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IX ZR 72/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 72/11 vom 20. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Vill, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Dezember 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. April 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 88.650,64 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch er- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB aF kann es zu einer Beendigung der Unterbrechung der Verjährung im Regelfall nicht kommen, wenn und solange die Leitung des Ver- fahrens beim Gericht liegt (BGH, Urteil vom 13. April 1994 - VIII ZR 50/93, 1 2 - 3 - NJW-RR 1994, 889; vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, NJW-RR 1995, 770, 771; vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, NJW 2000, 132, 133). Dass diese Rechtsprechung Geltung auch für § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dessen gegen- über § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB aF noch verdeutlichtem Wortlaut ["dass die Par- teien es nicht betreiben"] beansprucht, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Die gegen die vorgenannte Rechtsprechung von der Beschwerde angeführte Ansicht (Grunsky, ZZP 93 [1980], 179 ff) ist vereinzelt geblieben und vermag daher einen Klärungsbedarf nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, WM 2010, 936 Rn. 3; vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 9). 2. Der Mandant hat sich den Schadensbeitrag eines weiteren Rechtsan- walts als Mitverschulden entgegenhalten zu lassen, wenn der Zweitanwalt be- auftragt wurde, einen erkannten oder für möglich gehaltenen Fehler des Erst- anwaltes zu beheben (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 949 f; vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 504, 509; vom 13. März 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 856; vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813; vom 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03, WM 2005, 1902, 1904; vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595; Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZR 99/10 Rn. 5; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 2. Aufl., S. 116; Zugehör, WM 2006, SB 3, S. 26; D. Fischer in FS Ganter, 2010, S. 471, 483 f). Hiervon ist auch das Berufungs- gericht ausgegangen. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde gel- tend gemachte Rechtsfehler stellt daher lediglich einen unter Zulassungsge- sichtspunkten nicht beachtlichen Anwendungsfehler dar. 3 - 4 - 3. Die geltend gemachten Verletzungen des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Diese liegen ebenso wenig vor, wie der von der Klägerin angeführte Verstoß gegen das Will- kürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Vill Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 13.04.2010 - 15 O 451/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.04.2011 - 11 U 107/10 - 4 5