1. Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 22.09.2010 über 94.000,00 € (HauptDarlNr. ##########) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs seit dem 25.02.2016 erloschen sind. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag und dem daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnis per 25.02.2016 nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von 87.408,44 € schuldet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 54 % und die Beklagte 46 %. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs eines zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrags. Der Kläger unterzeichnete am 22.09.2010 einen Darlehensantrag nebst Europäischem Standardisierten Merkblatt für ein Wohnungsbaudarlehen in Höhe von 94.000 € zu einem Nominalzinssatz von 5,03 % p.a. (effektiv 5,15 %) und einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2020. In dem 16-seitigen Darlehensantrag war auf Seite 7 eine eingerahmte Widerrufsbelehrung enthalten, die wie folgt lautet: Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. […] Der Widerruf ist zu richten an: E – ein Geschäftsbereich der E2 AG, C E Bank M Lstraße #, ##### M oder per E-Mail: Widerruf@Ebank.de Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Darlehensantrags und der Widerrufsbelehrung wird auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag mit Schreiben vom 27.09.2010 an. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises für eine vom Kläger selbst genutzte Wohnung. Es ist besichert durch eine Buchgrundschuld zugunsten der Beklagten in Höhe von 138.000,- €. Zum Zeitpunkt der Antragstellung belief sich das Nettoeinkommen des Klägers auf 1.828,- €. Er verfügte über ein Bank-/Sparguthaben in Höhe von 9.266,- € und ein Bausparguthaben in Höhe von 665,- €. Er hatte anderweitige Verbindlichkeiten in Höhe von 14.005,26 € und nahm zur Finanzierung des Kaufpreises der Wohnung ein weiteres Darlehen der Beklagten über KfW-Mittel in Höhe von € 44.000,- auf. Der Beleihungswert für das finanzierte Objekt betrug 121.500,- €. Wegen der weiteren Einzelheiten der persönlichen Situation des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung des Darlehens wird auf die Selbstauskunft (Anlage B 3, Bl. ###, ### d.A.) verwiesen. Der Darlehensbetrag wurde vereinbarungsgemäß ausgezahlt. Der Kläger erbrachte in der Folgezeit die vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen an die Beklagte. Mit Schreiben vom 01.02.2016 erklärte der Kläger den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 03.03.2016 zurück. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2016 forderte der Kläger die Beklagte u.a. zur Abgabe einer Erklärung dahingehend auf, dass sie auf die von Klägerseite geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen im Wert von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe. Ferner forderte der Kläger die Beklagte zur Herausgabe einer löschungsfähigen Quittung hinsichtlich der als Sicherheit dienenden Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der offenen Darlehensvaluta auf. Er erklärte, dass weitere Ratenzahlungen nur im Hinblick auf eine drohende Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld erfolgen würden. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23.05.2016 an ihrer Rechtsauffassung festhielt, forderte der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2016 die Beklagte erneut zur Rückabwicklung auf. Die Beklagte verwies im Antwortschreiben vom 22.07.2016 auf ihre bisherige Rechtsauffassung und unterbreitete einen weiteren Vergleichsvorschlag. Eine vergleichsweise Verständigung kam nicht zustande. Der Kläger ist der Ansicht, der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam, da er nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Widerrufsfrist sei nicht in Lauf gesetzt worden, da die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGBGB erforderlichen Angaben nicht in der Vertragsausfertigung enthalten seien. Es fehlten insbesondere der Hinweis auf die Widerrufsfolgen und der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag. Schon aufgrund dieser fehlenden Angaben könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitswirkung der Musterbelehrung berufen. Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehens könne die Beklagte nur Nutzungswertersatz in Höhe von 3,59 % p.a. beanspruchen. Insofern behauptet der Kläger, der Vertragszins sei auch unter Berücksichtigung seiner Einkommen- und Vermögensverhältnisse nicht marktüblich gewesen. Er beruft sich insofern auf die Zeitreihe BBK01, SUD 160 der Deutschen Bundesbank, wonach im September 2010 für besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte bei anfänglicher Zinsbindung über 5 bis 10 Jahre ein Effektivzinssatz von 3,59 % als Vergleichsmaßstab für den marktüblichen Zins heranzuziehen sei. Ausgehend hiervon ergäben sich Rückzahlungsansprüche der Beklagten in Höhe von insgesamt 110.444,57 €. Er, der Kläger, könne seinerseits Zahlung von 32.430,47 € beanspruchen, nämlich die Herausgabe der auf das Darlehen bis zum 24.02.2016 erbrachten Zahlungen in Höhe von – unstreitig – 29.128,56 € sowie hierauf Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin 3.301,91 €. Danach verbliebe ein Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von 78.014,10 €. Hilfsweise – sofern man von Nutzungswertersatzansprüchen der Beklagten in Höhe des Vertragszinses ausgehe – könne die Beklagte 117.993,66 € beanspruchen, so dass ein Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von 85.563,19 € verbliebe. Sofern man Nutzungswertersatzansprüche des Klägers lediglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugrunde lege, ergäben sich Beträge zugunsten der Beklagten in Höhe von 79.859,35 € bzw. hilfsweise 87.408,44 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen auf den Seiten 13 - 17 der Klageschrift (Bl. ## – ## d.A.) nebst den Anlagen K 14 und K 15 verwiesen. Mit der Klageschrift hat der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Gegenansprüche auf Zahlung von 32.430,47 € sowie auf Herausgabe einer löschungsfähigen Quittung hinsichtlich der als Sicherheit dienenden Grundschuld geltend gemacht und die Zahlung eines Betrags in Höhe von 110.444,57 €, hilfsweise 117.993,66 €, Zug um Zug angeboten. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 22.09.2010 über 94.000,- € (HauptDarlNr. ##########) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs seit dem 25.02.2015 erloschen sind; 2. a) festzustellen, dass der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag und dem daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnis vorbehaltlich des Antrags zu 3. nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 78.014,10 € [hilfsweise: 79.859,35] schuldet; b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 2.a): aa) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.430,47 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Zahlung von 110.444,57 € [hilfsweise: 117.993,66] und bb) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung von 110.444,57 € [hilfsweise: 117.993,66 €] im Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, [hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist] an den Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die der Kläger zwischen dem 25.02.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf den unter 1. genannten Darlehensvertrag geleistet hat. Wobei der unter 2.a) gestellte Antrag bzw. Hilfsantrag auch so verstanden werden sollte, dass ebenfalls ein – sich möglicherweise aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts ergebender – höherer Betrag festgestellt werden soll. Namentlich sollen insbesondere hilfsweise folgende Beträge festgestellt werden: 79.859,35 €, 85.563,19 €, 87.408,44 €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) bereits unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet. Der Widerruf des Klägers sei verfristet. Die Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen und genieße zudem die Schutzwirkung der Muster-Widerrufsbelehrung. Zudem sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich verwirkt, insbesondere da der Kläger seit Vertragsschluss seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag regelmäßig erfüllt hat. Sie, die Beklagte, habe sich im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages so eingerichtet, dass ihr durch die Rückabwicklung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde, da der an den Kläger ausgereichte Realkredit zum Deckungsstock gem. § 5 PfandBG zähle. Jedenfalls seien die Vorstellungen des Klägers zu den Rechtsfolgen eines wirksamen widerrufenen Darlehensverhältnisses unzutreffend. Zum einen sei der vertraglich vereinbarte Zinssatz im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Tatsache, dass sich bei einem Beleihungswert von € 121.500,- das Kreditvolumen auf insgesamt € 138.000,- belaufen habe, marktgerecht. In dem Zusammenhang behauptet die Beklagte, der SUD 160 habe im September 2010 bei 3,66 % p.a. gelegen. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, der Kläger, könne weder dem Grunde noch der Höhe nach den geltend gemachten Nutzungsersatz beanspruchen. Marktgerecht sei allenfalls eine Fruchtziehung in Höhe von 0,25 Prozentpunkten, wobei als Bemessungsgrundlage allein die Nettomarge in Betracht komme. Ohnehin sei wegen der Kapitalertragsteuerpflicht jedweder Nutzungsersatz nur brutto darzustellen. Zudem habe der Kläger auch über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus bis zur Rückführung des nach der Aufrechnung zugunsten der Beklagten verbleibenden Saldos Wertersatz in Höhe des vereinbarten Vertragszinses zu leisten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 (Bl. ###, ### d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im einzelnen gilt hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge Folgendes: 1. Zum Klageantrag zu 1.): a) Der negative Feststellungsantrag zu 1.) mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine primären Leistungspflichten mehr zustehen, ist zulässig (vgl. BGH Urteil vom 16. 05.2017 - XI ZR 568/15). Es fehlt insbesondere nicht an dem gemäß § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Dieses ergibt sich vielmehr daraus, dass die Beklagte, beginnend mit dem Schreiben vom 03.03.2016 (Anlage K 5) sowie in den weiteren vorgerichtlichen Schreiben die Wirksamkeit des von dem Kläger mit Schreiben vom 01.02.2016 erklärten Widerrufs seiner Darlehensvertragserklärung in Abrede gestellt hat und sich damit gleichzeitig des Fortbestehens ihrer Ansprüche aus dem Darlehensvertrag berühmt. Der Zulässigkeit dieser negativen Feststellungsklage steht auch nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Mit der auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gerichteten Klage verfolgt der Kläger ein anderes Interesse als mit dem auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gerichteten Ausspruch. Während letzteres auf das Leistungsinteresse des Klägers in Bezug auf seine aus § 357 Abs. 1, S. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB folgenden Ansprüche auf Rückgewähr seiner auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen gerichtet ist und sich darin auch erschöpft (BGH Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 - Rn. 15; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 - Rn. 21), besteht das Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag darin, sich vor negativen Folgen aus einer Nichterfüllung seiner mit dem Darlehensvertrag eingegangenen Verbindlichkeiten zu schützen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 31.05.2017, 4 U 188/15, BeckRS 2017, 113420). b) Die Klage hat mit diesem negativen Feststellungsantrag auch Erfolg. Der Beklagten stehen aus dem Darlehensvertrag keine primären Leistungsansprüche mehr zu, da der Kläger seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen hat. Auf das Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 32 Abs.1 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden. Im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 01.02.2016 war die Widerrufsfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden, da der Kläger von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB idF vom 30.07.2010 – 12.06.2014 steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, wobei gem. § 495 Abs. 2 BGB die §§ 355 bis 359a BGB mit der Maßgabe gelten, dass 1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch treten, 2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt a) vor Vertragsschluss und b) bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 erhält und (…) Ausgehend hiervon hat die Beklagte den Kläger nicht wirksam über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert. Es fehlen in der Ausfertigung des Darlehensvertrages die Pflichtangaben zu den Widerrufsfolgen gem. Art 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EGBGB. Weder hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass als Folge des Widerrufs ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen ist und Zinsen zu vergüten sind. Noch enthält die Widerrufsinformation eine Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages. Die Beklagte kann sich wegen des Fehlens dieser Angaben auch nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung gem. Art 247 § 6 Abs. 2S. 3 EGBGB berufen. Dadurch dass die Information über die Widerrufsfolgen vollständig ausgelassen wurde, entspricht die streitgegenständliche Belehrung inhaltlich nicht dem damals gültigen Muster gem. Anlage 6, sondern weicht in erheblichem Umfang von diesem ab. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt. Insbesondere begründen die etwaigen Motive der Klägerseite für den Widerruf keinen Rechtsmissbrauch. Eine Rechtsausübung ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB missbräuchlich, wenn sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (st. Rspr. des BGH, etwa Urteil vom 15.3.2012, Az. IX ZR 35/11 Rdnr. 10 m.w.N.). Zwar liegen Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts grundsätzlich darin, dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, die Sinnhaftigkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages im Nachhinein noch einmal zu überdenken und auf eine voreilige Entschließung überprüfen zu können (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 – 17 U 16/15 –, Rn. 35, juris). Gleichwohl ist die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist (BGH Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 Rz. 45 ff). Daher kann von einem Rechtsmissbrauch nach Ansicht der Kammer auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Verbraucher für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 – 17 U 16/15 –, Rn. 35, juris: Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Juris Rn. 35; a.A. OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2015, Az.: 13 U 87/14). Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben (vgl. § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F.), eine wie auch immer geartete "Gesinnungsprüfung" findet nicht statt - und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 – 17 U 16/15 –, Rn. 35, juris) Nach der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung sollte das Widerrufsrecht dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung uneingeschränkt offen gehalten werden (BT Drucks. 14/9266 S. 36). Insofern ist es ohne Weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015, Az. 6 U 148/14, Juris Rn. 44; Urteil v. 18.04.2017 – 6 U 36/16 Rz. 47; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145 [2148]; a.A.: OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2015, Az. 13 U 87/14, BeckRS 2015, 17033, Rn. 18 ff.). Auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Widerrufsrechts sind vorliegend nach Ansicht der Kammer nicht gegeben. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (st. Rspr des BGH: Urteil v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 Rz. 37 ff m.w.N; Urteil v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13; Urteil v. 14.06. 2004 - II ZR 395/01). Gemessen daran liegt vorliegend keine Verwirkung vor. Insofern kann dahinstehen, ob das notwendige Zeitmoment angesichts der Zeitspanne zwischen Abschluss des Darlehensvertrages und der Widerrufserklärung vorliegend zu bejahen sein dürfte, jedenfalls fehlt es nach Ansicht der Kammer an einem Umstandsmoment. Der Vertrauenstatbestand kann nicht allein durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH Urt. v. 09.10.2013 – XII ZR 59/12; Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 Rz.37 ff). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH a.a.O.). Ein Umstandsmoment kann nicht allein darin gesehen werden, dass der Kläger seine Pflichten aus dem Darlehensvertrag erfüllt und vereinbarungsgemäß das Darlehen abgerufen und sodann die Darlehensraten gezahlt hat. Ein besonderes vertrauensbegründendes Umstandsmoment wird durch diese Zahlungen nicht geschaffen (vgl. BGH Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 Rz. 39). Sonstige Umstände, die eine Verwirkung des Widerrufsrechts rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Zum Klageantrag zu 2.a): a) Die Klage ist auch mit diesem negativen Feststellungsantrag zulässig. Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Zwar berühmt sich die Beklagte keiner Rückabwicklungsforderung, sie bestreitet aber die von Klägerseite der Rückabwicklung zugrunde gelegten Abrechnungsparameter. Durch die vom Kläger begehrte Feststellung des Abrechnungssaldos wird dieser bezüglich des Rückabwicklungsverhältnisses bestehende Streit zwischen den Parteien geklärt und damit auch ein Folgeprozess vermieden. Da nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche kein positiver Saldo zugunsten des Klägers verbleibt, ist der Kläger nicht auf eine vorrangige Leistungsklage zu verweisen. b) Der Antrag ist begründet, soweit der Kläger ergänzend klargestellt hat, dass hilfsweise auch die Feststellung begehrt wird, dass er nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 87.408,44 € schuldet. Dabei legt die Kammer den Klageantrag zu 2.a) dahingehend aus, dass der Kläger durch die Bezugnahme auf den Klageantrag zu 3.) die Feststellung des Saldos per 25.02.2016 begehrt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 22. 09. 2015 - XI ZR 116/15 - Rdnr. 7), der die Kammer folgt, lassen sich die Rechtsfolgen gem. §§ 357, 346 BGB nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen, in denen - wie hier - § 357a BGB noch keine Anwendung findet, wie folgt zusammenfassen: Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Dem stehen die Ansprüche des Darlehensnehmers auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) und von Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber (BGH v. 22.9.2015 - XI ZR 116/15; v. 16.1.2016 - XI ZR 366/15). Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt im einzelnen Folgendes: Die Beklagte kann zum einen gemäß § 346 Absatz 1 Halbsatz 1 BGB bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufs die Rückgewähr der gesamten, unstreitig in voller Höhe ausgezahlten Darlehensvaluta von 94.000,- € ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung vom Kläger verlangen. Des weiteren schuldet der Kläger gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta in Höhe des Vertragszinses. Da es dem Darlehensnehmer nach der Natur des Leistungsgegenstandes unmöglich ist, die mit der Kapitalüberlassung auf Zeit empfangene Leistung des Darlehensgebers herauszugeben, schuldet er über die Rückzahlung der Darlehensvaluta hinaus gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz und zwar in Form einer Verzinsung des ihm überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz, es sei denn der Darlehensnehmer weist einen niedrigeren Marktzins nach, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB. Vorliegend kann die Beklagte - entgegen der Ansicht des Klägers – Wertersatz in Höhe des Vertragszinses beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06 - Rdnr. 29) ist von der Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes auszugehen, wenn dieser innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1% darüber liegt. Zwar betrug der Effektivzinssatz ausweislich der MFI Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung von über 5 Jahren bis 10 Jahren (SUD 160) im Durchschnitt 3,66 %, d.h. der vertragliche Effektivzinssatz von 5,15 % lag oberhalb dieses statistischen Durchschnittssatzes. Aber die früheren Bundesbankstatistiken, die für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke zu Festzinsen neben Durchschnittszinsen auch Ober- und Untergrenzen der Streubreiten auswiesen und bis einschließlich Juni 2003 geführt wurden, ließen indes erkennen, dass die Streubreite Abweichungen vom durchschnittlichen Zinssatz von bis zu +/-1 Prozentpunkt erfasste, ein höherer (Effektiv) Vertragszins als der Durchschnitts(effektiv)zinssatz mithin noch kein Indiz für die Marktunüblichkeit sei (vgl. OLG Brandenburg, Urteile v. 31.05.2017, 4 U 188/15; 20.01.2016, 4 U 79/15). Vorliegend reicht nach Ansicht der Kammer die bloße Bezugnahme auf die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank nicht aus, um substantiiert darzulegen, dass bezogen auf die Bonität des Klägers und die konkret finanzierte Immobilie der in der Zinsstatistik für Darlehen mit einer Zinsbindung ausgewiesene Durchschnittswert von 3,66 % anstelle des zwischen den Parteien vereinbarten Zinses marktüblich gewesen wäre. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die statistischen Ermittlungen des im jeweiligen Monat durchschnittlich marktüblichen Zinssatzes tageweisen Schwankungen unterliegen und der konkrete Wert mithin nur als Ausgangspunkt herangezogen werden kann. Bei der Frage der Marktüblichkeit sind zudem weitere individuelle Parameter zu berücksichtigen, etwa Bonitätserwägungen, der Beleihungsauslauf und die Laufzeit eines Darlehensvertrages in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen. Angesichts der unstreitigen vergleichsweise knappen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers im Finanzierungszeitpunkt und der Tatsache, dass die Gesamtfinanzierung in Höhe von € 138.000,- deutlich über dem Beleihungswert von € 121.500,- lag, hätte es substantiierten Vortrags des Klägers bedurft, um darzulegen, dass er gleichwohl auf dem Markt eine Finanzierung zu günstigeren Konditionen als die, die er mit der Beklagten vereinbart hat, hätte bekommen können. Ohne solchen Vortrag ist davon auszugehen, dass der 1,49 Prozentpunkte über dem Durchschnittszins liegende Vertragszins für die Verhältnisse des Klägers marktüblich war. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass ausweislich Ziffer 6 des Darlehensvertrages das Darlehen durch einen gewerblichen Darlehensvermittler vermittelt wurde, über den üblicherweise Vergleichsangebote eingeholt werden. Der der Beklagten danach zustehende Nutzungswertersatz beträgt insgesamt für den Zeitraum bis zum Widerruf gemäß der rechnerisch nicht zu beanstandenden Berechnungen des Klägers € 23.993,66. Mithin beläuft sich der Rückabwicklungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger auf insgesamt € 117.993,66. Die Beklagte hat ihrerseits die vom Kläger bis zum Widerruf geleisteten Kapitaldienstraten (€ 29.128,56) sowie Nutzungsersatz hierauf herauszugeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Darlehensgeber als Folge des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehens die Herausgabe der Nutzungen, die er aus überlassenen Zins- und Tilgungsraten gezogen hat (BGH v. 22.9.2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7; 12.1.2016 - XI ZR 366/15, Rn. 18 ff.). Bei Immobiliardarlehensverträgen ist widerleglich zu vermuten, dass diese Nutzungen der Höhe nach einer Verzinsung mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 58). Vorliegend handelt es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag iS v. § 492 Abs. 1 a S. BGBa.F., da das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert war und die Konditionen wie oben dargelegt den Marktüblichen entsprachen. Diese Vermutung ist für beide Vertragsparteien widerlegbar, wobei die Vermutung konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel zu widerlegen ist (i.e. zu den Anforderungen: BGH Urteil v. 25.04.2017 – XI ZR 573/15 Rz. 18 ff). Ausgehend hiervon reicht der Vortrag der Beklagten mangels hinreichend Konkretisierung in Bezug auf das streitgegenständliche Darlehen zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Umgekehrt hat auch der Kläger die Vermutung nicht zu seinen Gunsten dahingehend widerlegt, dass ein Nutzungsersatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Ansatz gebracht werden könnte. Der Vortrag des Klägers, die Beklagte ziehe beispielsweise Nutzungen in dieser Höhe durch das Ausreichen von Konsumentenkrediten und Dispositionskrediten reicht zur Widerlegung der Vermutung schon deshalb nicht aus, weil aus diesen auf das Gesamtgeschäft der Beklagten bezogenen Erträgen nicht der Schluss gezogen werden kann, dass sie entsprechende Nutzungen gerade auch aus den auf das streitgegenständlichen Immobiliendarlehen erhaltenen Beträgen erwirtschaften konnte. Ausgehend von einem Nutzungsersatzanspruch des Klägers in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ermittelt sich ein Nutzungsersatz in Höhe von 1.456,66 €. Insofern nimmt die Kammer auf die von Klägerseite als Anlage K 14 vorgelegten Berechnungen Bezug. Das dort eingeflossene Zahlenwerk ist als solches nicht von Beklagtenseite bestritten worden. Streitig ist allein, welche der Parameter in rechtlicher Hinsicht Berücksichtigung finden können. Von diesem Betrag sind entgegen der Auffassung der Beklagten keine Abzüge in Bezug auf Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag vorzunehmen. Nach der jüngst veröffentlichten Entscheidungen des BGH (Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15 - Rn. 39 ff.; Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16 - Rn. 22) hindert die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung, sofern die klägerseits beanspruchten Leistungen der Kapitalertragsteuer durch den Abzug vom Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EstG unterfallen und solange der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 43 Satz 2 AO Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht. Der Verbraucher ist in voller Höhe Gläubiger des Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB. Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird zwar die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, im Verhältnis zwischen der Bank als Schuldnerin und ihrem Kunden als Gläubiger teilweise durchbrochen. Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass die Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Diese Erfüllungswirkung ist aber, wenn der Steuerentrichtungspflichtige die Kapitalertragsteuer noch nicht abgeführt hat, erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, ohne dass es hierzu eines besonderen Anspruchs im Tenor einer zusprechenden Entscheidung bedarf. Weil die besondere Form des Steuerabzugs an der materiell-rechtlichen Forderungsinhaberschaft nichts ändert, kann der Verbraucher auch mit seinem Anspruch aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. iVm § 346 Abs. 1 HS 2 BGB in voller Höhe aufrechnen. Dieser Sichtweise schließt sich die Kammer an. Bei Aufrechnung der gesamten klägerischen Ansprüche in Höhe von € 30.585,22 (€ 29.128,56 Kapitaldienst + € 1.456,66 Nutzungsersatz) gegen die Ansprüche der Beklagten in Höhe von € 117.993,66 verbleibt zum Zeitpunkt des Widerrufs ein Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 87.408,44. Dies entspricht dem Betrag, dessen Feststellung der Kläger mit dem Klageantrag zu 2.a) hilfsweise akzeptiert. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag und den abgestuften Hilfsanträgen die Feststellung eines geringeren Saldos begehrt, hat die Klage aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg. 3.) Zum Klageantrag zu 3.): Insofern ist die Klage mit dem Leistungsantrag mangels hinreichender Bestimmtheit der zurückzugewährenden Zahlungen bereits unzulässig. Ob die Klage mit dem Hilfsfeststellungsantrag zulässig ist, kann offenbleiben, da der Rechtsstreit insofern entscheidungsreif ist. Die Klage hat weder mit dem primären Hilfsfeststellungsantrag noch mit dem gestuften Hilfsantrag Erfolg. Im Hinblick darauf, dass die vom Kläger erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt des Widerrufs zurückwirkt (BGH v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15 Rn. 16), bildet der Schuldsaldo des Klägers zu diesem Stichtag den Ausgangspunkt der weiteren Berechnung. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Beklagten auf die zu ihren Gunsten verbleibende Restforderung weiterhin ein Nutzungswertersatzanspruch in Höhe des Vertragszinses zu. Die gesetzlichen Regelungen rechtfertigen nicht die Annahme, der Nutzungswertersatzanspruch in Höhe des Vertragszinses ende mit Widerruf oder Durchgreifen der von einer Partei erklärten Aufrechnung. Zwar ist der Anspruch auf Erstattung von Leistungen nach Widerruf aus Bereicherungsrecht, § 812 ff BGB, gegeben (vgl. BGH v. 21.02.2017 – XI ZR 398/16 Rz. 3), jedoch lässt sich daraus nicht verallgemeinern, dass auf die wechselseitigen Ansprüche für den Zeitraum nach Widerruf insgesamt die Vorschriften der §§ 812 ff BGB anzuwenden wären. Der Wertersatzanspruch ist in seiner Entstehung § 346 Abs. 2 BGB zuzuordnen, da es sich bei der Kapitalüberlassung um eine Leistung handelt, die in Vollzug des noch nicht widerrufenen Vertrages erbracht worden ist. Der mit dem Rückabwicklungsschuldverhältnis begründete Anspruch auf Wertersatz für eine Gebrauchsüberlassung nach § 346 Abs. 2 S 1 Nr. 1 und S.2 BGB erlischt erst dann, wenn die Gebrauchsüberlassung durch Vollzug der Rückabwicklung in Form der Rückgabe des überlassenen Gegenstandes endet (vgl. i.e. OLG Stuttgart Urteil v. 18.04.2017 – 6 U 36/16; KG Urteil v. 06.10.2016 – 8 U 228/15 Rz. 95; OLG Köln Hinweis v. 03.02.2017 – 13 U 262/16 m.w.N.). Der Zinsanspruch der Beklagten ist auch nicht aufgrund § 301 BGB ausgeschlossen. Der Kläger hat die Beklagte nicht in Annahmeverzug gesetzt. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Leistung muss dem Gläubiger so angeboten werden, wie sie zu erbringen ist (§ 294 BGB). Ein solches Angebot des Klägers liegt nicht vor. Soweit der Kläger in der Klageschrift hilfsweise die Zahlung von € 117.993,66 angeboten hat, geschah dies nur Zug um Zug. Der Kläger hat sich ausdrücklich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Gegenansprüche auf Zahlung von € 32.430,47 und auf Herausgabe einer löschungsfähigen Quittung hinsichtlich der als Sicherheit dienenden Grundschuld berufen. Zum einen waren die Gegenansprüche der Höhe nach übersetzt (s.o.) zum anderen besteht für den Kläger hinsichtlich der Freigabe der grundpfandrechtlichen Sicherheit kein Zurückbehaltungsrecht. Er ist insofern mit der Rückzahlung des Restsaldos vorleistungspflichtig (vgl. BGH Beschluss v. 17.01.2017 – XI ZR 170/16. Bereits im Hinblick auf den fortbestehenden Wertersatzanspruch der Beklagten kann der Kläger nicht wie beantragt eine Rückgewähr sämtlicher nach Widerruf geleisteter Zahlungen verlangen. Da sich die Rückgewähr nach Bereicherungsrecht richtet, bedurfte es für die Berücksichtigung der Gegenansprüche der Beklagten keiner Aufrechnung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Insofern war bezüglich der Kostenquote das Unterliegen des Klägers mit dem Hauptantrag zu Ziffer 2a) sowie mit dem Klageantrag zu 3.) zu berücksichtigen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Streitwert: 30.838,70 € Klageantrag zu 1: 19.838,70 € (3,5 facher Jahreswert (§ 9 ZPO)) Klageantrag zu 2.: bis 11.000,- € (Differenz zw. Restsaldo nach Widerruf und Darlehensstand, § 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG) Klageantrag zu 3.: bleibt wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Klageantrag zu 1.) außer Ansatz