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Urteil

19 O 76/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0914.19O76.16.00
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Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 21.990,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW B $# 2,0l &&&, FIN: $$&$$$#$#&&###### und Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 9.733,95 €.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des PKW B $# 2,0l &&&, FIN: $$&$$$#$#&&###### in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 1) zu 76 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 21.990,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW B $# 2,0l &&&, FIN: $$&$$$#$#&&###### und Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 9.733,95 €. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des PKW B $# 2,0l &&&, FIN: $$&$$$#$#&&###### in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 1) zu 76 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Fahrzeugkauf im Zusammenhang mit dem sogenannten „W-Abgasskandal“. Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1) nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen B $# 2,0 l &&& im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Von der Beklagten zu 2) begehrt der Kläger wegen deliktischer Produktmanipulation die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz für solche Schäden, die ihm durch die Manipulation des Fahrzeugs seitens der Beklagten zu 2) entstanden seien. Der Kläger erwarb in der Niederlassung der Beklagten zu 1) in C nach Bestellung vom 06.05.2014 (Anlage K 1) einen gebrauchten B §# B2 2,0 &&&, 105 kW, 143 PS (FIN: $$&$$$#$#&&######; Erstzulassung: 04.04.2011) mit einem damaligen Kilometerstand von 62.200 zu einem Kaufpreis in Höhe von 21.990,00 €. Das Fahrzeug wurde am 09.05.2014 an den Kläger übergeben. Die Beklagte zu 1) ist Vertragshändlerin des PKW-Herstellers B, der dem W-Konzern angehört. Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin des Motors, den die B AG, eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2), in das Fahrzeug eingebaut hat. In den Kaufvertrag waren die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten zu 1) (Anlage K1) einbezogen, die auszugsweise wie folgt lauten: "VI. Sachmangel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […] 5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung." In das Fahrzeug des Klägers, mit dem er u.a. regelmäßig zu seiner rund 65 Kilometer entfernten Arbeitsstelle fährt, ist ein Dieselmotor vom Typ $$ ### eingebaut. Dieser wurde durch die Beklagte zu 2) mit einer Software kombiniert, die erkennt, ob sich das Kraftfahrzeug auf einem Rollenprüfstand zur Ermittlung der Emmissionswerte und -klasse befindet, der sich durch ein „unnatürliches Fahrverhalten“ mit einer hohen Raddrehzahl ohne eine Bewegung des Fahrzeugs kennzeichnet, oder im üblichen Straßenverkehr. Auf dem Prüfstand spielt die Software ein anderes Motorprogramm als im Normalbetrieb ab, durch das geringere Stickstoffoxidwerte erzielt werden. Dies offenbarte sich –allgemein- im Herbst 2015. Zum Zeitpunkt der Erstzulassung wurde das Fahrzeug in die damals einzuhaltende EURO 5-Norm eingestuft. Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) verpflichtete die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 15.10.2015, bei allen vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen mit dem Aggregat $$ ### EU5 die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen sowie den Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der unzulässigen Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen vorschriftsgemäß erfüllt werden (Mitteilung des KBA, Anlage K 11). Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgte nach einem mit dem KBA abgestimmten Maßnahmen- und Zeitplan. Das KBA akzeptierte die von der Beklagten zu 2) vorgeschlagenen Lösungen. Sodann wurden für die verschiedenen Fahrzeug- und Motortypen Updates konzipiert, die vor ihrer Verwendung jeweils der Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen. Im Falle des Fahrzeugs des Klägers ist dies das KBA. Im November 2015 stand für die 2,0 Liter-Motoren – welcher auch das Fahrzeug des Klägers betrifft – fest, dass lediglich ein Software-Update notwendig ist. Dieses Update wurde im Rahmen einer Konzeptsoftware entwickelt. Im Dezember 2015 bestätigte das KBA die von der Beklagten zu 2) entwickelten Maßnahmen (vgl. die als Anlage B 3 vorgelegte Pressemitteilung der Beklagten zu 2) vom 16.12.2015), machte die Zustimmung zum Zeit- und Maßnahmenplan jedoch von separaten Freigabebestätigungen für die einzelnen Fahrzeug- und Motorvarianten abhängig. Die Notwendigkeit einer Freigabe begründete das KBA damit, dass die technische Überarbeitung der Fahrzeuge zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Motorleistung, Drehmoment oder Fahrzeugakustik führen dürfte und die Umsetzung dieser Vorgabe besonders nachzuweisen bzw. nachzuprüfen sei. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18.04.2016 (Anlage K 2) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und setzte eine Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 02.05.2016. Hilfsweise erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Fristsetzung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 02.05.2016. Weiter teilte der Kläger mit, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ab sofort zur Abholung an seinem Wohnort bereit stehe. Hierauf erklärte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 22.04.2016 (Anlage K 3 zur Klageschrift), dass ein Update mit einer Arbeitszeit von einer halben Stunde eingebaut werden könne, bot aber keinen Termin an, sondern bat um Geduld, bis eine Lösung bereitstehe und verwendbar sei. Der Zeitplan sehe vor, dass die ersten Fahrzeuge ab Januar 2016 auf den erforderlichen technischen Stand gebracht werden könnten. Unter dem 05.09.2016 erteilte das KBA die Freigabe für das Update für das streitgegenständliche Fahrzeug (Anlage B 4). Auf den genauen Wortlaut der Erklärung wird insoweit verwiesen. Sodann konnte nicht sofort mit der technischen Überarbeitung aller betroffenen Fahrzeuge begonnen werden. Mit Schreiben vom 17.02.2017 teilte die B AG dem Kläger mit, dass die Software-Lösung für sein Fahrzeug zur Verfügung stehe (Bl. ### d.A.). In der Klageerwiderung vom 20.02.2017 (Bl. ### d.A.) forderte die Beklagte zu 1) den Kläger auf, sich zur Vereinbarung eines Termins zu Installation des Software-Updates mit ihr in Verbindung zu setzen. Bereits mit Schreiben vom 25.11.2015 (Anlage K 21) erklärte die Beklagte zu 2) den Verzicht auf die Verjährungseinrede bis zum 31.12.2017. Unstreitig hat das Fahrzeug bis zur mündlichen Verhandlung insgesamt 167.463 km zurückgelegt. Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1) wirksam angefochten bzw. sei von diesem wirksam zurückgetreten. Er ist der Ansicht, das Fahrzeug sei mangelhaft, da die Beklagte zu 2) in der Motorsteuerung des Motors $$ ### eine illegale Abschalteinrichtung verwendet habe, um die geltenden Abgasnormen zu umgehen. Auf diese Weise würden die Testergebnisse des maßgeblichen NEFZ (sogenannter Neuer Europäischer Fahrzyklus) manipuliert und die Fahrzeuge dann in die Schadstoffklasse Euro 5 eingruppiert, obwohl tatsächlich deren Grenzwerte ohne die Manipulationen nicht eingehalten würden. Das Fahrzeug erfülle nicht die Euro 5 Norm. Der Mangel sei auch erheblich. Insbesondere sei die Zulassung erloschen und die Fahrzeuge seien nicht zulassungsfähig. Eine Freigabe der Software bestreitet der Kläger mit Nichtwissen und meint, das KBA habe sich über geltendes Recht hinweggesetzt, indem es in diesem Zusammenhang Ausnahmen von dem Entzug der Zulassung zugelassen habe. Es drohe jederzeit, dass das KBA die Genehmigung des Updates wieder zurückziehe. Zudem drohe die Stilllegung auch, wenn er das Update nicht aufspielen lasse. Eine Nachbesserung sei nicht möglich, da eine Reduzierung der NOx-Werte zwangsläufig auch eine Erhöhung der CO2-Werte zur Folge habe. Durch eine Nachbesserung würde der Kraftstoffverbrauch um bis zu 8% steigen. Zudem komme es zu Leistungsverlusten insbesondere im höheren Drehzahlbereich und zu einem unvermittelten Aufleuchten der Warnleuchte des Dieselpartikelfilters beim Ausrollen des Fahrzeugs. Eine Nachbesserung hätte jedenfalls zur Folge, dass Verschleißteile wie Abdichtungen schneller gewechselt werden müssten und die Lebensdauer des Motors insgesamt verringert sei. Zudem seien die Fahrzeuge immer mit einem Makel behaftet, der sich auch durch eine technisch einwandfreie Nachbesserung nicht beseitigen lasse, so dass der Marktwert des Fahrzeugs um mindestens 10% gesunken sei. Auch ein Verkauf gestalte sich schwieriger, da sich aufgrund der „Abgasaffäre“ ein Überangebot am Markt gebildet habe und das Vertrauen der Käufer in Dieselfahrzeuge gesunken sei. Eine Nachbesserung sei weder innerhalb angemessener Zeit möglich, noch ihm zumutbar, zumal sie nur unter Einbindung der Beklagten zu 2) erfolgen könne. Er habe ein umweltfreundliches, wertstabiles Fahrzeug mit geringem Kraftstoffverbrauch erwerben wollte, daher sei es ihm darauf angekommen, dass die in öffentlichen Anpreisungen benannten Motoreigenschaften auch tatsächlich vorlägen. Für ihn ausschlaggebendes Kaufargument sei der in zwei Verkaufsgesprächen zugesagte geringe Kraftstoffverbrauch und die Start-Stopp-Funktion gewesen. Nun müsse er befürchten, Umweltzonen in Städten nicht mehr befahren zu können. Als Vertragshändler müsse sich die Beklagte zu 1) auch das arglistige Verhalten der Beklagten zu 2) zurechnen lassen. Die Beklagte zu 1) habe anfechtungs- und (hilfsweise) rücktrittsbedingt den Kaufpreis zurückzuerstatten, wobei er zum Nutzungsersatz verpflichtet sei. Zu dessen Berechnung hält er eine Laufleistung von mindestens 400.000 km für angemessen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Beklagte zu 2) habe ihn vorsätzlich und in sittenwidriger Weise geschädigt. Ohne die durch die Beklagte zu 2) vorgenommene Manipulation und Täuschung hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. Es sei nicht auszuschließen, dass ihm aus der Schädigung der Beklagten zu 2) künftig Schäden entstünden. Insbesondere könnte sich die Kraftfahrzeugsteuer aufgrund der Manipulation der Motorsteuerung und der damit einhergehenden höheren Schadstoffemission signifikant erhöhen. Er hält auch die Beklagte zu 2) zur Rückabwicklung des Kaufvertrages für verpflichtet. Nach teilweiser Klageänderung hinsichtlich des Klageantrags zu 4) (Bl. ### d.A.) beantragt der Kläger, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 21.990,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW B $# 2,0l &&&, FIN: $$&$$$#$#&&###### und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs B $# 2,0l &&&, FIN: $$&$$$#$#&&###### durch die Beklagtenpartei resultieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagten getrennt zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.789,76 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Meinung, der drohende Widerruf einer Zulassung könne keinen Mangel begründen. Das Fahrzeug eigne sich für die gewöhnliche Verwendung. Es handele sich nicht um eine verbotene Abschalteinrichtung, sondern um eine Abgasrückführung. Eine Mängelbeseitigung sei auch nicht unmöglich gewesen, da sich – unstreitig – die Beklagte zu 2) gemeinsam mit dem KBA auf einen Zeit- und Maßnahmenplan für ein Softwareupdate verständigt hat und der Kläger darüber hinaus die angekündigte Umrüstung zunächst hätte abwarten müssen. Zudem habe der Kläger ihr unberechtigterweise keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die technische Überarbeitung für das hier streitgegenständliche Motorenmodell lediglich ein Softwareupdate und den Einbau eines Strömungsgleichrichters und damit Nacharbeiten von weniger als einer Stunde bei einem Kostenaufwand von deutlich weniger als 100 € beinhalte, sei eine etwaige Pflichtverletzung jedenfalls als unerheblich anzusehen. Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte zu 2) rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Sie meint, es fehle an einem Feststellungsinteresse, da der Kläger künftige aus einer etwaigen Verletzungshandlung resultierende Schäden nicht darlege. Im Übrigen behauptet sie, die beabsichtige Nachrüstung führe für den Kläger zu keinerlei Nachteilen, zumal sie durch das KBA freigegeben sei. Überdies hätten die maßgeblichen Vorstände keine Kenntnis von den Softwareeinstellungen gehabt. Der Klageantrag zu 4) sei nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 19.12.2016 und der Beklagten zu 2) am 16.12.2016 zugestellt worden. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 01.06.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) zulässig und weit überwiegend begründet, hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist sie zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist nur gegen die Beklagte zu 1) uneingeschränkt zulässig. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn folgt für die Beklagte zu 1) aus § 21 ZPO, da der Kläger das Fahrzeug in der Niederlassung der Beklagten zu 1) in C erworben hat. Das Landgericht Bonn ist auch für die Klage gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist gegeben, wenn der Kläger Tatsachen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine unerlaubte Handlung ergibt, schlüssig vorgetragen hat (MüKoZPO/Patzina ZPO § 32 Rn. 39, beck-online). Dies ist vorliegend hinsichtlich eines Anspruchs aus § 826 BGB der Fall. Der Tatort liegt überall dort, wo ein Teilakt der unerlaubten Handlung begangen wurde (MüKoZPO/Patzina ZPO § 32 Rn. 20, beck-online). Dies ist auch der Erfolgsort als der Ort, an dem das Schadensereignis eingetreten ist (MüKoZPO/Patzina ZPO § 32 Rn. 20, beck-online). Der Kläger, der den Ersatz von Vermögensschäden verlangt, die ihm durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs entstanden sind, hat das Fahrzeug in der Niederlassung der Beklagten zu 1) in C gekauft, so dass die Beklagte zu 2) bereits hier in das Vermögen des Klägers als das von § 826 BGB geschützte Rechtsgut eingegriffen hat. 2. Der Antrag des Klägers zu Ziffer 1) ist zulässig. Die klägerseits angebotene Gegenleistung ist zwar unbestimmt. Das ist jedoch ausnahmsweise auch im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unschädlich, weil die der Berechnung zu Grunde liegenden Parameter von einer gerichtlichen Einschätzung über die Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs abhängen. Für das Gericht ist diese im Rahmen einer Schätzung entscheidbar. 3. Soweit der Kläger in den Raum stellt, auch die Beklagte zu 2) sei im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet, so fehlt der darauf gerichteten Feststellungsklage das Feststellungsinteresse. Denn insoweit - und auch hinsichtlich sämtlicher weiterer vermeintlich bereits erlittener Vermögensschäden - ist der Kläger ohne Weiteres in der Lage, Leistungsklage gegen die Beklagte zu 2) zu erheben. Der Umstand, dass mit der Beklagten zu 2) ein großes Unternehmen in Anspruch genommen wird, führt nicht zum Wegfall der Subsidiaritätsschranke. Zulässig ist die Feststellungsklage damit nur, soweit künftige derzeit noch nicht bezifferbare Vermögenseinbußen befürchtet werden. II. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist weit überwiegend begründet, gegen die Beklagte zu 2) ist die Klage, soweit sie zulässig ist, unbegründet. 1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist hinsichtlich des Antrags zu 1) und zu 4) weit überwiegend begründet und hinsichtlich des Antrags zu 3) vollumfänglich begründet. a) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 434, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 326 Abs. 5, 440 S. 1 3. Alt. BGB i. V. m. §§ 346 Abs. 5, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 21.990,00 € nebst Zinsen seit dem 03.05.2016 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW B $# 2,0l &&&, FIN: $$&$$$#$#&&###### und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.733,95 €. Denn der Kläger ist von dem mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Kaufvertrag wirksam zurückgetreten. aa) Das streitgegenständliche Fahrzeug war bei Gefahrübergang mangelhaft i.S.d. § 434 BGB. Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Abschaltsoftware ist keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache auch erwarten kann. Die Installation und Verwendung einer sogenannten Abschaltsoftware ist bei Fahrzeugen anderer Hersteller in einer vergleichbaren Fahrzeugklasse jedenfalls nicht bekanntermaßen üblich. Auch erwartet ein Durchschnittskäufer nicht, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden. Denn für den Kläger als Käufer und Erklärungsempfänger war erkennbar, dass die Angaben zum Schadstoffausstoß auf einer objektivierenden Grundlage beruhen und nicht den Abgaswerten im realen Fahrbetrieb entsprechen werden. Die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs basiert vielmehr darauf, dass der Motor im Prüfstandlauf aufgrund der manipulierten Software unter anderen Parametern als im Echtzustand arbeitet und nur deshalb die Vorgaben einhält. Auch eignet sich das Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung. Zwar ist der Beklagtenseite zuzugestehen, dass der Kläger derzeit das streitgegenständliche Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann. Allerdings muss das Fahrzeug unstrittig im Rahmen einer Rückrufaktion umgerüstet werden, um mittelfristig keine Nachteile, wie Probleme bei der Einfahrt in Umweltzonen, steuerliche Nachteile oder gar den Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis zu erleiden. Zur Installation des Software-Updates ist der Kläger mit Schreiben vom 17.02.2017 sowie in der Klageerwiderung vom 20.02.2017 aufgefordert worden. Wenn es dem Kläger also nicht freisteht, dem Rückruf seines Fahrzeugs Folge zu leisten, um dessen Zulassung im Straßenverkehr zu erhalten, dann kann nicht von einer gewöhnlichen Verwendungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs ausgegangen werden. bb) Der Rücktritt des Klägers ist auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13, juris Rn. 16 m. w. N.). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vermag die Kammer eine Unerheblichkeit des Mangels vorliegend nicht zu erkennen. Zum einen trägt die Beklagtenseite selbst vor, dass für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung ein erheblicher zeitlicher Vorlauf erforderlich ist, indem sie darauf verweist, dass eine Mangelbeseitigung – zum Zeitpunkt des Rücktritts – innerhalb weniger Wochen nicht möglich sei, sondern erst im Laufe des Rechtsstreits erfolgen könne. Vor diesem Hintergrund überzeugt das Argument, es handele sich um eine einfache technische Maßnahme, die kurzfristig und ohne weitere Vorbereitungen hätte vorgenommen werden können, nicht. Zum anderen musste die Beklagte zu 2) für die Mangelbeseitigungsmaßnahme nach behördlicher Prüfung zunächst die Genehmigung des KBA einholen. Auch dieser Umstand widerspricht der Annahme, der Mangel sei unerheblich. Zwar ist der Beklagten zu 1) darin zuzustimmen, dass eine Unerheblichkeit in der Regel vorliegt, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand nicht mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt (vgl BGH; Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13, BGH, NJW 2014, 3229 Rn. 30 ff.). Setzt man die Kosten für eine Mängelbeseitigung von -wie vorgetragen- 100,00 € ins Verhältnis zum Kaufpreis von 21.990,00 €, liegt der Mängelbeseitigungsaufwand tatsächlich bei unter 0,5 % des Kaufpreises. Indes handelt es sich bei der 5 %-Grenze nicht um einen starren Grenzwert. Vielmehr ist vorliegend maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Rücktritts gerade nicht in einer beliebigen Werkstatt zu einem Preis von unter 100,00 € beseitigt werden konnte, sondern erst nach Entwicklung spezieller Software. Zu dem zur Erstellung des Software-Updates erforderlichen Aufwand haben die Beklagten umfangreich vorgetragen. Dass der Aufwand für das Aufspielen dieser Software nach deren aufwändiger und genehmigungsbedürftiger Entwicklung schließlich für die Stellen, denen die Software dann zur Verfügung gestellt wird, keinen großen Arbeitsaufwand mehr darstellt, begründet nach Ansicht der Kammer vor diesem Hintergrund keine Unerheblichkeit im Rechtssinne. Gegen die Unerheblichkeit des Mangels spricht ferner, dass das Aufspielen des Updates nach den Vorgaben des KBA offensichtlich für den Fortbestand der Zulassung des Fahrzeugs erforderlich ist. Angesichts dessen hält die Kammer das einseitige Fokussieren auf den Zeit- und Kostenaufwand für die Mangelbeseitigung pro Fahrzeug im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung nicht für angemessen. Hinzu kommt vorliegend, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts für den Kläger noch nicht feststand, dass eine Nachbesserung bzw. das Aufspielen des Updates in naher Zukunft erfolgen würde. Im Schreiben vom 22.04.2016 (Anlage K 3) hat die Beklagte zu 1) keinen konkreten Nachbesserungstermin angeboten, sondern sehr allgemein um Geduld gebeten. Das Schreiben der B AG vom 17.02.2017, in welchem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass die Software-Lösung für sein Fahrzeug zur Verfügung stehe, hat den Kläger erst nach seiner Rücktrittserklärung erreicht. Zu diesem Zeitpunkt war ein Update weder von dem KBA genehmigt noch bereits anwendbar. Da die Genehmigung zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht erteilt war, war für den Kläger nicht absehbar, ob, wann und durch welche Maßnahmen sein Fahrzeug nachrüstbar gewesen wäre. cc) Der Rücktritt ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger entgegen §§ 437 Nr. 2 Alt. 1 i. V. m. 323 Abs. 1 BGB keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hätte. Denn eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war dem Kläger gemäß § 440 S. 1 3. Alt. BGB unzumutbar mit der Folge, dass es einer Fristsetzung nicht bedurfte. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers (vgl. BT-Drs. 14/6040, 233 f.), eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien, die Art der Sache und der Zweck, für den der Verbraucher sie benötigt, die Art des Mangels und die Begleitumstände der Nacherfüllung; die Unzumutbarkeit ist allein aus der Perspektive des Käufers, also des Klägers, zu beurteilen. Eine Interessenabwägung findet nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2015, VIII ZR 80/14). Die Nachbesserung war dem Kläger schon deshalb unzumutbar, weil er die begründete Befürchtung hegen darf, dass das beabsichtigte Software-Update entweder nicht erfolgreich ist oder zu Folgemängeln führt. Zum Zeitpunkt des Rücktritts, auf den allein abzustellen ist (BGH, NJW 2011, 3708), war vorliegend nicht auszuschließen, dass die Beseitigung der Manipulations-Software negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben würde. Im Gegenteil, derartige Befürchtungen werden gerichtsbekannt auch von Fachleuten öffentlich geäußert und beruhen auf der naheliegenden Überlegung, warum der Hersteller B AG nicht schon bei der Entwicklung der Motoren zur Erstellung einer entsprechenden Software in der Lage war bzw. warum die B AG nicht schon viel früher, nämlich schon weit vor Bekanntwerden des Abgasskandals, die Entwicklung der jetzt in Aussicht gestellten Software unternommen hat. Sie beruhen weiter auf dem bekannten Zielkonflikt zwischen günstigen Stickoxidwerten und günstigen Kohlendioxidwerten. Die Beklagte zu 1) selbst drückte diese Unsicherheit über die Möglichkeit einer erfolgreichen Nachbesserung ohne Inkaufnahme anderweitiger Nachteile in ihrem Schreiben vom 22.4.2016 (Anlage K 3) dahingehend aus, Ziel sei es, dass die Maßnahmen keinen nachhaltigen Einfluss auf Verbrauch und Fahrleistung haben werden. Darüber hinaus hat sie den berechtigten Mangelverdacht des Klägers nicht durch einen Gegenbeweis (etwa in Form eines unabhängigen Gutachtens) oder eine Garantieerklärung (seitens der Beklagten selbst oder der B AG) ausgeräumt. Der berechtigte Mangelverdacht reicht vorliegend aus, um dem Kläger die Nachbesserung unzumutbar zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2011, VIII ZR 266/09). Es genügt nämlich grundsätzlich nicht, einen Mangel abzustellen, wenn dafür ein anderer Mangel entsteht. Dass dies geschehen wird, muss der Kläger nicht beweisen oder auch nur als sicher eintretend behaupten. Seine Interessen sind vielmehr schon hinreichend beeinträchtigt, wenn er aus Sicht eines verständigen Kunden konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit anderer Mängel hat. Das ist für so genannte Montagsautos anerkannt (vgl. BGH, NJW 2013, 1523) und beruht dort auf der Überlegung, dass ein Fahrzeug, das schon einige Mängel zeigte, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (aber nicht mit Sicherheit) weitere Mängel aufweisen wird. Ähnlich ist es vorliegend. Der Mangelverdacht ergibt sich aus plausiblen Überlegungen, die auf tatsächlichen Annahmen beruhen und die die Beklagte zu 1) jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Rücktritts nicht widerlegt hat. Es war für den Kläger darüber hinaus aber auch zeitlich unzumutbar, auf die Nacherfüllung zu warten. Die angemessene Wartezeit richtet sich vorrangig nach dem Interesse des Käufers, weil die Unzumutbarkeit – wie dargelegt – allein aus seiner Sicht zu beurteilen ist. Zwar kommt es nicht auf eine rein subjektive Betrachtung an, was bereits daraus folgt, dass ein Käufer dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zu setzen hat, eine zweite Andienung also nicht in seinem Belieben steht. Bei der Bestimmung der Angemessenheit dieser Frist sind zunächst objektive Faktoren maßgeblich, was vordergründig im Streitfall dafür sprechen könnte, die für Entwicklung, Prüfung, Genehmigung und (massenhaftes) Aufspielen der Software erforderliche Zeitspanne für angemessen zu halten. Die alleinige Maßgeblichkeit objektiver Faktoren im vorliegenden Fall würde aber die Interessen des Klägers als Käufer in unangemessener Weise hintanstellen. Die Beklagte zu 1) war nämlich im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (noch) gar nicht in der Lage, den Mangel zu beseitigen, da ihr das erforderliche Software-Update bis dahin nicht zur Verfügung stand. Auch wenn sie hierbei auf die Unterstützung der Beklagten zu 2) und die Freigabe durch das KBA angewiesen war, konnte die Nacherfüllungsfrist wegen dieser Umstände nicht zum Nachteil des Klägers für eine zunächst ungewisse Zeit hinausgezögert werden. Erst später stellte sich Gewissheit über die Genehmigung des Software-Updates ein, wobei die B AG dem Kläger erst im Laufe des Prozesses mit Schreiben vom 17.02.2017 mitteilte, dass das Update nunmehr zur Verfügung stehe und die Beklagte zu 1) ihn erst in der Klageerwiderung vom 20.02.2017 zur Vereinbarung eines Nachbesserungstermins aufforderte. Angesichts dieser Unsicherheit war es dem Kläger nicht möglich, eine Frist zu setzen. Schon allein das Abwarten ins Ungewisse hinein ist unzumutbar. Die zeitlichen Schwierigkeiten auf der Seite der Beklagten zu 2) bei der Entwicklung des Software-Updates wirken allein zu Lasten der Beklagten zu 1) und sind ihrem Risikobereich zuzuordnen, weil sie zur Nachbesserung auf die Beklagte zu 2) als Herstellerin angewiesen ist. Diese wusste seit der Entwicklung des Motors von dem Mangel und hätte seitdem an seiner Beseitigung arbeiten können und müssen. Die Annahme, dass dem Kläger eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch zeitlich unzumutbar war, entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Frist. Sie soll den Schuldner in die Lage versetzen, seine Leistung zu vollenden und nicht, mit ihr zu beginnen. Dauert die Mangelbeseitigung hingegen unabsehbar an, so stellt sich die Lage für den Käufer dar, als würde der Schuldner mit Fristsetzung erstmals den Versuch der Bewirkung einer Leistung unternehmen. dd) Die Rücktrittserklärung war auch nicht nach §§ 218 Abs. 1 Satz 1, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB unwirksam. Danach ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft. Vorliegend hat sich die Beklagte zu 1) auf Verjährung berufen. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 09.05.2014 übergeben, so dass die Verjährungsfrist gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 09.05.2016 ablief. Der Kläger hat den Rücktritt mit Schreiben vom 18.04.2016 erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war die zweijährige Verjährungsfrist des Nacherfüllungsanspruchs des Klägers noch nicht abgelaufen. Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht auf die Regelung in Ziffer VI. 1. der dem Kaufvertrag zugrunde gelegten Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen berufen, wonach Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden verjähren. Diese Klausel genügt nicht den Anforderungen des Transparenzgebots und ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Gebrauchtwagenkauf kann eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche auf ein Jahr dann nicht vorgenommen werden, wenn eine Klauselkombination, aus der sich diese Verkürzung ergeben soll, den Anforderungen an das Transparenzgebot nicht genügt und deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers unwirksam ist (BGH Urt. v. 29.4.2015 – VIII ZR 104/14, BeckRS 2015, 9079, beck-online). Bleibt für den Käufer unklar, ob er mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von 2 Jahren ausgeschlossen ist, weil einerseits die Verjährungsverkürzung nicht für Schadensersatzansprüche gelten soll, andererseits aber Ansprüche wegen Sachmängeln nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache verjähren sollen, dann sind die Regelungen über eine Verkürzung der Verjährungsfrist unwirksam (BGH, a. a. O.). Dies ist hier der Fall. Zum einen verkürzt Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche wegen Sachmängeln auf ein Jahr. Im Widerspruch hierzu stehen die Regelungen in Abschnitt VI Nr. 5 sowie Abschnitt VII der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen, wonach Schadensersatzansprüche einschließlich des Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung (§ 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 439 Abs. 1 BGB) erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Fahrzeuges (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können. Die Klauseln geben keine eindeutige Antwort darauf, ob und inwieweit sich die bei Zugrundelegung von Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Ablauf eines Jahres eintretende Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs auf den Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung auswirkt und damit dessen erfolgreicher Geltendmachung bereits vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist entgegensteht (BGH, a. a. O. Rn. 26). ee) Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen sind von der Beklagten zu 1) gemäß § 348 BGB nur Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.733,95 € zu erfüllen. Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses hat die Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Ersatz der vom Kläger bis zum Tage der Rückgabe gezogenen Nutzungen in Form des Wertersatzes, §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dieser bestimmt sich bei gebrauchten Kraftfahrzeugen nach dem Verhältnis des konkreten Altwagenpreises, der mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren ist, zur voraussichtlichen Restfahrleistung des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 17.05.1995 - VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2162). Im Falle des Rücktritts wegen eines Sachmangels ist ein Abschlag von dem rechnerisch ermittelten Nutzungsvorteil vorzunehmen, der sich nach dem konkreten Maß der mängelbedingten Nutzungseinschränkung bestimmt (BGH, Urteil vom 6. 10. 2005 - VII ZR 325/03, NJW 2006, 53, 54). Dies ist hier jedoch nicht erforderlich, da der Kläger bislang aufgrund des zum Rücktritt berechtigenden Sachmangels von keiner messbaren mängelbedingten Nutzungseinschränkung betroffen gewesen ist, so dass er uneingeschränkt Nutzungsentschädigung zu leisten hat. Zur Berechnung der Nutzungsentschädigung hat das Gericht im Rahmen seines insoweit entsprechend § 287 ZPO eingeräumten Ermessens die Gesamtlaufzeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach entsprechender Erörterung im Termin auf insgesamt 300.000 Kilometer geschätzt, da es sich hierbei um ein Dieselfahrzeug der Mittelklasse handelt, dessen Gesamtlaufzeit regelmäßig höher als die eines Benzinfahrzeuges anzusetzen ist. Das Gericht legt dabei zu Grunde, dass dieses Fahrzeug eine Lebenserwartung von jedenfalls 10 Jahren haben wird, so dass bei einer Jahresleistung von 30.000 Kilometern diese Gesamtlaufzeit nach 10 Jahren erreicht wird. In diesem Zusammenhang hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 01.06.2017 105.263 Kilometer zurückgelegt hat und somit seit der Übergabe des Fahrzeugs am 09.05.2014 - mithin in einem Zeitraum von rund 3 Jahren - durchschnittlich rund 35.000 Kilometer im Jahr mit diesem gefahren ist. Bei Abzug der beim Kauf des Fahrzeugs bereits gefahrenen Kilometer von 62.200 ergibt sich daher eine voraussichtliche Restlaufzeit von 237.800 Kilometer. Diese Zahl ergibt sich aus der Differenz zwischen Kilometerstand am Tag der mündlichen Verhandlung von 167.463 km und dem Kilometerstand zum Zeitpunkt des Kaufes von 62.200 km. Daraus errechnet sich nach der Formel Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x zurückgelegte Fahrstrecke: voraussichtliche Restlaufleistung bei Kauf (vgl. m.w.N. MüKo-BGB/Gaier, 7. Aufl. 2016, § 346 Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 346 Rn. 10) der Abzugsbetrag von 9.733,95 €. Bezüglich der Höhe des zurückzuerstattenden Kaufpreises geht das Gericht von 21.990,00 € aus, wie im Kaufvertrag ersichtlich (Anlage K 1). Antragsgemäß war die Beklagte zu 1) Zug um Zug zu verurteilen, § 348 BGB. ff) Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Zinsen auf den zurück zu zahlenden Kaufpreis von 21.990,00 € in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 346 Abs. 4 BGB. Zinsen waren dem Kläger indes nicht bereits ab dem 22.04.2016, sondern erst ab dem 03.05.2016 zuzusprechen, da sich die Beklagte zu 1) mit ihrer Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises aus dem Rückgewährschuldverhältnis erst seit dem 03.05.2016 in Verzug befindet. Denn der Kläger hat der Beklagten zu 1) eine Frist zur Rückabwicklung bis zum 02.05.2016 gesetzt, so dass Verzug gemäß § 188 Abs. 1 BGB erst am 03.05.2016 eingetreten war. gg) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises im Hinblick auf die mit Schreiben vom 18.04.2016 (Anlage K 2) vorrangig erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 142, 123 BGB steht dem Kläger dagegen nicht zu. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zu 1) arglistig im Sinne des § 123 BGB handelte. Arglist erfordert zumindest ein Wissen des Verkäufers von Umständen, die für die Entschließung des Käufers zum Vertragsschluss wesentlich sind. Ein solches Wissen ist ungeachtet der Frage, über welches konkrete, wertbildende Merkmal getäuscht wurde, bei der Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar und von dem Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte zu 1) will erst durch die mediale Berichterstattung im September 2015 und folglich lange nach Abschluss des Kaufvertrages von der manipulierten Software erfahren haben. Ein zeitlich früheres Wissen der Beklagten zu 2) muss die Beklagte zu 1) sich nicht zurechnen lassen. Denn die Beklagte zu 2) ist im Verhältnis zum Händler Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Als selbständige Vertragshändlerin ist die Beklagte zu 1) eine sonstige Absatzvermittlerin, für die der Geschäftsherr nicht nach § 31 BGB haftet. Sie ist selbständige Vertragshändlerin, die als solche Produkte des Herstellers vertreibt, die sie nicht selbst hergestellt und in deren Herstellung sie auch nicht einbezogen ist. Die Vertragshändlerin haftet nicht für ein etwaiges Verschulden des Herstellers. Auch eine Wissenszurechnung in entsprechender Anwendung des § 166 BGB scheidet im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller aus. b) Der mit dem Klageantrag zu 3) verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Das Feststellungsinteresse resultiert aus den Vollstreckungserleichterungen, die §§ 756, 765 ZPO für den Fall vorsehen, dass das Vorliegen des Annahmeverzuges durch eine öffentliche Urkunde - das vorliegende Urteil - bestätigt ist (vgl. BGH, Urteil v. 19.04.2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, 2281 m. w. N.). Die Beklagte zu 1) befindet sich gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug. Bislang hat sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht abgeholt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen ist. Mit Schreiben vom 18.04.2016 hat der Kläger ihr gegenüber erklärt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ab sofort zur Abholung an seinem Wohnort bereit steht. Gemäß § 295 Satz 1 Alt. 2 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Der gemeinsame Leistungsort für einen Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1983 – VIII ZR 11/82, NJW 1983, 1479). Dies ist der Wohnsitz des Klägers. Auch muss der Kläger für das Angebot keine besondere Form einhalten (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 295 Rn. 1). c) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) auch einen Anspruch auf Freistellung von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € aus § 439 Abs. 2 BGB i. V. m §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Nach § 439 Abs. 2 BGB muss der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen. Dabei enthält § 439 Abs. 2 a. E. BGB nur eine beispielhafte Aufzählung der Kosten, die insoweit erstattungsfähig sind, was durch das Wort „insbesondere“ zum Ausdruck kommt. Als erforderliche Aufwendungen für die Nacherfüllung kommen daher grundsätzlich auch Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Sachverständigen in Betracht (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. 