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Urteil

19 O 274/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:0830.19O274.18.00
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Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.724,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges PKWs A 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer $$$$$##$#$#######.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 67 % und der Kläger zu 33 %.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.724,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges PKWs A 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer $$$$$##$#$#######. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 67 % und der Kläger zu 33 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines A 2.0, FIN $$$$$##$#$#######. Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen am 16.10.2015 von der Z Autohaus X GmbH zu einem Kaufpreis von 18.900,00 EUR. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses betrug die Laufleistung 31.200 km. In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Motor mit dem Kennbuchstaben $$ ### verbaut. Das Fahrzeug wurde als der Schadstoffklasse Euro 5 zugehörig verkauft. In den Motoren $$ ### setzt die Beklagte eine Software ein, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung kannte. Im Modus 1 kam es zu einer höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als in Modus 0. Der Modus 1 war allerdings nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv. Im normalen Straßenverkehr wurde der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor nur im Betriebsmodus 0 betrieben. Ab September 2015 wurde die Verwendung dieser Software mit zwei Betriebsmodi zur Fahrzeugsteuerung bekannt. Später ordnete das Kraftfahrtbundesamt den Rückruf derjenigen Fahrzeuge an, die mit der oben genannten Software ausgerüstet worden waren. Es gab der Beklagten auf, Maßnahmen zu entwickeln und nach Freigabe zu ergreifen, um die betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Rahmen der nach der Entwicklung der notwendigen Software und ihrer Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt schließlich folgenden Rückrufaktion bot die Beklagte den Kunden und darunter auch dem Kläger an, sein Fahrzeug bzw. die hier installierte Software zur Motorsteuerung kostenfrei einem Software-Update zu unterziehen, das nach Aufspielen auf die betroffenen Fahrzeuge dazu führen solle, dass auch im normalen Betrieb die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte eingehalten würden. Nach der Installation des Updates würde der Motor des das Fahrzeugs durchgängig in einem angepassten Modus 1 betrieben. Am 22.09.2015 hatte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung über Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei dem Motoren Typ $$ ### informiert. Diese Mitteilung vom 22.09.2015, 11:39 lautete wie folgt: „Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG M AG informiert: M treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendetenSoftware bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. Die aktuell in derEuropäischen Union angebotenen Neuwagen mit Dieselantrieb EU 6 aus demM Konzern erfüllen die gesetzlichen Anforderungen undUmweltnormen. Die beanstandete Software beeinflusst weder Fahrverhalten,Verbrauch noch Emissionen. Somit besteht für Kunden und Händler Klarheit.Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffendeSteuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des MKonzerns vorhanden ist. Bei der Mehrheit dieser Motoren hat die Softwarekeinerlei Auswirkungen.Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ $$ ### mit einem Gesamtvolumenvon weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesemMotortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten undrealem Fahrbetrieb festgestellt. M arbeitet mit Hochdruck daran,diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmensteht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und demDeutschen Kraftfahrtbundesamt.Zur Abdeckung notwendiger Service-Maßnahmen und weiterer Anstrengungen, umdas Vertrauen unserer Kunden zurück zu gewinnen, beabsichtigt M,im 3. Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Milliarden Euroergebniswirksam zurückzustellen. Aufgrund der laufenden Untersuchungenunterliegt der angenommene Betrag Einschätzungsrisiken. Die Ergebniszieledes Konzerns für das Jahr 2015 werden dementsprechend angepasst.M duldet keinerlei Gesetzesverstöße. Oberstes Ziel des Vorstandsbleibt es, verloren gegangenes Vertrauen zurückzugewinnen und Schaden vonunseren Kunden abzuwenden. Der Konzern wird die Öffentlichkeit über denweiteren Fortgang der Ermittlungen fortlaufend und transparent informieren.“ Mit anwaltlichen Schreiben vom 17.08.2018 forderten die Klägervertreter die Beklagte zur Zahlung des vollen Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges mit Fristsetzung bis zum 31.08.2018 auf. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Das Fahrzeug des Klägers hatte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 113.108 km. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung betrug der Kilometerstand 96.500 km. Der Kläger trägt vor, es sei davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht habe, was sich die Beklagte nach § 31 BGB zurechnen lassen müsse. Die durch das Inverkehrbringen entstandene Schädigung sei auch vorsätzlich gewesen, da ihr klar sein mussten, dass die Kunden wegen der Nichteinhaltung der Abgasvorschriften wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen. Sittenwidrigkeit sei zu bejahen, da die Beklagte in Kenntnis der Nichteinhaltung der Vorschriften ihrem Gewinnstreben Vorzug gegeben habe. Er ist der Ansicht, der Abzug eines Nutzungsersatzes sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.A. seit dem 20.10.2015 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs A 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer $$$$$##$#$####### zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW A 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer $$$$$##$#$####### in Annahmeverzug befindet. Hilfsweise beantragt er, 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte den PKW A 2.0 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer $$$$$$$##$#$####### in den Verkehr gebracht hat, obwohl dieser mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war und daher keinem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, entstanden sind bzw. entstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem klägerischen Vortrag entgegen. Sie behauptet dem Kläger sei der Dieselskandal schon bei Kauf des Fahrzeuges bekannt gewesen. Sie ist der Ansicht, eine Täuschung des Klägers sei bereits deshalb ausgeschlossen. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, bei dem von ihr vertriebenen Motor und der verwendeten Software läge keine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Spätestens mit dem Aufspielen des Softwareupdates sei das Fahrzeug völlig mangelfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn folgt aus § 32 ZPO. Bei deliktischen Ansprüchen ist eine Zuständigkeit auch dort begründet, wo der Schadenseintritt erfolgt. Dies ist auch der Wohnsitz des Klägers. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des Nutzungsersatzes Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges A 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer $$$$$##$#$####### gemäß §§ 826, 249 BGB zu. Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des von ihr hergestellten Motors mit der manipulierten und nach den Vorgaben der Aufsichtsbehörden zu beseitigenden Software gegen die guten Sitten verstoßen. Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (so BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rz. 16 m.w.N., zitiert nach juris). Die Auslieferung der von der Beklagten hergestellten Motoren an konzernverbundene Unternehmen erfolgte zu dem Zweck und mit dem Wissen, dass diese Motoren in herzustellende Neufahrzeuge eingebaut und sodann im Straßenverkehr verwendet werden. Die programmierte Software bewirkte bei dem Betrieb der Fahrzeuge einen Schadstoff- (insbesondere Stickoxid-) Ausstoß, der unter Anwendung der geltenden EU-Abgasnormen nicht genehmigungsfähig war. Die Beklagte hat die Erwerber dieser Fahrzeuge über die Verwendung dieser manipulativen Software nicht aufgeklärt. Das begründet den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Nur die Beklagte wusste, dass die von ihr in den Verkehr gebrachten Motoren Schadstoffe in nicht genehmigungsfähigem Umfang ausstoßen. Hätte sie alle Marktteilnehmer hierüber aufgeklärt, hätte sie mit diesen Motoren keinen Umsatz und damit auch keinen Gewinn generieren können. Es liegt auf der Hand, dass weder Hersteller noch Endkunden bereit sind, nicht genehmigungsfähige Fahrzeugteile oder gar Fahrzeuge zu erwerben. Nur dadurch, dass die Beklagte ihr Wissen also verschwiegen und damit das marktrelevante Wissensgefälle aufrecht erhalten hat, konnte sie mit diesen Motoren überhaupt Umsatz generieren. Diese Verhaltensweise geht über den Unwert eines "einfachen" Verstoßes gegen geltendes Recht weit hinaus. Hinzu kommt, dass dieser Wissensvorsprung nicht lediglich perpetuiert wurde. Die Beklagte hat durch ihre allgemein bekannte und vielfach präsente Werbung zur vermeintlichen Umweltverträglichkeit ihrer Fahrzeuge Zweifel daran systematisch zerstreut und unterbunden. Der im Realbetrieb aktive Modus der Motorsteuerung führt bei den betreffenden Fahrzeugen zu einem Stickoxidausstoß, der um ein Vielfaches über den für die Genehmigung maßgeblichen Grenzwerten liegt. Durch das Verschweigen der Wirkweise der Steuerungssoftware der von ihr produzierten Motoren hat die Beklagte zu einen ihr möglichen und zumutbaren Beitrag zur Aufdeckung der Ursachen für die Schadstoffbelastung der Atemluft bewusst nicht geleistet. Durch den Einsatz der Manipulationssoftware blieb vielmehr lange Zeit unbemerkt, dass die mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge im realen Betrieb Stickoxide in einem um ein Vielfaches über dem Grenzwert liegenden Ausmaß ausstoßen. Die Beklagte zu hat damit ihre Profitgier und das Streben nach unlauter erworbenen Wettbewerbsvorteilen über die Gesundheit der Bevölkerung gestellt. Das ist ein Verhalten, das erheblich gegen das Anstandsgefühl verstößt und auch deshalb sittenwidrig ist. (Vgl. so auch schon zur Sittenwidrigkeit insgesamt das Urteil der Kammer vom 14.09.2017 Az. 19 O 76/16) Die schädigende Handlung ist der Beklagten zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH NJW 2017, 250). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, nicht nachgekommen. Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 140, 156, 158 f.). Das ist hier der Fall: Die Klagepartei hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Sie hat den ihr insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Umgekehrt hat die Beklagte sich nicht hinreichend dazu geäußert, wie es bei ihr zum Einbau der Schaltsoftware kam und wer hierbei die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Sie trägt dazu lediglich vor, dass die eingeleiteten umfangreichen Untersuchungen andauern und in den kommenden Monaten abgeschlossen sein werden. Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des OLG Köln vom 03.01.2019 (18 U 70/18) ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Der Kläger wurde durch diesen Sittenverstoß kausal an seinem Vermögen geschädigt. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach der Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslage des Klägers nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne diesen Vertragsschluss entwickelt hätte, ein rechnerisches Minus verbleibt. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der erworbene Gegenstand den Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden. Dabei ist die Bejahung eines Vermögensschadens auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt (BGH, Urteil vom 26. September 1997 – V ZR 29/96 – juris Rn. 25 ff.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03 – juris Rn. 16 ff.). Die Differenzhypothese muss, da sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt, stets noch einer normativen Kontrolle unterzogen werden. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Vor diesem Hintergrund kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden eintreten. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Vertragspartner durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 26. September 1997 – V ZR 29/96 – juris Rn. 28). Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist dem Kläger ein erstattungsfähiger Schaden entstanden. Denn er ist eine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises eingegangen und hat dafür ein Fahrzeug erhalten, das mangelbehaftet ist. Die Notwendigkeit, seine damit verbundenen Rechtspositionen zu erkennen, zu kommunizieren und umzusetzen, verursacht Aufwand und birgt finanzielle Risiken, die die Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen aufhebt. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 22/2019 vom 22.02.2019 hat einen Beschluss des Senats vom 8.01.2019 Az. VIII ZR 225/17 zum Gegenstand. In diesem Beschluss hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen. Diese Rechtsauffassung lautet gemäß der Pressemitteilung, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Dies sei der Fall, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte. Diese vorläufige Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes deckt sich mit der bisherigen Kammerrechtsprechung, die unzulässige Abschalteinrichtung als Sachmangel und somit den Kauf eines mit einem solchen Sachmangel behafteten Fahrzeuges als Vermögensschaden zu bewerten. Der dem Kläger entstandene Schaden kann nur dadurch behoben werden, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Dies entspricht dem Grundsatz der Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB. Diese Rechtsfolge kann auch nicht durch das Aufspielen eines Softwareupdates oder ähnliche nachträgliche Veränderungen am Fahrzeug abgewendet werden. Die Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen wird dadurch schon deshalb nicht hergestellt, weil dem Kläger das Risiko verbliebe, dass aus den Veränderungen Folgeprobleme erwachsen (LG Bonn, Urteil vom 7. März 2018 – 19 O 327/17 – juris Rn. 127). Zudem hat die Beklagte hat nicht dargetan, welchem Zweck die ursprüngliche Software-Konfiguration mit den Modi 1 und 0 diente sollte und inwiefern nunmehr ein problemloser Betrieb ausschließlich im Modus 1 erfolgen können soll, während ursprünglich ein Regelbetrieb gerade ausschließlich im Modus 0 erfolgte. Der Sittenverstoß war für die Entstehung des Schadens auch kausal. Der Kläger hat zum Ausdruck gebracht, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der Software-Manipulation gehabt hätte. Dies ist bereits deshalb gut überzeugend und bei lebensnaher Betrachtung plausibel, weil davon auszugehen ist, dass ein privater Käufer kein Fahrzeug erwerben möchte, dessen dauerhafter Betrieb rechtlichen Bedenken unterliegt. Dabei reicht dieser Grad der Einwirkung durch die Beklagte auf den Kläger auch aus, weil die sittenwidrige Handlung des Inverkehrbringens von mit Manipulationssoftware ausgestatteten Motoren ohne Aufklärungswillen hierzu ihre unmittelbare Auswirkung bei dem Kläger gefunden hat, der einen mit einem solchen Motor der Beklagten ausgestatteten Pkw erwarb. Eines unmittelbaren Kontakts zwischen dem Kläger und der Beklagten – etwa über gezielte Werbung für die Motoren der Beklagten – bedurfte es insoweit nicht. Positive Kenntnis von der Betroffenheit des von ihm am 16.10.2015 erworbenen Fahrzeuges der Marke A hatte der Kläger nicht. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar versichert. Zudem liegt zwischen der Ad-hoc Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und dem Kauf des Fahrzeuges nicht einmal ein Monat. Aus der ersten Mitteilung der Beklagten war zwar erkennbar, dass der betroffene Motor auch bei anderen Fahrzeugen des M-Konzern verbaut wurde, die Marke A wurde jedoch nicht ausdrücklich benannt. Erst in der Ad-hoc Mitteilung vom 09.12.2015 werden auch ausdrücklich die Konzerntöchter Y, A und K genannt. Es ist daher auch nachvollziehbar und naheliegend, dass der Kläger bei Kauf eines A am 16. Oktober 2010 noch keine positive Kenntnis von der Betroffenheit des von ihm erworbenen Fahrzeuges hatte. Die Ad-hoc Mitteilung richtet sich ihrem Sinn und Zweck nach auch nicht direkt an die Kunden des Konzerns sondern vielmehr an die Aktionäre. Die Absicht der Beklagten lag somit nicht darin alle Kunden darüber aufzuklären, dass ihre Fahrzeuge von den Unregelmäßigkeiten betroffen waren, sondern ihre nach Art. 17 Abs. 1 MAR bestehenden Verpflichtung nachzukommen. Da der Diesel Skandal in der Öffentlichkeit zunächst überwiegend in Bezug auf den Mutterkonzern „M“ diskutiert wurde, kann die Kenntnis des Klägers, dass die Unregelmäßigkeiten in der Software auch auf den von ihm erworbenen A zutreffen, nicht angenommen werden. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers auf den Kaufpreis ist jedoch um den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz zu reduzieren. Diesen schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO in Anbetracht der gefahrenen 81.908 km Kilometer und einer zu erwartenden Restlaufleistung 218.800 Kilometer unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km (so die Kammer schon in der Entscheidung 19 O 327/17 vom 07.03.2018) unter Berücksichtigung des Preises von 18.900,00 EUR auf 7.075,23 EUR. Die Übertragung der Grundsätze des § 346 Abs. 2 BGB auf die Schätzung des Vorteilsausgleiches gemäß § 287 sind gemäß der Entscheidung des OLG Köln vom 03.01.2019 (Az. 18 U 70/18) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch des Klägers auf Zinsen gemäß § 849 BGB besteht hingegen nicht. Ein Anspruch auf Zinsen aus § 849 BGB besteht – unabhängig von den vorstehenden Ausführungen –nicht, weil die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen. Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung generell vom Zeitpunkt der Entstehung an zu verzinsen seien. Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche „automatische“ Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss. Die Verzinsungspflicht gilt für die Entziehung von Geld nur, wenn diese beispielsweise in Gestalt einer Unterschlagung oder durch die Nichtauskehrung eines Versteigerungserlöses oder von verspäteter Auskehrung eingezogener Mandantengelder erfolgt ist. Die freiwillige Überlassung von Geld zu Investitionszwecken fällt hingegen nicht mehr unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache. (Rüßmann, in juris PK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 849, Rn. 2; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.02.2006, 1 U 190/05; LG Saarbrücken, Urt. v. 14.06.2017, 12 O 104/16, BeckRS 2017, 120408, Rn. 105). Bei der Bewertung ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug die ganze Zeit uneingeschränkt nutzen konnte, ihm also in dem Zeitraum gerade kein monetärer Schaden durch entgangene Nutzungsmöglichkeiten entstanden ist. Auch insoweit gilt der Grundsatz, dass ein Geschädigter Ausgleich von Nachteilen erhalten muss, nicht aber Vorteile aus einem Schadensereignis ziehen soll. Das mit dem Klageantrag zu Ziffer 3. verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte ist nicht gemäß den §§ 293, 298, 295 BGB mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug. Der Kläger begehrt jedoch die Zahlung des vollen Kaufpreises ohne den Abzug einer Nutzungsentschädigung. Auch der Klageantrag war auf volle Kaufpreiszahlung gerichtet. Eine solche Zuvielforderung hindert jedoch den Eintritt des Annahmeverzugs (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04 -, Rn. 27 ff., zitiert nach juris). Die potenziell weit reichenden Folgen des Annahmeverzugs (§§ 300 ff. BGB) können dem Gläubiger billigerweise dann nicht aufgebürdet werden, wenn sich der Schuldner zur Herausgabe selbst gegen Erhalt der ihm seinerseits zustehenden Leistung nicht bereit erklärt. Grundsätzlich steht dem Kläger auch ein Freistellungsanspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 826, 249 BGB zu. Der Freistellungsanspruch besteht jedoch nur in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert in Höhe bis 16.000,00 EUR. Insoweit war der Streitwert von 18.900 EUR auf 13.259 EUR zu reduzieren, da der berechtigte Streitwert nur der Kaufpreis abzüglich der bis zur Geltendmachung angefallenen Nutzungsentschädigung war. Für die Berechnung wurde der mit der Klageerhebung geltend gemachte Kilometerstand angesetzt. Freistellung kann daher lediglich in Höhe von 1.029,35 EUR verlangt werden. Die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit sind jedenfalls gemäß §§ 291, 288 ZPO begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 18.900 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.