichtigt hat, sondern dass es von vornherein nur darum ging, unter Aufrechterhaltung der „Grundgeschichte“ möglichst viel Geld zur eigenen Verwendung von der Zeugin Y zu bekommen. Die entsprechenden Feststellungen gründen sich ergänzend auf die Bekundungen der Zeugin Y, die detailliert und – vom äußeren Ablauf in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten – den Sachverhalt wie festgestellt und ohne jedwede Belastungstendenz in dessen Richtung berichtet hat. Sie hat hierbei im Einzelnen zu den Umständen des Kennenlernens, ihren damit einhergehenden Gefühlen sowie der persönlichen Enttäuschung nach dem Kontaktabbruch ausgesagt. Dass die Zeugin Y dem Angeklagten K bis heute noch durchaus zugewandt ist, ist insoweit deutlich geworden, als sie einerseits betont hat, dass sie ihm den im Januar bei ihr verübten Einbruch nicht zutraue, und zum anderen auch ihre eigene Vertrauensseligkeit bei der Tatbegehung selbstkritisch sieht. Schließlich hat die Kammer die verlesenen und in Augenschein genommenen Quittungen zur Hingabe der 560 € am 24.07.2018 sowie der insgesamt 1.000 € am 25.07.2018 sowie die verlesenen Kontoauszüge, aus denen die Barabhebungen an den jeweiligen Tagen in entsprechender Höhe hervorgehen, berücksichtigt, die wiederum die Einlassung des Angeklagten sowie die Bekundung der Zeugin zum Geschehen bestätigen. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung meint, insgesamt weniger als die durch die Zeugin vorgebrachten 2.060 € erhalten zu haben, sind seine allein insoweit ohnehin vagen Angaben durch die detaillierten Bekundungen der Zeugin hierzu, die im Übrigen in Einklang mit ihren Angaben bei der zeitnahen Anzeige stehen, im Verbund mit der Quittungslage und den Kontobelegen widerlegt. Hinsichtlich der Tatfolgen stützt die Kammer ihre Feststellungen schließlich ebenfalls auf die uneingeschränkt glaubhaften Angaben der Zeugin Y. 4. Feststellungen weiteres Geschehen Die Feststellungen zu den ersten Kontakten der Angeklagten zu den Eheleuten L im Sommer 2018 beruhen zunächst auf den Einlassungen der beiden Angeklagten hierzu. Auch insoweit hat sich der Angeklagte K zu den Umständen des Kennenlernens der Zeugen L, seinem Angebot, für diese Arbeiten im Garten zu verrichten, der tatsächlichen Aufnahme dieser Tätigkeit, der Einbeziehung des Mitangeklagten U2 für das Streichen der Mauer am zweiten Tag, dem Einkauf im Baumarkt sowie der Beendigung der Hilfeleistung nach dem zweiten Tag wie festgestellt eingelassen. Er hat hierbei auch davon berichtet, einen Vorschuss für sein Tätigwerden erhalten zu haben – wobei er subjektiv (anders als die Zeugen L) der Meinung ist, diesen auch nachträglich umfänglich verdient zu haben – sowie eingeräumt, im Haus die Schmuckkästchen als lohnenswerte Beute eines künftigen Einbruchs in Augenschein genommen zu haben, auf einen Hinweis des Angeklagte U2 hin. Dieser wiederum hat in vorbehaltloser Übereinstimmung mit dem Angeklagten K von seiner Einbeziehung, den Arbeiten am zweiten Tag sowie deren Beendigung hiernach berichtet. Nachvollziehbar vermochte er keine Angaben zum bereits am Vortag an den Angeklagten K gezahlten Vorschuss zu machen, er selbst habe jedenfalls kein Geld erhalten. Soweit der Angeklagte U2 selbst in Abrede gestellt hat, im Haus als erster der beiden die Schmuckkästchen als lohnenswerte Beute entdeckt zu haben, geht die Kammer entsprechend den Feststellungen von der Richtigkeit der detaillierten und in sich nachvollziehbaren diesbezüglichen Angaben des Angeklagten K aus, zumal der von ihm geschilderte Ablauf zwanglos seine eigene - ihn ebenfalls belastende - Motivation erklärt, die Zeugin L gezielt nach Jugendbildern zu fragen, um unter diesem Vorwand Einblick in das Schlafzimmer zu bekommen. Außerdem werden diese Angaben bestätigt und ergänzt durch die Bekundungen der Zeugen L. Diese haben aus ihrer Sichtweise sowohl untereinander widerspruchsfrei als auch in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten die Ereignisse aus dem Sommer 2018 umfassend, erkennbar erlebnisgestützt, hierbei durchsetzt mit zahlreichen Details, wie beispielsweise dem nicht abgesprochenen Erwerb der beiden Lampen durch den Angeklagten K, berichtet. Auch ihr Vorbringen war jeweils nicht von merklicher Belastungstendenz geprägt, legten sie doch etwa Wert darauf herauszustreichen, dass die geleistete Arbeit der Angeklagten von guter Qualität war. Die Zeugin L konnte überdies ausgesprochen plastisch und in gewisser Weise berührt die Situation schildern, als der Angeklagte K ihr Komplimente zu ihrem Aussahen als junge Frau machte. 5. Feststellungen zu Fall 3 (Geschädigte Y6) Die Angeklagten haben den Versuch eines Einbruchs am 16.02.2019 in das Haus der Eheleute Y6 jeweils im Wesentlichen geständig eingeräumt. Aber auch hinsichtlich der Feststellungen in Bezug auf das vorausgegangene Kennenlernen des Zeugen Y6 sowie das Erbitten von Geld von diesem stützt sich die Kammer auf die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten K, der das Geschehen so wie dargestellt umfassend berichtet hat, sowie ergänzend auf die Einlassung des Angeklagten U2, der seinerseits von dem von ihm aus dem Auto heraus beobachteten Erstkontakt seines Cousins zum Zeugen Y6 berichtet hat. Ihre diesbezüglichen Einlassungen stehen zudem im Einklang mit den Aussagen der Zeugen Y6, insbesondere des Zeugen Y6, der diese Vorgänge bereits im Rahmen der damaligen Anzeige wie auch vor der Kammer konstant geschildert hat. Soweit der Zeuge Y6 allerdings der festen Überzeugung ist, es handele sich bei dem Angeklagten um seinen Taxifahrer aus den Jahren 2017 und 2018, unterliegt er ersichtlich einem - seine Bekundungen im Übrigen allerdings nicht entwertenden - Irrtum. Denn der Angeklagte K war im Jahr 2017 durchgehend inhaftiert war und kann – ungeachtet des Umstandes, dass er auch über keine Fahrerlaubnis im nämlichen Zeitraum verfügte und bis heute verfügt – schon deshalb den Zeugen seinerzeit nicht gefahren haben. Vielmehr geht die Kammer, wie dies auch Eingang in die Feststellungen gefunden hat, davon aus, dass der Zeuge bei Anblick des Angeklagten K schlicht einer Verwechselung unterlegen war, die dieser wiederum – seiner Methode entsprechend – geschickt ausgenutzt hat. Zu den festgestellten Hintergründen der Präsenz der Angeklagten in D7 hat insbesondere der Angeklagte U2 nachvollziehbar ausgeführt, man habe sich spätestens im Februar 2019 zur Begehung von Wohnungseinbrüchen entschlossen und sei hierzu gezielt nach D7 gefahren sei, da ihnen jedenfalls das lohnenswerte Objekt der Zeugen L bekannt gewesen sei. Anlässlich dessen sei man - was das Zustandekommen besagter Begegnung erklärt - am Haus der Y7 vorbeigekommen. Diese Einlassung erweist sich damit auch als in sich stimmig, anders als diejenige des Angeklagten K, soweit dieser berichtet hat, man sei bei der Prinzenparade in der Gaststätte „F4“ gewesen und habe dort spontan den Entschluss gefasst, in einem der bekannten Häuser einzubrechen. Der Angeklagte K vermochte nämlich auch auf mehrfache Nachfrage nicht zu erklären, warum man gerade an jenem Tage in die durch sie ansonsten nicht frequentierte Gaststätte in D7 gegangen sei, zumal es eine Vielzahl näher liegender Möglichkeiten gegeben hätte, Karneval zu feiern. Auch verstrickte er sich in Widersprüche dazu, wie man überhaupt nach D7 gelangt sei, wobei er zuletzt meinte, man sei zufällig auf die Veranstaltung in der Gaststätte aufmerksam geworden, als man mit dem Bus durch den abseits belegenen Stadtteil gefahren sei. Sodann hat indes der Angeklagt K das gesamte Tatgeschehen vom 16.02.2019 am Haus der Zeugen Y6 wie festgestellt detailliert, umfassend, nachvollziehbar und im Einklang mit der objektiven, durch in Augenschein genommenen Lichtbilder gesicherten Spurenlage berichtet. Er hat hierbei sowohl seine Motivation bildlich beschrieben, von den vorherigen Anrufen zur Sicherstellung, dass niemand da sei, berichtet und eingeräumt, dass er es gewesen sei, der die Tonfigur gegen die Scheibe geschleudert habe. Auch hat er angegeben, nur deshalb von weiteren Einbruchsbemühungen Abstand genommen zu haben, weil man angesichts des lauten „Gescheppers“ konkret befürchtet habe, jemand sei auf sie aufmerksam geworden. Hierbei habe es sich um einen neuen, bislang nicht vorbedachten Umstand gehandelt. Die Kammer ist zudem der Überzeugung, dass beide Angeklagte in der dargestellten Art und Weise gleichberechtigt und arbeitsteilig vorgegangenen sind, wie es auch der Angeklagte K eingestanden hat. Insofern ist anzumerken, dass die als solches geständigen Einlassungen insgesamt dadurch geprägt waren, dass die Angeklagten jeweils das Kerngeschehen vorbehaltlos und übereinstimmend eingeräumt haben, sie jeweils ihre eigene Rolle sowie ihren Anteil an der Tatbegehung indes versucht haben herunterzuspielen und demgegenüber jeweils dem Mitangeklagten einen das eigene Handeln übersteigenden Verantwortungsanteil zugewiesen haben. Letztlich vermochte die Kammer aus den folgenden sowie bei den übrigen Fällen angestellten Erwägungen jedoch hieraus sowie aus einer Gesamtschau des Beweisergebnisses im Übrigen die dargestellten Feststellungen, auch und insbesondere zur jeweiligen Beteiligung der Angeklagten zu treffen. So ist die Behauptung des Angeklagten U2 – bei Bestätigung der objektiven Abläufe und grundsätzlich geständigem Herausstreichen der eigenen Bedeutung für das Geschehen –, er habe hier nur „Schmiere“ gestanden und die Umgebung abgesichert, als Schutzbehauptung widerlegt. Hier erkennt die Kammer zunächst, dass der Angeklagte U2 sich in seinem ersten gedrängten Bericht selbst noch dergestalt positioniert hatte, dass man sich gemeinsam an dem Rollladen zu schaffen gemacht habe. Dies fügt sich in die Erkenntnisse aus dem verlesenen DNA-Gutachten des Universitätsklinikums D9 vom 20.03.2019, wonach man DNA-Merkmale auch des Angeklagten U2 an der Rolllade hat feststellen können, was wiederum unvereinbar, jedenfalls aber kaum erklärbar mit einem bloße „Schmiere“ stehen in einiger Entfernung ist. Eine Erklärung hierfür hat der Angeklagte auch nicht abzugeben vermocht. Was wiederum die Motivation war, das Unterfangen in das Haus der Zeugen Y6 zu gelangen abzubrechen, so entsprach die Einlassung des Angeklagten U2 derjenigen des Angeklagten K. Bestätigt und ergänzt werden die so im Wesentlichen geständigen Einlassungen der Angeklagten durch die Bekundungen der Zeugen Y6, die jeweils von ihren Eindrücken nach der Rückkehr in ihr Haus an jenem Tag, konkret der Entdeckung des Einbruchs, der zunächst gelöschten und sodann wieder hergestellten Anrufliste im Telefon und dem weiteren Vorgehen berichtet haben. Die Kammer hält diese Bekundungen – wie bereits ausgeführt mit der Ausnahme bezüglich des Taxifahrers – für zuverlässig, zumal namentlich im Hinblick auf die jeweilige Schilderung der geringen Tatfolgen, die die Kammer mithin den Aussagen der Zeugen entnimmt, deutlich wurde, dass beide Zeuge nicht dazu neigen, dem Geschehen eine besondere Dramatik und Schwere beizumessen. Letztlich fügen sich die Einlassungen der Angeklagten und die Aussagen der Zeugen Y6 zu einem in sich stimmigen Gesamtbild, das dem dargestellten Sachverhalt entspricht. Die Feststellungen zu den verursachten Schäden basieren ebenfalls auf den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen Y6 hierzu, die zudem mit den Lichtbildern von den Tatfolgen in Einklang stehen. Sie werden ihrerseits bestätigt und ergänzt durch die nachträglich durch den Zeugen zur Verfügung gestellten und sodann verlesenen Handwerkerrechnungen und die Korrespondenz mit seiner Versicherung. 6. Feststellungen zu Fall 4 (Geschädigte L) Die Angeklagten haben den Einbruch am 16.02.2019 in das Haus der Eheleute L jeweils im Wesentlichen geständig – in der vorstehend dargestellten Art und Weise – eingeräumt. Übereinstimmend haben beide zunächst dazu berichtet, wie sie sich gemeinsam nach dem Scheitern des Einbruchsversuchs bei den Eheleuten Y6 dazu entschlossen haben, einen weiteren Versuch am nur wenige Straßen entfernten Haus der Zeugen L zu unternehmen. Das konkrete Einbruchgeschehen als solches, das heißt das Vorgehen bei Betreten des Hauses, das Durchsuchen desselben nach Wertsachen, das Verbringen der Schmuckkästchen in den Keller sowie die anschließende Flucht hat der Angeklagte K wie festgestellt detailliert und im Einklang mit der fotografisch dokumentierten und in Augenschein genommenen Spurenlagen eingestanden. Der Angeklagte U2 hat auch hier seine – wesentliche – Beteiligung eingeräumt. Soweit er erneut angegeben hat, zunächst nur vor dem Haus „Schmiere“ gestanden zu haben und erst ganz am Schluss das Haus durch das Kinderzimmer betreten zu haben, ist auch dies zur Überzeugung der Kammer, die von einem arbeitsteiligen Vorgehen beider Angeklagter auch im Haus der L ausgeht, als Schutzbehauptung widerlegt. Insoweit ist zu erkennen, dass der Angeklagte U2 im Nachgang eingeräumt hat, das Haus betreten zu haben, ohne dass klar wurde, was genau Anlass dessen gewesen sein soll. Hinzu kommt, dass demgegenüber der Angeklagte K selbst detailliert und erkennbar erlebnisgestützt berichtet hat, wie man gemeinsam das Schlafzimmer der Eheleute L durchsucht und anschließend im Schutz des Kellers die Schmuckkästen gesichtet habe. Insbesondere aber erweist es sich als nicht überzeugend, dass der Angeklagte U2, gesichert durch die DNA-Spur, sich beim Haus der Eheleute Y6 in Form des Hochrückens des Rollladens noch unmittelbar am Einbruchsgeschehen beteiligt hat, nun aber, wo man doch in das Haus der Zeugen L tatsächlich gelangt war, sich hier auf eine bloße Beobachtungsposition zurückgezogen haben will, obschon er selbst einige Monate zuvor die Räumlichkeiten bereits „inspiziert“ hatte. Bestätigt und ergänzt werden die den Feststellungen entsprechenden Angaben des Angeklagten K durch die Bekundungen der Zeugen L, insbesondere der Zeugin L, die von ihren Eindrücken nach Rückkehr an jenem Abend in ihr Haus erkennbar unterlegt mit Emotionen des eigenen Empfindens berichtet haben. Soweit der Angeklagte K sich zur Tatbeute und dem hieraus erzielte Erlös dergestalt eingelassen hat, dass man im Wesentlichen „Modeschmuck“ erlangt, er sicherlich keine Rolex und auch kein Bargeld eingesteckt habe (vielleicht sei dieses bei dem Mitangeklagten „gelandet“), und er den Schmuck am kommenden Werktage bei eine Juwelier in Köln für insgesamt nur 340 € veräußert habe, was man sodann aufgeteilt habe, ist seine Einlassung durch das Beweisergebnis im Übrigen entsprechend den Feststellungen widerlegt. Gleiches gilt für die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten U2, am Tag nach dem Einbruch von dem Angeklagten K 150 € und später noch einmal 40 € bekommen zu haben, wobei er ihm geglaubt habe, dass die Beute tatsächlich so gering gewesen sei. Denn dass die Gegenstände und das Bargeld wie festgestellt erbeutet wurden, folgt zur Überzeugung der Kammer aus der detaillierten Aussage der Zeugin L zu den abhanden gekommenen Sachen. Vermochte der Zeuge L sich – wohl altersbedingt – hieran im Einzelnen nicht mehr zu erinnern, so konnte die Zeugin noch heute im Einzelnen die Schmuckstücke und Uhren, und zwar weitgehend ohne Vorhalt, benennen, die ihr seinerzeit entwendet worden seien. Dies korrelierte mit der ihr dann vorgehaltenen und zeitnah zum Tatgeschehen erstellten Schadensaufstellung als auch mit den Lichtbildern vom Tatort, auf denen sie jeweils klar die Aufbewahrungsorte erläutern konnte. Auch zu der Herkunft des Bargelds und dem Umstand seiner Existenz vermochte sie spontan nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben entsprechenden den Feststellungen der Kammer (Geburtstagsgeschenk) zu machen, wobei sie auch den Umstand zu erklären wusste, warum das Geschenk noch dort war, gleichwohl ihr Geburtstag bereits einige Monate zurück lag. Die Kammer folgt deswegen diesen in sich widerspruchsfreien und hinsichtlich Spezifikation ausgesprochen konkreten Angaben der Zeugin, die den Angeklagten bis heute durchaus zugewandt war. Diese wiederum zugrunde gelegt, erweist es sich – im Bewusstsein, dass sicherlich erhebliche Abschläge beim Verhehlen von Diebesgut gegenüber dem Marktwert zu machen sind – als nicht plausibel, dass die Angeklagten aus dem Versetzen des Diebesgut nur „wenige hundert Euro“ erlöst haben wollen, wobei der tatsächliche Erlös nicht näher aufgeklärt werden konnte. Selbst wenn aber einer der beiden sich den einen oder anderen Wertgegenstand eingesteckt und sodann verwertet bzw. seinem Vermögen hinzugefügt haben sollte, ohne dass der andere es konkret mitbekommen hätte, muss sich letzterer dies aufgrund der vorherigen Vereinbarung eines gleichberechtigten und arbeitsteiligen, von vornherein auf erhebliche Beuteerzielung angelegten Vorgehens zurechnen lassen. Die Kammer hat – ungeachtet des Umstandes, dass sich Goldschmuck grundsätzlich als durchaus wertstabil erweist – zugunsten der Angeklagten einen namhaften Abschlag von 5.949,99 € vom Anschaffungswert zur Ermittlung des maßgeblichen Zeitwerts gemacht, den sie danach – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – mit 8.500 € schätzt, zuzüglich der 1.500 € Bargeld. Ihre Feststellungen in Bezug auf die Schäden an dem Kellerfenster und die Instandsetzungskosten hieran sowie die nicht materiellen Tatfolgen stützt die Kammer auf die Bekundungen der Zeugen L hierzu, wobei insbesondere die Zeugin L konkrete, den Feststellungen entsprechende Angaben hierzu vorzubringen wusste. Schließlich hat die Kammer auch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die verlesene Schadensaufstellung vom 21.02.2019 als solche sowie den verlesenen Spurensicherungsbericht vom 17.02.2019 berücksichtigt. Die Einlassungen der Angeklagten – soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte –, die Bekundungen der Zeugen sowie die vorgenannten Urkunden und Lichtbilder fügen sich insgesamt zu einem den Feststellungen hierzu entsprechenden stimmigen Gesamtbild. 7. Feststellungen zu Fall 5 (Geschädigter F) Die Angeklagten haben schließlich auch das Tatgeschehen zu Fall 5 jeweils für sich im Wesentlichen wie festgestellt gestellt eingeräumt und sich zu einer eigenen Beteiligung an einem versuchten Einbruch geständig eingelassen. Nicht aufzuklären war jedoch, was der Anlass des Aufenthalts der Angeklagten in D5 an jenem Tag gewesen war. Soweit beide Angeklagten angegeben haben, man habe beabsichtigt, einen Pkw zu kaufen, vermochte die Kammer diesen Angaben nicht zu folgen. Insoweit war zu konstatieren, dass die jeweilige Einlassung hierzu nicht zu überzeugen vermochte, namentlich da keiner der beiden näheres zum Ort des beabsichtigten Kaufs vorzubringen wusste. Hinzu kommt, dass sie – wie die spätere Durchsuchung ergab – überhaupt kein Bargeld mit sich führten, das den Kauf eines Kraftfahrzeugs ermöglicht hätte. Die Angaben der Angeklagten hierzu waren, etwa was die Art des Fahrzeugs angeht (Kombi/Pritschenwagen), vielmehr untereinander widersprüchlich, so dass ihnen jegliche Überzeugungskraft fehlte. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass keiner der beiden zur Zeit der Tat über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte, was einen Autokauf zwar nicht ausschließt, allerdings möglicherweise als wenig sinnhaft erscheinen lässt. Sodann haben aber beide Angeklagte den Umstand, den Zug verpasst zu haben, hierüber frustriert gewesen zu sein, sodann spontan den Entschluss für den Einbruch gefasst zu haben, hierbei jedoch entdeckt worden zu sein, die anschließende Flucht sowie das Anhalten durch die Polizei entsprechend den Feststellungen der Kammer geständig und insoweit auch übereinstimmend eingeräumt. Soweit sie sich – entsprechend des bereits dargestellten Einlassungsverhaltens – wechselseitig die Initiative für die Tat zugewiesen wie auch den jeweils anderen als denjenigen benannt haben, der sich an der Tür zu schaffen gemacht hat, vermochte die Kammer nicht aufzuklären, wessen Angaben zutreffend war. Klar war jedoch, dass sie beide gleichberechtigt und arbeitsteilig in das Gebäude eindringen wollten, um dort werthaltige Gegenstände zu entwenden, was beide letztlich auch eingeräumt haben. Hierbei gingen sie jeweils und insoweit auch übereinstimmend davon aus, dass es sich um eine Gaststätte handelte, was angesichts des aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern hervorgehenden konkreten Aussehens der Immobilie auch plausibel ist. Übereinstimmend haben die Angeklagten auch jeweils für sich berichtet, man habe nur deshalb von dem Unterfangen abgelassen, da man sich – zutreffend – bereits entdeckt wähnte. Im Übrigen hat die Kammer die Bekundungen der Zeugen F und PHK2 ihren Feststellungen zugrunde gelegt, die in sich übereingestimmt haben und jeweils im Einklang mit der Einlassung der Angeklagten zum Geschehen in der Nacht standen. Der Zeuge F hat hierbei plastisch beschrieben, wie er durch das Geräusch der Vase auf das Tätigwerden der Angeklagten aufmerksam geworden sei, er sodann beide erblickt und die Polizei verständigt habe. Er hat hierbei auch – insoweit ohne jede Belastungstendenz – zu den allenfalls geringfügigen Tatfolgen bei sich und seiner Frau berichtet, sowie offen eingeräumt, dass er nicht ausschließen könne, dass an der Tür vorhandene Schäden bereits vor der Tat vorhanden gewesen seien, weshalb den Angeklagten in diesem Fall letztlich auch keine Sachbeschädigung nachzuweisen war. Der Zeuge PHK2 wiederum hat umfassend und erkennbar erinnerungsgestützt von der Einsatzmeldung, der anschließenden Suchfahrt im Gewerbegebiet, dem Antreffen der Angeklagten, deren Angaben ihm gegenüber, den bei ihnen aufgefundenen Gegenständen sowie dem weiteren Verfahren berichtet. Die Kammer vermochten deswegen, sich auf diese Angaben zu stützen, zumal sie nicht allein in Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten gestanden haben, sondern auch mit dem Inhalt einer damals zeitnah gefertigten Einsatzmeldung. Ergänzend hat die Kammer die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Tatörtlichkeit sowie von den Angeklagten nach Antreffen durch die Polizei und der durch sie mitgeführten Gegenstände ihren Feststellungen zugrunde gelegt wie auch den Inhalt der verlesenen Einsatzmeldung vom 13.03.2019 sowie des ebenfalls verlesenen Sicherstellungsprotokolls von jenem Tag. Dass auch nur einer der Angeklagten zur irgendeinem der Tatzeitpunkte aufgrund von Alkoholisierung oder in anderer Weise eingeschränkt imstande gewesen wäre, nach der Unrechtseinsicht in das jeweils verwirklichte Delikt zu handeln, war nicht ersichtlich. Vielmehr ist auch dies im Rahmen der Entgegennahme der Einlassungen thematisiert, aber klar in Abrede gestellt worden. 8. Feststellungen zum Ermittlungs- und Strafverfahren und zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Ermittlungs- und Strafverfahren folgen aus den diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten sowie den hiermit korrespondierenden Urkunden, hierunter namentlich der Haftbefehl, die Haftfortdauerbeschlüsse, die Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle und die jeweiligen Strafanzeigen sowie als gerichtsbekannt aus der Befassung der Kammer mit dem Verfahren. D. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte K hat sich danach des gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht, und jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls sowie des Betruges in zwei Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 263 Abs. 1, 303 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte U2 hat sich des gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht und jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie des gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 303 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Im Einzelnen: I. Rechtliche Würdigung der Fälle 1 und 2 Der Angeklagte K hat sich durch Begehung der Fälle 1 und 2 jeweils wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Er hat in beiden Fällen die Geschädigten über seine tatsächlichen Absichten der Verwendung der hingegebenen Gelder sowie – soweit er in Fall 1 die Rückzahlung versprochen hat – seinen Willen, die erhaltenen Gelder wieder zurückzuführen, getäuscht. Er hat in Fall 1 bewusst wahrheitswidrig vorgebracht, erhaltene Gelder ausschließlich in die Instandsetzung des BMW zu investieren, tatsächlich aber hat er das Geld – wie von Anfang an beabsichtigt – jedenfalls im Wesentlichen zur allgemeinen Lebensführung verbraucht. Insbesondere aber hat er wiederholt beteuert, sämtliche Zahlung zurückzuerstatten, hierbei aber von Anfang tatsächlich keinen unbedingten Rückführungswillen gehabt. In Fall 2 hat er bewusst wahrheitswidrig vorgebracht, die erhaltenen Gelder zur Installation einer Markise und Begleichung der damit einhergehenden Kosten zu verwenden, tatsächlich hat er das Geld – wie von Anfang an beabsichtigt – zur allgemeinen Lebensführung verbraucht. Auch seine späteren Beteuerungen, die Zahlungen noch zurückzuführen, waren unzutreffend, hatte er doch einen solchen unbedingten Willen zu keiner Zeit. Infolge der Täuschung unterlagen die Geschädigten Dr. O – in Bezug auf die Annahme, er werde das Geld auf jeden Fall zurück erhalten – sowie die Zeugin Y – in Bezug auf die Annahme, ihr Geld werde zur Anbringung einer Markise verwendet – einem Irrtum, der wiederum unmittelbar kausal dafür war, das Geld überhaupt hinzugeben. Dabei hatten die Zeugen auch nicht einen Vorbehalt im Sinne einer bewussten Selbstschädigung dergestalt, dass sie den Angeklagten in seiner prekären Lage im Zweifel bedingungslos unterstützen wollten. Der Zeuge Dr. O vertraute auf die Aussage, der Angeklagte K sei ein „ein Ehrenmann“, die Zeugin Y erwartete eine konkreten Gegenleistung in Form einer Markise. Beide haben jeweils einen hierauf beruhenden Schaden in Höhe des hergegebenen