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Urteil

27 Kls - 920 Js 54/11 - 5/11 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2012:0206.27KLS920JS54.11.5.00
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Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des verbotenen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport.

Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

vier Jahren sechs Monaten

verurteilt.

Aus dem Vermögen des Angeklagten unterliegt ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € dem Verfall von Wertersatz.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

- Angewendete Vorschriften: §§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 b), 6a Abs. 1 AMG, §§ 25 Abs. 2, 73, 73a, 73c StGB –

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des verbotenen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport. Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Aus dem Vermögen des Angeklagten unterliegt ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € dem Verfall von Wertersatz. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. - Angewendete Vorschriften: §§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 b), 6a Abs. 1 AMG, §§ 25 Abs. 2, 73, 73a, 73c StGB – Gründe (Diverse Angaben zum Inhaltsverzeichnis) Vorspann Gegenstand des Urteils ist die Tätigkeit des Angeklagten für die Organisation H, welche über das Internet einen weltweiten Handel mit im Kraftsport zu Dopingzwecken verwendeten Arzneimitteln betrieb und jedenfalls im Zeitraum vom 25.05.2008 bis zum 03.12.2010 alleine mit dem Vertrieb von fünfzehn Dopingpräparaten aus ihrem weitaus mehr Dopingmittel umfassenden Produktsortiment mindestens 8,7 Mio. USD einnahm. Der Angeklagte wirkte von seiner in C gelegenen Wohnung aus maßgeblich an der Aufrechterhaltung und Optimierung der Vertriebsstruktur von H mit, indem er im Rahmen arbeitsteiliger Strukturen Anweisungen zum Zwecke der Abwicklung der Bestellungen erteilte und auch in den Bereichen Buchhaltung und Controlling tätig wurde. Er loggte sich in eine zum Zwecke der Abwicklung von über das Internet eingehenden Bestellungen eingerichtete Datenbank ein, hielt per E-Mail und Chat mit anderen Personen Kontakt und überwachte deren Tätigkeiten. Er erhielt hierfür eine Vergütung, die sich zunächst auf 2.000,00 € pro Woche und später auf 2.500,00 € pro Woche belief. Dem Angeklagten war von Beginn seiner Tätigkeit an bekannt, dass es in der Bundesrepublik und vielen anderen Staaten verboten ist, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, sich das Angebot an Kunden weltweit wie auch in Deutschland richtete und Lieferungen zu ebendiesen Kunden erfolgten. Er ist deshalb wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 b), 6a Abs. 1 AMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt worden. A. Feststellungen 1. Zur Person ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten ) Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten: 1. ( diverse Angaben zu 4 Vorstrafen des Angeklagten ) 2. Zur Sache 2.1. Äußere Tatumstände 2.1.1. Doping Ähnlich wie im Spitzensport werden auch von Kraftsportlern und Bodybuildern Medikamente und andere Hilfsstoffe außerhalb ihres eigentlichen medizinischen Anwendungsbereichs eingesetzt, um die eigenen Leistungsgrenzen zu erweitern und den Körper durch gezielten Muskelaufbau zu gestalten. Dazu werden dem Körper über dessen Bedarf hinaus Energieträger, etwa in Form von Eiweißshakes, zugeführt. Dies geschieht zusammen mit weiteren Substanzen, die deren energetische Umwandlung in Muskelmasse fördern. Insbesondere anabol androgene Steroide bewirken zusammen mit körperlichem Training eine Zunahme der Muskelmasse und ‑kraft. Sie werden deshalb in sehr großem Umfang missbräuchlich zu Dopingzwecken angewendet. Außerdem werden Arzneimittel zur Förderung des Stoffwechsels, wie der so genannte „Fatburner“ Ephedrin, oder die Schilddrüse anregende Arzneimittel und Antidiabetika (Insulin) eingesetzt. Um die mit der Einnahme solcher Medikamente verbundenen Nebenwirkungen abzumildern, kommen wiederum weitere Medikamente zur Anwendung. So soll etwa einem verstärkten Brustwachstum durch Einsatz von Arzneimitteln aus der Krebstherapie entgegengewirkt werden. Um verstärkte Wassereinlagerungen im Fettgewebe zu verhindern, werden Diuretika eingesetzt. Da die den Stoffwechsel anregenden Medikamente den Schlafrhythmus beeinflussen können, werden Schlafmittel angewendet. Außerdem können die mit der Einnahme der Dopingmittel einhergehende hohe Trainingsfrequenz und die starke Belastung des Bewegungsapparates zu Schmerzzuständen führen, die ihrerseits mit verschiedenen Schmerzmitteln, auch Narkotika, bekämpft werden. Da die vorbezeichneten Medikamente häufig ohne begleitende ärztliche Kontrolle eingenommen und die zum Doping eingesetzten Produkte großteils von so genannten Untergrundlabors ohne Gewährleistung der Einhaltung hinreichender Produktions- und Hygienestandards hergestellt werden, birgt das Doping die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen für den Sportler. Um als unsportlich angesehene Leistungsverzerrungen im Wettkampfsport zu verhindern und die Volksgesundheit zu fördern, haben sich viele Staaten zur Bekämpfung des Dopings entschlossen - so auch die Bundesrepublik Deutschland. Gemäß § 6a Abs. 1 AMG ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Das Verbot ist dabei gemäß § 6a Abs. 2 AMG auf Arzneimittel beschränkt, die die im Anhang des Übereinkommens gegen Doping aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sind, sofern das Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334 (WADA-Verbotsliste)). Die WADA-Verbotsliste wird regelmäßig aktualisiert. In ihr sind die folgenden Kategorien erfasst: S1. Anabole Stoffe, S2. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe, S3. Beta-2-Agonisten, S4. Hormon-Antagonisten und –Modulatoren sowie S5. Diuretika und andere Maskierungsmittel. Unter die WADA-Verbotsliste fallen so unter S.1.1.a. exogen anabol androgene Steroide, wie zum Beispiel Testosteron, Boldenon, Stanozolol, Methandienon, Trenbolon, Nandrolon und Oxandrolon. Androgene Steroide sind für den linearen Wachstumsschub während der Pubertät zuständig. Sie bewirken eine Larynx-Erweiterung und eine Verdickung der Stimmbänder und sind damit für die Tiefe der Stimme (Stimmbruch) verantwortlich. Testosteron erhält die Libido und die spontanen Erektionen. Es bewirkt eine Stickstoff-Retention, die zu einem Anstieg der Muskelmasse und -kraft führt. Trenbolon besitzt stärkere anabole (8- bis 10-fach) und androgene (3-bis 5-fach) Eigenschaften als Testosteron. Die bedeutendsten Nebenwirkungen anabol androgener Steroide gehen auf ihre androgene Wirkung zurück. Bei Frauen können Virilisierungen, bei Männern Feminisierungen und bei Jugendlichen durch vorzeitige Verknöcherung Wachstumsstörungen auftreten. Außerdem muss mit Störungen des Hormonregelsystems, psychischen Veränderungen und Organschädigungen insbesondere von Leber und Herz gerechnet werden. Sie verstärken die Talgproduktion und können zum Auftreten einer Akne führen. Anabolika haben außerdem psychotrope Wirkungen, z.B. Schlaflosigkeit. Der Grad der Schädigung hängt vom Wirkstoff, der Einnahmedauer und der Dosis ab. Zur Kategorie S.2 der WADA-Verbotsliste zählt unter anderem humanes Choriongonadotropin. Der Anwendung von humanem Choriongonadotropin zu Dopingzwecken liegt eine anabole Wirkung zugrunde in Form der Steigerung der Testosteronproduktion. Nebenwirkungen sind insbesondere Störungen des Hormonregelkreislaufs, Gynäkomastie (Brustdüsenvergrößerung), Thromboembolien und bei Frauen Ovarialzysten. Unter die Kategorie S.4 der WADA-Verbotsliste fallen Tamoxifen (S.4.2.) als selektiver Estrogenrezeptor-Modulator. Zu den unter S.4.3. erfassten anderen antiestrogenen Stoffen zählt Clomifen. Die Stoffe dieser Gruppe werden in der Bodybuilderszene zur Bekämpfung der vorbeschriebenen genitalen Nebenwirkungen anabol androgener Steroide und Gonadotropine eingesetzt. Selektive Estrogenrezeptor-Modulatoren und andere antiestrogen wirkende Stoffe können indessen ihrerseits Thromboembolien und bei Frauen Vaginalblutungen auslösen. Bei der Anwendung von Tamoxifen besteht zudem ein erhöhtes Risiko für Gebärmutterkrebs, bei Einsatz von Clomifen ein erhöhtes Risiko der Ausbildung von Ovarialzysten. 2.1.2. H H ist der Name eines Online-Versandhandels, der weltweit per Internet ein auf den Bedarf der Bodybuilder und Kraftsportszene zugeschnittenes Produktsortiment, insbesondere injizierbare Steroide, oral anzuwendende Steroide, Wachstumshormone, Produkte aus der Kategorie “sexuelle Gesundheit“, weitere Arzneimittel sowie Hilfsstoffe wie Spritzen und Kanülen anbot. Dabei nutzte H aus, dass sich viele Staaten der Bekämpfung des Dopings verschrieben haben und Kraftsportler deshalb darauf angewiesen sind, sich die Arzneimittel zu hohen Preisen von Untergrundlabors zu besorgen, mithin mit dem Vertrieb der verbotenen Medikamente hohe Gewinne erzielt werden können 2.1.2.1. Die Entstehung der Organisation H. H wurde von dem am ##.##.19## in K (Südafrika) geborenen, gesondert verfolgten israelischen und südafrikanischen Staatsangehörigen C2 X, alias C3, gegründet. X war mindestens seit dem Jahr 2003 im weltweiten Vertrieb von Anabolika tätig. Er trat unter dem Namen "Mr. $" bzw. dem Firmenamen "H" zunächst als Reseller des in U ansässigen Untergrundlabors "C4" auf, das ihn bzw. H von 2004 bis 2007 mit Anabolikaprodukten belieferte. Im März 2008 wurde das Untergrundlabor "C4" zerschlagen. Bereits 2006 hatte X mit zwei Partnern in N7 mit der Produktion von eigenen Anabolikaprodukten unter dem Markennamen "B" begonnen. Bei diesen Geschäften war X für Finanzen und Vertrieb zuständig, während einer seiner Partner als Chemiker und der weitere Partner für die Produktion verantwortlich zeichneten. X zerstritt sich indes Anfang 2008 mit seinen Partnern, die sich jeweils selbständig machten. Er trennte sich von den Mitarbeitern, die er nicht für vertrauenswürdig hielt, und führte den Vertrieb alsdann unter dem Namen H und die Produktion unter den Labels „B2“ und „T2“ weiter. 