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Urteil

9 O 143/13

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vertragsschluss nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.) ist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist widerspricht. • Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. beginnt mit Zugang des Versicherungsscheins und erlischt jedenfalls dann, wenn es nicht innerhalb der 14-Tage-Frist ausgeübt wird. • Hinweise zu Rückvergütungen mussten bei dieser fondsgebundenen Personenversicherung nicht gesondert offenbart werden; aus unterbliebener Aufklärung hieraus resultiert kein Schadensersatzanspruch. • Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge nach § 812 BGB scheitert, wenn die Zahlungen zur Erfüllung einer vertraglichen Leistung erfolgten. • Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Beratungs- oder Aufklärungspflichten setzen substantiiertes Vorbringen und taugliche Beweisangebote voraus und sind hier nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit Policenmodells; kein Rückerstattungs- oder Schadensersatzanspruch bei unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen • Ein Vertragsschluss nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.) ist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist widerspricht. • Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. beginnt mit Zugang des Versicherungsscheins und erlischt jedenfalls dann, wenn es nicht innerhalb der 14-Tage-Frist ausgeübt wird. • Hinweise zu Rückvergütungen mussten bei dieser fondsgebundenen Personenversicherung nicht gesondert offenbart werden; aus unterbliebener Aufklärung hieraus resultiert kein Schadensersatzanspruch. • Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge nach § 812 BGB scheitert, wenn die Zahlungen zur Erfüllung einer vertraglichen Leistung erfolgten. • Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Beratungs- oder Aufklärungspflichten setzen substantiiertes Vorbringen und taugliche Beweisangebote voraus und sind hier nicht dargetan. Die Klägerin wurde Versicherungsnehmerin einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die ihr Ehemann im November 1998 beantragt und kurz darauf auf sie übertragen hatte. Die Klägerin kündigte den Vertrag zum 31. August 2010 und erhielt einen Rückkaufswert von 17.442,19 €. Sie begehrt Ersatz weiterer eingezahlter Beiträge sowie Verzinsung und vorgerichtliche Anwaltskosten, weil sie behauptet, über Rückvergütungen nicht aufgeklärt worden zu sein und ursprünglich 1996 eine andere Police abgeschlossen zu haben. Die Beklagte erklärt, die relevanten Versicherungsunterlagen einschließlich Versicherungsschein und Verbraucherinformationen seien rechtzeitig zugegangen; die Klage sei abzuweisen. Streitpunkte sind insbesondere Zugang der Unterlagen, Wirksamkeit des Policenmodells/Widerspruchsfrist, mögliche Aufklärungs- und Beratungsfehler und etwaige Verjährung von Ansprüchen. • Die Klage ist unbegründet, weil kein Anspruch auf Rückerstattung oder Verzinsung gezahlter Beiträge besteht; die Zahlungen erfolgten zur Erfüllung vertraglicher Pflichten und nicht ohne rechtlichen Grund (§ 812 Abs.1 S.1 BGB greift nicht). • Das Policenmodell nach § 5a VVG a.F. erlaubt Vertragsschluss unter Vorbehalt des Widerspruchs; die vertragliche Bindung tritt ein, wenn der Versicherungsschein zugeht und der Versicherungsnehmer nicht fristgerecht widerspricht. Dies steht nicht im Widerspruch zu europäischen Vorgaben. • Der Widerspruch der Klägerin war nicht fristgerecht; die 14-tägige Widerspruchsfrist begann mit Zugang des Versicherungsscheins. Die Klägerin hat den Zugang nicht substantiiert bestritten; ein Bestreiten mit Nichtwissen ist unbeachtlich, da sie sich nicht glaubhaft auf Erinnerungslosigkeit berufen konnte. • Die Verbraucherinformationen und Bedingungen waren dem Versicherungsschein beigefügt und enthielten die erforderlichen Belehrungen zum Widerspruchsrecht; damit war die Klägerin ausreichend unterrichtet. • Ein Widerruf nach §§ 499 Abs.2, 355 BGB a.F. kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für einen solchen Zahlungsaufschub oder Widerruf nicht erfüllt sind. • Zur Frage der Aufklärung über Rückvergütungen: Bei Verkauf eigener Versicherungspolicen besteht keine umfassende Offenbarungspflicht der Beklagten über etwaige Rückvergütungen; die Rechtsprechung zu Anlageberatungen ist hier nicht übertragbar, sodass kein Schadensersatzanspruch aus unterlassener Aufklärung besteht. • Behauptungen zu Beratungsfehlern sind unsubstantiiert und es fehlt ein taugliches Beweisangebot; damit können Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs.1 BGB nicht begründet werden. • Da kein Rückforderungsanspruch besteht, entfallen auch Ansprüche auf Verzinsung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründend liegt dem Urteil zugrunde, dass der Versicherungsvertrag nach dem Policenmodell wirksam zustande gekommen ist und die Widerspruchsfrist mit Zugang des Versicherungsscheins lief, sodass ein später erklärter Widerspruch unwirksam war. Darüber hinaus begründen weder eine unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen noch behauptete Beratungsfehler einen Schadensersatz- oder Rückerstattungsanspruch, da die Klägerin kein substantiiertes Vorbringen und kein taugliches Beweisangebot vorgelegt hat. Folglich bestehen auch keine Ansprüche auf Verzinsung oder Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.