Gesamtbetrages erlitten, zumal etwaige Rückzahlungsansprüche gegen den Angeklagten angesichts der desolaten Vermögensverhältnisse keine kompensatorische Werthaltigkeit aufwiesen. Der Angeklagte wusste um die Unwahrheit seiner Angaben und wollte Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schäden bei den Geschädigten auch. Er handelte zum Zwecke der stoffgleichen Bereicherung zu eigenen Gunsten in Höhe der empfangenen Gelder. Zweifel an der Rechtswidrigkeit des Handelns bestehen ebenso wenig, wie die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten beeinträchtigt gewesen wäre. Soweit in beiden Fälle der Angeklagte die Gesamtsumme durch ein mehraktiges Geschehen und immer neue „weitergesponnene“ Variante der Grundgeschichte erlangt hat, geht die Kammer zu seinen Gunsten davon aus, dass es sich jeweils um ein auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhendes einheitliches Gesamtgeschehen und damit um eine Tat im Rechtssinne handelt. Die Fälle 1 und 2 stehen sodann zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). II. Rechtliche Würdigung der Fälle 3 und 4 Die Angeklagten haben sich durch das Tatgeschehen in den Fällen 3 und 4 jeweils des gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, davon in einem Fall versucht, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 303 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 52 StGB strafbar gemacht. Sie handelten in beiden Fällen aufgrund vorheriger gemeinsamer Tatplanung als gleichberechtigte Partner, die auch in gleichem Umfang von der (erhofften) Tatbeute profitierten bzw. profitieren wollten und die jeweils wesentliche Tatbeiträge erbracht haben, so dass eine mittäterschaftliche Begehung mit dem hierzu erforderlichen Täterwillen im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzunehmen ist. Bei den Einfamilienhäusern der Eheleute Y6 und L handelt es sich zudem um dauerhaft genutzte Privatwohnungen im Sinne des § 244 Abs. 2 StGB. Die Angeklagten handelten in beiden Fällen mit der erforderlichen Zueignungsabsicht, wobei sich diese teilweise auch als – hinreichende – Drittzueignungsabsicht darstellt, soweit es auch darum ging, dass der Mittäter einen Teil der Beute zu eigenen Gunsten erlangt. Soweit es den Angeklagten in Fall 3 nicht gelungen ist, in das Haus der Zeugen Y6 einzudringen, liegt lediglich eine versuchsweise Begehung vor, die als Verbrechen (vgl. § 244 Abs. 2 i.V.m. § 12 StGB) gemäß § 23 Abs. 1 StGB mit Strafe bedroht ist. Da sowohl das Grunddelikt (Diebstahl) als auch die qualifizierte Begehungsweise im Versuchsstadium stehen geblieben sind, zugleich aber hinsichtlich beider Begehungsformen die Schwelle zum unmittelbaren Ansetzen überschritten wurde, handelt es sich insgesamt um einen Versuch des gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung. An der Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Handelns der Angeklagten bestehen keine Zweifel. Von diesem Versuch ist keiner der Angeklagten strafbefreiend zurückgetreten, erweist sich das Ablassen vom weiteren Bemühen eines Eindringens für keinen der beiden als freiwillig, denn sie beendeten ihr Vorgehen ausschließlich wegen der Annahme, aufgrund der vorherigen, in diesem Ausmaß nicht vorbedachten Geräuschentwicklung müsse jemand auf sie aufmerksam geworden sein, und versuchten sich daher der konkret befürchteten Entdeckung zu entziehen. In beiden Fällen wurde zugleich der Tatbestand der Sachbeschädigung vorsätzlich verwirklicht, indem an den Fenstern und Rahmen Substanzbeeinträchtigungen verursacht wurden. Hierbei ist dem Angeklagten U2 das konkret schädigende, vom Tatplan umfasste Verhalten durch den Angeklagten K nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zuzurechnen. An der Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Handelns der Angeklagten bestehen auch insoweit keine Zweifel. Der erforderliche Strafantrag ist gestellt. Die Fälle stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). III. Rechtliche Würdigung des Falles 5 Schließlich haben sich die Angeklagten durch das Tatgeschehen zu Fall 5 des gemeinschaftlichen versuchen Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Sie handelten erneut aufgrund vorheriger, wenn auch spontaner gemeinsamer Tatplanung als gleichberechtigte Partner, die in gleichem Umfang von der erhofften Tatbeute profitieren wollten und die jeweils wesentliche Tatbeiträge erbracht haben, so dass eine mittäterschaftliche Begehung mit dem hierzu erforderlichen Täterwillen im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzunehmen ist. Die Tat ist nicht vollendet, da Diebesgut nicht weggenommen wurde. Der Versuch ist nach § 242 Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht. Beide Angeklagten hatten den zur Tatbegehung erforderlichen Tatentschluss, das heißt sie wollten fremde bewegliche Sachen – nämlich die in dem Objekt erwarteten Wertgegenstände – unberechtigt aus fremdem Gewahrsam dem eigenen Gewahrsam zuführen. Sie handelt hierbei mit Eigen- sowie Drittzueignungsabsicht. Ihr Vorsatz war jedoch nicht auf die Wegnahme aus einer Wohnung oder gar dauerhaft genutzten Privatwohnung gerichtet, gingen sie doch davon aus, dass die Türe zu einer Gaststätte führen würde. Durch das wechselseitig zurechenbare Aufdrücken der Tür haben sie auch unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt. Die Angeklagten handelten rechtswidrig und schuldhaft. Von dem Versuch ist keiner der beiden Angeklagten strafbefreiend zurückgetreten. Sie ließen allein aufgrund der durch sie bemerkten Entdeckung durch den Zeugen F vom weiteren Vorgehen ab, so dass sich die Aufgabe der Tathandlung für keinen von ihnen als freiwillig erwies. IV. Konkurrenzen Die Fälle 1 bis 5 stehen – soweit sie sie betreffen – für beide Angeklagte jeweils zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), da sie auf individuellen Entschlussfassungen beruhen und unterschiedliche Geschädigte betreffen. E. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: I. Angeklagte K 4. Strafrahmen und Einzelstrafen Fälle 1 und 2 Der Betrug wird gemäß § 263 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Dadurch, dass der Angeklagte in beiden Fällen handelte, um sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, hat er zugleich das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB der Gewerbsmäßigkeit erfüllt, was im Falle des Eintritts der Regelwirkung als besonders schwerer Fall zu einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren führt. Die Kammer hat nach Abwägung der im folgenden darzustellenden Strafzumessungskriterien, namentlich der Vielzahl der Vorstrafen des Angeklagten und des Umstandes, dass er die Taten unter mehrfacher laufender Bewährung beging, keine Veranlassung gefunden, vom Eintritt der Regelwirkung abzusehen. Zu Gunsten des Angeklagten K hat sie insoweit sowie im Übrigen für jeden der beiden Fälle in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass er die Taten im Wesentlichen eingestanden hat und dies bereits frühzeitig, vor Beginn der Hauptverhandlung, nämlich erstmals im Haftprüfungstermin vom 11.06.2019, er sich bei den Geschädigten entschuldigt bzw. den Versuch einer Entschuldigung unternommen hat, er aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus handelte, es wegen dieser Taten zur Einziehung nicht unerheblicher Vermögenswerte kommt, dem Angeklagten der Widerruf in den insgesamt sechs anhängigen Bewährungsverfahren droht und er damit der Vollstreckung einer weiteren Strafzeit von knapp über einem Jahr neun Monaten rechnen muss und er umfassend auf die Rückgabe von sichergestellten Gegenständen (hierunter mehrere Mobiltelefone) verzichtet hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber für jeden der beiden Fälle in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass er bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft ist und wegen einschlägiger Vermögens- und Eigentumsdelikte auch bereits Haftstrafen verbüßt hat, er die Taten unter sechsfacher Bewährung beging, wenn auch alle Bewährungsverfahren auf eine einheitliche Aussetzungsentscheidung zurückzuführen sind, er bereits vergleichsweise kurze Zeit, nämlich etwa ein halbes Jahr, nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt und der Aussetzung der Vollstreckung der Strafreste zur Bewährung die Taten beging und die Taten eine gesteigerte kriminelle Energie dergestalt aufweisen, als er gezielt unter falschem Namen ein Vertrauensverhältnis geschaffen, das er über einen gewissen Zeitraum – wenn auch in Fall nur über einige Tage –unter Vorbringen immer neuer Varianten der Grundgeschichte gezielt zum Zwecke der Bereicherung aufrecht erhalten hat. Unter Berücksichtigung dessen vermochte die Kammer – wie ausgeführt und im Bewusstsein, dass durchaus auch gewichtige Umstände für den Angeklagten K sprechen – nicht von der Regelwirkung abzusehen des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB abzusehen. Innerhalb des danach zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hat sie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten K sprechenden Umstände sodann unter Berücksichtigung der Höhe der konkret verursachten Schäden für Fall 1 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und für Fall 2 eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. 5. Strafrahmen und Einzelstrafen Fälle 3 und 4 Der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung wird gemäß § 244 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Hierhinter bleibt die Strafandrohung der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe) zurück, so dass der Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB nach § 52 Abs. 2 StGB maßgeblich ist. Soweit der Angeklagte die Tat in Fall 3 nicht vollendet hat, hat die Kammer insoweit von der ihr gemäß §§ 22, 23 StGB eröffneten Strafmilderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch gemacht und für diese Tat den insoweit geminderten Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahre sechs Monaten ihrer Straffindung zugrunde gelegt. Zu Gunsten des Angeklagten K hat die Kammer für jeden der beiden Fälle – soweit nicht anders gekennzeichnet – in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass er Fall 3 vollumfänglich und Fall 4 im Wesentlichen eingestanden hat und dies bereits frühzeitig, vor Beginn der Hauptverhandlung, nämlich erstmals im Haftprüfungstermin vom 11.06.2019, wobei er damals wie heute den Mitangeklagten als Mittäter entsprechend den Feststellungen der Kammer bezeichnet hat, er sich bei den Geschädigten entschuldigt bzw. den Versuch einer Entschuldigung unternommen hat, er aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus handelte, er nicht ausschließbar unter der enthemmenden Wirkung von Alkohol, konsumiert in der Gaststätte „F4“, gestanden hat, war diese Wirkung auch fern jeglicher erheblichen Beeinträchtigung der Unrechtseinsicht und / oder Steuerungsfähigkeit, die Taten ohne dezidierte Vorbereitung, insbesondere nicht unter Verwendung mitgeführten Einbruchswerkzeugs begangen wurden, es wegen Fall 4 zur Einziehung nicht unerheblicher Vermögenswerte kommt, dem Angeklagten der Widerruf in den insgesamt sechs anhängigen Bewährungsverfahren droht und er damit der Vollstreckung einer weiteren Strafzeit von knapp über einem Jahr neun Monaten rechnen muss und er umfassend auf die Rückgabe von sichergestellten Gegenständen (hierunter mehrere Mobiltelefone) verzichtet hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber für jeden der beiden Fälle in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass er bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft ist und wegen einschlägiger Einbruchdiebstahlsdelikten auch bereits Haftstrafen verbüßt hat, er die Taten unter sechsfacher Bewährung beging, wenn auch alle Bewährungsverfahren auf eine einheitliche Aussetzungsentscheidung zurückzuführen sind, in Fall 4 eine erhebliche Beute erlangt wurde und damit einhergehend ein erheblicher, wenn auch durch die Versicherung erstatteter Schaden verursacht wurde und tateinheitlich in beiden Fällen die Sachbeschädigung begangen wurde. Innerhalb des danach jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren sechs Monaten für Fall 3 sowie Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren für Fall 4 hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten K sprechenden Umstände für Fall 3 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten und für Fall 4 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. 