Urteil
15 O 451/09
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischenmandat mit einer Anwaltssozietät begründet grundsätzlich das Anwaltsverhältnis mit der Sozietät, nicht mit dem einzelnen angestellten Anwalt.
• Ein angestellter Anwalt, der den Rechtsschein einer Sozietät setzt, haftet wie ein Sozienmitglied, jedoch nur für Pflichtverletzungen, die zu einer Haftung bereits vor seinem Ausscheiden begründet sind.
• Für die Nachhaftung nach §160 HGB gilt, dass eine Schadensersatzverpflichtung wegen anwaltlicher Pflichtverletzung erst dann als "begründet" im Sinne von §160 HGB anzusehen ist, wenn die haftungsbegründende Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden des Gesellschafters tatsächlich verwirklicht wurde.
• Die Fortführung eines im Insolvenzverfahren ruhenden Prozesses obliegt den Parteien nach Beendigung der Insolvenz; unterbleibt dies, kann die Verjährung eintreten und ein späterer Haftungsanspruch entfallen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des ausgeschiedenen angestellten Anwalts für nach Eintritt verjährter Ansprüche • Zwischenmandat mit einer Anwaltssozietät begründet grundsätzlich das Anwaltsverhältnis mit der Sozietät, nicht mit dem einzelnen angestellten Anwalt. • Ein angestellter Anwalt, der den Rechtsschein einer Sozietät setzt, haftet wie ein Sozienmitglied, jedoch nur für Pflichtverletzungen, die zu einer Haftung bereits vor seinem Ausscheiden begründet sind. • Für die Nachhaftung nach §160 HGB gilt, dass eine Schadensersatzverpflichtung wegen anwaltlicher Pflichtverletzung erst dann als "begründet" im Sinne von §160 HGB anzusehen ist, wenn die haftungsbegründende Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden des Gesellschafters tatsächlich verwirklicht wurde. • Die Fortführung eines im Insolvenzverfahren ruhenden Prozesses obliegt den Parteien nach Beendigung der Insolvenz; unterbleibt dies, kann die Verjährung eintreten und ein späterer Haftungsanspruch entfallen. Die Klägerin, Vorstandsvorsitzende der V AG, hatte die Rechtsanwaltssozietät (Streithelferin) mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Y und S beauftragt. Der Beklagte, kurz zuvor als Rechtsanwalt zugelassen und bei der Streithelferin tätig, verfasste und unterzeichnete Prozessakten auf dem Briefpapier der Sozietät; sein Name erschien ohne Hinweis auf ein Anstellungsverhältnis. Im Vorprozess erging ein Versäumnisurteil zugunsten der Klägerin, gegen das Y und S Einspruch einlegten und Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurden. Nach Abschluss der Insolvenzverfahren wurde der Vorprozess nicht fortgeführt, die Anspruchsverfolgung blieb aus. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe sie persönlich mandatiert oder jedenfalls Rechtsschein gesetzt, und verlangt Schadensersatz wegen unterlassener rechtzeitiger Fortführung des Verfahrens; der Beklagte bestreitet ein persönliches Mandat und sieht keine haftungsbegründende Pflichtverletzung seinerseits vor seinem Ausscheiden. • Kein Anspruch aus §§280,611,675 BGB: Es bestand kein Anwaltsvertrag mit dem Beklagten persönlich; der Vertrag wurde mit der Sozietät geschlossen, da Schriftverkehr und Prozessvertretung die Streithelferin als Prozessbevollmächtigte auswiesen. • Rechtsschein und Haftung: Zwar hat der Beklagte durch Verwendung des Sozietätsbriefkopfs den Anschein gesetzt, Sozienmitglied zu sein, und würde damit grundsätzlich analog §128 HGB haften. • Begrenzung der Nachhaftung (§160 HGB): Die Kammer folgt der Auffassung, dass eine Nachhaftung des ausgeschiedenen Sozius nur für solche Verbindlichkeiten in Betracht kommt, deren haftungsbegründende Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden bereits verwirklicht worden ist; reine Begründung des Mandats reicht nicht aus. • Anwendung auf den Fall: Die hier relevante Pflichtverletzung (Nichtfortführung des Prozesses nach Aufhebung der Insolvenzverfahren bis zum Eintritt der Verjährung) ist jedenfalls erst nach dem Ausscheiden des Beklagten eingetreten; daher haftet der Beklagte nicht persönlich. • Verjährungs- und prozessuale Erwägungen: Die Fortführung des vorläufig ausgesetzten Prozesses oblag den Parteien nach Beendigung der Insolvenz; bei Unterlassung konnte die Verjährung eintreten, was das Landgericht L im Vorprozess zur Abweisung führte. • Keine Schadensdarbietung erforderlich: Da die persönliche Haftung des Beklagten entfällt, braucht nicht festgestellt zu werden, ob ein konkreter Schaden durch Pflichtverletzung der Sozietät entstanden ist. • Rechtsfolgen: Die Klage ist deshalb unbegründet und abzuweisen; Kosten- und Vollstreckungsregelungen folgen aus §§91,101,709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 172.864,55 Euro nebst Zinsen, weil kein persönlicher Anwaltsvertrag mit dem Beklagten bestand und eine persönliche Haftung des ausgeschiedenen, zuvor angestellten Rechtsanwalts nach §160 HGB nur für Pflichtverletzungen in Betracht kommt, die vor seinem Ausscheiden verwirklicht wurden. Die hier allein in Betracht kommende Pflichtverletzung (unterlassene Fortführung des Verfahrens bis zum Verjährungseintritt) trat jedenfalls erst nach seinem Ausscheiden ein, sodass eine Nachhaftung des Beklagten ausgeschlossen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Streithelferin; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.