2.1.2.2. Organisationsaufbau von H X war darauf bedacht, H so zu organisieren, dass das Geschäft im Falle eines behördlichen Zugriffs möglichst nicht zerschlagen wird. Mitarbeiter und Kunden sollten vor einem solchen Zugriff soweit wie möglich geschützt sein. Die Organisation funktionierte daher als kontrollierte Struktur zahlreicher, i.d.R. untereinander namentlich unbekannter Personen, die in verschiedenen Aufgabenbereichen eingesetzt und in einer hierarchischen Ordnung geführt und entlohnt wurden. Wesentliches Medium zur Kontrolle der Struktur und effizienten Abwicklung der Geschäftsvorfälle war eine internetgestützte Datenbank und ein dieser angegliedertes E-Mail- und Messenger-System. H stellte Mitarbeitern und Kunden daher E-Mail-Dienste, über die mit verschlüsselten E-Mails kommuniziert werden konnte, zur Verfügung. Die weltweit unter „N“ aufrufbare Datenbank, die die Möglichkeit bot, Lese-/Schreibberechtigungen so zu konfigurieren, dass jeder Mitarbeiter nur Zugriff auf die Daten hatte, die er zur Ausübung seines Aufgabenbereiches benötigte, ließ X bereits 2005/2006 einrichten. In der Datenbank wurden die Produkte nebst Preisen, der Lagerbestand und die Bestellungen mit dem jeweiligen Bearbeitungsstatus ebenso erfasst wie der Zahlungsverkehr mit den Kunden. Die technische Betreuung der Datenbank und der Kommunikationseinrichtungen erfolgte durch eine eigene, zuletzt zwei Mitarbeiter umfassende IT-Abteilung. Diese Mitarbeiter warteten und sicherten die Datenbank und erweiterten sie bei Bedarf um neue Funktionalitäten. Auf Weisung von X richteten sie Administratorenkonten mit den jeweils benötigten Berechtigungen und E-Mail-Accounts ein und vergaben Passwörter. Am Ende des hier abgeurteilten Tatzeitraums, am 03.12.2010, waren in der Datenbank insgesamt 370 Administratorenkonten eingerichtet, wobei 125 als aktiv und 245 als inaktiv geführt wurden. Die entsprechenden, über die Firma T3 aus U2 bei der Fa. M in den Niederlanden angemieteten Server wurden über von X kontrollierte Mittelsleute, insbesondere die Q3 Ltd. und deren Geschäftsführer L, bezahlt. Den Einkauf von Arzneimitteln und zur Produktion benötigter Grundstoffe nahm X im Wesentlichen selbst, teilweise auch unter Einbeziehung eines M2 und des L vor. Die für die Produktion der unter den Labels "B2" und "T2" vertriebenen Anabolika benötigten Grundstoffe erwarb er zu einem erheblichen Teil über einen Geschäftspartner, den indischen und britischen Staatsangehörigen U3, den Geschäftsführer der in Hong Kong ansässigen D Ltd. Die Grundstoffe wurden von der W3 D2 nach Hong Kong verbracht, zur Vermeidung von Problemen durch Zollkontrollen in mehrere Sendungen aufgeteilt und mit falschen Frachtpapieren ausgestattet. Spätestens seit Februar 2009 ließ X die Grundstoffe zur Weiterverarbeitung an die „Q Ltd." in D3/Nordzypern senden. Bei diesem, von Dr. B3 geführten Betrieb, handelte es sich um eine Produktionsstätte für die Herstellung und Verpackung pharmazeutischer Produkte. Für die Anmietung entrichtete H eine monatliche Miete in Höhe von 10.000,00 USD. Den Produktionsprozess ließ X durch eine aus M2 und B4 bestehende, intern als „B5“ bezeichnete Abteilung beaufsichtigen. Sie führte Qualitätsanalysen durch und übermittelte die Untersuchungsergebnisse an X. Ihre Aufgabe war es außerdem, neue Produkte zu entwickeln. So entwickelte sie ein Verfahren, mit dem hochkonzentrierte Wirkstofflösungen hergestellt werden konnten. Dies erleichterte den Versand von der Produktion an die Versandlager und verringerte die Gefahr, dass Lieferungen durch Zoll oder andere Behörden sichergestellt wurden. Auf diese Weise verfügte H über eine Vielzahl von anabolikahaltigen und solchen Präparaten, die zu den vorbezeichneten, in der Kraftsportszene angewendeten Mitteln gehören. Der Vertrieb der so hergestellten Waren erfolgte über so genannte Versandlager. Von dem Herstellungsbetrieb aus wurde die Ware zunächst in ein Zentrallager gebracht. Von dort aus wurde sie per Post bzw. Paketdiensten in die in verschiedenen Ländern geführten Versandlager, die so genannten „Stores“ versandt. Der Bereich der Versandlager war dabei so organisiert, dass das Organisationsmitglied „E“ die Oberaufsicht über alle Lager inne hatte und jedem Lager ein Lagerleiter vorstand, dem wiederum sogenannte „T4“ unterstanden. In den Versandlagern wurden Zu- und Abgänge erfasst und regelmäßig Inventuren durchgeführt. Dort wurden die Produkte für den Versand konfektioniert, also abgepackt und gelabelt. Versandlager existierten unter anderem in Frankreich, Südafrika, Zypern, Israel und den USA. Es war Geschäftspolitik von H, dass das zu versendende Endprodukt im Sinne einer hohen Qualität mindestens den angegebenen Wirkstoffgehalt enthalten, ihn in der Regel jedoch um 1 bis 2 % überschreiten sollte. Der Kunde sollte einen schnellen Trainingserfolg erzielen und auf diese Weise zufrieden gestellt werden. Der Bestellbereich für Kunden war so organisiert, dass Bestellungen über die in ‑ wechselnder Anzahl betriebenen - intern als „T6“ bezeichneten Internetshops bei H online aufgegeben und unmittelbar in der vorbezeichneten Datenbank erfasst wurden. Hierzu musste jeder Kunde zunächst ein Kundenprofil mit Postadresse, jedoch ohne Bankverbindung, anlegen. Im Zuge dieses Vorgangs wurde zu jedem Kunden eine Kunden-ID vergeben, über die später die Bestellhistorie abgerufen werden konnte. Auf diese Weise konnten etwaige Probleme bei der Geschäftsabwicklung mit dem Kunden festgestellt und, soweit erforderlich, Kunden oder Lieferanschriften im System gesperrt werden. Die Kunden stellten ihre Bestellung anhand eines Onlinekatalogs zusammen und legten sie in einen virtuellen Warenkorb. Bei Anwahl eines Produkts wurde angezeigt, ob es auf Lager, mithin lieferbar war oder nicht. Nach der Bestätigung des Warenkorbes wurde online ein Auftrag angelegt, dem automatisiert eine Individualnummer ("Order-ID") zugeordnet wurde. Zu der jeweiligen Order-ID wurden in der Datenbank alle diesen Vorgang betreffenden Daten hinterlegt, so der Stand der Bezahlung und der Versendung, die Lieferadresse und die bestellten Produkte. Die zu liefernde Ware wurde fotografiert und das Bild in die Datenbank eingepflegt. Mittels der Order-ID konnte der Kunde über die Bestellseite jeweils den aktuellen Bearbeitungsstand in Erfahrung bringen. Der Kunde musste sich nach Bestätigung der Bestellung entscheiden, über welchen der aus einer Liste angebotenen Finanzdienstleister (X2, N2, B6) er die Bezahlung vornehmen wollte und anschließend aus einer weiteren Auswahlliste einen so genannten Money-Kollektor als Empfänger der Zahlung auswählen. Den bei der Überweisung erhaltenen Transfercode (MTCN) gab der Kunde sodann auf der Internetbestellseite zusammen mit dem Empfängernamen ein. Auf diese Weise konnte wiederum H die Zahlungseingänge den einzelnen Bestellungen zuordnen und gleichzeitig die Auszahlung des Geldes erlangen. Die Money-Kollektoren übergaben die eingesammelten Gelder an den jeweiligen Gruppenleiter, der die Gelder dann bei Banken einzahlte und dafür sorgte, dass der in der Datenbank erfasste Bezahlstatus auf „Payment received“ geändert wurde. Die Money-Kollektoren befanden sich in der Türkei, Israel und Nordzypern und waren in vier Gruppen eingeteilt, die jedenfalls Ende 2010 durch L geleitet wurden. Ihre Vergütung variierte zwischen vier und sechs Prozent des übermittelten Betrages. Sobald sich auf diesen Konten eine größere Summe angesammelt hatte, wurden die Gelder auf Anweisung von X in andere Länder weitergeleitet oder von diesem vereinnahmt. Wenn der Zahlungseingang in der Datenbank von H auf „payment received“ gesetzt worden war, konnte die Bestellung weiter bearbeitet werden. Dazu musste die Bestellung einem der unterhaltenen Versandlagern, einem „store“, zugewiesen werden. Dieser Vorgang musste für jedes der bestellten Produkte einzeln durchgeführt werden und hing davon ab, in welchen Lagern das bestellte Produkt vorrätig war. Zudem war zu beachten, dass nicht jedes Lager in alle Länder versenden sollte, vielmehr bestimmte Präferenzen bestanden. So wurde Ende 2010 bspw. Europa durch das zyprische Lager „D4“ beliefert, das aber keinerlei Lieferungen in die USA vornehmen durfte. Die Belieferung des amerikanischen Marktes erfolgte in erster Linie durch das in den USA gelegene Lager „E2“. L2 wurde durch das in Frankreich gelegene Lager „P“ beliefert. Zahl und Orte der von H betriebenen Versandlager wechselten. So betrieb H Ende 2009 die Lager „B8“ in B9, „H2“ in Spanien, „D4“ auf Zypern und „N3“ in Israel. Ende 2010 waren das die Lager „B8“ und „I2“ in Griechenland, „P“ in Frankreich, „E2“ in den USA, „I3“ in Hong Kong und wiederum „D4“ auf Zypern. „H2“ in Spanien war zwischenzeitlich geschlossen worden. Unter anderem, um Lagerschließungen und die damit verbundene Übertragung der Lagerbestände auf andere Lager in der Datenbank abbilden zu können, gab es in der Datenbank die Funktion „between store order“. War die Ware durch das zugewiesene Lager versandfertig gemacht, d.h. abgefüllt und gelabelt, wurde sie fotografiert und die Bilder - wie erwähnt - in der Datenbank der Order-ID zugeordnet. Der Versand erfolgte dabei über Unternehmen, die eine Paketverfolgung zu ließen (V2, E3 etc.). Der entsprechende Nachverfolgungscode konnte vom Kunden auf der Bestellseite abgerufen werden. Der Kunde wurde auch dazu aufgefordert, den Erhalt der Lieferung oder Teillieferung über einen entsprechenden Button auf der Bestellseite zu bestätigen. Erfolgte die entsprechende Bestätigung, wurde in der Datenbank der Status der Sendung auf „received “ gesetzt. Viele Kunden nutzten den Bestätigungsbutton indessen nicht. Dem Kunden stand zudem die Möglichkeit offen, Nachfragen zu seiner Bestellung oder auch Beschwerden, etwa zur Qualität der gelieferten Ware, der Versanddauer, Transportbeschädigungen etc., einzureichen. Hierzu wurde in der Datenbank ein so genanntes Ticket angelegt, das mit einer Ticket-ID versehen wurde, unter der in der Datenbank der jeweilige Stand der Bearbeitung der Anfrage/Beschwerde abgerufen werden konnte. Dabei waren die der Kundenbetreuung zugeordneten Mitarbeiter jedenfalls Ende 2010 in der Mehrzahl von Indien aus, teilweise aber auch von den USA und Frankreich aus tätig. Wenn Kunden im Wege solcher Tickets glaubhaft meldeten, dass Ware nicht angekommen, unvollständig oder auf dem Transport beschädigt worden sei oder bei H aufgrund der Paketverfolgung Erkenntnisse dazu vorlagen, dass eine Sendung vom Zoll beschlagnahmt worden war, war es Geschäftspraxis von H, der Beanstandung durch so genanntes reshipping, d.h. dem kostenlosen erneuten Versand des Produktes, abzuhelfen. Zur Festigung der Kundenbindung wurden bei verspätetem Versand einer Bestellung oft kostenlos zusätzliche Produkte beigelegt. Um eine größere Marktabdeckung zu erreichen, unterhielt H neben den eigenen „Sites“ eine Art Affiliates-Programm für Reseller, die unter zusätzlichen Shop-Namen auftraten. Der Reseller konnte auswählen, welche der von H angebotenen Produkte er vertreiben wollte. Die erforderliche Internetseite wurde dem Reseller von H zur Verfügung gestellt. Hierzu lag der IT-Abteilung eine vorkonfigurierte Musterseite vor, die einfach kopiert und dann auf die Bedürfnisse des jeweiligen Resellers zugeschnitten werden konnte. Die auf der Seite des Resellers erzielten Bestellungen flossen unmittelbar in die Datenbank von H ein. Die Kaufpreise wurden von H bestimmt, die Zahlungen unmittelbar über die Money-Kollektoren von H vereinnahmt. Die Reseller erhielten keine feste Vergütung. Sie erhielten jeweils monatlich umsatzabhängige Provisionen. Die übrigen Mitarbeiter erhielten je nach Status regelmäßige Zahlungen und wurden teilweise auch dadurch entlohnt, dass sie Produkte von H erhielten, die sie zu Eigenkonsum oder Weiterverkauf einsetzen konnten. Von der Buchhaltungsabteilung wurden sämtliche Ausgaben und Warenbewegungen zwischen den Lagern, aus den Lagern sowie Arbeitszeiten und Löhne in Excel-Tabellen nachgehalten. Für den Bereich des Vertriebs gab es hierzu eine detaillierte Anleitung, in der die Vorgänge Schritt für Schritt beschrieben wurden. H betrieb nicht zuletzt umfangreiche PR-Arbeit. Die Organisation warb im Internet damit, dass B2 Produkte anders als solche sonstiger illegaler Hersteller nach strengen Qualitätssicherungs-Vorschriften hergestellt und diese daher für alle Athleten unbedenklich seien. Zudem würden die Produkte spezifisch für Sportler entwickelt und produziert. Dies führe bei dem Sportler zu einer Ergebnismaximierung. Dies versuchte X auch bewusst durch die Bezeichnung B2 - eine Ableitung aus dem griechischen B10 (= Wert) - auszudrücken. Um den Auftritt in Onlineforen zu verbessern, wurden so genannte Blogger dafür bezahlt, im Interesse von H liegende Artikel zu veröffentlichen, wobei sich die Bezahlung nach der Zahl der veröffentlichten Beiträge richtete. Der H-Blog sollte für Athleten, Fitness- und Sport-Fans die aktuellsten Neuigkeiten über Bodybuilding, Fitness, Sport, Gesundheit und Ernährung sowie Klatsch und Tratsch beinhalten und die Kunden zum Kauf der von H vertriebenen Produkte animieren. Hierzu wurden unter anderem Lotterien veranstaltet, bei denen als Gewinn von H vertriebene Produkte ausgelobt waren. Auf Foren wurden potenzielle Kunden bei Fragen beraten und auf die von H vertriebenen Produkte hingewiesen. Schließlich warb H damit, ein Anbieter zu sein, der seit ca. 10 Jahren im Geschäft sei, über 200 Mitarbeiter und 220.000 zufriedene Kunden verfüge und auf einen guten Kundenservice fokussiert sei. Tatsächlich waren am 03.12.2010 in der Datenbank „N“ 239.882 Kunden-Accounts registriert. 2.1.3. Zustandekommen des Kontaktes des Angeklagten zu H Der Angeklagte, der - wie erwähnt - selbst Kraftsport betrieb, suchte nach seinem Eintritt in die Kraftsportszene im Internet nach Lieferanten von Anabolika. Dabei stieß er auf eine von H betriebene Internetseite, über die er zum Eigenbedarf Anabolika bestellte. Da die Lieferung zügig erfolgte und die Produkte hinsichtlich der Qualität seinen Erwartungen entsprachen, erkundigte er sich nach Mengenrabatten. Auf diese Weise kam er mit dem Gründer von H, X, in Kontakt, der nach der Neuausrichtung der Geschäfte 2008 das Ticketsystem selbst bearbeitete und auf der Suche nach neuen Mitarbeitern war. Auf das erste Angebot Xs, für H als Reseller für den deutschen Markt tätig zu werden, ging der Angeklagte nicht ein. Da der Angeklagte für den Betrieb und weiteren Ausbau seines schlecht laufenden Bekleidungsgeschäftes Geld benötigte, gab er aber seine Bereitschaft zu erkennen, auf andere Weise für H arbeiten zu wollen. Aufgrund seiner Englisch-Kenntnisse wurde ihm deswegen - als Probearbeit - angetragen, eine bislang nur in Englisch (und Russisch) vorliegende Webseite ins Deutsche zu übersetzen. Dies tat er, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten, in der Hoffnung auf weiteren geschäftlichen Kontakt zu X. Ihm wurden die zu übersetzenden Daten per Mail übermittelt. Nachdem er die Übersetzung einige Zeit später zur Zufriedenheit Xs erledigt hatte, erhielt er - wie erhofft - tatsächlich Angebote, für die eine Bezahlung erfolgen sollte. So gliederte er sich spätestens im Mai 2008 als Mitarbeiter in den Betrieb von H ein und bearbeitete zunächst deutschsprachige Kundenanfragen und Kundenbeanstandungen. Zu diesem Zweck wurde für den Angeklagte durch die IT-Abteilung ein sicheres, d.h. verschlüsseltes E-Mail-Postfach eingerichtet. Die Kundentickets wurden dem Angeklagten per Mail zugesandt, von diesem per Mail beantwortet, wobei die E-Mail über den Server von H an den Kunden weitergeleitet wurde. Da der Angeklagte auch diese Tätigkeit zur Zufriedenheit Xs erledigte, erhielt er alsbald auch die Verantwortung für die englischsprachigen Tickets. Die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und X erfolgte zu keinem Zeitpunkt persönlich. Sie fand, den Grundsätzen von H folgend, per E-Mail und Instant-Messenger-Nachrichten statt. Hierbei hatte der Angeklagte Zugriff auf die Datenbank „N“. Er verwendete für sich die Pseudonyme „Mr. N4“ und „C6“. 2.2. Tathandlung 2.2.1. Tatbeitrag des Angeklagten im Zeitraum vom 25.05.2008 bis 03.12.2010. Vor dem Hintergrund dieser ersten, für H entfalteten Tätigkeiten, war der Angeklagte jedenfalls ab dem 25.05.2008 als sogenannter Site-Manager dafür verantwortlich, dass die organisationsinternen Abläufe im Bereich des Vertriebs effizient liefen und ggf. optimiert wurden. Er übernahm dabei die folgenden Tätigkeiten, zu deren Ausführung er sich täglich von der Wohnung im T7 in C in die Datenbank von H einloggte bzw. seine H-Mail-Accounts abrief und auf diese Weise mit den weiteren Mitarbeitern von H, insbesondere X und L, Kontakt hielt: Der Angeklagte verfügte jetzt über die notwendigen Kenntnisse, um nicht nur Tickets, sondern auch den gesamten Kundensupport zu überwachen. Er überprüfte in regelmäßigen Abständen stichprobenartig Tickets darauf hin, ob sie von den Mitarbeitern des Kundensupports, die teilweise von Indien aus arbeiteten, entsprechend den Vorgaben von H bearbeitet wurden. Bei Fehlern griff er korrigierend ein und wies die Mitarbeiter auf ihre Fehler hin. Er war Ansprechpartner bei Problemen, die die Mitarbeiter des Kundensupports nicht selbständig lösen konnten. Er bearbeitete diese Tickets dann teilweise selbst oder gab Anweisungen, wie zu verfahren sei. Nur wenn der Angeklagte sich innerhalb von 24 Stunden auf eine Mailanfrage nicht gemeldet hatte, waren die Ticket-Mitarbeiter berechtigt, sich an X selbst zu wenden. Diese Regelung diente dazu, X zu entlasten, damit dieser über ausreichend Zeit verfügte, um sich um von dem von ihm unmittelbar verantworteten Bereich des Einkaufs und den ihm direkt unterstellten Bereich Labor zu kümmern. Der Angeklagte war ferner Supervisor für die Stores. Er musste die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen der Lager genehmigen. Es war seine Aufgabe, zu überwachen, dass möglichst zeitgleich zu dem abzupackenden Material auch die erforderlichen Verpackungsmaterialien und Etiketten an die Lager versandt wurden. Er setzte im Laufe seiner Tätigkeit so auch die Anweisung durch, dass Tabletten und Öle wegen der bei gemeinsamem Versand erhöhten Beschlagnahmegefahr durch den Zoll nicht in einem Paket versandt werden durften. Etiketten durften nicht an die gleiche Adresse gesandt werden, wie die abzupackenden Produkte. Aus dem gleichen Grund musste die Empfangsanschrift im System gesperrt werden, wenn eine Sendung vom Zoll beschlagnahmt worden war. Der Angeklagte überwachte die Verwendung der den Lagern zugewiesenen Mittel. Hierzu waren ihm von jedem Lager täglich die Kosten für Personal, Miete, Betriebsstoffe, Ausrüstung, Telekommunikation, Versand etc. mitzuteilen. Die Berechtigung der Ausgaben überprüfte er anhand ihm von den Stores täglich übersandter, eingescannter Rechnungen. Die akzeptierten Ausgaben übertrug er in eine von ihm als „Masterfile“ geführte Excel-Tabelle. Er verbuchte auch den Eingang von Rohmaterialien. In der Datenbank von H gab es eine Funktion, mittels derer das Rohmaterial automatisch umgerechnet wurde, so dass der Angeklagte kontrollieren konnte, ob die Menge der hergestellten Fertigprodukte mit dem Einsatz von Rohstoffen übereinstimmte oder ob Grund zur Annahme bestand, dass Manipulationen zu Lasten von H vorgenommen wurden. Bei Differenzen setzte er X und L, der für die Bezahlung des Materialeinkaufs zuständig war, hierüber in Kenntnis. Mitte 2009 wurde dem Angeklagten die Berechtigung zugewiesen, Warensendungen zwischen Lagern von H unmittelbar zu veranlassen. Der Versand vom Produktions-Zentrallager zu den Versandlagern erfolgte aufgrund der so genannten „between Store orders“. Außer dem Angeklagten waren hierzu nur noch besagter „E“, der den Lagern vorstand, und der unter dem Pseudonym „T8“ auftretende, die Datenbank und das Kommunikationssystem betreuende T9 berechtigt. Insoweit war der Angeklagte zuständig für die komplette Vorratshaltung der Lager und erhielt einmal wöchentlich eine weitere Excel-Liste, die sämtliche Warenbestände auswies. Hierzu wurde in jedem Store wöchentlich eine körperliche Inventur der Bestände durchgeführt. Diese Daten glich der Angeklagte mit den in der Datenbank erfassten Warenbewegungen ab. Auf diese Weise sollte zum Einen sichergestellt werden, dass die Lager jeweils ausreichend mit den benötigten Produkten ausgestattet waren, zum Anderen sollte auf diese Weise eigennützigen Manipulationen durch Lagermitarbeiter entgegengewirkt werden. Auftretende Differenzen und sonstige Problem suchte er zu klären, indem er X und „E“ hierüber informierte. Auf Informationen des Angeklagten über aufgetretene Differenzen reagierte X sehr schnell und entschied dann, wie weiter zu verfahren war, ob also die Ursache der Differenz weiter aufzuklären war oder ob im System eine Korrektur vorgenommen werden sollte. Auch die T4, also die mit dem Versand befassten Lagermitarbeiter, wandten sich in Problemfällen an den Angeklagten. So war der Angeklagte beispielsweise dafür verantwortlich, für Abhilfe zu sorgen, wenn ein bestelltes Produkt nach Amerika geliefert werden sollte, aber keines der Lager, die dorthin liefern durften, das Produkt vorrätig hatte. Wenn der Verwalter der Lager, „E“, den der Angeklagte im Übrigen als faul und unzuverlässig empfand, im Urlaub oder aus anderen Gründen nicht erreichbar war, nahm der Angeklagten dessen Aufgaben wahr. Um anweisungsgemäßes Arbeiten erzwingen zu können, war der Angeklagte von X weiterhin dazu autorisiert worden, Mitarbeitern bei mangelhafter Arbeit Strafen in Form von Lohnabzügen aufzuerlegen - so zum Beispiel, wenn bei an Kunden versandten Lieferungen keine Fotos in der Datenbank hinterlegt wurden. Die Fotos wurden zum Einen benötigt, um kontrollieren zu können, ob die als versandt gemeldeten Produkte auch tatsächlich versandt worden waren, und zum Anderen, um Beschwerden von Kunden, die behaupteten, ihnen sei zu wenig oder etwas Falsches geliefert worden, entgegentreten zu können. Zudem überwachte er die Tätigkeit der Ticket- und Lagermitarbeiter im Hinblick auf die Arbeitszeiten und meldete es an die Buchhaltungsabteilung, wenn ein Mitarbeiter nicht arbeitete, damit dies bei der Lohnzahlung entsprechend berücksichtigt werden konnte. Ende 2009 wurde die bis dahin unter dem Pseudonym „C7“ auftretende Leiterin der Buchhaltung von H im Zusammenhang mit einer Unterschlagung bzw. einem Unterschlagungsversuch in Höhe von rund 80.000 € „entlassen“. Der Angeklagte übernahm jetzt zusätzlich - mit Ausnahme des Bereichs Rohstoffe/Einkauf, die X selbst verantwortete - die Buchhalter- und Controllerfunktion. Hierzu gehörte, dass er die Kaufpreiszahlungen kontrollierte und mit den von den Money-Kollektoren vereinnahmten und weitergeleiteten Beträgen abglich. Er überprüfte Währungsumrechnungen und entschied bei umrechnungsbedingten geringfügigen Differenzen, ob gleichwohl - ohne Nachforderung - geliefert werden sollte. Er trug Sorge dafür, dass eine solche Differenz in der Buchhaltung entsprechend berücksichtigt wurde. Jedenfalls bei Kleinkunden entschied er auch über die Gewährung von Rabatten. Auch konnte er Rückzahlungen an Kunden selbst veranlassen, so etwa im Fall der Stornierung bereits bezahlter Bestellungen. Desweiteren führte der Angeklagte jetzt auch die Lohnbuchhaltung für H durch. Diese Arbeiten basierten auf von seiner Vorgängerin „C7“ eingerichteten umfangreichen Excel-Tabellen. Der Angeklagte übernahm fernerhin Sonderaufträge. So schulte er gelegentlich Mitarbeiter von H. Dies geschah wiederum über E-Mail und Instant-Messenger. Zum Anderen reiste er, obschon er den persönlichen Kontakt zu Mitarbeitern von H grundsätzlich zu vermeiden suchte, in der Zeit vom 10. bis zum 14.10.2009 nach Zypern, um eine Schulung von neu angeworbenen Mitarbeitern durchzuführen und damit einen Personalengpass zu beheben. Dabei stimmte er sich hinsichtlich der Bereitstellung der hierfür notwendigen Computerausrüstung mit L ab. X berichtete er darüber, welche Mitarbeiter sich seiner Einschätzung nach nicht ausreichend engagierten und machte Vorschläge dazu, wer entlassen werden sollte. Der Angeklagte war schließlich die Schnittstelle von Vertrieb und Kundensupport zu den die Datenbank und Kommunikationssystem betreuenden Mitarbeitern „T8“ und P2. An sie leitete er technische Probleme weiter und machte Optimierungsvorschläge. So wurden etwa auf Anregung des Angeklagten im System Standardantworten auf regelmäßig wiederkehrende Anfragen hinterlegt. Ebenso informierte er die Mitarbeiter des B5 und X, wenn er Kenntnis von möglichen Qualitätsproblemen einzelner Produkte erlangte, damit den entsprechenden Beschwerden nachgegangen und die Probleme ausgeräumt werden konnten. Durch die Art und Weise seiner Einbindung kannte der Angeklagte alle Umstände, unter denen die der WADA-Verbotsliste unterfallenden Dopingmittel angeboten wurden bzw. an die Abnehmer gelangten. Er wusste dabei auch, dass der Vertrieb dieser Produkte nicht erlaubt ist. Diese Tätigkeiten des Angeklagten endeten mit den am 03./07. Dezember 2010 durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen (siehe dazu unten sub 2.5.). 2.2.2. Im Zeitraum 25.05.2008 bis 03.12.2010 vertriebene Dopingmittel H belieferte unter anderem Kunden in den USA, Frankreich, Spanien, Kanada, Skandinavien, Südafrika und Deutschland. Es gelang H, den Umsatz zwischen Mai 2008 und Ende 2010 erheblich zu steigern. Im Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2010 erzielte H mit monatlich 2.500 bis 3.000 Bestellungen einen Monatsumsatz zwischen 400.000 USD und 800.000 USD. Eine Umsatzspitze lag zunächst im August 2009 bei 1.748.310,77 USD und 2.980 Bestellungen. Ab Februar 2010 stiegen die Zahl eingehender Bestellungen und der Umsatz deutlich an. Am umsatzstärksten waren die Monate Oktober und November 2010. Im Oktober 2010 erzielte H mit 4.994 Bestellungen einen Umsatz von 8.030.258,92 USD und im November 2010 mit 5.161 Bestellungen einen Umsatz von 9.147.183,02 USD. Für den Zeitraum vom 25.05.2008 bis 03.12.2010 sind in der Datenbank 107.070 Kundenbestellungen mit einem Gesamtumsatz von 43.197.624,4 USD (einschließlich den Kunden berechneter Versandkosten von 1.388.948,97 USD) verzeichnet. Ein im Einzelnen nicht festgestellter Teil dieser Bestellungen entfiel auf Artikel, bei denen es sich nicht um von der World-Anti-Doping-Agency (WADA) als Dopingmittel zum Sport aufgelistete, verschreibungs- und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie um sonstige legale Produkte, wie z.B. Zubehör zur Abfüllung für Zwischenhändler, handelte. Hierzu zählten 119 der insgesamt 424 in der Datenbank hinterlegten Artikel. Von dem so beschriebenen Gesamtumsatz in Höhe von mehr als 40 Mio. USD entfielen jedoch für den genannten Tatzeitraum mindestens 8,7 Mio. USD (ohne Versandkosten) auf die nachfolgenden fünfzehn Produkte, bei denen es sich ausnahmslos um Arzneimittel im Sinne des § 6 a Abs. 1 und 2 AMG handelt, insgesamt: Produktbezeichnung Wirkstoff(e) Gesamtumsatz in USD 1 T11 ### Testosteron Acetat; Testosteron Cypionat Testosteron Decanoat Testosteron Phenylpropionat Testosteron Propionat 2.066.634,18 2 D5 Clomifen citrat 154.707,00 3 N5 10mg Methandienon 622.017,00 4 U5 E### Testosteron Enantat 1.027.481,35 5 F, Boldenon 17 -undecylenat 847.544,94 6 I4 ####iu. Humanes Choriongonado-tropin 317.956,40 7 U6 Tamoxifen 169.267,20 8 E4 Nandrolon Decanoat 169.267,20 9 O3 Tamoxifen 222.905,82 10 T12 ## Stanozolol 553.205,40 11 P3 Oxandrolon 887.974,88 12 U7 E ### Trenbolon Enantat 668.630,17 13 U7 A ### Trenbolon Acetat 601.839,00 14 D6 Clomifen 68.202,48 15 U5 C ### Testosteron-Cyprionat 398.726,39 8.776.359,41 Aus diesen Umsätzen erfolgten die nachstehenden Lieferungen an Kunden in Deutschland: Produktbezeichnung Anzahl der Bestellungen Bestellsumme USD Bestellsumme EUR 1 T11 ### 232 7473,04 2.662,80 2 D5 71 368,52 179,20 3 N5 10mg 87 4081,90 377,40 4 U5 E### 221 10.755,10 1.344,00 5 F, 42 2676,60 336,00 6 I4 ####iu. 12 260,00 0,00 7 U6 42 1700,20 62,00 8 E4 57 3462,20 0,00 9 O3 15 288,18 83,80 10 T12 ## 18 847,40 183,00 11 P3 56 2.436,00 544,00 12 U7 E ### 69 6.576,40 1.451,00 13 U7 A ### 52 4.481,00 275,00 14 D6 4325 1.335,00 0,00 15 U5 C ### 48 2.997,40 0,00 49.738,94 7.498,20 Die von H vertriebenen Produkte waren allesamt wirkstoffhaltig. Die tatsächliche Wirkstoffdosierung schwankte und lag jedenfalls bei den in Ampullen abgegebenen flüssigen Produkten teilweise unter der von H angegebenen Dosierung. 2.2.3. Entlohnung des Angeklagten Als Entlohnung für seine Tätigkeiten erhielt der Angeklagte ab der 22. Kalenderwoche 2008 zunächst eine Vergütung in Höhe von 2.000 € pro Woche. Diese Vergütung wurde in der 30. Kalenderwoche 2009 auf 2.500 € pro Woche erhöht. Sie wurde - wenn auch zeitweise mit organisationsbedingten Verzögerungen - ohne Unterbrechung bis zur 49. Kalenderwoche 2010 ausgezahlt. Der Angeklagte wollte nicht in einer durch Kontenbewegungen nachvollziehbaren Weise mit H in Verbindung gebracht werden können. Deshalb wurde sein Gehalt nicht auf eines seiner Konten überwiesen. Anfangs erfolgte die Gehaltszahlung vielmehr in der Weise, dass in regelmäßigen Abständen Bargeld per Post an eine Bekannte der Mutter des Angeklagten, die Zeugin C8, versandt wurde, die diese wiederum bei Eingang jeweils davon in Kenntnis setzte, dass ein Brief abgeholt werden könne. Die Auszahlung der Vergütung wurde Ende 2008 dahin gehend umgestellt, dass der Angeklagte gegenüber L oder einem seiner Mitarbeiter Betrag und Abrechnungszeitraum der anstehenden Gehaltszahlung sowie eine Person benannte, an die H per N2 oder X2 das Gehalt transferieren sollte. Der Angeklagte benannte dabei als Geldempfänger Personen aus seinem Bekanntenkreis, denen er vertraute, so die Freundin seines Bruders B11, H4, die Freundin seines Bruders J3, F2, und den Freund seines Bruders B11, D7. Außerdem fungierten die in C und Umgebung wohnenden L3, E5, T13, I5, F3, D8, L4, D9, T14, P4, D10, F4 und L5 auf diese Weise als Geldempfänger für den Angeklagten. Vor der Ausführung der Gehaltszahlung musste der Transfer durch die Buchhaltungsabteilung von H freigegeben werden. Im Anschluss daran veranlassten L oder einer seiner Mitarbeiter die Auszahlung und setzten anschließend die Buchhaltungsabteilung hierüber in Kenntnis. Im Zusammenhang mit den Gehaltszahlungen war dem Angeklagten sehr daran gelegen, dass die Mitarbeiter der Buchhaltungsabteilung keine Zahlungsdetails erfuhren, aus denen sie auf Land und Ort, von dem aus er arbeitete, hätten schließen können. Nach in Empfangnahme leiteten die Geldempfänger die erhaltenen Beträge an den Angeklagten weiter. Hierfür erhielten sie von ihm meist jeweils eine Vergütung von 50 €. Auf die vorbeschriebene Weise erhielt der Angeklagte für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 23. Mai 2008 bis zum 07. Dezember 2010 insgesamt 297.500 €. 2.3. Verwendung der Entlohnung durch den Angeklagten Aus den von H für seine Tätigkeit erzielten Einkünften finanzierte der Angeklagte zunächst seinen Lebensunterhalt. Hierfür benötigte er keine großen Summen. Er unterhielt weder eine eigene Wohnung, noch ein eigenes Kraftfahrzeug. Zwar war zuletzt ein #er C9 auf den Angeklagten zugelassen. Es handelte sich indessen um ein Firmenfahrzeug der J4 Group GmbH, von deren Geschäftskonto die Leasingraten abgebucht wurden. Für Lebenshaltungskosten (Miet- und Lebensmittelanteil) erstattete der Angeklagte seiner Mutter monatlich zwischen 150 € und - spätestens ab März 2010 - 300 €. Im Übrigen setzte er seine bei H erzielten Einkünfte weitgehend im Rahmen seiner - wie erwähnt - seit 2006 aufgenommenen Gewerbetätigkeit ein. Die Bekleidungsgeschäfte erwirtschafteten allein im Zeitraum von Mitte 2006 bis Ende 2009 einen Verlust von mindestens 99.000 Euro. Hauptkostenfaktoren waren neben dem Wareneinkauf die Miet- und die Personalkosten. Unter anderem arbeiteten für den Angeklagten von März 2008 bis September 2010 die auf 400 €-Basis beschäftigte Mitarbeiterin C10 und ab Mitte November 2010 die fest angestellte S2. Zum Ausgleich der Verluste und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen speiste der Angeklagte erhebliche Mittel in den Betrieb der Bekleidungsgeschäfte ein. Allein die in steuerlichen Unterlagen ausgewiesenen Privateinlagen beliefen sich für 2007 auf ca. 44.000 €, im Jahr 2008 auf 55.000 € bei Privatentnahmen von rund 11.500 €. Im Jahr 2009 nahm der Angeklagte von Januar bis September Privateinlagen von rd. 26.000 € in das Unternehmen vor. Die Privatentnahmen beliefen sich in diesem Zeitraum auf rund 21.000 €. Insgesamt tätigte der Angeklagte damit allein bis Ende 2009 Privateinlagen von mindestens 92.500,00 €. Außerdem ließ er in nicht feststellbarer Größenordnung weitere Gelder in den Betrieb der Bekleidungsgeschäfte fließen, indem er Rechnungen ohne zu Grunde liegende Leistungen ausstellte und hierauf Zahlungen vornahm. Er erreichte auf diese Weise, dass der defizitäre Betrieb der Geschäfte aufrechterhalten werden konnte. Erst gegen Ende des Jahres 2010 zeichnete sich ein leicht positives Betriebsergebnis ab. 2.4. Nachtatgeschehen Der Angeklagte wurde am 07.12.2010 im Rahmen dieses Verfahrens verhaftet. Hiernach versuchte sein Bruder J3 J4C11, die Geschäfte fortzuführen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Die J4 Group GmbH verkaufte die Warenbestände in einer Ausverkaufsaktion ab und stellte den Geschäftsbetrieb ein. Wegen einer sich aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschlägen und Gebühren zusammensetzenden, den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 30.04.2011 betreffenden Gesamtforderung über 1.013,70 € beantragte die B12 I6/S3 am 19.05.2011 beim Amtsgericht C die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der J4 Group GmbH. Am 20.05.2011 stellte auch die ehemalige Mitarbeiterin S2 wegen einer sich aus Lohnrückständen für die Monate November 2010, Januar und Februar 2011 zusammensetzenden Lohnforderung von 1.842,58 € Insolvenzantrag. Sie hatte die Forderungen durch den Gerichtsvollzieher nicht beitreiben können. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht eröffnet. Irgendwelche verbleibenden Vermögenswerte der J4 Group GmbH sind nicht ersichtlich. Die vom Angeklagten an der J4 Group GmbH noch gehaltenen Gesellschaftsanteile sind nicht werthaltig. 2.5. Gang des Verfahrens Das Verfahren nahm seinen Ausgang in einem am 17.09.2008 beim Polizeipräsidium C eingegangenen anonymen Schreiben, das Hinweise auf einen gewerbsmäßigen Handel mit anabolen Steroiden mit einem monatlichen Umsatz von 30.000 € bis 40.000 € enthielt. Bestellungen könnten über die Adresse E6@H.com aufgegeben werden. Die Bezahlung wie auch Lieferung der bestellten Produkte erfolge über Packstationen der Q. Der Hinweisgeber nannte den Namen L6. Aufgrund eines Postbeschlagnahmebeschlusses wurde ermittelt, dass an L6 im Zeitraum September bis November 2008 50 Päckchen und an eine A2 im Zeitraum von Januar bis Juni 2008 66 Päckchen adressiert worden waren. In einem am 26.11.2008 beschlagnahmten, an L6 gerichteten Päckchen wurden zehn Injektionsfläschchen des Untergrundlabors „B13“ mit anabolen Steroiden aufgefunden. Darüber hinaus wurde in einem an L6 gerichteten Päckchen eine Geldsendung festgestellt. In weiteren elf kontrollierten Päckchen an eine V3 wurden Geldsendungen zwischen 510 € und 3.000 € festgestellt. Als Empfänger von Paketen wurde neben L6, A2 und V3 auch D7 identifiziert. Schließlich wurde der Bruder des Angeklagten , J5 J4 C11, am 23.01.2009 bei der Abholung eines der Päckchen observiert. Da bei der Anmeldung zum Poststationsverfahren durch L6, A2 und V3 jeweils die gleiche Benachrichtigungsnummer verwandt worden war, wurde ein Beschluss zur Herausgabe der zu dieser Mobilnummer gehörigen Verbindungsdaten erwirkt. Hierauf gestützte Ermittlungen führte zum Bekanntwerden von Bestellungen zur Herstellung und Abfüllung von Medikamenten geeigneter Produkte durch B11 J4 C11 in der Zeit von Mai 2007 bis Oktober 2008. Hierbei verwendete Login-Daten führten wiederum zu dem auf den Namen der Mutter, O4 J4 C11, im T7 ## in C angemeldeten DSL-Anschluss. Unter anderem mit den vorstehenden Informationen führte die Fachdienststelle für Arzneimittelkriminalität des Bundeskriminalamts (BKA) im Juni 2009 Erkenntnisse aus verschiedenen laufendenden und bereits abgeschlossenen Ermittlungsverfahren zusammen. Im Zuge einer Sonderauswertung wurde dabei festgestellt, dass hinsichtlich einzelner der im Cer Ermittlungsverfahren auffällig gewordenen Personen Überschneidungen mit anderen Ermittlungsverfahren bestanden. So war in der Vergangenheit bereits für V4, die seinerzeitige Freundin von B11 J4 C11 und Nichte der V3, am G2er Flughafen ein Paket mit mehr als 4.000 Tabletten gefälschter Potenzmittel sichergestellt worden. D7 war als Empfänger eines aus D2 versandten Paketes mit 2,7 kg fälschlich als Kunststoff deklarierten Testosteron Propionats aufgefallen. Es waren geldwäscheverdächtige Finanztransaktionen des B11 J4 C11 in Höhe von rund 32.000 € und der Transfer von rund 68.000 € an Personen in Bulgarien, Thailand und China sowie an V4 bekannt geworden. Das BKA gelangte zu der Schlussfolgerung, dass mindestens seit Juli 2007 eine größere Struktur in Deutschland bestehe, die Grundwirkstoffe/Fertigarzneimittel aus China und Bulgarien beziehe sowie die Herstellung und den Vertrieb von anabolen Steroiden organisiere. Aufgrund Ersuchens der Staatsanwaltschaft C vom 19.06.2009 übernahm die hierzu gebildete gemeinsame Finanzermittlungsgruppe BKA/ZKA unter Leitung des KHK U8 die Ermittlungen - zunächst mit dem Ziel, die Struktur „B13“ und ihre Hintermänner aufzuklären. Hierzu wurden auf Grund vom Amtsgericht C erlassener Anordnungen ab September 2009 bis Ende Januar / Anfang Februar 2010 unter Einsatz technischer Mittel Observationsmaßnahmen durchgeführt, die unter anderem V4, B11 J4 C11 und J5 J4 C11 betrafen. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden der auf J3 J4 C11 zugelassene N5 ($$-& ###) sowie auf den Angeklagten zugelassene, auch von seinen Brüdern genutzte Pkw U9 ($$-& ###) und C9 ($$-&& ##) mit Peilsendern ausgestattet. Außerdem wurden Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) eingesetzt. So wurde der auf O4 J4 registrierte DSL-Anschluss ab dem 12.10.2009 überwacht. Wegen der hierbei anfallenden erheblichen Datenmengen wurde die Überwachung am 09.01.2010 abgebrochen. Im Zuge dieser Überwachung stellte sich unter anderem heraus, dass sich ein Internet-Nutzer aus dem T7 ## über den DSL-Anschluss in die E-Mail Accounts D11@H.com und P5@H.com einloggte und sich unter dem Pseudonym „Mr. N4“ an der Datenbank „N“ anmeldete. Es war erkennbar, dass die Datenbank zahlreiche Recherchemöglichkeiten, etwa zum bestellten Produkt, zur gewählten Zahlungsart oder zur Kundennummer, bot. Zudem wurde im Zuge der TKÜ festgestellt, dass am 29.11.2009 eine an den Empfänger D11@H.com gerichtete E-Mail abgerufen wurde, mit der ein Treffpunkt im Bereich E7 angegeben wurde. Das Fahrzeug des Angeklagten wurde mittels des Peilsenders am 30.11.2009 im E7er-Hafen geortet. Es ergab sich nunmehr der Verdacht, es könne sich bei „Mr. N4“ um den Angeklagten handeln. Eine Überprüfung im Zuge der Überwachung des DSL-Anschlusses bekannt gewordener IP-Adressen führte zu dem Host der Datenbank „N“ bei der Firma K2 in B14. Aufgrund eines Beschlagnahmebeschlusses wurden die auf den Servern zu den IP-Adressen ##.##.###.### und ##.##.###.### gespeicherten Daten am 15.01.2010 im Wege der Rechtshilfe durch Kopie sichergestellt und dem BKA am 12.02.2010 übergeben. Die Daten wurden in der Folge durch das BKA technisch aufbereitet und ausgewertet. Dies erfolgte auch dadurch, dass sich die Polizeibeamten mit dem bei der Überwachung des DSL-Anschlusses bekannt gewordenen Passwort als „Mr. N4“ an der Datenbankkopie anmeldeten. Der Betrieb der echten Datenbank auf dem Server der Firma K2 wurde nicht unterbrochen. In der Folgezeit fand auch zeitweise die Überwachung des Mobilfunkanschlusses des Angeklagten und des DSL-Anschlusses der J4 Group GmbH statt. Ferner wurde der Angeklagte tageweise observiert, hierbei wurde das Fahrzeug $$-&& ## mit einem so genannten IMSI-Catcher versehen. Am 25.10.2010 führte das BKA einen so genannten Testkauf durch einen mit Scheinpersonalien agierenden BKA-Beamten bei dem H-Internetshop „E8###.com“ durch. Es wurden die Produkte P3 B15 (1), T15 ### (1), I7####iu (1),D6 (1), E4 (2), E9 (3), N6 ### (2), T11 (1), U5 C ### (2), U5 E ### (2), U7 A ### (2), U10 (1) und Q2 (1) bestellt. Der Testkauf diente dazu festzustellen, ob die bestellten Produkte geliefert würden, und um überprüfen zu können, ob die Produkte auch Wirkstoffe enthielten. Durch eine erneute Beschlagnahme der Datenbank sollte zudem überprüft werden, ob Bestellung und Lieferung auch in der Datenbank nachvollzogen werden könnten. Aufgrund Rechtshilfeersuchens vom 09.11.2010 erfolgte schließlich die erneute Beschlagnahme aller Daten und Inhalte der Festplatten der Server zu den IP-Adressen ##.##.###.### und ##.##.###.### auf dem Server der Firma K2. Die Datensicherung erfolgte am 03.12.2010. Neben den Ermittlungen in Deutschland führten auch zahlreiche weitere Staaten Verfahren im Zusammenhang mit H. Am 13.10.2010 fand insoweit ein Koordinierungstreffen unter Teilnahme von Vertretern polizeilicher und justizieller Ebenen aus Zypern, Frankreich, Spanien, den USA, den Niederlanden, Irland, Österreich und Deutschland in E10 statt. Hierbei wurde eine konzertierte Aktion beschlossen, wonach zeitgleich Durchsuchungsmaßnahmen in diesen Ländern durch die jeweilige nationale Polizei am 07.12.2010 stattfinden sollten. Unabhängig von diesen Maßnahmen hatte bereits am 12.08.2010 die türkisch-nordzyprische Polizei unter anderem die von H zur Herstellung von Anabolika angemietete Firma Q3 in D3 durchsucht. Hierbei wurden mindestens acht Personen vorübergehend festgenommen, darunter L sowie B3. Am 07.12.2010 wurden - zeitgleich zu Maßnahmen in anderen Staaten - in Deutschland zahlreiche Objekte durchsucht, so auch die Wohnung der Familie J4 C11 im T7 ## in C und die von der J4 Group GmbH betriebenen Geschäftslokale „C13“ und „D12“. Hierbei wurden zahlreiche Computer, Datenträger, Mobiltelefone, SIM-Karten sowie Anabolika sichergestellt. Einen der sichergestellten Datenträger, einen USB-Stick, hatte der Angeklagte, als er angetroffen wurde, in der Toilette herunter zu spülen versucht. Im Rahmen der Durchsuchung wurde der Angeklagte am 07.12.2010 festgenommen. Am 08.12.2010 verkündete ihm das Amtsgericht C den Haftbefehl vom 26.11.2010; anschließend wurde der Angeklagte der JVA L7 zugeführt. Mit Beschluss vom 01.12.2010 hatte das Amtsgericht C (## Gs ####/##) zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes den dinglichen Arrest in Höhe von 54.000,00 € in das Vermögen des Angeklagten angeordnet. In Vollziehung dieses Arrestbeschlusses wurde bei der Verhaftung des Angeklagten am 07.12.2010 Bargeld in Höhe von 550,00 € gepfändet. Am 20.12.2010 wurde das Schließfach Nr. #### des Angeklagten bei der W C S4, Filiale H5straße # in ##### C, durchsucht. Dabei wurden neben schriftlichen Unterlagen eine schwarze Mappe gefunden, die 115.700,00 € in folgender Stückelung enthielt: 232 x 100,00 €, 20 x 200,00 € und 177 x 500,00 €. Hieraus wurde ein Teilbetrag von 53.000,00 € gepfändet. Der Restbetrag von 62.700,00 € wurde zunächst gem. § 111b Abs. 1 StPO beschlagnahmt und sodann ebenfalls gepfändet, nachdem das Amtsgericht C am 27.12.2010 den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten auf 290.000,- € erweitert hatte. Hinsichtlich des in dem Schließfach aufgefundenen Betrages von 115.700 € macht der Vater des Angeklagten zwischenzeitlich eigene Rechte geltend. In Vollziehung des dinglichen Arrests wurden weiterhin Konten des Angeklagten wie folgt gepfändet: Kreditinstitut Betrag 1 W C S4 e.G. 410,46 € 2 D13 Bank 4.316,29 € 3 A3 1.905,00 € Soweit bei der D14 AG ein Betrag in Höhe von 22.791,08 € gepfändet worden war, sind zwischenzeitlich vorrangig bestehende Rechte Dritter in Anspruch genommen worden. Hinsichtlich eines bei der E11 gepfändeten Guthabens des Angeklagten in Höhe 6.708,91 € bestehen ebenfalls vorrangige Rechte Dritter. Entsprechendes gilt hinsichtlich eines bei der T16 L7C4 gepfändeten Guthabens von 3,27 €. Der Angeklagte verfügt weder über Immobilienbesitz, noch über Kraftfahrzeuge. Sonstige werthaltige Vermögensgegenstände sind nicht bekannt geworden. Mit Verfügung vom 20.01.2011 wurde das den Angeklagten und seine Einbindung in die Organisation H betreffende Verfahren aus dem Ursprungsverfahren (Az.: ### Js####/## StA C), das zwischenzeitlich 27 Beschuldigte und auch Vorgänge bezüglich der anderen Vertriebsstruktur „B13“ umfasste, ausgetrennt und unter dem Aktenzeichen ### Js ##/## StA C fortgeführt. Die Organisation H ihrerseits ist indessen nicht zerschlagen. Sie besteht vielmehr weiter und bietet ihre Produktpalette - wenn auch unter geringfügig geänderter Firmierung - weiterhin an. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat mit Anklageschrift vom 06.06.2011 Anklage in dieser Sache erhoben und zugleich die Akte dem Oberlandesgericht Köln zur Prüfung der Haftfortdauer vorgelegt. Mit Beschluss vom 27.06.2011 hat das Oberlandesgericht Köln die Haftfortdauer über die Dauer von sechs Monaten angeordnet. Mit Beschluss der Kammer vom 12.08.2011 hat die Kammer die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und den Haftbefehl neu gefasst. Die Hauptverhandlung hat sie ab dem 06.09.2011 an 23 Sitzungstagen durchgeführt. Mit Beschluss vom 22.12.2011 ist der Angeklagte unter Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden. Er ist noch am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden. In der Hauptverhandlung hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 2 b, 6a Abs. 1, 98 AMG, 25 Abs. 2, 73, 73 a, 74 StGB beschränkt. B. Beweiswürdigung: Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bis zum 19. Verhandlungstag (22.12.2011) von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Bis dahin hatte er sich weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Die Kammer hat deshalb zunächst umfangreich Beweis erhoben, unter anderem durch Vernehmung von Zeugen, die Verlesung von Urkunden und die Inaugenscheinnahme von Datensätzen und elektronischen Datenbankfunktionen. Am 19. Verhandlungstag hat der Angeklagte sodann eine umfänglich geständige Einlassung abgegeben und das bis dahin gefundene, den nunmehrigen Feststellungen im Wesentlichen entsprechende Beweisergebnis bestätigt. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zum Werdegang, den persönlichen Verhältnissen und den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf seiner diesbezüglichen Einlassung, an der zu zweifeln kein Anlass bestand, sowie auf den Bekundungen der Zeugin C8 […]. Die Zeuginnen C10 und S2 haben jeweils aus Sicht einer Mitarbeiterin zu der Entwicklung der gewerblichen Aktivitäten des Angeklagten bekundet. Im Übrigen werden diese Angaben bestätigt und ergänzt durch die diesbezüglich verlesenen Urkunden - unter anderem Auswertungen von Konten- und Buchhaltungsunterlagen des Gewerbetriebs des Angeklagten -, wie dies im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. 2. Feststellungen zur Sache Der Angeklagte hat, wie ausgeführt, erst zu einem Zeitpunkt Angaben zur Sache gemacht, an dem die die Feststellungen tragenden Beweise im Übrigen bereits umfänglich in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren. Er hat in diesem Zusammenhang zu den bisherigen Beweisergebnissen Stellung genommen und diese dabei weitgehend und soweit sie nicht außerhalb seiner Wahrnehmung lagen, bestätigt. Er hat insbesondere eingeräumt, unter den Pseudonymen „Mr. N4“ und später auch „C6“ für H tätig gewesen zu sein, im Kundensupport, als „site manager" und später zusätzlich als „Buchhalter / Controller“ für H gearbeitet und hierfür anfangs 2.000 € und nachher 2.500 € pro Woche erhalten zu haben. Er hat weiter eingeräumt, dass durch H weltweit, u.a. auch nach Deutschland, wirkstoffhaltige Dopingmittel ausgeliefert worden sind. Er hat darüber hinaus im Einzelnen die Anbahnung der Kontakte mit X und seine Eingliederung in die Organisation H, so wie dies festgestellt ist, beschrieben sowie weitere Erläuterungen zur Funktionsweise bestimmter Anwendungen der Datenbank „N“ und zur Organisation der Buchhaltung anhand verschiedener Excel-Tabellen abgegeben. Er ist zudem außerhalb der Hauptverhandlung durch Beamte des BKA und in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft zu weiteren, über die Ermittlungsergebnisse hinaus reichenden Informationen betreffend H befragt worden. Diese Ergebnisse sind ihrerseits durch die Vernehmung der Zeugin C14 in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Diese Angaben des Angeklagten, mit denen er sich selbst belastet hat, sind insgesamt glaubhaft und können insbesondere vor dem Hintergrund der korrelierenden ‑ wie folgt darzustellenden - Beweisergebnisse im Übrigen zur Grundlage der Feststellungen gemacht werden. 2.1. Doping Zu den im Bereich des Kraftsports zu Dopingzwecken eingesetzten Arzneimitteln, ihren regulären Anwendungsgebieten, ihrer Wirkungsweise und den mit der Einnahme verbundenen Gefahren für die Gesundheit hat der Sachverständige Dr. E12 entsprechende gutachterliche Ausführungen gemacht. Dr. E12 ist Apotheker für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie und für das Kriminaltechnische Institut des BKA tätig. Er hat nachvollziehbar und auch auf Rückfrage jeweils wissenschaftlich begründet die allgemeine Wirkungsweise von Doping im Kraftsport beschrieben, die in der sichergestellten Datenbank eingetragenen Produkte identifiziert und jeweils den Kategorien der WADA-Verbotsliste zugeordnet. Die Ausführungen des Sachverständigen stehen dabei, was Konsumgewohnheiten und Wirkungsweisen betrifft, im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen G3, der als Abnehmer von H aus Sicht eines Konsumenten die Anwendung von Anabolika im Rahmen so genannter Kuren beschrieben hat. Die Kammer hat sich deswegen den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen unter Berücksichtigung der Bekundungen des Zeugen G3 angeschlossen. 2.2. H Zur Organisation und Geschichte von H und zu ihrem Gründer X hat der Zeuge M3 die Ergebnisse seiner detaillierten Recherche der Kammer berichtet. Der Zeuge hatte nach seinen Angaben innerhalb der gemeinsamen Ermittlungsgruppe die Aufgabe, die Organisationstruktur von H aufzudecken und ihren "Kopf" zu identifizieren. Hierbei, so der Zeuge, habe er durch Nachforschungen im Internet, in Strafregistern und in Presseveröffentlichungen den Hergang der Entstehung von H, insbesondere aber auch die diesbezüglichen Aktivitäten von X nachvollziehen können. Dieses Bild habe sich, so der Zeuge weiter, im Rahmen der Auswertung der bei den Datenbanksicherstellungen zu Tage getretenen Erkenntnisse weiter verfestigt. Hierzu hat sich der Zeuge unter anderem auf ein Organigramm aus Dezember 2009 mit der Bezeichnung „H Hierarchy & Payment Chart" bezogen, welches einer E-Mail unter leitenden Mitgliedern von H beigefügt war und welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist. In diesem wird der Kopf der Organisation als „Mr. $“ bezeichnet, „Mr. N4“ im Übrigen als Verantwortlicher für die Sites. Die Identifizierung von "Mr. $" als X sei ihm, so der Zeuge, vor allem anhand einer von I8, der Ehefrau Xs, an eine von „Mr. $“ verwendete E-Mail-Adresse versandten E-Mail gelungen, der ein Scan des israelischen Reisepasses Xs angehängt war - die Identität von „Mr. $“ als X hat der Angeklagte zuletzt bestätigt. Aber auch weitere Einzelheiten seiner Recherchen hätten in der Datenbankauswertung Entsprechung gefunden. So sei das Untergrundlabor „C4“ dort bis 2007 als Lieferant von H erfasst; und in einer E-Mail habe sich „Mr. $“ gerühmt, eine Razzia in einem Labor seines ehemaligen Partners, der ihn bestohlen gehabt habe, veranlasst zu haben. Auch die weiteren Feststellungen zur Arbeitsweise von H, insbesondere zum Einkauf von Rohmaterialien in Fernost, den Lieferwegen nach Europa und die Umarbeitung in versandfertige Produkte beruhen auf den vom Zeugen M3 in dieser Weise referierten Ermittlungsergebnissen. Der Angeklagte hat bei seiner Einlassung sowohl bestätigt, dass der Wareneinkauf im Wesentlichen von X selbst verantwortet wurde, als auch - wie vom Zeugen M3 zuvor ausgeführt - dass Produkte in Zypern hergestellt, von dort in Versandlager gebracht und dabei teilweise falsch deklariert - so etwa in als Felgenreiniger gekennzeichneten Gebinden - versandt wurden. Hierin fügen sich die Erkenntnisse der nordzyprischen Polizei aus der am 12.08.2010 bei der Firma Q3 durchgeführten Durchsuchung. Der Zeuge M3 hat schließlich unter konkreter Bezugnahme auf sichergestellte E-Mails im Einzelnen die festgestellte Vorgehensweise des L erläutert, wonach dieser unter Einschaltung der Money-Kollektoren und über die Finanzdienstleister X2, N2 und B6 die Kaufpreiszahlungen entsprechend den Anweisungen X vereinnahmt und weitergeleitet hat. Auch dies ist ohne Einschränkungen durch den Angeklagten bestätigt worden. Ein wesentlicher Teil der Beweiserhebung betraf die Feststellungen zur Funktionsweise der Datenbank „N“ und die Einordnung der hieraus gewonnenen Informationen in die vorbeschriebene Erkenntnislage. Die Kammer hat hierzu unter Hinzuziehung des Zeugen O5, der im Rahmen der Ermittlungsgruppe an deren Auswertung gearbeitet hat, die Datenbankinhalte und ihre wesentlichen Funktionalitäten in Augenschein genommen. Der Zeuge hat insofern auch seine Erkenntnisse berichtet und diese mittels Videoprojektion - wie dies festgestellt ist - aus der Datenbankkopie demonstriert. Ergänzend hat der Zeuge, der ebenfalls die Durchführung des Testkaufs durch einen Scheinkäufer des BKA begleitet hat, die sich hieraus ergebenden Abläufe entsprechend der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten, durch Bildschirmabdrucke der Bestellbearbeitung geführten Dokumentation geschildert. Insofern konnte der Bestellvorgang des Testkaufs vom 25.10.2010 in den diesbezüglichen Datensätzen aus der Sicherstellung der Datenbank vom 03.12.2010 im Einzelnen nachvollzogen werden. Dabei erfuhren nicht nur wiederum die vorbezeichneten Erkenntnisse des Zeugen M3 zur der Vorgehensweise der Money-Kollektoren uneingeschränkte Bestätigung. Auch der Angeklagte hat, nachdem er zur Äußerung bereit war, die Richtigkeit dieser Beweiserhebung bestätigt und einzelne weitergehende Hinweise zur bestimmten Funktionalitäten der Datenbank gemacht. Unter anderem hat er den im Organigramm auch als solchen ausgewiesenen IT-Spezialisten "T8" als den in der V5 ansässigen T9 identifiziert. Die zum Ablauf einer Bestellung aus Sicht eines Konsumenten getroffenen Feststellungen sind ihrerseits durch den Zeugen G3 in derselben Weise bekundet worden. Hiernach konnte die Kammer die Zahl der bei H registrierten User ebenso wie jene der aktiven und inaktiven Administratoren durch entsprechende Abfragen der sichergestellten Datenbank feststellen. Dabei ist sie sich bewusst, dass sich die Zahl der User-Accounts nicht mit der Anzahl natürlicher Personen als Besteller von Produkten Hs gleichsetzen lässt, letztere Zahl vielmehr niedriger ist, weil es nahe liegt, dass sich Nutzer, etwa weil sie Passwörter vergessen haben, mehrfach registriert haben oder tatsächlich nicht mehr aktiv bestellen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Zahl der Administratoren, denn auch insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass für einzelne Mitarbeiter mehrere Accounts eingerichtet waren. 2.3. Tätigkeit des Angeklagten für H Die geständigen Angaben des Angeklagten zu seiner Einbindung in die Organisation H und seiner steigenden Verantwortung im Rahmen der ihm überlassenen Aufgaben stehen im Einklang mit den übrigen hierzu erhobenen Beweisen. So waren auf einer bei seiner Festnahme sichergestellten SIM-Karte Kontaktdaten gespeichert, die sich auf Grund Namensbezeichnung bzw. Telefonnummer verschiedenen Mitarbeitern aus dem Organigramm von H zuordnen lassen. Auf seinem Computer fanden sich Dateien, die detaillierte Kostenabrechnungen der mit den im Organigramm bezeichneten „stores“ umfassten. Auch ließ sich - wie der Zeuge O5 nachvollziehbar bekundet hat - mittels IT-technischer Untersuchungen in der Datenbank der Wechsel des Accounts von „Mr. N4“ zu „C6“ nachvollziehen. Aus zahlreichen E-Mails ergeben sich im Einzelnen die jeweiligen Anfragen und Anweisungen des Angeklagten als Site-Manager, wie bspw. einer Nachricht vom 04.04.2009, in der der Angeklagte unter anderem die Mitarbeiter C15@H.com und D15@H.com auf bestimmte Missstände bei der Ticketbearbeitung hinweist („Einige von euch machen, was sie sollen, andere machen nicht, was Angestellte tun sollen.“) und ganz konkrete Vorgaben zu ihrer Arbeitszeit nebst deren Überwachung macht. Weiterhin belegen in Augenschein genommene Mitschnitte aus der Telefonüberwachung, dass sich der Angeklagte im Oktober 2009 für einige Tage auf Zypern aufhielt, während zeitgleiche E-Mail-Kommunikation die Reise von „Mr. N4“ nach Zypern zum Zwecke der Schulung von Mitarbeitern von H dokumentierte. Schließlich führten die regelmäßigen Gehalts-Anforderungen per E-Mail des „Mr. N4“ zu großteils durch Auskünfte der Finanzdienstleister bestätigten Zahlungsflüssen, an deren Ende jeweils Empfänger aus dem familiären bzw. dem Bekanntenkreis des dem Angeklagten zuzurechnenden Umfelds standen. 2.4. Im Zeitraum 25.05.2008 bis 03.12.2010 vertriebene Dopingmittel Die Feststellungen zum Umfang des von H im Zeitraum vom 25.05.2008 bis 03.12.2010 erzielten Umsatzes, der Umsatzentwicklung und seiner Verteilung auf die verschiedenen Produkte beruhen auf Auswertungen der am 03.12.2011 sichergestellten Datenbank durch das BKA und hierauf aufsetzenden Schätzungen, zu denen insbesondere der Zeuge U11 bekundet und die er im Einzelnen erläutert hat. Diese Schätzungen hat die Kammer überprüft und sich zu eigen gemacht. Im Einzelnen: Die Feststellung des Gesamtumsatzes von H beruht auf einer einfachen Datenbankabfrage, die das Bundeskriminalamt mittels der Funktionen „Sales per Store" durchgeführt hat. In letztere Abfrage gehen Warenverschiebungen zwischen Lagern und Bestellungen bei Lieferanten nicht ein. Dies ist - so der Zeuge U11 - durch eine IT-technische Überprüfung der Funktionsweise dieser Datenbankabfrage verifiziert worden. Da sich bei der weiteren Auswertung der Datenbank und anhand der im Zuge des Testkaufs angezeigten Produktkategorien zeigte, dass von H nicht nur Anabolika und sonstige im Kraftsport eingesetzte Medikamente vertrieben worden waren, sondern auch Hilfsstoffe und Zubehör, wie Injektionsnadeln etc., war es erforderlich, den auf den Vertrieb von legalen Produkten entfallenden Umsatz auszufiltern. Hierzu wurden die in der am 03.12.2010 sichergestellten Datenbank hinterlegten 424 Artikel sämtlichst durch den Sachverständigen Dr. E12 arzneimittelrechtlich klassifiziert. Bei insgesamt 119 dieser in der Datenbank gelisteten Artikel handelte es sich demnach um legale bzw. um nur verschreibungs- und apothekenpflichtige, nicht aber der WADA-Verbotsliste unterfallende Produkte (z.B. W2 K3, T4 L-U12 oder das zur Aknebehandlung eingesetzte S5). Während der Umfang des Gesamtumsatzes - wie vorstehend dargestellt - mittels einer einfachen Abfrage aus der am 03.12.2011 sichergestellten Datenbank gezogen werden konnte, war dies für die einzelnen Produkte zwar bezüglich der Gesamtzahl der jeweils darauf entfallenden Bestellungen möglich. In die sichergestellte Datenbank war - wie auch der Angeklagte nach eingehender Auseinandersetzung hiermit im Rahmen seiner Einlassung angegeben hat - jedoch keine Funktion implementiert, die es ermöglicht hätte, den in einem bestimmten Zeitraum auf ein einzelnes Produkt entfallenden Umsatz anzuzeigen. Eine entsprechende Funktion hätte - so der Zeuge U11 -, wenn überhaupt möglich, erst aufwändig programmiert werden müssen oder wenigstens eine umfassende händische Auswertung jedes einzelnen der mehr als 100.000 Verkaufsvorgänge der Datenbank erfordert. Die Kammer hat deswegen keine Ermittlung des dem Angeklagten in diesem Urteil zuzurechnenden Umsatzvolumens ausgehend vom Gesamtumfang der in der Datenbank erfassten Verkäufe vorgenommen, sondern - ausschließlich der Günstigerrechnung folgend - lediglich das Mindestverkaufsvolumen von 15 Produkten ermittelt, deren Verkäufe und deren Eigenschaft als der WADA-Liste unterfallende Dopingmittel feststehen. Sie hat hierbei den Umsatz eines Durchschnittsmonats aus dem etwas mehr als 30 Monate umfassenden Tatzeitraum zur Grundlage einer Hochrechnung auf diesen Zeitraum gemacht. Um Ungenauigkeiten zu Ungunsten des Angeklagten auszuschließen, hat sie bei der Auswahl des Durchschnittsmonats nicht den Gesamtbetrag der Umsätze durch die Zahl der Monate dividiert, sondern ist wie folgt vorgegangen: Der Monat Mai 2008 und der in der Datenbank im Übrigen aufgrund des Sicherstellungsdatums nur teilweise abgebildete Monat Dezember 2010 sind nicht berücksichtigt worden. Die besonders umsatzstarken Monate Oktober und November 2010 sind in die Berechnung der Durchschnittswerte ebenfalls nicht einbezogen worden. Für die übrigen 28 Monate (Juni 2008 bis September 2010) ergab sich sodann eine Gesamtzahl von 95.818 Bestellungen mit einem Monatsdurchschnitt von 3.422,07 Bestellungen und einem Gesamtumsatz von 25.770.583,37 USD bei einem verbleibenden Monatsdurchschnitt von 920.377,98 USD. Da der Umsatz im Januar 2010 mit 876.773,73 USD am dichtesten an den errechneten durchschnittlichen Umsatz heranreichte, wurden die diesbezüglichen Bestell- und Umsatzzahlen der 15 ausgewählten Dopingmittel durch das BKA händisch ausgewertet. Hier sind nach den Bekundungen des Zeugen U8 weiterhin die nicht bezahlten ("Unpaid") und nicht erledigten bzw. nicht versandten ("Pending") Bestellungen ebenso unberücksichtigt geblieben wie jene Bestellungen, bei denen der Warenwert in der Datenbank mit 0,00 ausgewiesen ist. Bei diesen handelte es sich nach den Angaben des Angeklagten um kostenlose Ersatzlieferungen (Qualitätsbeanstandungen, Warenverlust auf dem Versandwege, Falschlieferungen, Beigaben aus Kulanz etc). Die solchermaßen ermittelten Umsätze je Bestellung und Produkt für Januar 2010 sind sodann mit der in der Datenbank hinterlegten Bestellanzahl für den Gesamtzeitraum multipliziert worden. Insoweit ist ihrerseits die hochgerechnete Anzahl an Bestellungen mit einem Warenwert 0,00 wiederum außer Betracht geblieben. Das Ergebnis dieser Ermittlung lautet Produktname Bestell. Januar Umsatz Januar 10 Bestell. 0,00 Januar Ø-Preis/Bestell. Januar 2010 Bestellungen insgesamt (ohne 0,00) Umsatz insgesamt T11 ### 599 96.977,24 $ 30 170,43 $ 12.126 2.066.634,18 $ D5 350 7.434,32 $ 12 21,00 $ 7.367 154.707,00 $ N5 10mg 276 23.515,29 $ 19 91,50 $ 6.798 622.017,00 $ U5 E## 277 45.661,59 $ 16 174,95 $ 5.873 1.027.481,35 $ F, 252 36,609,40 $ 13 153,18 $ 5.533 847.544,94 $ I7 ####iu. 202 12.057,54 $ 10 62,80 $ 5.063 317.956,40 $ U6 238 7.759,84 $ 15 34,80 $ 4.864 169.267,20 $ E4 330 55.780,84 $ 11 174,86 $ 4.473 169.267,20 $ (782.148,78 $) O3 212 9.913,98 $ 4 47,66 $ 4.677 222.905,82 $ T12 ## 210 25.810,11 $ 12 130,35 $ 4.244 553.205,40 $ P3 216 45.611,30 $ 13 224,69 $ 3.952 887.986,73 $ U7 E ### 146 25.621,43 $ 11 189,79 $ 3.523 668.630,17 $ U7 A ### 116 20.942,18 $ 9 195,72 $ 3.075 601.839,00 $ D6 165 3.832,08 $ 10 24,72 $ 2.759 68.202,48 $ U5 C ### 95 13.801,47 $ 13 168,31 $ 2.369 398.726.39 $ und entspricht der in den Feststellungen (sub 2.2.2.) näher bezeichneten Aufstellung. Hierbei ist dem BKA bei dem Produkt E4 ein Berechnungsfehler zu Gunsten des Angeklagten unterlaufen, denn die Multiplikation der durchschnittlichen Bestellsumme mit der Anzahl der Bestellungen ergäbe für dieses Produkt einen Betrag von 782.148,78 USD anstatt, wie ausgewiesen, 169.267,20 USD. Die Kammer hat es gleichwohl bei der Zugrundelegung des niedrigeren Betrages belassen. Im Rahmen seiner Einlassung hat sich der Angeklagte nicht zuletzt mit den so geschätzten Verkaufszahlen der 15 Produkte auseinandergesetzt und, soweit er zu einer Reihe dieser Produkte auf seine Erfahrung aus der Buchhaltung zurückgreifen konnte, die genannten Bestellmengen als durchaus realistisch bestätigt. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine Zweifel, dass wenigstens diese Umsätze mit Dopingmitteln im Zeitraum der Befassung des Angeklagten getätigt worden sind. Die Feststellungen zu den Lieferungen an Kunden in die Bundesrepublik Deutschland beruhen auf einer gesonderten Datenbankabfrage, mit der die bezahlten und versandten Bestellungen der die 15 Produkte enthaltenden Bestellungen deutscher Kunden aus der Datenbank extrahiert wurden. Hieraus wurde anschließend in einer händischen Auswertung der auf die 15 Produkte jeweils entfallende Umsatz separiert und aufaddiert. Dass die von H vertriebenen Produkte wirkstoffhaltig waren, steht auf Grund der durch den Sachverständigen Dr. E12 hinsichtlich an den durch den Testkauf erlangten Produkten vorgenommenen Untersuchungen fest und ist im Übrigen auch von dem Angeklagten in dieser Weise dargestellt worden. Er hat hinsichtlich des Wirkstoffgehalts der vertriebenen Produkte insbesondere angegeben, es sei Geschäftspolitik von H gewesen, dass in den Produkten immer mindestens die deklarierte Wirkstoffmenge enthalten sein und deshalb die Produkte nach Möglichkeit sogar um ein bis zwei Prozent überdosiert werden sollten. Zwar hat die Untersuchung jedenfalls der durch die Testbestellung erlangten Ampullen mit flüssigen Präparaten durch Dr. E12 ergeben, dass der Wirkstoffgehalt in einigen Fällen mit den von H angegebenen Wirkstoffgehalten nicht übereinstimmte, diese vielmehr unterschritt. Hierzu hat der Angeklagte erklärt, dass es zuweilen zu solchen Unterschreitungen gekommen sei, wenn die Abfüllung in den einzelnen Lagern nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei. Dies habe dann auch je nachdem zu Reklamationen und Neulieferungen geführt. In Anbetracht dessen, insbesondere aber des Umstandes, dass H über den Zeitraum mehrerer Jahre erfolgreich eine große Zahl an Kunden beliefert hat, was wiederum so auch durch den Zeugen G3 bestätigt worden ist, steht jedoch außer Zweifel, dass es zu den vorstehend näher erläuterten Lieferungen von unter die WADA-Liste fallenden Dopingmitteln gekommen ist. 2.5. Entlohnung des Angeklagten Dass der Angeklagte für seine Tätigkeit eine Vergütung von zunächst 2.000 € und später von 2.500 € pro Woche erhalten hat und die Gehaltszahlungen durchgehend bis zu seiner Festnahme erfolgt sind, hat er ebenfalls eingeräumt. Soweit er sich ‑ was nahe liegt - insofern allerdings weder an das Datum der ersten Gehaltszahlung noch an den genauen Zeitpunkt der Gehaltserhöhung erinnern konnte, wird seine Einlassung durch den Inhalt verlesenen E-Mail-Verkehrs ergänzt. So forderte der Angeklagte - erstmals feststellbar - mit E-Mail vom 21.05.2008 die Auszahlung seines Gehalts ein und nannte als Kontaktadresse, an die das Geld gesandt werden sollte, die Anschrift der Zeugin C8. Die Zeugin hat hierzu bekundet, mehrfach Pakete mit Geldsendungen erhalten und hierüber die Mutter des Angeklagte informiert zu haben, woraufhin dann das jeweilige Paket abgeholt worden sei. Mit E-Mail X vom 19.07.2009 wurde sodann die seinerzeitige Buchhalterin „C7“ angewiesen, „Mr. N4“ beginnend mit der Woche vom 20.07.2009 nunmehr ein Gehalt von 2.500,00 € pro Woche auszahlen, was seinerseits Entsprechung in einer am 01.12.2009 versandten Tabelle namens T17.xls findet, bei der es sich nach den Angaben des Angeklagten um die später von ihm fortgeführte Lohnbuchhaltung handelte. Weiterhin hat der Zeuge O5 bekundet, bei der Auswertung von Finanzdienstleister-Abfragen und weiteren E-Mail-Verkehrs des Angeklagten seien die Zahlungswege an die festgestellten Empfänger im Einzelnen nachvollziehbar geworden. Die Auskünfte der jeweiligen Finanzdienstleister, die die Details zu Namen und einzelnen Transaktionen enthalten, sind ergänzend verlesen worden, wie dies im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Schließlich hat unter anderem die Zeugin C10 berichtet, dass es sich bei F2 um die Freundin von J3 J4 C11 handelt, und der Zeuge U8 hat ausgeführt, dass V4 ehemals die Freundin von B11 J4 C11 war. Hieraus sei, so der Zeuge weiter, der enge Kontakt der Empfänger, aber auch zwischen D7 und der Familie J4 C11 erkennbar geworden. 2.6. Verwendung der Entlohnung durch den Angeklagten Davon, dass der Angeklagte einen erheblichen Teil seines von H bezogenen Gehalts in den Betrieb der Boutiquen bzw. der J4 Group hat einfließen lassen, geht die Kammer auf Grund der Einlassung des Angeklagten aus. Der Angeklagte hat, was ihm nicht zu widerlegen ist, ausgeführt, außer für seine Lebenshaltungskosten habe er die von H bezogenen Gelder größtenteils in den Aufbau bzw. Betrieb der Boutiquen und der J4 Group GmbH investiert. Aus den verlesenen Auswertungen des Wirtschaftsprüfdienstes des BKA bezüglich der Konten und Steuerunterlagen des Angeklagten gehen - wie festgestellt - Privateinlagen und betriebswirtschaftlichen Verluste von jeweils annähernd 100.000 € hervor. Dies korreliert insofern mit den Angaben der Zeugin C10, als sie bekundet hat, die Geschäfte seien jedenfalls bis Anfang/Mitte 2010 nur schleppend verlaufen, und es habe Zeitpunkte gegeben, zu denen die Lohnzahlung gestockt und sie ihren Lohn statt, wie üblich per Überweisung, in bar ausgezahlt bekommen habe. Und die Zeugin S2 hat bekundet, der Warenbestand sei im Rahmen eines Ausverkaufs abverkauft worden, weil das Ladenlokal habe geschlossen werden müssen. Es ist mithin nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Tatzeitraum kein anderes nennenswertes Vermögen gebildet hat. 2.7. Gang des Verfahrens Im Übrigen sind zahlreiche Kriminalbeamte zu dem Ablauf und den Einzelheiten der Ermittlungen gehört worden. Insofern hat der Zeuge M4, Angehöriger des PP C, den Ursprung des Verfahrens und dessen Entwicklung bis zur Abgabe der Ermittlungen an das BKA, wie dies festgestellt ist, berichtet. Zum weiteren Fortgang der Ermittlungen hat dies insbesondere der die BKA-Ermittlungen leitende Zeuge U8 geschildert, jeweils ergänzt und im Einzelnen vertieft durch die Bekundungen der Zeugen O5, der insbesondere Angaben zu sichergestellten E-Mail-Accounts, der Datenbank „N“ und zur Auswertung der Telekommunikationsüberwachung gemacht hat, sowie der Zeugin C14, die die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 07.12.2010 geleitet hat. Deren Hergang und das Auffinden von Asservaten ist zudem von den Einsatzbeamten, den Zeugen T18, E13, T19, X3, I9 und T20 berichtet worden. Die Zeugin S6 hat zu Überprüfungsmaßnahmen aus der Telefonüberwachung bekundet. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten sowie zur Durchsuchung seines Bankschließfachs bei der der W C S4 aufgefundenen Unterlagen und Barmitteln beruhen schließlich - neben den hierzu verlesenen Unterlagen - auf den Bekundungen der Zeugin S7, die auch mit der Vorbereitung einer Vermögensabschöpfung befasst war. Im Übrigen beruhen die getroffenen Feststellungen auf den weiterhin verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden - soweit polizeiliche Einsatzberichte vom 07.12.2010 nicht Äußerungen des Angeklagten beinhalten - und den in Augenschein genommenen Schriftstücken bzw. elektronisch gespeicherten Informationen, wie dies im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Vor dem Hintergrund des sich nach dem Vorstehenden ergebenden dichten Bildes der Beweislage, bei denen unterschiedlichste Ermittlungsansätze und die Einlassung des Angeklagten zu den selben Erkenntnissen führen oder sich jeweils ergänzen, hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Geständnis des Angeklagten unzutreffend ist. Sie kann insbesondere ausschließen, dass er sich hierdurch zu Unrecht selbst belastet hätte. C. Rechtslage Der Angeklagte hat sich in Form des Feilbietens und der Abgabe an Dritte als Mittäter des verbotenen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG strafbar gemacht. Nach dem gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und den weiteren an der Organisation H beteiligten Personen, insbesondere des X und des L, war H darauf ausgerichtet, im Internet Dopingmittel feil zu bieten und nicht nur in Deutschland, sondern unter anderem in den USA, Frankreich, Spanien, Kanada, Skandinavien oder Südafrika an Bodybuilder zu liefern. Es ist zwar nicht ersichtlich, dass der Angeklagte in die Websites, über die die Bestellungen abgewickelt wurden, selbst Arzneimittel eingestellt oder Arzneimittel eigenhändig versandt hat. Er hat aber, indem er sich als Site Manager und Buchhalter in die Organisation H eingliederte und damit in leitender Funktion tätig wurde, wesentlich dazu beigetragen, den erforderlichen organisatorischen Rahmen für das Anbieten der Produkte von H im Internet und den Versand der Produkte zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Ihm sind daher die in jeweils unterschiedlicher Zuständigkeit und in einem bewussten Ineinandergreifen logistischer und buchhalterischer Strukturen von den Angehörigen der Organisation ausgeübten, nachstehend ausgeführten Tätigkeiten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG macht sich strafbar, wer entgegen § 6a Abs. 1 AMG Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, wobei § 6a Abs. 1 AMG gemäß Abs. 2 nur Anwendung auf Arzneimittel findet, die Stoffe der im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sind, sofern das Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll. 305 der im Tatzeitraum von H vertriebenen Produkte enthalten Wirkstoffe, die der WADA-Verbotsliste unterfallen. Die Arzneimittel waren für Bodybuilder und damit zu Anwendung am Menschen bestimmt. Die Arzneimittel sind vom Angeklagten und seinen Mittätern in den Verkehr gebracht worden. Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 17 AMG versteht man darunter das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe einschließlich des Feilhaltens, des Feilbietens und der Abgabe an andere. Der Begriff des Feilhaltens ist dabei zu als die nach außen erkennbare Bereitschaft zum Verkauf verstehen. Nicht erforderlich ist, dass der Feilhaltende die zu verkaufenden Arzneimittel in seinem Besitz oder Gewahrsam hat. Das Feilhalten erfasst damit auch die Veröffentlichung von VerkaufsIisten (vgl. MüKo-StGB/Freund zu § 4 AMG Rn. 29). Dem steht die Einräumung einer Bestellmöglichkeit im Rahmen eines Internetshops - das auch vom Angeklagten gekannte und bewusst unterstützte Verkaufsprinzip von H - gleich. Die Arzneimittel wurden außerdem durch Abgabe an Dritte, nämlich die Versendung an Kunden, unter denen sich auch Abnehmer in Deutschland befanden, in den Verkehr gebracht. Abgabe ist die Einräumung von Verfügungsgewalt an einen Dritten. Dazu bedarf es nicht notwendig einer Übertragung des Eigentums; es genügt vielmehr auch die Verschaffung tatsächlicher Verfügungsgewalt. So stellt auch das Versenden, damit ein Dritter die Arzneimittel übernehme, eine Abgabe dar (Körner, BtMG, 6. Aufl., Vorbem. zu § 95 AMG Rn. 138). Das Inverkehrbringen erfolgte - auch das wusste der Angeklagte -, da es sich bei dem Kundenkreis von H um Bodybuilder und Freizeitsportler handelte, schließlich zu Dopingzwecken im Sport. Von dem in § 6a Abs. 1 AMG verwendeten Merkmal „im Sport“ wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung und entsprechend dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 13/9996 S. 13) auch „Bodybuilding“ und generell der Freizeitsport erfasst, ohne dass es darauf ankommt, ob die erstrebte Leistungssteigerung auf Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in der Freizeit gerichtet ist (vgl. BGH 5 Str 248 /09 Rn. 8 - zitiert nach juris = NStZ 2010, 170-171; BGH 5 Str 425/11 Rn. 13; AG Rosenheim 7 Ds 270 Js 1745/09 09 - Rn. 65 - zitiert nach juris). Der Angeklagte handelte damit auch vorsätzlich im Sinne von § 95 Abs. 1 AMG. Das Handeln des Angeklagten ist insgesamt als eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zu bewerten. Auf die von dem Angeklagten begangene Tat ist nach § 3 StGB das deutsche Strafrecht anzuwenden. Es handelt sich um eine in jeder Hinsicht als Inlandstat zu behandelnde, gemäß § 3 StGB dem deutschen Strafrecht unterworfene (vgl. BGH NStZ 1986, 415 m.w.N.; LK-StGB-Werle/Jeßberger zu § 9 Rn. 54) Inlandstat. Bei mittäterschaftlich agierenden Tätern ist ein Tatort für jeden der Mittäter dort begründet, wo einer von ihnen gehandelt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.01.2009 - 1 StR 705/08 mwN, NStZ-RR 2009, 197). Der Angeklagte hat seine Tätigkeit als Mitarbeiter von H von seinem Wohnsitz in C aus entfaltet. D. Strafzumessung Gemäß § 95 Abs. 1 AMG beträgt die Strafe für das vorsätzliche verbotene Inverkehrbringen von Arzneimitteln nach allen im Tatzeitraum geltenden Gesetzesfassungen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe gemäß Abs. 3 Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 95 Abs. 3 Nr. 2 b) AMG in der Regel vor, wenn der Täter Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Bei der Strafzumessung hat die Kammer die Strafe aus dem erhöhten Strafrahmen des Abs. 3 entnommen. Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig. Dies ist der Fall, wenn der Täter in der Absicht vorgeht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (BGH NStZ-RR 03, 297, 298; NStZ 98, 305, 306; NStZ 1995, 85). Dass die Tatbegehung dazu diente, die Einnahmequelle über einige Dauer zu sichern, bedarf angesichts des langen Tatzeitraums und des Umfangs der hieraus erzielten Einkünfte des Angeklagten keiner weiteren Ausführungen. Von der Regelwirkung abzusehen, bestand auch in Ansehung der nachstehenden Erwägungen kein Anlass. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere davon leiten lassen, dass er zuletzt ein umfängliches Geständnis abgelegt und jedenfalls ab dem Zeitpunkt seiner Einlassung im Rahmen seiner Möglichkeiten kooperativ an der Aufklärung mitgearbeitet hat, dass der Zugriff der Ermittlungsbehörden aus ermittlungstaktischen Gründen erst zu einem relativ späten Zeitpunkt erfolgte, die Geschäfte von H und dabei die Taten des Angeklagten mithin zeitweise - jedenfalls nach der ersten Erstellung einer Datenbankkopie im Januar 2010 - unter den Augen der Polizei erfolgten, dass der Angeklagte als Folge der Taten seine wirtschaftliche Existenz verloren hat, zu deren Erwerb auch deren Erträge eingesetzt worden waren, dass die ihn als erstmaliger dauerhafter Freiheitsentzug besonders beindruckende Untersuchungshaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr andauerte. Demgegenüber hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er mehrfach vorbestraft ist, auch wenn dies nicht einschlägige und längere Zeit zurückliegenden Taten betrifft, dass die Tat über einen langen Zeitraum begangen wurde und sich auf eine große Menge in Verkehr gebrachter Dopingmittel, nämlich einen Umsatz von mindestens 8,7 Mio. USD bezog, dass sich die Tat durch einen hohen organisatorischen Durchdringungsgrad, steigende Tatbeiträge und damit erhebliche kriminelle Energie auszeichnete, dass er auch Dritte als Geldempfänger in das Tatgeschehen verstrickt und damit in die Gefahr der Strafverfolgung gebracht hat. Ausgehend von diesen Erwägungen hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. E. Wertersatzverfall Gemäß §§ 73, 73a, 73c StGB war der Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 € in das Vermögen des Angeklagten anzuordnen. Nach § 73 Abs. 1 S. 1 StGB ist der Verfall anzuordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen und für sie oder aus ihr etwas erlangt hat. Erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGHR StGB § 73 Erlangtes 4 m.w.N.). Hierzu gehört auch das, was zunächst ein Mittäter erhält und erst später ‑ entsprechend einer zuvor getroffenen Absprache - aufgeteilt wird (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 2073). Der Umfang des Erlangten ist dabei nach Maßgabe des Bruttoprinzips zu bemessen (BGHSt 52, 227, 248). Hiernach sind die Vermögenswerte, die der Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt hat, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 370 f.; BGHSt 52, 227, 248). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte aus seiner Tatbeteiligung den an ihn ausgezahlten Lohn - mindestens 297.500 € - erlangt, wobei an die Stelle des an ihn sukzessive gezahlten, jetzt nicht mehr vorhandenen Bargeldes gemäß § 73a StGB der Verfall des Wertersatzes tritt. Allerdings unterliegt nicht der gesamte vorbezeichnete Betrag dem Verfall. Die erlangten 297.500 € sind im Wesentlichen im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden. Er hat sie großteils in das von ihm betriebene Einzelhandelsgeschäft und zuletzt die J4 Group GmbH eingebracht, wodurch sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs weitgehend aufgezehrt worden sind. Auch hat er seinen Lebensunterhalt davon bestritten. Die nach wie vor vom Angeklagten gehaltenen Gesellschaftsanteile an der J4 Group GmbH sind, da die Geschäftstätigkeit eingestellt worden ist, zwei Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen vorliegen und keine Hinweise auf verbliebende Vermögenswerte der Gesellschaft vorliegen, nicht werthaltig. Im Zuge der Vollziehung des dinglichen Arrests ist lediglich ein Gesamtbetrag von 7.181,75 € gepfändet worden, ohne dass insoweit vorrangige Rechte Dritter bestehen. Weitere Vermögenswerte des Angeklagten hat die Kammer nicht festgestellt. Hinsichtlich der im Bankschließfach des Angeklagten aufgefundenen und in Vollziehung des dinglichen Arrests gepfändeten 115.700,00 € hat sein Vater eigene Rechte geltend gemacht. Die Feststellung, dass der Betrag dem Angeklagten zusteht, hat die Kammer nicht getroffen. Bei derartigen Vermögensverhältnissen kann gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB nach pflichtgemäßen Ermessen von einer Verfallsanordnung ganz oder teilweise abgesehen werden (vgl. BGH NStZ 2000, 589, 590; BGH NStZ 2010, 86-87). Insoweit war zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Existenz des Angeklagten im jetzigen Zeitpunkt am Boden liegt und er auch hinsichtlich zukünftiger Erwerbstätigkeit weder auf nennenswerte eigene Vermögenswerte noch auf solche der J4 Group GmbH zurückgreifen können wird. Ferner war zu sehen, dass der Umstand, dass das Erlangte gerade nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist, auch auf seinen Bemühungen, sich mit dem Einzelhandel eine legale Einkommensbasis zu schaffen, beruht. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer mit Blick auf die verbleibenden Vermögenswerte davon abgesehen, einen den Betrag von 10.000 € übersteigenden Wertersatzverfall anzuordnen. Hinsichtlich dieses Verfallsbetrags liegt auch keine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB vor. Eine unbillige Härte kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGHR StGB § 73c Härte 7, 11) dann in Betracht, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde. Die Auswirkungen des Verfalls müssten mithin im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen. Es müssten besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine darüber hinaus gehende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls in Form von Abschöpfung und Prävention nicht zugemutet werden kann. Eine unbillige Härte liegt demnach nicht schon dann vor, wenn der Verfallsbetrag nicht beigetrieben werden kann oder der Betroffene vermögenslos geworden und unfähig ist, die Mittel für seinen Unterhalt aufzubringen (BGH NStZ 2010, 86-87). Im Hinblick auf die Vermögenssituation des Angeklagten, dem insbesondere mehrere zunächst sichergestellte EDV-Geräte wieder ausgehändigt worden sind, sowie seine beruflichen Erwartungen für die Zukunft ist die Abschöpfung jedenfalls eines wertmäßigen Bruchteils des Erlangten in der hier genannten Größenordnung nicht unangemessen. F. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.