6. Strafrahmen und Einzelstrafe Fall 5 Der Diebstahl wird gemäß § 242 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Dadurch, dass der Angeklagte in ein Gebäude bzw. einen Geschäftsraum (Gaststätte) einzudringen versuchte, hat er zugleich das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, was im Falle des Eintritts der Regelwirkung als besonders schwerer Fall zu einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren führt, wobei auch der Versuch eines Diebstahls in besonders schwerer Begehungsweise grundsätzlich die Regelwirkung entfalten kann, wenn und soweit der Täter auch zur Verwirklichung des Regelbeispiels unmittelbar angesetzt hat (vgl. BayObLG NStZ 1997, 442), was hier durch das Hantieren an der Tür der Fall war. Zugleich eröffnet die lediglich versuchsweise Begehung gemäß § 22, 23 StGB die Möglichkeit einer Straffrahmenverschiebung zugunsten des Täters gemäß § 49 StGB. Die Kammer hat nach Abwägung der im folgenden darzustellenden Strafzumessungskriterien sowie unter insoweit erforderlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat lediglich ins Versuchsstadium gelangt ist, – der damit indes im Folgenden verbraucht ist und nicht zu einer weiteren Strafmilderung führt – ausnahmsweise vom Eintritt der Regelwirkung abgesehen, im Bewusstsein, dass sich dies als für den Angeklagten günstiger darstellt im Vergleich mit dem nach § 49 StGB geminderten Strafrahmen des besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 1 StGB, der unter Anwendung des § 49 StGB nämlich einen Monat bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe wäre. Soweit § 243 StGB gleichwohl in der Liste der angewendeten Vorschriften Erwähnung findet, handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Zu Gunsten des Angeklagten K hat sie insoweit sowie im Übrigen berücksichtigt, dass er die Tat im Wesentlichen eingestanden hat und dies bereits frühzeitig, vor Beginn der Hauptverhandlung, nämlich erstmals im Haftprüfungstermin vom 11.06.2019, er sich bei dem Zeugen F entschuldigt hat, die Tat aus einer letztlich spontanen Entschlussfassung heraus vor dem Hintergrund des Frusts wegen des verpassten Zuges begangen wurde, er aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus handelte, die Tat unter bereits laufenden Ermittlungen wegen der Einbruchdiebstähle vom 16.02.2019 begangen wurde und man bereits den Verdacht gegen die Angeklagten wegen eben jener Taten hatte, dem Angeklagten der Widerruf in den insgesamt sechs anhängigen Bewährungsverfahren droht und er damit der Vollstreckung einer weiteren Strafzeit von knapp über einem Jahr neun Monaten rechnen muss und der Angeklagte umfassend auf die Rückgabe von sichergestellten Gegenständen (hierunter mehrere Mobiltelefone) verzichtet hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass er bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft ist und wegen einschlägiger Vermögens- und Eigentumsdelikte auch bereits Haftstrafen verbüßt hat und er die Taten unter sechsfacher Bewährung beging, wenn auch alle Bewährungsverfahren auf eine einheitliche Aussetzungsentscheidung zurückzuführen sind. Unter Berücksichtigung dessen sowie des Umstandes der lediglich versuchsweisen Begehung vermochte die Kammer – wie ausgeführt – von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausnahmsweise abzusehen. Innerhalb des danach gemäß § 242 Abs. 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren hat sie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten K sprechenden Umstände für Fall 5 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen erachtet. 7. Gesamtstrafenbildung Innerhalb des danach nach Maßgabe des § 54 StGB zur Verfügung stehenden Gesamtstrafrahmens hat die Kammer schließlich unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher oben angeführter Umstände, insbesondere der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie des Umstandes, dass die Taten durchaus seriellen Charakter aufweisen und innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums begangen wurden, unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten als erforderlich aber auch ausreichend erachtet, um auf den Angeklagten K einzuwirken und hierbei auch die Wirkungen berücksichtigt, die von einer solchen Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft ausgehen. II. Angeklagter U2 1. Strafrahmen und Einzelstrafen Fälle 3 und 4 Wegen der Strafrahmen des Einbruchdiebstahls wird auf die Ausführungen sub E.I.1. Bezug genommen. Soweit der Angeklagte die Tat in Fall 3 nicht vollendet hat, hat die Kammer insoweit von der ihr gemäß §§ 22, 23 StGB eröffneten Strafmilderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch gemacht und für diese Tat den insoweit geminderten Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahre sechs Monaten ihrer Straffindung zugrunde gelegt. Zu Gunsten des Angeklagten U2 hat die Kammer für jeden der beiden Fälle – soweit nicht anders gekennzeichnet – in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass er die Taten weitgehend geständig eingeräumt hat, er sich bei den Geschädigten entschuldigt bzw. den Versuch einer Entschuldigung unternommen hat, er aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus handelte, er überdies unter der dargestellten psychischen Beeinträchtigung leidet, die ihn besonders haftempfindlich macht, weshalb sich für den Angeklagten U2 auch die Untersuchungshaft als besonders belastend darstellt, er nicht ausschließbar unter der enthemmenden Wirkung von Alkohol, konsumiert in der Gaststätte „F4“, gestanden hat, war diese Wirkung auch fern jeglicher erheblichen Beeinträchtigung der Unrechtseinsicht und / oder Steuerungsfähigkeit, es wegen Fall 4 zur Einziehung nicht unerheblicher Vermögenswerte kommt, er, ungeachtet dass nicht festzustellen war, wer konkret die Initiative zur Begehung der Einbrüche ergriffen hatte, durch den Mitangeklagten K an die örtliche Belegenheit in D7 herangeführt wurde und er umfassend auf die Rückgabe von sichergestellten Gegenständen (hierunter mehrere Mobiltelefone) verzichtet hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber für jeden der beiden Fälle in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass er bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft ist und wegen einschlägiger Einbruchdiebstahlsdelikten auch bereits Haftstrafen verbüßt hat, wenn auch die letzten einschlägigen Verurteilungen bereits einige Zeit zurück liegen, er unmittelbar nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 23.01.2019 zu den Taten schritt, mag diese damals auch noch nicht in Rechtskraft gelangt sein, in Fall 4 eine erhebliche Beute erlangt wurde und damit einhergehend ein erheblicher, wenn auch durch die Versicherung erstatteter Schaden verursacht wurde und tateinheitlich in beiden Fällen die Sachbeschädigung begangen wurde. Innerhalb des danach jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren sechs Monaten für Fall 3 sowie Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren für Fall 4 hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U2 sprechenden Umstände für Fall 3 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten und für Fall 4 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Strafrahmen und Einzelstrafe Fall 5 Wegen der Strafrahmen des Einbruchdiebstahls in einen Geschäftsraum wird auf die Ausführungen sub E.I.3. Bezug genommen. Hier eröffnet die lediglich versuchsweise Begehung gemäß § 22, 23 StGB die Möglichkeit einer Straffrahmenverschiebung zugunsten des Täters gemäß § 49 StGB. Die Kammer hat nach Abwägung der im folgenden darzustellenden Strafzumessungskriterien sowie unter insoweit erforderlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat lediglich ins Versuchsstadium gelangt ist – der damit indes im Folgenden verbraucht ist und nicht zu einer weiteren Strafmilderung führt – auch hinsichtlich des Angeklagten U2 ausnahmsweise vom Eintritt der Regelwirkung abgesehen, im Bewusstsein, dass sich dies als für den Angeklagten günstiger darstellt im Vergleich mit dem nach § 49 StGB geminderten Strafrahmen des besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 1 StGB, der unter Anwendung des § 49 StGB nämlich einen Monat bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe wäre. Zu Gunsten des Angeklagten U2 hat sie insoweit sowie im Übrigen berücksichtigt, dass er die Tat im Wesentlichen eingestanden hat, auch er sich bei dem Zeugen F entschuldigt hat, die Tat aus einer letztlich spontanen Entschlussfassung heraus vor dem Hintergrund des Frusts wegen des verpassten Zuges begangen wurde, er aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus handelte, er überdies unter der dargestellten psychischen Beeinträchtigung leidet, die ihn besonders haftempfindlich macht, weshalb sich für den Angeklagten U2 auch die Untersuchungshaft als besonders belastend darstellt, die Tat unter bereits laufenden Ermittlungen wegen der Einbruchdiebstähle vom 16.02.2019 begangen wurde und man bereits den Verdacht gegen die Angeklagten wegen eben jener Taten hatte und der Angeklagte umfassend auf die Rückgabe von sichergestellten Gegenständen (hierunter mehrere Mobiltelefone) verzichtet hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass er bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft ist und wegen einschlägiger Einbruchdiebstahlsdelikten auch bereits Haftstrafen verbüßt hat, wenn auch die letzten einschlägigen Verurteilungen bereits einige Zeit zurück liegen und er nur kurze Zeit nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 23.01.2019 zu den Taten schritt, mag diese damals auch noch nicht in Rechtskraft gelangt sein. Unter Berücksichtigung dessen sowie des Umstandes der lediglich versuchsweisen Begehung vermochte die Kammer – wie ausgeführt – von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausnahmsweise abzusehen. Innerhalb des danach gemäß § 242 Abs. 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren hat sie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U2 sprechenden Umstände sodann unter Berücksichtigung der Höhe der konkret verursachten Schäden für Fall 5 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Gesamtstrafenbildung Innerhalb des danach nach Maßgabe des § 54 StGB zur Verfügung stehenden Gesamtstrafrahmens hat die Kammer schließlich unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher oben angeführter Umstände, insbesondere der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie des Umstandes, dass die Taten durchaus seriellen Charakter aufweisen und innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums begangen wurden, unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten als erforderlich und ausreichend erachtet, um auf den Angeklagten U2 einzuwirken und hierbei auch die Wirkungen berücksichtigt, die von einer solchen Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft ausgehen. F. Freispruch Soweit dem Angeklagten K mit der hier gegenständlichen Anklage zugleich zur Last gelegt worden ist, in der Zeit zwischen dem 30.12.2018 und dem 06.01.2019 in das Haus der Zeugin Y eingedrungen zu sein, dort verschiedene Wertgegenstände entwendet zu haben sowie am 02.01.2019 in das Haus des Zeugen Dr. M2 und auch dort Bargeld und Schmuck mitgenommen zu haben, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Letztlich gründete sich der Verdacht gegen den diese Taten bestreitenden Angeklagten - wie ausgeführt - auf die vorherige Nähebeziehung zu der Zeugin Y aus dem Sommer 2018 (Tat 2) sowie zu dem Nachbarn des Zeugen Dr. M2, dem Zeugen Dr. O (Tat 1), in eben jenem Zeitraum. Darüber hinausgehende Beweise oder nur Indizien, die eine Täterschaft des Angeklagten belegen, sind auch nach Durchführung der Beweisaufnahme zu diesen Taten nicht festzustellen gewesen. Die vorgenannten Nähebeziehungen begründen zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Täterschaft, eine zweifelsfreie Überzeugung hiervon vermochten sie der Kammer jedoch nicht zu vermitteln, so dass der hierzu bestreitende Angeklagte K in diesen Fällen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. G. Einziehung Für den Angeklagten K war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 16.060 € aus seinem Vermögen als Wert des Tatertrags anzuordnen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB, hiervon 10.000 € in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten U2. Der Betrag entspricht in der Summe dem Wert der erlangten Vermögensgegenstände, nämlich 4.000 € in Fall 1, 2.060 in Fall 2 und 10.000 € - unter Berücksichtigung des zeitbedingten Wertverlusts von Uhren und Schmuck - in Fall 4. Die Gegenstände als solche – Bargeld und Schmuck bzw. Uhren – sind im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden, so dass der Wert des Tatertrags einzuziehen war. Für den Angeklagten K war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 10.000 € aus seinem Vermögen in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten K als Wert des Tatertrags anzuordnen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB, entsprechend dem Zeitwert des erlangten Diebesguts in Fall 4. Da das Erlangte in Fall 4 durch die Angeklagten gemeinschaftlich erhalten wurde, haften diese insoweit gesamtschuldnerisch. H. Kostenentscheidung Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO.