Urteil
5 S 266/08
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten kann der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage herangezogen werden.
• Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (hier 25 %) ist für Unfallersatzanmietungen wegen typischer Zusatzrisiken grundsätzlich gerechtfertigt.
• Der Geschädigte muss sich nach Möglichkeit um günstigere Angebote bemühen; in eiltypischen Situationen genügt eine sofortige Anmietung ohne weitergehende Erkundigungen.
• Mietwagenkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, wie sie zur Wiederherstellung der Mobilität erforderlich sind; bei vorliegendem Totalschaden rechtfertigt die Wiederbeschaffungsdauer die Begrenzung der Erstattungsdauer.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Mietwagenkosten: Schwacke als Schätzgrundlage, pauschaler Aufschlag und Begrenzung der Mietdauer • Bei Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten kann der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage herangezogen werden. • Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (hier 25 %) ist für Unfallersatzanmietungen wegen typischer Zusatzrisiken grundsätzlich gerechtfertigt. • Der Geschädigte muss sich nach Möglichkeit um günstigere Angebote bemühen; in eiltypischen Situationen genügt eine sofortige Anmietung ohne weitergehende Erkundigungen. • Mietwagenkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, wie sie zur Wiederherstellung der Mobilität erforderlich sind; bei vorliegendem Totalschaden rechtfertigt die Wiederbeschaffungsdauer die Begrenzung der Erstattungsdauer. Die Klägerin ist eine Autovermietung, die aus abgetretenem Recht des Geschädigten L Mietwagenkosten aus einem Haftpflichtfall verlangt. Der Unfall ereignete sich am 01.10.2007; das Unfallfahrzeug war ein 17 Jahre alter Wagen mit niedrigem Wiederbeschaffungswert und wurde wirtschaftlich zerstört. Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 300 € und die Wiederbeschaffungsdauer auf 11–12 Kalendertage. Die Klägerin stellte für die Mietzeit 01.10.–22.10.2007 einen Rechnungsbetrag von 2.148,74 €; die Beklagte zahlte vorprozessual 791,39 €; die Klägerin verlangt die Differenz. Das Amtsgericht gab der Klage vollständig statt; die Beklagte berief und rügte u. a. die Unterschreitung der Darlegungs- und Beweislast sowie die Unangemessenheit von Tarifgrundlage, Aufschlägen und Mietdauer. • Heranziehung der Schwacke-Liste: Der Schwacke-Mietpreisspiegel gibt nach Auffassung des Gerichts ein realistisches Marktbild wieder und ist als Schätzgrundlage im Sinne von § 249 Abs. 2 S.1 BGB zulässig; entgegenstehende, niedrigere Erhebungen (G-Institut, Internetangebote) sind nicht ausreichend konkret und belastbar, um Schwacke zu verdrängen. • Pauschaler Aufschlag von 25 %: Ein pauschaler Zuschlag ist regelmäßig gerechtfertigt wegen typischer Unfallersatzkostenerhöhungen (Vorfinanzierung, Ausfall- und Betrugsrisiko, Notdienst). Für die Prüfung ist keine konkrete Kalkulation der Klägerin erforderlich; es genügt, dass die typischen Mehrkosten allgemein vorliegen. • Erkundigungs- und Schadensminderungspflicht: Der Geschädigte muss sich grundsätzlich um günstigere Angebote bemühen, sofern keine Eilsituation vorliegt. Hier lag wegen unmittelbarer Anmietung am Unfalltag eine Eilsituation nahe, die die sofortige Anmietung ohne weitere Recherche rechtfertigt. • Einfluss des Alters/Wiederbeschaffungswerts: Der niedrige Wiederbeschaffungswert des alten Fahrzeugs schließt Ersatzansprüche für Mietwagen nicht aus; entscheidend ist die Wiederherstellung der Mobilität. Lediglich bei der Bestimmung der angemessenen Mietwagengruppe ist auf das vom Geschädigten genutzte Niveau abzustellen. • Begrenzung der Mietdauer: Angesichts der vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungsdauer von 11–12 Tagen und der Möglichkeit einer sofortigen Nachfrage beim Sachverständigen hält das Gericht nur 14 Tage Mietdauer für erstattungsfähig und nicht die vom Amtsgericht angenommene Dauer von 21 Tagen. • Berechnung des Anspruchs: Auf Basis von zwei Wochenmieten, dem 25%igen Aufschlag sowie Nebenkosten wurden die Gesamtkosten ermittelt und die bereits geleistete Zahlung angerechnet, sodass ein Restanspruch von 667,64 € verbleibt. Die Berufung der Beklagten ist nur insoweit erfolgreich, dass die erstattungsfähige Mietdauer auf 14 Tage (statt 21 Tage) beschränkt wird. Die Beklagte hat die Klägerin zu 50 % der Kosten nicht betroffen; materiell wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 667,64 € zuzüglich Verzinsung seit 04.12.2007 zu zahlen, weil Schwacke als geeignete Schätzgrundlage anerkannt wurde, ein pauschaler 25%-Aufschlag aus typischen Unfallersatzgründen gerechtfertigt ist und der Geschädigte in der Eilsituation nicht gegen seine Erkundigungspflicht verstoßen hat. Ein Anspruch wurde jedoch in der Höhe reduziert, weil nur 14 Tage Mietwagenkosten als erforderlich angesehen wurden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.