Urteil
1 O 16/11
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2014:0219.1O16.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das Pferd „E“. Die Beklagte ist Pferdehändlerin. Am 04.07.2007 stellte der Geschäftsführer der Beklagten, Herr X, dem Kläger, der zwei hochwertige Pferde für seine Tochter erwerben wollte, die Pferde „M“ und „Y Z“ vor. Die Tochter des Klägers betreibt Springreiten als Turniersport auf hohem Niveau. Nach einem erneuten Besichtigungstermin am 06.07.2007 schloss der Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten mündlich einen Kaufvertrag für beide Tiere zu einem Kaufpreis von 550.000 € (2x 275.000 €). Nach Durchführung einer Ankaufuntersuchung erhielt der Kläger am 16.07.2007 eine Email vom Account der Beklagten, in welcher er aufgefordert wurde, den Betrag auf das in Anlage K 3 benannte Konto zu überweisen. Nach Überweisung durch den Kläger und Transport der Pferde in die G wies das Pferd „M“ eine Schwellung am rechten Vorderbein auf und lahmte. Im Dezember 2007 einigte sich der Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten mündlich darauf, „M“ gegen das Pferd „A“ auszutauschen. Da „A“ den Ansprüchen des Klägers ebenfalls nicht genügte, vereinbarten die Parteien im Juni 2008 ebenfalls mündlich, „A“ gegen die Pferde „W“ und „E“ einzutauschen, wobei der Kläger einen weiteren Betrag von 130.000 € auf ein Konto unter dem Namen des Geschäftsführers der Beklagten überwies (Anlage K 7). Der Kaufpreis für E betrug danach 202.500 €. Zum Zeitpunkt der Übergabe lahmte „E“ nicht. Der Zeuge K war nicht als Eigentümer des Pferdes „E“ im Pferdepass eingetragen. Weiter zahlte der Kläger für „E“ Transportkosten in Höhe von 4.750 € sowie Quarantänekosten von Höhe von 1.995,00 US $. Der Kläger forderte mit Schreiben vom 27.10.2008 die Beklagte unter Fristsetzung wegen einer behaupteten Fesselgelenksentzündung von „E“ zur Nacherfüllung auf (Anlage K 9) und erklärte anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag (Anlage K 11). Die Beklagte wies vorprozessual die Ansprüche des Klägers unter Hinweis auf eine fehlende Passivlegitimation zurück. Nachdem sie zunächst einen Herr B (Anlage K 12) und dann den Zeugen K aus den Q als Verkäufer benannt hatte (Anlage K 14), machte der Kläger Gewährleistungsansprüche wegen „E“ gegenüber dem Zeugen K geltend. Dieser wies die Ansprüche wegen Verjährung nach Qischem Recht zurück (Anlage B 31). Der Kläger behauptet, dass sämtliche Vertragsverhandlungen persönlich zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten geführt worden seien, wobei dieser zu keinem Zeitpunkt eine Vermittlungstätigkeit oder Vertretungsverhältnisse offenbart habe. Das Geschäft sei im eigenen Namen der Beklagten abgewickelt worden. Er habe die Pferde für den schweren Springsport kaufen wollen. Er sei als Verbraucher anzusehen, weil er die Pferde nicht gewerblich, sondern nur für seine Frau und Tochter kaufe. Er handele insbesondere nicht entgeltlich, er sei lediglich sehr wohlhabend und könne es sich daher leisten, ein teures Hobby zu finanzieren. Er verkaufe die Pferde immer dann, wenn sie zu alt, nicht geeignet oder krank seien. Der Kläger behauptet, dass „E“ kurz nach der Ankunft in den G zu lahmen begonnen habe und der Grund hierfür eine Fesselgelenksentzündung an beiden Vorderbeinen sei, welche schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hätten. „E“ habe zudem unter einem Palmar-Foot-Syndrom gelitten, welches jedenfalls im August 2010 vorgelegen habe und damit binnen sechs Monaten nach Übergabe. Daher sei sie nicht als Reit- oder Turnierpferd geeignet. Zwar habe „E“ an Turnieren teilgenommen, dies habe an umfangreichen Behandlungsmaßnahmen gelegen, welche das Pferd für kurze Zeit lahm- und beschwerdefrei habe werden lassen. Ohne diese Behandlung sei es dauerhaft lahm. Zudem sei „E“ auch im gesunden Zustand 30.000 €, maximal 40.000 € wert, was durch ein eingeholtes Privatgutachten des Dr. D belegt werde (Anlage des Klägers zum Schriftsatz vom 19.07.2012, Bl.### ff. d.A.). Es habe keine herausragenden Leistungen im Turniersport erringen können, die Lebensgewinnsumme bis zum Verkauf betrage 144 € und der Ausbildungsstand könne anhand der Platzierungen als Niveau der Klasse M bezeichnet werden. Der Kläger ist der Ansicht, es müsse nicht bewiesen werden, dass das Palmar-Foot-Syndrom am 11.06.2008 vorgelegen habe, weil für den Kläger die Vermutung des § 476 BGB streite. Es handele sich bei dem Vertrag auch um einen Verbrauchsgüterkauf. Der Kläger ist weiter der Ansicht, der Kaufpreis des Pferdes sei in sittenwidriger Weise überteuert gewesen, so dass der Vertrag aufgrund des objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung unwirksam sei. Wegen des krassen Missverhältnisses sei auch auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu schließen, auch wenn hier keine weiteren konkreten Umstände vorlägen. Dazu behauptet er, die Beklagte habe die Unerfahrenheit des Klägers im Bezug auf den deutschen Pferdehandel sowie seine Zwangslage nach zwei gescheiterten Pferdekäufen ausgenutzt, um dem Kläger zwei weitere Pferde zu verkaufen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 207.250,00 € sowie 1.995,00 US $ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 202.500,00 € seit dem 01.04.2010 und auf weitere 4.750,00 € sowie 1.995,00 US $ seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um Zug gegen Rücknahme der Stute „E“ von „C“ aus einer Stute von „S“, FEI Pass Nr. GER #####, 2. festzustellen, dass die Beklagte in Verzug mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) benannten Pferdes ist, 3. festzustellen, dass die Beklagte die weiteren seit Klageerhebung bis zur Rücknahme des im Klageantrages zu 1) benannten Pferdes entstehenden Unterhalts-, Fütterungs-, Pflege-, Tierarzt-, Transport- und Hufschmiedkosten zu tragen hat, 4. die Beklagte zu verurteilen, 3.015,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Pferd sei zum Zeitpunkt der Übergabe gesund gewesen. Dem Kläger sei auch kein erfolgreiches Pferd versprochen worden, zudem habe die Tochter des Klägers mit E erfolgreich an Turnieren in den G teilgenommen, mit einer chronischen Fesselgelenksentzündung hätte sie dies nicht gekonnt. Da die Tochter des Klägers mit E erfolgreich an Turnieren teilgenommen habe, scheide ein Ersatzanspruch schon dem Grunde nach aus. Wäre das Pferd tatsächlich lahm gewesen, hätte es nicht trainiert und nicht zu Turnieren eingesetzt werden dürfen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht passivlegitimiert, dazu behauptet sie, dass der Zeuge K Verkäufer des Pferdes „E“ gewesen sei. Der Kläger habe keinen Mangel nachgewiesen. Lahmheit als solche sei kein Mangel, sie sei lediglich ein Symptom. Das Gutachten bestätige die Fesselgelenksentzündung nicht. Auch das Palmar-Foot-Syndrom sei kein Mangel, sondern stelle lediglich eine Lokalisierung dar. Es liege auch kein Verbrauchsgüterkauf vor, der Kläger sei nicht als Verbraucher tätig gewesen. Er kaufe Pferde im hohen Preissegment, welche dann professionell beritten und teilweise weiterverkauft worden seien. Der Kläger habe in den letzten Jahren mindestens 10-15 Pferde ge- und verkauft. Allein die Höhe des in Rede stehenden Kaufpreises spreche gegen einen Verbrauchsgüterkauf. Zudem sei in diesem Fall § 476 BGB wegen der Art des Mangels nicht anwendbar, weil die behaupteten Mängel typischerweise traumatisch bedingt seien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Z, durch seine ergänzende Anhörung im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 15.01.2014 und durch Vernehmung der Zeugen K und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2011 (Bl. ## ff. d.A) und vom 15.01.2014 (Bl. ### ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zu. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 346 Abs. 1 BGB Hierbei kann dahinstehen, ob die Beklagte passivlegitimiert ist. Das Pferd „E“ war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs jedenfalls nicht mangelhaft. Dass „E“ bei Gefahrübergang mangelhaft war, hat der beweisbelastete Kläger nicht beweisen können. (1) „E“ litt nicht an einer beidseitigen Fesselgelenksentzündung. Der Sachverständige hat für das Gericht gut nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargelegt, dass eine Fesselgelenksentzündung zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen hat und dass es dafür auch keine Hinweise gibt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich anhand der positiven tiefen Palmaranästhesie sowohl am 30.08.2008 als auch am 19.11.2008 und am 19.12.2008 gezeigt habe, dass die Lahmheit vorne links ausschließlich ihren Ursprung im hinteren Teil des Hufes und nicht in der Region des Fesselkopfes gehabt habe. Eine Lahmheit aus dem Fesselgelenk werde klinisch erstmals am 07.07.2009 bestätigt. Eine chronische Fesselgelenksentzündung liege seit Sommer 2009 vor, was aber Folge einer akuten Traumatisierung sei. Die Lahmheit vorne rechts sei von Anfang an durch die tiefe Palmaranästhesie nur teilweise beseitigt worden. Am 30.08.2008 sei eine tiefe Vierpunktanästhesie positiv, am 19.11.2008 negativ und erst die hohe Vierpunktanästhesie positiv gewesen. Daraus folge, dass eine Lahmheit, ausgehend vom Fesselgelenk, als Teil des Lahmheitsgeschehens nicht ausgeschlossen werden könne. Aber es sei nirgendwo eindeutig bestätigt worden, weder durch das Ergebnis der Leistungsanästhesien noch durch eine positive Gelenkanästhesie (Bl. ##, ## des Gutachtens). Aufgrund der fehlenden Differenzierung könne für das rechte vordere Fesselgelenk nicht gesichert gefolgert werden, dass die deutlich dezentrale Veränderung, die im MRI sichtbar seien, jemals zur Lahmheit des Pferdes geführt hätten. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer aufgrund eigener Wertung an. Der Sachverständige hat die Zusammenhänge auch für die Kammer gut nachvollziehbar dargelegt. Anhaltspunkte, die gegen die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sprechen würden, sind keine erkennbar. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. (2) „E“ litt zur Zeit des Gefahrübergangs auch nicht an einem anderen Mangel. Insbesondere war das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen als Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht lahm. Entsprechendes hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt. Soweit sich in der Folge eine Lahmheit des Pferdes gezeigt hat, folgt daraus ebenso kein Mangel des Pferdes bei Gefahrübergang. Eine Lahmheit kann isoliert betrachtet, also ohne dass eine konkrete Ursache vorgetragen und bewiesen wäre, keinen Gewährleistungsanspruch auslösen (vgl. OLG München RdL 2010, 295 ff.). Der Kläger muss vielmehr die Ursache der Lahmheit vortragen und beweisen, welche zur Lahmheit des Pferdes geführt hat. Am Beweis einer solchen Ursache der nach Gefahrübergang eingetretenen Lahmheit fehlt es hier. Der Kläger hat nicht beweisen, dass bei „E“ ein anderer, zu einer Lahmheit führender Mangel, vorgelegen hat. Ein solcher Mangel ist insbesondere nicht in dem bei E diagnostizierten Palmar-Foot-Syndrom zu sehen. Bei dem Palmar-Foot-Syndrom handelt es sich, wie der Sachverständige in seinem Gutachten und im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung ausgeführt hat, um eine Lokalisierung einer Krankheitsursache, ohne dass dadurch festgestellt wird, welche Struktur aufgrund welcher Ursache tatsächlich die Lahmheit verursacht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe an beiden vorderen Beinen von „E“ ein Palmar-Foot-Syndrom vorgelegen. Darunter verstehe man eine Zusammenfassung von Erkrankungen, die sich im hinteren Teil des Hufs lokalisieren ließen. In erster Linie sei das Strahlbein betroffen, dazu kämen wichtige Weichteilstrukturen, wie die tiefe Beugesehne und deren Ansatz am Hufbein, ferner die Strahlbeinbänder. Das Palmar-Foot-Syndrom sei ein Oberbegriff für bestimmte Krankheitsursachen, ohne das damit eine Aussage getroffen sei, welche Strukturen tatsächlich die Lahmheit verursacht habe. Auch diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Wertung an. Die Zusammenhänge und die tiermedizinische Bedeutung des Begriffs „Palmar-Foots-Syndrom“ hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Ausführungen oder eine Voreingenommenheit des Sachverständigen bestehen nicht. Ein Mangel ist auch nicht im Röntgenbefund des Strahlbeins zu sehen. Denn ein Röntgenbefund ist für sich allein gesehen nicht schon daher ein Sachmangel, weil er von einem Tierarzt in eine bestimmte Röntgenklasse eingeordnet wird (OLG München a.a.O.). Notwendig ist vielmehr, dass sich die im Röntgenbefund zum Ausdruck kommende Gefahr einer Erkrankung tatsächlich ausgewirkt hat. Dies ist hier nicht bewiesen. Der Sachverständige hat zwar vor allem im Hinblick auf die vorliegenden Anästhesien ausgeführt, die Lahmheit links komme zu 100 % aus der Region des Strahlbeins, die Lahmheit vorne rechts zumindest zu 50 %. Ob dies zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen habe, könne er jedoch nicht mit Gewissheit sagen. Röntgenbefunde dieser Art, wie sie auf dem Röntgenbild bezüglich des Strahlbeines sichtbar seien, würden bei Kaufuntersuchungen in Röntgenklasse II bis III eingestuft. Das bedeute, dass das Risiko, das bei einem solchen Befund eine Lahmheit eintrete, bei 4 % liegen würde. Das bedeute, dass 96 % der Pferde mit einem solchen Befund unauffällig blieben. Er stellte dahingehend klar, dass das Röntgenbild sich lediglich auf das Strahlbein beziehe, während das Palmar-Foot-Syndrom ja auch Weichteilstrukturen betreffe. Gerade Verletzungen an Weichteilstrukturen könnten aber plötzlich durch ein Trauma auftreten. Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Wertung an. Die Ausführungen des Sachverständigen sind für die Kammer auch insoweit gut nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Da es bereits an einem Mangel des Pferdes fehlt, der sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang gezeigt hat, kommt es auf die Frage, ob der Kläger als Verbraucher handelte und die Anwendbarkeit von § 476 BGB nicht an. Die Vermutung des § 476 BGB greift nur dann, wenn das Vorliegen eines Mangels bewiesen ist. b) Ein Anspruch auf Rückabwicklung ergibt sich nicht aus § 812 BGB i.V.m. § 138 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat schon nicht substantiiert vorgetragen, dass es unter Ausbeutung einer Zwangslage, seiner Unerfahrenheit, eines Mangels an Urteilsvermögen oder seiner erheblichen Willensschwäche i.S.d. § 138 Abs. 2 ZPO zum Abschluss des Kaufvertrages über das Pferd E kam. Der Kläger hat insbesondere nicht ausreichend zum Vorliegen einer Zwangslage in diesem Sinne vorgetragen. Eine Zwangslage ist gegeben, wenn wegen einer erheblichen Bedrängung dem Betroffenen schwere Nachteile drohen. Inwiefern der Kläger sich wegen der gescheiterten Pferdeverkäufe in einer erheblichen Bedrängung befunden haben soll bzw. in wieweit ihm schwere Nachteile drohen gedroht hätten, ist nicht vorgetragen. Es ist ebenfalls nicht ausreichend eine Unerfahrenheit des Klägers im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB vorgetragen. Unerfahrenheit bedeutet einen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung. Der Kläger kauft nach seinen eigenen Angaben regelmäßig hochpreisige Pferde. Seine Tochter, die bei dem Kauf ebenfalls anwesend gewesen ist, reitet im Bereich des Springreitens auf hohem Niveau. Ein Mangel an Geschäftserfahrung ist auf der Grundlage dieses Vorbringens des Klägers schon nicht ersichtlich. Auch inwiefern er im Bezug auf den deutschen Pferdehandel unerfahren sein soll, bzw. inwiefern dieser sich von dem Gischen unterscheidet, bleibt unklar. Zudem hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts im Beschluss vom 19.09.2011 nicht hinreichend zur subjektiven Seite des § 138 Abs. 2 BGB vorgetragen. § 138 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der andere Vertragsteil die Schwächesituation des anderen Teils ausbeutet. Ausbeutung ist gegeben, wenn der Wucherer sich die Zwangslage oder Unerfahrenheit bewusst zu Nutze macht und dabei Kenntnis von dem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen hat. Der Kläger hat hier lediglich ausgeführt, die Beklagte habe sich die Unerfahrenheit des Klägers und seine Notsituation zu Nutze gemacht, was nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag entspricht. Es ist schon nicht dazu vorgetragen, inwiefern die Beklagte von einer Unerfahrenheit des Klägers oder dem Vorliegen einer Notsituation gewusst haben soll bzw. sich diese bewusst zur Nutze gemacht haben soll. Auch dazu, warum die Beklagte von dem Missverhältnis gewusst haben soll, wird nicht dargelegt. c) Ein Anspruch ergibt sich letztlich auch nicht aus § 812 BGB i.V.m. § 138 Abs. 1 BGB. Hierbei kann offen bleiben, ob tatsächlich ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert des Pferdes E und dem vereinbarten Kaufpreis besteht. Der Kläger hat jedenfalls zur subjektiven Seite des § 138 Abs. 1 BGB nicht ausreichend dargelegt. Neben dem objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung setzt § 138 Abs. 1 BGB stets auch eine verwerfliche Gesinnung eines Vertragspartners voraus. Eine solche ist nicht dargelegt. Eine verwerfliche Gesinnung eines Vertragschließenden kann dadurch hervortreten, dass er die wirtschaftlich schwächere Position seines Partners bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, dass der andere sich nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder aus Mangel an Urteilsvermögen auf den ihm ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Dafür ist es nicht erforderlich sein, dass dem Begünstigten die besondere Vorteilhaftigkeit des Geschäfts bewusst ist, ihm muss das Missverhältnis aber erkennbar sein. Zwar erleichtert die tatsächliche Vermutung, nach der von einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verwerfliche Gesinnung des hiervon begünstigten Vertragsteils zu schließen ist, der davon benachteiligten Partei zwar die Darlegung und Beweisführung für das Vorliegen des subjektiven Merkmals eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts, befreit sie aber nicht von ihrer Behauptungslast (BGH, Urteil vom 09.10.2009, Az. V ZR 178/08). Der Kläger hat hier zu einer verwerflichen Gesinnung nichts vorgetragen. Er hat, wie auch schon zu § 138 Abs. 2 BGB ausgeführt, weder dazu vorgetragen, dass die Beklagte von einer von dem Kläger behaupteten Unerfahrenheit oder einer Zwangslage bezüglich gescheiterter Pferdekäufe gewusst, noch dass er dies bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt haben soll. 2. Da der Hauptanspruch nicht besteht, sind auch die Ansprüche des Klägers zu 2.) - 4.) nicht begründet. II. Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerseite vom 12.02.2014 gibt der Kammer keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Ein Fall des § 156 ZPO liegt nicht vor. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 230000,00 EUR festgesetzt.