2017, § 439 Rn. 11). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war im vorliegenden Fall deshalb erforderlich, weil der Kläger es im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachmangel mit einer für einen Verbraucher nur schwer durchschaubaren Tatsachen- und Rechtslage zu tun hatte. Dies ergibt sich schon daraus, dass für ihn nicht erkennbar sein konnte, ob sein Fahrzeug überhaupt mit einem (rechtlich erheblichen) Sachmangel behaftet war. Des Weiteren bestand für den Kläger die tatsächliche Unsicherheit, ob überhaupt und wenn ja, wann die Beklagte zu 1) sein Fahrzeug mit einem Softwareupdate versehen würde und welche Rechte ihm deshalb gegenüber der Beklagten zu 1) zustehen würden. Dies wird insbesondere deutlich an dem Umstand, dass die Beklagte zu 2) und nicht die Beklagte zu 1) als Vertragspartnerin des Klägers in einer Pressemitteilung vom 16.12.2015 angekündigt hat, dass sie ab Januar 2016 beginnen werde, die Motoren des Typs $$ ### (2,0 l) mit einem Softwareupdate zu versehen. Dadurch wurde ihm der Eindruck vermittelt, außer einer (künftigen) Mängelbeseitigung stünden ihm keine weiteren Rechte zu. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer mehr als 1,3-fachen Gebühr liegen indes nicht vor. Eine besondere rechtliche Schwierigkeit besteht auch im Verhältnis zu anderen Klagen auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages nicht, zumal der Tatsachenhintergrund zum Mangel zum Zeitpunkt der Klage bereits feststand. Allein der Umstand, dass während dieses Prozesses eine Vielzahl an Entscheidungen und Presseartikeln zitiert bzw. zum Aktenbestandteil gemacht worden sind, die im Zusammenhang mit dem Abgasskandal stehen, begründet weder einen besonderen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit des konkreten Falls. Auch eine besondere Bedeutung des Falls für den Kläger ist nicht dargetan. Das lediglich pauschale Abstellen auf die allgemeine Wichtigkeit eines Fahrzeugkaufs ohne die Darlegung individueller Informationen genügt insoweit nicht. Obwohl die Höhe der Geschäftsgebühr zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) streitig ist, war das Gericht in diesem Zusammenhang nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG dazu verpflichtet, ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. An der im Termin geäußerten abweichenden Auffassung hält die Kammer nicht fest. Der in § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG verwendete Begriff des „Rechtsstreits“ meint lediglich den Gebührenprozess zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und betrifft nicht den – hier vorliegenden – Fall eines Rechtsstreits zwischen dem Auftraggeber des Rechtsanwalts und einer dritten Person, die zur Erstattung von Verfahrenskosten verpflichtet ist (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 20.11.1975 – 2 U 112/75, OLGZ 1976, 351; eingehend BVerwG, Urteil vom 17. 8. 2005 - 6 C 7/04, NJW 2006, 247, 248 Rn. 19 zur Vorgängervorschrift des § 12 Absatz 2 Satz 1 BRAGO, m. w. N.). 2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist, soweit sie nicht bereits unzulässig ist, unbegründet. Ungeachtet der Frage, ob dem Kläger gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot von Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung in § 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. gegen die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV zusteht oder sich ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB ergibt, besteht ein Anspruch auf die begehrte Feststellung nicht. Denn der Kläger hat nicht aufgezeigt, welche weitergehenden Schäden ihm durch die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs künftig entstehen können. Der Kläger hat keine konkreten Tatsachen dargelegt, die den Schluss zulassen, dass aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs künftig weitere materielle Schäden eintreten können. So ist mangels konkreten Vortrags des Klägers nicht ersichtlich, dass die manipulierte Motorsteuerung Auswirkungen auf die Höhe der KFZ-Steuer gehabt hätte. Auch stellt die aus dem Rücktritt resultierende Verpflichtung des Klägers zum Nutzungsersatz keinen Schaden dar. Dieser mindert lediglich seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, was insoweit auch gerechtfertigt ist, weil der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug mehr als drei Jahre uneingeschränkt nutzen konnte. Mangels Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 2) in der Hauptsache, hat er gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 3. Tatsachenvorbringen, das nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt wurde, war nicht zu berücksichtigen, § 296 a ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO (i. V. m. der Baumbach’schen Formel). Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: Im Prozessverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 1): bis 25.000,00 € Im Prozessverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 2): bis 8.000,00 €. Der Kläger begehrt hier lediglich Feststellung. Er trägt vor, auch insoweit komme eine Rückabwicklung in Betracht. Das Gericht hat diesen Antrag mit 1/3 des Kaufpreises bemessen.