Urteil
4 U 89/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0702.4U89.14.0A
2mal zitiert
4Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage der Amtshaftung der Krankenkasse bei erst auf Widerspruch erfolgter Bewilligung einer Mutter-Kind-Kur.(Rn.24)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.06.2014 (Aktenzeichen 4 O 102/13) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Amtshaftung der Krankenkasse bei erst auf Widerspruch erfolgter Bewilligung einer Mutter-Kind-Kur.(Rn.24) 1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.06.2014 (Aktenzeichen 4 O 102/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerinnen nehmen auf Grund einer erst auf ihren Widerspruch hin erfolgten Bewilligung einer Mutter-Kind-Kur die beklagte Krankenkasse auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Die am … 1965 geborene Klägerin zu 1 und ihre Tochter, die am … 2010 geborene Klägerin zu 2, sind bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und beantragten dort mit Datum vom 16.02.2012 eine Mutter-Kind-Kur im Blick auf einen schweren vegetativen Erschöpfungszustand und ein chronisches Wirbelsäulenleiden der Klägerin zu 1 und rezidivierende Infekte, Schlafstörungen und Unruhe der Klägerin zu 2. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 8 ff. d. A.). Die Beklagte lehnte nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) mit Schreiben vom 02.03.2012 den Antrag ab. Die Klägerinnen legten hiergegen mit Anwaltsschreiben vom 22.03.2012 Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung durch den MDK, auf dessen Empfehlung vom 25.05.2012 hin ein Zusatzgutachten des MDK ... vom 02.07.2012 eingeholt wurde. Das Zusatzgutachten kam zum Ergebnis, dass eine Mutter-Kind-Maßnahme befürwortet werden könne. Daraufhin half die Beklagte dem Widerspruch ab und bewilligte mit Schreiben vom 25.07.2012 die Maßnahme, welche schließlich vom 16.10.2012 bis zum 06.11.2012 in Bad Sch. durchgeführt wurde. Mit Anwaltsschreiben vom 04.01.2013 machten die Klägerinnen gegenüber der Beklagten auf Schmerzensgeld gerichtete Amtshaftungsansprüche geltend. Die Klägerinnen haben vorgetragen, die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln verstoßen und dem MDK nicht alle relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt, wie sich aus der Verwaltungsakte ergebe. Der MDK habe aus den Umständen, dass die Klägerin zu 1 in Partnerschaft lebe und sich in Elternzeit befunden habe, den falschen Schluss auf das Nichtbestehen einer psychosozialen Belastungssituation gezogen. Die Beklagte hätte zumindest die Pflicht gehabt, nachzufragen, weil die Voraussetzungen für eine Bewilligung, nämlich die gesundheitlichen Indikationen und die Kontextfaktoren, gegeben gewesen seien. Infolge der pflichtwidrigen Abweisung des Antrags habe sich der pathologisch angespannte Zustand der Familie über mehr als ein halbes Jahr verlängert. Die Höhe des Schmerzensgeldes haben die Klägerinnen in das Ermessen des Gerichts gestellt. Sie haben ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 9.000 € (6.000 € für die Klägerin zu 1 und 3.000 € für die Klägerin zu 2) für angemessen gehalten. Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, entsprechend dem üblichen Vorgehen seien auch im vorliegenden Fall dem MDK die vollständigen Verwaltungsakten vorgelegt worden. Dies werde durch den Teamleiter kontrolliert, und das Ergebnis werde mit dem zuständigen Mitarbeiter erörtert. Die Klägerinnen hätten nicht an einer krisenhaften familiären Situation gelitten, welche auch keine Gesundheitsbeeinträchtigung darstelle. Auch hätten die Klägerinnen keine Maßnahmen der Krankenbehandlung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 25.02.2014 (Bl. 95 f. d. A.) und mit dem am 10.06.2014 verkündeten Urteil (Bl. 107 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machen die Klägerinnen geltend, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei mit § 286 ZPO nicht in Übereinstimmung zu bringen. Bei richtiger Anwendung der Beweisregeln wäre die Beklagte beweisfällig und zu verurteilen gewesen, weil die Tatsache, dass eine unvollständige Übersendung der maßgeblichen Unterlagen an den MDK erfolgt sei, als bewiesen gelte. Das Erstgericht habe gegen die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast verstoßen. Es habe