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Beschluss

36 T 668/11

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2012:0124.36T668.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde vom 09.08.2010 wird zurückgewiesen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes von 5.000,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen zum Abschlussstichtag 03.09.2007 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat dem Beschwerdeführer die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 20.01.2010, zugestellt am 22.01.2010, angedroht. 4 Dagegen hat der Beschwerdeführer unter dem 04.02.2010 (Eingang) Einspruch eingelegt. 5 Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 26.07.2010 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt. 6 Gegen die ihm am 28.07.2010 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2010, eingegangen beim Bundesamt am 10.08.2010, Beschwerde eingelegt. 7 Mit dem Beschwerdeführer bekannt gemachter Entscheidung vom 11.07.2011 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abgeholfen. 8 II. 9 Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. 10 Die Entscheidung des Bundesamtes ist nicht zu beanstanden. 11 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde keine Umstände vorgebracht, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden. 12 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden und keiner Ergänzung bedürftigen Ausführungen des Bundesamtes für Justiz in der angefochtenen Ordnungsgeldfestsetzung sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.07.2011 und auf die fortgeltenden Gründe des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 11.06.2010 (33 T 624/10) verwiesen. 13 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB). 14 Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB). 15 Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR.