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Urteil

13 O 8/17

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0911.13O8.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Kraftfahrzeug-Händlerin, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Neufahrzeug sowie die Freistellung von einer Darlehensrückzahlung gegenüber der W GmbH. Der Kläger erwarb auf der Grundlage einer verbindlichen Bestellung vom 13.3.2014 (Anlage K 1, Bl. ## ff. d.A.) von der Beklagten einen Pkw des Typs B # $###$ H, 1,6 I $$$, 77 kW (105 PS), 6-Gang, Fahrzeugidentifizierungsnummer $$$$$$#$$$$######, zu einem Preis von € 35.237,00 abzüglich eines von der Beklagten gewährten Nachlasses in Höhe von € 4.000,00 (vgl. die Rechnung vom 4.4.2014, Anlage K 3, Bl. ## d.A.), mithin zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt € 31.237,00. Mit Vertrag vom 13.3.2014 kaufte die Beklagte zudem einen Gebrauchtwagen des Klägers, nämlich seinen alten PKW des Typs B, Fahrzeugidentifizierungsnummer $$$$$$#$$$$######, zu einem Preis von € 12.500,00 an (Anlage K 2, Bl. ## d.A.). Zur Finanzierung des Neuwagens nahm der Kläger bei der W GmbH unter der Darlehnsvertrags-Nr.: ########$### ein Darlehen mit einer Darlehenssumme von € 32.977,45 (einschließlich Zinsen) auf (Anlage K4, Bl. ## ff. d.A.). Vereinbart war die Zahlung von Raten in Höhe von monatlich € 387,00 beginnend am 10.5.2014 sowie einer Schlussrate in Höhe von € 14.401,45. Der Kaufpreis für den Gebrauchtwagen wurde mit der Darlehenssumme verrechnet. Der Neuwagen wurde am 7.4.2014 an den Kläger ausgeliefert. Er war mit einem Dieselmotor des Typs $$ ### EU 5 und mit einer Software ausgestattet, welche den Stickoxidausstoß (NOx-Emissionen) im Prüfstandlauf (NEFZ) optimiert. Das Fahrzeug war jedoch fahrbereit. Auch verfügte es über eine Euro-5-Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Nachdem die Abgas-Problematik in Bezug auf die $$ ###-Dieselmotoren des W-Konzerns bekannt geworden war, ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt im Oktober 2015 den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an und erklärte den von dem W-Konzern vorgeschlagenen Zeit- und Maßnahmenplan für verbindlich. Am 16.12.2015 bestätigte das Kraftfahrt-Bundesamt die von dem W-Konzern vorgestellten technischen Maßnahmen für die betroffenen $$ ###-Dieselmotoren mit 1,2, 1,6 und 2,0 Liter Hubraum. Für die 1,6 Liter Aggregate waren als technische Maßnahme ein Software-Update sowie der Einbau eines Strömungsgleichrichters vorgesehen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte jedoch seine Zustimmung von separaten Freigabebestätigungen für die einzelnen Fahrzeug- und Motorvarianten abhängig gemacht, welche noch erfolgen mussten. Im Rahmen dieses Freigabeverfahrens musste der W-Konzern nachweisen und überprüfte das Kraftfahrt-Bundesamt, dass die technische Überarbeitung der Fahrzeuge zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch, die CO²-Emissionen, die Motorleistung, das Drehmoment oder die Fahrakustik führt. Insgesamt gab es 14 Cluster, in denen technisch vergleichbare Fahrzeug- bzw. Motorvarianten zusammengefasst waren, für welche der W-Konzern den Nachweis erbringen musste und die durch das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft werden mussten. Die W AG informierte den Kläger mit einem Schreiben von Februar 2016 darüber, dass der in seinem Fahrzeug verbaute Dieselmotor von der vorgenannten Software betroffen sei (Anlage K 5, Bl. ## f. d.A.). An der Organisation der Rückrufmaßnahmen durch zuständige Werkstätten werden mit Hochdruck gearbeitet. Aufgrund der Vielzahl der zu entwickelnden technischen Lösungen werde die Instandsetzung der Fahrzeuge in mehreren Stufen im Kalenderjahr 2016 erfolgen. Die Reparaturmaßnahmen für das in dem Fahrzeug verbaute Aggregat 1,6 Liter würden ab KW 36/16 in den Werkstätten starten. Der Kläger werde mit einem weiteren Anschreiben der W AG noch einmal konkret aufgefordert, umgehend einen Termin mit einem autorisierten W Partner zu vereinbaren. W übernehme die Kosten für alle notwendigen Reparaturmaßnahmen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.9.2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 27.9.2016 auf, die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten durchzuführen (Anlage K 6, Bl. ## f. d.A.). Denn ihm sei das angekündigte weitere Schreiben mit der Aufforderung, für die Reparaturmaßnahme umgehend einen Termin mit einem autorisierten W Partner zu vereinbaren, noch nicht zugegangen, obwohl die KW 36/16 bereits verstrichen sei. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 26.9.2016 (Anlage K 7, Bl. ## f. d.A.) unter Darstellung der beabsichtigten technischen Maßnahmen, dass die von dem Kläger geforderte Erklärung, dass sich die Beklagte die Maßnahmen der W AG im Rahmen des Rückrufs als eigene Nacherfüllungshandlung zurechnen lasse, nach ihrer Einschätzung zur Wahrung der Interessen des Klägers nicht erforderlich sei. Bevor die beschriebenen technischen Maßnahmen bei konkreten Fahrzeugen umgesetzt werden würden, gebe das Kraftfahrt-Bundesamt diese für den betroffenen Fahrzeugtyp frei. Zudem erfolge im Anschluss an die Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge eine Überprüfung aller betroffenen Modellreihen durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Ergebnis dieser Prüfung werde jeweils in einem amtlichen Prüfbescheid festgehalten. Dieser Bescheid werde Auskunft darüber geben, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden würden und ob die Umsetzung der technischen Maßnahmen zu negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO²-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen geführt habe. Sobald die Prüfung der Modellreihe des Klägers durch das Kraftfahrt-Bundesamt abgeschlossen sei und der entsprechende Prüfbescheid vorliege, werde die Beklagte den Kläger über das Ergebnis informieren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.16 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten nunmehr den Rückstritt von dem Kaufvertrag und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.10.2016 auf, die gezahlten Kaufpreisraten abzüglich eines Wertersatzes für die von dem Kläger gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen die Rückübereignung des Pkw durch den Kläger zu erstatten und den Kläger von der Zahlung weiterer Darlehensraten freizustellen (Anlage K 8, Bl. ## ff. d.A). Mit Schreiben vom 27.10.2016 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Fahrzeuges ab und bat um Geduld bis zur konkreten Durchführung der Maßnahmen. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe bereits die von der W AG vorgeschlagenen Maßnahmen für die betroffenen $$ ###-Motoren mit 1,2, 1,6 und 2,0 Liter Hubraum grundsätzlich bestätigt. Zusätzlich werde für jeden Fahrzeugtyp eine individuelle Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen. Darüber hinaus erklärte die Beklagte in diesem Schreiben den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2017 im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit dem Motortyp $$ ### eingebauten Software bestünden. Dieser Verzicht gelte auch für Ansprüche, soweit diese verjährt seien. Mit Schreiben vom 3.11.2016 bestätigte das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der W AG, dass die von dieser vorgestellte Änderung der Applikationsdaten unter anderem auch für das Modell B, 1,6 L, 77 kW, geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen (Bl. ### ff. d.A.). Das Kraftfahrt-Bundesamt korrigierte diese Bestätigung am 21.11.2016 insofern, als das Modell A nicht mehr genannt wurde (Bl. ### ff. d.A.). Der Kläger zahlte auf das zur Finanzierung des Neuwagens aufgenommene Darlehen in dem Zeitraum vom 10.5.2014 bis zum 10.12.2016 32 Raten à € 387,00, mithin insgesamt € 12.384,00. Mit Schreiben vom 30.12.2016 teilte die W AG dem Kläger mit, dass das Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug nunmehr zur Verfügung stehe. Der Kläger ließ nach einer außergerichtlichen anwaltlichen Korrespondenz zwischen den Parteien (vgl. die Anlagen K 10 und K 11, Bl. ### f. d.A.) am 28.2.2017 auf Kosten der W AG das Softwareupdate in der Werkstatt der Beklagten aufspielen und den Strömungsgleichrichter einbauen. Der Zeitaufwand hierfür betrug weniger als eine Stunde. Das streitgegenständliche Fahrzeug hatte am 8.7.2017 einen Kilometerstand von 51.446 km. Der Kläger behauptet, dass er bei dem Kauf des Neuwagens als ein auf die ökologische Beschaffenheit seines Fahrzeugs bedachter Familienvater Wert darauf gelegt habe, ein besonders sparsames und umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben und sich deswegen für ein Fahrzeug mit der H entschieden habe. Nach der Werbung habe die H dazu beitragen sollen, den Verbrauch und die Emissionen zu verringern. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte mit der H einen geringen Kraftstoffverbrauch und einen geringen Schadstoffausstoß garantiert habe. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass das neu gekaufte Fahrzeug auch deshalb einen Mangel aufweise, weil es einen von den Herstellerangaben erheblich abweichenden Schadstoffausstoß im realen Fahrbetrieb habe. Der Kläger ist des weiteren der Auffassung, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 26.9.2016 eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu sehen sei. Auch sei dem Kläger eine Nachbesserung unzumutbar gewesen, da diese von dem W-Konzern angeboten worden sei, welcher zuvor die über den Schadstoffausstoß täuschende Software in die Fahrzeuge eingebaut habe. Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass die Beklagte schon lange Zeit vor dem Schreiben des Klägers vom 13.9.2016 Kenntnis von der Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs gehabt habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass er sowohl die Rückzahlung der bereits gezahlten Raten in Höhe von € 12.384,00 als auch eines Betrags von € 4.000,00 verlangen könne. Der hiervon abzuziehende Wertersatz belaufe sich auf € 4.350,00. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 12.034,00 nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW # $###$$ B H, Fahrzeugidentifizierungsnummer $$$$$$#$$$$###### an die Beklagte, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der restlichen Darlehensrückzahlung gegenüber der W GmbH, C Str. ##, ##### F, zu Darlehensvertrags-Nr. ########$###, in Höhe von € 20.593,45 freizustellen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 22.10.2016 im Verzug mit der Annahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten PKW befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten an Frau Rechtsanwältin X, P ##a, ##### T, in Höhe von € 1.474,89 nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016, freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass bereits kein Mangel vorliege. Sie behauptet, dass der Kläger beim Kauf des Fahrzeugs nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass er ein Fahrzeug mit einem bestimmten Schadstoffausstoß oder einer bestimmten Emissionsklasse erwerben wolle. Das Thema Emissionswerte sei nicht Gegenstand der Gespräche im Vorfeld des Vertragsabschlusses gewesen. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass das Fahrzeug die Beschaffenheit aufweise, die mit der Ausstattung des Fahrzeugs mit der sogenannten H einhergehe. Sie behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich über umweltfreundlichere Einstellungen als vergleichbare Fahrzeuge aus derselben Fahrzeugklasse ohne das zusätzliche Merkmal der H verfüge. Auch ist sie der Ansicht, dass es auf die Stickoxidwerte im tatsächlichen (Straßen-)betrieb nicht ankomme. Des weiteren behauptet die Beklagte, dass das Fahrzeug des Klägers immer technisch sicher gewesen sei. Selbst wenn ein Mangel vorliegen sollte, ist er nach der Auffassung der Beklagten unerheblich. Die Beklagte behauptet, dass sich die Kosten der technischen Überarbeitung an dem Klägerfahrzeug auf deutlich weniger als € 100,00 belaufen hätten. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass die von dem Kläger gesetzte Frist zur Nachbesserung zu kurz und nicht angemessen gewesen sei. Die Nacherfüllung sei auch nicht gemäß § 440 BGB unzumutbar gewesen, da der Kläger das voll funktionsfähige Fahrzeug bis zur Nacherfüllung uneingeschränkt im Straßenverkehr habe nutzen können. Auch sei der mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmte Zeit- und Maßnahmenplan ein Beleg dafür, dass dem Kunden ein Zuwarten mit der Nacherfüllung zumutbar sei. Ein Rücktrittsrecht bestehe auch deshalb nicht, weil der Kläger das Software-Update zwischenzeitlich durchgeführt habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 10.7.2017 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von € 12.034,00 Zug um Zug gegen die Übergabe und Übereignung des Pkw des Typs B # $###$ H, Fahrzeugidentifizierungsnummer $$$$$$#$$$$######, aus §§ 346, 348 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 440, 323 BGB. Der mit dem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 14.10.2016 gemäß § 349 BGB erklärte Rücktritt von dem Kaufvertrag über das vorbezeichnete Fahrzeug ist unwirksam. Der Kläger hat der Beklagten weder eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzt noch war eine solche gemäß §§ 323 Abs. 2 Nr. 1, 440 Satz 1 BGB oder § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. entbehrlich. Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug war im Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 7.4.2014 mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Es wies nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Denn die Optimierung des Stickoxidausstoßes bei der Messung der Stickoxidwerte im Prüfstandlauf ist keine solche Beschaffenheit. Der Käufer muss vielmehr davon ausgehen können, dass die im Prüfstandlauf ermittelten Werte ordnungsgemäß ermittelt werden. Für das Vorliegen der üblichen Beschaffenheit genügt nicht allein, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs fahrbereit und im Übrigen technisch sicher war (OLG Hamm, Beschl. v. 21.6.2016 – 28 W 14/16, BeckRS 2016, 13954). Das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger indes nicht hinreichend dargelegt. Die Behauptung des Klägers, dass er Wert darauf gelegt habe, ein besonders sparsames und umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben reicht hierfür nicht aus. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger beim Kauf des Fahrzeugs nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass er ein Fahrzeug mit einem bestimmten Schadstoffausstoß oder einer bestimmten Emissionsklasse erwerben wollte. Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen, welchen Kraftstoffverbrauch und Schadstoffausstoß er mit der Beklagten vereinbarte. Hierzu genügt auch nicht der allgemeine Hinweis des Klägers auf die vereinbarte H, ohne deren Merkmale näher darzulegen. Auch ist nach dem Klägervortrag unklar, inwieweit das Fahrzeug die Eigenschaften der H vorliegend nicht erfüllt. Soweit der Kläger auf von den Herstellerangaben abweichende Werte im realen Fahrbetrieb abstellt, begründet dieses einen Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls nicht ohne weiteres. Denn die tatsächlichen Verbrauchswerte hängen von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers ab und dürfen deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen (OLG Hamm, Urt. v. 7.2.2013 – I-28 U 94/12, abrufbar unter juris). Die Pflichtverletzung der Beklagten war nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die Erheblichkeitsprüfung fordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen ist vor allem der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 323 Rn. 32). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung nicht allein darauf abgestellt werden, dass die Reparaturmaßnahme an dem klägerischen Fahrzeug weniger als eine Stunde dauerte und sich die Kosten hierfür nach dem bestrittenen Beklagtenvortrag auf unter € 100,00 beliefen. Denn insoweit ist nicht lediglich der Aufwand für die durchgeführte Einzelmaßnahme, sondern ist der gesamte Aufwand für die Entwicklung der einzelnen Reparaturmaßnahmen zu berücksichtigen. Dieser Aufwand war erheblich. Der W-Konzern legte dem Kraftfahrt-Bundesamt im Jahr 2015 zunächst einen Zeit- und Maßnahmenplan vor, welchen das Kraftfahrt-Bundesamt für verbindlich erklärte. Nach der Bestätigung der von dem W-Konzern vorgestellten technischen Maßnahmen durch das Kraftfahrt-Bundesamt am 16.12.2015 musste die Konzeptsoftware für die einzelnen Fahrzeug- und Motorvarianten noch feinabgestimmt werden. Sodann mussten weitere separate Freigabeerklärungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt erlangt werden. Diesen aufwendigen Prozess hat die Beklagte auf S. 6 f. ihrer Klageerwiderung vom 28.4.2017 (Bl. ## f. d.A.) detailliert beschrieben. Die Reparaturmaßnahme für das klägerische Fahrzeug stand erst über ein Jahr nach der Erstellung des Zeit- und Maßnahmenplans im Dezember 2016 zur Verfügung. Es ist seitens der Beklagten widersprüchlich, angesichts dieses zeit- und kostenintensiven Prozesses auf der einen Seite für die Notwendigkeit einer langen Nacherfüllungsfrist zu plädieren, auf der anderen Seite aber unter Zugrundelegung eines Nacherfüllungsaufwands von unter € 100,00 und weniger als einer Stunde die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung zu bejahen. Schließlich ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass angesichts der Auflagen durch das Kraftfahrt-Bundesamt die Nacherfüllung nicht ohne weiteres durch einen Dritten erfolgen konnte. Der Kläger hat der Beklagten jedoch keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzt. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.9.2016 unter Fristsetzung bis zum 27.9.2016 auf, die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten an dem vorbezeichneten Fahrzeug durchführen. Diese Frist von 14 Tagen war zu kurz und nicht angemessen i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB. Die Frist zur Nacherfüllung ist so zu bemessen, dass der Schuldner in die Lage versetzt wird, die bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 323 Rn. 14). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Natur des betreffenden Geschäfts und die Interessen beider Vertragspartner. Dabei spielt eine Rolle, welche Zeit dem Schuldner bisher schon für die Erfüllung zur Verfügung stand, welche Dringlichkeit die Leistung für den Gläubiger erkennbar besitzt und wie sich die Parteien bisher zueinander verhalten haben (BeckOK BGB/H. Schmidt, 43. Ed., Stand: 15.6.2017, § 323 Rn. 17). Vorliegend hatte die W AG die von ihr geplante und organisierte Nacherfüllung bereits in Angriff genommen, worüber sie den Kläger mit ihrem Schreiben von Februar 2016 informierte. In diesem Schreiben teilte sie dem Kläger ferner mit, dass die Reparaturmaßnahmen für das in dem Fahrzeug des Klägers verbaute Aggregat 1,6 Liter ab der KW 36/16, das heißt ab dem 5.9.2016 in den Werkstätten starten würden. Zwar hatte der Beklagten im Zeitpunkt der Fristsetzung durch den Kläger am 13.9.2016 seit Februar 2016 bereits ein Zeitraum von ca. einem halben Jahr zur Verfügung gestanden. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die W AG den Kläger bereits im Februar 2016 informiert hatte, dass die Reparaturmaßnahmen betreffend sein Fahrzeug erst ab dem 5.9.2016 starten würden. Der Kläger konnte hiernach nicht davon ausgehen, dass die Reparaturmaßnahmen, die auch sein Fahrzeug betrafen, bereits im September 2016 abgeschlossen sein würden. Denn der damaligen medialen Berichterstattung war zu entnehmen, dass die Reparaturmaßnahmen im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden mussten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Fahrzeug des Klägers weiterhin fahrbereit und – abgesehen von einem höheren Stickoxidausstoß – technisch sicher war. Zwar setzt grundsätzlich eine zu kurz bemessene Frist eine objektiv angemessene Frist in Lauf (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 323 Rn. 14). Der Kläger erklärte jedoch bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2016, das heißt 4 ½ Wochen später den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Zu diesem Zeitpunkt war die objektiv angemessene Frist noch nicht abgelaufen (vgl. hierzu auch OLG München, Beschl. v. 23.3.2017 – 3 U 4316/16, abrufbar unter juris, wonach eine Frist von 6 Wochen zu kurz war). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26.9.2016 die an seinem Fahrzeug durchzuführenden Reparaturmaßnahmen erläuterte. Die Beklagte wies in diesem Schreiben auch darauf hin, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Prüfung der Modellreihe, in welche das Fahrzeug des Klägers fiel, noch nicht abgeschlossen hatte und sie den Kläger über das Ergebnis informieren werde, wenn der entsprechende Prüfbescheid vorliege. Für den Kläger war vor diesem Hintergrund im Zeitpunkt des Rücktritts erkennbar, dass die für die Reparaturmaßnahmen erforderliche Freigabebestätigung für die Modellreihe seines Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt, auf deren Erteilung die Beklagte keinerlei Einfluss hatte, noch nicht vorlag. Die Beklagte selbst konnte den Mangel ohne eine solche Freigabebestätigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt auch nicht selbständig beheben und war auf die von der W AG zur Verfügung gestellte Nachbesserung angewiesen. Dem Kläger, der sein Fahrzeug weiterhin nutzen konnte, war es vor diesem Hintergrund zumutbar, die weitere Entwicklung zunächst abzuwarten. Die Setzung einer angemessenen Nachfrist war nicht gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Entgegen der Ansicht des Klägers verweigerte die Beklagte die Nacherfüllung mit ihrem Schreiben vom 26.9.2016 nicht ernsthaft und endgültig. An das Vorliegen der Ausnahme gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 281 Rn. 14, § 323 Rn. 18). Als ein solches letztes Wort war das Schreiben der Beklagten vom 26.9.2016 nicht aufzufassen. Zwar teilte die Beklagte in diesem Schreiben mit, dass die von dem Kläger geforderte Erklärung, dass sich die Beklagte die Maßnahmen der W AG im Rahmen des Rückrufs als eigene Nacherfüllungshandlung zurechnen lasse, nach ihrer Einschätzung zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers nicht erforderlich sei. In diesem Verweis auf die von der W AG geplanten und organisierten Reparaturmaßnahmen ist jedoch noch keine Ablehnung einer Nacherfüllung durch die Beklagte zu sehen. Denn zugleich teilte die Beklagte mit, dass sie den Kläger über das Ergebnis informieren werde, sobald die Prüfung der Modellreihe des Klägers durch das Kraftfahrt-Bundesamt abgeschlossen sei. Demnach wollte die Beklagte den Kläger im Hinblick auf die noch vom Kraftfahrt-Bundesamt freizugebenden Reparaturmaßnahmen unterstützen. Auch lagen gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. nicht besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen oder zu einer Unzumutbarkeit der Nacherfüllung gemäß § 440 Satz 1 BGB führen. Zwar ist ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F.) im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Bei einer vom Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags begangenen Täuschungshandlung ist in der Regel die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt (BGH, NJW 2008, 1371, 1372). Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat jedoch eine Kenntnis der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 13.3.2014 von dem Umstand, dass das von dem Kläger erworbene Fahrzeug mit einer Software ausgestattet war, welche den Stickoxidausstoß im Prüfstandlauf optimiert, nicht vorgetragen. Die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte schon lange Zeit vor dem Schreiben des Klägers vom 13.9.2016 Kenntnis von der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs gehabt habe, ist insoweit nicht hinreichend konkret. Hinsichtlich dieser Behauptung bezieht sich der Kläger auf S. 6 seines Schriftsatzes vom 7.6.2017 (Bl. ### d.A.) auch lediglich auf die seit Ende 2015/Anfang 2016 sehr intensive Presseberichterstattung über den VW-Abgasskandal. Eine Kenntnis der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 13.3.2014 ergibt sich hieraus nicht. Auch eine arglistige Täuschung durch die W AG behauptet der Kläger weder ausdrücklich noch hinreichend konkret. Der Kläger spricht insoweit lediglich von einer Täuschung. Selbst wenn eine arglistige Täuschung durch die W AG vorliegen würde, müsste sich die Beklagte das Wissen der Fahrzeugherstellerin allerdings nicht zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers bei dessen Pflicht zur mangelfreier Lieferung ist (OLG Hamm, Beschl. v. 5.1.2017 – 28 U 201/16, BeckRS 2017, 108482; OLG München, Urt. v. 3.7.2017 – 21 U 4818/16, abrufbar unter juris). Zwar kann die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung grundsätzlich bereits auch daraus resultieren, dass das Vertrauen des Käufers in den Hersteller des betreffenden Produkts nachhaltig gestört ist, selbst wenn dem Verkäufer kein Fehlverhalten anzulasten ist (BeckOK BGB/Faust, a.a.O., § 440 Rn. 37a). Soweit vertreten wird, dass aufgrund einer nachhaltigen Störung des Vertrauens des Käufers in die Seriosität des Herstellers dem Käufer nicht zugemutet werden kann, das betreffende Fahrzeug zu behalten und sich auf eine vom Hersteller gesteuerte Nachbesserung einzulassen, wenn ein Automobilhersteller in seine Fahrzeuge unter Verletzung einschlägiger Rechtsvorschriften Abgas-Manipulationssoftware eingebaut und dadurch die Öffentlichkeit und die Käufer systematisch über die Abgaswerte der von ihm hergestellten Fahrzeuge getäuscht hat (LG Krefeld, BeckRS 2016, 16674; BeckOK BGB/Faust, a.a.O., § 440 Rn. 37a), greift diese Argumentation bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht ohne weiteres. Dem Kläger ist es vorliegend deshalb zumutbar, sich auf eine von der W AG gesteuerte Nachbesserung einzulassen, weil das Kraftfahrt-Bundesamt die für den Kläger relevanten Reparaturmaßnahmen prüfte und freigab. Es hat der W AG insoweit in seinem Schreiben vom 3.11.2016 bestätigt, dass die vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der in diesem Schreiben genannten Fahrzeuge, unter anderem auch des Modells B, 1,6 L, 77 kW, herzustellen. Das Kraftfahrt-Bundesamt erklärte im Rahmen dieser Bestätigung, dass seine Prüfung ergeben habe, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei, die vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft worden seien, hinsichtlich der Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen die Grenzwerte und die anderen Anforderungen eingehalten worden seien, die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO²-Emissionen durch einen Technischen Dienst bestätigt worden seien, die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment unverändert geblieben seien sowie die bisherigen Geräuschemissionswerte unverändert geblieben seien. Vor diesem Hintergrund steuerte zwar die W AG vorliegend die Nachbesserung. Die durchgeführten Reparaturmaßnahmen unterlagen jedoch einer mehrstufigen Prüfung durch das Kraftfahrt-Bundesamt, welches letztlich die Geeignetheit der Reparaturmaßnahmen bestätigte. Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch. Der zulässige Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von der restlichen Darlehensrückzahlung gegenüber der W GmbH in Höhe von € 20.593,45 aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3, 281, 249 Abs. 1 BGB. Der Anspruch scheitert ebenfalls an der fehlenden Setzung einer angemessenen Nachfrist gemäß § 281 Abs. 1 BGB. Eine solche war auch nicht gemäß §§ 281 Abs. 2, 440 BGB entbehrlich. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Im Übrigen ist auch ein Schaden in Form der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Darlehensraten nicht ersichtlich. Denn der Kläger ist, wie oben ausgeführt, nicht wirksam von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Soweit das Fahrzeug mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB war, ist dieser Mangel zudem durch die Reparaturmaßnahme am 28.2.2017 beseitigt worden. Einen weiterhin bestehenden Mangel hat der Kläger nicht vorgetragen. Der zulässige Klageantrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Da die Beklagte nicht zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet ist, befindet sie sich auch nicht mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug. Schließlich ist auch der zulässige Klageantrag zu 4) unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 1.474,89 aus §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 280 Abs. 1 BGB. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 13.9.2016 unter Fristsetzung zur Durchführung der erforderlichen Reparaturarbeiten aufforderte, war diese anwaltliche Tätigkeit weder erforderlich noch zweckmäßig. Die Ersatzpflicht vorgerichtlicher Anwaltskosten setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Das trifft in einfach gelagerten Fällen nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadenregulierung verzögert wird (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 57). In dem Schreiben der W AG von Februar 2016 waren Kontaktdaten für den Fall angegeben, dass weitere Fragen bestehen. Der Kläger hätte aufgrund des Umstandes, dass er in der KW 36/2016 noch keine konkrete Aufforderung zu einer Terminsvereinbarung erhalten hatte, dort oder bei der Beklagten nachfragen können. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger selbst nicht in der Lage gewesen sei, die Beklagte unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern. Eine Verzögerung mit der Regulierung bestand jedenfalls bis zum 13.9.2016 noch nicht. Hinzu kommt, dass die in dem Anwaltsschreiben vom 13.9.2016 gesetzte Frist zur Nacherfüllung zu kurz und damit nicht zweckmäßig war. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Auch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.10.2016 rechtfertigt keinen Erstattungsanspruch, da der in diesem Schreiben erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam war. Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 BGB. Streitwert: € 32.627,45