diesen Grundsätzen entsprechend zunächst einen Beweisbeschluss für die beweisbelastete Beklagte erlassen. Diese habe den Beweis offenkundig nicht erbringen können, da der von ihr benannte Zeuge Sch. im fraglichen Zeitraum nicht in der entsprechenden Abteilung tätig gewesen sei und zu den allgemeinen Verfahrensvorgängen in dieser Abteilung keine Aussage habe treffen können. Weiter habe das Landgericht die offenbare Unzulänglichkeit des Gutachtens und die mangelhafte Begründung verneint, indem es die bloßen Textbausteinstichworte „Elternzeit“ und „Partnerschaft“ aus dem Zusammenhang des Antrags entrissen habe. Im Antrag sei ausdrücklich angegeben gewesen, dass Partner- und Eheprobleme bestanden hätten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei nach der Lebenswirklichkeit auch nicht jede Partnerschaft grundsätzlich ein entlastender Faktor für jede Art der Belastung. Entsprechendes gelte für die Elternzeit. Insoweit seien im Antrag Erziehungsschwierigkeiten angegeben gewesen. Die Klägerinnen beantragen (Bl. 139 d. A.), die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerinnen ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Dem Gutachter hätten offensichtlich ausreichende Unterlagen vorgelegen, wie das Ergebnis der Begutachtung belege. Der Sachvortrag der Klägerinnen zur unterschiedlichen Bewertung der Kontextfaktoren sei neu und im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Darüber hinaus führe allein das Bestehen von Eheproblemen noch nicht dazu, dass eine Partnerschaft zum belastenden Faktor werde. Ebenso wenig ließen Erziehungsschwierigkeiten eine Elternzeit für die Klägerin zu 1 zum belastenden Faktor werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 28.01.2014 (Bl. 88 ff. d. A.) und vom 20.05.2014 (Bl. 99 ff. d. A.) und des Senats vom 11.06.2015 (Bl. 173 f. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerinnen ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, den Klägerinnen günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Das Landgericht hat einen Schmerzensgeldanspruch gegen die beklagte gesetzliche Krankenkasse unter dem allein in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung (§§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) zu Recht verneint, da eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen ist. a) Die Klägerinnen (Bl. 5 d. A.) - und ihnen folgend das Landgericht (Bl. 111 d. A.) - haben die rechtlichen Grundlagen für die beantragte Leistung in den §§ 24, 41 SGB V erblickt. In dem ärztlichen Attest des Dr. med. B. vom 17.01.2012 waren allerdings (allein) die Voraussetzungen des § 41 SGB V bejaht worden (Bl. 16 d. A.). Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation haben Versicherte gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB V unter den in § 27 Abs. 1 SGB V genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Nach § 27 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Außerdem haben Versicherte im Rahmen der medizinischen Vorsorge gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB V unter den in § 23 Abs. 1 SGB V genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Nach § 23 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Ob vorliegend § 24 SGB V oder § 41 SGB V einschlägig ist, kann im Ergebnis dahinstehen, weil in Bezug auf keinen dieser Ansprüche eine Amtspflichtverletzung der Beklagten gegeben ist. aa) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen (§ 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Krankenkassen haben durch den MDK die Notwendigkeit der Leistungen unter anderem nach § 41 SGB V unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung prüfen zu lassen (§ 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem MDK die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen (§ 276 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Entscheidung der Krankenkasse gründet sich sodann auf dem Antrag des Versicherten, der Verordnung des Vertragsarztes und der Beurteilung durch den MDK gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V (Orlowski/Rau/Wasem/Zipperer, SGB V-Kommentar - Gesetzliche Krankenversicherung - GKV (Stand 37. Update 12/14) § 41 SGB V Rn. 39; Waßer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V 2. Aufl. § 41 Rn. 11). Die Prüfung durch den MDK soll sachgerechte, die fortschreitende medizinische Entwicklung berücksichtigende und damit gleichmäßige Entscheidungen der Krankenkassen fördern (BT-Drucks. 