Entscheidung
1 StR 705/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 705/08 vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch hinsichtlich der rechtsfehlerfrei festgestellten Betrugstaten in den Fällen 3, 5 und 6 des Urteils ist ein Tatort im Sinne von § 9 StGB in Deutsch- land gegeben, so dass auch insoweit das deutsche Strafrecht Anwendung fin- det (§ 3 StGB). Zwar sind in diesen Fällen die Fahrzeuge nicht in Deutschland, sondern in Italien oder Spanien in betrügerischer Absicht an gutgläubige Käufer veräu- ßert worden. Diese Verkäufe wurden indes nach dem gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und des Mitangeklagten R. dadurch vorbereitet, dass der Mitangeklagte die Fahrzeuge unter Vorlage gefälschter Papiere in Deutschland zuließ, was nach der Vorstellung des Angeklagten für den späteren Verkauf ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Höhe des Kaufpreises war. Diesen für die Verwirklichung der Betrugstaten geleisteten Tatbeitrag des insoweit mittäterschaftlich handelnden Mitangeklagten muss sich der Angeklag- - 3 - te zurechnen lassen. Der gemeinschaftliche Angriff auf das geschützte Rechts- gut im Sinne des § 9 StGB ging daher von jedem Ort aus, an dem ein Mittäter seinen Tatbeitrag leistete. Dies gilt auch dann, wenn sich das Handeln des ei- nen Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen nur Vorberei- tungshandlungen sind (BGHSt 39, 88, 91). Die Entscheidung 4 StR 402/00 - nicht 01 - bezieht sich nicht auf diese Fallgestaltung. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf