Urteil
4 O 102/13
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei öffentlich zugänglichen Holzpoltern im Wald sind zumutbare Sicherungsmaßnahmen oder Warnhinweise erforderlich, um Wegrollen oder Verrutschen der Stämme zu verhindern.
• Wer eine Gefahrenquelle eröffnet oder durch Auftragnehmer herrichten lässt, trägt die Verkehrssicherungspflicht und muss die Überwachung der Erfüllung sicherstellen.
• Bei Mitverursachung des Verletzten (hier Bestiegung des Polters) ist das Schmerzensgeld entsprechend seinem Mitverschulden zu kürzen.
Entscheidungsgründe
Haftung bei ungesichertem Holzpolter im Wald; Mithaftung des Bestigers (Verkehrssicherungspflicht) • Bei öffentlich zugänglichen Holzpoltern im Wald sind zumutbare Sicherungsmaßnahmen oder Warnhinweise erforderlich, um Wegrollen oder Verrutschen der Stämme zu verhindern. • Wer eine Gefahrenquelle eröffnet oder durch Auftragnehmer herrichten lässt, trägt die Verkehrssicherungspflicht und muss die Überwachung der Erfüllung sicherstellen. • Bei Mitverursachung des Verletzten (hier Bestiegung des Polters) ist das Schmerzensgeld entsprechend seinem Mitverschulden zu kürzen. Der Kläger ging am 25.04.2012 mit zwei Hunden in einem öffentlichen Wald spazieren. Er stieg aus Sorge um einen Hund auf einen am Wegesrand als Polter gestapelten Holzstoß, als die Stämme seitlich ins Rutschen gerieten und ein Stamm sein rechtes Schienbein zerquetschte. Der Kläger erlitt eine offene Unterschenkelfraktur mit aufwändigen Folgeoperationen, dauerhafter Einschränkung und Beinverkürzung. Die Beklagte zu 1 hatte Holz geschlagen und an die Beklagte zu 2 zur Abholung gegeben; die Beklagte zu 2 bzw. deren Subunternehmer stapelten das Holz am Wegesrand. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 €; die Beklagten bestritten die Verantwortlichkeit für den konkreten Polterstandort und die behaupteten Umstände. Das Gericht hat Beweis erhoben und die Aussage mehrerer Zeugen verwertet. • Feststellung des Unfallgeschehens: Das Gericht glaubte der ungestörten Schilderung des Klägers und stützte sich auf Zeugenaussagen und Rettungsbericht, sodass der Hergang als bewiesen galt. • Zurechnung des Polters zu den Beklagten: Aufgrund von Zeugenaussagen, des Rahmenvertrags der Beklagten zu 1 und der örtlichen Umstände war zu entscheiden, dass die Beklagten bzw. deren Subunternehmer den streitgegenständlichen Polter errichtet bzw. zuzuordnen sind. • Verkehrssicherungspflicht: Beide Beklagte haben eine Gefahrenquelle geschaffen bzw. veranlasst und es unterlassen, zumutbare Sicherungen oder Warnhinweise anzubringen; Überwachungs- und Kontrollpflichten gegenüber Nachunternehmern wurden nicht erfüllt. • Mitverschulden des Klägers: Der Kläger hat den Polter bestiegen, ohne die Standfestigkeit sichtbar zu prüfen und sich damit einer besonderen Gefahr ausgesetzt; sein Mitverschulden wurde mit 50 % bewertet. • Schmerzensgeldbemessung: Bei voller Haftung hätte ein Schmerzensgeld von 20.000 € zugestanden; wegen des hälftigen Mitverschuldens ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 10.000 €; Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit. • Rechtsgrundlagen: Haftung gestützt auf §§ 823, 831 BGB; Schmerzensgeld nach § 253 BGB; Kostenentscheidung nach §§ 92, 344 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Beklagten haften als Gesamtschuldner und sind verpflichtet, an den Kläger 10.000 € zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014. Das Gericht stellte fest, dass beide Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt haben, indem sie einen öffentlich zugänglichen Holzpolter ohne hinreichende Sicherung oder Warnhinweise zuließen und die Überwachung der Nachunternehmer unterließen. Dem Kläger steht daher ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 831, 253 BGB zu; wegen seines eigenen Verhaltens beim Besteigen des Polters wurde das Schmerzensgeld um 50 % gemindert. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits im Wesentlichen gegeneinander aufgehoben, wobei die durch das Versäumnis der Beklagten zu 2 entstandenen Kosten von dieser allein zu tragen sind.