11/2237, S. 232 zu § 283 Abs. 2 SGB V im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen; Nofz in Hauck/Nofz, SGB V (Stand 01/13) § 41 Rn. 17a). bb) Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen obliegt der Krankenkasse, die den Sachverhalt gemäß § 20 SGB X unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände von Amts wegen zu ermitteln hat. Das Gutachten ist zwar für die Krankenkasse rechtlich nicht verbindlich, seine Einholung keine (materielle) Anspruchsvoraussetzung; es ist aber im Rahmen der Entscheidung, insbesondere des Auswahlermessens zu berücksichtigen und hat daher (erhebliche) verfahrensrechtliche Relevanz (Nofz in Hauck/Nofz, aaO). Für Fehler des MDK ist die Krankenkasse in der Beurteilung der Erforderlichkeit nur dann verantwortlich, wenn das Gutachten Anhaltspunkte für offensichtliche Unrichtigkeiten, Lücken oder Missverständnisse des Gutachters liefert (LG Ellwangen, Urt. v. 13.2.2009 - 3 O 97/08, ZMGR 2009, 114, juris Rn. 28). Denn unter diesen Voraussetzungen lebt die originäre Sachverhaltsermittlungspflicht der Krankenkasse wieder auf. Unterhalb dieser Schwelle findet eine Zurechnung einer vom MDK zu verantwortenden Fehlbegutachtung nicht statt, da der MDK weder als Organ noch als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Krankenkassen auftritt, weshalb ein eventuelles Verschulden der Krankenkasse nicht zurechenbar ist (Senat, Urt. v. 27.11.2012 - 4 U 291/11 - 92, juris Rn. 30). b) Bei Anwendung der vorstehend unter a) dargestellten Maßstäbe ist ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen. aa) Die Klägerinnen haben ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten in erster Linie darin erblickt, dass in der als Anlage B 3 vorgelegten Beratungsunterlage der Beklagten „MDK Sozialmedizinische Fallberatung (SFB) Mutter-/Vater-Kind-Kuren“ (im Anlagenband Beklagte) unter der Rubrik „Medizinische Daten“ lediglich stichwortartig die Situation der Versicherten wiedergegeben worden sei, ohne die in der einschlägigen Richtlinie vorgesehenen umfassenden Grundlagen der Bearbeitung. Auffällig sei dabei, dass der MDK-Mitarbeiter in seinem als Anlage B 4 (im Anlagenband Beklagte) vorgelegten Schreiben vom 27.02.2013 (gemeint wohl: 2012) lediglich die ihm vorgegebenen Stichworte „in Partnerschaft lebend“ und „in Elternzeit“ gerne und einfach benutzt habe, um zu dem evident falschen Schluss zu gelangen, dass eine „psychosoziale Belastung nicht ersichtlich“ sei (Bl. 52 d. A.). (1) Aus dieser Darstellung ergibt sich jedoch kein amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten im Rahmen der Erteilung des Prüfauftrags an den MDK. Bei der Beratungsunterlage der Beklagten für den MDK handelt es sich offenkundig um ein Formular, das alle wesentlichen Angaben zur Vorbereitung der Fallberatung bzw. Begutachtung enthält. Die in Auftrag gegebene sozialmedizinische Fallberatung stellt laut Ziffer 7.3.1 der Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation des GKV Spitzenverbandes und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. vom Oktober 2005 mit Aktualisierungen vom Februar 2012 „das Regelbegutachtungsverfahren in den Leistungsbereichen Vorsorge und Rehabilitation dar!“ (Begutachtungs-Richtlinie, S. 73, im Anlagenband Beklagte, Bl. 2 ff.). (2) Ziffer 7.3.1 der Begutachtungs-Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass in der sozialmedizinischen Fallberatung durch den Gutachter entschieden wird, ob der Antrag abschließend beurteilt werden kann, eine Begutachtung nach Aktenlage oder mit Befunderhebung (nach körperlicher Untersuchung) erfolgen soll (Begutachtungs-Richtlinie, S. 74, im Anlagenband Beklagte). Daher ist es Aufgabe des Gutachters, sich alle zur Begutachtung erforderlichen Grundlagen und Erkenntnisse zu verschaffen. Diese Aufgabenverteilung erscheint auf Grund der Fachkunde des Gutachters, die ihn - nicht aber die gerade um Beratung nachsuchende Krankenkasse - zur Beurteilung der medizinischen Erforderlichkeit bestimmter Informationen befähigt, auch zweckmäßig. (3) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist auch nicht ersichtlich, dass der Gutachter lediglich die ihm vorgegebenen Stichworte „in Partnerschaft lebend“ und „in Elternzeit“ „gerne und einfach benutzt“ hätte, um zu dem evident falschen Schluss zu gelangen, dass eine „psychosoziale Belastung nicht ersichtlich“ sei (Bl. 52 d. A.). Die Klägerinnen beziehen sich insoweit auf die Eintragungen in der Beratungsunterlage und der Rubrik „Medizinische Daten“. Dort sind die wesentlichen Diagnosen der Klägerinnen. Unter „Familienstand“ ist eingetragen: „in Partnerschaft lebend“. Unter „Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit“ ist eingetragen „in Elternzeit bis 22.06.2012“ (Anlage B 3, im Anlagenband Beklagte). Diese Einträge, deren Richtigkeit die Klägerinnen nicht beanstandet haben, sind ersichtlich formularmäßig vorgenommen worden und bei verständiger Würdigung nicht als dem Gutachter vorgegebene Stichworte anzusehen. (4) Die Beklagte hat sich auch nicht deswegen pflichtwidrig verhalten, weil unter „Diagnosen Mutter“ nicht zusätzlich vermerkt ist, dass die Klägerin zu 1 in der auf den 17.01.2012 datierten Unterlage „Ergänzende Angaben zum Kurantrag“ (Bl. 10 ff. d. A.) bei „Persönliche Stressfaktoren, die mich belasten“ unter „Sonstiges“ handschriftlich „Tod von meinem Vater am 3.10.2011“ eingetragen hatte (Bl. 11 d. A.). Dieser Eintrag stellt keine Diagnose dar, und im Übrigen wird in der Beratungsunterlage die psychosoziale Schilderung vom 17.01.2012 erwähnt (Anlage B 3, im Anlagenband Beklagte). bb) Aus den vorstehend im Einzelnen dargestellten Gründen kommt es auf die Rüge der Berufung, es könne vorliegend als bewiesen gelten, dass eine unvollständige Übersendung der maßgeblichen Unterlagen an den MDK erfolgt sei, bereits aus rechtlichen Gründen nicht an. Unabhängig davon obliegt es den Klägerinnen, ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nachzuweisen. (1) Allerdings hat das Landgericht in dem Beschluss vom 25.02.2014 die Beweiserhebung zur Behauptung der Beklagten angeordnet, der MDK führe die Begutachtung auf der Basis der vollständigen und chronologisch geordneten Verwaltungsakte in den Räumen der Klägerin (gemeint wohl: der Beklagten) durch, das Ergebnis werde anschließend mündlich erläutert, und dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen (Bl. 95 d. A.). Dem kann nicht gefolgt werden. (2) Der Verletzte hat im Rahmen des Haftungstatbestandes des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beweisen, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegt. Welche Tatsachen der Geschädigte im Einzelnen für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung darlegen und beweisen muss, bestimmt sich nach den für die Beurteilung der Amtspflichtverletzung maßgeblichen Rechtsnormen (BGHZ 37, 333, 337; BGH NJW 1963, 1829; Staudinger/Wöstmann, BGB Neubearb. 2013 § 839 Rn. 399). Für den Beweis einer schuldhaften Amtspflichtverletzung genügt im Allgemeinen die Darlegung und gegebenenfalls der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter schuldhaft seine Amtspflicht verletzt hat (Staudinger/Wöstmann, aaO Rn. 400). (3) Die Beklagte hat die Darstellung der Klägerinnen als unzutreffend bezeichnet, dass dem MDK lediglich die als Anlage B 3 vorgelegte Beratungsunterlage vorgelegen habe. Die Beklagte habe dem MDK den gesamten Antrag der Klägerin zu 1 nebst ärztlichen Attesten vorgelegt, so dass dem MDK sämtliche der Beklagten vorliegenden Daten zur Verfügung gestanden hätten (Bl. 72 d. A. oben). Weiter hat die Beklagte dargelegt, entsprechend dem üblichen Vorgehen sei es auch im vorliegenden Fall zu einer Begutachtung der vollständigen Verwaltungsakte der Klägerin durch den MDK gekommen. Entsprechend einer internen Dienstanweisung stelle der Zeuge Sch. als zuständiger Teamleiter sicher, dass die der Klägerin (gemeint ersichtlich: der Beklagten) übersandten Unterlagen dem MDK vollständig vorgelegt würden. Der MDK führe die Begutachtung im Hause der Beklagten durch, und der Zeuge Sch. stelle sicher, dass die Verwaltungsakten dem MDK vollständig und in chronologischer Reihenfolge vorgelegt würden. Das Ergebnis der Begutachtung durch den MDK werde mit den zuständigen Mitarbeitern der Klägerin (gemeint ersichtlich: der Beklagten) erörtert, weshalb die Zusammenfassung der Prüfung durch den MDK kurz ausfalle. Auch im vorliegenden Fall sei das Ergebnis mit dem Zeugen Sch. erörtert worden, für den auf Grund der medizinischen Prüfung durch den MDK festgestanden habe, dass im Streitfall die medizinischen Leistungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten (Bl. 92 d. A.). Diese Einlassung, auf die es zur Verneinung pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung der oben dargestellten Aufgabenverteilung zwischen Krankenkasse und MDK nicht einmal entscheidend ankommt, haben die Klägerinnen nicht widerlegt. Auch unter Zugrundelegung einer sekundären Behauptungslast der Beklagten obliegt es nicht dem Beweisgegner, seine Gegendarstellung zu beweisen, sondern dem Beweisführer, die Gegendarstellung zu widerlegen. Erst recht kann aus dem Umstand, dass die Aussage des vom Beweisgegner benannten Zeugen Sch. für den vorliegenden Fall letztlich unergiebig ist, entgegen der Auffassung der Berufung nicht der (Umkehr-) Schluss gezogen werden, dass dann die Darstellung der Klägerinnen zutreffe. cc) Die Berufung rügt weiter, das Landgericht habe die offenbare Unzulänglichkeit des Gutachtens und die mangelhafte Begründung verneint, indem es die bloßen Textbausteinstichworte „Elternzeit“ und „Partnerschaft“ aus dem Zusammenhang des Antrags gerissen habe. Im Antrag sei ausdrücklich angegeben gewesen, dass Partner- und Eheprobleme bestanden hätten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei nach der Lebenswirklichkeit auch nicht jede Partnerschaft grundsätzlich ein entlastender Faktor für jede Art der Belastung. Entsprechendes gelte für die Elternzeit. Insoweit seien im Antrag Erziehungsschwierigkeiten angegeben gewesen. Diese Rüge ist nicht berechtigt. (1) Die Krankenkasse darf sich grundsätzlich auf die angeordnete Beratung oder Begutachtung verlassen und deren Ergebnissen vertrauen, weil sie selbst nicht über den medizinischen Sachverstand verfügt, den der MDK auftragsgemäß beizutragen hat. Eine medizinische Prüfung kann von der Krankenkasse daher nicht verlangt werden. Allerdings muss die Krankenkasse offensichtlichen Unrichtigkeiten, Lücken oder Missverständnissen des Gutachters nachgehen. Das Vorliegen solcher Umstände ist aus Sicht eines objektiven Dritten anstelle der Krankenkasse zu beurteilen (vgl. LG Ellwangen, Urt. v. 13.2.2009 - 3 O 97/08, ZMGR 2009, 114, juris Rn. 28). (2) Nach diesen Maßstäben lagen aus Sicht eines objektiven Dritten anstelle der Beklagten keine offensichtlichen Unrichtigkeiten, Lücken oder Missverständnisse in der Stellungnahme des MDK vor. Der MDK hat den Antrag nicht befürwortet und dies schriftlich knapp damit begründet, dass die Klägerin zu 1 in Elternzeit und Partnerschaft lebe und psychosoziale Belastungen nicht ersichtlich seien (Anlage B 4, im Anlagenband Beklagte). Dieses eindeutige, in sich schlüssige Ergebnis der sozialmedizinischen Fallberatung durch den Gutachter brauchte die Beklagte von sich aus nicht weiter zu hinterfragen oder in Zweifel zu ziehen. Die Kritik der Berufung (Bl. 144 d. A.) rügt zu Unrecht, das Landgericht habe die bloßen Textbausteinstichworte „Elternzeit“ und „Partnerschaft“ aus dem Zusammenhang des Antrags entrissen. Das Landgericht hat zutreffend und überzeugend ausgeführt, dass die Frage, ob Partnerschaft und Elternzeit als Entlastungsfaktoren in der Gesamtschau ausreichend sind, Gegenstand der zusammenhängenden Begutachtung durch den sachkundigen MDK ist, dessen Begründung nicht von sachfremden Erwägungen getragen und im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung auch nicht offensichtlich unzulänglich war. Der Umstand, dass die auf den Widerspruch der Klägerinnen vom MDK im Saarland am 25.08.2012 veranlasste Einholung eines Zusatzgutachtens (Anlage B 6, im Anlagenband Beklagte) zu der sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK geführt hat, in der die Maßnahme als Prävention für die Klägerin zu 1 mit der Klägerin zu 2 als Begleitkind befürwortet wurde (Anlage B 8, im Anlagenband Beklagte), lässt, wie das Landgericht zutreffend bemerkt hat (Bl. 116 d. A.), nicht den Rückschluss zu, dass die erste Stellungnahme des MDK im Zeitpunkt der ablehnenden Erstentscheidung der Beklagten offenkundig unzulänglich gewesen wäre. Auf der Grundlage der ablehnenden Stellungnahme des MDK brauchte die Beklagte auch nicht von sich aus die Einholung eines Zusatzgutachtens des MDK zu veranlassen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.