Beschluss
39 T 727/13
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2014:0528.39T727.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde vom 19.08.2013 wird zurückgewiesen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes von 12.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2011 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat dem Beschwerdeführer die Verhängung des Ordnungsgeldes erstmalig mit Verfügung vom 11.11.2009, zugestellt am 13.11.2009, angedroht. Mit Verfügung vom 20.01.2010 hat es gegen den Beschwerdeführer sodann ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt und ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht. Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 22.01.2010 zugestellt worden. 4 Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 11.06.2010 (33 T 624/10) zurückgewiesen. Mit der dem Beschwerdeführer am 28.07.2010 zugestellter Verfügung vom 26.07.2010 hat das Bundesamt für Justiz das zweite Ordnungsgeld von 5.000,00 EUR festgesetzt und ein drittes Ordnungsgeld über 7.500,00 EUR angedroht. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 24.01.2012 (Az.: 36 T 668/11) zurückgewiesen. Das dritte Ordnungsgeld von 7.500,00 EUR ist sodann mit Entscheidung des Bundesamtes für Justiz vom 30.05.2012 festgesetzt worden. Zugleich ist in dieser dem Beschwerdeführer am 01.06.2012 zugestellten Verfügung ein viertes Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht worden. Mit Verfügung vom 08.03.2013, zugestellt am 12.03.2013, hat das Bundesamt für Justiz sodann das vierte Ordnungsgeld von 10.000,00 EUR festgesetzt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 29.05.2013 (35 T 430/13) zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 29.05.2013, zugestellt am 31.05.2013, hat das Bundesamt für Justiz schließlich das verfahrensgegenständliche fünfte Ordnungsgeld i.H.v. 12.500,00 EUR angedroht. 5 Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 30.07.2013 nunmehr dieses fünfte Ordnungsgeld festgesetzt. Gegen die ihr am 03.08.2013 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 19.08.2013 Beschwerde eingelegt. Mit dem Beschwerdeführer bekannt gemachter Entscheidung vom 23.09.2013 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. 6 II. 7 Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 8 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Nichtabhilfeentscheidung des Bundesamtes für Justiz vom 23.09.2013 sowie die Begründungen der drei vorangegangenen landgerichtlichen Beschlüsse verwiesen. 9 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass ihm die Einreichung der Jahresabschlussunterlagen zum 03.09.2007 nicht möglich sei, entlastet ihn dies nicht. Der Beschwerdeführer hat nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um in den Besitz der dafür erforderlichen Unterlagen zu gelangen. Dass er Maßnahmen ergriffen hätte, um die von Herrn L gepfändeten Geschäftsunterlagen der Jahre 1999-2000 wieder zu erlangen, ist weder vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. Zudem bleibt unklar, warum die Geschäftsunterlagen nicht mit Hilfe Dritter wie der kontoführenden Bank oder ehemaligen Geschäftspartnern wieder rekonstruiert werden konnten. 10 Die Höhe des nunmehr festgesetzten fünften Ordnungsgeldes liegt im mittleren Bereich des von dem Gesetzgeber aufgezeigten Rahmens von 2.500,00 EUR bis zu 25.000,00 EUR und lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Vielmehr berücksichtigt diese Festsetzung das Verschulden des Beschwerdeführers, der selbst durch vier empfindliche Ordnungsgelder nicht zur Erfüllung seiner gesetzlichen Publizitätspflichten bewegt werden konnte, in angemessener Weise. Bei der Bemessung der Höhe des weiteren Ordnungsgeldes ist zu berücksichtigen, dass neben der Sanktionierung des Verstoßes gegen die Offenlegungspflichten (vgl. zum Sanktionscharakter des Ordnungsgeldes: Landgericht Bonn NZI 2008, 503, 504 f.; Landgericht Bonn GmbHR 2008, 593, 595 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucksache 16/2781, S. 82 f.; Wiedmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 335 Rd. 11) auch zukünftigem pflichtwidrigen Verhalten vorgebeugt werden soll. Dabei musste auch die Dauer des Verstoßes des Beschwerdeführers gegen seine Publizitätspflichten Berücksichtigung finden, nachdem die gesetzliche Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 03.09.2007 bereits mit dem 03.09.2008 abgelaufen war. Zahlungserleichterungen können gegebenenfalls im Rahmen der Vollstreckung des Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz gewährt werden. 11 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB). 12 Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB). 13 Wert des Beschwerdegegenstandes: 12.500,00 EUR.