Urteil
2 O 159/12 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2013:0213.2O159.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer der T GmbH wegen Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung im Jahre 2008 und 2009 in Anspruch. Die Klägerin hat als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung die gesetzliche Aufgabe der Überwachung und Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für die bei ihr Krankenversicherten gemäß §§ 28 h Abs. 1 Satz 2, 28 i SGB IV. Nicht rechtzeitig erfüllte Beitragsansprüche sind nach § 28 h Abs. 1 Satz 3 SGB IV von ihr geltend zu machen und einzuziehen. Der Beklagte war seit dem 01.06.2005 bei der T GmbH tätig. In dem Arbeitsvertrag vom 01.06.2005 heißt es in „§ 2 Tätigkeit“ u. a.: „1. Der Arbeitnehmer wird angestellt als Justitiar. Folgender Tätigkeitsbereich wird vereinbart: Rechtsberatung der kompletten Unternehmensgruppe T3 Vorbereitung und Bearbeitung aller Rechtsangelegenheiten Vertragsrechtsberatung Arbeitsrechtsberatung Schulung im bundesweiten Logistiksystem auf rechtskräftige Zustellung nach ZPO Rechtsberatung des Qualitätsmanagements Reklamationsbearbeitung …“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2013 eingereichte Kopie des Arbeitsvertrages (Anlage zum Sitzungsprotokoll, Bl. ### ff. d. A.) verwiesen. Von Februar 2008 bis Oktober 2010 war der Beklagte neben vier weiteren Personen nicht allein vertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer der T GmbH. Die T GmbH stand mit anderen Gesellschaften unter dem Dach der I AG, die einzige Gesellschafterin der T GmbH war. In den Jahren 2008 und 2009 hatte die T GmbH etwa 70 Mitarbeiter. Über das Vermögen der GmbH wurde am 29.04.2011 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet. Unter dem 27.05.2011 erstellte der vom Insolvenzgericht beauftragte vorläufige Insolvenzverwalter einen Bericht. Auf die als Anlage 2 zum klägerischen Schriftsatz vom 24.09.2012 eingereichte Kopie dieses Berichtes wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Nachfolgend wurde über das Vermögen der T GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (AG V, # IN ###/##). Für drei bei der T GmbH Beschäftigte und bei der Klägerin Versicherte wurden in den Jahren 2008 und 2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 34.961,89 € nicht abgeführt. Bei einer der Versicherten entsprachen Fahrgelderstattungen nicht den Anforderungen, Entgelte wurden auf andere Personen übertragen. Bei einem anderen Versicherten wurde der Geldwertvorteil für die Nutzung eines Fahrzeuges nicht korrekt ermittelt; dies war auch bei einem weiteren Versicherten der Fall. Hier kam hinzu, dass der Nachweis der bezahlten Reisekosten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf den von der Klägerin als Anlage 1 zur Klageschrift in Kopie eingereichten Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12.05.2011 inklusive Anlage „Nachweis der Beiträge“. Gegen den Beklagten sowie weitere Personen leitete die Staatsanwaltschaft V ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsgeld ein (StA V, ## Js #####/##). Mit Verfügung vom 13.06.2012 stellte sie das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und führte unter anderem aus, ihm könne nach Aktenlage nicht nachgewiesen werden, an Vergehen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsgeld beteiligt gewesen zu sein. Vielmehr sei der Beklagte nach seinen Erklärungen als Justitiar der Firma T GmbH ausschließlich mit dem Bereich Rechtliche Angelegenheiten befasst und aufgrund einer Nachtragsvereinbarung zur Geschäftsordnung vom 01.01.2008 in seiner Entscheidungsbefugnis beschränkt gewesen. Auf die Kopie des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft V vom 13.06.2012 (Anlage zur Klageerwiderung) wird verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, als Geschäftsführer der T GmbH hafte der Beklagte persönlich aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen. Aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung aus Mai 2011 gehe hervor, dass die T GmbH unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht habe. Zum Fälligkeitszeitpunkt dieser Beiträge in den Jahren 2008 und 2009 sei die Gesellschaft - so die Behauptung der Klägerin - zahlungsfähig gewesen. Sie meint, der Beklagte, erfülle auch subjektiv die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verletzung des § 266 StGB. Dazu behauptet sie, ihm sei die Pflicht zur Abführung der Versicherungsbeiträge bekannt gewesen, dennoch habe er die Beträge nicht abgeführt. Sie bestreitet, dass aufgrund interner Aufgabenverteilung bzw. einer Vereinbarung mit der Firma I AG der Beklagte für den Bereich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht verantwortlich gewesen sei. Die Wirksamkeit der Nachtragsvereinbarung vom 01.01.2008 werde bestritten, zumal sie nicht von sämtlichen Beteiligten unterzeichnet sei. Ferner ist sie der Auffassung, jedenfalls seien Überwachungspflichten bei dem Beklagten verblieben, die er verletzt habe. Dazu behauptet sie, die T GmbH habe sich bereits seit längerem in einer wirtschaftlichen Krise befunden. So sei bereits die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund ab dem 13.07.2009 und damit zum Teil während der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten durchgeführt worden. Aufgrund dessen sei ihm bekannt gewesen, dass es Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Der Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters mache deutlich, dass die Jahresentwicklung der T GmbH der letzten zwei Jahre bereits einen rapiden Verfall des Jahresüberschusses ausweise. Wie sich aus Pressemitteilungen ergebe, seien bereits im Jahr 2010 Restrukturierungen versucht worden. In dieser Situation sei es Aufgabe des Beklagten gewesen dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge vorrangig abgeführt werden. Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich einer Zinsmehrforderung in dem am 02.09.2011 zugestellten Mahnbescheid zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an sie aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung 34.961,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, sein Aufgabenbereich als Mitgeschäftsführer der T GmbH habe sich auf rechtliche Angelegenheiten beschränkt. Operativ und administrativ sei die T GmbH zudem der I AG als deren hundertprozentige Gesellschafterin unterworfen gewesen, die die gesamte T3-Gruppe - wie sie sich aus dem von ihm vorgelegten Organigramm ergebe (Bl. ## d. A.) - gesteuert habe. Mit der I AG sei am 01.01.2008 eine Nachtragsvereinbarung geschlossen worden, wonach die I AG die weiteren Gesellschaften und damit auch die T GmbH als Organschaften im organisatorischen Sinne betrachte und die Vorstände, die Herren T2 und T4, alleinig zentral die Geschäftsleitung innegehabt hätten. Dies habe insbesondere die Finanzgeschäfte und die gesamte Buchhaltung - einschließlich der Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen - betroffen. In einer Zentralbuchhaltung seien diese Bereiche eigenverantwortlich für alle Teilfirmen abgewickelt worden, ohne dass die Geschäftsführer der jeweiligen GmbHs damit befasst gewesen seien. Der Beklagte behauptet, von möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen erstmals nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erfahren zu haben. Weder der Gegenstand der Betriebsprüfung noch der Inhalt des Betriebsprüfungsberichtes der Deutschen Rentenversicherung Bund sei ihm vor April 2011 bekannt geworden. Die Prüfung selbst sei erfolgt ohne seine Einbeziehung. Einen Zugriff auf die Finanzbuchhaltung habe er nicht gehabt. Unregelmäßigkeiten seien ihm nicht aufgefallen, zumal die mit der Prüfung der jeweiligen Jahresabschlüsse befasste Wirtschaftsprüfergesellschaft keine Unregelmäßigkeiten festgestellt habe. Anzeichen für wirtschaftliche Schwierigkeiten der T GmbH habe es in seiner Zeit als Geschäftsführer nicht gegeben. Vielmehr sei die Insolvenzreife erst im Mai 2011 eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 34.961,89 € nebst Zinsen aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266 a Abs. 1, 2, 14 StGB als der einzig hier hinsichtlich der Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Es fehlt jedenfalls an einer subjektiven Tatbestandsverwirklichung des § 266 a StGB durch den Beklagten. Wie der Beklagte nicht in Abrede stellt, sind hinsichtlich dreier Beschäftigter der T GmbH in den Jahren 2008 und 2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der mit der Klage verfolgten Höhe nicht an die Einzugsstelle weitergeleitet worden. Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, ist der Einzugsstelle grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a Abs. 1, 2 StGB. Ist Arbeitgeberin eine juristische Person, so ist straf- und haftungsrechtlich verantwortlich das vertretungsberechtigte Organ, im Falle der GmbH damit der Geschäftsführer. In diesem Sinne vorenthalten sind erarbeitete Arbeitnehmerbeträge zur Sozialversicherung dann, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 266 a StGB ist ferner, dass die Abführung der Beiträge der Gesellschaft möglich war (vgl. BGHZ 133, 370 m. w. N.). Letzteres stellt der Beklagte nicht in Abrede, hebt vielmehr selbst hervor, dass die T GmbH seinerzeit unproblematisch ihren Verbindlichkeiten nachkommen konnte. Für den Vorsatz, wie § 266 a StGB ihn voraussetzt, ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen. Im Rahmen des ausreichenden bedingten Vorsatzes ist dies anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz der Vorstellung von der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung eine solche gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeträge hingewirkt hat. Sind mehrere Personen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt, trifft jede von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung. Weder durch interne Zuständigkeitsverteilung noch durch Delegation auf andere Personen können sie sich der Verantwortung eines jeden Geschäftsführers entziehen, die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gesellschaft, d. h. auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, zu beachten. Eine Aufteilung der Geschäfte unter mehreren Geschäftsführern ist straf- und haftungsrechtlich allerdings grundsätzlich insofern beachtlich, da ein Geschäftsführer seinen Handlungspflichten für die Gesellschaft auf unterschiedliche Weise nachkommen darf, so auch durch die Mitwirkung an einer Regelung, durch die jedem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Es verbleiben jedoch Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den intern zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 09.01.2001, VI ZR 407/99, zitiert nach juris Rn 14, 17 m. w. N.). Die deliktische Verantwortlichkeit des Beklagten hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen war vorliegend auf eine Überwachungspflicht beschränkt. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Überwachungspflichten hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2001, VI ZR 350/00, zitiert nach juris Rn 14) nicht hinreichend vorgetragen. Der Beklagte war als Geschäftsführer kraft seiner Amtsstellung zunächst grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig. Aus seinem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2005 folgt jedoch, dass er als Justitiar für den Bereich rechtlicher Angelegenheiten, wie sie im Einzelnen im Vertrag aufgeführt sind, in dem Unternehmen der T GmbH angestellt war. Es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass dieser Aufgabenbereich durch seine spätere Bestellung zum Mitgeschäftsführer in den Jahren 2008 bis 2010 verändert worden ist. Angesichts der Vorlage des Arbeitsvertrages, zu dem die Klägerin nicht weiter Stellung genommen hat, hätte es ihr oblegen, sich konkreter dazu zu äußern, inwiefern im späteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses bzw. im Zuge der Bestellung des Beklagten zum Mitgeschäftsführer ein anderer Tätigkeitsbereich entweder im Sinne einer umfassenden Aufgabenzuweisung oder einer Aufgabenzuweisung speziell für den Bereich der buchhalterischen Belange erfolgt ist. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Angesichts der - unstreitigen - Größe des Unternehmens mit insgesamt rund 70 Mitarbeitern und der Bestellung weiterer Mitgeschäftsführer ist eine interne Aufgabenteilung durchaus naheliegend. Zudem ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte für den buchhalterischen Bereich und damit auch für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zuständig gewesen ist. Die von dem Beklagten eingereichte Korrespondenz aus den Jahren 2009 und 2010 im Zusammenhang mit der Erteilung von Postzustellungsaufträgen spricht vielmehr für sein Vorbringen, mit rechtlichen Angelegenheiten, hier im Bereich der Vertragsgestaltung, betraut gewesen zu sein. Der von der Klägerin eingereichte Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters enthält auf den Seiten 15 und 16 detaillierte Ausführungen zur vorgefundenen Betriebsorganisation in buchhalterischen Belangen. Danach ist die Finanzbuchhaltung von der I AG aus geleitet und sind die Buchhaltung und Verbuchungen von einem Herrn I2 erledigt worden. Hinweise auf eine Tätigkeit des Beklagten in diesem Bereich gibt es in dem Bericht nicht. Er stützt vielmehr die Behauptung des Beklagten, wonach die Buchhaltung zentral von der I AG geführt worden ist entsprechend der vorgelegten Vereinbarung vom 01.01.2008 zwischen der I AG und den Geschäftsführern auch der T GmbH. Sie ist von den Vorständen der I AG unterschrieben und das im Rechtsstreit vorgelegte Vertragsexemplar zudem von dem Beklagten. Ob eine solche Übertragung auf Dritte im Rahmen der Haftung nach §§ 266 a, 14 StGB von Bedeutung ist, kann insofern dahinstehen, da auch innerhalb der T GmbH der Beklagte nicht für den buchhalterischen Bereich zuständig gewesen ist. Eine vorsätzliche Verletzung der ihm danach obliegenden Überwachungspflichten hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Die verbleibenden Überwachungspflichten geben stets Anlass zum Eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der obliegenden Aufgaben durch den intern zuständigen Geschäftsführer bzw. den Dritten nicht mehr gewährleistet ist. Besondere Überwachungspflichten kommen dem Geschäftsführer insbesondere in einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft zu. Anlass zum Tätigwerden ist insoweit spätestens dann gegeben, wenn dem Geschäftsführer bekannt ist, dass die liquiden Mittel der Gesellschaft nicht mehr reichen, sämtliche Verbindlichkeiten sofort zu erfüllen. Insofern besteht die Pflicht, das Wirken des kaufmännischen Geschäftsführers dahin zu überprüfen, ob und dass aus den liquiden Mitteln der GmbH zunächst die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, da sozialversicherungsrechtliche Verbindlichkeiten vorrangig zu erfüllen sind (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2004, 24 U 135/03, zitiert nach juris Rn. 26 ff.). Dem tatsächlichen Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin sind keine hinreichenden Tatsachen zu entnehmen, dass in den Jahren 2008 und 2009 als dem hier maßgeblichen Zeitraum für den Beklagten greifbare Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt werden. Eine ernsthafte wirtschaftliche Krise der T GmbH in den Jahren 2008 und 2009 ist nicht belegt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist erst bedeutend später, nämlich im Jahre 2011, beantragt worden. Der von der Klägerin angeführte Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters lässt keinen Rückschluss auf eine wirtschaftliche Krise in den Jahren 2008 und 2009 zu. So sind etwa Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die T GmbH ausweislich des Berichtes erstmals im Jahr 2010 erfolgt. Dies spricht dafür, dass Verbindlichkeiten bis dahin weitgehend erfüllt wurden. Ein - wie die Klägerin behauptet - rückgängiger Umsatz ab 2009 ist noch nicht ausreichend, um von einer wirtschaftlichen Krise auszugehen, die Überwachungspflichten des Geschäftsführers entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen auslöst. Rückgängige Umsatzzahlen, die die wirtschaftliche Existenz der T GmbH in den Jahren 2008 und 2009 gefährdeten, ergeben sich aus dem Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht. Hinzu kommt, dass auch der Bescheid der Prüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund erst aus dem Jahre 2011 stammt und insofern Kenntnis von maßgeblichen Vorgängen erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Allein der Umstand, dass Prüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund bereits zu früheren Zeitpunkten im Unternehmen tätig geworden sind, gab für den Beklagten keinen Anlass, die korrekte Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Dass er vom Tätigwerden, dem Anlass und dem Inhalt konkreter Untersuchungen im Jahr 2009 bereits wusste, hat die Klägerin nicht konkret behauptet. Aus dem Bericht selbst ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beklagte in die Untersuchungen involviert war. Hinzu kommt hinsichtlich der Erkennbarkeit der Unregelmäßigkeiten, dass es lediglich um die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen dreier Mitarbeiter geht. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargestellt, dass die T GmbH zum damaligen Zeitpunkt etwa 70 Mitarbeiter gehabt hat. Inwiefern auch hinsichtlich weiterer Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden sein sollen, ist weder von der Klägerin vorgetragen noch ergibt sich dies aus dem sonstigen Akteninhalt. In Relation zum Gesamtbeitrag an Sozialversicherungsbeiträgen, die danach voraussichtlich angefallen sind, stellen die mit der Klage geltend gemachten Forderungen einen kleinen Ausschnitt dar. Inwieweit dem Beklagten aufgrund ihm verbleibender Überwachungspflichten Unregelmäßigkeiten in diesem vergleichsweise geringen Umfang auffallen mussten, geht aus den klägerischen Darlegungen nicht hervor. Mangels Bestehens der Hauptforderung hat die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. Streitwert: 34.961,89 €