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Entscheidung

IV ZR 21/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:191015BIVZR21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:191015BIVZR21.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 2 1 / 1 4 vom 19. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 19. Oktober 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags des Ehe- manns d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1998 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen 1 - 3 - Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach Fälligkeit der Erstprämie wurde der Vertrag zum 1. Januar 1999 auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin umgeschrieben. Die Versicherungsprämien wurden regelmäßig gezahlt. Mit Schreiben vom August 2010 kündigte d. VN den Versicherungsvertrag und der Versicherer zahlte den Rück- kaufswert aus. Mit Schreiben vom März 2013 erklärte sie den Wider- spruch nach § 5a VVG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingu n- gen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsauf- sichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Wider- spruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rück- kaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis- tet. Sie und ihr Ehemann seien ordnungsgemäß über das Widerspruchs- recht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versi- cherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung de s 2 3 4 - 4 - Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie L e- bensversicherung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs wei- ter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es mei n- te, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenmo- dell als solches europarechtskonform ist. Diese Frage stellt sich hier je- doch nicht. a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine so- wohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbeleh- rung. b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revisi- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union schei- 5 6 7 8 9 - 5 - det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben we- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einz el- nen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ der Ehemann d. VN bei Vertragsschluss 1998 ungenutzt ver- streichen. D. VN zahlte mehr als 11 Jahre die Versicherungsprämien und ließ nach der Kündigung nochmals mehr als zwei Jahre bis zur Erklärung des Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. vergehen. Die jahrelangen Prä- mienzahlungen der bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN und ihres Ehe- manns haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wi r- kung war für d. VN auch erkennbar. - 6 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 26.07.2013 - 9 O 143/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2013 - 20 U 133/13 - 10